(341) Reisenden, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich fuͤhren, um Bestellungen zu suchen, ferner c) wegen des Besuches der Messen und Märkee, 4. wegen der Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, und Gleichstel- lung der Unterthanen der anderen Vereinsstaaten in den Begünstigungen, welche dem Schiffahrts-Betriebe der eigenen Unterthanen zugestanden werden möchten, sollen auch in der Grafschaft Schaumburg in Anwendung kommen. Artikel 10. Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent werden das Zollcartel vom 1 #en Mai 1833. in der Grasschaft Schaumburg verkündigen und vom 1sten Januar 1842. an daselbst in Wirksamkeir (treten lassen. Niche minder werden die Regierungen der übrigen Zollvereinsstaaten dasselbe von eben diesem Zeitpuncte an auch in ihren Landen im Verhältnisse zur Grasschaft Schaumburg in Anwendung setzen. Artikel 11. Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent werden in der Grafschaft Schaumburg die, den im Artikel 2. erwähnten Gesetzen und Verfügungen entsprechende Einrichtung der Verwaltung anordnen, auch die zur Erhebung der Zölle und zur Auf- sscht erforderlichen Beamten anstellen, und die den Zolldienst leitende obere Zollbehörde zu Cassel wird diese Beamten nach den allgemein vereinbarten Verwaltungs= und Dienst- vorschriften instruiren. Sowohl für die Bestimmung und Einrichtung der zur Erhebung und Abfertigung erforderlichen Dienststellen und die Festsetzung der amtlichen Befugnisse derselben, als auch für die Organisarion des Aufsichts-Personals, ingleichen wegen der Besoldung sämmtlicher in der Grafschaft Schaumburg anzustellenden Zollbeamten werden die unter den Zollver- einsgliedern bereits bestehenden Verabredungen maaßgebend seyn. Die zur Bestreitung der Grenz-Zollverwaltungskosten erforderliche Pauschsumme soll nach den bestehenden Normen vereinbart, und der Kurfürstlichen Regierung zur Verwen- dung zu diesem Zwecke von den gemeinschaftlichen Einnahmen zur Dieposition gestelle werden. Artikel 12. Die Antheilnahme Kurhessens an der Vertheilung der gemeinschafe- lichen Zoll-Einnahmen unter die Bereinsglieder nach den im Arcikel 7. des Vertrages vom Sten Mai d. J. über die Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins enchaltenen Bereinba= rungen wird für die Grafschaft Schaumburg in der Art erfolgen, daß die Bevölkerung derselben der Seelenzahl des Kurfürstenthums, mit Ausnahme des dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine angeschlossenen Kreises Schmalkalden, zugezählt wird. Artikel 13. Die Kurfürstliche Regierung verpflichtet sich zu densenigen Maaß- regeln, welche erforderlich sind, damit nicht die Joll-Einkünfte des Gesammtvereins durch die Einführung und Anhäufung gar nicht, oder geringer verzollter Waaren-Worräthe beeinträchtigt werden. 1341. 52