(118 ) In denjenigen Orten oder Todtenschaubezirken, in denen Leichenhäuser oder Leichen- kammern sich vorfinden, können jedoch solche Leichen, deren frühere Entfernung aus dem Sterbehause von den Hinterbliebenen selbst gewünsche wird, dafern dem Todtenbeschauer nach sorgfältiger Untersuchung in Beziehung auf die Moͤglicht eit einer Wiederbelebung kein Bedenken dagegen beigeht, mit dessen Zustimmung in jenen Behaͤltnissen beigesetzt und bis zu dem gesetzlich statthaften Zeitpuncte der Beerdigung daselbst aufbewahrt werden. Sind die Hinterbliebenen der Beisetzung der Leiche im Leichenhause zwar entgegen, wird aber diese Maaßregel vom Todtenbeschauer, entweder wegen zu beengter Raͤumlichkeit in der Wohnung der Angehoͤrigen oder wegen der sonst vorhandenen Gefahr der Ansteckung fuͤr die Ueberlebenden und Hausgenossen, in gesundheirspolizeilicher Hinsicht für unumgäng- lcch nöthig erachter, so har derselbe deshalb Anzeige an die Polizeibehörde, oder, wo diese nicht sofort zu erlangen ist, an die Localgerichtspersonen zu erstacten, und diesen die Er- greifung der weicern Maaßregeln zu überlassen. & 10. Die Anordnung wegen Beisetzung einer Leiche in der Leichenkammer har der Todtenbeschauer jedesmal schriftlich zu ertheilen und durch die Leichenwäscherin unverzüglich an den Aufseher der erstern zu ubersenden. Dabei ist zugleich über die Art und Weise des Transporks, sowie der fernern Behandlung der Leiche in der Leichenkammer, das Nö- chige zu bestimmen. Die vorschrifesmäßigen Besuche §§ 7, 8, 9 hat der Todrenbeschauer auch bei den in den Leichenkammern befindlichen Leichen fortzusetzen. & 11. Wo es weder Leichenhäuser noch Leichenkammern giebe, gleichwohl die Beerdi- gung einer Leiche noch vor Ablauf von 72 Stunden sich wegen der schnell überhand nehmenden Fäulniß nach dem Ermessen des Todtenbeschauers als rathsam und unbedenklich darstelle, so kann dieselbe ausnahmsweise zwar gestattet werden, jedoch nur unter der Be- dingung, daß der Todtenbeschauer, 1.) wenn er selbst Arze erster oder zweiter Classe ist, den Befund der Leichenbesichri- gung in Beziehung auf den Grad der stattfindenden Fäulniß und die hieraus sich ergebende Nothwendigkeic der frühzeiceigen Beerdigung auf dem Leichenbestattungs- scheine genau angebe; 2.) wenn er Wundarzt oder Nichtarzt ist, dem Leichenbestaktungsscheine eine schriff- liche Bescheinigung eines Arzkes erster oder zweiter Classe darüber beifüge, daß derselbe die untrüglichen Kennzeichen des Todes durch eingetretene Fäulniß an der Leiche selbst wahrgenommen habe. & 12. Sobald bei einer entweder im Sterbehause befindlichen, oder in der Leichen- kammer beigesetzteen Leiche die § 9 erwähnten Kennzeichen im hinlänglichen Grade vorhan- den sind, um an dem wirklichen Tode keinen Zweifel übrig zu lassen, so hat der Todten-