Das Gesetz über Unterfu- chung und Be- strafung der Forstverbre- chen vom 2ten April 1838 betreffend. Die Normal= summe für ge- wisse Proceß= gattungen und für die Zuläs- sigkeit von Rechtemitteln betreffend. (418 ) Geldbuße von Jehn Neugroschen bis zu Einem Thaler gleichzuachten, ingleichen, wenn nach Art. 21 eine erkannte Geldstrafe in Gefängniß oder Handarbeit zu verwandeln, und das Maaß der Gefängniß= oder Handarbeitsstrafe nicht schon im Voraus bei der Entscheidung angegeben ist, das Verhältniß von Zwanzig Neugroschen zu Einem Tag Gefängniß oder Handarbeit zur Richtschnur zur nehmen. § 3. Die § 1 des Gesetzes, die Untersuchung und Bestrafung der Forftverbrechen becreffend, vom Z2ten April 1838, für die Abstufung der daselbst bemerkten Strafen an- gegebenen Werthsbeträge sind ohne Hinzurechnung eines Agio's, jedoch unter Berücksich- tigung der neuen Münzeintheilung nach Neugroschen zu berechnen und ftufen sich daher anstatt zu 2 gr. 4 gr. 8 gr. 12 gr. und 1 Thlr. 12 gr. zu 24 Ngr. 5 Mgr. 10 Ngr. 15 Ngr. und 1 Thlr. 15 Mgr. ab. § 4. Die § 17 des angezogenen Gesetzes für Forstpolizeivergehen angedro- heten Geldstrafen werden ebenfalls ohne Zuschlag eines Agio's nach der neuen Thaler= eintheilung umgerechnec, dergestalt, daß anstatt der dort bestimmten Geldsäße von beziehend- lich 2 gr. 4 gr. 10gr. 20 gr. und 2 Thlr. 12 gr. die Sätze von respective 27 NNgr. 5 Mgr. 121 Ngr. 25 AMgr. und 2 Thlr. 15 Mgr. eintreten. Dagegen wird die daselbst für gewisse Fälle angedrohere Serafe von 5 gr. auf Sechs Neugroschen andurch feffgesetze. § 5. Auch wird das § 19, 20 und 32 desselben normirte Verhältniß der Geld- buße hiermit auf Sechs Neugroschen zu Einem Tag Gefängniß= oder Handarbeitsstrafe bestimmt. § 6. Die in den verschiedenen Gesetzen für die Grenzlinie der geringfügigen Rechts- sachen, der ganz geringen Civilansprüche und der Zulässigkeit der Rechtsmictel gegen Er- kenntnisse (vergl. Gesetz Sub B. vom 28sten Januar 1835, § 18 und Gesetz vom 1 3ten Januar 1838) bestimmten Summen sind mit Eintritt der neuen Munzverfas- sung nach § 12 des Gesetzes vom Züsten Juli dieses Jahres lediglich nach dem Nenn- werth im Vierzehnthalerfuß, mitchin ohne Hinzurechnung eines Agio's, zu berechnen, so daß sich sonach der Betrag jener Normalsummen künftig um den Betrag des Mehrwerchs des Conventionsfußes gegen den Vierzehnehalerfuß vermindert. &J# 7. Damit jedoch hierdurch die bereics eingerretenen Rechte und Interessen der Partheien nicht verändert werden, so wird hiermit vorgeschrieben, daß diese Verminde- rung der Normalsumme auf den vor dem 1s8en Januar 1841 eingerrerenen Stand einer bereits anhängig gemachten Rechtssache keinen Einfluß äußern soll, vielmehr das Rechts- verhältniß in den zu jenem Zeicpunce anhängigen Sachen, selbst wenn die Normalsumme um oder bis zu dem Betrag des Agio's vom Conventionsgeld überstiegen würde, auch ferner nach dem Betrag der zeitherigen Normalsumme zu beurtheilen ist.