(116 ) B. Instruction für den Todtenbeschauer. & 1. Die polizeiliche Todtenschau hat den Zweck: 1.) das Begraben todt scheinender, also noch lebender Personen zu verhüten; 2.) ansteckende und sonst um sich greifende Krankheiten zu enddecken; 3.) gewaltsamen Todesarken in Zeiten auf die Spur zu kommen; .) die Behörden überhaupt in Wahrnehmung medicinalpolizeilicher Ungebühr- nisse, namentlich solcher, die von Afterärzten begangen werden, zu unterstützen und die allgemeine medicinalstatistische Uebersicht der Sterblichkeicsverhälenisse zu erleichtern. 6. In diesen verschiedenen Beziehungen hat der Todrenbeschauer folgende Oblie- genheiten zu erfüllen. n 63. Sobald ihm ein Sterbefall angezeige wird, was in der Regel binnen der ersten sechs Stunden nach dessen Eintritt, in zweifelhaften Fällen aber noch früher erfolgen soll, hat er sich mic möglichster Beschleunigung an Ort und Stelle zu begeben und hierauf sein Augenmerk zunächst darauf zu richten, ob die in der allgemeinen Instruction für die Leichensrauen wegen der Behandlung der Leichen erkheilten Vorschriften gehörig beobachtet worden seien; entgegengesetzten Falls liegt ihm ob, in Gemäßheit der letzteren selbst das Erforderliche anzuordnen und vorzukehren. .Hiernächst hat er durch Befragung der Angehörigen des Verstorbenen oder der sonst bei dessen Ableben zugegen gewesenen Personen, auch, wo möglich, durch Rücksprache mit dem Arzte, der denselben in der letzten Krankheit behandelt hat, über die Ursache der Erkrankung, deren Verlauf und die dem angeblichen Tode vorausgegangenen Zufälle sich möglichst genau zu unterrichten, die Ergebnisse mit dem Befunde zu vergleichen und so- dann zu einer genauen Untersuchung der Leiche zu verschreiten, um sich von dem Dasein der muthmaaßlichen Kennzeichen des wirklichen Todes zu überzeugen. 5. Sollte sich hierbei auch nur der leiseste Grund zu der Vermuthung ergeben, daß der Tod noch nicht wirklich eingetreten, sondern noch Leben in dem Körper zurückge- blieben sei, so sind ohne allen Verzug die geeigneren Wiederbelebungsversuche zu veran- stoalen. Dieselben dürfen niemals unterbleiben, wenn der anscheinende Tod in der Schwan- gerschafe, bei oder bald nach dem Gebären, oder plötzlich, ohne anscheinende äußere Ver- anlassung, oder endlich auf gewaltsame Weise erfolgt ist, es müßte denn die Art der tödt- lichen Verletzung jede Möglichkeit der Wiederbelebung von selbst ausschließen. 18“