Gesch-und Verorduungsblult für das Königreich Sachsen, 5“. Stück vom Jahre 1841. I7.) Verordnung, baupolizeiliche Maaßregeln zu Abwendung von Feuersgefahr betreffend; vom 11ten März 1841. Nachdem eine Revision der wegen baupolizeilicher Maaßregeln zu Abwendung von Feuers- gefahr unterm 18rcen Mai 1832 erlassenen Verordnung — (Sammlung der Gesetze und Verordnungen vom Jahre 1832, S. 325 fg.) — für nöthig befunden, auch zur leich- rern Uebersicht als zweckdienlich anerkannt worden ist, die, nach Maaßgabe der bisherigen Erfahrungen, zu treffenden veränderten Bestimmungen mit den ferner bei Kräften blei- benden zusammenzufassen; so wird, mit Sr. Königl. Majestät Allerhöchster Genehmigung, hiermit Folgendes verordnet. # 4. Die Verordnung vom 1 8#cen Mai 1832, baupolizeiliche Maaßregeln zu Ab= Aufhebung der wendung von Feuersgefahr betreffend, wird andurch aufgehoben und treten dafür folgende oerordnue Vorschriften ein. 1832. #J 2. Bei Neubauen, ohne Unterschied, ob das Gebäude auf einer neuen Stelle, Harte Dachun- oder wieder auf dem alten Grunde aufgeführt wird, ist die Auslegung von Schindel-, 9e# Stroh= und Rohrdächern in Städten und auf dem Lande niche zu gestatten; wohl aber mag nachgelassen bleiben, anstatt der in der Regel anzuwendenden harten Dachungen von Jiegel, Schiefer oder Merall, sich der Lehmschindel- und sogenannten Dornschen Dcher, ingleichen der Steinpappe und Cementdächer zu bedienen. Unter Neubauen ist auch der Anbau an schon stehende Gebäude, sowie die Wieder- aufführung alter, abgebrochener Gebände, an der vorigen oder einer andern Stelle, zu verstehen, nicht aber blose Unterziehung von einzelnen Wänden, wobei das Dach weder ab, noch auseinandergenommen wird. §& 3. Die Vorschrift in § 2 ist ferner auf diejenigen neuen Dächer anzuwenden, welche in Folge der Aufsetzung eines neuen Stockwerks, oder einer wesentlichen Umände- rung des Dachstuhls aufgelegt werden. 1841. 6