10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. (410 ) Wenn ein Vergleich zu Stande kommt, ist der Sachwalter berechtiget, das Doppelte der Terminsgebuͤhren zu fordern. Für die Einlassung auf die Klage, das Vorbringen der Exceptionen und das daruͤber mit dem Klaͤger anzustellende rechtliche Verfah— ren, nach Verschiedenheit und Weitlaͤuftigkeit der Sache, 2 Thlr. 3 Thlr. bis Dafern die Einlassung und das Vorbringen der Exceptionen eine besonders weitläuftige, mühsame, auf Durchsicht mehrerer, inson- derheit alter Acten und Urkunden beruhende Worbereiung vor- aussetzt, mögen die vorstehenden Sätze um 1 Thlr. 2 Thlr. 3 Thlr. bis erhöhet werden. Auch findet wegen der schriftlichen und münd- lichen Vernehmung mir dem Clienten die obige Bestimmung statt. GFür das rechtliche Verfahren in Executivsachen, dafern solches gestartec wird, 2 Thlr. bis Für das rechtliche Verfahren über die Klage, Einlassung und Ercep- tionen mit dem Beklagten, ebenfalls nach Weitläuftigkeit und Verschiedenheic der Sache, tionstermin anberaumt worden ist, und zuvor die Partheien an- noch mit ihrer Rechtsnothdurft zu hören sind, nach Verschieden- heit und Weitläuftigkeit der Sache, . .2Thlr.bis Der Publication eines Urthels beizuwohnen . Einen Beweis oder Gegenbeweis zu fertigen, nachdem die Sache vich- tig oder weitläuftig ist, 2 Thlr. 4 Thlr. 6 Thlr. 8 Thlr. 10 Thlr. 12 Thlr. 16 Thlr. bis Interrogatorien aufzusetzen Ee ist jedoch bei dem Beweise oder Gegenbeweise, ingleichen bei den Interrogatorien, nicht auf die Anzahl der Artikel und Interrogakorien, sondern auf die Vollständigkeit und das Wesent- liche Rucksicht zu nehmen. Für ein rechtliches Einbringen oder Verfahren im Productions= oder Reproductionstermine 2 Thlr. 3 Thlr. bis Für das Erscheinen in einem solchen Productions-- oder Reproductions- termine, sowie überhaupt für das Erscheinen in einem angesetzten Termine zum rechtlichen Verfahren, mit Einschluß der Anwalt- schaftsgebühren, . . 20 Mgr. bis –– — — 2 Thlr. 3 Thlr. bis Ü Für ein rechtliches Verfahren, wenn von dem Gerichte ein Inrotula-- !1 2 Thlr. 3 Thlr. 4 Thlr. bis Thir. Ngr. 12 pf.