(18 ) § 10. Will ein Trennstücksbesitzer noch vor Ablauf der Amortisationsperiode durch Capitalzahlung seine Rente vermindern oder ganz tilgen, so hat er die beabsichtigte Capital= zahlung, unter Production seiner Erwerbsurkunde, bei der betreffenden Recepturbehörde anzumelden und diese hat darüber an die Landrenrenbankverwaltung zu berichten. Sollee jedoch, wie der Fall bei den vor Erlassung gegenwärtiger Verordnung repar- tirten Renten vorkommen kann, der gänzlich zu tilgende Rentenbeitrag des Trennstücks sich durch Vier ohne Bruch nicht theilen lassen, so können die weniger als Bier Neupfennige betragenden Spitzen nur dann durch Capitalzahlung getilgt werden, wenn der Stammguts- besitzer sich entschließt, so viel an Capital aus eignen Mitteln beizutragen, um einen mit Vier ohne Bruch theilbaren Rentenbecrag des Stammguts zur Abschreibung bringen zu können; außerdem sind dieselben bis zu dem Jeitpuncte fortzuentrichten, wo solche im Wege der Amortisation ohnehin in Wegfall gelangen. Im Uebrigen treten hierbei allenthalben die Bestimmungen § 12 flg. der Verordnung vom 9ten März 1837 (Seite 14 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1837) und § 6 und 7 der Verordnung vom 19ten August 1840 (Seite 220 des Gess- und Verordnungsblattes vom Jahre 1840) ein. Die wirklich erfolgte Zahlung ist, auf den Grund der darüber von der Landrentenbank= verwaltung ausgestellten Quittung, von der Lehns= und Hypothekenbehörde im Kaufbuche und in den Erwerbsurkunden der Betheiligten, auf deren Verlangen, anzumerken. Nach Vorstehendem haben Alle, die es angehe, sich gebührend zu achren. Dresden, am 15ten Februar 1841. Die Ministerien der Finanzen und des Innern. von Zeschau. Nostitz und Jänckenderf. Purch. — V 13.) Verordnung, die mit der Königlich Preußischen Regierung wegen Sicherstellung der bei derseitigen Unterthanen gegen Nachahmung von Waarenbezeichnungen getroffene Uebereinkunft betreffend; vom öten März 1841. D.- Königlich Sächsische Regierung und die Königlich Preußische Regierung sind übereingekommen, gegenseitig ihre beiderseitigen. Uncerthanen in dem gesetzlichen Schutzei der Waarenbezeichnungen einander gleichzustellen.