für das Königreich Sachsen, 245% Stück vom Jahre 1840. rm——..—.—— IlIUls.) Verordnung, den Einfluß des neuen Münzfußes auf einige in die Rechtspflege einschla- gende Gesetze betreffend; vom 28 ten November 1840. Wag, Friedrich August, von GOI## Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 1c. finden Uns, in Erwägung, daß die mit dem 1sten Januar 1841 in Kraft rretende An- nahme eines veränderten Münzfußes und Eintheilung des Thalers in Dreißig Neugro= schen und des Neugroschens in Zehn Pfennige auch auf einige in die Rechtepflege ein- schlagende Gesetze von Einfluß ist, veranlaßt, hierüber, zugleich unker Beziehung auf den & 13 des Gesetzes vom 21sten Juli 1840 gemachten Vorbehalt, Folgendes zu verord- nen und zu bestimmen: #4. Insoweit im Criminalgesetzbuch a.) die Srrafbarkeit einer Handlung überhauptc, (vergl. Art. 241) oder doch die Größe der auf ein Verbrechen angedroheren Strafe von der Größe des Werths einer Sache abhängig gemacht, und diese nach gewissen Geldsätzen abgestuft ist, ingleichen b.) Geldstrafen nach Thalern angedrohee sind, so sind die hierunter vorkommenden Geldsätze vom 1sten Januar 1841 an allenthalben nach dem Nennwerth im Vierzehnthalerfuß und mithin ohne Hinzurechnung eines Zu- schlags an Agio zu verstehen. §* 2. Von demselben Zeitpuncc an ist, wegen der eintretenden Eintheilung des Tha- lers in Oreißig Neugroschen, Ein Tag Gefängniß (vergl. Art. 20) nunmehro einer 1810. 58 Das Criminal= gesetzbuch be- treffend.