No. 24. 25. 26. 27. (308) über 2 Thaler bis mit 3 Thaler . und so ferner nach gleichem Vethaltuise von jedem Thaler Mehr- werth des Holzes Vom ssten October bis zum letzten Maͤrz passi ti dieser Auf- wand ohne weiteres, außerhalb dieser Zeit nur, wenn die Heitzung wegen besonderer Umstände nothwendig gewesen ist, indem es im übrigen bei dem Generale vom 514en December 1815 bewendet. Wenn der Inhaftat vor Gericht und wieder in das Gefängniß geführt wird, jedesmal Einen Ingquisiten oder Inhaftaten in eine vLandesstrafanstalr zu trans- portiren, außer den Meilengebuͤhren, Eine Zuͤchtigung mit Ruthen vorzunehmen Diese Gebuͤhren, wie solche in den vorstehenden Rummern enthalten sind, bekommen auf dem Lande, wo keine Gerichtsdiener sind, die Richter und Schöppen, wo niche bereics ihnen ihre Ge- bühren in einem oder dem anderen Puncte angesetzt sind. Bei der Execution einer Todesstrafe gegenwärrig zu sein Wo und bei welchen Gerichken es hergebrachr ist, daß der Bote oder Gerichtsdiener bei den actibus voluntariae jurisdictio- nis einige Gebuͤhren erhält, hat es dabei ferner sein Bewenden, und sind dieselben, insofern sie nicht etwa nach Procentsätzen zu enrrichten sind, nach der der Verordnung vom 23ten Juli 1840 beigefügten Tabelle unter A aus dem Zwanzigguldenfuße in die neue Währung und nach der neuen Thalereintheilung umzurechnen; wo aber etwas besonderes nicht hergebracht ist, mag demselben bei der Expedition eines actus voluntariae jurisdictionis gereicht werden, in Scädten Z auf dem Lande . . II. Nachrichtergebuͤhren betreffend. Won jeder Person, die vom Leben zum Tode gebracht wird Auf Tag und Nacht, wenn der Nachrichter mit seinem Knechte uͤber Land reisen muß, Zehrung und fuͤr die Pferde Thlr. Ngr. 15 10 15 □5 pf.