(295) 1 trache, so muß der Exterahent die Steuer nach dem Satze des Landes, in wel- chem nach dem Untersuchungsergebniß die Waare geblieben, in Zweifelsfällen nach dem höchsten dort bestehenden Satze, entrichten, und es ist alsdann derjenige Staat als zum Empfange berecheigt anzusehen, dessen Gebiec bei dem Waaren- transport zunächst hätte berührt werden muüssen. 32. Die Uebergangsscheine müssen, so lange sie sich unerledigt in den Händen c) Funere Beligd des Waarenführers befinden, von letzterem allen Steuerstellen an den Binnengrenzen, mahentenk über welche der Transport startsindet und bei welchen eine Anmeldung im Ulebergangs- scheine verzeichnet ist, unter Gestellung der Waaren vorgelegt werden, damit die erfor- derlichen Aus= und Eintrittésbescheinigungen darauf gebracht werden können. Von der vorstehend ertheilten Vorschrift kann jedoch abgesehen, und vom Ausstel- lungsamte demnach der auf die Anmeldungen bei den zwischenliegenden Binnengrenzstellen bezügliche Vordruck im Formular unausgefülle gelassen werden, wenn sowohl die Aus- stllung, als die Erledigung des Uebergangsscheines bei einem mic zwei Beamten besetz- ten Joll= oder Steueramte erfolge, der steuerpflichtige Gegenstand vom Ausstellungsamte vollständig verwogen, revidirt und unter amtlichen Colloverschluß gesetzt, auch, daß dieß geschehen, im Uebergangsscheine ausdrücklich bemerkt worden ist. 633. Zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen sind in Sachsen, Preußen, Kur= a) Befugniß zur Aus- hessen und Thüringen sämmtliche Hauptzollämter, Hauptskeuerämter, Nebenzollämter und zuigung und Erle Steuerämter, ingleichen diesenigen Hebe= und Abfertigungsstellen an den Binnengrenzen gangsscheine, befuge, welche in dieser Beziehung durch öffentliche Bekanntmachung von Unserm Fi= aa) in den engeren „ "# " Staatenvereinen nanzministerium noch bezeichnet werden sollen. 2). Zur Erledigung der Uebergangsscheine sind die hierzu. besonders ermächtigten und von Unserm Finanzministerium bekannt zu machenden Hebe= und Abfertigungsstellen an den Binnengrenzen, ingleichen die Hauptzollämter, Hauptsteuerämter, Nebenzollämter I an den Vereinszollgrenzen und diejenigen Unrersteuerämter ermächtige, welchen die Befug- niß zur Erledigung von Begleitscheinen II über ausländische Gegenstände beigelegt ist. Sollte ein Uebergangsschein auf eine, zu dessen Erledigung nicht befugte Steuerstelle erkheilt sein, so hat letztere denselben der Steuerstelle des Bezirks, in welchem der Bestim- mungsort gelegen ist, oder, wenn auch diese nicht ermächtigt wäre, der zunächst gelege- nen zur Erledigung berechtigten Steuerstelle zu überweisen. s6# 34. Dieienigen Aemter der übrigen Vereinsstaaten, welchen, außer den dorti. hbh) in den anderen gen Hauptzollämtern und Nebenzollämtern 1 an den Außengrenzen des Bereins, die Befugniß Vereinsstaaten. zu Ausstellung und Erledigung der Uebergangsscheine zukömm,t, sind aus der Beilage K ersichtlich. S 35. Defraudationen und Ordnungswidrigkeiten bezüglich der Uebergangssteuer 1X. Stwasbestin werden nach den Bestimmungen des ZJollstrafgesetzes vom Zlen April 1838 geahndet. Verfahren. 1841. 45