(12) vorgechan hat, indem von Einigen angenommen worden, daß der Gerichtsstand des Ehe- manns nur nach seinem Domicil im rechtlichen Sinne des Worts zu beurtheilen sei, von Andern hingegen zu dem gedachten Zweck 'der Gerichtsstand schon an dem Orte des actuellen Aufenthalts des Ehemanns für begründet geachtet worden ist, sofern dieser nichr blos zufällig und momentan, sondern mit der Absicht, eine längere Zeir und bis auf etwa veränderte Verhältnisse daselbst zu verweilen, verbunden ist, hat das Justizministerium, in Erwägung, daß die wegen Betreibung eines Gewerbes oder zu einem ähnlichen Zwecke auf längere Zeit an einem Orte verweilenden Personen, z. B. Pachter, Handwerksgesellen, Dienstboten rc. in persönlichen Angelegenheiten den ordentlichen Gerichten des Aufenthalts- orts untergeben sind, der letztern Ansicht, daß nämlich schon der actuelle Aufenthalt des Ehemanns, unter der oben angegebenen Voraussetzung, dessen Gerichtsstand begründe, um so mehr seinen Beifall gegeben, als diese Ansiche zugleich die Praxis fur sich har, auch die Bestimmung des eigentlichen Domicils zuweilen schwierig ist, und nicht selten weitläufige, für diese summarische Proceßgattung nicht geeignere Erörterungen nöthig machen würde. Um bemerkbar gewordenen Weiterungen für die Zukunft zu begegnen, wird die den sämmtlichen Appellarionsgerichten deshalb bereics früher ertheilte Verordnung hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Dresden, am 1sten Februar 1841. Ministerium der Justiz. von Koenneritz. Hausmann. 4— Lette Absendung: am 23 sten Februar 1841.