(133) scriebene Weise dargeehan wird, daß sie als ausländisches Ein= oder Durchgangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des Vereins bereits bestanden haben oder derselben noch unterliegen, oder von welchen, dafern sie zu den tarifmäßig zollfreien gehören, durch Bescheinigungen der Grenz-Joll-Aemrer nachgewiesen wird, daß sie vom Aus- lande eingeführt worden sind, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rech- nung des Staats, oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen erhoben wer- den; jedoch — was das Eingangesgut betrifft — mit Vorbehalt derjenigen inneren Seeuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weicere Verarbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, inländischen eder vereinsländischen Ursprungs allgemein gelegt sind. II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse. 1. Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur durch einen Vereinsstaat transiciren, um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder nach dem Auslande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rechnung des Staats, noch für Rechnung von Kommunen oder Korporationen erhoben werden. 2. Jedem Vereinsstaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern bei- zubehalten, zu verändern oder aufzuheben, so wie neue Steuern dieser Art einzu- führen, jedoch sollen à) dergleichen Abgaben für jetze nur auf folgende inländische und gleichnamige vereinsländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Cider (Obstwein), Taback, Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fect gelegt werden dürfen. Auch wird man sich, b) so weic nöthig, über bestimmte Sätze verständigen, deren Berrag bei Abmessung. der Steuern nicht überschritten werden soll. 3. Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer hiernach zur Er- hebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung dergestalt Statt finden, daß das Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vor- wande höher oder in einer lästigeren Weise, als das inländische oder als das Er- zeugniß der übrigen Vereinsstaaren, besteuert werden darf. In Gemäßheit dieses Grundsatzes wird Folgendes festgesetze: a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine innere Steuer erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht besteuern. Je- doch soll ausnahmsweise denjenigen Vereinsstaacen, in welchen kein Wein er- zeugt wird, freistehen, eine Abgabe von dem vereinsländischen Weine nach den. besonders getroffenen Verabredungen zu erheben.