(416 ) III. Zu dem Forststrafgesetz vom 2ten April 1838. Thlr. Ngr.|pf. lichen Worladung . . faͤngnißstrafe: s Gebuͤhren: a) bei weniger als 12tägiger Gefängnißstrafe. —E 1 8j für Annahme und Ausschließen das erste Mal — — —für Ausschließen das letzte Mal — 9 für Relation zu den Acten nen Sätzen. Einen Tag und Nachk niche überfteigen. Letzte Absendung: am loten December 1840. Dem Boten Insinuationsgebühren bei Insinuation der schrife- Bei Vollstreckung der wegen Forstverbrechen verwirkten Ge- Scroh= oder Lagergeld und Heitzungsaufwand passs- ren nach den in der allgemeinen Taxordnung enchalte- Es darf sedoch das Holzgeld in Forft= untersuchungssachen den Berrag von 1 Agr. 8 pf. auf Thlr.) Ngr. 2 b) bei laͤugerer Gefaͤngnißstrafe. 2 2 1 G O□