MM/„. Vermessung erwähnter Geräthschaften, nicht minder endlich in Bezug auf die Material- vorräthe sollen durch die Verordnung zu diesem Gesetz näher bestimmt werden. Alle hierauf bezüglichen Controlevorschriften sind nicht allein von demjenigen, welcher die Rübenzuckerfabrikation selbst berreibt oder für seine Rechnung betreiben läßt, sondern auch überhaupt von jeder hierbei beschäftigten Person ohne Ausnahme pünctlich zu be- folgen. 10. Der vereinigte Betrieb der Fabrikation von Zucker aus Runkelrüben und Colonial= b) insbesondere "2 zucker darf nur unter Beobachtung der von Unserem Finanzministerium zur Verhücung *⅞o bei vereinigter Fobei- Z„ , , ation des Zuckers sowohl aus von Mißbraͤuchen und zum Schutz des Zoll- und Seeuerinteresse für nöthig erachteten Rüben, als aus Colonial= Anordnungen unternommen werden. sucker. « Ill.RücksichtlichderFortfetzungimGrenzbezitkliegenderoderdaselbstneuzuerr-ichten-bb)beiRübenzuckerfabri- derRübenzuckerfabrikentreten,außerdenimvorliegendenGesetzenthalteåenundindieVerikeUEMGWIVEIEIE ordnung aufzunehmenden Bestimmungen, auch noch die Vorschrifcen in § 35 des Zoll- gesetzes und in den #96 88 bis 90 der Zollordnung vom 3ten April 1838 in Wirksam- keit, denen zufolge dergleichen Fabriken nur unter Beobachtung der zur Sicherung des Gewerbs-, Steuer= und Zollinteresse nörhig erachteten Bedingungen und Beschränkungen beiehentlich fortgesetzt, neu angelegt und betrieben werden dürfen. 9#12. Zur Beaufsichtigung der Runkelrübenzuckerfabriken und der von solchen getrennten, 10) Beaussichtigende und zur Vorbereitung der Rüben dienenden Anstalten, ferner der in beiden befindlichen Be-controlirende Behörden und giebsräume, Geräthschaften, Material= und Juckervorräthe, sowie überhaupe zur Contro-= Beamie. lirung des gesammten Fabrikationsbetriebes sind die wegen der Zölle und innern indirecten Steuern bestellten Behörden, zunächst aber die für erwähnte Abgaben errichteten Haupr-, Neben= und Unterämcer, ingleichen die Zoll= und Steueraufsichtsbeamten befugt und ver- pflichtet. 13. Wer Runkelrüben in die sogenannten Zerkleinerungsapparate bringt, oder mie ersie= 11) Steuerdefraudation und ein sonst eine, zur Zuckergewinnung dienende Betriebshandlung unternimmr, bevor die Ordnungswidrigkeiten. Rüben, wie vorgeschrieben, amtlich verwogen sind und das ermittelte Gewiche zum Zweck der Steuerentrichtung notirt worden ist; wer ferner, den Bestimmungen eines etwa ver- willigten Firationsvertrags zuwider, die Menge der Runkelrübenvorräthe absichtlich zu ge- ring angiebt oder sonst unerlaubterweise vermehrt, begehr eine Steuerdefraudation und isi, neben der ihn deshalb treffenden gesetzlichen Strafe [#141, zum Ersatz der defraudirten Gefälle verbunden. " # » Die Uebertretung aller uͤbrigen, in vorliegendem Gesetz enthaltenen Bestimmungen und der in Gemaͤßheit derselben erlassenen und gehoͤrig bekannt gemachten Ausfuͤhrungs- und anderen Verwaltungsvorschriften faͤllt in die Kategorie der Ordnungswidrigkeiten. H#14. Die in Bezug auf die Ruͤbenzuckersteuer begangenen Defraudationen werden nach 12) Bestrafung gedachter den Bestimmungen in den §#§ 5, 7, 9 und 12, ausschließlich des in 9 verordneten Stenervergehen. Verlustes des Gewerbeberriebes, ingleichen Ordnungswidrigkeicen nach den Bestimmungen 127