6561) MÆ 30.) Decret, die Stempelfreiheit der Saͤchsischen Renten-Versicherungsanstalt betreffend; vom 27sten Mai 1841. Me Genehmigung Sr. Königlichen Majestät, hat das Finanzministerium auf das von dem Comite zu Begründung der Sächsischen Renten-Bersicherungsanstalt geschehene An- suchen gedachter Anstale, in Rücksicht auf deren allgemeine Gemeinnützigkeit, die Befrei- ung vom Schriften= und Werthstempel in allen den Fällen bewilliget, wo ihr die Ent- richtung dieser Steuer gesetzlich obliegen würde, wogegen alle Diejenigen den sie gesetzlich treffenden Stempelimpost zu entrichten gehalten bleiben, die mir gedachter Anstalt Verkehr und Geschäfte creiben. Zu dessen Beurkundung ist dieses Decret ertheilt und unter dem Siegel des Finanzministerii ausgefertiget worden. Dresden, am 27sten Mai 1841. von Zeschau. I Schulze.