(3) und 3 hingegen, unter gleichzeitigem Beitritt zur besondern prokokollarischen Uebereinkunft vom nämlichen Tage, der 14 Thalerfuß als ausschließlicher Münzfuß angenommen wor- den ist; so wird Solches zu Jedermanns Wissenschaft andurch bekannt gemacht. Dresden, am 2tcen Januar 1841. Finanz-Ministerium. von Zeschau. Wilcken. —3Z.) Verordnung, die Sporteltaxe für die unteren Kriegsgerichte betreffend; vom 7ten Januar 1841. Jr Erwägung, daß die dem Kriegsgerichtsreglement vom 23sten Januar 1789 beige- fügee Sporteltaxe für die Milirärgerichte durch die seit jener Zeic in der Organisarion und Gesetzgebung eingetrerenen Veränderungen ihre Anwendbarkeit ohnehin zum großen Theil verloren, demgemäß auch bereits das Oberkriegsgericht durch die Verordnung vom Züsten vorigen Monats auf die Sporteltaxe für die Appellationsgerichte und beziehendlich das Oberappellationsgericht verwiesen worden ist, sowie endlich, daß kein Grund vorwaleet, warum die unteren Kriegsgerichte, insoweit sie überhaupt Gebühren oder Verläge zu for- dern befugt, nach anderen Sätzen liquidiren sollcen, als andere Untergerichte, wird nach vorgängiger Vernehmung mie dem Kriegsministerium hiermit verordnet: 8S1. Die unteren Kriegsgerichte haben sich kuͤnftig ebenfalls lediglich nach der unter dem 26sten November vorigen Jahres fuͤr die Untergerichte im Allgemeinen erlassenen revidirten Taxordnung zu richten. 8 2. Es hat jedoch bei den Bestimmungen des Kriegsgerichtsreglements vom 23sten Ja— nuar 1789, Abschnitt XI, § 1, sowie den sonstigen Vorschriften, nach welchen in gewissen Fällen gar nicht zu liquidiren, oder gewisse Gebühren und Verläge nicht passiren, auch fernerhin zu bewenden.