No. 42. 43. 44. 45. 46. 47. 48. 1 (400 ) 2 Wenn ein gerichtlich hinterlegtes Testament oder Codicill wieder zuruͤckgenom— men wird, uͤberhaupt, mit Einschluß der daruͤber gehaltenen Registratur, wenn es aber außerhalb der Gerichtestelle geschieht Den Gerichtspersonen im ersten Falle im zweiten Falle Für Eröffnung und Publication eines Testaments, und die desh alb nöthige Registratur zu fertigen . 1 Thlr. bis Den Gerichtspersonen uberhaupt, nach Be schaff enheit der Sache und Wegen Zufertigung einer Abschrift von dem Testamente quoad pas- sum concernentem an die Legatarien, bezahlt der Legatar, außer den Copialien und Vidimusgebuͤhren, annoch Für die Obsignation einer Verlassenschaft, und die deehalb nöthige Re— gistratur zu fertigen, nach Verschiedenheit und Weitlaͤuftigkeit der deshalb nöthigen Expeditien, 1 Thlr. 10 Ngr. bis Den Gerichtspersonen . — 20 M gr. bis Gür die Resignation einer Verlassenschafe ; die Haͤlfte der bei der Ob— signation statthabenden Gebuͤhren. Diese Gebuͤhren sind jedoch nur bei der ersten Obsignation und bei der Hauptresignation, nicht aber bei einzelnen im Laufe der Inventur vorkommenden Ob- und Resignationen statthaft. Fuͤr Consignirung oder Inventirung einer Berlassenschaft auf jede volle Stunde Jeder Gerichtsperson auf jede volle Stunde in Staͤdten auf dem Lande Es muß aber, wie viel Stunden jedesmal erpedirt worden ist bei dem Protocolle getreulich angemerkt werden. Fuͤr die Ausfertigung des Inventarii, außer den Copialien, von jedem, nach Maaßgabe des Generalis vom 1sten September 1804 ge- schriebenen Bogen der Reinschrift, Einer Erbtheilung auf Verlangen der Erben beizuwohnen, und die Registratur daruͤber zu fertigen, fuͤr jede Expedition Den Gerichtspersonen, in Staͤdten auf dem Lande 10 Mzgr. bis Die Dauer der Expedition ist wenigstens auf zwei bis drei Stun- statt. Personen, . 4 Ngr. 5 Ngr. 8 Mgr. bis den zu rechnen, außerdem sindet nur die Hälfte dieser Gebühren E —# —— S## 10 ½ 10 20 15 !