(430 ). B. Gebührentaxe für die gerichtlichen und einzelne polizeiliche thierärztliche Geschäfte. No. TDhlr. 1. Für den einzelnen Besuch eines kranken Hausthieres, im Wohnorte " des Thierarzees zu gerichtlichen Zwecken, » ingroßenundmittlcrnStädten. — in kleinern Staͤdten und Ortschaften . — 2. Fuͤr mehrere hinter einander folgende Besuche desselben kranken Haus— thieres im Wohnorte des Thierarztes, in kleinen Staͤdten und Ortschaften — 3. Für das Fortkommen bei Untersuchungen an, wenigstens Eine Meile vom Wohnorte des Thierarztes entfernten Orten, wenn keine Privatuͤbereinkunft getroffen worden ist, fuͤr die Meile — 4. Fuͤr die Untersuchung der Hausthiere, wegen Haupt- und anderer Ge— waͤhrsfehler, Verletzungen, Erkrankungen bei vermietheten Thie— ren, wenn sie zu Rechtsstreitigkeiten Anlaß geben: eines Pferdes zweier Pferde drei und vier Pferden mehr als vier Pferde, fuͤr jedes eines Rindes zweier Rinder dreier oder vier Rinder in großen Staͤdten fuͤr jeden — mehr als vier Rinder, fuͤr jedes eines Schaafes oder einer Ziege zweier, dreier, vier Schaafe mehr Schaafe, fuͤr jedes H 20 10 15 22 —-