(338 ) III. Vertrag zwischen Preußen für sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des Zoll= und Handelsvereins einerseits und Kurhessen andererseits, den Anschluß der Grafschaft Schaumburg an den Zollverein betreffend. " Nechdem Seine Hoheit der Kurprinz und Mieregene von Hessen den Wunsch zu erken- nen gegeben haben, die nach §. 4. des Zoll= und Handelsvertrages zwischen Preußen und dem Großherzogthume Hessen einerseies und Kurhessen anderseits vom 25f8en August 1831., und nach Inhalt der späteren Verträge über die Errichtung und Erweiterung des Zoll- und Handelsvereins von letzterem vorläufig ausgeschlossene Grafschaft Schaumburg dem Zollvereine anzuschließen, und die Schwierigkeiten nunmehr beseitigt sind, welche diesem Anschlusse bisher entgegenstanden, so haben zum Zwecke der deshalb zu treffenden näheren Verabredungen zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König von Preußen für Sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des Zoll= und Handelsvereins: Allerhöchst Ihren Geheimen Legationsrach Ernst Michaelis, Ritter des Königlich Preußischen rorhen Adler-Ordens 2ter Klasse mie Eichenlaub u. s. w., und Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Adolph Georg Theodor Poch- hammer, Nitter des Königlich Preußischen rorhen Adler-Ordens 3ter Klasse mir der Schleife u. s. w.; und Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent von Hessen: Höchst Ihren Ober-Berg= und Salzwerks-Director Heinrich Theodor Ludwig Schwedes, Commandeur 2ker Klasse des Kurfürstlich Hessischen Haus-Ordens vom goldenen Löwen u. s. w., von welchen Bevollmächrigten, unrer dem Worbehalte der Ratificarion, folgender Vertrag abgeschlossen worden ist.