(324 ) den zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörigen Ländern in die Vereins-Scaaten, ist verboten, in soweit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen, und zum unmittelbaren Verkaufe in ihren Salz-Aem- tern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht. b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vorsichtemaaßregeln Statt finden, welche von denselben für nöchig erachtet werden. Jc#) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten ist frei. d) Was den Salhzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Landes-Regierungen besondere Verträge deshalb bestehen. e) Wenn eine Regierung von einer anderen innerhalb des Gesammt-Vereins aus Staats= oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden. )Wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden, jedoch werden, in sofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Ueberein- kunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport und die erforder- lichen Sicherheits-Maaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet werden. 8) Wenn zwischen den Salzpreisen des Herzogthums Braunschweig und eines der jetz oder künftig an dasselbe grenzenden Vereinsstaaten eine solche Werschiedenheit be- stände, daß daraus für den einen oder den anderen dieser Staaten eine Gefahr der Salz-Einschwärzung hervorginge, so werden die hiebei berheiligten Regierungen sich über Maaßregeln vereinbaren, welche diese Gefahr möglichst beseitigen, ohne den freien Verkehr mit anderen Gegenständen zu belästigen. Artikel 10. In Bezug auf diesenigen Erzeugnisse, welche in den einzelnen Ver- einsstaaten cheils bei ihrer Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmirtelbar bei ihrem Verbrauche mit einer inneren Steuer belegt sind (Art. 7. Litt. b.), wird es von der Her- zoglich Braunschweigischen Regierung in gleichem Maaße, wie von sämmtlichen anderen conrrahirenden Theilen als wünschenswerth anerkannt, hierin eine Uebereinstimmung der Eesetzgebung und der Besteuerungssätze in den Vereinsstaaten chunlichst hergestellt zu sehen, und es wird daher auch ihr Bestreben auf Herbeiführung einer solchen Gleichmäßigkeit, insbesondere durch Vereinigung mehrerer Staaren zu gleichen inneren Steuer-Einrichtun- gen, mit oder ohne Gemeinschaftlichkeit der Steuer-Erträge, gerichtet sein. Bies dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und des Ver-