No. 38. 1840. (413 ) In Ansehung der außergerichtlichen Geschäfte und Bemühungen, als: wegen Entwerfung eines Testamenes, Kauf= Pache= und anderen Coneracts, einer Donations= Cessions= und anderen Urkunde, ei- nes Erbeheilungs= und anderen Recesses, ingleichen eines Suc- cessions= Ehestifeungs= und anderen Vertrags, wegen Treffung eines außergerichtlichen Vergleichs oder Accords, und so weiter, mag es im Betreff der Gebühren also gehalten werden, daß, dafern zwischen dem Advocaten und seinem Consticuenten über die von Ersterem liquidirten Gebühren ein Privacabkommen nicht statt finder, vielmehr eine Moderation derselben verlange oder sonst nochwendig wird, bei dem sodann einererenden richterlichen Ermessen und der Moderation selbst, auf die Wichrigkeicr und Weirläuftig= keie des Geschäfts, ingleichen auf den Fleiß, die Mühe und Zeit, so darauf zu verwenden gewesen ist, insoweie solches aus den Privatacten oder sonst sich ergiebt, Rücksicht genommen, und darnach die Bestimmung der Gebühren ermessen werden soll. Anmerkungen. 1.) In geringfügigen Rechtssachen, welche nach dem Mandate vom 28sten November 1753 zu verhandeln sind, darf für das erste Verfahren mehr nicht als 20 Mgr. bis 1 Thlr. angesetze werden. Für alle andere Arbeiren und Bemühungen kann nur die Hälfee der oben angegebenen niedrigsten Sätze liquidirt werden. 2.) Für Uebersendung einer Schrift an eine Vehörde, oder bei aus- wärtigen Behörden durch die Post, mag den Sachwaltern eine Bestellgebühr von 1 Ngr. als Verlag passiren. 57 Thlr. Nor. pf.