10. 11. 12. 13. 14. 15. 16 17. 1 ( 426 ) a) in der Behausung des Untersuchenden geschah, dem Arzte 20 N gr. bis dem Wundarzte 15 Mgr. bis b) oder außer der Behausfung desselben, dem Arzte 1 Thlr. bis dem Wundarzte 20 Mgr. bis Anmerkung. Sind die in dieser Nummer bemerkten Unter- suchungen blos auf Ersuchen von Privatpersonen erfolgt, so können 10 Ngr. mehr angesetzt werden. [Für die Untersuchung des Gemüchszustandes einer Person Anmerkung. Wenn degshalb mehrere Besuche erforder lich sind, so koͤnnen fuͤr jeden noch 20 Ngr. angesetzt werden. Fuͤr das daruͤber auszustellende Gutachten, dafern es den Vorschriften des Generalis vom 29sten Juni 1810 gemäß ist, 1 Thlr. bis Fuͤr die Untersuchung des Gesundheitszustandes einer einzelnen Person 20 Agr. bis Für die mündliche Anzeige des Befundes zu den Acten . . Fuͤr die schriftliche Anzeige daruͤber 20 Mgr. bis Anmerkung. Sind dabei mehrere Besuche nöthig, so sind für jeden folgenden 10 Mgr. zulässsg. Für die gleichzeitige Untersuchung des Gesundheitszustandes mehrerer Per- sonen, zur Erkennung und Bestimmung der Art einer entftande- nen epidemischen Krankheit, nebst schriftlichem Gucachten darüber, nach Beschaffenheit der Krankheit, Anzahl der Personen und an- derer, die Bemühung beim Geschäfe erschwerenden Umstände, 2, 3, 4 bis Für jeden einzelnen Krankenbesuch bei den an pidemischen Fiebern lie- genden Personen . Fuͤr die erste Untersuchung des Gesundheitszustandes eines Gefangenen Fuͤr die Untersuchung des Gesundheitszustandes einer Person, um ihre Faͤhigkeit zu Dienstleistungen, oder Ueberstehung einer Strafe und dergleichen, zu beslinmen, mit der muͤndlichen Anzeige daruͤber zu den Acten Fuͤr eine solche Untersuchung g und eine schriftliche Anzeige daruͤber —1 Thlr. bis Anmerkung. Wenn die Untersuchung in der Wohnung des Bezirksarztes geschieht, und nur ein sofort sichtbares — Thlr. Nͤr. 1 — — 20 2 — 1 10 □— — 10 10 10 20 15 20 pf.