(619 ) Nachdem nun darüber diesseits die nachstehende Ministerialerklärung vom 11ten Februar dieses Jahres und Seicen des Königlich Preußischen Ministeriums dagegen eine entsprechende Declararion vom 1 2ten desselben Monaks ausgestellt worden ist; so werden diese Erklärungen, Allerhöchster Resolution gemäß, zur Nachachtung hiermit bekannt ge- macht. Dresden, den 5ten März 1841. Ministerium der Justiz. von Koenneritz. Hausmann. Nachdem die Königlich Sächsische und die Königlich Preußische Regierung übereinge- kommen sind, gegenseitig ihre beiderseitigen Uncerthanen in dem gesetzlichen Schutze der Waarenbezeichnungen einander gleichzustellen und zu behandeln, und demgemäß die K- niglich Preußische Regierung erklärt hat, daß die Bestimmungen des Königlich Preußi- schen Gesetzes vom 4i#en Juli 1840, den Schutz der Waarenbezeichnungen berreffend, &1 und 2 auch zum Schutze der Königlich Sächsischen Unterthanen in der gesamm- ren Preußischen Monarchie Anwendung finden sollen; so wird anderer Seits, obschon die Gesetzzebung des Königreichs Sachsen in dieser Beziehung an sich schon einen Un- terschied zwischen Inländern und Ausländern gar nicht aufstellt, durch die unterzeichneten Königlich Sächsischen Ministerien doch annoch besonders und ausdrücklich hiermit erklärt, daß das im Arcikel 252 des Criminalgesetzbuchs vom 30sten März 1838 enthaltene Scrafverbot auch auf die Nachahmung von Stempeln, besonderen Kennzeichen oder Eriquecten von Handeltreibenden oder Fabrikanten des Königlich Preußischen Staars Anwendung leidet und Anwendung leiden soll. Hierüber ist Königlich Sächsischer Seits die gegenwärtige Ministerialerklärung ausgefertiget und mit dem Königlichen Insiegel versehen worden. Dresden, den 1 1ten Februar 1841. Königlich Sächsische Ministerien der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten. von Koenneritz. von geschau.