(48 ) 2.) Sachwaltern, welche auf die so eben gedachte Weise sich der Gütepflegung ent- ziehen, indem sie sich nach bewirktem Angeben zum Termin vorzeicig wieder aus dem Gerichte enefernen, haben die Gerichte in ihren Kostenliquidationen die Gebühr für Abwar- tung des Termins zur Güte (Cap. II Nr. 7 der revidirten Tarordnung) nicht passiren zu lassen, da sie solchenfalls nur die Gebühr für das Erscheinen im Termine zum rechtlichen Ver- fahren (Cap. II Nr. 16 der revidirten Taxordnung) in Ansatz zu bringen berechtigt sind. 3.) Den Gerichten ist unbenommen, wenn durch Schuld der Partheien die Gütepflegung in dem anfänglich anberaumten Termine zur Gübte nicht hat vor sich gehen können, nach abgesetztem rechtlichen Verfahren und vor Publicarion des ersten Erkennt- nisses anderweit einen Termin zum gütlichen Verhör, beziehendlich auf Kosten derjenigen Parthei, welche durch ihr gänzliches Außenbleiben, oder durch ein, dem gänzlichen Aus- senbleiben nach dem Satze unter 1.) gleich zu achtendes Verhalten, die Gütepflegung vereikelt hat, anzuberaumen, die Parrheien dazu bei Geldstrafe (erläut. Proceßordnung ad tit. I s§ 1) vorzuladen, und in diesem Termine die Gütepflegung nachzuholen. 4.) Darüber, daß von den Untergerichten, wie in der erläurerten Proceßordnung ad tit. I § 2 vorgeschrieben ist, über die erfolgte Gücepflegung jederzeit eine richtige Registratur, aus welcher deurlich zu ersehen, daß und auf welche Weise der Richter sei- nen Obliegenheiten in Bezug auf die Gütepflegung nachgekommen sei, abgefaßt und zu den Acten gebracht werde, haben die Appellationsgerichte Aufsicht zu führen und, wenn sie in Civilproceßacten finden, daß von Untergerichten dieser Vorschrift nicht genügt worden, von denselben die für solchen Fall in der angeführten Gesetzesstelle angedrohre Geldstrafe einzuziehen. Dresden, am 27sten Mai 1841. Ministerium der Justiz. von Koenneritz. Hausmann.