(227) Gesetz-und Verordnungsblalt für das Königreich Sachsen, L7Ttes Stück vom Jahre 1841. öl.) Verordnung, die in hiesigen Landen als verboten, ingleichen die, neben dem inländischen Courantgelde, als erlaubt anzusehenden Münzen betreffend; vom 8ten September 1841. D. die zu näherer Ausführung des Münzgesetzes vom 20sten Juli vorigen Jahres & 14, ingleichen des Münzausgleichungsgesetzes vom 21sten Juli vorigen Jahres § 16, 17 und 19 unterm 1 vien November vorigen Jahres erlassene Verordnung einige weitere Modisi- caionen nothwendig mache, so werden an deren Stelle nachstehende Vorschrifcen bis auf Weieeres hierdurch ertheilt: & 1. Für verbotene Münzen, denen der Umlauf in hiesigen Landen gänzlich unter- sagt ist, werden andurch erklärt: a) alle Münzen, die durch Beschneiden, Abfeilen oder sonstige dahin abzweckende Ma- nipulationen in ihrem Werthe verringert sind, insbesondere aa) die weniger als 65 As wiegenden, folglich das Passirgewicht nicht erreichenden Ducaten, bb) diesenigen Fünfthalerstücke in Gold (Pistolen), an deren gesetzlichem Gewichte (im einfachen Sachst schen und Preußischen à 3#. Mark, im Braunschweigischen und Hannöverschen à gék## Mark) bei doppelren mehr als 4 As, bei einfachen 2 bei halben -21 fehlen, waͤhrend bis zu dieser Grenze herab deren Anwendung als Zahlmittel, unter Verguͤtung von 1 Ngr. 3 pf. fuͤr jedes fehlende As, nachgelassen bleiben mag, b) die halben und viertel Brabanter Kronenthaler, e) die vor dem Jahre 1833 ausgepraͤgten Kurfuͤrstlich Hessischen Courant-4 und 4 Thalerstuͤcke, 4) die nicht inländischen ###Thalerstücke, mir alleiniger Ausnahme der Königlich Preus- sischen, (vergl. 9 7) e) ausländische Scheidemünzen aller Art. 2. Inwieweit ausnahmsweise der Gebrauch aueländischer Scheidemünze für den Grenzverkehr diesseiriger Unterrthanen mit auswärtigen nachzusehen sei, wird erforderlichen Falles durch besondere Verfügung bestimmt werden. 1841. 34 —