( 232) 54.) Verordnung, die Aufbringung des Bedarfs für die katholischen Kirchen und Schulen der Erblande betreffend; vom 1 #ten October 1841. Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 1!c. 2c. 2. Nztem in Gemäßheie Unsrer Verordnung vom 10ten October 1840 die Frage: auf welche Weise der Bedarf für die katholischen Kirchen und Schulen in Unsern Erblanden, soweit er nicht aus der Staatscasse und Cinvilliste bestricten wird, von den Parochianen am geeignetesten aufzubringen sei? mit Zuziehung einer, aus katholischen Geistlichen und Mugliedern aller Parochien gebilde, ten, Commission bei dem Ministerio des Culrus und öffentlichen Unterrichts anderweit berathen worden ist, verordnen Wir andurch auf den Grund des Gesetzes vom 8ien Mär 1838, die Verpflichtung der Kirchen= und Schulgemeinden zur Aufbringung des Bedarfs für ihre Kirchen und Schulen berreffend, § 28, unter Wiederaufhebung der dießfallsigen Verordnungen vom 10ec#en October 1839 und 101en October 1840, wie folge: I. Die Verbindlichkeit der katholischen Parochianen zu Aufbringung des Bedarfs der katholischen Kirchen und Schulen in den Erblanden betreffend. & 1. Der Gesammebedarf für die katholischen Kirchen und Schulen in den Erb. lan den ist, soweit solcher nicht a) aus deren eignem Vermögen, b) aus der Scaarscasse, welche zur Zeit allen transitorischen Bedarf und die Hälfe des Normalaufwands überträgt, . bestritten wird, von den in den Erblanden wohnhaften, oder ansaͤssigen katholischen Glau— bensgenossen aufzubringen. . Hierzu ist jeder katholische Glaubensgenosse, soweit ihm niche, nach S#, aus Rücksichten dringender Billigkeit Erlaß gewährt wird, nach dem Fuße der Gewerbe- und Personalsteuer, in der nachstehend näher festgesetzten Maaße, oder ausnahmsweise, nach den in § 11 und 12 getroffenen Bestimmungen, beizutragen verpflichtet. 63. Oie in der Vorschrift des 2 8sten § des Gesetzes vom Zten März 1838 aus- drücklich begründete Verpflichrung der katholischen Parochianen, niche allein zu dem Be- darf derjenigen Kirche und Schule, welcher sie für ihre Person zugewiesen sind, sondern zu dem aller Kirchen und Schulen in den Erblanden beizurragen, wird jedoch dahin mo, dificirt, daß