(424 ) d.) der in dem Gesetze, die Bekanntmachung der Gesetze und Verordnungen betref— fend, vom Gten September 1834 § 8 geordnete Pränumerationspreis für ein Exem- plar des Gesetz= und Verordnungeblaktes eines ganzen Jahrganges vom 1sten Januar 1841 an auf — 227 Mgr. — gesetze, und es ist derselbe künftig nur einmal im Jahre und zwar im Anfange des zweiten Halbjahrs in ungecheilter Summe abzuenrrichten. Sollten sich außerdem noch bei andern Gegenständen der Polizei= und Communal-= verwaltung im Laufe der Geschäfte über die Umwandlung einzelner vorkommender bis- heriger Geldsätze in die neue Landesmünze Zweifel ergeben, welche weder in dem Münz- gesetze vom 21sten Juli, noch in der Verordnung vom 23sten Juli d. J., noch in vor- stehenden Bestimmungen ihre Erledigung finden, so haben die Obrigkeiten und Polizeibe= hörden an die Kreisdirectionen Bericht zu erstatten, und durch diese sich der weitern An- weisung zu versehen. Hiernach haben sich Alle, die es angehr, zu achten. Dresden, am 30sten November 1840. Ministerium des Innern. Nostitz und Jänckendorf. Stelzner.