fn“P–—-ä! ( 415 ) a) die Gerichtskosten. 1)) Für Anmerkung eines mündlichen Anbringens und Anordnung der Vorladung 2) Für einen Bestellzertel mit Einschluß der Reinschrift oder Ausfuͤllung 3) Für Behändigung desselben dem Diener Bei Worladung entfernrer Partheien ist dem Gerichtsbocen außerdem noch das gewöhnliche Botenlohn zu entrichten, soweit nicht zu Ersparung desselben die Behändigung des Besitellzertels dem Boten bei Gelegenheit anderer Verrichtungen am Wohnorte der Worzuladenden oder auch einer dortigen Gerichtsperson über- tragen werden kann. 4) Für die gerichtliche Verhandlung der Sache, Vermittelung eines Vergleichs oder Ertheilung der Entscheidung mie Einschluß etwa— niger Zeugenverhöre: wenn der Gegenstand des Streites nicht über 10 Thlr. — — be- traͤgt, . 8 Nr. bis wenn derselbe mehr als 10 2 — — becräge, .15 Mogr. bis Eben so viel kann für die Fortsetzung der Verhandlung in einem neuen Termine, wenn solcher ohne Schuld des Gerichts nö- thig wird, angesetzt werden. 5) Für Abhörung eines oder mehrerer Zeugen auf Requisition eines anderen Gerichts . 6) Fuͤr Bekanntmachung des Bescheids in einem besonderen Termine Diesenigen Gerichtskosten, welche nach der Bekanntmachung des Bescheids entstehen, sind nach der Hälfee der niedrigsten Sätze zu erheben, welche die Taxordnung für den ordentlichen Proceß zu fordern gestattet. b) Sachwaltergebühren. Sachwalter, welche von einer Parthei zugezogen werden, dürfen für ihre sämmtlichen Bemühungen bis zur Bescheidsertheilung von ihren Machtgebern ein Mehreres nicht fordern, als . Fuͤr Arbeiten oder Verrichtungen, welche ihnen nach dieser Zeit noch aufgetragen werden, sind sie die Haͤlfte der bei wichtigen Rechtssachen geordneten Ansaͤtze zu verlangen befugt. Thlr. Ngr. —— 10 20 □# 1 20 pf. O