(258) Dagegen bleiben sie unbedinge versage: a) denjenigen, welche nach den bestehenden Gesetzen auch bei Reisen im Inlande paß. pflichtig sind, mithin im Königreiche Sachsen insbesondere den wandernden Dienern, Gesellen, Mühlburschen, reisenden Jägern, Gärtnern, Branntweinbrennern und Brauern; (Mandat vom 25sten Januar 1825, die Erläuterung und Ergänzung der, im Mandate vom 7°en December 1810, Cap. III, in Betreff der Legitima- tionen der wandernden Diener, Gesellen und Mühlburschen ertheilten Vorschriften betreffend, Gesetzsammlung S. 17 und Mandat, die Ausdehnung und Erläute- rung des wegen der Legitimationen der wandernden Diener u. s. w. ergangenen Man, dats betreffend, vom 22sten September 1826, Gesetzsammlung S. 225) b) den Dienstboten und Arbeitsuchenden aller Arc; I) den aus irgend einem Grunde unter polizeilicher Aufsiche stehenden Personen. Kinder und Ehefrauen, welche mit ihren Aeltern oder Ehegarten, desgleichen Dienst- boten, welche mit ihren Dienstherrschaften reisen, sind durch die Paßkarte der letztern für legicimirt zu achten. 5. Das Befugniß zur Ertheilung von Paßkarten steht allen, zur Paßausstellung überhaupt berechtigten Polizeibehörden, einer jeden jedoch nur hinsichtlich derjenigen Perso- nen zu, die innerhalb ihres polizeilichen Bezirks ihren wesentlichen Wohnsitz haben. Die von dieser Regel im zweiten und dritten Absatze des § 2 des Paßregulativs vom 27 sten Januar 1818 und im § 1 und 2 der Verordnung der Landesregierung vom 15ten Juli 1829 theils wegen der Ausländer, theils wegen solcher Inländer, die von einem andern, als ihrem ordentlichen Wohnorte aus eine Reise ins Ausland antreten wol- len, in gewisser Maaße nachgelassenen Ausnahmen leiden auf die Paßkarten keine Anwendung. & 6. Sämmtlichen Polizeibehörden wird zur Pfliche gemacht, bei Ereheilung von Paßkarcen, hinsichtlich der Beurtheilung der persönlichen Zuverlässigkeit, mie möglichster Vorsicht zu Werke zu gehen und insbesondere die im & 4, 5 ertheilcen Vorschriften genau zu beobachten. Zuwiderhandlungen gegen letztere werden an der Behörde, die sich solche zu Schulden gebracht hat, mit Ordnungsstrafen bis zu 10 Thalern —. — .. geahndet werden. 6é 7. Die Paßkarten, welche nach einem für alle betheiligten Scaaten übereinstim- menden Formulare ausgestellt werden, sind nur für die Dauer des Kalenderjahres güleig und erlöschen mit dessen Ablaufe von selbst. Der Preis derselben beträge fünf Neugro- schen. Eine Stempelabgabe wird davon nicht erhoben. Die Bezeichnung der ausstellenden Behörde wird durch Aufdruckung des schwarzen Dienststempels derselben bewirkt, dem die Unterschrift des betreffenden Beamten nebst dem Oatum der Ausstellung beizusetzen ist.