(363 ) C. Ueberein kunuft zwischen den Staaten des Jollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover andererseits, wegen des Anschlusses des südlichen Theiles des Amtes Fallersleben an den Zollverein. Artikel 1. Seoe Majestät der König von Hannover treten mit dem Theile des Amtes Fallersleben, welcher südlich von den von Wolfsburg über Mörse nach Flechrorf führenden Wege, die Ortschaft Mörse mit eingeschlossen, in das Braunschweigische Gebiet sich erstreckt, unbeschadet Ihrer Landesherrlichen Hoheicsrechte in Gemäßheit der im Haupt- vertrage vom heutigen Tage getroffenen Verabredung dem Jollvereine bei. Artikel 2. In Folge dieses Beitriets werden Seine Majestät der König von Han- nover, mit Aufhebung der gegenwärtig in dem gedachten Landestheile über Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben und deren Verwaltung bestehenden Gesetze und Ein- richtungen, daselbst die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben in Uebereinstimmung mit den vom 1sten Januar 1842. ab in den Herzoglich Braun- schweigischen Hauptlanden zur Anwendung kommenden desfallsigen Gesetzen, Tarifen, Ver- ordnungen und sonstigen administrativen Bestimmungen eintreten, und zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze. Tarife und Verordnungen publiziren, sonstige Verfügungen aber, nach denen die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch die oberste Stéeuerbehörde zu Hannover zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen. Artikel 3. Etwaige Abänderungen der im vorsiehenden Artikel gedachten gesetzlichen Bestimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Hannoverischen Landeseheilen zur Ausfuhrung kommen müßten, bedürfen der Zustimmung der Koniglich Hannoverischen Regierung. « Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abaͤnderungen in den zum Zollvereine gehoͤrigen Braunschweigischen Landestheilen allgemein getroffen werden. Artikel 4. Mit der Ausfuͤhrung der gegenwaͤrtigen Uebereinkunft hoͤren alle Ein— gangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen dem Gebiete des Jollvereins und dem in ZRede stehenden Königlich Hannoverischen Landestheile auf, und es können alle Gegenstände des freien Verkehrs aus letzterem frei und unbeschwert in die im Zollvereine befindlichen Staaten, und umgekehrt aus diesen in jenen eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte: a) der zu den Scaatsmonopolien gehörenden Gegenstände (Salz und Spielkarren, ingleichen der Kalender, nach Maaßgabe der Art. 5. und 6.);