(262 ) Die blose Angabe des Waarenführers bei dem Grenzeingangsamte oder der in dem Frachtbriefe enthaltene Vermerk: daß die Wagare im Bestimmungsorte zur Verzollung gelangen werde, ist jedoch als eine Anmeldung zur Verzollung nicht anzusehen, daher auch Notizen über derartige Angaben oder Vermerke in die Begleitscheine 1 nicht aufzunehmen sind. 4.) Bei solchen, in öffentlichen Niederlagen lagernden, nach dem Nettogewichte zu verzollenden Waaren, rücksichtlich deren während der Zeit ihrer Lagerung eine Abänderung des tarifmäßigen Tarasatzes statrgefunden hat, kommen, für die Feststellung des der Ver- zollung zum Grunde zu legenden Nettogewichts, folgende Regeln zur Anwendung: a) Ist bei Aufnahme der Waaren in die Niederlage das Nerttogewiche derselben durch Verwiegung ermittelt worden, so wird dieses Gewicht auch der spätern Verzollung zum Grunde gelegt. b) Hat die Feststellung des Nettogewichts der Waaren bei deren Aufnahme in die Niederlage durch blose Berechnung nach dem, im Zolltarif ausgeworfenen Targ- satze stattgefunden, so tritt bei der spätern Verzollung anderweite Feststellung des Nettogewichts nach dem neuen Tarasatze ein. Hält sich der Zollpflichtige dadurch benachtheiligt, so kann derselbe auf Nettoverwiegung antragen und nach deren Ergebnisse die Verzollung leisten, mit der Beschränkung jedoch, daß, wenn das ermittelte Nettogewicht geringer ist, als das früher tarifmäßig festgestellte, letzteres der Verzollung zum Grunde gelegt werden muß. 5.) Da ein Anspruch auf den, im Tarif festgesetzten geringern Jollsatz von dem zum Versieden in inländischen Siedereien bestimmten Zucker überhaupt erst durch die wirkliche Verwendung des Zuckers zu dem angegebenen Zwecke begründet wird, so dürfen, wenn eine- Erhöhung des Eingangszolles von dergleichen Zucker bevorsteht, Anmeldungen zur Schwärzung und resp. Verzollung, nach erfolgter Publication der betreffenden Abänderung des Tarifs, nur in dem Maße angenommen werden, als solche zu dem durchschnittlichen Umfange des bisherigen Betriebes der Siederei in angemessenem Verhälenisse stehen und der geschwärzte Zucker wirklich zur Versiedung gelangt. Die Zollbehörden sind verpflich, tet, davon, ob Letzkeres geschiehr, Ueberzeugung zu nehmen und neue Anmeldungen so lange zurückzuweisen, als der vorhandene Vorrath an geschwärztem Zucker hinreichend ist, um die Siederei ohne Unterbrechung betreiben zu können. 6.) Trict durch Veränderung des Tarifs eine Ermäßigung des Eingangsgolls für Waaren ein, auf welche ein Privatlager ohne Mirverschluß der Zollbehörde zugestanden ist, so muß unmirtelbar vor dem Eintritt der Tarifveränderung der Waarenbestand in dem rivarlager ermirtelt, und von dem Fehlenden der Eingangszoll nach dem häheren Satze entrichtet werden.