(50) 20.) Verordnung, die Erhöhung der Ausgleichungsabgabe von dem aus der Bayerischen Pfalz (Rheinkreis), aus dem Großherzogthum Baden, dem Kurfürstenthum und dem Großherzogthum Hessen, dem Herzogthum Nassau und dem Gebiete der freien Stadt Frankfurt nach Sachsen, Preußen und den Staaten des Thüringer Zoll- und Handelsvereins übergehenden Branntwein betreffend; vom 27sten Mai 1841. 2 Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. 2c. finden Uns veranlaßt, Folgendes zu verordnen. Die, durch die Verordnung vom 30sten Juli 1838 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1838 13tes Stuͤck Nr. 61) erfolgte Festsetzung eines berichtigten Brannt- weinsteuersatzes hat es nothwendig gemacht, dahin zu wirken, daß auch die Ausgleichungs- abgabe von dem aus der Bayerischen Pfalz (Nheinkreis), aus dem Großherzogkhum Ba- den, dem Kurfürstenthum und dem Großherzogehum Hessen, dem Herzogthum Nassau und dem Gebiete der freien Stadt Frankfurt nach Sachsen, Preußen und den Staaten des Thüringer Joll= und Handelsvereins übergehenden Branntwein einer, dem jetzigen Brannt- weinsteuersatze angemessenen Erhöhung unterworfen werde. Nachdem nun, der mie den betheiligten Staaten und der Stade Frankfurc getroffenen Uebereinkunft zufolge, die Ausgleichungsabgabe von dem aus dem Kurfürstenchum Hessen nach Sachsen, Preußen und den Staaten des Thüringer Zoll= und Handelsvereins über- gehenden Branntwein bereits vom 1sten April 1839 an von 271 Thlr. auf 3 Thkr. 18 gr. — (22 Mgr. 5 pf.) für die Ohm zu zwei Eimern oder 144 Dresdner Kannen, bei 50 Alkoholstärke nach Tralles, erhöhr worden ist, und eine Erhöhung der seieheri- gen, auf den aus der Bayerischen Pfalz (Rheinkreis), aus dem Großherzogehum Baden, dem Großherzogthum Hessen, dem Herzogehum Nassau und dem Gebiere der freien Stadt Frankfurt in die genannten Staaten des Zollvereins eingehenden Branntwein mic 5 Tha- lern auf die Ohm gelegten Ausgleichungsabgabe bis auf 6 Thaler von der Ohm vom üsten Juni dieses Jahres ab eintreren soll, so haben sich Alle, die es angehr, hiernach zu achten. Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und Unser Ks- nigliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 27 sten Mai 1841. Friedrich August. S Heinrich Anton von Zeschau. — —