( 44) über das Grundstück, wohl aber das Recht der Lehnsreichung in Ansehung desselben hau, zur Gültigkeic einer Hypochekenbestellung, neben dem Consens des die Gerichtsbarkeit übeer das Grundstück ausübenden Richters, auch der Consens des Obereigenthümers und zugleicch Lehnsherrn erforderlich sein soll. Die gedachte Vorschrift beziehr sich dagegen nicht auf gewöhnliche oder sogenannte schlechte Zinsgüter, an denen dem Besitzer, vergleiche diie 3uste Constitution im Il#en Theile, das volle Eigenchum zustehe, und bedarf es michümn bei dergleichen Gürern auch dann, wenn sie von einer andern Behörde in Lehn gereicht werden, als von welcher die Gerichtsbarkeit über sie ausgeübe wird, zur Gültigkeit eimer Hypochekenbestellung nur des Consenses dieser letztern Behörde in Gemäßheit der Vor- schrift der erläurerten Proceßordnung ad tit. XIIV, § 1. Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und das König.- liche Siegel beidrucken lassen. —- Dresden, am 1sten Mai 1841. Friedrich August. von Lindenau. von Koenneritz von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf. von Nostitz-Wallwizz. von Wietersheim. — Letzte Absendung: am 27sten Mai 1841. [