( 432 ) No. 12., Für die Ausstellung eines Zeugnisses über die Tüchtigkeit eines solchen Hengstes . 13. Fuͤr die Untersuchung des Schlachtviehes vor ober nach dem Schlach- ten, oder beides zu gleicher Zeit in polizeiwidrigen Fallen: eines Rindes mehrerer Rinder, fuͤr jedes . eines kleinen oder jungen Schlachtthieres in der Mehrzahl, fuͤr jedes des ausgehauenen Fleisches und der Fle ischwaaren 14. Für Zeugnisse über Schlachtthiere, welche Krankheitshalber im Hause 15. 16.— geschlachtet werden sollen: über Rinder über kleine und junge Schlachtthiere Fuür die Ausstellung eines einfachen Zeugnisses über den vorhandenen Gesundheitszustand unter den Hausthieren einer Gegend im In- Für die Ausstellung eines einfachen Zeugnisses über den vorhandenen Gesundheirszustand auslandischer Handelsthiere, auf Verlangen der Besitzer. . . lande, oder einer inlaͤndischen Heerde, auf Verlangen des Besitzers, — — — — — Nar. 10