(49 ) M 28.) Verordnung, die Sitzegebuͤhren in Forststrafsachen betreffend; vom 27sten Mai 1841. E- ist zu bemerken gewesen, daß in der revidirten Gerichtssporteltaxe vom 26sten No- vember 1840, und zwar in dem Nachtrage sub III Seite 416 des Gesetz- und Ver— ordnungsblattes, die Sitzegebuͤhren in Forststraffaͤllen, obgleich solche durch das Forststraf—- gesetz vom Aten April 1838 Seite 214 des Gesetz- und Verordnungsblattes zum Theil besonders normirt waren, außer Ansatz geblieben sind. Mit Allerhöchster Genehmigung werden daher nachträglich die Sitzegebühren in Forst- strafsachen bei einer geringeren als einer zwölftägigen Gefängnißstrafe auf 1 Ngr. 3 pf., bei einer zwölftägigen oder längeren Gefängnißstrafe auf 1 Ngr. 8 pf. für Tag und Nacht hiermie festgesetzt. Es hat jedoch, insofern bei Aemtern und anderen Gerichten den Amts- und Gerichts- frohnen für den Fall, daß die Kosten nicht von den Scraffälligen einzubringen sind, durch Bestallungen oder sonst vertragsweise geringere Sätze ausgesetzt sind, hierbei sein Be- wenden. Dresden, am 27sten Mai 1841. Ministerium der Justiz. von Koenneritz. Hauemann.