(∆ 414 ) Nachträge zur Sporteltare. J. Die Schreibeloͤhne betreffend. Sowohl den Gerichten, als den Norarien und Advocaten und Gerichtsaͤrzten passiren für Rein= und Abschriften, wobei sedoch jede Seite mindestens 24 Zeilen und jede in das Breite geschriebene Zeile wenigstens 12 Syplben enthalten muß: Thlr. Ngr.Pf. 1) Für einen vollen in das Breite geschriebenen Bogen — 5 — 2) Fur ein einzelnes Blakte Z . . . — 2 5 3) Fuͤr eine einzelne Seite — 1 3 Anmerkung 1. Wenn in das Gebrochene geschrieben wird, wo— bei jede Seite ebenfalls mindestens 24 Zeilen und jede Zeile mindestens 6 Sysben enthalten muß, so wird Ein Bogen fuͤr ein in das Breite geschriebenes Blatt, Ein Blatt fuͤr eine in das Breite geschriebene Seite herechnet. eine einzelne Seite aber bezahlt mit . — — 7 In demfelben Verhaͤltnisse sind die Copialien in i Vor- mundschaftssachen anzusetzen, wenn das werbende Vermö- gen der Unmündigen, Wahn = oder Blödsinnigen die Summe von 200 Thlr. — — nicht uͤbersteigt. Anmerkung 2. Die Schreibelöhne passiren allenthalben als Ver- läge und mithin auch da, wo eigentlich Gebuhren niche, sondern nur Verläge zu restieuiren sind. II. In den nach dem Gesetz vom 16ten Mai 1839 zu verhandeln- den Streitigkeiten uͤber ganz geringe Civilansprüche sind die Gerichts- kosten und Advocatengebuͤhren kuͤnftig anstatt der dort 8 40 bestimmten Saͤtze nach folgenden Ansaͤtzen zu erheben: