Gese-z und Vero wnuungs blall fuͤr das Koͤnigreich Sachsen, Dötl Stuͤck vom Jahre 1840. M 122.) Verordnung, die Posttaxordnung betreffend; vom 7ten December 1840. D. Uebergang zu einem neuen Landesmünzfuße mit veränderter Münzeintheilung hat eine Umarbeitung sämmtlicher Posttaxen erforderlich gemacht. Mit Sr. Königlichen Majestät Allerhöchster Genehmigung kommt daher vom 1sten Januar 1841 an die mittelst Bekanntmachung des vormaligen Geheimen Finanzcollegiums vom Zten December 1822 publicirte Portotaxe außer Wirksamkeit und dagegen von glei- chem Zeitpuncte an die hier nachfolgende, in mehrerer Hinsicht zum Vortheil des öffent- lichen Verkehrs veränderte allgemeine Posttarordnung allenthalben in Anwendung. Da nächst der Veränderung des Münäsystems auch eine Umgestaltung des hierländi- schen Maaß= und Gewichtswesens in Aussicht steht, deren Ausführung in nicht zu ferner Zeic aufs Neue eine wesentliche Umänderung der Posttaxen zur Folge haben würde; so ist es zweckmäßig erschienen, den gegenwärtigen Portotarifen das, Allerhöchsten Orts bereits genehmigte zehntheilige Gewichtssystem zum Grunde zu legen, und die Postmeile dergestalt zu bemessen, daß solche nicht allein einem künftig zu erwartenden rationellen Maaßsystem passend eingereihet werden kann, sondern sich auch der Größe der Postmeilen in einigen Nachbarstaaten, mit welchen Sachsen im lebhaftesten Postverkehr stehr, möglichst annähert. Zu Erläuterung der in den nachstehenden Taxen vorkommenden Gewichtsbestimmun- gen, sowie zu Vergleichung derselben mit den zur Zeit noch im Gebrauche befindlichen Gewichten dient die Beilage C. Dresden, am 7t6en December 1840. Finanz-Ministerium. von Zeschau. Küttner. 1840. 61