) Gesetz-und Verordnungsblakt für das Königreich Sachsen, Otes Stück vom Jahre 184 1. — 32.) Verordnung, den von den Staaten des deutschen Zollvereins mit dem vereinigten Königreiche Großbritannien abgeschlossenen Handels, und Schifffhrtsvertrag betreffend; vom Zten Juni 1841. W39, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von Sachsen ec. ꝛc. ꝛc. bringen hiermit den zwischen den Staaten des deutschen Zollvereins und dem vereinigten Koͤnigreiche Großbritannien unter dem 2ten Maͤrz dieses Jahres abgeschlossenen Handels- und Schifffahrtsvertrag in der Beilage A. zur oͤffentlichen Kenntniß. In Folge der darin den Zollvereinsstaaten gemachten und diesseits in der Publicarions- verordnung zum Vereins-Zolltarif auf die Periode 1343 vom Sten October 1839 vor- ausgesetzten Zugeständnisse bewendet es bei den in dem genannten Tarif festgesetzten Ein- gangszollsätzen auf Reis, Lumpenzucker zum Versieden in den Raffinerien und auf rafs- nirten Jucker auch rücksichtlich der von Großbritannien eingehenden Artikel gedachter Art. Hiernach haben sich Unsere Zoll- und Steuerbehörden und Unterthanen, sowie Alle, die es angehr, zu achcen. Gegeben Dresden, am 3ten Juni 1841. Friedrich August. 9 Heinrich Anton von Zeschau. 1841. 10