No. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. (412 ) Für eine Leuterung oder Appellation mie gründlicher Ausführung der Gravaminum . 1 Thlr. 1 Thlr. 15 Ngr. 2 Thlr. bis 11 Thlr. 1 Thlr. 15 Ngr. 2 Thlr. bis Für das Berfahren auf eine Leuterung, mit Einschluß der Anwalt= schaftsgebühren, . .« 3 Thlr. bis Appellation, mit Einschluß der Anwaltschaftsgebuͤhren, 3 Thlr. 4 Thlr. bis Fuͤr ein Verfahren in terminis executivis 20 Ngr. 1 Thlr. bis Einem Hülfsactus beizuwohnen 15 Ngr. 20 Mgr. bis Fuͤr eine Defension und dabei gehabte Bemuͤhung 2 Thlr. 3 Thlr. 4 Thlr. 6 Thlr. 8 Thlr. 12 Thlr. und hoͤchstens In ganz besonderen Fällen, wo nämlich die Ausarbeicung einer Sache außerordentlich weitläuftig, mühsam und mite großem reres, als diese Tarxordnung besagt, in Ansatz gebracht und auf richterliches Ermessen gestellt werden. Wenn ein Advocat außer einem Termine, auf Verlangen des Clienten, mit ihm und zu dessen Assistenz vor Geriche erscheine, um eine Er- klärung zu thun, etwas in Empfang zu nehmen, oder ein Anbrin- gen registriren zu lassen, Bei nothwendigen Reisen erhält der Advocat „außer den Gebuͤhren für seine Expedition, Verrichrung und sein Geschäfe, ingleichen außer dem baaren Verlage an Juhr= oder Roßlohne, annoch als Reise- gebühren oder Auslösungskosten, ohne Unterschied des Characters, und ohne Rücksicht, ob der Advocat einen academischen Grad erlangt hat, oder nicht, von einer Meile Es darf aber für die Rückreise etwas an Reisegebührene oder Auslösungskosten nicht liquidirt werden. Wegen der Diäten oder nothwendigen Zehrung kann derselbe, wenn die Abwesenheit nur auf Einen Tag nöthig ist, 1 Thaler, dagegen, wenn solche auf mehrere Tage erforderlich ist, täglich nur 1 Thlr. 20 Mgr. in Ansatz bringen. Für die weitere Deductionsschrift in Gemäßheit des Mandats vom 13ten März 1822 1 Thlr. 1 Thlr. 15 Mgr. 2 Thlr. bis ür- eine Refutationsschrift der Appellation oder der weiteren Deduction Zeicverluste verbunden ist, kann, wenn die Arbeit selbst vom mo- derirenden Richter für nöchig befunden wird, auch noch ein Meh- Kbr. INr. Für ein rechtliches Einbringen und Verfahren wegen Justification einer 1 3— 3 *ie SDSDOO□ ll 24—