( 473) I28.) Verordnung, die Einführung der allgemeinen Sporteltarordnung für die Untergerichte in der Oberlaufitz betreffend; vom 22stten December 1840 Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. ꝛc. In der Verordnung vom 26sten November dieses Jahres, die in Folge der Münz- veraͤnderung umgerechnete und erneuerte Sporteltaxordnung vom Jahre 1812 betreffend, haben Wir Uns wegen der Oberlausitz besondere Anordnung vorbehalten. Nachdem nun zur Vereinfachung der in der Oberlausitz bisher noch bestandenen verschiedenen Sportel— taxen, sowie zu Herstellung einer Gleichheit auch hierin mit den Kreislanden beschlossen worden, die erblaͤndische Taxordnung daselbst ebenfalls zur Anwendung zu bringen, so wird deshalb in Uebereinstimmung mit dem von den Provincialstaͤnden der Oberlausitz abgegebenen Gutachten hiermit Folgendes verordnet: & 1. Die in den Erblanden für die Gebühren und Sporteln der Untergerichte, Notare und Advocaten durch die Verordnung vom 26sten November 1840 publicirte revidirte Taxordnung tritt in der Oberlausitz mit dem 1sten Januar 1841 auch wegen der im Isten Capikel und dessen Anhange enthaltenen Taxbestimmungen allenthalben in Kraft. 6 § 2. Nach Eintritt dieser Taxordnung sind die bisher daselbst bestandenen Spor- teltaxen a.) für den Landkreis, vom 1 Aten April 1810, b.) für die Stadt Zittau, vom 28sten März 1825, Z.) für die Stadt Löbau, vom 13ten Juni 1827, d.) für die Stadt Camen, vom 1 1ten Juni 1827, und e.) für die Stadt Budissin, vom 1 2ten Juli 1827, sowie f.) die Taxordnung der vormaligen Oberamtsregierung, vom 1sten März 1823, von den betreffenden Untergerichten in eigentlichen Rechtsangelegenheiten gar nicht, in an- deren aber nur noch insoweit anzuwenden, als die unter a, b, c, & und e, auch für solche Verrichtungen in Verwaltungsangelegenheiten bestimmte Sätze vorschreiben, für welche die allgemeine Taxordnung dergleichen nicht enthält, und diese Sätze nicht etwa durch neue gesetzliche Vorschrifken weggefallen oder abgeändert worden sind, ingleichen, insoweit nachstehend noch Ausnahmen ausdrücklich gestartet sind.