(261 ) Geseh-und Verordnungsblalt für das Königreich Sachsen, 2266 Stück vom Jahre 1841. 66.) Verordnung, die Anwendung des Zolltarifs beim Eintritt einer neuen Tartfperiode oder bei erfolgender Abänderung einzelner Tarifsätze betreffend; vom Isten December 1841. D.— Zweifel über die Frage entstanden sind: nach welchem Tarifsatze, beim Eintritt einer neuen Tarifperiode oder bei erfol- gender Abänderung einzelner Sätze des Tarifs, die Entrichtung des Eingangs-, Durchgangs= und Ausgangspyolles stattzufinden habe? tt haben sich sämmtliche Zollvereinsstaaten zur Erzielung eines gleichförmigen Verfahrens über folgende Grundsätze vereinigt. « A. Eingangszoll. 1.) Der Eingangszoll wird nach denjenigen Tarifsaͤtzen entrichtet, welche an dem Zage guͤltig sind, an welchem die Waare bei der competenten Zollstelle zur Verzollung angemeldet wird. 2.) Der Anmeldung zur Verzollung ist, in Beziehung auf die Anwendung des Ta— tifs, die Anmeldung zur Abfertigung auf Begleitschein II gleich zu achten. 3.) Auch bei Waaren, welche auf Begleitschein 1 abgeferrigt werden, kommt lediglich der Zeitpunct ihrer Anmeldung zur Verzollung und nicht derjenige ihrer Anmeldung zur ##bferigung auf Begleitschein 1 in Betracht, so daß auf Waaren, welche noch vor Ab- huf einer Tarifperiode oder der Güleigkeit einzelner Tarifsätze beim Grenzeingangsamre eigehen und auf Begleitschein 1 abgefertigt werden, ihren Bestimmungsort aber erst nach Eintritt der neuen Tarifperiode oder der einzelnen neuen Tarifsätze erreichen, der neue Karifsatz Anwendung findet. 1841. 40