( 231,) Geset-und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, 18“ Stück vom Jahre 1841. E 53.) Verordnung, die Untersuchung der vun Militärpersonen unter Berggerichtsbarkeit begangenen Verbrechen betreffend; vom 21 sten September 1841. D. Justizministerium hat bei Gelegenheit eines durch Vortrag des Appellacionsgerichts zu Dresden vom 26sien Juli dieses Jahres zur Kenntniß gelangten Untersuchungsfalles mtschieden, daß die Criminalgerichtsbarkeit der Kriegsgerichte auch auf die von Militär- personen unter Berggerichtsbarkeit begangenen Verbrechen, ohne Unterschied des Gegen- standes, sich erstrecke, und mirhin die Berggerichte auch bei sogenannten Bergwerksver- brechen, wenn solche von Miliärpersonen in dem im § 30 des Gesetzes über privilegirte Gerichtsstände 2c. vom 28sten Januar 1835 bemerkten Sinne verübt worden sind, auf gliche Weise, wie solches hinsichtlich gemeiner Verbrechen schon früher durch das Re- seript, die Fälle, in welchen Militärpersonen vor die Verggerichte gezogen werden können, betreffend, vom 1 6ten April 1792 (Cod. Aug. Cont. II, T. II, pag. 243) vorge- scrieben war, auf die Arretur und erste summarische Vernehmung der Verbrecher, sowie cwanige sonsiige vorläufige Erörterungen sich zu beschränken, die weitere Untersuchung ader dem competenten Kriegsgericht zu überlassen haben, insoweit nicht einer der im § 37 des angeführren Gesetzes vom 28sten Januar 1835, unter 1 bis 4 angegebenen Aus- nahmefälle vorhanden ist. In Gemäßheit der in §J 27 des Gesetzes über privilegirte Gerichrsstände 2c. vom 28sten Januar 1835 enthaltenen Vorschrife wird diese Entscheidung hierdurch bekanne gzemacht. Dresden, am 21 ten September 1841. Ministerium der Justiz. von Koenneriétz. Hausmann. 1841. 35