(3097 ) No. 20. zur Eintragung des eheweiblichen Einbringens in das Consensbuch oder die Cession desselben darinnen anzumerken, nach Maaßgabe des Gesetzes vom àren Juni 1829, . . 21. Fuͤr einen General-Cautionsschein, darinnen kein Quantum determinirt ist, mit Einschluß der deshalb aufgenomimenen Registratur, und der Eintragung desselben in das Consensbuch 22. Die von einem Vormund zu bestellende Caution nach Vorschrift des Gesetzes vom Aten Juni 1829 in das Consensbuch einzutragen 23. Fuͤr Anmerkung einer uͤbernommenen Abloͤsungsrente im Kaufbuch 24. Für das nach 8 3 der Verordnung, die Landrentenbank betreffend, vom 30sten December 1833, hieruͤber an die Landrentenbank aus— zufertigende Zeugniß, oder wenn außer diesem Falle ein solches und uͤberdieß annoch wegen jedes in das Zeugniß aufzunehmenden rentenpflichtigen Grundstuͤcks an Evolutionsgebühren 25/Fur Cassation einer Hypothek, die darüber aufgenommene Registratur, und solches in dem Consensbuche zu noriren, wenn die Forde- rung nicht über 100 Thlr. berräge, . . . wæenn sie uͤber 100 Thlr. betraͤgt 26. Fuͤr die Auefertigung eines Cassationsscheins, wenn solcher vom Schuld- er besonders verlangt worden ist, . 8 Mgr. bis 27. Eine Oullum 3 wegen erfolgter Particularzahlung zu registriren 28. Für Confirmation eines geschlossenen Pacheconrracts und die darüber . abgefaßte Registratur geben beide Contrahenten, wenn das auf die ganze Pachtzeit verglichene Pachtgeld an Gelde, und geldes- werkhen Früchten jährlich beträgt a) unter 100 Thlr. . .». . . . b) von 100 = incl. bis 500 Thlr. excl. Z c) von 500 . iccl. eder darüber Wenn der Pachtcontract vor Gerichte protocollire wird, so passirt fuͤr die Registratur nech besonders eben so viel, als für die Confirmation. Den Gerichtspersonen 6 in den Fällen Sub a in den Fällen sub b in den Fällen Sub C . 29. Jü die Extension der Pochteonfirmationsurkunde 15 Nrr. 20Ngr. bis 1840. 55 Zeugniß verlangt wird, . . V 10 Ngr. bis E— 10 20 15 □ 20 10 pf.