(139) Artikel 4. Ueber die Höhe des Sceuersatzes wird Folgendes bestimmt: à) Die Seeuer soll in dem ersten Berriebsjahre, vom 1sten September 184 1 bis da- hin 1842, Zehn Silbergroschen (35 Kr.) für den Zollcentner Rüben-Nohzucker betragen. b) Dieser Steuersatz wird auch im zweiten und dricten Betriebsjahre, nämlich vom Isten September 1842 bis dahin 1843, und vom 1sten September 1843 bis dahin 1844 beibehalten, wenn nach Zusammenrechnung des in dem vorangegange- nen Betriebsjahre im gesammten Vereine versteuerten Quantums Rübenzucker mit der im vorangegangenen Kalenderjahre verzollten Menge ausländischen Fuckers, sich ergiebt, daß unter 100 Centnern der also ermittelten Gesammemenge weniger als 20 Centner Zübenzucker begriffen sind. Erreicht aber die Menge des Rübenzuckers 20 Procenc, so wird die Steuer vom Jollcenener Rübenzucker auf 2 Rehlr. (1 Fl. 10 Kr.) festgesetzt; erreicht oder übersteige sie endlich 25 Procent der gesammten Zuckermenge, so wird die Steuer auf 1 Rchlr. (1 Fl. 45 Kr.) erhöhet. Artikel 5. Die Bereins-Regierungen werden sich die von ihnen in Gemäßheit der Artikel 2, 3 und 4 erlassenen Gesetze, Verordnungen und Instruktionen mittheilen, und riumen sich gegenseicig das Reche ein, durch die Vereins-Bevollmächtigten oder durch be- sondere Commissarien von der Ausführung der getroffenen Sceuer-Einrichtungen und deren Ergebnissen Kenneniß zu nehmen. Artikel 6. Nach dem Ablaufe der dreijährigen Periode, also mit dem 1sten Sep- #ember 1844, trite in Absicht der Besteuerung des Rübenzuckers, eben so, wie solches hinsichtlich der gemeinschaftlichen Ein-, Aus= und Durchgangszölle der Fall ist, eine völlig übereinstimmende Gesetzgebung und Verwaltung in sämmtlichen Vereinsstaaten ein. Artikel 7. Bei Abmessung der Steuer von dem Ruübenzucker wird alsdann nach folgenden Grundsätzen verfahren werden: a) Der Eingangs-Joll vom ausländischen Zucker und Sirop und die Steuer vom ver- einsländischen Rübenzucker zusammen sollen für den Kopf der jeweiligen Bevölkerung des Jollvereins jährlich mindestens eine Brutto-Einnahme gewähren, welche dem Er- trage des Eingangs-Zolles vom ausländischen Zucker und Sirop für den Kopf der Bevölkerung im Durchschnitce der drei Jahre 1833 gleichkommt. b) Der Betrag der Rübenzucker-Steuer wird jedesmal für einen dreifährigen, vom 1 sten September an laufenden Zeitraum festgesetze, und wenigstens 8 Wochen vor An- fang des letzcern öffentlich bekanne gemache. Gleichzeitig mie der Rübenzucker-S-euer werden auch die Eingangs-Jollsätze für den ausländischen Zucker und Sirop festgestellc, verkündigt und in Anwendung gebrache, daher solche aus der Reihe der übrigen, mic dem Kalenderjahre laufenden Sätze des Zolltarifs ausscheiden.