(260 ) Isten Januar 1842 vergestalt in Kraft, daß die Paßkarten zwar schon von setzt an Seiten der Polizeibehör- den von der & 8 gedachten Stelle bezogen werden können, jedoch erst unter obigem Da- tum ausgefertigt und ausgegeben werden dürfen. In Ansehung der innerhalb des Bahnrayons wohnenden Königlich Preußischen und Herzoglich Anhaltischen Unterrthanen, welche bei Reisen innerhalb des Königreichs Sach- sen schon früher Paßkarten zu ihrer Legitimation produciren sollten, sind dieselben dage- gen sofort, von Publication dieser Verordnung an, als ausreichendes Legitimationemittel zu betrachten. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. Dresden, am 20sten November 1841. Ministerium des Innern. Nostitz und Jänckendorf. Sielzner. Letzte Absendung: am 7ten December 1841.