( 377 ) 2) zwischen Thüringen und Bayern: a) Gefell, b) Lobenstein, c) Coburg, d) Henneberg, 3) zwischen Thüringen und Kurhessen: a) Buttlar, b) Berka, c) Kreutzburg, 4) zwischen Preußen einerseits und Kurhessen, Nassau, Rheinhessen und Aheinbayern anderseits: · a) Heiligenstadt, b) Warburg, c) Wilnsdorf, d) Altenkirchen, e) Weßlar, f) Coblenz, 2) Creuznach und # h) Saarbrucken zulässig, und muß unter Innehaltung der, in der Beilage C. zur Verordnung vom heutigen Tage, die Uebergangesteuer betreffend, bezeichneten, auf obengenannte Stellen führenden Straßen erfolgen. § 3. Zur Erlangung der Steuervergütung ist die Bescheinigung, daß der Brannt- wein über die Binnengrenze geführt worden sei, nur in dem Falle genügend, wenn der Branntwein unmittelbar über die Grenzen des engeren Steuervereines (Sachsen, Preußen und Thüringen) gegen Nassau und Rheinbayern ausgeht, um daselbst zu verbleiben. §& 4. In allen übrigen Fällen muß augerdem über den jenseitigen Eingang des Branntweines eine Bescheinigung beigebrache werden und zwar: a) von der gegenüberliegenden Grenzabfertigungsstelle, beim Ausgang uber die Grenzen gegen Bayern, Kurhessen und heinhessen, b) von der Steuerstelle des Bestimmungsorces, bei dem Ausgange über die Grenze gegen Nassau und Nheinbayern, wenn der Branntwein nach Bayern (aueschließlich des Rheinkreises) Württemberg, Ba- den, Rheinhessen, Kurhessen und Frankfurt a. M. bestimmg ist. § 5. Um die vorerwähnte, jenseitige Eingangsbescheinigung auswirken zu können, em- pfängt der Waarenführer, nach erfolgter Absertigung bei den § 2 genannten Stellen,