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        <title>Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841.</title>
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            <idno>gvbl_sachsen_1841</idno>
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        Gesetzund



Vverordnungsblatt
für  das
Königreich  Sachsen

vom  Jahre  1841.

—““——

Istes  bis  26stes  Stück.

 

Mit  Königl.  Sächs.  allergnädigstem  Privilegio.

 

 

 

 

 

 

Dresden,

gedruckt  und  zu  finden  in  der  Hofbuchdruckerei  von  G.  C.  Meinhold  und  Söhnen
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        (.  )

Inhaltsverzeichniß

des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  für  das  Königreich  Sachsen

vom  Jahre  1841.

II.  in  chronologischer  Ordnung.

 

 

Tag
In  h  a  l  t.  Stück.  Num.  Seite.
W/)  letten
Ausstellung.  aco#n..
1840.  1841.  "6
31  Dec.  20  Fan.  Verordnung  der  Kreisdirection  zu  Budissin  an  sämmtliche  Obrigkeiten
in  der  Oberlausitz,  einige  Abänderungen  des  Regulativs  der  Oberlausitzer
  Brandversicherungssocietät  vom  29sten  Januar  1827  betr  1  1  1  u.  2
1841.
2  Jan.  20  Jan.  Bekanntmachung  des  Finanzministerii,  den  Beitritt  einiger  Regierungen
  zur  allgemeinen  Münzconvention  bett.  1  2  2  u.  3
2  Jan.  3  Febr.  Allerhöchste  Verordnung,  die  Publication  eines,  auf  die  Abstellung  der
Gesellenverbindungen  und  Gesellen-Handwerksmißbräuche  abzwekkenden,
  unterm  3ten  December  1840  gefaßten  Bundesbeschlusses
betr.  2  4  5  u.  6
2  Jan.  3  Febr.  Perordnung  des  Ministerii  des  Innern,  die  Volziehung  des  obgedachten
  Bundesbeschlusses  betr.  .  2«5  6  u.  7
7  Jan.  20  Jan.  Perordnung  des  Justizministerii,  die  Sporteltare  für  die  unteren  Kriegsgerichte
  betr.  1  3  3  a.  4
18  Jan.  3  Febr.  Perordnung  des  Finanzministerii  den  Erlaß  des  ersten  Gewerbe=  und  —
Personalsteuerternuus1841betr.  2  6  8
26  Jan.  23  Febr.  Bekanntmachung  der  Landrentenbankverwaltung,  die  Unmwandlung  der
Landrentenbriefschuld  vom  20  Gulden=  in  den  14  Thalerfuß  betr.  7  9  u.  10
1  Febr.23  Febr.  WVerordnung  des  Justizministeril,  die  Zuständigkeit  der  Pfarrer  hinsichtlich
  des  Sühneversuchs  in  Ehesachen  betr.  3  9  I1  u.  12
10  Febr.23  Febr.  Bekanntmachung  der  Landrentenbankrerwaltung,  einige  Abänderungen
in  Bezug  auf  die  äußere  Form  der  neuen  Zinsbogen  zu  den
Landrentenbriefen  betr.  3  8  10  u.  11
11  Febr.  30  März  PVerordnung  der  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern,  die  von
den  Werpflichteten  in  Zeiten  zu  beantragende  Uebernahme  ihrer
Ablösungerenten  auf  die  Landrentenbank  berr.  4  10  13  u.  14
15  Febr.  30  März  Verordnung  der  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern,  das  Verfahren
  bei  Dismembrirung  der  mit  Ablösungsrenten  behafteten
Grungstücke  betr.  ...  ..  4  12  15—  18
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        Tag

Ausstellung.

der

letzten

Absendung.

 

Stüuck.

Num.

Seite.

 

9  März
11  März
11  März
16  März
19  März
23  März
27  März
23  April

24  April

1  Mai
6  Mai

12  Mai

15  Ma

27  Mai

 

30  März

30  März

30  März
30  März
6  Mai
30  März
6  Mai
6  Mai
27  Mai
27  Mai

6  Mai

27  Mai

27  Mai
27  Mai

27  Mai

12  Juni

Verordnung  des  Justizministerii  an  saͤmmtliche  Koͤnigliche  Justizaͤmter
und  Gerichte,  die  Verpflegung  der  Gefangenen  betr.
Perordnung  des  Justizministerii,  die  mit  der  Königlich  Preußischen  Negierung
  wegen  Sicherstellung  der  beiderseitigen  Unterthanen  gegen
Nachahmung  von  Waarenbezeichnungen  getroffene  Uebereinkunft

beter.

Bekanntmachung  des  Ministerii  des  Innern,  die  Bestärigung  der  Statuten
  für  die  Stchsische  Rentenversicherungsaustalt  betr.

Verordnung  des  Ministerii  des  Innern,  cinige  der  Presse  und  dem
Buchhandel  zu  gewährende  Erleichterungen  betr.

Verordnung  des  Ministerii  des  Innern,  baupolizeiliche  22  zu
Abwendung  von  Feuersgefahr  betr.

Bekannmachung  des  Finanzministeri#,  die  von  der  Oberlausitz  in  den
Jahren  1841  und  1842  aufzubringenden  Staatsabgaben  betr.
Verordnung  des  Justizministerii,  die  Verzichtleistung  auf  die  zweite

Vertheidigung  betr.  .

Bekanntmachung  der  Landrentenbankoerwaliung,  die  Küöndigung  und
Rückzahlung  der  in  Folge  der  Aufforderung  vom  UIten  August
1840  zu  Realisirung  in  Sorten  des  20  Guldenfußes  angemeldeten
  Landrentenbriefe  betrt.

Decret  des  Ministerii  des  Innern,  die  Bestzrigung  der  für  den  Aciienverein
  der  Badeactiengesellschaft  zu  Neustadt  bei  Stolpen  entworfenen
  Statuten  bett.

Verordnung  des  Justizministerii,  die  Auweisung  der  Gerichtsärze  in
Bezug  auf  die  ihnen  übertragen  werdenden  Untersuchungen,  Besichtigungen
  und  Sectionen  betr.

Verordnung  des  Cultusministerüs,  das  Anerkenmtniß  der  von  ausländischen
  Universitäten  an  Inländer  ertheilten  Doctor=  und  Magisterwürde
  betr.  ..

Allerhoͤchste  Verordnung,  die  Erläuterung  einer  in  der  Proceßordnung
von  1622  enthaltenen  privatrechtlichen  Bestimmung  betr.

Verordnung  sämmtlicher  Ministerien,  die  Jahresbeiträge  zum  Staatspensionsfonds

  von  den  bisher  im  20  Guldenfuße  normirt  gewesenen
  Dienstgenüssen  betr.  .

VerordnungdesFmanznumstern,die  Ausfuͤhrung  des  Gesetzes  uͤber
die  Belastung  und  Felgenbreite  des  Frachtfuhrwerkes  auf  den
Chausseen  vom  16ten  April  1840  betr.

Verordnung  des  Ministerii  des  Innern,  den  Eintritt  der  Wirksamkeit
des  Gesetzes  vom  10ten  August  1837  in  Bezug  auf  die  Sichsisch-Bayerische
  Eisenbahn  und  die  Zweigbahn  von  Werdau  nach
Zwickau  betr.  .

Verordnung  des  vustzministern,  die  Guteoslezung  in  Giproessac
betr.

 

 

 

11

13

16

14

17

18

19

24

26

 

 

 

14  u.  15
18  —  20
26  —  28
20  23
29  —  33
23—25

34

34  u.  35

38

43  u.  44
38  u.
40  —  42

45  u.  46

47  u.  48
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        Tag
der  Jnh  e  l  t.  Seück.  Num.  Eeite.
Ausstellung.  ablegten
27  Mai  12  Juni  Perordnung  des  Justizmiuisteri#,  die  Sitzegebühren  in  Rerlswäfsichen
betr.  8  28  49
27  Mai  12  Juni  Allerhoͤchste  Verordnung,  die  Erhöhung  der  Ausgleichungsabgate  von
«  dem  aus  der  Bayerischen  Pfalz  (Rheinkreis),  aus  dem  Grohherzogthum
  Baden,  dem  Kurfürstenthum  und  dem  Grohherzogthum
Hessen,  dem  Herzogthum  Nassau  und  dem  Gebiete  der  freien
Stadt  Frankfurt  nach  Sachsen,  Preußen  und  den  Staaten  des
Thüringer  Soll=  und  Handelsvereins  übergehenden  Branntwein  betr.  8  29  50
27  Mai  12  Juni  Decret  des  Finanzministerii,  die  Stempelfreiheit  der  Saͤchsischen  Rentenversicherungsanstalt
  betr.  8  30  51
27  Mai  12  Juni  Bekanntmachung  des  Finanzministerii,  einige  provisorische  Bestimmungen
  für  die  Elbschifffahrt  betr.  8  3152  u.  53
3  Juni  26  Juni  (Allerhöchste  Verordnung,  den  von  den  Staaten  des  deutschen  Zollvereins
  mit  dem  vereinigten  Koͤnigreiche  Großbritannien  abgeschlossenen
Handels=  und  Schifffahrtsvertrag  betr.  .  93254——61
10  Juni  13  Juli  Bekanntmachung  des  Ministerii  des  Innern,  die  Sparcassen=  und
Leihhausordnung  für  Borna  betr.  10  33  62  —66
22  Juni  3  Sept.  Gesetz,  die  Einführung  einer  Todtenschau  und  die  Anlegung  von  *  «
LetchenhausernuudLetcheakammeknbetr.«  13  469  100
22  Juni  3  Sept.Verordnung  des  Ministerüt  des  Innctn.  die  Ausfuͤhrung  des  vorstehenden
  Gesetzes  betr.  13  47  100  —  125
26  Juni  13  Juli  Decret  des  Ministerü  des  Innern,  die  Bestätigung  des  Actienvereins
der  Kammgarnspinnerei  zu  Pfaffendorf  betr.  10  34  66
29  Jani  13  Juli  Allerhöchste  Verordnung,  die  Publication  des  über  den  Schutz  musikalischer
  und  dramatischer  Werke  gegen  unbefugte  Auffuͤhrung  un—
term  22sten  April  1841  gefaßten  Bundesbeschlusses  betr.  .  10  35  67  u.  68
6  Juli  13  Juli  Verordnung  des  Ministerii  des  Innern,  die  Linie  der  Saͤchsisch-  Baye—-rischen
  Eisenbahn  betr.  10  3668  u.  69
12  Juli  16  Aug.  Gesetz,  die  Besteuerung  des  Runkelrübenzuckers  betr.  ..  11  3770  —  73
12  Juli  16  Aug.  Allerhöchste  Verordnung,  die  Ausführung  des  obigen  Gesetzes  beir.  11  38  73.—81
15  Juli  27  Aug.  PVerordnung  des  Justizministerii  an  sämmtliche  Gerichtsbehörden,  das
bei  Inhibition  der  Gehalte  der  Zoll=  und  Steuerbeamten  zu  beobachtende
  Verfahren  betr.  .  12  39  82  u.  83
24  Juli  27  Aug.  Perordnung  des  Finanzministerii,  die  Aufhebung  des  Hferdeausführ-=verbotes
  vom  3ten  November  1840  betr.  12  40  83
29  Juli  27  Aug.  Derret  des  Ministerii  des  Innern,  die  Bestätigung  des  Actienrereins
für  die  Wanduhrenfabrik  zu.  Karlsfeld  betr.  .  12  42  86
4  Aug.  27  Aug.  WVerordnung  des  Ministerii  des  Innern,  die  Anwendung  des  Lebens—
Magnetismus  betr.  12  41183  —  85
5  Aug.  27  Aug.  PVerordnung  des  Ministerii  des  Innern,  den  F  119  der  Armenord-  ·
nungvom22stenOctobek1840betr  12  43  86  u.  87
5  Aug.  27  Aug.  Perordnung  des  Cultusministerii,  die  Mitwirkung  der  Gemeinden  bei
Verwaltung  der  Schulangelegenheiten  betr.  12  4588  —  P97
        <pb n="6" />
        (VI.)

 

Tag

Ausstellung.

der

letzten

*••#n*
Absendung.

In  h  a  l  t.

Stück.

Num.

Seite.

 

Aug.

4  Sept.

8  Sept.

8  Sept.

9  Oct.

Oct.

1  Nor.

3  Nor.

Sept.

 

27  Aug.

#

8  Sept.

7  Oct.

Ockt.

16

16

27  Ockt.

27  Oct.

16

16  Nov.

7  Dec.

7  Deec.

16  Noo.

Sept.

Sept.

Sept.

Nov.

Nov.

Nov.

Verordnung  der  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern,  den  Aufschub
  der  Vorhatze  und  Niederjagd  in  den  Aemtern  Plauen  und
Poigtsberg  für  das  Jahr  1841  betr.  ......

Verordnung  der  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern,  den  Auf—
schub  der  Vorhatze  und  Niederjagd  in  den  Aemtern  Schwarzenberg
  mit  Crottendorf  und  Eibenstock  für  das  Jahr  1841  betr.

Allerhöochste  Vererdnung,  die  Fortdauer  der  mit  mehreren  deutschen
Staaten  abgeschlossenen  Zoll=  und  Steuerverträge  beir.

Allerhöchste  Verordnung,  den  zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zollvereins

  und  der  Ottomanischen  Pforte  abgeschlossenen  Handelsvertrag
  betr.

Verordnung  der  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern,  die  in

hiesigen  Landen  als  verboten,  ingleichen  die,  neben  dem  inländischen
  Courantgelde,  als  erlaubt  anzusehenden  Münzen  betr.

Perordnung  des  Ministerli  des  Innern,  die  Verausgabung  von  Mönzsorten
  nach  einem  höheren,  als  dem  erlaubten  Werthsverhältnisse
betr.  .
Verordnung  des  Justizministerii,  die  Untersuchung  der  von  Militärpersonen
  unter  Berggerichtsbarkeit  begangenen  Verbrechen  berr.
Perordnung  des  Cultusministeri#,  die  Bestellung  von  Actoren  in  Angelegenheiten
  der  Kirchen  und  Schulen,  der  Pfarr=  und  Schullehne,
  sowie  der,  der  geistlichen  Oberaufsicht  untergebenen,  milden
  Stiftungen  in  den  Erblanden  betr.

Verordnung  des  Cultusministerü,  die  fernere  Gültigkeit  des  Bundesbeschlusses
  vom  13ten  November  1834  über  die  Universitäten
und  andere  Lehr=  und  Erziehungsanstalten  betr.  .

Allerhoͤchste  Verordnung,  die  Aufbringung  des  Bedarfs  fuͤr  die  katholischen
  Kirchen  und  Schulen  der  Erblande  bett.

Verordnung  des  Cultusministerit,  das  Ausschreiben  der  katholischen
Kirchen=  und  Schulaulage  betr.

Verordnung  des  Ministerii  des  Innern,  die  Linie  der  Sachsisch-  Bayerischen
  Eisenbahn  betr.

Bekanntmachung  der  Landrentenbankverwaltung,  die  Umwandlung  der
im  20  Guldenfuße  ausgefertigten  und  eingelösten  Landrentenbriefe

  in  den  Nennwerth  des  14  Thalerfußes  und  resp.  deren
Wiederausgabe  betr.

Bekanntmachung  des  Oberappellationsgerichts,  eine  Auslegung  der  Be-  ·

stimmung  ad  2  des  Rescripts,  die  Erörterung  zweifelhafter  Fälle
bei  Subhastation  der  Bergtheile  berresfend  vom  23sten  Juni
1742,  emhaltend
Verordnung  der  Kreisdirection  zu  Bubissin  an  sammiliche  Obrigkeiten
in  der  Oberlausitz,  die  Abnahme  des  Verfassungscides  betr.
Allerhöchste  Verordnung,  den  mit  dem  Koͤnigreiche  Griechenland  abgeschlossenen
  Handelsvertrag  betr.

 

12

14

15

16

17

17

18

19

19

18

18

19

19

21

21

20

 

44

48

49

51

52

53

56

57

54

58

59

61

63

60

 

50

 

88

126

127  —  142

143  —225

227—  229

230

231

241  u.  242

251
254  u.  25.5

243  —250
        <pb n="7" />
        (vII  )

 

 

 

 

 

     

Tag
der  Inhalt.  Stück.  Num.Seire.
Ausstellung.  MW
9  Nov.  7  Dec.  Perordnung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,  das  Schubwesen
  in  den  Schönburgischen  Receßherrschaften  betr.  21  62  252  —254
16  Norv.  7  Dec.  Verordnung  des  Finanzministeril,  die  Gewerbe=  und  Personalsteuerrevision
  für  das  Tahr  1842  berr.  21  64  255
18  Nov.  24  Dec.  Decret  des  Ministeri#  des  Innern,  die  Bestätigung  der  Statuten  des
Zwickauer  Seeinkohlenbauvereins  betr.  22  68  286
20  Nov.  7  Der.  PVerordnung  des  Ministerii  des  Innern,  die  erleichterte  Handhabung
der  Paß  und  Fremdenpolizei  bei  Reisen  vermittelst  der  Eisenbahn
  betr.  ..  21  65  256  —  260
1  Oec.  24  Dec.  PVerordnung  des  Finanzministerii,  die  Anwendung  des  Zolltarifs  beim
Eintritt  einer  neuen  Tarifperiode  oder  bei  erfolgender  Abaͤnderung
einzelner  Tarifsaͤtze  betr.  ..........  2266261—263
1  Dec  24  Dec.  PVerordnung  des  Finanzministerit,  die  Publication  des  allgemeinen  «
1842  Niederlage-Regulativs  betr.  22  67
22  Dee.  8  Jan.  PVerordnung  des  Finanzministerü,,  die  hänzliche  Einziehung  der  inlän-"
  dischen  Conventions-Einzwölftel-Thalerstücke  betr.  26  76  381  —383
27  Dec.  3  Jan.  NMllerhöchste  Verordnung,  die  Uebergangsabgaben  bettr.  23  69  287—306
27  Dec  3  JTan.  Generalverordnung  des  Ministerii  des  Cultus  und  öfentlichen  unter
richts,  die  vor  dem  Gesetze  vom  14ten  Juli  1840  beendigten  —
Ablösungen  geistlicher  Zehnten  berr.  24  07  u.  308
27  Dec.  8  Tan.  Perordnung  des  Finanzministerii,  die  Controle  des  vUebergangsverkehrs
  zwischen  den  nördlichen  und  südlichen  Zollvereinsstaaten
«  betr.  .  ..  .  .....  25  72  375
27  Dee.  8  Jan.  [Werordnung  des  Finanzmiristeri  die  Rückvergütung  auf  die  entrichtete
Steuer  für  inländischen,  in  andere  Wereinsstaaten  übergehenden  ,
Branntwein  betr.  25  73  376  378
27  Dec.  8  Jan.  Vesordnung  des  Finanzministerii,  den  Satz  der  Steuervergütung  für
den  in  das  Wereinsausland  ausgeführten  inländischen  Branntwein
  betr.  25  74  379
27  Dee.  8  Jan.  Bekanntmachung  des  Jastizministerü,  die  Verpflichtung  und  Einweisung
  der  Patrimonialrichter  auf  dem  Lande  betr.  .  25  75  380
28  Dec.  8  Jan.  Allerhöchste  Verordnung,  die  Bekanntmachung  mehrerer  Staatsver-  .
träge  betr.  2571  309—374
31  Dee.  8  Jan.  Hllerhöchste  Verordnung,  die  künftig  in  Courantgeid  nebst  gesetzlichem
Agio  zu  leistende  Zahlung  auf  utsprunglich  im  20  Guldenfuße
normirte  Verbindlichkeiten  bett.  ..  ...  2677383Us384
—  —  Berichtigungen,  Druckfehler  betr.  —  —  226,  286,

 

 

 

306,  374.
        <pb n="8" />
        (VIII)

Inhaltsverzeichniß
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  für  das  Königreich  Sachsen

vom  Jahre  1841.

 

II.  in  alphabetischer  Ordnung.

 

Abgaben  =  Staats-—  —  deren  Aufbringung  in  der  Oberlanusitz  in  den
Jahren  1841  und  1842  betr.

Ablösungen  von  ceistlichen  Zehnten,  vor  dem  Etscheinen  des  Gesetzes  vom
14ten  Juli  1840  beendigte:  —  Einforderung  von  Anzeigen  hierüber


Ablösungsrenten  —  die  von  den  Verpfiichteten  in  Zeiten  zu  beantragende
Uebernahme  derselben  auf  die  Landrentenbank  betr.

—  —  wie  bei  Dismembrirung  der  mit  selbigen  behafteten  Grand-15
  Febr.

stücke  zu  verfahren  ist  .

Actoren  —  deren  Bestellung  in  Angelegenheiten  der  Kitchen  und  Schulen,
der  Pfarr=  und  Schullehne,
aufsicht  untergebenen,  milden  Stiftungen  in  den  Erblanden  betr.

Aerzte  —  unter  welchen  Beschränkungen  dieselben  den  Lebens-Magnetismus
bei  Kuren  anwenden  können

—  Gerichts=  —  (.  Gerichtsärzte.
Anhalt,  sämmtliche  Herzogthümer,  —  deren  Beitritt  zur  allzemeinen  Muͤnzconvention.
  ..

Armenordnung  vom  22sten  Sctober  1840  —  Ertaͤuterung  zu  6  119  der-  "«

selben  in  Bezug  auf  die  für  rückfällige  Bettler  bestimmte  Strase
der  körperlichen  Züchtigung

Ausgleichungsabgabe,  von  dem  aus  der  Bayerischen  Pfatz,  aus  dem
Großherzogthume  Baden,  dem  Kurfürstenthume  und  dem  Großberzogthume
  Hessen,  dem  Herzogthume  Nassau  und  dem  Gebiete

der  freien  Stadt  Frankfurt  nach  Sachsen,  Preußen  und  den

Staaten  des  Thuringer  Zoll=  und  Handeksvereins  übergehendem
Branntwein  zu  entrichtende,  —  deren  Erhöhung

B.

Backöfen  —  deren  Construction.  x
Badeactiengesellschaft  zu  Neustadt  bei  Siolpen  —  Bestaͤtgung  der  Sta—
tuten  fuͤr  selbige,  s.  Neustadt.

sowie  der,  der  geistlichen  Ober- 



Tag.

16  März

27  Dec.

11  Febr.

9  Oct.

4  Aug.

2  Jan.

5  Ang.

27  Mai

11  Marz

 

 

Seite.

23  fg.

307  fa
13  fg.

15  fg.

239

83  fg.
2  fg.

86  fg.

50

32  fg.

Paraͤgrt.

—  ———  1

1—10

 

11
        <pb n="9" />
        (K)

Baupolizei  —  die  von  selbiger  zu  ergreifenden  Maaßregeln  zu  Abwendung
der  Feuersgefahr  btr.

Begräbnißpläße  —  wo  und  auf  welche  Weise  dieselben  anzulegen  sind
Bergtheile  —  deren  Subhastation  betr.  ....

Besichtigungen  —  wenn  die  Gerichtsärzte  hierbei  auf  das  Gencral  vom
Sten  April  1797  zu  verweisen  sind  .

Besoldungen,  s.  Gehalte.

Besteuerung  der  inneren  Erzeugnisse  —  Fortdauer  der  daruͤber  mit  einigen
deutschen  Staaten  abgeschlossenen  Verträge,  s.  Erzeugnisse  —
Runkelrübenzucker.

Betäubte  —  Rettungsmittel  zu  deren  Wiederbelebung  .  .  ..

Bettlerinnen  —  kann  die  in  der  Armenordnung  §  119,  3  für  rückfüllige
Bettler  bestimmte  Strafe  auch  auf  selbige  angewendet  werden?

Birkenfeld,  Furstenthum,  (.  Oldenburg.

Borna  —  Bestatigung  der  dasigen  Sparcassen=  und  Leihhausordnung
Brandgiebel  —  wie  solche  aufzuführen  siid
Brandrersicherungs  societät,  Oberlausitzer,  —  einige  Möäwerungen.  in

dem  auf  selbige  bezüglichen  Regulative  vom  29sten  Fannar  1827
Branntwein,  aus  der  Bayerischen  Pfalz,  aus  dem  Großherzogthume  Baden,
  dem  Kurfürstenthume  und  dem  Großherzogthume  Hessen,
dem  Herzogthume  Nassau  und  dem  Gebiete  der  freien  Stadt
Frankfurt  nach  Sachsen,  Preußen  und  den  Staaten  des  Thüringer
  Zoll=  und  Handelsvereins  ubergehender,  —  Erhohung  der
Ausgleichungsabgabe  davon  ..
—  inlaͤndischer,  in  andere  Vereinsstaaten  übergehender,  die  Rü
vergütung  auf  die  dafür  entrichtete  Steuer  ber.
—I  inländischer,  versteuerter  und  in  das  nicht  zum  Zollverein  gehörende
  Ausland  geführter,  —  Sab  der  Stenervergütung  dafür
Braunschweig,  Herzogthum,  —  Anschluß  besselben  an  das  Zollsystem  der
Vereinsstaaten
—  Abschluß  von  Vertraͤgen  mit  selbigem  über  die  steuerlichen  Verhältnisse
  verschiedener  dasigen  Gebietstheile  —  wegen  Beförderung
der  gegenseitigen  Verkehrsverhältnisse  —  über  t  gleichmaͤhise  Be—
steuerung  innerer  Erzeugnise  ....

Buchhandel  —  welche  Censurerleichterungen  6  bei  dessen  Angelegenheiten  künftig
  stattfinden

Bundesbeschluß  vom  Zten  December  1840  —  das  Verfahren  gegen  Hand
werksgesellen,  welche  durch  Theilnahme  an  unerlaubten  Gesellenverbindungen,
  Gesellengerichten,  Verrufserklärungen  rc.  gegen  die
Landesgesehe  sich  vergangen  haben,  bertr.

—  vom  22sten  April  1841,  gegen  unbefugte  Aufführung  musikalischer
und  dramatischer  Werke  W*e  —  dessen  Ausführung  im  Bundesgebiee


—  vom  29sten  Juli  1841  —  die  fernere  Gültigkeit  des  Bundesbeschlusses
  vom  13ten  November  1834  über  die  Universitäten  und
andere  Lehr=  und  Erziehungsanstalten  berr.

 

 

Tag.

11  März
22  Juni
30  Oct.

23  April

22  Juni

5  Aug.
10  Juni
11  März

1840
31  Dec.

27  Mai

27  Dec.

28  Dec.

11  März
2  Jan.

29  Juni

9  Occt.

2

 

Seite.

29  fg.
106  fg.
251

37  fa.

113  fg.
86  fg.

62  fg.
31

50
376  fg.
379

309,  320

310,  311

350,  356

20  fg.

67  fg.

240

 

Paragr.

1—14
25—28

12

#“

1—4

1—4
        <pb n="10" />
        C.

Censur  —  inwiefern  Erleichterungen  in  Bezug  auf  selbige  bei  den  Angelegenheiten
  der  Presse  und  des  Buchhandels  kuͤnftig  stattfinden
ollen  ..

Chausseen  —  ie  Belagan  und  Felgenbreite  des  Frachtfuhrwerks  auf  selbigen
  betr.  .

Civilproceßsachen  —  die  Pflegung  der  Güte  in  dem  deshalb  auberaumten
Termine  betr.

Civilstaatsdiener,  im  20  Guldenfuße  normirt  gewesene  Dienstgenüsse  beziehende,
  —  deren  Jahresbeiträge  zum  Staatspensionsfonds

Competenz  der  Pfarrer  in  Bezug  auf  den  Sühneversuch  in  Ehesachen  —
nach  welchen  Grundsätzen  selbige  zu  beurtheilen  ist

Compositionen,  musikalische,  —  den  zu  deren  Schuß  gegen  unbefugte
Aufführung  gefaßten  Bundesbeschluß  vom  A#sten  April  1841  betr.

Controle,  bei  dem  Uebergangsverkehre  zwischen  den  nördlichen  und  südlichen
Wereinsstaaten  auszuülbende  —  welche  Vorschriften  desfalls  zu
beobachten  sind  .........

LonventconssTY-Thalerstucke,  inländische,  —  deren  gänzliche  Einziehung
  ber.  .  .

Coupons,  neue,  zu  Landrentenbriefen  gehoͤrige,  —  deren  außere  Form  .

Criminal  sachen,  minder  wichtige,  —  inwiefern  darin  die  zweite  Vertheidigung
  zulässig  ist,  wenn  der  Angeschuldigte  auf  selbige  Verzicht
geleistet  hat.  ....  ...

Crottendorf,  s.  Schwarzenberg.

D.

Dächer  —  welches  Material  hierzu  angewendet  werden  kann

Defension,  (.  Vertheidigung.

Dienstgenusse,  (.  Gehalte.

Dismembration  der  mit  Abloͤsungsrenten  behafteten  Grundstuͤcke  —  Ver—
fahren  dabei  .  ..

Doctorwürde,  von  einer  auswärtigen  philosophischen  Facaltät  an  Inländer
ertheilte,  —  deren  Anerkennung  und  Führung  in  hiesigen  Landen

Dramatische  Werke,  (.  Werke.

Druckschriften  —  welche  Erleichterungen  in  Bezug  auf  die  Censur  bei
selbigen  künftig  eintreten  sollen  ...  ..

E.

Ehesachen  —  Zustaͤndigkeit  der  Pfarrer  hinsichtlich  des  Suͤhneversuchs  darin
Eibenstock  —  Aufschub  der  Vorhatze  und  Niederjagd  im  dasigen  Amtsbezirke

für  das  Jahr  1811

Eid  =  Perfassungs=  —  —  dessen  Abnahme  in  der  Oberlausit,  E1  Verfassungseid.


Einweisung  der  Patrimonialrichter  auf  dem  Lande  —  wie  dabei  zu  verfahren
  ist  .

Einwohnerverzeichnisse  —  deren  Anfertigung  zum  Behuf  der  Revision
der  Gewerbe=  und  Personalsteuerbeiträge  für  das  Jahr  1842

 

11  März
12  Mai
27

6  „
1  Febr.

29  Juni

-

27  Dec.
22  =
10  Febr.

19  März

11  März

15  Febr.

24  April

11  März

1  Febr.

20  Aug.

27  Dec.

16  Nov.

 

Seitc.

20  fq.
40  fg.
47  fg.
38  fg.
L

67  fg.

375

381  fg.
10  fg.

34

29  fg.

15  fg.

20  fg.

11  gq.

126

380

255

 

Paragr.
1—7
1—4.
2  —5
1—10
1—  7
        <pb n="11" />
        (XI)

 

Einzwölftel  Thalerstöücke,  im  20  Guldenfuße  ausgeprägte,  bische  —
deren  gänzliche  Einziehung  bert.

Saächsisch-Bayerische,  —  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes
vom  10ten  August  1837  in  Bezug  auf  selbige  und  die  Zweigbahn
von  Werdau  nach  Zwicka  ...

—dekeante..  ..

die  Ausstellung  von  Paͤssen  fuͤr  die  mittelst  derselben  Reisenden  betr.
Elbschifffahrt  —  Vorschriften  wider  deren  Geführdung  durch  das  Ableichten
der  Steinschiffe

Eisenbahn,

Erfrorene  —  Verfahren  bei  Anstellung  von  Versuchen  zu  deren  Wiederbelebung


Erstickte  —  welche  Mittel  zu  deren  Wiederbelebung  anzuwenden  sind  ·
Ekcrunkene—-welchPersuchezuderen  Wiederbelebung  anzustellen  sind
Erzengnisse,  innere,  —  Fortdauer  der  mit  einigen  deutschen  Staaten  abgeschlossenen
  Verträge  vom  30sten  März  und  11ten  Mai  1833  über
deren  gleichmäßige  Besteuerung
—  aus  gewissen  Vereinssiaalen  in  andere  *5
—  deren  Besteuerung  betr.
—  anderweiter  A#bschluß  ron  Verträgen  mit  deutschen
Staaten  über  deren  gleichmäßige  Besteuerung
Erziehungsanstalten  —  inwiefern  der  Bundesbeschluß  vom  13ten  Rovember
  1834  auch  künftig  auf  selbige  angewendet  werden  kann

Feuerössen  —  ron  welchem  Material  und  wie  *  überhaupt  aufzufuhren
sind
Feuersgefahr  —  baupolizeiliche  Maaßregeln  zu  deren  Abwendung
Forststrafsachen  —  Feststellung  der  Sitzegebühren  darin
Frachif  ahrwern  —  dessen  Belastung  und  Felgenbreite  auf  den  Chausseen,
s.  Fuhrwerk.

Fremdenpolize  ei  —  deren  erleichterte  Hanohabung  bei  Reisen  vermittelst  der

Eisenbahn  betr.  .  .  ......

Fuhrwerk  —  dessen  Belastung  und  Felgenbreite  auf  den  Chaufseen

G.
Gebäude  —  baupolizeiliche  Maahregel  zu  Abwendung  der  Feuersgefahr  von
selbigen  ..
——csolrrtgelegene,——rn  welchen  Fallen  deren  Erbauung  gestattet
wird  r—'  4  ·  ·  4  ·4  r  4  v  0  e  4

Gefangene  —  deren  Verpflegung  .  ...
Gehalte  der  Staatsdiener,  im  20  Guldenfuße  normirt  gewesene,  —  jahrliche
Beitraͤge  hiervon  zum  Staatspensionsfonds.

von  Zoll-  und  Steuerbeamten  zu  erhebende,  —  Verfehren  bei  deren
  Inhibitin  ..  .  ..
Geistliche,  s.  Pfarrer.

 

Geld,  s.  Muͤnzen.

Tag.
22  Dec.

15  Mai
6  Juli
19  Oct.
20  Nor.
27  Mai
22  Juni

5

5

26  Aug.
27  Dec.
28

9  Oct.

11  Maͤrz

27  Muͤ

20  Nov.

12  Mai

11  Maͤrz

16  Febr.
6  Mai

15  Juli

Seite
381  fg.
45
68  fg.

241
256  fg.  286
52
113
113
113
127,  140
287  fg.
310

240

30  fg.
29  fg.
49

256  fg.  286

40  fg.

 

29  fg.

31  fg.
14  fg.

38  fqg.

82

2

 

 

Paragr.

1—14

1—12

1  —14

10
        <pb n="12" />
        (XM  )

 

"1

Gemeindebehbörden  —  deren  Zusammensetzung  und  Wirkungefreis  in  Schulangelegenheiten
  .
Gerichtsärzte  —  wenn  deren  Auweisung  auf  das  Generale  vom  Sten  April

1797  erfolgen  soll  .  ..
Gesellenverbindungen,  unerlaubte,  —  Abstellung.  derselben,  s.  Handwerksgesellen.

Gewerbe-  und  Personalsteuer  —  Erlaß  des  ersten  Termins  derselben  im
Jahre  18411  .  .
—  und  Personalsteuerbeiträge  —  deren  Revision  für  das  Jahr
1842  ..  .  .

Griechenland,  Königreich,  —  Abschluß  eines  Handelsvertrags  mit  selbigem

Großbritannien,  vereinigtes  Königreich,  —  den  von  den  Staaten  des  deutschen
  Zollrereins  mit  selbigem  abgeschlossenen  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag
  bett.  .........

Grundstuͤcke,  mit  ablösungsrenten  behaftete,  —  Verfahren  bei  deren  Dismembrirung

  .
Guͤtepflegung  in  Eivilprocessachen  —  iache  2  T  zu  beebachten
sind  —..  .  ...

H.

Handel  —  Abschluß  eines  Vertrags  hierüber  zwischen  den  Staaten  des  deutschen
  Zollvereins  und  dem  vereinigten  Königreiche  Großbritannien
—  —  den  darüber  zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zollvereins  und
der  Ottomanischen  Pforte  abgeschlossenen  Vertrag  bertr.
—.  —  Abschluß  eines  Vertrags  darüber  mit  dem  Königreiche  Griechenland
Handwerksges  ellen,  an  unerlaubten  Gesellenverbindungen  Theil  nehmende,
—  welches  Verfahren  gegen  selbige  in  Gemäßheit  des  Bundesbeschlusses
  vom  3ten  December  1840  einzuleiten  ist  .

Hannover,  Königreich,  —  Erneuerung  des  von  den  Sollvereinsstaaten  mit
selbigem  abgeschlossenen  Vertrags  vom  Isten  November  1837  wegen
  Beförderung  der  gegenseitigen  Verkehrsverhältnisse  ..

—  Abschluß  cines  Vertrags  mit  demselben  über  gleichmäßige  Besteuerung
  innerer  Erzeugnisse  in  den  dazu  gehörenden,  dem  Preußischen

Steuersysteme  zugewiesenen  Gebietstheilen
Hessen-Homburg,  Landgrafschaft,  —  deren  Beitritt  zur  allgemeinen  Muͤnzconvention


—  Kurfürstenthum,  —  den  Anschluß  der  zu  seltigem  gehörenden  Grafschaft
  Schaumburg  an  den  Zollverein  betr.
—  Atbschluß  eines  WVertrags  mit  selbigem  über  gleiche  Besteuerung  des  in
obgenannter  Grafschaft.  erzeugten  Branntweins  und  Rübenzuckers
Hohenzollern-  Hechingen,  Fürstenthum,  —  dessen  Beitritt  zur  allgemeinen
  Müntconvention

—  Sigmaringen,  Fuͤrstenthum,  besn  Velti  zur  allgemeinen
Münzconvention  ...  .
Hypotheken,  auf  sogenannten  schlechten  Zinsgütern  zu  estellende,  —  welche
Behoͤrde  zu  deren  Bestellung  Consens  zu  ertheilen  hat  .  ..

 

Tag
5  Aug.

23  April

18  Jan.
16  Nov.
3  Nov.
3  Juni
15  Febr.

27  Mai

3  Juni

4  Sept.

3  Nov.

2  Jan.

4  -

28  Dec.

2  Jan.

28  Dec

2  Jan.

1  Mai

 

Scite

88  fg.
37  fg.

255

243  fg.

54  fg.
15  fg.
47  fg.

54  fg.

143  fg.
243  fg.

5  fg.
6  q.

310,  356

311

2  fg.

310,  338

310

2  fg.

2  fg.

43  sg.

 

Paragr.
1—22
1—10
1—4
1—4
1—4
        <pb n="13" />
        (XIII)

 

J.

Jagd,  niedere,  —  deren  Aufschub  in  den  Aemtern  Plauen  und  Voigtsberg  für
das  Jahr  18411

—  deren  Aufschub  in  den  Aemtern  Schwarzenberg  mit  Crottendorf
  und  Eibenstock  für  das  Jahr  1841  .

Inhibition  der  Gehalte  der  Zoll=  und  Steuerbeamten  —  Verfahren  dabei

K.

Kammgarnspinnerei  zu  Pfaffendorf  —  Bestätigung  des  Actienvereins  für
selbige,  s.  Pfaffendorf.
Karlsfeld  —  Bestätigung  des  Actienvereins  für  die  Wanduhrenfabrik  daselbst
Kirchen,  erbländische,  —  welche  Behörde  die  Actoren  in  deren  Angelegenheiten
zu  bestellen  hat.
—  katholische,  in  den  Erblanden  liegende,  —  Aueschreien  zu  Auf—
bringung  des  Bedarfs  fuͤr  selbige
—  Erhebung  des  fraglichen  Bedarfs  für  das  Jahr  1341
Krankheiten,  ansteckende,  —  Verfahren  bei  den  daran  Verstorbenen
Kriegsgerichte,  untere,  —  inwieweit  die  für  die  Untergerichte  erlassene  revidirte
  Tarordnung  vom  26sten  November  1840  auf  selbige  Anwendung
  leidet  ...  .  .  .

L.

Landrentenbank  —  die  von  den  Verpflichteten  in  Zeiten  zu  beantragende
Uebernahme  ihrer  Ablösungsrenten  auf  selbige  betrrt.

Landrentenbriefe,  in  der  Währung  des  20  Guldenfußes  ausgefertigte.  und
zur  Auszahlung  nicht  angemeldete,  —  deren  Umwandlung  in  den
14  Thalerfuß

in  der  Währung  des  14  Thalerfußes  ausgefertigte,  —  Abänderungen
  in  Bezug  auf  die  äußere  Form  der  neuen  Zinsbogen  zu
selbigen

—  zur  Realisirung  in  Sorten  des  20  Guldenfußes  angemeldete,  —
deren  Kündigung  und  Rückzahlung  .

—  im  20  Guldenfuße  ausgefertigte  und  durch  Auszahlung  eingeloͤste,  —
deren  Wiederausgabe  und  resp.  Umwandlung  in  den  14  Thalerfuß
durch  Aufdruckung  eines  besondern  Stempels  .-Lebens-

  Magnetismus  —  inwieweit  verstattet  ist,  denselben  als  Heilmitte
in  Krankheiten  anzuwendcn.  s.  Magnetismus.

Lehne  —  Pfarr=  und  Schul=  —  —  die  Bestellung  von  Actoren  für  deren
Angelegenheiten  betr.,  s.  .  Hfarrlehne  —  Schullehne.

Lehranstalten  —  inwiefern  der  auf  selbige  bezuͤgliche  Bundesbeschluß  vom
13ten  November  1834  auch  künftig  verbindliche  Kraft  hat

Leichenhäuser  und  Leichenkammern  —  Gesetz  uͤber  deren  Anlegung  in
hiesigen  Landen  .

Ausfuͤhrungsverordnung  hierzu  .
Leichenoͤffnungen,  s.  Sectionen.
Leichenwäscherinnen  —  deren  Instruction

—  —

4

 

Tag.

9  Auqg.

20  Aug.
15  Juli

29  Juli

9  Oct.

12  Oct.

—ê—
—  —

22  Juni

7  Jan.

11  Febr.

26  Jan.

10  Febr.

23  März

26  Oct.

9  Oct.

22  Juni

-  2

 

Seite.

88

126
82

86

239

232  fg.

238
114

3  fg.

13  fg.

9  fg.

10  fg.

34  fg.

241fg.

240

98  fa.

100  fa.

122  fg.

 

DParagr.

1—12
1—28

1—27
        <pb n="14" />
        (XIV  )

 

Licitation  der  Bergtheile,  s.  Subhastation.

Lippe,  Fuͤrstenthum,  —  Anschluß  desselben  an  das  Zollsystem  det  Vereinsstaaten
Abschluß  von  Vertraͤgen  mit  selbigem  uͤber  gleichmaͤßige  Besteuerung
innerer  Erzeugnisse  *

M.

Magisterwürde,  von  einer  auswärtigen  philosophischen  Facultät  an  Inländer
ertheilte.  —  deren  Anerkennung  und  Führung  in  hiesigen  Landen
Maguetismus  —  Lebens=  —  —  inwieweit  selbiger  als  Heilmittel  in  Krankheiten
  angewendet  werden  kan
Medicinalpolizei  —  inwiefern  dieselbe  ein  Aufsichtsrecht  über  die  Anwendung
  des  Lebens-Magnetismus  bei  Kuren  auszuuͤben  hat
Militärpersonen,  Verbrechen  unter  Berggerichtsbarkeit  begehende,  —  welche
Behörde  desfalls  gegen  selbige  die  Untersuchung  zu  führen  hat  .
Münzconvention,  allgemeine,  vom  30sten  Juli  1838  —  Beirritt  einiger
NRegierungen  zu  selbiger
Münzen  —  welche  in  hiesigen  Landen  als  verboten  und  welche,  neben  dem
inländischen  Courantgelde,  als  erlaubt  zu  betrachten  sind
—  welche  Strafe  gegen  diejenigen  zu  verhängen  ist,  welche  selbige  nach
einem  hoͤheren,  als  dem  erlaubten  Werthsverhaͤltnisse,  verausgaben
—  die  gänzliche  Einziehung  der  inlaͤndischen  Conventions  Thaler—-stuͤcke
  betr.  .
im  20  Guldenfuße  ausgepraͤgte,  als  Zahlungen  für  Verbindlichkeiten,
welche  vor  Eintritt  der  neuen  Münzverfassung  eingegangen  worden
sind,  zu  leistende,  —  deren  Leistung  in  Courantsorten  nebst  dem
gesetzlichen  Agio  betr.  .
Musikalische  Compositionen,  s.  Compositionen.

N.

Neustadt  bei  Stolpen  —  Bestaͤtigung  der  fuͤr  die  dasige  Badeactiengeselschaft
entworfenen  Statuten
Niederlage-Regulativ  über  unverzollte  Waaren,  s.  Regulativ.

O.
Oberlausitz  —  einige  Abänderungen  im  Regulative  der  dasigen  Brandversicherungssocietar
  vom  29sten  Januar  1827  ..
die  in  den  Jahren  1841  und  1842  daselbs  zusiutringen  Scaatsabgaben
  berr.  .

—  —  Abnahme  des  Verfassun  gseides  daselbst
Oessen  =  Feuer=  —  s.  Feunerössen.
Oldenburg,  Großherzogchum,  —  Beitritt  desselben  zur  allgemeinen  Münzconvention
  wegen  des  Fürstenthums  Birkenfeld  .

—  die  Erneuerung  des  von  den  Zollver  einsstaaten
  mit  demselben  abgeschlossenen  Vertrags  vom  Isten  November
  1837  wegen  Befoͤrderung  der  gegenseitigen  Verkehrsverhaͤltnisse
betr.  .

—

—  —„¡„¡„ „—

.—- 



Tag.
28  Dec.

24  April

4  Aug.

21  Sept.

2  Jan.

8  Sept.

22  Dee.

31  Dec.

27  März

1840
31  Dec.

16  März
1  Nov.

2  Jan.

28  Dec.

7

 

Seite.
309,  312

310

36
83  fg.
83  fg.
231
2  fg.
227
230

381  fg.

383  fg.

37

1.  fg.
23  fa.
254  fg.

2  fg.

310,  356

 

Paragr.
1  —  8
1—8
1—.9
        <pb n="15" />
        (  KMW  )

Ottomanische  Pforte  —  Abschluß  eines  Handelsvertrags  zwischen  selbiger
und  den  Staaten  des  deutschen  Zollvereins..

P.

Parochianen,  katholische,  erblaͤndische,  —  deren  Verbindlichkeit  zu  Auftrinzung
des  Bedarfs  für  deren  Kirchen  und  Schulen  betr.

Pastoren,  (.  Pfarrer.

DPaßpolizei  —  deren  erleichterte  Handhabung  bei  Reisen  vermittelst  der  Ei—
senbahn  betr.  .

Patrimonialrichter  auf  dem  Lande  —  deren  Verpflichtung  und  Einweisung

Pensionsfonds  —  Staats-—  s.  Staatspensionsfonds.

Personalsteucr  —  Erlaß  des  ersten  Termins  derselben  im  Jahre  1841,  (.
Gewerbe=  und  Personalsteuer.

Hersonalsteuerbeiträge  —  deren  Revision  für  das  Jahr  1842,  s.  Gewerbe=
  und  Personalsteuerbeiträge.

Hfaffendorf  —  Bestätigung  des  Actienvereins  der  Kammgarnspinnerei  daselbst

Pfarrer  —  inwiefern  dieselben  hinsichtlich  des  Sübneversachs  in  Chesachen

competent  sind  .
Pfarrlehne  —  welche  Behoͤrde  der  Bestellung  von  Actoren  in  deren  Angelegenheiten
  sich  zu  unterziehen  hat  .....  .

——sZehnten.

Pferde  —  Aufhebung  des  Verbots  wider  deren  Ausführung  über  die  äußere
Zollgrenge

HPlauen  —  Aufschub  der  Vorhatze  und  Miederiaad  im  dasigen  Anitsbezirke  für
das  Jahr  18141

Presse  —  welche  Censurerleichterungen  bei  deren  Angelegenheiten  fünftig  eintreten
  .

Preußen,  Koͤnigreich,  —  die  mit  der  dasigen  Regierung  wegen  Sicherstellung
der  beiderseitigen  Unterthanen  gegen  Nachahmung  von  Waarenbe—-zeichnungen
  getroffene  Uebereinkunft  berr.

Procebordnung  von  1622  —  Erläuterung  hierzu  in  Bezug  auf  rfn
dung  der  Erblehn=  und  Zinsgüter  .  .

Ptoceßsachen  —  Civil-—  s.  Civilproceßsachen.

Pyrmont,  Fuͤrstenthum,  —  dessen  Anschluß  an  den  Zollverein  betr.,  s.  Wahddeck.

N.

Radfelgen  des  Frachtfuhrwerks  —  deren  Breite  auf  den  Chausseen
Rechtssatz  in  Bezug  auf  die  Subhastation  der  Bergtheile
Regulativ  der  Oberlausitzer  Brandversicherungssocietät  vom  29sten  Januar  1827
—  Abänderungen  in  selbiigen.
—  über  Behandlung  der  in  den  Zolereinsstaaien  tiedetgeieeten  unverzollten

  Waaren
Reisende,  auf  der  Eisenbahn  beförderte,  —  die  saushcln  von  T  *
selbige  .

Renten-Ablosungs-—  s  Abloͤsungsrenten.
Rentenbriefe  —  Land-  —  s.  Landrentenbriefe.

 

4  Sept.

12  Oct.

20  Nov.
27  Dec.

26  Juni
1  Febr.

9  Oct.

24  Juli
9  Aug.

11  März

5  März

1  Mai

12  Mai
30  Oct.
1840

31  Dec.

1  Dec.

20  Nor.

 

 

Seite.

143'  fg.

232  fg  238

256  fg.  286
380

20  fg.

18  fg.

43  fg.

40  fg.
251

1  fg.
264  fg  306

256  fg.  2866

 

 

*

Paragr.

1—22

1—12
        <pb n="16" />
        (XVI  )

4

Rentenversicherungsanstalt,  von  einem  Saͤchsischen  Privatvereine  begruͤn—
dete,  —  Bestaͤtigung  der  Statuten  derselben  ..
deren  Befreiung  vom  Schriften-  und  Werthstempel

—.

Runkelrübenzucker  —  Geseßz  über  dessen  Besteuerung  ....  .
Ausfahrungsvekordmmghterzu.  .  ..·.
und  zwar:

Wegenstand  und  Höhe  der  Steuer  —  Art  und  Weise  ihrer  Erhebung
  —  Verpflichtung  zur  Entrichtnge

Verfallzeit  der  Steuer  —  deren  Firation  —  Erhebungsbehörden
für  selbige  —  Erlaß  oder  Rückzahlung  derselben

Verjährung  des  Anspruchs  auf  Ersatz  zu  viel  entrichteter  und  auf
Nachzahlung  zu  wenig  erhobener  Steuern

Controlebestimmungen  —  baaufsichtigende  und  conirolirende  Behoͤrden
  und  Beamte  —  Steuerdefraudation  und  Ordnungswidrigkeiten
  .  ..  .,...  .

BestrafungdekSteuervekgehen——CompctcnzUndllntersucl)ungsverfahren


—  —  Uebereinkunft  miehrerer  deutsher  Steaien  uͤber  dessen  Besteuerung
  «  ·  o  s  s  o
“

S.

Sächsisch-Bayerische  Eisenbahn,  (.  Eisenbahn.

Schaumburt=  Grafschaft,  —  deren  Auschluß  an  den  Zollverein  betr.,  (.

essen.

vese  Verfahren  bei  Anstellung  der  Rettungsversuche  zu  deren

Wiederbelebung  .

Scheunen  —  in  welcher  Eutfernung  von  anderen  Getäuden  selbige  aufzuführen
  sind

Schifffahrt  auf  der  Elbe  —  Maahregeln  gegen  Versperrung  des  Fahriwassers

durch  das  Ableichten  der  Steinschiffe

—  Abschluß  eines  Vertrags  hierüber  zwischen  den  Staaten  des

deutschen  Zollvereins  und  dem  vereinigten  Königreiche  Großbritannien
Schönburgische  Receßherrschaften  —  weolche  Vorschriften  die  dasigen
Justizämter  in  n  Bezug  auf  das  Schubwesen  zu  beobachten  haben
Schriften  —  Druck-—  s.  Druckschriften.
Schriftenstempel,  s.  Stempel.
Schubtransporte,  in  den  Schoͤnburgischen  Receßherrschasten  zu  bewerkstel—
ligende,  —  welche  Befugnisse  und  Verpflichtungen  den  dasigen  Ju—
stizaͤmtern  in  Bezug  auf  selbige  zustehen
Schulen  —  Mitwirkung  der  Gemeinden  bei  Verwaltung  der  hierouf  bezüglichen
Angelegenheiten

erbländische,  —  wie  bei  Bestellung  der  Aocoren  für  deren  Angelegenheiten
  zu  verfahren  ist  .

katholische,  erblaͤndische,  —  auf  welche  Weise  der  Bedarf  u  *
aufzubringen  it  ..  .

Scheintodte

—.—

 

9
27

Tag

März
Mai

12  Juli

11

27

12

Aug.

Juni
März
Mai
Juni

Nov.

Aug.

Oct.

 

 

Seite

26  fg.
51

O  fg.
3  fg.

1

70  fg.
73,  74

127,  138

109  fg.
31
52

54  fg.

252  fg.

88  fg.

239

232  fg.
238

 

Daragr.

9—13
5—  15

14—16

I—  IV

1—22

1—22
        <pb n="17" />
        (XVI  )

 

Schullehne  —  Bestellung  der  Actoren  für  deren  Angelegenheiten
—  (.  Zehnten.
Schwarzenberg  mit  Crottendorf  —  Aufschub  der  Vorhatze  und  Niederjagd

im  dasigen  Amtsbezirke  für  das  Jahr  18411  .
Sectionen  —  wenn  die  Gerichtsärzte  hierbei  auf  das  Generale  vom  gien
April  1797  zu  verweisen  sind.  .......
—  —  wenn  solche  vorgenommen  werden  fönnen

GSibegebühren  —  deren  Feststellung  in  Forststrafsachen
Sitzungen,  von  der  zu  Besorgung  der  Oberlausitzer  Brandversichcrungsangelegenheiten

  bestchenden  ständischen  Deputation  abzuhaleende,  —
deren  anderweite  Feststellng
Soldaten,  s.  Militärpersonen.
Sparcassen=  und  Leihhausordnung  für  Borna  —  deren  Bestätigung,
s.  Borna.

Staatsdiener,  (.  Civilstaatsdiener.

Staatspensionsfonds  —  die  Jahrcsbeiträge  hierzu  von  den  bisher  im  20
Guldenfuße  normirt  gewesenen  Dienstgenüssen  berr.

Steinkohlenbauverein  zu  8Zwickau  —  dessen  Bestätigung,  s.  Zwickau.

Steinschiffe  —  das  Ableichten  derselben  im  Elbstrome  betr.,  s.  Elbschifffahrt.


Stempel  =  riften=  und  Werth-—  —  Befreiung  der  Süchsichen

Rentenversicherungsanstalt  hiervon

Steuer,  von  gewissen  vereinsländischen  Erzeugniss  sen,  welche  aus  tinigen

Vereinsstaaten  in  andere  uͤbergehen,  zu  erhebende,  —  deren  Festsetzung
  ..«.  .  ..

—  fuͤr  inlaͤndischen,  in  andere  Vereinsstaaten  übergehenden  Branntwein
entrichtete,  —  Rückvergütung  darauf

—-  für  inländischen  und  in  das  nicht  zum  Zollverein  gehoͤrende  Ausland
  geführten  Branntwein  entrichtete,  —  Saß  der  Vergütung  da-—
  vdvom  Runkelrübenzucker  —  deren  Höhe,  s.  Runkelrübenzucker.
Steucrbeamte  —  Verfahren  bei  Inhibition  der  Gehalte  derselben
Steuerverträge,  mit  mehreren  deutschen  Staaten  abgeschlossene,  —  deren
Fortdauer,  s.  Erzeugnisse  —  Runkelrübenzucker.
Stiftungen,  milde,  unter  geistlicher  Oberaufsicht  stehende,  —  welcher  Behörde
die  Bestellung  von  Actoren  in  deren  Angelegenheiten  übertragen  ist
Subhastation  der  Bergtheile  —  nach  welchen  Grundsätzen  das  Oberappellationsgericht
  hierbei  in  Bezug  auf  Bezahlung  der  Erstehungssumme
  zu  entschciden  pflegt  .
Guͤhneversuch  in  Ehesachen  —  nach  welchen  Grundsät  en  die  Faständigkeit
der  Pfarrer  in  Bezug  auf  selbigen  zu  beurtheilen  ifft

T.

Tarifperiodec,  neue,  —  Anwendung  des  Zolltarifs  beim  Eintritt  derselben  oder
bei  erfolgender  Abänderung  einzelner  Tarifsätze

Taxen,  im  Regulative  der  Oberlausitzer  Brandversicherungssocictät  vom  egsten
Januar  1827  enthaltene,  —  Reduction  der  darin  befindlichen
Geldsätze  auf  den  Nennwerth  des  14  Thalerfußzh

 

Tag

9  Oct.
20  Aug.
23  April
22  Juni
27  Mai

1840

31  Dcc.

6  Mat

27  Mai

27  Dec.

15  Juli

9  Oct.  "

1  Febr.

1  Dec.

11840
131  Dec.

 

38  fg.

51

287  fg.

376  fg.

379

82

261  fg.

1  fg.

 

 

Paragr.
        <pb n="18" />
        (TXV  )

 

Tarordnung,  dem  Kriegsgerichtsreglement  vom  23sten  Fanuar  1789  beigegebene,
  —  inwieweit  selbige  außer  Auwendung  gesebt  ist.
Todtenbeschauer  —  deren  JInstruction  .  ...
Todtenschau  —  Gesetz  uͤber  deren  Einfuͤhrung  in  hiesigen  w
Ausführungsverordnung  hier  ...
Tuͤrkei,  s.  Ottomanische  Pforte.

u.

Uebergangsabgaben,  von  gewissen  aus  einigen  Vereinsstaaten  in  andere
uͤbergehenden  vereinslaͤndischen  Etzeugnisen  zu  erhebende,  —  deren
Feststellung  .  ..

Uebergangsverkehr,  zwischen  den  nördlichen  und  südlichen  Vereinsstaaten

stattfindender,  —  welche  Controlevorschriften  dabei  zu  beobachten
siid
Universitäten,  auswärtige,  —  das  Anerkenntnig  der  von  selbigen  an  Inlaͤnder

  ertheilten  Doctor-  und  Magisterwuͤrde  betr.  ..
—  die  fernere  Gültigkeit  des  Bundcsbeschlusses  vom  13ten  November
1834  in  Bezug  auf  selbige  ber.
Untersuchung,  gegen  Militärpersonen  wegen  begangener  Verbrechem  unter
Beragerichtsbarkeit  einzuleitende,  —  welche  Behörde  hierzu  compe-=tent
  iit  .  .
—  in  Oefraudationsfillen  der  Runkelrübenzuckersteuer  einzuleitendea  —
Verfahren  dabei,  s.  Runkelrübenzucker.
Untersuchungssachen,  minder  wichtige,  —  ist  darin  die  zweite  Vertheddigung
  zulässig,  wenn  der  Angeschuldigte  auf  letztere  e  Verzicht  geleistet
  hat?  ..  ..  .  .  .  .  ..

V.

Verbindlichkeiten,  vor  Eintritt  der  neuen  Muͤnzverfassung  entstandene,  —
deren  Erfüllung  in  Courantsorten  nach  dem  14  Thalerfuße  mit
dem  gesehlichen  Aufgelde  betr.

Verbrechen,  von  Militärpersonen  unter  Verggerichtsbarkeit  begangene,  —
welche  Behoͤrde  desfalls  die  Untersuchung  zu  fuͤhren  hat

Verfassungseid  —  dessen  Abnahme  in  der  Oberlausitz

Vergiftung  —  Kennzeichen  derselben  ..  .......

Verpflegung  der  Gefangenen  —  Vorschrift  hierüber

Verpflichtung  der  Patrimonialrichter  auf  dem  Lande  —  wie  dabei  zu  verfahren
  ist.

Versicherungsanstalt  —  Nenten-  —  s.  Nemtenversicherungsanstalt.

Vertheidigung,  zweite,  in  minder  wichtigen  Criminalsachen  —  kann  selbige

gestattet  werden,  selbst  wenn  darauf  Verzicht  geleistet  worden  ist?
Voigtsberg  —  Aufschub  der  Vorhate  und  Niederjagd  im  dasigen  Ammisbchuke
für  das  Jahr  1841  4  ·  r□  r—  4  4

 

 

 

 

Tag
7  Jan.
22  Juni

-  -
—  -

24  April

9  Oct.

21  Sept.

19  März

31  Dec.
21  Sept.
1  Nov.
22  Juni
16  Febr.

27  Dec.

19  März

9  Aug.

 

Seite

3  fg.
116  fg.
98  fg.

100  fg..

287  fg.

375

36

34

383  fg.
231
254  fgq.
114
14  fg.

380

34

88

 

Paragr..

3
1—20
1—12.
1—28

14
        <pb n="19" />
        (AAX  )

 

Tag  Seite  Paragr.
W.
Waarenbczeichnungen  —  Ulebereinkunft  mit  der  Königl.  Preußischen  Regierung
  wegen  Sicherstellung  der  beiderseitigen  Unterthanen  gegen  «
Nachahnmngdersclbm...  5  Maͤrz  18  fg.
Waldeck,  Fuͤrstenthum,  —  Beitritt  desselben  zur  allgemeinen  Münzconvention  2  Jan.  2  fg.
—  —  —  den  Anschluß  des  zu  selbigem  gehörenden  Fürstenthums
  Hormon  an  den  Zollocrein  betr.  28  Dec.  310,  343
Abschluß  eines  Vertrags  mit  selbigem  wegen  gleichmähiger  Besteuerung
  innerer  Erzeugnisse  .  311
Wanduhrenfabrik  zu  Karlsfeld  —  Bestätigung  des  Actienvereins  für  selbige,
s.  Karlsfeld.
Werdau-Zwickauer  Eisenbahn,  (.  Eisenbahn.
Werke,  dramatische,  —  den  zu  deren  Schustz  gegen  unbefugte  Auführung
gefaßten  Bundesbeschluß  vom  22sten  April  1841  berr.  29  Juni  67  fg.
Werthstempel,  s.  Stempel.
Z.  „
Jahlungen,  vor  Eintritt  der  neuen  Münzverfass  sung  im  20  Guldenfuße  normirte,
  —  deren  Leistung  in  Conrantgeld  nebst  gesetzlichem  Agio  31  Dec.  308  fg.
Zehnten,  geistliche,  —  die  vor  dem  Erscheinen  des  Gesetzes  vom  14ten  Juli
1840  beendigten  Abloͤsungen  derselben  betr.  27  —  307  fg.
Zinsbogen,  neue,  zu  Landrentenbriefen  gehoͤrige,  —  deren  aͤußere  Form  10  Febr.  10  fg.
Zinsgüter,  sogenannte  schlechte,  —  welche  Behörde  zur  Bestellung  einer  Hy-  ·
pothckanfselbcgenLonseuszuerthmlcnyat.  .  .  1  Mai  43  fg.
Zollbeamte  —  Verfahren  bei  Inhibition  der  Gehalte  derselben  ...  15  Juli  82
Zolltarif  —  dessen  Anwendung  beim  Eintritt  einer  neuen  Tarifperiode  oder
bei  erfolgender  Abänderung  einzelner  Tarifsätze  betr.  .  1  Dec.  261  fg.
Zollverein,  deutscher,  —  Abschluß  eines  Handels-  und  Schifffahrtsvertrags
zwischen  selbigem  und  dem  vereinigten  Königrciche  Großbritannien  Juni  54  fg.
—  —  —  Vertrag  saͤmmtlicher  dabei  *  Staaten  über  .
dessen  Fortdarr  26  Aug.  127,129,226
—  —  —  Abschluß  eines  Hoandelsvertraye-  zwischen  selbigem
und  der  Ottomanischen  Pforte  ...  4  Sept.  143  fg.
—  —  —  Vertraͤge  uͤber  den  Anschluß  des  Kärstenthums
Lippe,  des  Herzogthums  Braunschweig,  der  Kurhessischen  Grafschaft
  Schaumburg  und  des  Jürstlich  Waldeckischen  Fürstenthums
Pormont  an  dessen  Zollsystem  —  über  die  stenerlichen  Verhältnisse
  verschiedener  Herzogl.  Braunschweigischer  Gebietstheile  —
uͤber  Erneuerung  des  unterm  Isten  November  1837  mit  Hannover,
  Oldenburg  und  Braunschweig  abgeschlossenen  Vertrags  wegen
Befoͤrderung  der  gegenseitigen  Verkehrsverhaͤltnisse  —  uͤber  gleiche
Besteuerung  innerer  Erzeugnisse  28  Dec.  309  fg.
Zucker,  von  Runkelruͤben  bereiteter,  —  dessen  Besteuerung,  s.  Runkelrübenzucker.
Jweigbahn,  Werdau-Zwickauer,  s.  Eisenbahn.
18  Nov.  286

Swickau  —  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Steinkohlenbauvereins
        <pb n="20" />
        <pb n="21" />
        Geseh-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,

1s½  Stück  vom  Jahre  1841.

 

 

I.)LVerordnung

an  sämmtliche  Obrigkeiten  in  der  Oberlausitz,  einige  Abänderungen  des

Regulativs  der  Oberlausitzer  Brandversicherungssocietät  vom  29sten
Januar  1827  betreffend;

vom  Zlsten  December  1840.

A#  Antrag  der  Stände  des  Markgrafehums  Oberlausitz  und  mit  höchster  Genehmigung
ist  hinsichtlich  der  in  §  4  des  Regulativs  für  die  Oberlausitzer  Brandversicherungssocierär
festgestellten  Sitzungen  der  zu  Besorgung  der  Brandversicherungsangelegenheiten  bestehenden
  ständischen  Deputation  die  Aenderung  getroffen  worden,  daß  die  zweite  derselben  auf
den  zweicen  Montag  im  Monat  April  und,  wenn  dieser  auf  einen  Feiertag  fälle,  auf
den  Tag  darauf  verlegt  worden  ist.

Indem  dieß  zur  Nachachtung  der  Obrigkeicen  in  der  Oberlausitz  andurch  bekannt  gemache
  wird,  wird  ihnen  zugleich  bemerklich  gemacht,  daß  die  Bestimmungen  des  §  24
obigen  Regulativs  nunmehr  hierauf  Anwendung  leiden  und  daß  folglich,  wenn  die  Präsentation
  der  Cataster  und  Nachträge  nicht  volle  vierzehn  Tage  vor  der  Session  erfolge,
deren  Autorisation  nicht  eher,  als  bei  der  zunächst  darauf  folgenden  Deputarionsversammlung

  zu  bewerkstelligen  ist.
Hierbei  werden  zugleich  mit  Rücksicht  auf  den  bevorstehenden  Uebergang  zu  einem
neuen  Münzfuße
zu  §  42  die  hier  ausgesetzten  Taxationsgebühren  auf
—  9  Ngr.  —  anstatt  —  7  gr.  —  Copventionsgeld  für  Maurer  oder  Zimmerleute,


1841.  1
        <pb n="22" />
        (2)
—  67  Ngr.  —  anstatt  —  5  gr.  —  Convemionsgeld  für  einen  Dorfrichter
und  auf
—  5  Mgr.  —  anstatt  —  4  gr.  —  Conventionsgeld  für  einen  Gerichtsmann

und
zu  §  45  die  in  diesem  Len  bestimmten  Ordnungsstrafen,  sowie
zu  §§  57  und  58  die  zugesicherten  Prämien  auf  den  Nennwerth  im  Vierzehnehalerfuße
  festgestellt.
Hiernach  haben  sich  alle  Obrigkeiten,  die  es  angeht,  gebührend  zu  achten.
Budissin,  den  Z1sten  December  1840.

Königlich  Sichsische  Kreisdirection.

von  Gersdorf.
Milde.

 

2.)  Bekanntmachung

wegen  des  Beitritts  innengedachter  Regierungen  zur  allgemeinen
Munzconvention;

vom  2ten  Januar  1841.

D.,  nach  Inhalt  der  seiner  Zeit  dießfalls  anher  erfolgten  Mitcheilungen,  die  Regierungen
  «
1.)  des  Großherzogehums  Oldenburg,  wegen  des  Fürstenthums  Birkenfeld,

2.)  des  Fürstenthuns  Waldeck,

v3.)  der  drei  Herzogthümer  Anhalt,

4.)  des  Fürstenthums  Hohenzollern-Sigmaringen,
5.)  der  Landgrafschaft  Hessen-Homburg,

6.)  des  Fürstenthums  Hohenzollern  Hechingen,

der  allgemeinen  Münzconvention  vom  30sten  Juli  1838  sich  ebenfalls  angeschlossen  haben
und  demgemäß  für  die  Länder  sub  1,  4,  5  und  6  der  244  Guldenfuß,  für  die  sub  2
        <pb n="23" />
        (3)

und  3  hingegen,  unter  gleichzeitigem  Beitritt  zur  besondern  prokokollarischen  Uebereinkunft
vom  nämlichen  Tage,  der  14  Thalerfuß  als  ausschließlicher  Münzfuß  angenommen  worden
  ist;  so  wird  Solches  zu  Jedermanns  Wissenschaft  andurch  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  2tcen  Januar  1841.

Finanz-Ministerium.

von  Zeschau.
Wilcken.

—3Z.)  Verordnung,
die  Sporteltaxe  für  die  unteren  Kriegsgerichte  betreffend;

vom  7ten  Januar  1841.

Jr  Erwägung,  daß  die  dem  Kriegsgerichtsreglement  vom  23sten  Januar  1789  beigefügee
  Sporteltaxe  für  die  Milirärgerichte  durch  die  seit  jener  Zeic  in  der  Organisarion  und
Gesetzgebung  eingetrerenen  Veränderungen  ihre  Anwendbarkeit  ohnehin  zum  großen  Theil
verloren,  demgemäß  auch  bereits  das  Oberkriegsgericht  durch  die  Verordnung  vom  Züsten
vorigen  Monats  auf  die  Sporteltaxe  für  die  Appellationsgerichte  und  beziehendlich  das
Oberappellationsgericht  verwiesen  worden  ist,  sowie  endlich,  daß  kein  Grund  vorwaleet,
warum  die  unteren  Kriegsgerichte,  insoweit  sie  überhaupt  Gebühren  oder  Verläge  zu  fordern
  befugt,  nach  anderen  Sätzen  liquidiren  sollcen,  als  andere  Untergerichte,  wird  nach
vorgängiger  Vernehmung  mie  dem  Kriegsministerium  hiermit  verordnet:

8S1.

Die  unteren  Kriegsgerichte  haben  sich  kuͤnftig  ebenfalls  lediglich  nach  der  unter  dem
26sten  November  vorigen  Jahres  fuͤr  die  Untergerichte  im  Allgemeinen  erlassenen  revidirten
Taxordnung  zu  richten.

8  2.

Es  hat  jedoch  bei  den  Bestimmungen  des  Kriegsgerichtsreglements  vom  23sten  Ja—
nuar  1789,  Abschnitt  XI,  §  1,  sowie  den  sonstigen  Vorschriften,  nach  welchen  in
gewissen  Fällen  gar  nicht  zu  liquidiren,  oder  gewisse  Gebühren  und  Verläge  nicht  passiren,
auch  fernerhin  zu  bewenden.
        <pb n="24" />
        (4  )

Demnach  haben  die  Kriegsgerichte  in  Milicärdienstangelegenheiten,  sowie  in  Untersuchungssachen
  wegen  Militärverbrechen  unbedingt  nicht,  bei  Untersuchungen  wegen  gemeiner
  Verbrechen  aber  alsdann  nicht  zu  liquidiren,  wenn  sie  gegen  Unteroffiziers  und  Gemeine
  geführt  werden.  Ferner  sind  militärische  Assessur=  und  diejenigen  Diener-Gebühren,
welche  für  die  Profoße  schon  bisher  niche  zu  liquidiren  gewesen,  auch  künftig  niche  in
Ansatz  zu  bringen.  Auch  mäögen  die  Kriegsgerichte  für  Aufnahme  von  Testamenten  und
Recognition  der  Unterschriften  von  Unteroffizieren  und  Gemeinen  nur  die  Hälfre  der  caxmäßigen
  Sätze  entnehmen.

Richt  minder  bewendet  es  auch  ferner  bei  der  gesetzlichen  Vorschrift  des  Zten  Theils
der  Ordonnanz  vom  1  9#en  Juli  1828,  §  81,  wonach  gegenseitige  Vernehmungen  zwischen
Militär=  und  Civilgerichten  in  criminellen  oder  Civil-Sachen  der  Unteroffiziere  und  Gemeinen
gegen  blose  Vergütung  der  baaren  Verläge,  übrigens  aber  unentgeldlich  geschehen  sollen.

/  83.

Die  dem  Kriegsgerichtsreglemene  vom  23sten  Januar  1789  angehaͤngte  Taxe  wird
sonach,  soviel  die  Hoͤhe  der  Saͤtze  anlangt,  nunmehro  gaͤnzlich  außer  Anwendung  gesetzt.

Dresden,  den  7ten  Januar  1841.

Ministerium  der  Justiz.
von  Koenneritz.

Hausmann.

2

 

—

Letzte  Absendung:  am  2osten  Januar  1841.
        <pb n="25" />
        Gesetzund  Verordnungsblaft

für  das  Königreich  Sachsen,

TDies.  Stück  vom  Jahre  1841.

 

 

f4.)  Verordnung,
die  Publication  eines,  auf  die  Abstellung  der  Gesellenverbindungen  und
Gesellen-Handwerksmißbräuche  abzweckenden,  unterm  Zten  December  1840
gefaßten  Bundesbeschlusses  betreffend;

vom  2ten  Jannar  1841.

)  „  ..  »  --WIN,
  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  Koͤnig  von
Sachsen  2c.  2c.  2c.
thun  hiermit  kund,  daß  sämmtliche  zum  deutschen  Bunde  gehörige  Regierungen  sich  hinsichtlich
  des  Verfahrens  gegen  Handwerksgesellen,  welche  durch  Theilnahme  an  unerlaubten
  Gesellenverbindungen,  Gesellengerichten,  Verrufserklärungen  und  dergleichen  Mißbräuchen
  gegen  die  Landesgesetze  sich  vergehen  sollten,  in  der  2v  sten  Bundestagssitzung
vom  zten  December  1840  zu  den,  in  nachstehendem  Bundesbeschlusse  enehaltenen,  übereinstimmenden

  Maaßregeln  vereinigt  haben:

1.)  Den  Handwerksgesellen  ,  welche  sich  in  einem  Bundesstaate,  dem  sie  nicht  durch
Heimarh  angehören,  derlei  Vergehen  zu  Schulden  kommen  lassen,  sollen,  nach  deren  Untersuchung
  und  Bestrafung,  ihre  Wanderbücher  oder  Reisepässe  abgenommen,  in  denselben
die  begangene  und  genau  zu  bezeichnende  Uebercretung  der  Gesetze  nebst  der  verhängten
Strafe  bemerkt,  und  diese  Wanderbücher  oder  Reisepässe  an  die  Behörde  der  Heimarh
des  betreffenden  Gesellen  gesendet  werden.

2.)  Solche  Handwerksgesellen  sollen  nach  überstandener  Serafe  mit  gebundener  Reise—
route  in  den  Staat,  woselbst  sie  ihre  Heimach  haben,  gewiesen  und  dort  unter  geeignecer
Aufsiche  gehalten,  sonach  in  keinem  andern  Bundesstaate  zur  Arbeit  zugelassen  werden.
Ausnahmen  von  dieser  Bestimmung  werden  nur  dann  stattfinden,  wenn  die  Regierung
der  Heimath  eines  solchen  Handwerksgesellen  sich  durch  dauerndes  Wohlverhalten  desselben
zur  Ercheilung  eines  neuen  Wanderbuchs  oder  Reisepasses  nach  andern  Bundesstaaren
veranlaßt  finden  sollte.

1611.  2
        <pb n="26" />
        (6  )

3.)  Die  Regierungen  behalten  sich  vor,  Verzeichnisse  der  wegen  jener  Vergehen  abgestraften
  und  in  die  Heimath  zurückgewiesenen,  sowie  der  ausnahmsweise  zur  Wanderung
  wieder  zugelassenen  Handwerksgesellen,  sich  gegenseitig  mitzutheilen.

4.)  Jedem  Handwerksgesellen  sind  beim  Antritte  seiner  Wanderschaft  die  vorstehenden
Bestimmungen,  vor  Aushändigung  seines  Wanderbuches  oder  Reisepasses,  ausdrücklich
bekannt  zu  machen  und,  daß  dieses  geschehen,  in  der  Reiseurkunde  amrlich  zu  bemerken.

Wir  haben,  dem  8ysten  Arcikel  der  Verfassungsurkunde  gemäß,  die  Publication  dieser
  Beschlüsse,  welchen  von  den  betreffenden  Behörden  auf  das  Püncelichste  Folge  zu  geben
  ist,  hiermie  verfügt  und  zu  dessen  Beurkundung  gegenwärtige  Verordnung  eigenhändig
  vollzogen,  auch  das  Königliche  Siegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  am  2t0en  Januar  1841.

Friedrich  August.

6—

Eduard  Gottlob  Nostitz  und  Jänckendorf.

 

öö.)  Verordnung,
die  Vollziehung  des  Bundestagsbeschlusses  vom  Zten  December  1840
betreffend;

vom  2ten  Januar  1841.

Zu  Vollziehung  des  durch  die  Allerhoͤchste  Verordnung  vom  heutigen  Tage  bekannt  gemachten
  Bundestagsbeschlusses  vom  3cen  vorigen  Monats  wird  andurch  mit  Allerhöchster
  Genehmigung  Folgendes  verordnet:

&amp;amp;11.  Inländischen  Handwerksgesellen,  die  sich  der  Theilnahme  an  einer  unerlaubten
Gesellenverbindung  oder  an  einem  der  andern  in  dem  Bundestagsbeschlusse  vom  3cen  December
  vorigen  Jahres  erwähnten  Mißbräuche  schuldig  gemacht  haben,  sie  mögen  nun
aus  dem  Auslande,  nach  erlittener  Bestrafung,  in  ihre  Heimath  zurückgewiesen  oder  wegen
  eines  Vergehens  dieser  Art  vor  einer  inländischen  Behörde  zur  Untersuchung  gezogen
und  bestraft  worden  sein,  ist  die  Fortsetzung  der  Wanderschaft  blos  innerhalb  Landes  zu
gestatten  und  zu  dem  Ende  von  derjenigen  Behörde,  welche  die  Uncersuchung  geführt  har,

"1
        <pb n="27" />
        67)

oder  an  welche  die  Reiselegitimation  des  betreffenden  Gesellen  von  auswaͤrts  eingesendet
worden  ist,  das  Erforderliche  im  Wanderbuche  zu  bemerken.

Diese  Bemerkungen  sind,  bei  etwaiger  Ausstellung  neuer  Wanderbuͤcher  an  der  Stelle
vollgeschriebener  alter,  aus  letzteren  in  jene  jedesmal  vollstaͤndig  uͤberzutragen.

#  2.  Die  Polizeibehörden  haben  die  bei  ihnen  sich  aufhaltenden  oder  zuwandernden
Gesellen,  welche  der  im  §  1  gedachten  Maaßregel  unterliegen,  unter  geeignerer  Aufsicht  zu
halten,  auch  in  den  nach  Vorschrift  des  Mandats  vom  vien  December  1810  Cap.  III
§#  4  und  5  den  Wanderbüchern  zu  inserirenden  obrigkeitlichen  Jeugnissen  ausdrücklich  zu
bemerken,  ob  und  was  in  Beziehung  auf  die  Theilnahme  an  verbotrenen  Gesellenverbindungen
  und  Handwerksmißbräuchen  gegen  den  Gesellen  während  seines  Aufenthalts  am
Orte  vorgekommen  sei.

#l#  3.  Gesuche  von  Handwerksgesellen,  welche,  unker  Beziehung  auf  das  von  ihnen
seit  ihrer  Bestrafung  bewiesene  Wohlverhalten,  um  Wiederaufhebung  der  in  Gemäßheit
des  §  1  wider  sie  zu  verfügen  gewesenen  Beschränkung  bicten,  sind  von  der  Obrigkeir,
bei  der  sie  angebracht  werden,  gehörig  zu  erörtern  und  sodann,  unter  Beifügung  des
Wanderbuchs  und  der  sonstigen,  die  Führung  des  Gesellen  betreffenden  Zeugnisse,  an  die
Kreisdirection  einzuberichten,  von  welcher  die  Enrschließung  des  Ministeriums  des  Innern
einzuholen  ist.

#  4.  Zum  Behuf  der  Anlegung  und  Fortführung  der  im  3een  Puncte  des  Bundestagsbeschlusses
  gedachten  Verzeichnisse,  deren  gegenseitige  Mittheilung  die  Bundeeregierungen
  sich  vorbehalten  haben,  hat  jede  Polizeibehörde,  welche  in  den  Fall  kommc,  entweder
  einen  ausländischen  Gesellen  in  Gemäßheit  des  Bundeskagsbeschlusses  der  fraglichen
Vergehen  halber  in  seine  Heimath  zurückzuweisen,  oder  in  das  Wanderbuch  eines  inländischen
  Gesellen  den  §  1  der  gegenwärtigen  Verordnung  erwähnten  Eincrag  zu  bewirken,
von  dieser  Maaßregel  gleichzeitig  Anzeige  an  die  vorgesetzte  Kreisdirection  zu  erstatten.
Bei  dieser  sind  die  eingehenden  Anzeigen  zu  sammeln  und  deren  Ergebnisse  sodann,  tabellarisch
  zusammengestellt,  von  6  zu  6  Monaten  an  das  Ministerium  des  Innern  einzureichen.


Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angehe,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  den  2ten  Januar  1841.

Ministerium  des  Innern.
Nostitz  und  Jänckendorf.

Stelzner.
        <pb n="28" />
        (  8  )
—  6.)  Verordnung,
den  Erlaß  des  ersten  Gewerbe=  und  Personalsteuertermins  1841  betreffend;

vom  18ten  Januar  1841.

Mittelst  Gesetzes  vom  Oten  Juni  vorigen  Jahres  8A  ist  die  weitere  Bestimmung  daruͤber,
  welche  beiden  Gewerbe-  und  Personalsteuertermine  im  Laufe  der  jetzigen  Finanz—
periode  erlassen  werden  sollen,  dem  Ermessen  des  unterzeichneten  Ministeriums  vorbehalten
woͤrden.

Indem  hiernach  das  Finanzministerium  fernerweit  den  näͤchsten,  auf  den  15ten  Mai
dieses  Jahres  fallenden  Gewerbe=  und  Personalskeuertermin  hiermit  zu  erlassekt  beschlossen
hat,  werden  die  mit  der  Steuererhebung  beauftragten  Behörden  angewiesen,  wegen  Verschreibung
  der  an  dem  gedachren  Termine  fälligen  Beiträge  den  wegen  des  bereiks  erlassenen
  ersten  Termins  des  Jahres  1840  unterm  gien  Mai  desselben  Jahres  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  Seite  66)  ertheilten  Bestimmungen  allenthalben  gemäß  zu  verfahren.

Die  Steuerpflichtigen  haben  sich  hiernach  zu  achren.

Dresden,  am  1  Sten  Januar  1841.

Finanz-Ministerium.
von  Zeschau.

Schnabel.

etzte  Absendung;  am  3ten  Februar  1841.
        <pb n="29" />
        Gesctz  und  Verordnungsblalt

für  das  Koͤnigreich  Sachsen,

Z#us.  Stück  vom  Jahre  1841.

 

1  .)  Bekanntmachung,
die  Umwandlung  der  Landrentenbriesschuld  vom  20  Gulden=  in  den
14  Thalerfuß  betreffend;

vom  2östen  Januar  1841.

Irhalts  der  Bekanntmachung  vom  11ten  August  vorigen  Jahres  ist  der  Nennwerth
aller  in  deren  Verfolg,  Behufs  der  künftigen  Realisirung  in  Sorten  des  20  Guldenfußes,
  nicht  ausdrücklich  angemeldeten  Landrentenbriefe
am  1sten  April  1841

durch  Baarzahlung  des  gesetzlichen  Aufgelds  nach  25  pro  Cent  vom  20  Gulden=  in  den
14  Thalerfuß  umzuwandeln,  und  demgemäß  die  Verzinsung  von  der  nämlichen  Zeic  an
ebenfalls  auf  den  14  Thalerfuß  zurückzuführen.  Nicht  minder  sind  die  zu  dergleichen
unangemeldet  gebliebenen  Landrentenbriefen  gehörigen  Talons  und  Coupons,  letztere  von
und  mie  dem  Michaeliskermin  1841  an,  nach  §  10  der  Verordnung  vom  19ten  August
vorigen  Jahres,  gegen  neue  auf  den  14  Thalerfuß  lautende  Talons  und  Coupons  umzutauschen.


Wenn  nun,  in  Betracht  der  Umfäenglichkeir  dieses  Geschäfts,  die  Auszahlung  des
obgedachten  Aufgelds  und  die  damit  in  Verbindung  zu  setzende  Abstempelung  der  Renrenbriese
  und  Ausgabe  neuer  Zinsbogen  bereits

3  vom  isten  März  dieses  Jahres  ab
ihren  Anfang  nehmen  wird,  so  werden  die  Inhaber  solcher  unangemeldeter  Landrenrenbriefe
hiervon  mit  der  Aufforderung  in  Kenntniß  gesetzt,  die  darauf  ausfallenden  gesetzlichen
Capitalagiobeträge,  von  nurerwähntem  Zeitpuncte  an,  gegen  Production  der  Originalscheine,
ingleichen  gegen  Abgabe  der  dazu  gehörigen  Talons  und  Coupons,  soweit  letztere  auf  den
dießjährigen  Michaelis=  oder  einen  spätern  Termin  sich  beziehen,  in  dem  Locale  der
Landrentenbank  in  Empfang  zu  nehmen,  auch  der  Rückgabe  der  abgestempelten  Rentenbriefe,
  sowie  der  Aushändigung  der  betreffenden  neuen  Zinsbogen,  sich  zu  gewärtigen.

1841.
        <pb n="30" />
        (10  )

Werden  von  einem  und  dem  nämlichen  Individuo  mehrere  Rentenbriefe  zugleich
producirt,  so  ist  ein,  die  Anzahl,  Letcern  und  Nummern  derselben  enehaltendes,  Verzeichniß
mie  beizufügen.  .
Der  den  Rentenbriefen  aufzudruͤckende  Stempel  wird  die  Worte  enthalten:
„Mit  Vergütung  des  Agio  auf  Courant  reducirt“

und  unter  dem  Namen  des  Commissars,  welcher  den  NRentenbrief  vollzogen  har,  schwarz
aufgedruckt  werden.

Zu  Erleichterung  der  Rentenbriefsinhaber  soll  mit  Einlösung  der  im  dießlährigen
Ostertermine  in  Währung  des  20  Guldenfußes  fälligen  Zinscoupons  ebenfalls  schon
vom  1sten  März  dieses  Jahres  ab
begonnen  werden.

Endlich  wird  noch  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  von  und  mit  dem  Michaelistermin
  1841  ab  lediglich  die  in  Gemäßheit  der  Bekanntmachung  vom  1  1ten  August
vorigen  Jahres  mit  dem  Stempel

„ferner  güleig  in  Sorten  des  20  Guldenfußes“
versehene  Zinscoupons  im  Nennwerche  des  20  Guldenfußes;  alle  übrige  hingegen,  mithin
  einschließlich  der  in  Folge  gegenwärtiger  Aufforderung  nicht  zum  Umtausch  gelangten,
ausschließlich  im  Nennwerthe  des  14  Thalerfußes  Güleigkeit  haben.

Dresden,  am  26ften  Januar  1841.

Königlich  Sächsische  Landrentenbankverwaltung.

D.  Schaarschmidt.
Kuütener.

 

S.)  Bekanntmachung,

einige  Abänderungen  in  Bezug  auf  die  äußere  Form  der  neuen  Zinsbogen
zu  den  Landrentenbriefen  betreffend;

vom  10ten  Februar  1841.

D-  die  nach  der  Bekanntmachung  vom  26sten  Januar  dieses  Jahres  auszugebenden.
neuen  Zinsbogen  zu  den  in  den  14  Thalerfuß  umgewandelten  und  zu  den  vom  1stem
April  a.  c.  ab  in  der  Währung  des  14  Thalerfußes  auszufertigenden  Rentenbriefen  im.
der  äußern  Form  sich  von  den  frühern  Zinsbogen  unterscheiden;  so  wird  hierüber  Folgendes
  andurch  zur  öffentlichen  Kenneniß  gebrache:
        <pb n="31" />
        (11  )
Diese  neuen  Zinsbogen  sind

1)  auf  der  bedruckten  Seite  mit  demselben  farbigen  Unterdruck,  wie  die  entfprechende
  Classe  der  Rentenbriefe,  versehen,  und  es  ist

2)  in  der  Jinsleiste  das  Wort:  „Talon“  und  in  jedem  Zinsscheine  das  Wort:
„Coupon“  in  weißer  lateinischer  Schrift  sichtbar,  sodann  ist

3)  auf  den  Zinsleisten  und  jedem  Zinsscheine  an  der  hierzu  weiß  ausgesparten  Stelle
ein  trockner,  das  Koͤniglich  Saͤchsische  Wappen  darstellender  Stempel  eingepreßt  und

4)  sind  die  bisherigen  eigenhändigen  Namensunterschriften  des  Commissarii
und  Cassirers  auf  den  Zinsleisten  ebenfalls,  wie  auf  den  Zinsscheinen,  durch  Aufdrückung
des  fac  simile  derselben,  ersetzt,  wogegen

5)  die  nach  der  Bekanntmachung  vom  1  21en  Februar  1839  erforderliche  Mitbeglaubigung
  der  Jinsleisten  durch  den  Bankbuchhalter,  mittelst  seiner  Namenschiffre,  und
die  auf  den  Zinsbogen  anzubringen  gewesenen  Schlangenzüge  aus  freier  Hand,  gänzlich
in  Wegfall  gelangen.

Dresden,  am  10en  Februar  1841.

Königlich  Sächsische  Landrentenbankverwaltung.

D.  Schaarschmidt.  6
Kuͤttner.

MÆ  9.)  Verordnung,

die  Zustaͤndigkeit  der  Pfarrer  hinsichtlich  des  Suͤhneversuchs  in  Ehesachen
betreffend;

vom  Asten  Februar  1841.

In  der  Verordnung  vom  28sten  März  1835,  die  Ausführung  der  Gesetze  vom  28sten
Januar  1835  betreffend,  ist  im  34#sten  Paragraphen  (Gesetzblatt  1835,  Seite  224)
bestimmt,  daß  die  Zuständigkeit  des  Pfarrers,  welcher  in  Ehesachen  nach  §  56  des  Gesetzes
  unter  C  über  privilegirte  Gerichtsständs  (Seite  85)  die  Güte  zu  pflegen  har,
nach  der  Person  des  Ehemanns  zu  beurtheilen  sei,  und  daß,  wenn  hiernach  mehrere
Pfarrer  competent  seien,  derjenige  den  Sühneversuch  zu  übernehmen  habe,  welcher  darum
zuerst  angegangen  werde.  Nachdem  später  darüber,  wie  diese  Competenz  in  Ehestreitigkeiten
  zu  beurkheilen  sei,  unker  den  Behörden  eine  Verschiedenheit  der  Ansichten  sich  her-
        <pb n="32" />
        (12)

vorgechan  hat,  indem  von  Einigen  angenommen  worden,  daß  der  Gerichtsstand  des  Ehemanns
  nur  nach  seinem  Domicil  im  rechtlichen  Sinne  des  Worts  zu  beurtheilen  sei,
von  Andern  hingegen  zu  dem  gedachten  Zweck  'der  Gerichtsstand  schon  an  dem  Orte  des
actuellen  Aufenthalts  des  Ehemanns  für  begründet  geachtet  worden  ist,  sofern  dieser  nichr
blos  zufällig  und  momentan,  sondern  mit  der  Absicht,  eine  längere  Zeir  und  bis  auf  etwa
veränderte  Verhältnisse  daselbst  zu  verweilen,  verbunden  ist,  hat  das  Justizministerium,  in
Erwägung,  daß  die  wegen  Betreibung  eines  Gewerbes  oder  zu  einem  ähnlichen  Zwecke  auf
längere  Zeit  an  einem  Orte  verweilenden  Personen,  z.  B.  Pachter,  Handwerksgesellen,
Dienstboten  rc.  in  persönlichen  Angelegenheiten  den  ordentlichen  Gerichten  des  Aufenthaltsorts
  untergeben  sind,  der  letztern  Ansicht,  daß  nämlich  schon  der  actuelle  Aufenthalt  des
Ehemanns,  unter  der  oben  angegebenen  Voraussetzung,  dessen  Gerichtsstand  begründe,  um
so  mehr  seinen  Beifall  gegeben,  als  diese  Ansiche  zugleich  die  Praxis  fur  sich  har,  auch
die  Bestimmung  des  eigentlichen  Domicils  zuweilen  schwierig  ist,  und  nicht  selten  weitläufige,
für  diese  summarische  Proceßgattung  nicht  geeignere  Erörterungen  nöthig  machen  würde.

Um  bemerkbar  gewordenen  Weiterungen  für  die  Zukunft  zu  begegnen,  wird  die  den

sämmtlichen  Appellarionsgerichten  deshalb  bereics  früher  ertheilte  Verordnung  hierdurch  zur
allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  1sten  Februar  1841.

Ministerium  der  Justiz.
von  Koenneritz.

Hausmann.

4—

Lette  Absendung:  am  23  sten  Februar  1841.
        <pb n="33" />
        Gesetz·  und  Verordnungsblalt

für  das  Königreich  Sachsen,

44.  Stück  vom  Jahre  1841.

 

l10.)  Verordnung,

die  von  den  Verpflichteten  in  Zeiten  zu  beantragende  Uebernahme  ihrer
Ablösungsrenten  auf  die  Landrentenbank  betreffend;

vom  Ilten  Februar  1841.

Nah  der  Verordnung  vom  9ten  März  1837,  §  19  (Seice  17  des  Gesetz=  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1837)  steht  es  bis  mic  dem  31sten  December  1842
auch  den  Verpflichteten  frei,  auf  die  Veberweisung  der  auf  ihre  Grundstücke  gelegten
Ablösungsrenten  an  die  Landrentenbank  insoweit  anzutragen,  als  dieß  den  Berechtigten
freigestanden  haben  oder  noch  freistehen  würde.

Hierbei  ist  es  die  durch  ausdrückliche  Bezugnahme  auf  §  37  des  Ablösungsgesetzes
angedeutete  Absicht  gewesen,  diese  Vergünstigung  für  die  Verpflichteten  den  nämlichen
Beschränkungen  zu  unterwerfen,  welchen  die  Ueberweisung  Seiten  der  Berechtigten  unterliegt.
  Dazu  gehört  namentlich  auch,  daß  in  den  bei  Erlassung  der  obangezogenen  Verordnung
  noch  nicht  zum  Abschlusse  gediehenen  Ablösungen  die  Erklärung  hierüber  dergestalt
  in  Zeiten  erfolgen  muß,  daß  sie  noch  in  den  Ablösungsreceß  aufgenommen  werden
  kann.

Es  ist  jedoch  zu  bemerken  gewesen,  daß  dieser  Sinn  der  Verordnung  hie  und  da
verkannt  worden  ist.  Deshalb  hat  es  angemessen  erschienen,  dieselbe  andurch  ausdrücklich
dahin  zu  erläutern,  daß  auch  Verpflichtete,  welche  die  Ueberweisung  ihrer  Ablösungsrenten
  an  die  Landrentenbank  wünschen,  dieß  dergestalt  in  Zeiten  zu  erklären  haben,  daß
ihre  Erklärung  darüber  noch  in  den  über  das  Auseinandersetzungsgeschäft  abzufassenden
Receß  oder  doch  wenigstens  in  das  Protocoll  über  dessen  Vollziehung  durch  Namensunterschrift
  aufgenommen  werden  kann.

Von  Erlassung  gegenwärtiger  Erläuterungsverordnung  an  werden  daher  derartige
Anträge  der  Verpflichteten,  die  nicht  längstens  bei  Vollziehung  der  Becesse  erklärt  worden
sind,  nicht  weiter  für  zulässig  erachtet  werden.

1841.  4
        <pb n="34" />
        614  )

Uebrigens  wird  hiermit  zugleich  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  nach  der  eingangsgedachten
  Verordnung  das  den  Verpflichteten  dadurch  ertheilte  Befugniß,  die  Ablösungsrenten
  an  die  Landrentenbank  zu  uͤberweisen,  uͤberhaupt

den  31sten  December  1842

aufhört,  und  daher  nach  Ablauf  dieser  Frist  Rentenüberweisungen  nur  noch  auf  den
Antrag  der  Berechtigten  starthaft  sind.  Es  müssen  daher  die  Ablösungsgeschäfte,  bei
welchen  die  Verpflichreten  von  dieser  Vergünstigung  noch  Gebrauch  zu  machen
wünschen,  längstens  bis  zu  obigem  Termin  zum  beiderseits  verbindlichen  Abschluß  gediehen
  sein.

Dresden,  den  1  1ten.  Februar  1841.
Die  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern.

von  Zeschau.  Nostitz  und  Jänckendorf.
Pursch.

 

½  11.)  Verordnung

an  sämmtliche  Königliche  Justizamter  und  Gerichte,  die  Verpflegung
der  Gefangenen  betreffend;

vom  16ten  Februar  1841.

De-  in  dem  Sportelregulative  für  die  Königlichen  Aemter  und  Gerichte  vom  Zten  December
  1827,  §  55  enthaltene  Vorschrife,  wonach  einem  Gefangenen  für  das  raxmäßige
Kostgeld  täglich  21  Pfund  Brod  und  das  nörhige  Salz  von  dem  Frohn  zu  verabreichen
ist,  hat  bei  einigen  Gerichtsstellen  über  die  Verpflegung  der  Gefangenen,  welche  die  Kosten
  ihres  Unterhalts  niche  selbst  zu  bestreiten  vermögen,  Mißverständnisse  und  Zweifel
veranlaßt,  zu  deren  Beseitigung  das  Justizministerium  Folgendes  zu  bestimmen  für  nöthig
findet.  «

Von  dem  in  dem  Anhange  zur  revidirten  Taxordnung  vom  26sten  November  vorigen
  Jahres  unter  Nr.  21  festgesetzten  Kostgelde  sind  in  der  Regel  3  auf  Brod,  2  aber
auf  eine  warme  Speise  zu  rechnen,  so  daß  nach  diesem  Berhälenisse  jeder  Gefangene  täglich
  wenigstens  14  Pfund  gutes  Brod  und  eine  aus  trockenem  oder  grünem  Gemüße  zubereitete
  warme  Speise,  oder  stare  der  letztern  eine  auf  gleiche  Weise  zubereitete  nahrhafte
  Suppe  in  hinreichender  Quantität  und  1  Loth  Salz  zu  erhalten  har.
        <pb n="35" />
        (  15  -)

Dagegen  sind,  wenn  die  Kost  des  Gefangenen  ausdrucklich  auf  Wasser  und  Brod
beschränkt  ist,  demselben  täglich  21  Pfund  Brod  nebst  1  Loch  Salz  zu  gewähren.

Uebrigens  bewender  es  bei  der  Bestimmung  dieses  Regulativs  am  angeführten  Orte,
daß,  wenn  der  Gerichtsarzt  zur  Erhaltung  der  Gesundheit  des  Gefangenen  eine  mehrere
oder  bessere  Kost  für  norhwendig  erachter,  den  Anordnungen  desselben  nachzugehen  und  der
dadurch  vermehrte  Aufwand  dann  besonders  in  Rechnung  zu  bringen  ist.

Hiernach  haben  sämmtliche  Königliche  Justizämcer  und  Gerichte,  wie  hierdurch  verordnet
  wird,  sich  zu  achten  und  die  ihnen  untergebenen  Gefangenwärter  anzuweisen.

Dresden,  den  1  6ren  Februar  1841.

Ministerium  der  Justiz.

von  Koenneritz.
Hausmann.

I2.)  Verordnung,

das  Verfahren  bei  Dismembrirung  der  mit  Ablösungsrenten  brhafteten
Grundstücke  betreffend;

vom  15ten  Februar  1841.

 

9

Zu  Vereinfachung  und  näherer  Feststellung  des  Verfahrens  bei  Dismembrirung  der  mit
Ablösungsrenten  behafteren  Grundstücke  werden  nachstehende  Bestimmungen,  zugleich
unker  Zurücknahme  der  dießfalls  ergangenen  Verordnung  vom  30sten  Januar  1838
(Seite  38  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1838),  hiermie  getroffen:

&amp;amp;#  1.  Diejenigen  Behörden,  denen  in  Dismembrationssachen  die  Repartition  und
beziehendlich  die  Prüfung  der  Steuern  und  sonstigen  Reallasten  obliegt,  haben  sich  derselben
  auch  in  Ansehung  der  dabei  mit  in  Frage  kommenden  Ablösungsrenten  von  nun  an
ausschließlich  zu  unterziehen.

&amp;amp;  2.  Insoweit  diese  Renten  der  Ländrentenbank  überwiesen  sind,  werden  die  Kreissteuerräthe
  zugleich  andurch  beauftragt,  die  zur  dießfallsigen  Repartition  nach  §  48  des
Ablösungsgesetzes  vom  1  7ten  März  1832  einzuholende  Genehmigung  der  Landrencenbankverwaltung,
  ohne  vorgängige  Vernehmung  mit  selbiger,  Namens  der  Letzcern,  zu  erklären.
Dieser  Auftrag  wird  jedoch  für  die  Schönburg'schen  Receßherrschaften:  der  Gesammccanzlei
zu  Glauchau  und  für  die  Steuerbezirke  der  Oberlausitzer  Vierstädte:  den  Scadträthen  derselben,
  hiermit,  bis  zu  anderer  Anordnung,  ertheile.

47
        <pb n="36" />
        (16)

§J  3.  So  oft  die  Dismembration  eines  Grundstücks  beabsichtigt  wird,  auf  welches
Ablösungsrenten  übernommen  worden  sind,  haben  die  Lehns=  und  Hypothekenbehörden,  ehe
sie  die  Steuerbehörde  davon  in  Kenntniß  setzen,  über  folgende  Puncte  glaubhafte  Nachricht
  zu  den  Dismembrationsacten  zu  hringen:

a)  wie  hoch  der  jährliche  Betrag  der  auf  das  zu  zergliedernde  Grundstück  übernommenen
Nente  sei?

b)  ob  der  Receß  über  die  Ablösung,  bei  der  die  Uebernahme  der  Rence  erfolgt  ist,  bereits
  entworfen  und  bestätigt  sei,  oder  nicht?

)  ob  ein  und  welcher  Theil  der  im  Recesse  ausgedrückten  Rente  seitdem  durch  Capital—
zahlung  getilgt  worden  sei?

d)  ob  die  wirkliche  Uebernahme  der  Rente  auf  die  Landrentenbank  bereits  erfolgt,  oder
deren  Ueberweisung  an  dieselbe  wenigstens  von  den  Betheiligten  erklärt  worden
sei?  sowie  erstern  Falles

e)  zu  welchem  Termin  sie  das  erstemal  an  die  Landrentenbank  abzuführen  gewesen  sei?

Der  unter  c  erwähnte  Punce  ist  durch  Befragung  des  die  Dismembration  beabsichtigenden
  Grundstücksbesitzers  und  auf  Grund  der  von  ihm  zu  producirenden  etwaigen  Quirtung
  festzustellen,  wegen  aller  übrigen  Fragen  hingegen  sind,  falls  nicht  der  bezügliche  Ablösungsreceß
  nach  §  261  des  Ablösungsgesätzes  der  Lehns=  und  Hypothekenbehörde  bereits
zugefertigt  worden  und  daher  aus  diesem  deren  Beantwortung  zu  entnehmen  ist,  die  betreffenden
  Specialcommissionen  und  beziehendlich  Renten-Recepturbehörden,  oder  die  mir
Beurkundung  einer  freien  Ablösungsvereinigung  beschäftigten  Gerichtsbehörden  anzugehen,
und  es  haben  dann  diese  Behörden,  auf  Anlangen  der  erstern,  die  erforderliche  Auskunft
zu  ertheilen.

§s  4.  Die  Repartition  der  in  Frage  stehenden  Ablösungsrenten  ist  nach  dem  Quotalverhälenisse
  vorzunehmen,  in  welchem  das  Trennstück  zu  dem  übrigen  Complex  der  zur
Rentenzahlung  verpflichteten  Grundstücke  sich  befindet.

Der  Umstand,  daß  von  der  Naturallast,  an  deren  Stelle  die  Ablösungsrente  getreten
ist,  das  zu  veräußernde  einzelne  Grundstück  gar  nicht  betroffen  wurde  (wie  es  z.  B.  bei
Huthungsrechten  und  Naruralzehnten  vorkommen  kann),  giebt  keinen  Grund  ab,  dasselbe
mit  einem  Beitrage  zu  der  auf  das  Stammgut  gelegren  Ablösungsrente  zu  verschonen.

§  5.  Der  auf  das  Trennstück  zu  legende  Rentenantheil  ist  in  einem  bestimmten  jährlichen
  Geldbetrag,  jedoch  nur  in  einem  solchen  auszudrücken,  der  durch  Vier  Neupfennige
  ohne  Rest  theilbar  ist.

Würde  daher  derselbe  den  vollen  Becrag  von  Vier  Neupfennigen  nicht  erreichen,  so  ist
das  Trennstück  gänzlich  beitragsfrei  zu  lassen.

§  6.  Miche  blos  in  dem  Falle,  wo,  dem  Ablösungsgesetze  §  47,  b  gemäß,  der  Rentenberechtigte
  darauf  bestehe,  sondern  auch  im  Uebrigen  und  besonders  dann,  wenn  der  auf
        <pb n="37" />
        (17  )

das  Trennstück  zu  legende  Geldbeicrag  an  und  für  sich  niche  von  Erheblichkeit  ist,  haben
die  dismembrirenden  Behörden  möglichst  dahin  zu  wirken,  daß  derselbe  von  dem  Stammgutsbesitzer,
  oder,  für  Rechnung  des  letztern,  von  dem  Erwerber  des  Trennstücks,  durch
Capitalzahlung  gänzlich  getilgt  und  somict  die  auf  dem  Haupcgrundstücke  haftende  Rente  antheilig
  vermindert  werde.

#&amp;amp;  7.  Findet  eine  sofortige  Tilgung  durch  Capital,  in  der  §  6  angedeuteren  Weise,
nicht  State,  so  ist  der  Erwerber  des  Trennstücks  mit  der  Abentrichtung  des  darauf  ausfallenden
  Rentenancheils  in  der  Regel  an  das  Haupegut,  welches  solchenfalls  die  Verbindlichkeit
  zur  vollen  Rentenabführung  nach  wie  vor  über  sich  behält,  zu  verweisen.

#§#  8.  Nur  in  Fällen  besonderer  Arc  kann  der  Trennstücksbesitzer  damit  an  den  Rentenberechtigten
  unmictelbar  gewiesen  werden;  namentlich  aber  leidet  der  §  7  als  Negel  aufgestellte
  Grundsatz,  in  Erwägung,  daß  außerdem  die  Ordnung  und  Uebersichtlichkeit  in  den
Rentencatastern  sehr  erschwert  werden  würde,  für's  Künftige  unbedinge  Anwendung  auf
solche  von  der  Landrentenbank  übernommene  Ablösungsrenten,  welche  zum  Behufe  einer  erst
nach  erfolgter  Bestätigung  des  betreffenden  Ablösungsrecesses  vorzunehmenden  Dismembration
  abgetheilt  werden  sollen.

Ausnahmsweise  mag  jedoch  bei  Dismembrationen,  deren  Einleitung  oder  Ausführung
noch  im  Laufe  der  Ablösungsverhandlung  erfolge,  wegen  der  den  Trennstücken  zuzutheilenden
  Rentenbeiträge,  die  unmictelbare  Ueberweisung  an  die  Landrentenbank,  in  der  Eigenschaft
  selbstständiger  Renten  insoweit  nachgelassen  bleiben,  als  dieß  mirtelst  des  betreffenden
Ablösungsrecesses  ausdrücklich  erklärt  und  festgestellt  worden  ist.

Wird  daher  eine  derartige  unmittelbare  Ueberweisung  von  den  Interessenten  beabsichtiget,
  so  haben  die  der  Dismembration  sich  unrerziehenden  Behörden  sofort  der  betreffenden
Specialcommission  oder  Gerichtsbehörde  das  Nörhige  mitzutheilen,  damit  darauf  bei  Entwerfung
  und  Bestätigung  des  Recesses,  sowie  bei  Eintragung  der  Renten  in  das  Kaufbuch
  und  in  das  Rentencataster  Rücksicht  genommen  werden  kann.  Erfolgt  die  Mittheilung
  zu  spät  für  diesen  Zweck,  so  bewendet  es  bei  der  in  §  7  enthaltenen  allgemeinen  Bestimmung.


#  9.  Nach  erfolgrer  Genehmigung  einer  Dismembration  ist  von  der  Lehns=  und
Hypothekenbehörde  die  Arc  der  Vereheilung  der  Ablösungsrenten,  und  zwar  eben  sowohl
in  der  letzten  Erwerbsurkunde  über  das  Stammgrundstück,  als  in  der  über  das  Trennstück
auszufertigenden,  mit  genauer  Angabe  des  Betrags  der  Rente,  und  zwar,  so  viel  die  auf
das  Trennstück  gelegte  anlangt,  zugleich  mit  Angabe  des  Termins,  in  welchem  die  Ablösungsrente
  des  Stammguts  zum  erstenmal  an  die  Landrentenbank  zu  enerichten  gewesen  ist,
zu  bemerken,  um  den  Trennstücksbesitzer  und  dessen  Besitznachfolger  darüber  außer  Zweifel
zu  setzen,  mit  welchem  Zeitpuncte  die  Amorrisation  der  Rente  begonnen  hac,  und  künftig,
gleichzeitig  mit  dem  davon  auf  das  Trennstück  übernommenen  Ancheile,  aufhören  wird.
        <pb n="38" />
        (18  )

§  10.  Will  ein  Trennstücksbesitzer  noch  vor  Ablauf  der  Amortisationsperiode  durch
Capitalzahlung  seine  Rente  vermindern  oder  ganz  tilgen,  so  hat  er  die  beabsichtigte  Capitalzahlung,
  unter  Production  seiner  Erwerbsurkunde,  bei  der  betreffenden  Recepturbehörde
anzumelden  und  diese  hat  darüber  an  die  Landrenrenbankverwaltung  zu  berichten.

Sollee  jedoch,  wie  der  Fall  bei  den  vor  Erlassung  gegenwärtiger  Verordnung  repartirten
  Renten  vorkommen  kann,  der  gänzlich  zu  tilgende  Rentenbeitrag  des  Trennstücks  sich
durch  Vier  ohne  Bruch  nicht  theilen  lassen,  so  können  die  weniger  als  Bier  Neupfennige
betragenden  Spitzen  nur  dann  durch  Capitalzahlung  getilgt  werden,  wenn  der  Stammgutsbesitzer
  sich  entschließt,  so  viel  an  Capital  aus  eignen  Mitteln  beizutragen,  um  einen  mit
Vier  ohne  Bruch  theilbaren  Rentenbecrag  des  Stammguts  zur  Abschreibung  bringen  zu
können;  außerdem  sind  dieselben  bis  zu  dem  Jeitpuncte  fortzuentrichten,  wo  solche  im  Wege
der  Amortisation  ohnehin  in  Wegfall  gelangen.

Im  Uebrigen  treten  hierbei  allenthalben  die  Bestimmungen  §  12  flg.  der  Verordnung
vom  9ten  März  1837  (Seite  14  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1837)
und  §  6  und  7  der  Verordnung  vom  19ten  August  1840  (Seite  220  des  Gess-  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1840)  ein.

Die  wirklich  erfolgte  Zahlung  ist,  auf  den  Grund  der  darüber  von  der  Landrentenbankverwaltung
  ausgestellten  Quittung,  von  der  Lehns=  und  Hypothekenbehörde  im  Kaufbuche
und  in  den  Erwerbsurkunden  der  Betheiligten,  auf  deren  Verlangen,  anzumerken.

Nach  Vorstehendem  haben  Alle,  die  es  angehe,  sich  gebührend  zu  achren.

Dresden,  am  15ten  Februar  1841.

Die  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern.

von  Zeschau.  Nostitz  und  Jänckenderf.
Purch.

—

 

V  13.)  Verordnung,

die  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung  wegen  Sicherstellung  der  bei
derseitigen  Unterthanen  gegen  Nachahmung  von  Waarenbezeichnungen
getroffene  Uebereinkunft  betreffend;

vom  öten  März  1841.
D.-  Königlich  Sächsische  Regierung  und  die  Königlich  Preußische  Regierung  sind

übereingekommen,  gegenseitig  ihre  beiderseitigen.  Uncerthanen  in  dem  gesetzlichen  Schutzei
der  Waarenbezeichnungen  einander  gleichzustellen.
        <pb n="39" />
        (619  )

Nachdem  nun  darüber  diesseits  die  nachstehende  Ministerialerklärung  vom  11ten
Februar  dieses  Jahres  und  Seicen  des  Königlich  Preußischen  Ministeriums  dagegen  eine
entsprechende  Declararion  vom  1  2ten  desselben  Monaks  ausgestellt  worden  ist;  so  werden
diese  Erklärungen,  Allerhöchster  Resolution  gemäß,  zur  Nachachtung  hiermit  bekannt  gemacht.


Dresden,  den  5ten  März  1841.
Ministerium  der  Justiz.

von  Koenneritz.
Hausmann.

Nachdem  die  Königlich  Sächsische  und  die  Königlich  Preußische  Regierung  übereingekommen
  sind,  gegenseitig  ihre  beiderseitigen  Uncerthanen  in  dem  gesetzlichen  Schutze  der
Waarenbezeichnungen  einander  gleichzustellen  und  zu  behandeln,  und  demgemäß  die  Kniglich
  Preußische  Regierung  erklärt  hat,  daß  die  Bestimmungen  des  Königlich  Preußischen
  Gesetzes  vom  4i#en  Juli  1840,  den  Schutz  der  Waarenbezeichnungen  berreffend,
&amp;amp;1  und  2  auch  zum  Schutze  der  Königlich  Sächsischen  Unterthanen  in  der  gesammren
  Preußischen  Monarchie  Anwendung  finden  sollen;  so  wird  anderer  Seits,  obschon
die  Gesetzzebung  des  Königreichs  Sachsen  in  dieser  Beziehung  an  sich  schon  einen  Unterschied
  zwischen  Inländern  und  Ausländern  gar  nicht  aufstellt,  durch  die  unterzeichneten
Königlich  Sächsischen  Ministerien  doch  annoch  besonders  und  ausdrücklich  hiermit  erklärt,
daß  das  im  Arcikel  252  des  Criminalgesetzbuchs  vom  30sten  März  1838  enthaltene
Scrafverbot  auch  auf  die  Nachahmung  von  Stempeln,  besonderen  Kennzeichen  oder
Eriquecten  von  Handeltreibenden  oder  Fabrikanten  des  Königlich  Preußischen  Staars
Anwendung  leidet  und  Anwendung  leiden  soll.

Hierüber  ist  Königlich  Sächsischer  Seits  die  gegenwärtige
Ministerialerklärung
ausgefertiget  und  mit  dem  Königlichen  Insiegel  versehen  worden.
Dresden,  den  1  1ten  Februar  1841.

Königlich  Sächsische  Ministerien  der  Justiz  und
der  auswärtigen  Angelegenheiten.
von  Koenneritz.  von  geschau.
        <pb n="40" />
        Gemäß  dem  §  4  des  Königlich  Preußischen  Gesetzes  vom  4ten  Juli  1840,  betreffend
  den  Schutz  der  Waarenbezeichnungen,  sollen  die  Bestimmungen  der  §  1  und  2
dieses  Gesetzes  auch  zu  Gunsten  der  Unterthanen  derjenigen  fremden  Staaten  in  Anwendung
  gebracht  werden,  mit  welchen  wegen  der  deshalb  zu  beobachtenden  Reciprocität
Uebereinkunft  getroffen  worden  ist.  Nachdem  nunmehr  die  Königlich  Preußische  und  die
Königlich  Sächsische  Regierung  unter  sich  übereingekommen  sind,  gegenseitig  ihre  beiderseitigen
  Uncerthanen  in  dem  gesetzlichen  Schutze  der  Waarenbezeichnungen  einander  gleichzustellen
  und  zu  behandeln;  so  wird  hierdurch  Seitens  des  unterzeichneten  Königlich  Preussischen
  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten  noch  besonders  und  ausdrücklich
erklärt,  daß  die  Bestimmungen  der  §  1  und  2  des  erwähnten  Gesetzes  vom  Aten  Juli

1840  auch  zum  Schutze  der  Königlich  Sächsischen  Unterthanen  in  der  gesammten  Preussischen
  Monarchie  Anwendung  finden  sollen.

Hierüber  ist  Königlich  Preußischer  Seits  die  gegenwärtige
Ministerialerklärung
ausgefertigt,  und  solche  mit  dem  Königlichen  Insiegel  versehen  worden.
Berlin,  den  1  2ten  Februar  1841.

Königlich  Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

(gez.)  Werther.

 

14.)  Verordnung,
einige  der  Presse  und  dem  Buchhandel  zu  gewährende  Erleichterungen  betreffend;

vom  11ten  März  1841.  “

D,  der  im  vorigen  Jahre  den  Ständen  vorgelegee  Entewurf  zu  einem  Gesetze,  die  Amgelegenheiten
  der  Presse  und  des  Buchhandels  betreffend,  nicht  zur  Berathung  gekommen
ist,  so  sollen  die  dabei  beabsichtigten  Erleichterungen,  insoweit  es  verfassungsmäßig  zulässsig

ist,  nunmehr  auf  dem  Wege  der  Verordnung  und  zu  dem  Ende  mit  Allerhöchster  Genehmigung
  folgende  Bestimmungen  eintreten.
        <pb n="41" />
        (  21  )  «

1.Dienachsl4derVerordnungvomlsstenOctober1836-stattsindendeCensurfreiheit
  wird  von  nun  an  auch  auf  folgende  Gattungen  von  Schriften  erstreckt:

a)  auf  den  Druck  solcher  oͤffentlichen  Anschlaͤge,  zu  welchen  die  dazu  competente  Be—
hoͤrde  die  Genehmigung  ertheilt  hat;

b)  auf  alle  mit  Genehmigung  oder  auf  Veranstaltung  einer  inländischen,  prorestamischen
  oder  katholischen,  geistlichen  Behörde  erscheinenden  Andaches=  oder  Schulbücher;

)  auf  den  Urtere  und  die  lutherische  Uebersetzung  der  heiligen  Schrife,  die  sogenannte
Vulgate,  die  symbolischen  Bücher  der  protestantischen  Kirche,  Sammlungen  hier  zu  Lande
geltender  oder  geltend  gewesener  Gesetze  und  die  griechischen  und  römischen  Klassiker  und
Kirchenväter,  und  zwar  alle  diese  Schriften  mie  Einschluß  der  dazu  in  einer  kodten  Sprache
geschriebenen  Vorreden,  Commentare  und  Anmerkungen.

Endlich  werden

2)  auch  die  Gelegenheitsschriften  und  amtlichen  Bekanntmachungen  der  Landesuniversität
  und  der  übrigen  Academien  im  Lande,  der  königlichen  Landesschulen,  der  städtischen
Gymnasien,  der  öffentlichen  Schullehrerseminarien  und  der  unter  der  unmittelbaren  Leicung
der  Kreisdirectionen  und  des  Ministeriums  des  Innern  stehenden  Gewerbsschulen  der  Censur

  enenommen;  es  ergehet  aber  wegen  der  deshalb  zu  führenden  Aufsiche  besondere  Verordnung.
  "3

2.  Versuchsweise  und  bis  auf  andere  Anordnung  werden  von  der  Censur  ausgenommen:
a)  Risse  und  Landkarten,  ungeachter  sich  Schrife  darauf  befinder,  ingleichen  Musicalien
  mie  Ausschluß  des  der  Cenfur  auch  fernerhin  unterliegenden  Teptes  der  Gesangstücke;
b)  folgende  nicht  zur  Literatur  gehöèrige,  sondern  Bedürfnissen  des  Gewerbes  und  Ver--ehr#s,

  sowie  des  häuslichen  und  geselligen  Lebens  dienende  Drucke,  als:
Preiscourante,  Frachtbriefe,  Avisbriefe,  Wechsel,  Cassenzeddel,  Anweisungen,
Courszeddel,  Facturen,  Versendelisten,  Versende=  und  Verlangzeddel,  Rechnungsabschlüsse,
  Bänder  zur  Versendung  von  Zeitschriften,  Bücherumschläge,  insoweie
sie  nur  Büchertitel  enthalten,  Ticel  zu  Bücherrücken,  Tabellenschemata,  Etiquetten,
Adreß-,  Visiten-,  Einladungs-,  Verlobungs=  und  Vermählungskarten  und  Anzeigen

  anderer  Familienereignisse.

3.  Die  selbstverwaltenden  Eigenthümer,  sowie  die  verankworrlichen  Geschäftsvorstände
  von  Buchdruckereien  und  andern  Anstalten,  aus  welchen  der  Censur  unterworfene
Schriften  hervorgehen  können  (vergl.  9§  2,  25  und  28  der  Verordnung  vom  133ten  October
  1836),  sollen  künftig  in  der  §  25  der  gedachten  Verordnung  und  §  VII,  b  der
Verordnung  vom  20sten  December  1838  vorgeschriebenen  Weise  mittelst  Handschlags  und
an  Eidesstatt  nur  dann  verpflichtet  werden,  wenn  sie  nicht  schon  den  Unrerthaneneid  abgelegt
  haben.  Letzteren  Falles  ist  über  die  Erfüllung  der  in  der  Vorhaltung  ausgedrückten
Verpflichrungen  blos  der  Handschlag  abzunehmen.

1841.  5
        <pb n="42" />
        (  22  -)

4.  Der  §  45  der  Verordnung  vom  131cen  Occober  1836  wird  aufgehoben  und
statt  dessen  Folgendes  festgesetzt:

Im  Koönigreiche  Sachsen  darf  keine  Schrife  vertrieben  werden,  auf  welcher  nicht  der
Name  des  Verlegers  oder  Commissionärs,  sowie  der  Sitz  seiner  Handlung,  oder,  wenn
die  Schrift  außerhalb  der  deutschen  Bundesstaaten  erschienen  ist,  in  Ermangelung  dieser
Angabe,  wenigstens  Name  und  Wohnsitz  des  Druckers  bemerkt  ist.

Dagegen  ist  rücksichtlich  der  Erzeugnisse  der  inländischen  Presse,  mit  Ausnahme  der
vorstehend  §  2  unter  b  genannten,  die  Bezeichnung  des  Druckers,  seinem  Namen  und
Wohnsitz  nach,  unbedinge  erforderlich.

Schriften,  welche  diesen  Erfordernissen  nicht  entsprechen  oder  darauf  bezügliche  falsche
Angaben  enthalten,  sind  in  Beschlag  zu  nehmen,  und  die  Theilnehmer  an  ihrer  Verbreitung
  (vergl.  §  7)  zu  bestrafen.

5.  Nach  dem  durch  Verordnung  vom  24  sten  November  1832  bekanne  gemachten
Bundesbeschlusse  vom  5ten  Juli  desselben  Jahres  bedarf  es  zum  Vertriebe  von  Zeit=  oder
niche  über  20  Bogen  betragenden  sonstigen  Druckschriften  politischen  Inhalts,  die  in  einem
  niche  zum  deutschen  Bunde  gehörigen  Staate  in  deutscher  Sprache  erscheinen,  der
Einholung  ausdrücklicher  Erlaubniß.  Mit  der  Befolgung  dieser  Vorschrift  soll  es  künftighin
  folgendergestalt  gehalten  werden.

Die  gedachte  Vertriebserlaubniß  hat  der  inländische  Commissionär  des  berreffenden
auswärtigen  Verlegers  oder  ein  anderer  Buchhändler,  welcher  sich  mit  dem  Vertriebe  befassen
  will,  auszuwirken.  Zu  diesem  Behufe  ist  ein  Exemplar  der  Schrift  sammt  den
Beilagen,  mit  welchen  sie  ausgegeben  werden  soll,  bei  dem  betreffenden  Censurcollegium  einzureichen,
  und  um  Genehmigung  des  Vertriebes  nachzusuchen.  Von  dem  Censarcollegium
wird,  wenn  sich  ein  Bedenken  dagegen  nicht  ergiebt,  über  die  Ertheilung  der  Erlaubniß  ein
Schein  ausgefertigt,  und  gleichzeitig,  durch  eine  Bekanntmachung  in  dem  Börsenblatte  und
in  den  Kreisblärtern,  der  Vertrieb  der  Schrifft  für  alle  übrige  Buchhändler  freigegeben  werden.

6.  So  oft  die  Mitaufführung  einer  inländischen  Buchhändlersrma  auf  dem  Titel
einer  im  Auslande  erschienenen  Schrift  blos  die  Bedeutung  eines  der  Buchhandlung  übertragenen
  Spedirions=  und  Sortimentsvertriebs  har,  soll  es  versuchsweise  von  nun  an  nicht
weiter  nöchig  sein,  eine  dergleichen  Schrife  der  hiesigen  Censur  zu  unterwerfen.  Dagegen
bewendet,  es  in  Betreff  solcher  im  Auslande  gedruckter  Schriften,  an  welchen  einer  inländischen
  Buchhandlung,  wenn  auch  nur  antheilig  mit  einem  ausländischen  Verleger,  ein
Verlagsrecht  oder  das  Recht  eines  dem  Verleger  gleichzuachtenden  Commissionärs  zustehr,
dabei,  daß  diese  Buchhandlung  die  Schrift  zur  Censur  zu  bringen  hat,  und  daher  bei
den  nähern  Bestimmungen  deshalb  §  36  der  Verordnung  vom  13ten  October  1836
und  §  XIII  der  Verordnung  vom  20sten  December  1838.

7.  In  Fällen  der  §§  27,  45  und  50  der  Verordnung  vom  13ten  October  1836
        <pb n="43" />
        (23)

gedachten  Art,  ingleichen  einer  Uebertretung  der  Vorschriften  §§  4,  5  und  6  gegenwörtiger
  Verordnung,  haben  die  Unterbehörden,  wenn  ihnen  mit  blosen  Ordnungsstrafen  zu
belegende  Vergehungen  vorzuliegen  scheinen,  vor  Ertheilung  eines  Strafbescheides,  an  die
vorgesetzte  Kreisdirection  Anzeige  zu  erstatten,  damit  diese  an  das  Ministerium  des  Innern
berichten,  und  von  diesem  nach  Befinden  stare  der  Gefaͤngnißstrafe  eine  den  Umstaͤnden
angemessene  Geldstrafe  bestimmt  werden  moͤge.

Dresden,  den  11ten  Maͤrz  1841.

Ministerium  des  Innern.
Nostitz  und  Jaͤnckendorf.  ·
Pursch.

 

15.)  Bekanntmachung,

die  von  der  Oberlausitz  in  den  Jahren  1841  und  1842  aufzubringenden
Staatsabgaben  betreffend;

vom  16ten  März  1841.

Jr  der  zu  dem  Finanzgesetze  auf  die  Jahre  1840,  1841  und  1842,  vom  13tren  August
  1840,  unterm  18#ten  desselben  Monats  erlassenen  ueführungsnerorhnung  wegen  der
auf  die  Jahre  1841  und  1842  ausgeschriebenen  Steuern  und  Abgaben  ist  §  11  in  Ansehung
  der  in  der  Oberlausitz,  nach  §  2,  B,  111  des  gedachten  Gesetzes,  besonders  aufzubringenden
  Steuern  und  Abgaben,  die  nähere  Bestimmung  darüber  bis  nach  Regulirung
des  Provincialsteuerausschreibens  vorbehalten  worden.

Da  nun  dieses  Steuerausschreiben  mit  Genehmigung  des  Finanzministerür  von  den
Ständen  der  Oberlausitz  an  Land  und  Städre  immittesst  erlassen  und  die  in  den  gedachten
beiden  Jahren  aufzubringenden  Staaksabgaben  in  der  aus  der  Beilage  unker  O.  ersichtlichen
  Maaße  auf  die  einzelnen  Monate  vertheilt  worden  sind;  so  bringt  das  Finanzministerium
  solches  hierdurch  zur  oͤffentlichen  Kenntniß,  und  es  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,
darnach  zu  achten.

Dresden,  am  16ten  Maͤrz  1841.
Finanz-Ministerium.

von  Zeschau.
Schuleze.
        <pb n="44" />
        O.
.  Repar
der  in  den  Jahren  1841  und  1842  in  der  Oberlausitz  zum  Staats-,  Provincial= 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

i  im
Landkreise  Budissiner  Steuerbezirke
3  a  hlu  ng  sterm  ine.  Mundgut-  1  Rauch-  Stadt  |  Dorsschaften
——....  r  -,
Grundsteuern.
im  Monat  Januar  2  2  —  —  —  —
Februar  1  2  1  —  2  —
März  1  2  1  —  2  —
April  —  —  1  —  1  —
Mai  11  2  —  1  —  1
Juni  —  —  —  —  1  —
Juli  —  —  1  —  —  —
-August  1  2  —  1  —  1
September  —  —  —  —  2  —
—  October  1  2  —  —  2  —
November  —  —  —  —  —  —
December  —  —  1  —  —  —  —
71  12  4  2  102
überdieß  dieGrundanlage,  überdieß  die  Grundsteuern  von  den  Bierder
  3  Pfache  Beitrag  zurihöfen,  die  Anlage  von  Verschreibung  der
Landescriminalcasse,  die  Grundstücke,  die  Accisgrundsteuern  von  der
Portions=  und  Rations-Stadt,  und  die  Portions=  und  Rationsgelder
#gelder,  die  Accisgrund-  von  den  Dorsschaften.
steuern  der  Landstädte  und
der  Seidau  und  der  11
fache  Mundgutsteuerbeitrag
  der  steuerfreien
Güter.
        <pb n="45" />
        tition

und  Steuerbezirks=  und  resp.  ritterschaftlichen  Bedürfnisse  aufzubringenden  Steuern.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

im  im  im
Zittauer  Steuerbezirke  Camenzer  Steuerbezirke  Löbauer  Steuerbezirke
Dorf-  ·  Dorf-  S  .  Dorf-Stadt
  nt.  Sitatt  ght,  Stedt
ordinäre  #  orrtran.  e  ordinäre  Grundstener  n.  Grund-  er-  nd  Grund-Grundsteuern.
  Fach.  Fach.  Steuern.
Fach.  Fach.
—  –  —  —  —  —  —  11
15  —-  —  1  1  1  1  1
—  —  7  1  1  1  1  —
—  —  —  1  1  —  —  1
—  8  —  1  1  1  1  1  2
—  —  21  —  1  1  1  1
—  —  –  1  1  1  1  —
—  —  —  1  1  1  1  2
—  —  —  1  1  –  –1  1
—  —  —  —  1  —  —  —
19  8  101  8  10  6161  101

 

 

überdieß  die  Accisgrundsteuern  von  der
Stadt,  und  die  Portions=  und  Rationsgelder
  von  den  Dorsschaften.

 

 

 

 

uͤberdieß  die  Accisgrundsteuern
  von  der  Stadt,  und
die  Portions-  und  Rationsgelder
  von  den  Dorsschaften.

 

 

 

uͤberdieß  der  fixirte  Beitrag  von  Walddorf,

  die  Accisgrundsteuern  von  der

Stadt,  und  die  Portions=  und  Rationsgelder
  von  den  Dorsschaften.
        <pb n="46" />
        (26  )

1I6.)  Bekanntmachung,

die  Bestätigung  der  Statuten  für  die  Sächsische  Rentenversicherungsanstalt
betreffend;

vom  gten  März  1841.

D.  nachstehende  Decret  über  die  von  Sr.  Königlichen  Mafestät  allergnädigst  erfolgte
  Bestätigung  der  Statuten  einer  von  einem  Privatvereine  hierselbst  begründeten
Sächsischen  Rentenversicherungsanstalt  wird  vom  Ministerium  des  Innern  hierdurch  zur
behusigen  Nachachtung,  zugleich  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenneniß  gebracht,  daß
der  bemerkten  Anstalt  durch  die  erfolgte  Bestätigung  auch  der  Genuß  der  in  den  hier  mit
abgedruckten  8§  54,  56,  68,  69,  81  und  82  der  Statuten  enthaltenen  Abweichungen
bom  gemeinen  Rechte  zugestanden  worden  sei.  »
Exemplare  der  gedruckten  Statuten  sind  in  den  Canzleien  der  Kreisdirectionen  und

bei  saͤmmtlichen  Amtshauptmannschaften  unentgeldlich  zu  erlangen.
Dresden,  am  ten  März  1841.

Ministerium  des  Innern.
Nostitz  und  Jänckendorf.
Stelzner.

Decret
wegen  Bestaͤtigung  der  Statuten  der  Saͤchsischen  Rentenversicherungsanstalt.

Wag  Friedrich  August,  von  GOI#  Gnaden  König  von
Sachsen  2c.  2c.  2c.

thun  hiermie  kund,  daß  Wir  auf  den,  Vortrag  Unserer  Ministerien  der  Justiz  und  des
Innern  die  von  einem  in  hiesiger  Stadt  unter  Leitung  des  Staateministers  von  Lindenau
  zusammengetretenen  Comite  beabsichtigte  Begründung  einer  Sächsischen  Rentenversicherungsanstalt
  genehmigt,  und  den  für  selbige  entworfenen  Statuten  in  der  Uns  vorgelegten
  Fassung  die  nachgesuchte  Bestätigung  mit  der  Wirkung,  daß  dem  Inhalte  derselben
  auf  das  Genaueste  nachgegangen  werden  soll,  andurch  ertheilt  haben.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärciges

Decret

ertheile,  von  Uns  eigenhändig  vollzogen,  und  mit  dem  Königlichen  Siegel  bedruckt  worden.

Dresden,  den  2  2ten  Februar  1841.

Friedrich  August.

*  Julius  Traugort  Jakob  von  Koennerit.
Eduard  Gottlob  Nostitz  und  Jänckendorf.

*
        <pb n="47" />
        (  27  )

Statuten

der  Sachsischen  Rentenversicherungsanstalt.

2c.
4.  Auf  vorstehendermaaßen  ausgefüllte  Coupons  oder  Rentenquittungen  erhäle
deren  Präsencant  die  Zahlung,  ohne  daß  eine  weitere  Legitimation  verlangt  zu  werden  braucht.

ꝛc.
§  56.  Jede  baar  zu  erhebende  Jahresrente  oder  Erbcapitalvertheilung  ist  verjährt,
und  fällt  dem  Reservefonds  der  Anstalt  anheim,  wenn  solche  nicht  binnen  vier  Jahren
nach  der  Fälligkeit  (§  41)  in  Empfang  genommen  worden  ist.
Bei  Festsetzung  der  Abfertigungen  (§  61)  werden  verjährce  Renten  und  Capitalvertheilungen
  so  gut  wie  erhoben  in  Anrechnung  gebracht.

ꝛc.
§  68.  Die  Abfertigungen  verjähren,  wenn  solche  nicht:
1)  im  Fall  erhobener  Reclamation  gegen  den  Buchauszug  (§  66)  binnen
vier  Jahren  vom  Tage  des  Endbescheides,
2)  im  Fall  nicht  erhobener  Reclamation  binnen  vier  Jahren  vom  31sten
März  desjenigen  Jahres  an  gerechnet,  in  welchem  die  Abfertigungszahlung
zu  erfolgen  hatte,
abgehoben  worden  sind.
Die  angewiesenen  Abfertigungsbeträge  bleiben  bis  zur  Erhebung  in  der  werbenden
Benutzung  des  Reservefonds  und  verfallen  ihm  nach  Ablauf  der  obigen  Verjährungsfrist
als  Eigenthum.

§  69.  Unterbleibt  die  Erhebung  von  zahlbaren  Jahresrenten  volljfähriger  Mitglieder
  während  zehn  auf  einander  folgenden  Jahren,  ohne  daß  über  des  Empfangsberechtigten
Absterben  oder  Auswanderung  Gewißheic  bei  der  Anstalt  zu  erlangen  gewesen  wäre,  so
soll  nach  Verlauf  dieses  Zeitraums  das  Mitglied  oder  der  eiwa  (nach  §  6)  sonst  Berechtigte,
  durch  ein  Avertissement  des  Directori#  in  der  Leipziger  Zeitung  und  in  zwei  vielgelesenen
  Zeitungen  des  Auslandes,  mit  Setzung  einer  sechsmonatlichen  Frist  zu  zweien
Malen  bei  Verlust  seiner  Ansprüche  an  die  Anstalt  aufgerufen  und  nach  vergeblichem  Ablauf
  dieser  Frist,  welche  von  dem  Tage  an  gerechnet  wird,  von  welchem  das  letzte  der
den  Aufruf  enthaltenden  Zeitungsblätter  datirt  ist,  das  Conto  des  sich  nicht  meldenden
Theilnehmers  in  den  Büchern  der  Anstale  ausgerhan  und  hierdurch  seder  Anspruch  des  Theilnehmers
  selbst  an  die  Anstalt  als  völlig  erloschen  betrachtet  werden.  Nach  dieser  Ausschließung,
  gegen  welche  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  nicht  Statt  har,
wird  mit  den  Einlagen,  Renten  und  Capitalienvertheilungen  und  Abfertigungen  des  nunmehr
  ausgeschlossenen  Mitgliedes  oder  mit  den  Agspruchen  dricter  Personen  (§  6)  an
dergleichen  Einlagen  und  Bezüge  eines  Theilnehmers  ganz  so  verfahren,  als  wenn  der
ausgeschlossene  Theilnehmer  mic  dem  Zeicpuncte  der  Ausschließung  verstorben  wäre.
        <pb n="48" />
        (28  )

Etwanige  Abfertigungszahlungen  bleiben  zu  Jedermanns  Recht,  aber  ohne  Zinsengewaͤhrung
  im  Reservefonds  der  Anstalt.

Meldet  sich  der  Aufgerufene  in  der  vorgeschriebenen  Frist  und  macht  seine  Anspruͤche
geltend,  so  hat  er  die  Kosten  des  Avertissements  zu  tragen,  welche  außerdem  auf  den
Reservefonds  fallen.  2c.

§  81.  Alle  Srreitigkeiten  über  innere  Angelegenheiten  der  Anstale,  sowohl  über
Ansprüche  der  Mitglieder,  oder  sonst  nach  den  Anstaltsgrundsätzen  Berechtigeen,  (§  6  und
70)  gegeneinander,  als  gegen  das  Directorium  und  die  ganze  Anstalt  sind,  mit  Ausschluß
des  Rechtsweges,  in  nachstehender  Weise  durch  Schiedsrichter  zur  Entscheidung  zu  bringen;
auf  welches  Entscheidungsverfahren  auch  von  dritten  Personen,  welche  in  Differenz  mit
der  Anstale  gerathen,  provocirt  werden  kann.

Das  Anbringen  geschiehe  bei  dem  Königlichen  Justizamte  zu  Dresden.  Dieses  fordert
hierauf  die  Partheien,  unter  Einräumung  einer  Präclusivfrist  von  14  Tagen,  zur  Ernennung
  von  Schiedsrichtern  auf,  deren  jede  Parchei  einen  zu  benennen  hat.

Das  Gericht  setze  hierzu  einen  Dritten  als  Obmann  bei.

Wenn  eine  Parthei  binnen  14  Tagen  nach  Insinuation  der  Aufforderung  keinen
Schiedsrichter  angezeigt  hat,  so  wird  dieser  ebenfalls  vom  Geriche  gewählt.

Die  Partheien  legen  den  Schiederichrern  den  streicigen  Fall,  unter  Beifügung  der  erforderlichen
  Documente,  schriftlich  vor  und  diese  entscheiden  darüber  nach  Stimmenmehrheir.

Wenn  die  Sachdarstellung  nicht  von  beiden  Partheien  gemeinschaftlich,  sondern  von
einer  derselben,  oder  von  beiden  besonders  eingegeben  worden  ist,  so  wird  diese  der  andern
Parthei  zu  ihrer,  binnen  14  Tagen  darauf  schriftlich  abzugebenden  Erklärung,  durch  die
Schiederichter  mitgetheilt.

Erfolgt  letztere  nicht,  so  wird  dieses  als  stillschweigende  Genehmigung  der  Darstellung
angesehen.  Sind  die  Partheien  über  die  factischen  Umstände  nicht  einig  und  die  vorhandenen
  Documente  zu  deren  völliger  Ermittelung  nicht  hinreichend,  so  wird  dem  einen  oder
anderen  Theile  ein  Beweis  auferlegt,  zu  dessen  Führung  die  Partheien,  unter  Bestimmung
des  Beweisthema  und  einer  Frist,  binnen  welcher  er  einzureichen  ist,  an  das  Königliche
Justizamt  zu  Dresden  verwiesen  werden.

Von  diesem  ist  über  die  Zulässigkeit  der  gebrauchten  Beweismittel  und  zugleich  für
den  Fall,  daß  der  Gegner,  wie  es  ihm  binnen  gleicher  Frist,  wie  der  Beweisführer  gehabt
  hat,  nach  erhaltener  Mittheilung  der  Beweisarcikel  zu  thun  freisteht,  Gegenbeweisartikel
  eingereicht  hätte,  wegen  der  Gegenbeweismictel  nach  abgehaltenem  Productionstermine
und  Verfahren,  ein  Gerichtsbescheid  zu  geben,  nach  dessen  Publication  und  nach  Befinden
Purification,  die  Sache  zur  Happtentscheidung  an  die  Schiedsrichter  zurückgegeben  wird.

§  82.  Gegen  das  schiederichterliche  Erkenntniß,  sowie  gegen  den  §.  81  erwähnten

Gerichtsbescheid  findee  irgend  ein  Rechtsmittel  nicht  statt.  Die  Vollstreckung  des  schiedsrichterlichen
  Urtheils  gehört  vor  den  ordentlichen  Richter.

ꝛc.  rc.

 

Letzte  Absendung:  am  30sten  März  1841.
        <pb n="49" />
        Gesch-und  Verorduungsblult

für  das  Königreich  Sachsen,

5“.  Stück  vom  Jahre  1841.

 

 

I7.)  Verordnung,
baupolizeiliche  Maaßregeln  zu  Abwendung  von  Feuersgefahr  betreffend;

vom  11ten  März  1841.

Nachdem  eine  Revision  der  wegen  baupolizeilicher  Maaßregeln  zu  Abwendung  von  Feuersgefahr
  unterm  18rcen  Mai  1832  erlassenen  Verordnung  —  (Sammlung  der  Gesetze  und
Verordnungen  vom  Jahre  1832,  S.  325  fg.)  —  für  nöthig  befunden,  auch  zur  leichrern
  Uebersicht  als  zweckdienlich  anerkannt  worden  ist,  die,  nach  Maaßgabe  der  bisherigen
Erfahrungen,  zu  treffenden  veränderten  Bestimmungen  mit  den  ferner  bei  Kräften  bleibenden

  zusammenzufassen;  so  wird,  mit  Sr.  Königl.  Majestät  Allerhöchster  Genehmigung,
hiermit  Folgendes  verordnet.

#  4.  Die  Verordnung  vom  1  8#cen  Mai  1832,  baupolizeiliche  Maaßregeln  zu  Ab=  Aufhebung  der

wendung  von  Feuersgefahr  betreffend,  wird  andurch  aufgehoben  und  treten  dafür  folgende  oerordnue
Vorschriften  ein.  1832.

#J  2.  Bei  Neubauen,  ohne  Unterschied,  ob  das  Gebäude  auf  einer  neuen  Stelle,  Harte  Dachunoder
  wieder  auf  dem  alten  Grunde  aufgeführt  wird,  ist  die  Auslegung  von  Schindel-,  9e#
Stroh=  und  Rohrdächern  in  Städten  und  auf  dem  Lande  niche  zu  gestatten;  wohl  aber
mag  nachgelassen  bleiben,  anstatt  der  in  der  Regel  anzuwendenden  harten  Dachungen  von
Jiegel,  Schiefer  oder  Merall,  sich  der  Lehmschindel-  und  sogenannten  Dornschen  Dcher,
ingleichen  der  Steinpappe  und  Cementdächer  zu  bedienen.
Unter  Neubauen  ist  auch  der  Anbau  an  schon  stehende  Gebäude,  sowie  die  Wiederaufführung
  alter,  abgebrochener  Gebände,  an  der  vorigen  oder  einer  andern  Stelle,  zu

verstehen,  nicht  aber  blose  Unterziehung  von  einzelnen  Wänden,  wobei  das  Dach  weder
ab,  noch  auseinandergenommen  wird.

§&amp;amp;  3.  Die  Vorschrift  in  §  2  ist  ferner  auf  diejenigen  neuen  Dächer  anzuwenden,
welche  in  Folge  der  Aufsetzung  eines  neuen  Stockwerks,  oder  einer  wesentlichen  Umänderung
  des  Dachstuhls  aufgelegt  werden.

1841.  6
        <pb n="50" />
        Feueroͤssen.

(  30  )
Als  wesentliche  Veraͤnderung  des  Dachstuhls  ist  es  in  dieser  Beziehung  anzusehen,

wenn  derselbe  gänzlich  abgenommen  und  entweder  von  neuem  Material  anderweit  herge--stellt,
  oder  in  veränderter  Construction,  obgleich  mic  Benutzung  des  alten  Materials,
wieder  aufgesetzt  wird.

s8  4.  Ausnahmsweise  mag  auf  dem  Lande  die  Auflegung  von  Stroh-,  Nohrcoder

  Schindeldächern  von  den  Obrigkeiten  gestattet  werden:

1.)  bei  einzeln  stehenden  Gebäuden  oder  Gehöften,  welche  von  andern  Gebäuden  soo

entfernt  sind,  daß  dadurch  die  Feuergefährlichkeit  ausgeschlossen  ist,  was  bei  einerr

Entfernung  von  300  —  400  Ellen  von  andern  Gebäuden  füglich  angenommenn
werden  kann;

2.)  an  Orten,  wegen  deren  hoher  und  rauher  Lage  Ziegeldächer  oder  deren  §  12
erwähnte  Surrogate  nicht  zweckmäßig  sind,  und  an  welchen  geeigneter  Dachschieefer
  innerhalb  einer  Entfernung  von  drei  Meilen  nichr  zu  erlangen  ist.

Welche  Ortschaften  in  den  verschiedenen  Theilen  des  Landes  hierher  zu
rechnen  seien,  wird  von  den  betreffenden  Kreisdirectionen  bestimmt  und  äöfffentlich
  bekannt  gemacht  werden.

3.)  Bel  den  lediglich  zum  Berg-,  Hütten=  und  Fabrikberriebe  dienenden  Gebäudem,
deren  Zwecken  eine  massive  Construction  nicht  entspricht,  .  B.  Kauen,  Scheideebänke,
  Wäschen,  Ausschlageschauern,  Schuppen,  Göpel-,  Treibe-,  Trockenhäuser  2cc.
wenn  sie  nicht  bewohne  werden  und  wenigstens  50  Ellen  von  Wohn=  odeer
Wirthschaftsgebäuden  enrfernt  liegen;

4.)  bei  kleinern  Anbauen  von  Mebenbehälenissen  an  schon  stehende,  mie  Strokh,
Rohr  oder  Schindeln  gedeckte  Gebäude,  sofern  dadurch,  der  örtlichen  Beschaffemheit
  nach,  die  Feuersgefahr  für  das  Hauptgebäude  oder  dessen  Umgebungen  nicht
erhöht  wird;

5.)  wenn  in  den  §  3  erwähnten  Fällen  die  Umfassungswände  des  Gebäudes,  nauch
Sachverständiger  Ausspruch,  ein  hartes  Dach  nicht  zu  tragen  vermäögen.

§  5.  Bei  Gestattung  von  Stroh-,  Rohr=  oder  Schindeldachung  ist  darauf  Bedachht

zu  nehmen,  daß  die  betreffenden  Gebäude  überall,  wo  die  Oertlichkeit  es  erlaubt,  durech
Anpflanzung  von  Schutzbäumen,  wozu  vorzüglich  Linden  zu  empfehlen  sind,  gegen  Iluggfeuer
  sichergestellt,  und  die  Zugänge  zu  den  Gebäuden  allenthalben  frei  erhalten  werdeen.
Auch  ist  thunlichst  dahin  zu  wirken,  daß  Stroh=  und  Rohrdächer  mic  Lehm  wohl  durchhschlagen
  oder  bestrichen,  Schindeldächer  aber  mit  einem  feuersichernden  Anstriche  verseheen
werden.

§  6.  Neue  Oessen  sind  nur  von  Lehm  und  Luftziegeln,  oder  von  gebrannten  Ziiegeln,

  mit  Sechs,  runde  Kugelössen  an  der  schwächsten  Stelle  wenigstens  mit  Vier  Zooll
        <pb n="51" />
        (31  )

Wandstärke,  aufzuführen,  auch,  soweit  irgend  thunlich,  vom  Erdgeschosse  aus  massiv  zu
ründen.

"  Es  wird  jedoch  den  Obrigkeiten  nachgelassen,  auf  dem  Lande  bei  kleinen  und  leichtgebauten
  Häusern  gemauerte  Oessen  von  wenigstens  Vier  Zoll  Wandstärke,  sowie  sogenannte
  Klöppel=  und  Lehmzopfössen  zu  gestatten.

Dagegen  bleibt  die  Anlegung  von  sogenannten  Spahn-,  gespuhlten,  geschränkten  und
gezimmerten  Oessen  unbedingt  verbotcen  und  sind  die  etwa  noch  vorhandenen,  jedenfalls
bei  der  nächsten  Hauptreparatur  des  Hauses,  des  Daches  oder  der  Oesse  selbst,  gänzlich
zu  beseitigen.

#J#  7.  Neuaufzuführende  Gebäude  (8  2),  welche  an  nachbarliche  anstoßen,  sind  auf  Brandgiebel.
dieser  Seite  mit  massiven  Brandgiebeln  zu  versehen,  oder  wenigstens  durch  Sechs  Zoll
starke  Ziegelmauern  von  dem  anstoßenden  Gebäude  zu  trennen,  dafern  nicht  das  letztere
schon  auf  dieser  Seite  eine,  das  neue  Gebäude  durchgängig  verdeckende  massive  Brandmauer
  hat.

§  8.  Auch  bei  solchen  neuen  Gebäuden,  welche  zwar  nicht  unmittelbar  an  einander
stoßen,  aber  doch  nicht  weiter,  als  Sechs  Ellen  von  einander  abstehen,  und  zu  verschiedenen
  Gehöften  gehören,  ist  darauf  zu  sehen,  daß  sie  an  den  einander  zugekehrten  Seiten
durch  Brandmauer  geschützt,  oder  mindestens  mie  Mauerziegeln  verblendet  werden.

#§  9.  Der  Neubau  von  Scheunen  innerhalb  der  Städte  und  Vorstädte  ist  in  kei=  Scheunen.
nem  Falle  zu  gestatten,  und  auch  außerhalb  derselben  nur  in  angemessener,  nach  den  örtlichen
  Verhältnissen  von  der  Obrigkeit  zu  bestimmender  Entfernung  von  andern  Gebäuden
  erlaubt.

§  10.  Die  Aufführung  neuer  Gebäude  aus  roher  Wurzel  auf  noch  unbebauten  Isolirung  der
Räumen  innerhalb  der  Dörfer  oder  unmittelbar  an  denselben  mag  von  den  Obrigkeiten  Gebäude.
in  folgenden  Fällen  gestattet  werden:
in  Ansehung  der  zu  einem  bereits  vorhandenen  Gehöfte  des  Dorfes  gehörigen
und  in  dessen  Nähe  erforderlichen  Wirthschaftsgebäude,  ferner
bei  solchen  öffentlichen  Gebäuden,  die  ihrer  Bestimmung  nach  innerhalb  des
Dorfes  gelegen  sein  müssen,  z.  B.  Schulgebäuden,  Spritzenhäusern  rc.,  auch  dann,
wenn  das  neue  Gebäude  durchgängig  mit  massiven  Umfassungsmauern,  Ziegeloder
  Schieferdache  und  beziehendlich  Brandgiebeln  versehen  wird;
bei  nicht  massiven  Umfassungsmauern,  aber  harter  Dachung,  in  einer  Enxfernung
  von
Zwanzig  Ellen  vom  nächsten  gleichartigen  Gebäude,
Wierzig  Ellen  von  der  nächsten  Scheune,  oder,  dafern  das  neue  Gebäude  selbst
hierzu  bestimmt  ist,  vom  nächsten  Gebäude  überhaupe,
Sechszig  Ellen  vom  nächsten  Stroh-,  Rohr=  oder  Schindeldache;  und
65
        <pb n="52" />
        Backoͤfen.

(  32  )

wenn  ein  Dach  der  letztgedachten  Art  auf  das  neue  Gebäude  selbst  aufgelegt
werden  soll  und  nach  §  4  starthaft  ist,  in  einer  Entfernung  von  Sechszig  Ellen
vom  nächsten  Gebäude  ohne  Unterschied.

Uebrigens  dürfen  auch  schon  vorhandene  Gebäude  auf  dem  Lande,  wenn  sie  abbrennen
  oder  abgetragen  und  wieder  aufgeführt  werden,  nicht  an  einander,  sondern  nur
in  angemessenen,  nach  Maaßgabe  der  Oertlichkeic  obrigkeitlich  zu  bestimmenden  Zwischenräumen,
  neuaufgebaut  werden.  Bei  Gebäuden,  welche  durchgängig  mit  massiven  Umfassungsmauern,
  auch  mit  Ziegel=  oder  Schieferdach  und  Brandgiebeln  versehen  sind,  mögen
Ausnahmen  von  dieser  Vorschrift  gestatter  werden.  .

#  11.  Das  Ein=  und  Ausbauen  von  Backöfen  an  Wohn=  oder  Wirthschaftsgebäude
ist  unter  folgenden  Bedingungen  zulässig:

Wenn  der  Backofen  selbst  entweder  auf  allen  Seiren  ausschließlich  von  Mauerwerk
umgeben  ist,  oder  in  einer  Stube  unter  dem  Heitzofen,  oder  in  einem  völlig  überwölbten
Raume  sich  befindet.

Wo  dieß  nicht  der  Fall  ist,  sind  die  Gewöôlbe  oder  Hauben  der  Backöfen  mit  einem
Maneel  von  gestampftem  Lehme  zu  decken  und  dürfen  weder  an  den  Seiten,  noch  oben
verbaut  werden,  sondern  müssen  völlig  sichtbar  bleiben,  damic  jede  Schadhaftigkeic  daran
sofort  wahrgenommen  und  abgestellt  werden  könne.  Auch  muß  der  Backofen  entweder,
unter  Vermeidung  alles  Holzwerks,  in  der  nachstehend  bemerkten  Maaße  abgedecke  werden,
  oder  es  ist  zwischen  der  Haube  und  dem  nächsten  Gebälke  oder  Sparrwerke,  oder
andern  feuerfangenden  Materiale,  ein  völlig  freier,  bei  nachdrücklicher  Strafe  niemals  zu
Aufbewahrung  brennbarer  Gegenstände  zu  benutzender  Zwischenraum,  und  zwar  bei  eingebauten
  Backöfen  wenigstens  von  Drei  Ellen  bis  zur  Decke,  bei  angebauten  hingegen  von
wenigstens  Vier  Ellen  von  der  Höhe  der  Haube  bis  zum  höchsten  Puncte  des  innern
Daches,  offen  zu  lassen.

Die  Einfeuerung  und,  wo  eine  Kochstelle  vor  derselben  besindlich,  auch  diese  muß
überwölbt,  die  anstoßende  Wand,  welche  sie  umgiebe,  massiv  oder  von  Wellerwand  aufgeführt
  sein.  Das  Mundloch  sowohl,  als  das  Leuchtloch  und  die  Zugröhren  sind  mit:
blechernen  Thüren  oder  Stürzen,  steinernen  oder  irdenen  Worschiebern  oder  Stöpseln  zut
versehen.

Der  Fußboden  vor  der  Einfeuerung  oder  Kochstätte  muß  mit  Sceinpflaster,  Jiegeln)
oder  Lehm  belege,  auch  sonst  sowohl  bei  der  Einfeuerung,  als  bei  der  Anlage  der  zugehörenden

  Schornsteine,  die  erforderliche  Feuersicherheit  allenchalben  berücksichrige  werden.

Bei  angebauten  Backöfen  darf  deren  Dach,  sowie  der  anstoßende  Theil  des  Hauptdaches,
  nur  mic  hartem  Material  (§  2),  niemals  aber,  selbst  in  einem  der  nach  §  4  zulässigen
  Ausnahmefälle  nicht,  mit  Stroh,  Rohr  oder  Schindeln  gedeckt  werden.

Uebrigens  ist  bei  dem  Baue  der  Backöfen,  zumal  in  holzarmen  Gegenden,  die  Abdeckung
  der  angebauten  mit  Ziegeln  in  der  Maaße  zu  empfehlen,  daß  das  Gewölbe  dest
        <pb n="53" />
        (  33  )

Backofens  zuerst  mit  ausgestampftem  krocknem,  oder  doch  nur  erdfeuchtem  Lehme  in  Form
eines  Satteldaches  bedeckt,  dann  eine  Lage  Kalkmörtel,  etwa  einen  Zoll  stark,  darauf  gebracht
  und  in  diese  die  Dachziegel  ganz,  dicht  zusammen  und  die  Fugen  überdeckend  eingelegt
  werden.

&amp;amp;  42.  Außer  den  vorstehend,  schon  im  Allgemeinen  vorbehaltenen  Ausnahmen  kann  Dispensatio—
die  Regierungsbehörde  in  Fällen,  wo  die  Handhabung  der  obigen  Bestimmungen  Schwie=  benrigkeiten
  sindet,  welche  nach  den  örtlichen  Verhälenissen  füglich  nicht  zu  beseitigen  sind,
der  Zweck  der  Entfernung  der  Feuersgefahr  aber  in  anderer  Weise  ausreichend  zu  sichern
ist,  nach  ihrem  Ermessen,  noch  andere  Ausnahmen  im  Einzelnen  verstatten.

§  43.  Die  Uebertretung  vorstehender  Anordnungen  hat  die  Wiederaberagung  und  Folgen  der  Con-Abänderung
  des  ordnungswidrigen  Baues  zur  Folge,  wozu  der  Bauende  entweder  durch  traventionen.
gesetziche  Zwangsmittel  anzuhalten,  oder  welche,  wenn  denselben  nicht  Folge  geleistet  wird,
auf  dessen  Kosten  obrigkeitswegen  zu  veranstalten  ist.
Außerdem  sind  die  Baugewerken,  welche  einen  solchen  ordnungswidrigen  Bau  gefuͤhrt
haben,  mit  Gefaͤngnißstrafe  von  drei  Tagen  bis  zu  vier  Wochen,  welche  im  Wiederho—
lungsfalle  zu  schärfen  ist,  zu  belegen.  Auch  kann  in  dem  Falle,  wenn  sich  bei  wiederholten
  Uebertretungen  ein  der  gemeinen  Sicherheie  im  hohen  Grade  gefährlicher  Leichtsinn
eines  Baugewerken  hervorthur,  nach  Befinden  die  Ausübung  des  Meisterrechts  auf  gewisse
Zeit  untersagt  werden.  -

§14.DieObrigkeitenhabenfürgehörigeBefolgungderBorschriftendieserVerordnung
  zu  sorgen,  und  die  Gerichtspersonen  oder  sonstigen  Localaufsichtsbeamten  mit  gemessener
  Anweisung  deshalb  zu  versehen.  Die  bereits  in  der  Dorffeuerordnung  vom
18ten  Februar  1775,  §  1,  enthaltene  Bestimmung,  daß  jeder  Neubau  und  die  dabei
beabsichtigte  Einrichtung  zuvörderst  der  Obrigkeir  anzuzeigen  ist,  diese  sodann  den  Ort  zu
besichtigen  hat  und  vor  erlangter  obrigkeitlicher  Genehmigung  des  Bau's,  bei  namhafter
Sraafe,  nicht  Hand  daran  gelegt  werden  darf,  wird,  da  deren  Beobachtung,  wie  wahrzunehmen
  gewesen,  bisweilen  unterblieben  ist,  hiermie  eingeschärft.  «

Hiernach  haben  Alle,  die  es  angeht,  sich  zu  achten.
Dresden,  am  11ten  Maͤrz  1841.

4

Ministerium  des  Innern.
Nostitz  und  Jänckendorf.
Pursch.
        <pb n="54" />
        (  34  )

uis.)  Verordnung,
die  Verzichtleistung  auf  die  zweite  Vertheidigung  betreffend;

vom  Agten  März  1841.

Nach  dem  Gesetz,  die  hoͤhern  Justizbehoͤrden  und  den  Instanzenzug  in  Justizsachen  boe—
treffend,  vom  28sten  Januar  1835,  §  38,  No.  1,  2  und  3,  und  dem  Gesetz,  einigge
Abänderungen  in  dem  Verfahren  in  Untersuchungssachen  berreffend,  vom  30sten  Mänrz
1838,  Art.  VII  stehr  jedem  Angeschuldigten  auch  in  minder  wichtigen  Criminalsachen  daas
Reche  zu,  gegen  das  erste  Erkenntniß  sich  anderweit  vertheidigen  zu  lassen,  oder  auch  ohme
weitere  Vercheidigung  die  Einholung  eines  Erkennenisses  zweiter  Instanz  zu  verlangen.

Es  haben  jedoch,  wie  zur  Kenntniß  des  Justizministerium  gekommen,  einzelne  Unteersuchungsgerichte
  Bedenken  getragen,  den  Angeschuldigten  in  Fällen,  in  welchen  die  zwelite
Vertheidigung  vom  Gesetz  nicht  ausdrücklich  geboten  ist,  diese  oder  die  Einholung  eimes
zweiten  Erkenntnisses  dann  zuzugestehen,  wenn  die  Angeschuldigten  nach  Publication  does
ersten  Urthels  diesem  sich  unbedingt  unterworfen,  oder  die  gegen  sie  erkannte  Strafe  angetreten,
  oder  auch  auf  die  zweite  Vertheidigung  ausdrücklich  Verzicht  geleistet  hatten.

Das  Justizministerium  kann  diese  Ansicht  in  den  obenangezogenen  Gesetzen  nicht  bbegründet
  finden.  Es  werden  daher  die  Untersuchungsgerichte  mie  Genehmigung  Sr.  Majesttär
hiermit  dahin  angewiesen,  dem  Angeschuldigten  die  zweite  Vertheidigung  oder  Einholung
eines  zweiten  Erkenntnisses,  insofern  nicht  der  in  der  Verordnung  vom  1  Aten  Februzar
1840  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1840,  Seite  13  fg.)  erwähnte  Fall  vorliegt,  auich
dann  zu  gewähren,  wenn  derselbe  früher  die  Strafe  bereits  angetreten,  oder  dem  ersiten
Erkennnnisse  stillschweigend  oder  ausdrücklich  sich  unterworfen,  oder  auf  die  zweite  Vertheeidigung
  Verzicht  geleistet  haben  sollte.  Dresden,  den  19#ten  März  1841.

Ministerium  der  Justiz.
von  Koenneritz.
Hausmann.

 

19.)  Bekanntmachung,

die  Kündigung  und  Rückzahlung  der  in  Folge  der  Aufforderung  vom  1  1#cten
August  1840  zu  Realisirung  in  Sorten  des  20  Guldenfußes  angemeldetten
Landrentenbriefe  betreffend;
vom  23sten  März  1841.

Durch  die  Bekanntmachung  der  Königlichen  Landrentenbankverwaltung  vom  11ten  MAu—
gust  1840  sind  diejenigen  Inhaber  und  resp.  Empfänger  von  Landrentenbriefen,  wallche
mit  der  beabsichtigten  Reduction  derselben  auf  den  Nennwereh  des  14  Thalerfußes  ssich
nicht  einverstehen,  sondern  es  vorziehen  würden,  den  Betrag  des  ganzen  Capitals  in  Söor-
        <pb n="55" />
        (35  )

ten  des  20  Guldenfußes  zurück  zu  erhalcen,  zur  Anmeldung  bei  der  Landrentenbank  innerhalb
  der  verflossenen  drei  Monare  Occober,  November  und  December  vorigen  Jahres  aufgefordert,
  die  Bestimmung  des  Zeitpunctes  der  Einlösung  der  solchergestalt  angemeldeten
Landrentenbriefe  aber  ist  fernerweiter  Bekanntmachung  vorbehalten  worden,  und  es  ist  in
Folge  dieser  Aufforderung  überhaupt  die  Summe  von

Vier  und  Zwanzig  Tausend  Neunhundert  Thalern  —  —
in  denen,  in  der  Beilage  Sub  A.  mit  Buchstaben  und  Nummern  näher  beseichneten  Land-—
rentenbriefen,  bei  der  Landrentenbank  zur  Anmeldung  gelangt.

Nachdem  nun  die  Einloͤsung  der  gedachten  Landrentenbriefe  zum  Isten  October  dieses
Jahres  eintreren  zu  lassen,  beschlossen  worden;  so  werden  den  Inhabern  derselben  die  darin
ausgedrückten  Capitale,  insoweit  sie  niche  ohnehin  bei  der  zu  dem  bevorstehenden  Termine
Ostern  stattfindenden  Ziehung  zur  Ausloosung,  und  somie  für  den  Termin  Michaelis  dieses
Jahres  zur  Rückzahlung  kommen,  dergestalt  hiermit  gekündigk,  daß  selbige  vom  1sten  Ockober
  dieses  Jahres  ab  bei  der  Landrentenbank,  gegen  Rückgabe  der  Original-Landrentenbriese
  nebst  Talons  und  den  noch  unabgelaufenen  Coupons,  in  Empfang  genommen  werden
können,  indem  von  diesem  Zeitpuncte  an  eine  weitere  Verzinsung  derselben  niche  startfindet.

Dresden,  am  23sten  März  1841.

Königlich  Sichsische  Landrentenbankverwaltung.
D.  Schaarschmidt.

A.
Verzeichniß
der  in  Folge  der  Bekanntmachung  vom  1  1ten  August  1840  als  ferner  gültig  in
Sorten  des  20  Guldenfußes  angemeldeten  und  abgestempelten  Landrentenbriefe.

Lit.  A.  zu  1000  Thaler  Nr.  876,  877,  878,  879,  880,  886,  1025,  1114,
1453,  1454  und  1455.
Lit.  B.=  500  Thaler  Nr.  1707,  1708,  1709,  1710,  1711,  1712,  1713,
1714,  1715,  1724,  1725,  1974,  2099,  2622,
2751,  2752,  2753,  3188,  3189,  3190,  3191
*uund  3192.
Li.  C  =  100  Thaler  Nr.  3894,  3895,  3896,  3897,  3898,  3899,  3900,
3901,  3911,  4102,  4103,  4104,  4105,  4382,
5004,  5005,  5006,  5007,  5160,  5161,  5162
und  5163.
Li.  D.  50  Thaler  Nr.  988,  1102,  1321,  1719,  1720,  1721,  1722,
1723,  1724,  1725,  1726  und  1727.
Lit.  E.  .25  Thaler  Nr.  577  und  674.
Lit.  W.  12  Thaler  Nr.  528,  535)  793  und  842.

“--Kütener.
        <pb n="56" />
        (  36  )

—20.)  Verordnung,

das  Anerkenntniß  der  von  ausländischen.  Universitäten  an  Inländer  ertheilten
Doctor=  und  Magisterwürde  betreffend;

vom  24sten  April  1841.

W

Necen,  wegen  Anerkennung  und  Führung  der  von  auswärtigen  Universitäten  ertheileeen
Würde  eines  Doccors  der  Medicin  und  Theologie  in  hiesigen  Landen,  bereits  untermm
1  Aten  März  1829,  sowie  unterm  5#en  Mai  1830  Verordnung  ergangen  ist  (Gesetzsammlung
  vom  Jahre  1829,  S.  83  und  vom  Jahre  1830,  S.  49),  so  wird  andurch,  zu
fernerer  Regulirung  dieses  Gegenstandes  im  Allgemeinen  verordner,  wie  folgt:

Die  von  einer  ausländischen  Universität  an  einen  Königlich  Sächsischen  Staatsangeehörigen
  ertheilte  Würde  eines  Doctors  oder  Magisters  ist  von  den  Behörden  hiesiger  Lantde
nicht  eher  anzuerkennen,  als  nachdem,  auf  vorgängiges  Ansuchen  des  Inhabers  bei  denn
Ministerio  des  Culeus  und  öffentlichen  Unrerrichts,  von  letzterm  das  Anerkenntniß  dieseer
Würde  öffentlich  bekannt  gemacht  worden  ist.

Dasselbe  wird  jedoch  nicht  verweigert  werden,  wenn  der  Ansuchende  beibringr,  daß  ihm
die  fragliche  Würde,  auf  den  Grund  hierzu  besonders  nachgewiesener  Befähigung,  orddnungsmäßig
  ertheilt  worden  ist.

Ein  solcher  Nachweis  ist  bei  academischen  Würden,  welche  verdienten  Männern  voon
einer  auswärtigen  Universität  aus  freiem  Antriebe  als  Ehrenauszeichnung  ganz  unentgelid—
lich  ertheilt  werden,  nicht  erforderlich.

Hinsichtlich  der  Anerkennung  und  Fuͤhrung  des  Titels  eines  Doccors  der  Theologzie
und  Medicin  bewendet  es  uͤberdieß  bei  den  Bestimmungen  der  Verordnungen  vom  1  4een
März  1829  und  5ten  Mai  1830.

Den  von  einer  philosophischen  Facultät  zu  Magistern  der  freien  Künste  und  Doctoreen
der  Philosophie  creirten  Personen  ist  ausschließlich  das  Prädicat:  Magister,  wenn  solche
aber,  ohne  dessen  Ertheilung,  lediglich  zu  Ooctoren  der  Philosophie  ernannt  werden,  deer
Doctortitel  nur  mit  dem  Beisatze  der  gedachten  Facultär,  also  mic  der  Bezeichnung  Drr.
phil.  beizulegen.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  solches  angeher,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  am  24sten  April  1841.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

von  Wietersheim.
Dr.  Schwarze.

 

Letzte  Absendung:  am  6ten  Mai  1841.
        <pb n="57" />
        Geseczund  Verordnungsblakt

für  das  Königreich  Sachsen,
Gt#es.  Stück  vom  Jahre  1841.

.21.)  Deeret

wegen  Bestätigung  der  für  den  Actienverein  der  Badeactiengesellschaft  zu
Neustadt  bei  Stolpen  entworfenen  Statuten;

vom  27sten  März  1841.

    

 

 

 

N  die  für  den  Actienverein  der  Badeactiengesellschaft  zu  Neustadt  bei  Stolpen
entworfenen  Statuten  von  den  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  geprüft  und,  auf
Ansuchen  der  Betheiligten,  mit  der  geberenen  Bestätigung  dergestalt,  daß  dem  Inhalte  derselben
  allenthalben  auf  das  Genaueste  nachgegangen  werden  soll,  versehen  worden  sind,  so
ist  darüber  gegenwärtiges
Decret
erkheilt  und  von  mir,  dem  Staatsminister  des  Innern,  unter  Beidrückung  des  Siegels
des  Ministeriums  des  Innern,  eigenhändig  vollzogen  worden.
Dresden,  am  27sten  März  1841.

Ministerium  des  Innern.

□#  Eduard  Gottlob  Nostitz  und  Jänckendorf.

 

Stelzner.

—  —  —  —  —

D22.)  Verordnung,

die  Anweisung  der  Gerichtsärzte  in  Bezug  auf  die  ihnen  übertragen  werdenden
Untersuchungen,  Besichtigungen  und  Sectionen  betreffend;

vom  sten  April  1841.

 

D.  im  7ten  Stück  der  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1818,  S.  50  enthaltene  WVerordnung
  der  Landesregierung  vom  26sten  Juni  1818,  wonach  die  Physiker  in  Bezug
1841.  7
        <pb n="58" />
        (38  )

auf  die  Untersuchungen,  Besichtigungen  und  Seccionen,  welche  ihnen  übertragen  werdenn,
an  die  genaue  Befolgung  der  im  Generale  vom  Sten  April  1797  vorgeschriebenen  Anweisung
  erinnert  werden  sollen,  mit  der  Bedeutung,  daß  sie  außerdem  wegen  eines  abgzegebenen
  Gutachtens,  das  nachher  die  medicinische  Facultäk  nicht  gehörig  begründer  zu  befinden
  habe,  besonders  zur  Verantwortung  gezogen  werden  würden,  har  einige  Gerichttsbehörden
  zu  der  Annahme  veranlaßt,  es  sei  diese  Erinnerung  in  allen  vorkommenden  Fälllen
  zu  wiederholen  und  der  gerichtsärztlichen  Handlung  jedesmal  vorauszuschicken.

Nach  dem  Inhalte  der  gedachten  Verordnung  ist  jedoch  jene  Anweisung  und  Bedeuttung
  den  Physikern  bereits  bei  ihrer  Anstellung  im  Allgemeinen  zu  ehun  und  dieselbe  speeciell
  nur  in  den  Fällen  noch  erforderlich,  in  denen  bei  einer  zu  veranstaltenden  Besichtiigung
  oder  Section  ein  anderer  Arze  zugezogen  und  verpflichter  wird.

Da  nun  auch  jetze  die  für  bestimmte  Gerichesbezirke  angestelleen  Bezirks=  und  Gerichtisaͤrzte
  bei  ihrer  Verpflichtung  zugleich  in  Gemäßheit  des  Generale  vom  Sten  April  1797
und  der  Verordnung  vom  26sten  Juni  1818  ausdrücklich  angewiesen  werden,  und  ees
daher  wegen  der  in  dieser  allgemeinen  Pflicht  stehenden  Aerzee  einer  weitern  Wiederholung
  der  vorgeschriebenen  Bedeutung  in  den  einzelnen  Fällen  nicht  bedarf;  so  haben  siich
sämmtliche  Gerichtsobrigkeiten,  wie  andurch  verordnet  wird,  hiernach  gebührend  zu  achtem.

Dresden,  den  23sten  April  1841.

Ministerium  der  Justiz.

von  Koenneritz.  ·
Hausmann.

 

23.)  Verordnung,

die  Jahresbeiträge  zum  Staatspensionsfonds  von  den  bisher  im  20  Guldemfuße
  normirt  gewesenen  Dienstgenüssen  betreffend;
vom  6ten  Mai  1841.

Bei  Anfertigung  der  Officialuͤbersichten  fuͤr  Erhebung  der  Jahresbeitraͤge  zum  Staatespensionsfonds
  (§  3  und  4  der  Verordnung  vom  22sten  Mai  1837)  sowohl  in  gegern—
wärtigem  Jahre,  als  auch  fernerhin,  kann  der  Fall  eintreten,  daß  die  Umrechnung  deer
bisher  im  20  Gulden  fuße,  resp.  mit  1000  Thalern  oder  2000  Thalern  und  woeniger,
  normirt  gewesenen  reinen  Dienstgenüsse  in  der  jetzigen  Landeswährung  einen  Werchesbetrag
  ergiebe,  der,  nach  der  Bestimmung  des  §  47  des  Civilstaarsdienergesetzes,  die  Beetheiligten
  in  eine  höhere  Procentclasse  versetzen  würde.
        <pb n="59" />
        (39

)

Da  jedoch  eine  derartige  hoͤhere  Beiziehung  keineswegs  in  der  Absicht  des  Gesetzes
liegt,  so  soll  in  dergleichen  Faͤllen  der  bisherige  Procentsatz  beibehalten  und  Solches,  unter
Hinweisung  auf  den  dießfallsigen  Auswurf  im  20  Guldenfuße,  in  der  betreffenden  Colonne
  ausdruͤcklich  mit  bemerkt  werden,  wie  dieß  aus  nachstehendem  Beispiele  sub  D  )  mit
Mehrerm  ersichtlich  ist.

Hiernach  haben  Alle,  die  es  angeht,  sich  zu  achten.

Dresden,  am  bten  Mai  1841.

Sämmtliche  Ministerien.

von  Lindenau.

v.  Koenneritz.  v.  Zeschau.  Nostitz  und  Jänckendorf.

v.  Nostitz  -Wallwitz.  v.  Wietersheim.

r#

Verzeichniß

D  D

der  auf  das  Jahr  1841  den  Jahresbeitraͤgen  zum  Staatspensionsfonds

unterliegenden  reinen  Dienstgenüsse  2c.

 

 

Reines  Diensteinkommen

 

 

Fortlaufende  Z  "
Nummer.  Name  und  Dienststelle.  am  Schlusse  des  Jahres  Anmerkungen.
·  «  1840.
Thlr.  Ngr.  pf.
ꝛc.  N.  N.  Amtshauptmann.  1027  233  (oder  1000  Thaler  im  20  Gul- 



 

 

 

 

denfuße  und  darum  nur  nach
1  pro  Cent  dem  Jahresbeitrage
  unterworfen.)
        <pb n="60" />
        (40  )

24.)  Verordnung,
die  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Belastung  und  Felgenbreite  des  Frachtfuhrwerkes
  auf  den  Chausseen  vom  16ten  April  1840  betreffend
vom  12ten  Mai  1841.

Zu  Ausführung  derjenigen  Bestimmungen  in  dem  unter  dem  1  (#en  April  1840  erlassenen
  Gesetze,  die  Belastung  und  Felgenbreite  des  Frachrfuhrwerkes  auf  den  Chausseen  u.  s.  w.
berreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Stück  5,  No.  24),  welche  nach  §  20  desselbem
mit  dem  1sten  Juli  dieses  Jahres  in  Kraft  treren,  ertheilt  das  Finanzministerium  hier--durch

  folgende  Anordnungen:  -
Zu  §1  des  Ge-  #&amp;amp;  1.  Unter  gewerbmäßig  becriebenem  Frachtfuhrwerk  im  Sinne  des  gedachten  Gesebes.
  setzes  ist  dasjenige  zum  Transport  größerer  Lasten  eingerichtete  Fuhrwerk  zu  verstehen,

welches  regelmäßig  zur  Fortschaffung  fremder  Güter  um  bedungenes  Lohn  oder  zur  Verladung
  von  Frachtgegenständen  für  eigne  Rechnung  zum  Zweck  eines  von  dem  Eigenthül
mer  zugleich  betriebenen  Handels=  oder  Fabrikgeschäftes  verwendec  wird.

Chausseen,  aufß  8  2.  Die  Vorschrift  des  §  1  des  Gesetzes  soll  zur  Zeit  auf  nachbenannte  Chausseem
welche  der  91  angewendet  werden:

us  1.)  die  Chaussee  von  Görlitz  und  Reichenbach  über  Löbau,  Budissin,  Bischofswerda

  nach  Dresden,

2.)  Zittau  nach  Löbau,

3.)  Zittau  uͤber  Neusalz,  Neustadt  bei  Stolpen  und  Stolpen
nach  Radeberg,

4.)  Rumburg  nach  Loͤbau,

5.)  Camenz  über  Pulsnitz  und  Radeberg  nach  Dresden,

6.)  Hoierswerda  über  Königsbrück  nach  Dresden,

7.)  -  Berlin  und  Elsterwerda  über  Hain  nach  Dresden,

8.)  die  von  Dresden  über  Meißen,  Oschatz  und  Wurzen  nach  Leipzig  führendee
Chaussee,

9.)  die  Chaussee  von  Dresden  über  Wilsdruf,  Nossen,  Waldheim,  Colditz  und?
Grimma  nach  Leipzig,

10.)  Prag  und  Teplitz  über  Hellendorf  und  Pirna  nach  Dresden,,
1.)  Prag  über  Reitzenhain,  Marienberg,  Ischopau,  Chemnitz,,
Penig  und  Borna  nach  Leipzig,

12)0  Karlsbab  über  Oberwiesenthal,  Annaberg  und  Wolkenstein!“

nach  Freiberg,
13.)  Annaberg  nach  Chemnitz,
        <pb n="61" />
        (41  )
14.)  die  Gerreidestraße  von  Chemnitz  über  Mittweida  nach  Leisnig,  Mügeln  und

Strehla,
15.)  die  Chaussee  von  Chemnitz  uͤber  Frankenberg,  Hainichen  und  Roßwein  nach
Doͤbeln,
16.)  "]  Karlsbad  über  Wildenchal  und  Schneeberg  nach  Zwickau,
17.)  —  Eger  uͤber  Schoͤnberg,  Brambach  und  Adorf  nach  Oelsnitz,
18.)  Hof  uͤber  Oelsnitz  nach  Reichenbach,
19)  Hof  über  Plauen,  Reichenbach,  Zwickau,  Lichtenstein,  Chemnitz,

  Oederan,  Freiberg  und  Herzogswalde  nach  Dresden,

20.)  "  Freiberg  über  Grüllenburg  und  Tharandt  nach  Dresden,

21.)  Freiberg  uͤber  Siebenlehn  nach  Nossen,

22.)  Meißen  nach  Nossen,

23.)  "½  Nossen  nach  Döbeln,

24.)  —  Nossen  nach  Oschaßz,

25.)  "  Gelroßenhain  nach  Meißen,

26.)  die  Dresden-Altenburger  Chaussee  von  Hartha  über  Rochlitz  und  Geithain,

27.)  die  Chaussee  von  Zwickau  über  Werdau  nach  Ronneburg,

28.)  "  Leipzig  nach  Pegau,

29.)  "  Zuwickau  uͤber  Altenburg  nach  Borna,

30.)  —  Leipzig  uͤber  Markranstaͤdt  nach  Luͤtzen  und  Naumburg,
31)  —  Leipzig  nach  Merseburg,

32.)  Leipzig  nach  Schkeuditz  und  Halle,

33.)  —  Leipzig  nach  Delitzsch  und  Berlin,

34)  —  Leipzig  uͤber  Taucha  nach  Eilenburg  und  Torgau.

Das  Ministerium  behalt  s  sich  vor,  dieses  Verzeichniß  nach  Erfordern  der  Umstaͤnde
von  Zeit  zu  Zeit  abzuaͤndern  und  zu  ergaͤnzen.

8  3.  Bei  den  Hauptzoll-  und  Hauptsteueraͤmtern,  bei  allen  staͤdtischen  Obrigkei-  Zu  88  1—3,
ten  und  in  den  Chausseegeldereinnahmen  befinden  sich  geaichte  Felgenmesser,  auf  welchen  6,  Gesic.  des
die  verschiedenen,  in  den  §§  1  bis  3,  6,  7  und  8  des  Gesetzes  erwähnten  Felgenbreiten
angegeben  sind  und  von  denen  letztere  für  die  betheiligten  Gewerbtreibenden  leicht  abgenommen
  werden  können.

#4.  In  Orten,  wo  sich  verpflichtete  Aufläder  befinden,  sind  dieselben  von  der  3u  #  2  und  3
Ortsobrigkeit  auf  die  Beobachcung  sowohl  der  Bestimmungen  der  §§  2  und  3  des  Ge=  des  Gesebes.
sites,  als  der  Vorschrife  §  35  des  Steuerstrafgesetzes  vom  Aten  April  1838,  wonach
kein  Wagen  über  5  Ellen  breit  geladen  werden  darf,  besonders  zu  verweisen  und  dafür
veranewortlich  zu  machen.

§  5.  Sämmtliche,  bei  der  Zoll-  und  Steuer-Verwaltung  und  Aufft  cht  angestellte  Ju  §4  des

Beamte,  sowie  die  Chausseeinspectoren,  die  Chausseegeldereinnehmer  und  die  Oberchausses-  Geseses-
        <pb n="62" />
        (  42  )

wärter  haben  das  Recht  und  die  Pflicht,  sich  die  in  den  88  4  und  9  erwähnten  Frachyebriefe
  und  Ladescheine  vorzeigen  zu  lassen.

Gewichtser-  §  6.  In  welchen  Fällen  die  specielle  Gewichtsermittelung  der  Ladung  und  an  denzien
  iu  jenigen  Orcen,  wo  dazu  Veranstaltungen  getroffen  sind,  die  Ermictelung  des  Gesammt-Gesetzes.
  gewichts  des  Wagens  und  der  Ladung  einereten  soll,  daräber  stehe  dem  betreffenden  Haumtzoll-

  oder  Hauptsteueramte  die  Anordnung  zu.

Erzfuhren  zu  §  7.  Die  Bestimmungen  des  §  8  des  Gesetzes  wegen  der  Sleinfuhren,  leiden
eer  auch  auf  Erzfuhren,  womit  Chausseen  benutzt  werden,  Anwendung.
Zu  (&amp;amp;  1,  10  #J#8#.  Zu  Aufsichtsführung  hinsichtlich  der  Contraventionen  gegen  die  Bestimmunund
  11  des  gen  der  §§  1,  10  und  11  des  Gesetzes  und  zu  Erstattung  dießfallsiger  Anzeigen,  sowie
Gesebes.  überhaupt  zur  thätigen  Mitwirkung  bei  der  Ausführung  des  Gesetzes  sind,  außer  den  in
&amp;amp;  3  dieser  Verordnung  genannten  Beamten,  auch  sämmrliche  olizeibehhrden  ,  sowie  die
Gensd'armen  und  die  Chausseewärter  befugt  und  verpflichtet.
Insbesondere  haben  auch  die  Polizeibehörden  und  Beamten  den  Zoll=  und  Steuerund
  Chausseebeamten  und  Officianten  bei  Ausübung  ihrer  auf  die  Vorschriften  des  Gesetzes
  sich  beziehenden  Obliegenheiten  auf  Erfordern  alle  nörhige  Assistenz  zu  leisten.

Zu  §12  des  &amp;amp;  9.  Nur  die  Hauptämter  und  deren  Mitglieder,  sowie  die  Oberzoll=  und  Ober-Gesetzes.

  steuercontroleure  haben  das  Recht,  zu  gestatten,  daß  die  Aenderung  des  vorschrifeswidrigen
  Fuhrwerkes  in  einem  andern  Orte,  als  der  nächsten  in  der  Richtung  seiner  Reise  gelegenen
  Stcadt,  erfolge.

8  10.  Da  übrigens  wahrzunehmen  gewesen  ist,  daß  den  bereits  bestehenden  chausseepolizeilichen
  Bestimmungen,  namentlich  hinsichtlich  des  Ausweichens,  der  Ladungsbreite
und  der  Schonung  der  Chausseen  vielfältig  entgegengehandelt  wird;  so  wird  hierdurch
von  neuem  auf  dieselben,  wie  sie  theils  im  Chausseegelderrarif  vom  cen  Novembber
1833  (Beil.  A.  zu  dem  Gesetze  über  die  Erhebung  des  Chausseegeldes  von  demselben
Tage),  theils  im  Steuerstrafgesetze  vom  4ten  April  1838,  8§  31  bis  mit  36  enthalten
  sind,  hingewiesen  und  den  Zoll=  und  Steueraufsichtsbeamten,  den  Chausseebeamten
und  Officianten,  sowie  den  Gensd'armen  und  Polizeibeamten  deren  sorgfältige  und  stremge
Handhabung  hierdurch  wiederholt  zur  Hflicht  gemacht.

Hiernach  haben  Alle,„#welche  es  angehet,  sich  gebührend  zu  achten.
Dresden,  am  12ten  Mai  1841.

Finanz-Ministerium.

von  Zeschau.
Winckler.
        <pb n="63" />
        (  43)

25.)  Verordnung

zu  Erläuterung  einer  in  der  Proceßordnung  von  1622  enthaltenen
privatrechtlichen  Bestimmung;
vom  isten  Mai  1841.

Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
ꝛc.  c.  ꝛc.

Die  in  der  Proceßordnung  von  1622,  tit.  XLVI,  8  s  verbunden  mit  8  4  ent—
haltene  Bestimmung,  nach  welcher,  wenn  bei  bonis  emphyteuticis  oder  censiticis  der
dominus  directus  nicht  zugleich  der  Gerichtsherr  ist,  sondern  ein  Anderer  die  Jurisdiction
  über  den  fundus  emphyteuticus  oder  censiticus  hat,  zu  Erlangung  einer  bestän--digen
  gerichtlichen  Hypothek  sowohl  des  Lehnsherrn,  als  des  Gerichesherrn  Consens  erhoben
  werden  soll,  wird,  wie  in  Erfahrung  gebracht  worden  ist,  von  einigen  Gerichtsbehörden
  dahin  ausgelegt,  daß  dieselbe  ohne  Unterschied  sowohl  von  Erbzinsgütern,  als  von
gewöhnlichen  oder  sogenannten  schlechten  Zinsgücern,  wenn  bei  ihnen  ein  derartiges  Jurisdictionsverhältniß
  Statt  findet,  zu  verstehen  sei.

Da  durch  diese  Meinung,  wenn  dieselbe  Eingang  in  die  Gerichtshöfe  finden  sollte,
die  Rechtsbeständigkeit  einer  möglicherweise  beträchtlichen  Anzahl  von  Unterpfandesrechten,
welche  zeither  auf  gewöhnlichen  oder  sogenannten  schlechten  Zinsgürern  blos  mit  Consens
des  die  Gerichtsbarkeit  über  letztere  ausübenden  Richters  bestellt  worden  sind,  in  Gefahr
gebracht  werden  würde,  so  har  sich  die  Nothwendigkeit  dargestellt,  jene  irrige  Meinung
im  Wege  der  Verordnung  in  Gemäßheic  §  88  der  Verfassungsurkunde  sofort  zu  berichien,
  und  wird  demnach  zu  Erläuterung  der  angeführcen  Gesetzesvorschrift  hierdurch
Folgendes  verordnet.

Die  in  der  Proceßordnung  von  1622,  t#tt.  XLVI,  §  5  encthaltene  Bestimmung
bezieht  sich,  wie  für  die  Oberlausitz  bereits  in  §  9  des  Gesetzes  zur  Einführung  mehrerer
kreisländischer,  das  Pfandrecht  betreffender  gesetzlicher  Bestimmungen  in  der  Oberlausitz,
vom  25sten  Januar  1836  ausgesßrochen  worden  ist,  nur  auf  solche  Grundstücke,  bei
denen,  ohne  daß  sie  Lehnseigenschaft  haben,  doch  ein  getheiltes  Eigenthum  Scate  finder,
wie  solches  bei  wirklichen  Erbzinsgütern  (Emphyteusen)  der  Fall  ist,  dergestalt,  daß  der
Besitzer  daran  nur  ein  nutzbares  Eigenthum  (dominium  utile)  hat,  während  das  Obereigenhum
  (dominium  directum))  einem  Andern  zusteht,  und  es  gehr  dieselbe  dahin,
doß,  wenn  dieser  Obereigenthümer  (dominus  directus)  nicht  zugleich  die  Gerichtsbarkelt

1
        <pb n="64" />
        (  44)

über  das  Grundstück,  wohl  aber  das  Recht  der  Lehnsreichung  in  Ansehung  desselben  hau,
zur  Gültigkeic  einer  Hypochekenbestellung,  neben  dem  Consens  des  die  Gerichtsbarkeit  übeer
das  Grundstück  ausübenden  Richters,  auch  der  Consens  des  Obereigenthümers  und  zugleicch
Lehnsherrn  erforderlich  sein  soll.  Die  gedachte  Vorschrift  beziehr  sich  dagegen  nicht  auf
gewöhnliche  oder  sogenannte  schlechte  Zinsgüter,  an  denen  dem  Besitzer,  vergleiche  diie
3uste  Constitution  im  Il#en  Theile,  das  volle  Eigenchum  zustehe,  und  bedarf  es  michümn
bei  dergleichen  Gürern  auch  dann,  wenn  sie  von  einer  andern  Behörde  in  Lehn  gereicht
werden,  als  von  welcher  die  Gerichtsbarkeit  über  sie  ausgeübe  wird,  zur  Gültigkeit  eimer

Hypochekenbestellung  nur  des  Consenses  dieser  letztern  Behörde  in  Gemäßheit  der  Vorschrift
  der  erläurerten  Proceßordnung  ad  tit.  XIIV,  §  1.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhändig  unterschrieben  und  das  König.-liche
  Siegel  beidrucken  lassen.  —-Dresden,

  am  1sten  Mai  1841.
Friedrich  August.

von  Lindenau.  von  Koenneritz  von  Zeschau.
Nostitz  und  Jänckendorf.  von  Nostitz-Wallwizz.
von  Wietersheim.

  

—

 

Letzte  Absendung:  am  27sten  Mai  1841.

[
        <pb n="65" />
        Gesetz  und  Verorduungsb  lalt

für  das  Königreich  Sachsen,

tes  Stück  vom  Jahre  184  1.

 

—2565.)  Verordnung,
den  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes  vom  10ten  August  1837  in  Be,-zug
  auf  die  Sächsisch-Bayersche  Eisenbahn  und  die  Zweigbahn
von  Werdau  nach  Zwickau  betreffend;
vom  15ten  Mai  1841.

De-  Gesetz  vom  10ten  August  1837  „wegen  Abtrekung  des  zur  Erbauung  innenbenannter
  Eisenbahnen  erforderlichen  Grundeigenthums“  (Gesetz=  und  Verordnungsblate  v.  J.
1837,  71½es,  Stück,  No.  31,  S.  74)  hat  §  1  unter  2  das  unterm  3ten  Juli  1835
in  Betreff  der  Leipzig-Dresdner  Eisenbahn  publicirte  Expropriationsgesetz  in  allen  seinen
Bestimmungen  unter  andern  auch  auf  eine  von  Leipzig  über  Altenburg,  Crimmitzschau,
Werdau  und  Plauen  nach  Hof  zu  bis  an  die  Bayersche  Grenze  zu  leitende  Eisenbahn  für
anwendhar  erklärt,  dafern  das  dießfallsige  Vorhaben  zur  wirklichen  Ausführung  gelange
und  im  §  2  ist  weicer  bestimme,  daß  das  Gesetz  für  jede  der  darin  gedachten  Unternehmungen
  in  Wirksamkeit  trete,  sobald  der  dießfalls  dem  Ministerium  des  Innern  vorgelegte
  Plan  von  demselben  genehmige  und  diese  Genehmigung  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatce
  bekannt  gemacht  worden  sei.

Nachdem  daher  die  wegen  Herstellung  einer,  die  obgedachte  Richtung  verfolgenden
Sächsisch-Bayerschen  Eisenbahn  seit  mehreren  Jahren  getroffenen  Vorbereitungen  so  weit
gediehen  sind,  daß  der  Angriff  des  Unternehmens  baldigst  erfolgen  kann,  auch  der  zu  dem
Ende  entworfene  Plan  vom  Ministerium  des  Innern  im  allgemeinen  genehmige  und  ein
Gleiches  von  der  Regierung  des  Herzogthums  Sachsen-Altenburg  hinsichtlich  der  das  dortige
  Gebiet  berührenden  Bahnstrecke  geschehen,  somit  aber  der  im  Gesetze  vom  10ten  Au—
gust  1837  bemerkte  Zeitpunct  nunmehr  eingetreten  ist,  so  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung
  Sr.  Majestät  des  Königs  andurch  Folgendes  verordnet:  «

§1.  .
DasGesetzvomlotenAugust1837triktfürdievonLeipzigausinderRichtung
uͤber  Altenburg,  Crimmitzschau,  Werdau  und  Plauen  nach  Hof  zu  bis  an  die  Bayersche

1841.  8
        <pb n="66" />
        (46)

Grenze  zu  führende  Sächsisch-Bayersche  Eisenbahn  mit  Publication  gegenwärtiger  Verordnung
in  Wirksamkeit.  Es  gile  daher  wegen  Aberetung  des  zu  Herstellung  dieser  Eisenbahn  innerhalb
des  Königl.  Sächsischen  Staatsgebiets  erforderlichen  Grundeigenthums  alles  dasjenige,  was
durch  das  Gesetz  vom  3ten  Juli  1835  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  v.  J.  1835,  16tes
Sctück,  No.  66,  S.  37  1)  hinsichtlich  einer  von  Leipzig  nach  Dresden  anzulegenden  und  nach
Befinden  bis  zur  Grenze  zu  verlängernden  Eisenbahn  in  gleicher  Beziehung  bestimmt  worden  ist.

8  2.

Vorstehende  Bestimmung  wird  auf  Grund  besonderer,  der  Regierung  auf  dem  letzvergangenen
  Landtage  von  den  Ständen  ercheilter  Ermächtigung  andurch  zugleich  auf  eine
von  der  Linie  der  Sächsisch-Bayerschen  Eisenbahn  bei  Werdau  ab  nach  Zwickau  herzustellende
  Zweigbahn  ausgedehnt.

«  83.

In  Beziehung  auf  das  bei  der  Expropriation  für  die  §  1  und  2  gedachten  Eisenbahnen
  anzuwendende  Verfahren  und  die  dießfallsige  Instruction  der  Straßenbaucommissionen
  und  Tarakoren  ist  denjenigen  Vorschriften  allenthalben  nachzugehen,  welche  in  der
Vollzugsverordnung  zum  Gesetz  vom  Zten  Juli  1835  (Gesetz=  und  Verordnungsblace
v.  J.  1835,  S.  374),  sowie  beziehendlich  in  der  zu  deren  Ergänzung  und  Erläuterung
unter  dem  1  Aten  März  1836  ergangenen  Verordnung  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  v.
IJ.  1836,  4tes  Stück,  No.  13,  S.  72)  enthalten  sind,  vorbehältlich  jedoch  der  Abänderungen
  und  weiteren  Bestimmungen,  die  zu  einzelnen  Puncten  nach  Befinden  künftig  getroffen
  und  bekannt  gemacht  werden  durften.

Wegen  einer  nach  Maaßgabe  der  Bestimmung  unter  3  der  Verordnung  vom  1  4een
März  1836  zu  dem  dort  angegebenen  Zwecke  auch  von  den  Unternehmern  der  Sächstsch-Bayerschen
  Eisenbahn  zu  bestellenden  angemessenen  Caution  wird  seiner  Zeit  das  Erforderliche
  regulirt  und  zur  Kenntniß  der  Betheiligten  gebracht  werden.

§  4.

Die  nähere  Bezeichnung  der  in  die  Richtung  der  Sächsisch-Bayerschen  Eisenbahn  und
der  Zweigbahn  von  Werdau  nach  Zwickau  fallenden  und  daher  bei  dem  Expropriationsgeschäfte
  unmittelbar  betheiligten  Ortsfluren  erfolgt  durch  besondere  Verordnung.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  den  15ten  Mai  1841.

Ministerium  des  Innern.

Eduard  Gottlob  Nostitz  und  Jänckendorf.
·  Stelzner.

—

Letzte  Absendung:  am  27sten  Mai  1841.
        <pb n="67" />
        )

Gesch-und  Verordnungsblalkt

für  das  Königreich  Sachsen,
Stes  Stück  vom  Jahre  184  1.

27.)  Verordnung,
die  Gütepflegung  in  Civilproceßsachen  betreffend;

vom  27sten  Mai  1841.

De  Gesetze  erkennen  es  für  eine  vorzügliche  Obliegenheit  des  Richters  im  Civilproceß,
daß  derselbe  gleich  Anfangs  durch  fleißige  und  eifrige  Pflegung  der  Gücte  unter  den  Parcheien,
  insbesondere  auch  durch  annehmliche  Worschläge  den  Streic  beizulegen  und  auf
diese  Weise  die  mit  dem  Fortgang  des  Rechtsstreires  verbundenen  Weiterungen  und  Kosten
  abzuwenden  sich  bestrebe,  und  machen  es  nicht  minder  den  Sachwaltern  zur  Pflicht,
zu  Erreichung  dieses  Zwecks  auch  ihrerseits  beizutragen.

Die  hierüber  in  der  erläuterten  Proceßordnung  ad  tit.  I  s#S#  1  bis  4  gegebenen
Vorschriften  werden  indessen,  wie  dem  Ministerium  der  Justiz  von  dem  Oberappellationsgerichte
  angezeigt  worden  ist,  von  Unterrichtern  und  Sachwalkern  nicht  allenthalben  gehörig
  beobachtet,  sondern  häufig  vernachlässigt.

Es  wird  daher  nicht  nur  im  Allgemeinen  die  Beobachtung  dieser  Worschriften  hierdurch
  eingeschärft,  sondern  in  dieser  Beziehung  noch  insbesondere  Folgendes  verordnet:

1.)  Von  Parecheien,  welche  die  Gütepflegung  in  dem  nach  Worschrife  der  erläuterten
  Proceßordnung  ad  tit.  1  §  1  verbunden  mit  §  4  anberaumten  Termine  zur  Güte
dadurch  vereiteln,  daß  sie  entweder  gar  nicht,  weder  in  Person,  noch,  bei  Verhinderung
am  persönlichen  Erscheinen,  durch  Bevollmächtigte  erscheinen,  oder  daß  sie  oder  ihre  Bevollmächtigten
  zwar  auf  die  empfangene  Ladung  an  dem  bestimmten  Tage  zur  Vormittagszeit
  im  Gerichte  erscheinen  und  sich  zum  Termin  angeben,  jedoch,  ohne  auf  das  Eintreffen
  der  Gegenparthei  wenigstens  bis  12  Uhr  Mirtags  gewarter  zu  haben,  sich  wieder
aus  dem  Gerichte  entfernen,  ist  die  nach  der  angeführten  Gesetzesvorschrift  angedrohre,
Geldstrafe  ohne  Anstand  beizutreiben.

1841.  9
        <pb n="68" />
        (48  )

2.)  Sachwaltern,  welche  auf  die  so  eben  gedachte  Weise  sich  der  Gütepflegung  entziehen,
  indem  sie  sich  nach  bewirktem  Angeben  zum  Termin  vorzeicig  wieder  aus  dem
Gerichte  enefernen,  haben  die  Gerichte  in  ihren  Kostenliquidationen  die  Gebühr  für  Abwartung
  des  Termins  zur  Güte  (Cap.  II  Nr.  7  der  revidirten  Tarordnung)  nicht  passiren  zu
lassen,  da  sie  solchenfalls  nur  die  Gebühr  für  das  Erscheinen  im  Termine  zum  rechtlichen  Verfahren
  (Cap.  II  Nr.  16  der  revidirten  Taxordnung)  in  Ansatz  zu  bringen  berechtigt  sind.

3.)  Den  Gerichten  ist  unbenommen,  wenn  durch  Schuld  der  Partheien  die
Gütepflegung  in  dem  anfänglich  anberaumten  Termine  zur  Gübte  nicht  hat  vor  sich  gehen
können,  nach  abgesetztem  rechtlichen  Verfahren  und  vor  Publicarion  des  ersten  Erkenntnisses
  anderweit  einen  Termin  zum  gütlichen  Verhör,  beziehendlich  auf  Kosten  derjenigen
Parthei,  welche  durch  ihr  gänzliches  Außenbleiben,  oder  durch  ein,  dem  gänzlichen  Aussenbleiben
  nach  dem  Satze  unter  1.)  gleich  zu  achtendes  Verhalten,  die  Gütepflegung
vereikelt  hat,  anzuberaumen,  die  Parrheien  dazu  bei  Geldstrafe  (erläut.  Proceßordnung
ad  tit.  I  s§  1)  vorzuladen,  und  in  diesem  Termine  die  Gütepflegung  nachzuholen.

4.)  Darüber,  daß  von  den  Untergerichten,  wie  in  der  erläurerten  Proceßordnung
ad  tit.  I  §  2  vorgeschrieben  ist,  über  die  erfolgte  Gücepflegung  jederzeit  eine  richtige
Registratur,  aus  welcher  deurlich  zu  ersehen,  daß  und  auf  welche  Weise  der  Richter  seinen
  Obliegenheiten  in  Bezug  auf  die  Gütepflegung  nachgekommen  sei,  abgefaßt  und  zu
den  Acten  gebracht  werde,  haben  die  Appellationsgerichte  Aufsicht  zu  führen  und,  wenn
sie  in  Civilproceßacten  finden,  daß  von  Untergerichten  dieser  Vorschrift  nicht  genügt
worden,  von  denselben  die  für  solchen  Fall  in  der  angeführten  Gesetzesstelle  angedrohre
Geldstrafe  einzuziehen.

Dresden,  am  27sten  Mai  1841.
Ministerium  der  Justiz.

von  Koenneritz.

Hausmann.
        <pb n="69" />
        (49  )

M  28.)  Verordnung,

die  Sitzegebuͤhren  in  Forststrafsachen  betreffend;
vom  27sten  Mai  1841.

E-  ist  zu  bemerken  gewesen,  daß  in  der  revidirten  Gerichtssporteltaxe  vom  26sten  November
  1840,  und  zwar  in  dem  Nachtrage  sub  III  Seite  416  des  Gesetz-  und  Ver—
ordnungsblattes,  die  Sitzegebuͤhren  in  Forststraffaͤllen,  obgleich  solche  durch  das  Forststraf—-gesetz
  vom  Aten  April  1838  Seite  214  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  zum  Theil
besonders  normirt  waren,  außer  Ansatz  geblieben  sind.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  werden  daher  nachträglich  die  Sitzegebühren  in  Forststrafsachen

bei  einer  geringeren  als  einer  zwölftägigen  Gefängnißstrafe  auf  1  Ngr.  3  pf.,
bei  einer  zwölftägigen  oder  längeren  Gefängnißstrafe  auf  1  Ngr.  8  pf.
für  Tag  und  Nacht  hiermie  festgesetzt.
Es  hat  jedoch,  insofern  bei  Aemtern  und  anderen  Gerichten  den  Amts-  und  Gerichtsfrohnen
  für  den  Fall,  daß  die  Kosten  nicht  von  den  Scraffälligen  einzubringen  sind,  durch

Bestallungen  oder  sonst  vertragsweise  geringere  Sätze  ausgesetzt  sind,  hierbei  sein  Bewenden.


Dresden,  am  27sten  Mai  1841.
Ministerium  der  Justiz.

von  Koenneritz.

Hauemann.
        <pb n="70" />
        (50)

20.)  Verordnung,

die  Erhöhung  der  Ausgleichungsabgabe  von  dem  aus  der  Bayerischen  Pfalz
(Rheinkreis),  aus  dem  Großherzogthum  Baden,  dem  Kurfürstenthum  und  dem
Großherzogthum  Hessen,  dem  Herzogthum  Nassau  und  dem  Gebiete  der  freien
Stadt  Frankfurt  nach  Sachsen,  Preußen  und  den  Staaten  des  Thüringer  Zollund
  Handelsvereins  übergehenden  Branntwein  betreffend;
vom  27sten  Mai  1841.

2
Won,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  Koͤnig  von
Sachsen  ꝛc.  ꝛc.  2c.
finden  Uns  veranlaßt,  Folgendes  zu  verordnen.

Die,  durch  die  Verordnung  vom  30sten  Juli  1838  (Gesetz-  und  Verordnungsblatt
vom  Jahre  1838  13tes  Stuͤck  Nr.  61)  erfolgte  Festsetzung  eines  berichtigten  Branntweinsteuersatzes
  hat  es  nothwendig  gemacht,  dahin  zu  wirken,  daß  auch  die  Ausgleichungsabgabe
  von  dem  aus  der  Bayerischen  Pfalz  (Nheinkreis),  aus  dem  Großherzogkhum  Baden,
  dem  Kurfürstenthum  und  dem  Großherzogehum  Hessen,  dem  Herzogthum  Nassau  und
dem  Gebiete  der  freien  Stadt  Frankfurt  nach  Sachsen,  Preußen  und  den  Staaten  des
Thüringer  Joll=  und  Handelsvereins  übergehenden  Branntwein  einer,  dem  jetzigen  Branntweinsteuersatze
  angemessenen  Erhöhung  unterworfen  werde.

Nachdem  nun,  der  mie  den  betheiligten  Staaten  und  der  Stade  Frankfurc  getroffenen
Uebereinkunft  zufolge,  die  Ausgleichungsabgabe  von  dem  aus  dem  Kurfürstenchum  Hessen
nach  Sachsen,  Preußen  und  den  Staaten  des  Thüringer  Zoll=  und  Handelsvereins  übergehenden
  Branntwein  bereits  vom  1sten  April  1839  an  von  271  Thlr.  auf  3  Thkr.
18  gr.  —  (22  Mgr.  5  pf.)  für  die  Ohm  zu  zwei  Eimern  oder  144  Dresdner  Kannen,
bei  50  Alkoholstärke  nach  Tralles,  erhöhr  worden  ist,  und  eine  Erhöhung  der  seieherigen,
  auf  den  aus  der  Bayerischen  Pfalz  (Rheinkreis),  aus  dem  Großherzogehum  Baden,
dem  Großherzogthum  Hessen,  dem  Herzogehum  Nassau  und  dem  Gebiere  der  freien  Stadt
Frankfurt  in  die  genannten  Staaten  des  Zollvereins  eingehenden  Branntwein  mic  5  Thalern
  auf  die  Ohm  gelegten  Ausgleichungsabgabe  bis  auf  6  Thaler  von  der  Ohm  vom  üsten
Juni  dieses  Jahres  ab  eintreren  soll,  so  haben  sich  Alle,  die  es  angehr,  hiernach  zu  achten.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhändig  unterschrieben  und  Unser  Ksnigliches
  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  27  sten  Mai  1841.

Friedrich  August.
S  Heinrich  Anton  von  Zeschau.

—  —
        <pb n="71" />
        6561)

MÆ  30.)  Decret,
die  Stempelfreiheit  der  Saͤchsischen  Renten-Versicherungsanstalt  betreffend;

vom  27sten  Mai  1841.

Me  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Majestät,  hat  das  Finanzministerium  auf  das  von
dem  Comite  zu  Begründung  der  Sächsischen  Renten-Bersicherungsanstalt  geschehene  Ansuchen
  gedachter  Anstale,  in  Rücksicht  auf  deren  allgemeine  Gemeinnützigkeit,  die  Befreiung
  vom  Schriften=  und  Werthstempel  in  allen  den  Fällen  bewilliget,  wo  ihr  die  Entrichtung
  dieser  Steuer  gesetzlich  obliegen  würde,  wogegen  alle  Diejenigen  den  sie  gesetzlich
treffenden  Stempelimpost  zu  entrichten  gehalten  bleiben,  die  mir  gedachter  Anstalt  Verkehr
und  Geschäfte  creiben.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  dieses
Decret
ertheilt  und  unter  dem  Siegel  des  Finanzministerii  ausgefertiget  worden.
Dresden,  am  27sten  Mai  1841.

von  Zeschau.

I

 

Schulze.
        <pb n="72" />
        (  52  -)

I.)  Bekanntmachung,
einige  provisorische  Bestimmungen  für  die  Elbschifffahrt  betreffend;

vom  27  sten  Mai  1841.

E-  ist  wahrzunehmen  gewesen,  daß  das  Ableichten  der  Steinschiffe  häufig  nicht  vor  dem
Einrritte  in  die  seichten  Stellen  des  Elbstromes,  sondern  erst,  wenn  sie  schon  in  dieselben
eingefahren  sind,  vorgenommen  wird,  woraus  der  doppelte  Nachctheil  entstehr,  daß  das
Fahrwasser  währenddem  für  andere  Fahrzeuge  versperrt  und  daß  es  durch  die  beim  Ableichten
  theils  absichtlich  theils  aus  Nachlässigkeit  über  Bord  geworfenen  Steine  verunreiniger
und  so  die  Schifffahre  auf  jenen  Punkten  gefährdet  wird.  Ferner  ist  zur  Anzeige  gekommen,
  daß  die  Schiffer  den  Steuerkasten  ihrer  Fahrzeuge  zuweilen  auf  eine  so  unzweckmäßige
  Weise  mie  Steinen  beschweren,  daß  bei  schnellen  und  plötzlichen  Bewegungen  des
Seuers  die  Steine  in  den  Fluß  fallen  und  ebenfalls  die  obgedachten  Uebelstände  herbeiführen.
  Nun  beabsichtigee  zwar  das  Finanzministerium  demnächst  ein  allgemeines  Polizeiregulariv
  für  die  Elbschifffahrt  zu  erlassen,  durch  dessen  Anordnungen  auch  die  gerügten
Uebelstände  und  Ungebührnisse  mic  betroffen  werden;  dieselben  erheischen  jedoch  schleunige
Abstellung  und  das  Finanzministerium  sieht  sich  daher  bewogen,  hierdurch  die  nachstehenden
  provisorischen  Vorschriften  zu  ertheilen:

#§  4.  Oas  Ableichten  der  Schiffe  und  insbesondere  der  Steinschiffe  darf  nie  innerhalb
  der  nachbenannten  seichten  Stellen  des  Elbstroms  geschehen;  es  sind  vielmehr  die
Schiffe,  welche  wegen  ihrer  Belastung  dessen  bedürfen,  stets  in  angemessener  Entfernung
vor  den  Fuhrten  zu  stellen  und  haben  die  Schiffer  durch  vorausgeschickte  Häuprer  zuvörderst
  das  Fahrwasser  zu  untersuchen  und  sodann,  bevor  sie  auf  die  Leichestellen
selbst  einfahren,  so  viel,  als  zum  freien  Ueberschwimmen  nöchig,  von  ihrer  Ladung
abzuleichten.

#§  2.  Vorstehende  Vorschriften  sind  namentlich  auf  nachbenannte  Stromstellen
anzuwenden:
auf  die  Fuhrt  bei  Niederkretzscham  und  Schoͤnau  an  der  boͤhmischen  Grenze,

die  Leichte  bei  Postelwitz,

die  melke  Kuh  bei  Konigstein,
die  Fuhrt  am  Mittelhaͤger  bei  Prossen,
die  Strandfuhrt  bei  Rathen,

die  Leichte  bei  Wehlstaͤdtel,
die  braune  Fuhrt  bei  Haidenau,
die  Stromenge  an  den  Haͤgern  bei  Zschieren  und  Pillnitz,
die  Leichte  hei  Hosterwitz,
        <pb n="73" />
        (53  )

auf  die  Kuhfuhrt  bei  Antons  oberhalb  Dresden,
die  Fuhrt  bei  Uebigau  und  Mikten,
die  Fuhrt  bei  Niederwartha,
die  Leichte  bei  Soͤrnewitz,
die  Fuhrt  bei  Meissen,
die  Klosterschwebe  unterhalb  Meissen,
die  rauhe  Fuhrt  bei  Niederwunschwitz,
die  Klingnerfuhrt  bei  Dispar,
die  Fuhrt  am  Hirschsteiner  Mittelhaͤger,
die  Riesaer  Steine,
die  Leichte  bei  Zschaͤpa,
die  Fuhrt  bei  Strehla  und
die  Fuhrt  bei  den  Katzschhaͤusern  an  der  Preußischen  Grenze.
8  3.  Die  Beschwerung  des  Steuers  darf  nicht  anders  als  mit  ordentlichen,  gegen

das  Herausfallen  der  Steine  gehoͤrig  verwahrten  Steinkaͤsten,  oder  mit  festgebundenen  Stei—
nen  oder  Metallstuͤcken  geschehen.

8  4.  Wer  Steine  uͤber  Bord  in  das  Fahrwasser  wirft  oder  aus  Nachlaͤssigkeit  fallen
  laͤßt,  wird  strafbar  und  zwar  erhoͤhet  sich  die  Strafbarkeit,  wenn  solches  absichrlich
und  auf  Leichtstellen  geschieht  und  wenn  es  nicht  sofort  von  dem  Contravenienten  selbst
angezeigt  und  die  Herausnahme  der  eingeworfenen  Steine  veranstaltet  wird.  Außerdem
hat  derselbe  alle  dadurch  erwachsende  Schaͤden  zu  ersetzen  und  die  Kosten,  welche  die
Herausnahme  der  Steine  verursacht,  zu  tragen.

§  5.  Wer  obigen  Vorschriften  zuwiderhandelt,  verfaͤllt  in  eine  Geldbuße  von  einem
bis  zehn  Thalern  oder  verhälenißmäßige  Gefängnißstrafe.

§  6.  Die  Hauptzoll=  und  Haupesteuerämeer  zu  Schandan,  Pirna,  Dresden  und
Meißen  haben  die  Untersuchung  dieser  Contraventionen  zu  führen  und  darüber  zu  erkennen.

Oresden  am  27sten  Mai  1841.
Finanz-Ministerium.
von  Zeschau.
Winckler.

 

Letzte  Absendung:  am  12ten  Juni  1841.
        <pb n="74" />
        )

Gesetz-und  Verordnungsblakt

für  das  Königreich  Sachsen,
Otes  Stück  vom  Jahre  184  1.

 

 

 

—  32.)  Verordnung,

den  von  den  Staaten  des  deutschen  Zollvereins  mit  dem  vereinigten  Königreiche

Großbritannien  abgeschlossenen  Handels,  und  Schifffhrtsvertrag
betreffend;

vom  Zten  Juni  1841.

W39,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  Koͤnig  von
Sachsen  ec.  ꝛc.  ꝛc.
bringen  hiermit  den  zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zollvereins  und  dem  vereinigten

Koͤnigreiche  Großbritannien  unter  dem  2ten  Maͤrz  dieses  Jahres  abgeschlossenen  Handelsund
  Schifffahrtsvertrag  in  der  Beilage  A.  zur  oͤffentlichen  Kenntniß.

In  Folge  der  darin  den  Zollvereinsstaaten  gemachten  und  diesseits  in  der  Publicarionsverordnung
  zum  Vereins-Zolltarif  auf  die  Periode  1343  vom  Sten  October  1839  vorausgesetzten
  Zugeständnisse  bewendet  es  bei  den  in  dem  genannten  Tarif  festgesetzten  Eingangszollsätzen
  auf  Reis,  Lumpenzucker  zum  Versieden  in  den  Raffinerien  und  auf  rafsnirten
  Jucker  auch  rücksichtlich  der  von  Großbritannien  eingehenden  Artikel  gedachter  Art.

Hiernach  haben  sich  Unsere  Zoll-  und  Steuerbehörden  und  Unterthanen,  sowie  Alle,
die  es  angehr,  zu  achcen.

Gegeben  Dresden,  am  3ten  Juni  1841.

Friedrich  August.

9  Heinrich  Anton  von  Zeschau.

 

1841.  10
        <pb n="75" />
        A.

Handels=  und  Schifffahrts-Convention
zwischen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,
Würtemberg,  Baden,  Kurhessen,  Großherzogthum
  Hessen,  den  zum  Thüringischen
  Zoll=  und  Handelsvereine  gehörigen
  Staaten,  Nassau  und  Frankfurt
einerseits  und  Großbritannien  andererseits.


 

Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Preußen  —
sowohl  für  Sich,  als  im  Namen  der  übrigen
  Mitglieder  des  Kraft  der  Verträge  vom
22sten  und  30sten  März  und  1  1ten  Mai
1833,  12ten  Mai  und  10en  Dezember
1835  und  2ten  Januar  1836  bestehenden
Joll=  und  Handels-Vereins,  nämlich  Seiner

  Majestät  des  Königs  von  Bayern,  Seiner

  Majestät  des  Königs  von  Sachsen  und
Seiner  Majestär  des  Königs  von  Würtemberg,
  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
  von  Baden,  Seiner  Königlichen  Hoheit
  des  Kurprinzen  und  Mitrregenten  von
Hessen,  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
  von  Hessen  und  bei  Rhein,  der  Mitglieder
  des  Thüringischen  Joll=  und  Handels-Vereins,
  —  nämlich  Seiner  Königlichen
Hoheit  des  Großherzogs  von  Sachsen-Weimar=
  Eisenach,  Ihrer  Durchlauchten  der
Herzöge  von  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Alcenburg
  und  Sachsen-Koburg  und  Gotha,

Convention  of  Commerce  and  Na-Vigation
  between  Prussia,  Bavaria,
Saxony,  Wurtemberg,  Baden,  The
Electorate  of  Hesse,  The  Grand
Duchy  of  Iesse,  the  States  forming
the  Customs  and  Commercial  Uniom
of  Thuringia,  Nassau,  and  Frankfort,
  on  the  one  part,  and  Greau
Britain  on  the  other  part.

 

Lli.  Majesty  The  King  of  Prussia,
on  the  one  part,  in  His  own  Name,
as  well  as  in  tbe  Name  of  the  otbherr
Powers,  Members  of  the  Association
of  Customs  and  Commerce  existing  ün
virtue  of  the  Treaties  of  the  224  amd
zoth  of  March,  and  the  11th  of  May
1833,  the  12th  of  May  and  10th  of
December  1835,  and  24  of  Januany
186,  that  is-  to  say,  Their  Majestiees
The  King  of  Bavaria,  The  King  tof
Saxony,  and  the  King  of  Wurtembersg,
Their  Royal  Highnesses  the  Grand  Dulce
of  Baden,  The  Princçe  Electoral  and  Co-Regent
  of  Hesse,  The  Grand  Duke  of
Hesse  and  „bei  Rhein,“  the  States  foorming
  the  Customs  and  Commercial  Uniopn,
called  the  States  of  Thuringia,  —  vuz.,
His  Royal  Highness  the  Grand  Dulke
of  Saxe-Weimar-Eisenach,  Their  Sé#erene
  Highnesses  The  Dukes  of  Sarce-
        <pb n="76" />
        (  56  )

der  Fürsten  von  Schwarzburg=  Rudolstadt
und  Schwarzburg-Sondershausen,  so  wie
der  Fürsten  von  Reuß  Greitz,  Reuß-Schleitz
und  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf,  —
Seiner  Durchlaucht  des  Herzogs  von  Nassau
  und  der  freien  Stadt  Frankfurt  einerseits
  und  Ihre  Majestät  die  Königin  des
vereinigten  Königreichs  von  Gropßbritannien
und  Irland  andererseits,  von  gleichem
Wunsche  beseelt,  die  Handels-Werbindungen
und  den  Austausch  der  Erzeugnisse  der  beiderseitigen
  Staaten  möglichst  auszudehnen,
sind  zu  diesem  Zwecke  übereingekommen,  einen
  Schifffahrts=  und  Handelsvertrag  abzuschließen,
  und  haben  zu  Bevollmächtigten
hierzu  ernannt,  nämlich  —  Seine  Majestät
  der  König  von  Preußen,  sowohl  für
Sich  als  im  Namen  der  übrigen  Mieglieder
des  Joll-  und  Handels-Vereins,  Allerhöchst
Ihren  Kammerherrn,  Wirklichen  Geheimen-Nath,
  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  am  Königlich  Großbritannischen
  Hofe,  Heinrich  Wilhelm  Freiherrn
  von  Bülow,  Ritter  des  Königlich
Preußischen  Rorhen  Adler-Ordens  erster
Klasse,  Großkreuz  des  Kaiserlich  Oesterreichischen
  Leopold-,  des  Kaiserlich  Russischen
St.  Annen=  und  des  Koöniglich  Hannoverschen
  Guelphen-Ordens,  Nitter  des  heiligen
Stanislaus  2ter  und  des  heiligen  Wladimir
Ater  Klasse,  Kommandeur  des  Großherzoglich
  Sächsischen  Hausordens  vom  weißen
Falken;  und  Ihre  Majestät  die  Königin
des  vereinigten  Königreichs  von  Großbritannien
  und  Irland,  den  sehr  achebaren  Heury
John  Viscount  Palmerston,  Baron  Temple,
Pair  von  Irland,  Ihrer  Großbritannischen
Majestät  Rach  im  Geheimen  Scaatsrathe,

Meiningen,  Sake-Altenburg,  and  Saxe-Cobourg-Gotha;
  the  Princes  of  Schwarzbourg-Rudolstadt,
  of  Schwarzbourg-Sondershausen,
  of  Reuss-Greiz,  of  Reuss-Schleitz,
  and  of  Reuss  -  Lobenstein  and
Ebersdorff  —  His  Serene  Highness
The  Duke  of  Nassau,  and  the  Free
Town  of  Frankfort;  and  Her  Majesty
The  Queen  of  the  United  Kingdom  of
Great-Britain  and  lreland,  on  the  other
part,  being  equally  animated  by  the
desire  of  extending,  as  far  as  possible,
the  Commercial  Relations  between  Their
respective  States,  have  agreed,  for  this
purpose,  to  enter  into  a  Conwention  of
Commerce  and  Navigation,  and  have
named  Their  respective  Plenipotentiaries,
that  is  to  say,  —  His  Majesty  The
King  of  Prussia,  in  His  own  name  as
Well  as  in  the  name  of  the  other  Powers,
Members  of  the  Association  of  Customs
and  Commerce,  the  sieur  Heury  William,
Baron  de  Bülow,  Knight  of  the  Order
of  the  Red  Kagle  of  the  first  Class  of
Prussia,  Grand  Cross  of  the  Orders  of
Leopold  of  Austria,  of  St.  Anne  of
Russia,  and  of  the  Guelphs  of  Hanover,
Knight  of  the  Order  of  St.  Stanislaus,
of  the  Second  Class,  and  Kuight  of  St.
Wladimir  of  the  Fourth  Class,  of  Russia;
Commander  of  the  Order  of  the  white
Falcon  of  Saxe-Weimar;  His  Chamber--lain,
  Actual  Privy  Councillor,  Envoy
KExtraordinary  and  Minister  Plenipotenliary
  1o  Her  Britannick  Majesty;  —  And
Her  Majesty  The  QOueen  of  the  United
Kingdom  of  Great-Britain  and  Ireland,
The  Right  Honourable  Heury  John  Vis-10
        <pb n="77" />
        (  57  )

Großkreuz  des  Königlich  Großbricannischen
Bath-Ordens,  Mitglied  des  Parlaments
und  Ihrer  Großbritannischen  Majestät
Socaatssecretair  für  die  auswärtigen  Angelegenheiten
  und:  den  sehr  achtbaren  Heury
Labouchere,  Ihrer  besagten  Majestät  Rath
im  Geheimen  Staatsrathe,  Mitglied  des  Parlaments,
  Präsidenten  des  Geheimen  Staatsraths-Ausschusses
  für  die  Angelegenheiten  des
Handels  und  der  Kolonieen,  Präsidenten  der

Mönze;  welche,  nachdem  sie  sich  ihre  Vollmachten

  gegenseitig  mitgetheilt  und  dieselben
in  guter  und  gehöriger  Form  befunden  haben,
  über  die  nachfolgenden  Artikel  übereingekommen
  sind:

Artikel  I.

In  Erwägung,  daß  Britischen  Schiffen
gestattet  ist,  aus  den  Häfen  aller  Länder  mic
ihren  Ladungen  in  die  Häfen  Preußens  und
der  übrigen  Staaten  des  vorbezeichneten  Zoll-Vereins
  einzulaufen;  in  Erwägung  der  Zugeständnisse,
  welche  vermittelst  der  gegenwärtigen
  Convention  dem  Britischen  Handel  hinsichtlich
  aller  Staaten  dieses  Zollvereins  gemacht
  worden  sind;  in  Erwägung  ferner  der
Leichtigkeit,  mit  welcher  in  Folge  der  Anwendung
  der  Dampfkraft  auf  die  Vinnenschifffahrt
  die  Beförderung  von  Gütern  und

Waaren  aller  Art  sowohl  stromauf=  als

stromabwärts  statefindet;  in  Erwägung  endlich
  der  neuen  Auswege,  welche  auf  diese

Weise  dem  Handel  und  der  Schifffahre.

zwischen  dem  vereinigten  Königreiche  und
den  überseeischen  Britischen  Besitzungen  ei-Count

  Palmerston,  Baron  Temple,  a  Peer
of  Ireland,  a  Member  of  Her  Majestys
Most  Honourable  Privy  Council,  Knight
Grand  Cross  of  the  Most  Honourable
Order  of  the  Bath,  a  Member  of  Parliament,
  and  Her  Britannick  Majesty's
Principal  Secretary  of  State  for  Foreign
Affairs;  —  and  The  Right  Honourable
Henry  Labouchere,  a  Member  of  Her
Said  Majestys  most  Honourable  Privy#
Council,  a  Member  of  Parliament,  Pre-Sident
  of  the  Committee  of  Privy  Council
for  the  Affairs  of  Trade  and  Foreignu
Plantations,  and  Master  of  the  Mint;  —
Who,  after  having  Communicated  to  each
other  their  respective  Full  Powers,  found
to  be  in  good  and  due  form,  have  agreed
upon  and  concluded  the  following  Articles:


Article  I.

In  consideration  of  the  ciroumgtance

that  British  Vessels  are  admitted,

gether  with  their  Cargoes,  to  nase  #  in
the  Ports  of  Prussia  and  of  the  other
States  of  the  aforenamed  Union  of
Customs,  when  coming  from  the  Ports
of  all  Countries,  and  in  consideration
f  the  concessions  stipulated  in  this
present  Convention  for  British  Trade
with  all  the  States  of  this  Union  of’
Customs;  —  in  Consideration  also  of’
the  facility  which  the  application  of
Steam  power  to  inland  navigation  affords,
for  the  conveyance  of  Produce  andl
Merchandize  of  all  Kinds  up  and  downt
Rivers;  and  in  consideration  of  the:
new  opening  which  may  by  these  means
be  given  to  the  Trade  and  Navigatiom
        <pb n="78" />
        (58)

nerseits  und  den  gegenwärtig  zum  Zollvereine
  gehörigen  Staaten,  deren  einige  sich
als  natürlicher  Auswege  für  ihren  Handel
solcher  Häfen  bedienen,  welche  nicht  innerhalb
  ihres  eigenen  Gebietes  liegen,  andererseits
  eröffnet  werden  können,  ist  man
übereingekommen,  daß  von  und  nach  dem
Tage  der  Auswechselung  der  Natifikationen
des  gegenwärtigen  Vertrags  Preußische
Schiffe  und  die  Schiffe  der  übrigen  zu  dem
vorgedachten  Jollvereine  gehörigen  Staaten
nebst  ihren  Ladungen,  sofern  dieselben  aus
solchen  Gütern  bestehen,  die  gesetzlich  von
diesen  Schiffen  in  das  vereinigte  Königreich
und  die  auswärtigen  Britischen  Besitzungen
aus  den  Häfen  derjenigen  Länder  eingeführt
werden  dürfen,  welchen  dieselben  angehören,
  —  künfeig,  wenn  solche  Schiffe  aus
den  Mündungen  der  Maas,  der  Ems,  der
Weser  und  der  Elbe,  oder  aus  den  Mündungen
  irgend  eines  schiffbaren  zwischen  der
Elbe  und  der  Maas  liegenden  Flußes  kommen,
  welcher  einen  Verbindungsweg  zwischen
  dem  Meere  und  dem  Gebiete  irgend  eines
  der  deutschen  Staaten  bildet,  die  an
diesem  Bertrage  Theil  nehmen,  —  in  die  Häfeen
  des  vereinigten  Königreichs  und  der  auswärtigen
  Britischen  Besitzungen  in  eben  so
vollständiger  und  ausgedehnter  Weise  sollen
zugelassen  werden,  als  wenn  die  Häfen,  aus
denen  diese  Schiffe  vorgedachtermaßen  kommen,
  sich  innerhalb  des  Gebietes  von  Preußen
  oder  eines  andern  der  mehrgenannten
Scaaten  befänden;  auch  diesen  Schiffen  gestattet
  sein  soll,  die  oben  erwähnten  Güter
unter  denselben  Bedingungen  einzuführen,
wie  dergleichen  Gücer  aus  den  eigenen  Hefen
  solcher  Schiffe  eingeführt  werden  dürbetween

  the  United  Kingdom  and  the
British  Possessions  abroad,  on  the  one
hand,  and  the  States  now  composing
the  Union  of  Customs,  on  the  other,
some  of  which  States  use  as  the  natural
  outlet  of  their  Commerce,  Ports
not  within  their  own  Dominions;  —  it
is  agreed  that  from  and  after  the  date
of  the  exchange  of  the  Ratilications  o#l
this  present  convention,  Prussian  Ves-Sels,
  and  the  Vessels  of  the  other  States
forming  the  said  Union  of  Customs,
together  with  their  Cargoes  Consisting
f  all  such  Goods  as  can  be  legally
imported  into  the  United  Kingdom  and
the  British  Possessions  abroad  by  the
said  Vessels,  from  the  Ports  of  the
Countries  to  which  they  respectively
belong,  —  shall,  when  coming  from
the  Mouths  of  the  Meuse,  of  the  Ems,
of  the  Weser,  and  of  the  Elbe  or  from
the  mouths  of  auy  navigable  River  Iing
between  the  Elbe  and  the  Meuse,  and
forming  the  means  of  Communication
between  the  Sea  and  the  Territory  ol
any  of  the  German  States  which  are
Parties  of  this  Treaty,  —  be  admitted
into  the  Ports  of  the  United  Kingdom
and  of  the  British  Possessions  abroad,
in  as  full  and  ample  a  manner,  as  i#t
the  Ports  from  which  such  Vessels  may
have  come  as  aforesaid,  were  within
the  Dominions  of  Prussia,  or  of  auy
other  of  the  States  aforesaid,  and  such
Vessels  shall  be  permitted  to  import  the
Gocds  abovementioned  upon  the  same
terms  on  which  the  said  Goods  might
be  imported,  if  coming  from  the  national
        <pb n="79" />
        ((59)

fen.Auf  gleiche  Weise  sollen  diese  Schiffe,
wenn  dieselben  sich  von  Groß-Brirannien  oder
den  Britischen  Kolonial-Besitzungen  nach
den  oben  näher  bezeichneten  Häfen  und
Plätzen  begeben,  ebenso  behandelt  werden,
als  wenn  dieselben  nach  einem  Preußischen
Ostsee=  Hafen  zurückkehrten.  Es  versteht
sich  dabei  jedoch,  daß  diese  Vergünstigungen
den  Schiffen  Preußens  und  der  vorerwähnten
  Staaten  nur  in  Bezug  auf  diejenigen
  der  gedachten  Häfen  zugestanden  werden
  können,  in  welchen  man  fortfahren
wird,  Britische  Schiffe  und  deren  Ladungen,
bei  ihrer  Ankunft  und  ihrem  Abgange  auf
gleichen  Fuß  mit  den  Schiffen  Preußens
und  der  übrigen  Vereins-Staaten  zu  stellen.

Artikel  II.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen
  willigt  sowohl  für  Sich  als  im  Namen
der  vorgedachten  Sraaten  ein,  den  Handel
und  die  Schifffahrt  der  Unterthanen  Ihrer
Großbritannischen  Majestät  hinsichtlich  der
Einfuhr  von  ZJucker  und  Reis  in  jeder  Beziehung
  stets  dem  Handel  und  der  Schifffahrt
  der  meist  begünstigten  Nationen  mit
diesen  Artikeln  gleich  zustellen.

Artikel  III.

Füur  den  Fall,  daß  andere  deutsche
Staaten  dem  deurtschen  Zollvereine  beitreten
sollten,  wird  hierdurch  bestimmr,  daß  solche
andere  Staaten  in  alle  Stipulationen  des
gegenwärtigen  Vertrages  eingeschlossen  sein
sollen.

Ports  of  such  Vessels;  and  also  that
in  like  manne,  such  Vessels  proceeding
from  Great-Britain  and  her  Colonial-Possessions
  abroad  to  the  Ports  or
Places  thus  referred  to,  shall  be  treated
as  if  returning  to  a  Prussian  Baltic  Port:
—  It  being  understood  that  these  Pri-Vileges
  are  to  extend  to  the  Vessels  of
Prussia  and  of  the  States  aforesaid,  and

to  their  Cargoes,  only  in  respect  to  each

of  the  said  Ports  in  which  British  Vessels
and  their  Cargoes  Shall,  upon  their  arrival
  thereat,  and  departure  therefrom,
continue  to  be  placed  on  ihe  same
#ooting  as  the  Vessels  of  Prussia  and
of  the  other  States  of  the  Union.

Article  II.

His  Majesty  The  King  of  Prussia.
in  His  own  Name  and  in  the  Name  of
the  States  aforesaid,  agrees  to  place,
always  and  in  every  way,  the  Trade
and  Navigation  of  the  Subjects  of  Her
Britannick  Majesty,  in  respect  to  the
importation  ol.  Sugar  and  Rice,  upon  the
Same  lboting  as  that  of  the  most  favoured
Nations.

Article  IHII.

In  the  event,  of  other  German  States
joining  the  Germanic  Union  of  Customs.
it  is  hereby  agreed  that  such  other  States
shall  be  included  in  all  the  stipulations!
of  the  present  Convention.

1
        <pb n="80" />
        (60  )

Artikel  IV.

Die  gegenwärtige  Convenrion  soll  bis
zum  1sten  Januar  1842  in  Kraft  bleiben,
und  über  diesen  Zeitpunke  hinaus  noch  auf
die  Dauer  von  sechs  Jahren;  vorausgesetze,
daß  keiner  der  hohen  conerahirenden  Theile

dem  andern  seine  Absiche,  die  Wirkung  des.

Vertrags  am  1  sten  Januar  1842  aufhören
zu  lassen,  6  Monate  vor  Ablauf  dieses  Termins
  erklärt  hat,  und  vorausgesetzt,  daß
auch  keiner  der  hohen  contrahirenden  Theile
dem  andern  seine  Absicht,  diesen  Traktat  am
tsten  Januar  1848  erlöschen  zu  lassen,  6
Monate  vor  dem  Eintritte  dieses  Termins
angezeige  har,  so  soll  die  gegenwärtige  Convention

  bis  zum  1sten  Januar  1854  und

über  diesen  Zeitpunkt  hinaus  noch  bis  zum
Ablaufe  eines  Zeitraums  von  zwölf  Monaten
  bestehen,  nachdem  die  eine  oder  die  andere
  der  hohen  contrahirenden  Mächte  der
anderen  ihre  Absicht,  denselben  aufzuheben,
wird  zu  erkennen  gegeben  haben;  indem
eine  jede  der  hohen  contrahirenden  Mächte
sich  das  Recht  vorbehälct,  der  anderen  eine
solche  Erklärung  zugehen  zu  lassen;  wie  denn
auch  hiermit  zwischen  ihnen  festgesetzt  wird,
daß  gegenwärtiger  Vertrag  mit  allen  darin
enthaltenen  Bestimmungen,  nach  dem  Ablaufe
  von  zwölf  Monaten,  von  dem  Zeitpunkte
  an  gerechnec,  wo  die  eine  der  hohen
contrahirenden  Mächte  jene  Erklärung  von
Seiten  der  anderen  Macht  wird  erhalten
haben,  für  beide  Mächte  nicht  mehr  verbindlich
  sein  soll.

Artikel  V.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifzirt
  und  die  Ratifikations  =  Urkunden  sollen

Artiele  IV.

The  present  Convention  shall  be  in
force  until  the  1  00  of  January  1842;  and
fürther,  for  the  term  of  Six  Vears;  provided

  neither  of  the  High  Contracting

Parties  shall  have  given  to  the  other  Six
Months  previous  notice  that  the  same
shall  cease  to  be  in  force  on  the  said
1½  of  January  1842;  and  if  neither
Party  shall  have  given  to  the  other  Six
Months  previous  notice  that  the  present
Convention  shall  cease  on  the  1##day
.f  January  1848,  thenu  the  present  Conventuon
  shall  further  remain  in  force  until
the  155  day  of  January  1854;  and  further.
until  the  end  of  Twelve  Months  alter
either  of  the  High  Contracting  Parties
shall  have  given  notice  to  the  other  of
its  intention  to  terminate  the  Same;  —
Each  of  The  High  Contracting  Parties
reserving  to  Itself  the  right  of  giving
such  notice  to  the  other.  —  And  it  is
hereby  agreed  between  Them,  that  at
ihe  expiration  of  Twelve  Months  after

Such  notice  shall  have  been  received

by  either  Party  from  the  other,  this  Convention,
  and  all  the  provisions  thereof
Shall  altogether  cease  and  determine.

Article  V.

The  present  Conwention  shall  be
ratiied,  and  the  Ratifications  thereof
        <pb n="81" />
        (61  )

binnen  zwei  Monaten  nach  dem  Tege  der
Unterzeichnung,  oder,  wenn  es  sein  kann,  noch
früher  zu  London  ausgewechselt  werden.

Zur  Urkunde  dessen,  haben  die  obengenannten
  Bevollmächtigten  denselben  unter
Beifügung  ihrer  respectiven  Siegel  unterzeichnet.


Geschehen  zu  London  den  zweiten  März
Ein  Taufend,  acht  Hundert  und  Ein  und

Vierzig.
«  Bülow.

shall  be  exchanged  at  London  at  the
eKpiration  of  Two  Months,  or  Sooner  i#

bossible.

In  Witness  whereof  the  respective
Plenipotentiaries  have  signed  the  same

and  have  affixed  thereto  the  Seals  of
their  Arms.

Done  at  London,  the  second  day  of
March,  in  the  Vear  of  Our  Lord  One
Thousand  Eight  Hundred  and  Forty  One.

Palmerston.
H.  Labouchere.

 

Letzte  Absendung:  am  Lösten  Juni  1841.
        <pb n="82" />
        Gesetz  und  Verordnungsblall

für  das  Königreich  Sachsen,
10tes  Stück  vom  Jahre  1841.

,- 

   

M  33.)  Bekanntmachung,
die  Sparcassen-  und  Leihhausordnung  fuͤr  Borna  betreffend;

vom  10ten  Juni  1841.

Nachsiehend  wird  vom  Ministerium  des  Innern  das  unterm  heutigen  Tage  ergangene
Mlerhöchste  Decrec  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  welches  die  Errichtung  einer  Sparcassen=
  und  Leihanstalt  für  die  Stad"  Borna  genehmigt  und  der  mit  vorgelegten  Sparcossen=
  und  Leihhausordnung,  einschließlich  der  in  den  nachstehend  abgedruckten  §§  12,  13
und  14  der  Sparcassenordnung,  sowie  §  §  17,  23,  24,  26  und  27  der  Leihhausordnung
  enthalenen  Abweichungen  vom  gemeinen  Rechte,  die  nachgesuchte  Bestätigung  Allergnädigst
  ertheile  hat,  dergestalt,  daß  dem  Inhalt  dieser  Statuten  in  allen  Punkten  gebührend
  nachzugehen  ist.
Dresden,  am  10ten  Juni  1841.

Ministerium  des  Innern.

Nostitz  und  Jänckendorf.
Stelzuer.

 

Deeret

wegen  Bestätigung  der  Sparcassen;  und  Leihhausordnung
für  die  Stadt  Borna.

Wa3,  Friedrich  August,  von  GO####  Gnaden  König  von
Sachsen  2c.  2c.  2c.
chun  hiermit  kund,  daß  Wir,  auf  den  Vortrag  Unsrer  Ministerien  der  Justiz  und  des
Innern,  die  von  dem  Stadtrathe  zu  Borna  mit  Beistimmung  des  größern  Bürgeraus-1841.
        <pb n="83" />
        (  63  )  6

schusses  beschloßne  Errichtung  einer  Sparcassen=  und  Leihanstalt  für  die  Stadt  Borna
genehmigt,  auch  der  entworfnen  Sparcassen=  und  Leihhausordnung  in  der  Uns  vorgelegnen
Fassung  Unsere  Bestärigung  dergestalt  ertheilt  haben,  daß  den  darin  enthalmmen  Bestimmungen
  allenthalben  auf's  Genaueste  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  dieses
Decret

ertheilt  und,  unter  Beidruckung  des  Königlichen  Siegels,  von  Uns  eigenhändig  unterschrieben
  worden.

Dresden,  am  10ten  Juni  1841.

Friedrich  August.

Julius  Traugott  Jakob  von  Koenneritz.
Eduard  Gottlob  Nostitz  und  Jänckendorf.

 

 

Sparcassenordnung  der  Stadt  Borna.

2  r12

s  12.

Um  jedoch  den  Eigenthümern  entwendeter,  oder  auf  andere  Art  abhanden  gekommener
  Bücher,  so  viel  möglich,  zu  Hülfe  zu  kommen,  wird  man  auf  eine,  bei  der  Expedition
  gemachre  Anzeige,  sofern  nicht  etwa  bereits  die  Rückzahlung  geschehen  ist,  den
Verlust,  gegen  Erlegung  der  dadurch  erwachsenden  Kosten,  in  den  Leipziger  Zeitungen
und  dem  Local-Wochenblarte,  sofern  ein  solches  erscheint,  öffentlich  bekannt  machen,  und)
den  Inhaber  auffordern,  wenn  er  gerechte  Ansprüche  an  das  Buch  zu  haben  vermeint,
sich  alsbald  damit  bei  der  Expedition  zu  melden;  auch  wird  dann  drei  Monate  lang  mite
der  Zahlung  von  Capital  und  Zinsen  angehalten.

Wird  in  dieser  Zeit  das  Buch  durch  einen  Andern,  als  der  den  Verlust  anzeigee,
bei  der  Expedition  producirt,  so  wird  die  Sache  zur  weitern  Erörterung  sofort  an  diee
Gerichtsbehörde  des  Orts  abgegeben.  Wo  nicht,  so  erhält  der  Anzeiger  nach  Verlaußf
von  drei  Monaten,  wenn  er  zuvor  bei  der  Justizbehörde  sein  Eigenehum  und  den  erlitetenen
  Diebstahl  oder  Verlust  eidlich  bestärkt  hat,  ein  neues  Buch,  und  das  alte  ist  fünr

völlig  ungültig  zu  erklären  und  dieß,  mit  Bezeichnung  der  Nummer  desselben,  wie  vorrstehend,
  öffenrlich  bekannt  zu  machen.
        <pb n="84" />
        (  64  )

8  13.

Verkuͤmmerung  in  die  Sparcasse  eingelegter  Gelder,  in  irgend  einem  andern,  als
dem  8  12  erwaͤhnten  Falle,  findet  nicht  statt.  Doch  kann  die  Huͤlfsvollstreckung  in
die  bei  einem  Schuldner  sich  etwa  vorfindenden  Quittungsbuͤcher  der  Sparcasse  nicht  ge—
hindert  werden.

8  14.
Gegen  die  in  gegenwaͤrtigen  Statuten  begruͤndeten  Praͤjudize  wird  keine  Wieder—
einsetzung  in  vorigen  Stand  zugestanden.
ꝛc.  c.

 

Leihhausordnung  der  Stadt  Borna.

!7.  2.

§  17.

Von  dem  erhaltenen  Darlehne  werden  acht  vom  Hundert,  oder  2  Neugroschen  und
4  Pfennige  vom  Thaler  jährlich  Zinsen  bezahlt.  Sollee  künftig,  bei  weirerer  Ausdehnung
  des  Instituts,  eine  Herabsetzung  des  Zinsfußes  möglich  werden,  ohne  das  Bestehen
des  Instituks  zu  gefährden,  so  wird  sie  erfolgen.
Um  Brüche  zu  vermeiden,  werden  die  Zinsen  nur  auf  Zeiträume  von  15  Tagen  mit
1  Pfennig  vom  Thaler  auf  15  Tage  berechnet,  und  für  wenigere  Tage  der  volle  Berrag
auf  15  Tage  entrichret.
ꝛc.  tc.

S  23.

Um  zu  verhüten,  daß  nicht  von  dazu  nicht  berechtigten  Personen,  z.  B.  von  Minderfährigen,
  in  väterlicher  Gewalt  stehenden  Kindern,  in  Concurs  befangenen  Personen
  u.  s.  w.  Sachen  zum  Versatz  gebracht  oder  versetzte  eingelöst  werden,  wird  man
zwar  alle  thunliche  Vorsicht  anwenden.  Allein,  da  es  unmöglich  ist,  sich  in  einer  oder
der  andern  Absicht  meldende  Personen  und  ihre  Verhälenisse  genau  zu  kennen,  oder  vollstänrige
  Nachweisungen  ihres  Eigenthumsrechtes  zu  erlangen,  besonders  da  häufig  Eigenchümer,
  welche  unbekanm  bleiben  wollen,  sich  der  Vermittlung  dritter  Personen  bedienen,
so  kann  nur  in  dem  Falle,  wenn  das  Abhandenkommen  einer  Sache  durch  Raub,  Diebstahl
  und  Verlieren,  indem  etwa  auf  rechtlicher  Erörterung  beruhende  Eigenchumsstreitigkeiten
  mit  dem  Besitzer  nicht  zu  berücksichtigen  sind,  vor  deren  WVersatze  bei  dem  Leihhause,
mit  genauer  Angabe  solcher  unterscheidenden  Kennzeichen,  wodurch  deren  sichere  Erkennung
möglich  wird,  angezeige,  und  dennoch  diese  Sache  nachher  binnen  drei  Monaten,  von  der

117  '
        <pb n="85" />
        (65)

Anzeige,  für  deren  Bemerkung  in  einem  dazu  bestimmten  Buche,  nach  Befinden,  2  bis
10  Neugroschen  entrichtet  wird,  angerechner,  in  unveränderter  Gestalt  bei  dem  Leihhause
als  Pfand  angenommen  worden  war,  der  Eigenthümer,  auf  vorher  bei  der  Gerichtsbehörde
geschehene  eidliche  Bestärkung  des  Eigenthums  und  seiner  Anzeige,  die  Sache  unentgeldlich
vom  Leihhause  zurückfordern.  Dagegen,  wenn  die  Sache  vor  der  Anzeige  schon  verpfändet
  war,  oder  sie  in  veränderter  Gestalt  zum  Leihhause  gebracht  ward,  oder  nichte  mie  genügender
  Sicherheict,  in  Folge  der  Anzeige,  erkanne  werden  konnte,  sowie  jedenfalls,  wenn
der  Versatz  erst  drei  Monate  nach  der  Anzeige  erfolgt,  derjenige,  welcher  sich  in  vorgedachter
  Maaße  als  Eigenthümer  legitimirt,  nur  gegen  Entrichtung  des  darauf  geliehenen  Geldes
  sammt  Zinsen  und  erwanigen  sonstigen  Gebührnissen,  oder  wenn  das  Pfand  bereits
zur  Auccion  ausgesetzt  sein  sollte,  nach  dessen  Abzuge  vom  Erlös,  das  Pfand  oder  rücksichtlich
  den  Ueberschuß  des  Erlöses  ausantwortet  erhalten  kann.  Jedoch  wird,  dafern  der
Eigenthümer  den  Pfandschein  nicht  zurückliefern  kann,  oder  er  desfalls  niche  genügende
Sicherheit  bestellt,  mit  der  Ausantwortung  so  lange  angestanden,  bis  nach  §  22  kein  Anspruch
  des  Verpfänders  mehr  denkbar  ist.

8  24.

Bei  Einloͤsung  der  Pfaͤnder,  sowie  bei  Erhebung  des  von  dem  Erloͤse  versteigerter
Pfaͤnder  dem  Eigenthuͤmer  etwa  zukommenden  Ueberschusses,  wird  der  Inhaber  des  Pfandscheins
  als  genügend  legicimirt  betrachtet,  selbst  wenn  im  Scheine  der  Name  eines  andern
Eigenthümers  bemerkt  sein  sallte.

Würde  jedoch  vor  erfolgter  Einlösung  des  Pfandes,  oder  rücksichtlich  Abholung  des
Ueberschußerlöses,  bei  der  Expedition,  mit  Angabe  der  Nummer  und  des  Inhales  vom
Dfandscheine,  angezeigt,  daß  ein  solcher  Schein  entwendec  oder  verloren  sei,  so  wird,  gegen
  Erlegung  der  dadurch  erwachsenden  Kosten,  dieß  in  den  Leipziger  Zeitungen  und  im
Local-Wochenblatte,  sofern  ein  solches  erscheint,  bekannt  gemacht,  und  der  Inhaber  aussgefordert,
  sich  damit  binnen  eines  Monars,  den  Monat  zu  30  Tagen  und  von  der  Verfallzeit
  angerechnet,  bei  der  Expedirion  zu  melden.  Erfolgt  eine  solche  Meldung  innerhalb
der  nachgelassenen  Frist,  und  der  Besitzer  behauptet,  ein  Recht  an  dem  Pfandscheine  zu
haben,  so  wird  die  Sache  zur  Eroͤrterung  an  die  Gerichtsbehoͤrde  abgegeben,  außerdem
wird  nach  Ablauf  dieses  Monats  dem  Anzeiger,  wenn  er  zuvor  seine  Anzeige  und  das
Eigenthum  an  dem  Pfande  vot  Gericht  eidlich  bestaͤrkt  hat,  das  Pfand  gegen  Leistung  der
schuldigen  Zahlung  verabfolgt,  und  der  Pfandschein  ist  fuͤr  erloschen  und  unwirksam  zu
achten,  auch  dieses  fernerweit  oͤffentlich  bekannt  zu  machen.  Jedenfalls  hat  derjenige,  wel—
cher  das  Pfand  erhaͤlt,  dem  Leihhause  die  durch  den  Verzug  vermehrten  Zinsen  zu  verguͤten.

1!c.  2.
        <pb n="86" />
        (66  )
l  26.

Ein  Verbot  gegen  Ausantworcung  bei  dem  Leihhause  stehender  Pfänder  oder  Hülfsvollstreckung
  in  selbige,  finder  so  wenig  state,  als,  mie  Ausnahme  des  §  23  Gesagten,
das  Verlangen  unentgeldlicher  Herausgabe  derselben  aus  irgend  einem  Grunde;  wie  denn
auch,  namentlich  bei  entstehendem  Concurse  zu  dem  Vermögen  des  Eigenthümers,  das  Leihhaus

  nut  gegen  von  der  Masse  zu  bewirkende  volle  Zahlung  der  Schuld  und  Rückgabe
des  Pfandscheins  die  Pfänder  auszuantworten  gehalten  ist.

8217.

Ausnahmen  gegen  die  Vorschriften  der  gegenwaͤrtigen  Leihhausordnung,  mithin  auch
die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  die  darin  angedroheten  Rechtsnachtheile

findet  nicht  statt.
2c.  20.  /

 

M  34.)  Decret

wegen  Bestaͤtigung  des  Actienvereins  der  Kammgarnspinnerei  zu  Pfaffendorf;
vom  26sten  Juni  1841.

D.  Ministerium  des  Innern  hart,  auf  Ansuchen  des  Directorium  und  des  Ausschusses
des  Actienvereins  der  Kammgarnspinnerei  zu  Pfaffendorf,  den  für  diesen  Accienverein  entworfenen
  Statuten  im  Einverständnisse  mic  dem  Justizministerium  die  gebetene  Bestärigung
  mit  der  Wirkung  ertheilt,  daß  den  darin  enthaltenen  Bestimmungen  auf  das  Genaueste

  nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Urkund  ist  hierüber  gegenwärtiges
Decret

ausgefertigt  und  von  mir,  dem  Scaatsminister  des  Innern,  unter  Beidruckung  des  Ministerialsiegels,
  eigenhändig  vollzogen  worden.

Dresden,  den  26sten  Juni  1841.
Ministerium  des  Innern.

Eduard  Gottlob  Nostitz  und  Jänckendorf.
Demuth.
        <pb n="87" />
        (  67  )

W  35.)  Verordnung

zu  Publication  des  über  den  Schutz  musikalischer  und  dramatischer  Werke
gegen  unbefugte  Aufführung  unterm  22ten  April  1841  gefaßten

Bundesbeschlusses;

vom  2g9sten  Juni  1841.

Wag.  Friedrich  August,  von  GOx#E##  Gnaden  König  von

Sachsen  2c.  2c.  2c.

verkünden  hiermit,  haß  über  den  Schutz  musikalischer  und  dramatischer  Werke  gegen  unbefugte
  Aufführung  unterm  22  sten  April  dieses  Jahres  in  der  10ten  dießfährigen  Bundestagssitzung
  Folgendes  beschlossen  worden  ist:

Die  im  deurschen  Bunde  vereinigten  Regierungen  werden  zum  Schutze  der  inländischen
  Verfasser  musikalischer  Compositionen  und  dramatischer  Werke  gegen  unbefugte
  Aufführung  und  Darstellung  derselben  im  Umfange  des  Bundesgebiets  folgende
  Bestimmungen  in  Anwendung  bringen:

1.)

die  öffentliche  Aufführung  eines  dramatischen  oder  musikalischen  Werks  im
Ganzen  oder  mit  Abkürzungen  darf  nur  mit  Erlaubniß  des  Aurtors,  seiner
Erben  oder  sonstigen  Rechtsnachfolger,  stattfinden,  so  lange  das  Werk  nicht
durch  den  Druck  veröffentlicht  worden  ist;

2.)  dieses  ausschließende  Recht  des  Autors,  seiner  Erben  oder  sonstigen  Reches-G□


—

4.)

nachfolger,  soll  wenigstens  waͤhrend  zehn  Jahren,  von  der  ersten  rechtmaͤßigen
Aufführung  des  Werks  an,  in  sämmtlichen  Bundesstaaten  anerkannt  und  geschützt
  werden.  Hat  jedoch  der  Autor  die  Aufführung  seines  Werks  ohne
Nennung  seines  Familien=  oder  offenkundigen  Autor-Namens  irgend  Jemandem
  gestartet,  so  findet  auch  gegen  Andere  kein  ausschließendes  Recht  starc;
dem  Autor  oder  dessen  Rechtsnachfolgern  sieht  gegen  Jeden,  welcher  dessen
ausschließliches  Recht  durch  öffentliche  Aufführung  eines  noch  nicht  gedruckten
dramatischen  oder  musikalischen  Werks  beeinträchtiget,  Anspruch  auf  Entschädigung
  zu;  4

die  Bestimmung  dieser-  letztern  und  der  Art,  wie  dieselbe  gesichert  und  verwirklicht
  werden  soll,  sowie  die  Fesisetzung  der  etwa  noch  neben  dem  Schadenersatze
  zu  leistenden  Geldbußen,  bleibt  den  Landesgesetzen  vorbehalten;  sters  ist
jedoch  der  ganze  Betrag  der  Einnahme  von  jeder  unbefugren  Aufführung,
ohne  Abzug  der  auf  dieselbe  verwendeten  Kosten  und  ohne  Unterschied,  ob  das
Scäck  allein,  oder  in  Verbindung  mit  einem  andern,  den  Gegnstand  der
Aufführung  ausgemacht  har,  in  Beschlag  zu  nehmen.
        <pb n="88" />
        (68  )

Dem  89sten  Artikel  der  Verfassungsurkunde  gemäß  haben  Wir  die  Publication  dieses
Bundesbeschlusses  verfügt,  gegenwärtige  Verordnung  urkundlich  eigenhändig  vollzogen  und
das  Königliche  Siegel  beidrucken  lassen.  Dresden,  den  29sten  Juni  1841.

Friedrich  August.

Eduard  Gottlob  Nostitz  und  Jänckendorf.

 

 

W  36.)  Verordnung,
die  Linie  der  Sächsisch-Bayerschen  Eisenbahn  betreffend;

vom  6ten  Juli  1841.

In  der  Verordnung  vom  15ten  Mai  d.  J.  „den  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes
vom  106en  August  1837  in  Bezug  auf  die  Sächsisch-Bayersche  Eisenbahn  und  die
Zweigbahn  von  Werdau  nach  Zwickau  betreffend“  &amp;amp;  4  ist  die  nähere  Bezeichnung  der
in  die  Richtung  der  genannten  Eisenbahnen  fallenden  und  daher  bei  dem  Expropriations-=geschäfte
  unmittelbar  becheiligten  Ortsfluren  besonderer  Verordnung  vorbehalten  worden.
Unneer  Beziehung  hierauf  wird  daher  andurch  bekannt  gemachte,  daß  nach  den  von  dem
Directorium  der  Sächsisch-Bayerschen  Eisenbahngesellschaft  vorgelegten,  vom  Ministerium
des  Innern  genehmigten  Dertailplänen  die  Sächsisch-Bayersche  Eisenbahn  von  der  Connewitz-Raschwitzer
  Flurgrenze  ab  bis  an  die  nördliche  Grenze  des  Herzogthums  Sachsen-Atenburg
  durch  die  Fluren  der  in  dem  unter  O  beigedruckten  Verzeichnisse  benannten
Ortschaften,  Waldungen  und  Güter,  gelegt  werden  wird,  wogegen  die  Bestimmung  über
die  Richtung  derselben  von  der  Stade  Leipzig  aus  bis  zur  Connewitz-Raschwitzer  Flurgrenze
  einstweilen  noch  ausgesetzt  bleibt.

Die  Bestimmungen  des  Expropriationsgesetzes  vom  zten  Juli  1835  und  der  Wollziehungsverordnung
  von  demselben  Tage  (Gesetz=  und  Verordnungsblate  vom  Jahre  1835,
S.  371  fg.)  sowie  der  Erläulerungsverordnung  vom  1  4ten  März  1836,  (Gesetz=  und
Perordnungsblatt  vom  Jahre  1836,  S.  72)  leiden  daher  namentlich  auf  die  gedachten
Flurbezirke  und  die  innerhalb  derselben  von  der  Eisenbahnlinie  betroffnen  Grundstücke
Anwendung.

Ueber  die  weitere  Richtung  der  Eisenbahn  jenseit  der  südlichen  Grenze  des  Herzogchums
  Sachsen-Altenburg  erfolge  künftig  besondere  Verordnung.

Dresden,  den  6ten  Juli  1841.

Ministerium  des  Innern.
Nostitz  und  Jänckendorf.  Stelzner.
        <pb n="89" />
        Freigut  Raschwitz,
Dorf  Connewitz,

Oetzsch,
Rittergut  und  Dorf  Großstaͤdteln,
-Gaschwitz,

Dorf  Groß-Deuben,
Die  Haarth,
Dorf  Stöhna,
Riccergut  und  Dorf  Böhlen,
Dorf  Gaulis,
Vorwerk  Lippendorf,
Rittergut  und  Dorf  Trachenau,
Dorf  Kahnsdorf,
Puͤrsten,
Breunsdorf,
*.  Bergisdorf,
Deutzen,
.  Jäöchgen,
Stadt  egis,
Rictergut  und  Dorf  Breitingen.

 

Letzte  Absendung:  am  13ten  Juli  1841.
        <pb n="90" />
        Gesch-und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen,

LLtes  Stück  vom  Jahre  1841.

M  37.)  Gesetz,
die  Besteuerung  des  Runkelrübenzuckers  betreffend;
vom  12ten  Juli  1841.

Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.

2c.  2c.

Von  den  Staaten  des  groͤßeren  deutschen  Zollvereines  ist  aus  bewegenden  Gruͤnden  die
Uebereinkunft  getroffen  worden,  den  innerhalb  der  Vereinslaͤnder  aus  Runkelruͤben  berei—
teten  Zucker  mit  einer  Steuer  zu  belegen.  Wir  setzen  und  ordnen  demnach  mit  Zustimmung
  Unserer  getreuen  Stände  hierdurch  Folgendes.

&amp;amp;#  1.  Der  im  Inlande  aus  Runkelrüben  erzeugte  Rohzucker  unterliegt  einer  Seeuer,  1)  Gegenstand  und  Höhe
welche  der  Steuer.
a)  im  ersten  Betriebsjahre  —  vom  1sten  September  1841  bis  dahin  1842  —
vorlaͤufig  mit  zehn  Neugroschen  fuͤr  den  Zollcentner  dergleichen  Rohzuckers  und
b)  nach  diesem  Satze  zwar  auch  im  zweiten  und  dritten  Betriebsjahre  —  vom
1sten  September  1842  bis  dahin  1843  und  vom  1sten  September  1843  bis
dahin  1844  —  jedoch  nur  dann  zu  enerichten  ist,  wenn  sich,  nach  Zusammenrechnung
  des,  während  des  nächstvorhergegangenen  Betriebsjahres  in  allen  Vereinsstaaten
  versteuerten  Rübenzuckerbetrags  mic  der  im  nächstvorhergegangenen
Kalenderjahre  verzollten  Menge  ausländischen  Zuckers,  herausstellt,  daß  unter
100  Cenenern  der  solchergestalt  ermittelten  Gesammmmenge  weniger,  als  20
Centner  Rübenzucker  begriffen  sind.
Te)  Erreicht  dagegen  die  Menge  des  letzteren  20  Procent  oder  erreicht  oder  übersteigt
solche  25  Procent  der  gesammten  Zuckermenge,  so  erhöhet  sich  der  Seeuersetz
im  ersteren  Falle  auf  zwanzig  Neugroschen,  in  den  beiden  anderen  Fällen
aber  auf  einen  Thaler  für  jeden  Centner  aus  Rüben  bereiceten  Rohzuckers.
Der  Eintritt  vorbemerkter  Steuererhöhungen  wird  im  Verordnungswege  jedesmal  zu

bfentlicher  Kenntniß  gebracht  werden.
1841.  12  k
        <pb n="91" />
        (1)

2)  Art  und  Weise  ihrer  Er-  §2.  a)  Diese  Steuer  ist  nach  der  Gewichtsmenge  der  zur  Zuckerbereitung  beftimmteen

hebung.  Rüben  zu  erheben,  wobei,  bis  auf  weitere  Bestimmung,  zwanzig  Centner  roher  Mün-"

  ben  einem  Centner  Rohzucker  und  ein  Centner  getrocknerer  Igedörrter)  Rüberen
sechs  Centnern  roher  Rüben  gleich  zu  achten  sind.

b)  Die  Steuer  ist  in  der  Regel  stets  und  namentlich  auch  dann  nach  dem  ermirtielten
  Gewicht  der  rohen  Rüben  zu  berechnen,  wenn  letztere  erst  in  der  betroffenen  Zuckerrfabrik
  selbst  oder  für  deren  Rechnung  anderwärts  getrockner  'gedörre!  werden.  Die  Gzewichtsmenge
  der  gedörrten  Rüben  hingegen  wird  hierbei  ausnahmsweise  nur  in  denm
Falle  zum  Grunde  gelege,  wenn  eine  Fabrik  die  Rüben  in  bereits  getrocknetem  oder  gyedörrtem
  Zustande  von  anderen  Personen  kauft  oder  auf  andere  Weise  erwirbt.

c)  Bei  der  Abgabenberechnung  sind  die  überschießenden  Pfunde,  wenn  sie  1  Johllcentner
  und  mehr  betragen,  für  einen  vollen  Centner  zu  rechnen,  unter  1  Cenener  hinggegen
  außer  Ansatz  zu  lassen.

3)  Verpflichtung  zur  Steu-  3.  Zur  Entrichtung  der  Steuer  ist  der  Fabrikinhaber  verpflichtet.

erentrichtung.
4)  Verfallzeit  der  Steuer.  644.  Der,  von  der  Hebestelle  des  Bezirks,  in  welchem  die  Rübenzuckerfabrik  liegt,  ausggeworfene

  und  dem  Steuerpflichtigen  am  Schlusse  jeden  Berriebsmonats  bekannt  gemachpte,
Gefälleberrag  ist  sofort  nach  Empfang  der  dießfälligen  amtlichen  Berechnung  vollständdig
an  Erstere  abzuführen.

5)  Firation  der  Steuer.  4&amp;amp;  5.  Uncter  welchen  Voraussetzungen  und  Bedingungen  eine  Fixation  der  Steuer,  anstaatt

der  allmonatlichen  Abführung  derselben,  einzelnen  Fabrikinhabern  bewilligt  werden  könnne,
soll  in  der,  zu  vorliegendem  Gesetz  gehörenden,  Verordnung  näher  bestimmt  werden.

6)  Erhebungsbehörden.  6.  Zur  Erhebung  der  fälligen  Rübenzuckersteuern  ist  dasfenige  Hauptsteueramt,  Haunptzollamt
  oder  Untersteueramt  befugt  und  verpflichtet,  in  dessen  Hebebezirk  die  Rübgenzuckerfabrik
  liegt.

7)  Erlaß  oder  Rückzahlung  7.  Erlaß  oder  Rückzahlung  der  Streuer  wegen  des,  während  oder  nach  dem  Fabriktbeder

  Steuer.  triebe  eingerretenen,  Verderbens  oder  zufälligen  Verlustes  der  Materialien  oder  daraus  bbereiteten
  Fabrikate,  wird  nicht  gewährt.

8)  Verfährung  des  Anfpruchs  §.  Bei  Erhebung  der  Rübenzuckersteuer  findet,  sowohl  gegen  den  Steuerpflichrigen,  Vals

auf  Ersatz  zu  vielentrichteter,  gegen  den  Staac,  eine  einjährige  Verjährung  in  der  Art  statt,  daß  nur  binnen  Ichah.

un  zuisachtalsung  u  wer  resfrist,  vom  Tage  der  Steuerentrichtung  an,  ein  Anspruch  auf  Ersatz,  wegen  zu  viel  ge.
«  ·  zahlterGefålleangebrachyunddaßnurbinnengleicherFrist,vongleichemseitpunctacam
eine  Nachforderung  an  den  Abgabenpflichtigen  wegen  zu  wenig  erhobener  Steuer  gelterend
gemacht  werden  darf.
Auf  das  Regreßverhaͤltniß  des  Staates  gegen  die  Steuerbeamten  und  auf  die  Natach—
zahlung  defraudirter  Gefälle  leider  diese  abgekürzte  Verjährungsfrist  keine  Anwendung.

9)  Controlebesiimmungen.  §#9.  Die  Obliegenheicen  der  Sceuerpflichrigen  und  ihrer  Gewerbsgehulfen  in  Hinsicht  niauf

a)  im  allgemeinen.  Anmeldung  der  Fabrikanlagen  überhaupr  und  der  Berriebsräume  und  Gerähhschaften,  (#so,
wie  des  beginnenden  Fabrikationsbetriebes  insbesondere,  ferner  wegen  Bezeichnung  mund
        <pb n="92" />
        MM/„.

Vermessung  erwähnter  Geräthschaften,  nicht  minder  endlich  in  Bezug  auf  die  Materialvorräthe
  sollen  durch  die  Verordnung  zu  diesem  Gesetz  näher  bestimmt  werden.
Alle  hierauf  bezüglichen  Controlevorschriften  sind  nicht  allein  von  demjenigen,  welcher
die  Rübenzuckerfabrikation  selbst  berreibt  oder  für  seine  Rechnung  betreiben  läßt,  sondern
auch  überhaupt  von  jeder  hierbei  beschäftigten  Person  ohne  Ausnahme  pünctlich  zu  befolgen.

10.  Der  vereinigte  Betrieb  der  Fabrikation  von  Zucker  aus  Runkelrüben  und  Colonial=  b)  insbesondere  "2
zucker  darf  nur  unter  Beobachtung  der  von  Unserem  Finanzministerium  zur  Verhücung  *⅞o  bei  vereinigter  Fobei-Z„
  ,  ,  ation  des  Zuckers  sowohl  aus
von  Mißbraͤuchen  und  zum  Schutz  des  Zoll-  und  Seeuerinteresse  für  nöthig  erachteten  Rüben,  als  aus  Colonial=Anordnungen
  unternommen  werden.  sucker.  «
Ill.RücksichtlichderFortfetzungimGrenzbezitkliegenderoderdaselbstneuzuerr-ichten-bb)beiRübenzuckerfabriderRübenzuckerfabrikentreten,außerdenimvorliegendenGesetzenthalteåenundindieVerikeUEMGWIVEIEIE

ordnung  aufzunehmenden  Bestimmungen,  auch  noch  die  Vorschrifcen  in  §  35  des  Zollgesetzes
  und  in  den  #96  88  bis  90  der  Zollordnung  vom  3ten  April  1838  in  Wirksamkeit,
  denen  zufolge  dergleichen  Fabriken  nur  unter  Beobachtung  der  zur  Sicherung  des
Gewerbs-,  Steuer=  und  Zollinteresse  nörhig  erachteten  Bedingungen  und  Beschränkungen
beiehentlich  fortgesetzt,  neu  angelegt  und  betrieben  werden  dürfen.

9#12.  Zur  Beaufsichtigung  der  Runkelrübenzuckerfabriken  und  der  von  solchen  getrennten,  10)  Beaussichtigende  und
zur  Vorbereitung  der  Rüben  dienenden  Anstalten,  ferner  der  in  beiden  befindlichen  Be-controlirende  Behörden  und
giebsräume,  Geräthschaften,  Material=  und  Juckervorräthe,  sowie  überhaupe  zur  Contro-=  Beamie.
lirung  des  gesammten  Fabrikationsbetriebes  sind  die  wegen  der  Zölle  und  innern  indirecten
Steuern  bestellten  Behörden,  zunächst  aber  die  für  erwähnte  Abgaben  errichteten  Haupr-,

Neben=  und  Unterämcer,  ingleichen  die  Zoll=  und  Steueraufsichtsbeamten  befugt  und  verpflichtet.


13.  Wer  Runkelrüben  in  die  sogenannten  Zerkleinerungsapparate  bringt,  oder  mie  ersie=  11)  Steuerdefraudation  und
ein  sonst  eine,  zur  Zuckergewinnung  dienende  Betriebshandlung  unternimmr,  bevor  die  Ordnungswidrigkeiten.
Rüben,  wie  vorgeschrieben,  amtlich  verwogen  sind  und  das  ermittelte  Gewiche  zum  Zweck
der  Steuerentrichtung  notirt  worden  ist;  wer  ferner,  den  Bestimmungen  eines  etwa  verwilligten
  Firationsvertrags  zuwider,  die  Menge  der  Runkelrübenvorräthe  absichtlich  zu  gering
  angiebt  oder  sonst  unerlaubterweise  vermehrt,  begehr  eine  Steuerdefraudation  und  isi,
neben  der  ihn  deshalb  treffenden  gesetzlichen  Strafe  [#141,  zum  Ersatz  der  defraudirten
Gefälle  verbunden.  "  #  »

Die  Uebertretung  aller  uͤbrigen,  in  vorliegendem  Gesetz  enthaltenen  Bestimmungen  und
der  in  Gemaͤßheit  derselben  erlassenen  und  gehoͤrig  bekannt  gemachten  Ausfuͤhrungs-  und
anderen  Verwaltungsvorschriften  faͤllt  in  die  Kategorie  der  Ordnungswidrigkeiten.

H#14.  Die  in  Bezug  auf  die  Ruͤbenzuckersteuer  begangenen  Defraudationen  werden  nach  12)  Bestrafung  gedachter
den  Bestimmungen  in  den  §#§  5,  7,  9  und  12,  ausschließlich  des  in  9  verordneten  Stenervergehen.
Verlustes  des  Gewerbeberriebes,  ingleichen  Ordnungswidrigkeicen  nach  den  Bestimmungen
127
        <pb n="93" />
        13)  Competen;  und  Unter—

suchungsverfahren.

1.)  Ermittelung  der  Ruͤbenmenge
  durch  Verwiegung.
Zu  §#2  des  Gesetzes.

(738  )

in  &amp;amp;&amp;amp;  14  und  37  des  Seeuerstrafgesetzes  vom  4Aren  April  1838  Gesetzblatt  vom  J.hre
1838,  No.  46,  Seite  348  fgd.]  bestraft.

15.  Nächstdem  leider  auch  dasjenige,  was  in  den  §§8  40  bis  mit  48,  53  bis  mit!  55,
57,  62  und  63  bis  mit  68  gedacheen  Strafgesetzes  bestimmt  ist,  auf  die  wegem  der
Rübenzuckersteuer  vorkommenden  Straffälle  durchgängige  Anwendung.

&amp;amp;  16.  Im  Betreff  der  zur  Untersuchung  und  Entscheidung  in  dergleichen  Straffällen  coompetenten
  Behörden,  sowie  des  hierbei  zu  beobachtenden  Verfahrens  ist  demjenigen  alllent,
halben  nachzugehen,  was  in  dieser  Beziehung  durch  das  Gesetz  vom  27  sten  December  18833
Gesetzsammlung  von  gedachtem  Jahre  No.  73,  Seite  513  fgde.]  in  Verbindung  mie
dem  Gesetz  vom  1Aten  December  1837  Gesetzblatt  von  gedachtem  Jahre  No.  57,
Seite  178  fgde.]  vorgeschrieben  ist.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Käöniglüches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  1  #ten  Juli  1841.

Friedrich  August.

Heinrich  Anton  von  Zeschau.

 

 

„  38.)  Verordnung,
die  Rübenzuckersteuer  betreffend,

vom  12ten  Juli  1841.

W2,  Friedrich  August,  von  GOTTE#  Gnaden  König#von
Sachsen  2c.  2c.  2c.

verordnen  zu  weiterer  Ausführung  des  unterm  1  2##en  Juli  dieses  Jahres,  wegen  #esteuerung
  des  Runkelrübenzuckers,  erlassenen  Gesetzes,  wie  folge:

§6  1.  a)  Das  nach  §  2  des  Gesetzes  den  Maaßstab  für  die  Steuererhebung  bildende
  Gewicht  der  zur  Zuckerbereicrung  bestimmten  Runkelrüben  ist,  ehe  noch  letztztere
auf  die  Zerkleinerungsapparate  (Reibe=  oder  Schneidemaschinen)  gebrache  werddden,
von  den  Steuerbeamren  durch  Verwiegung  zu  ermitceln.  Zu  diesem  Zwecke  muß  in
,  jeder  Runkelrübenzuckerfabrik  und  in  jeder  von  Letzeerer  zwar  getrennen,  aber  zur  Worrichtung
  der  Rüben  für  die  Zuckerbereitung  dienenden  Anstalt  eine  Waage  nebst  k  den
erforderlichen  Gewichten  vom  Steuerpflichtigen  am  passenden  Orte  aufgestellt  werden.).

b.)  Sind  die  Behälenisse,  in  welchen  die  Rüben  zu  den  genannten  Apparaten  gebracht
  zu  werden  pflegen,  von  wesentlich  übereinstimmender  Größe,  so  kann  die  Gewichhes-
        <pb n="94" />
        (4  )

ermittelung,  nach  dem  Ermessen  des  betroffenen  Hauptsteuer-  oder  Hauptzollamtes,  durch
Probeverwiegung  erleichtert  werden.

c.)  Die  bei  dem  Verwiegungsgeschaͤft  erforderlichen  Handdienste  ist  der  Fabrikinhaber
  verbunden,  durch  seine  Arbeiter  leisten  zu  lassen.

d.)  Endlich  findet  die  Verwiegung  getrockneter  (gedörrter)  Rüben,  welche  der  Fabrikinhaber
  Behufs  der  Verarbeitung  auf  Jucker  in  dem  bezeichneten  Zustande  von  anderen
  Personen  käuflich  oder  in  anderer  Weise  erworben  hat,  sofort  bei  ihrem  Einbringen
in  das  Bertriebslocal  statt.

6#2.  Als  Fabrikinhaber  ist  niche  allein  der  Eigenthümer  oder  Besitzer,  sondern  auch  der  2.)  Wer  als  steuerpflichtiger
Pochtinhaber  einer  Rübenzuckerfabrik  anzusehen,  dafern  die  Steuerhebestelle  des  Bezirks  Fabrieinhaber  anzusehen.
von  der  erfolgten  Verpachtung  durch  die  ersteren  rechtzeitig  in  Kenntniß  gesetzt  worden  war.  #zu  3  der  Geseter.

63.  Ob  und  inwieweic  die  am  Schlusse  jeden  Monars  fällige  Steuer  dem  Abgabe=  3.)  Gestundung  fälliger
pflchtigen  ferner  gestundet  werden  könne,  bleibet  dem  Ermessen  und  der  Bestimmung  Un=  Steuern.  4  des  Gesenes
seres  Finanzministerium  vorbehalten.  Zus  eseter,

6t4.  a.)  Eine  Firation  der  Rübenzuckersteuer  darf  nur  Fabriken  von  unbedeutendem  4.)  Firation  vn  Rüben-Betriebsumfange,
  welche  innerhalb  einer  Berriebsperiode  (von  der  Rübenerndtre  bis  zur  zcersteuen  des  Gesetzes
Erschoͤpfung  des  Materials)  weniger,  als  6000  Centner  roher  Ruͤben  verarbeiten,  Zu  “
bewilligt  werden.

b.)  Die  Höhe  des  Fixi  ist  eintretenden  Falls  auf  Grund  der  angemelderen  und
feridirten  Materialvorräthe  und  des  angegebenen  Rübenbedarfs  überhaupt  zu  bemessen.

Zc.)  Während  der  auf  eine  Betriebsperiode  zu  beschränkenden  Dauer  des  Fixationsvertrags
  unterbleibt  die  in  &amp;amp;  1  angeordnete  specielle  Verwiegung  der  zu  verarbeitenden
Rüben,  und  es  findet  nur  eine  allgemeine  Beaufsichtigung  des  Betriebes  statt.

d.)  Die  übrigen  Firationsbedingungen  richten  sich  nach  den  Umständen  des  einzelnen,
  in  Frage  befangenen  Falles,  unterliegen  aber,  sowie  der  Vertrag  überhaupt,  der
sedesmaligen  Genehmigung  der  Zoll=  und  Steuerdirection.

e.)  Die  Fixationsverhandlungen  werden  von  dem  betroffenen  Hauptsteuer=  dder
Hauptzollame  geleicer,  an  welches  daher  auch  der  Steuerpflichrige  seine  dießfälligen  Anträge
  und  Erklärungen  zu  richten  hat.

I.)  Sollte  sich  endlich  im  Laufe  der  Betriebsperiode  herausstellen,  daß  die  Menge
der  declarationsmäßig  zu  verarbeitenden  Rüben  von  dem  Steuerpflichtigen  absichtlich
zu  gering  angegeben  oder  sonst  auf  unerlaubte  Weise  vermehrt  worden  ist,  so  wird,
abgesehen  von  dem  deshalb  einzuleitenden  Strafverfahren  (§  13  des  Gesetzes),  der
Errationsvertrag  ohne  Weiteres  sofort  wieder  aufgehoben.

65.  a.)  Wer,  um  Zucker  aus  Runkelrüben  zu  bereiten,  eine  Fabrikanlage  machen  oder  5.)  Augemeine  Anmeldung
sonst  Einrichtungen  treffen  will,  ist  verpflichret,  dem  Haupesteuer=  oder  Haupthollamee,  derFabukankagen,  Betrehein
  dessen  Amtsbezirk  die  Fabrikanstale  errichtet  werden  soll,  solches  sofort  und  minde.  Zu  ½  des  Geseses.
stns  sechs  Wochen  vor  dem  Beginn  des  ersten  Berriebes  schriftlich  anzuzeigen  und
denselben  spätestens  sieben  Tage  vor  dem  Einrrice  des  letzteren  Zeitpunctes  nach

*i
        <pb n="95" />
        75  )

dem  unter  A.  beiliegenden  Muster  eine  Nachweisung  in  doppelter  Ausfertigung  zu

—  überreichen,  worin  die  Räume  zur  Aufstellung  der  Geräthe  und  zum  Betriebe  der
Zuckerbereitung,  einschließlich  aller  dahin  gehörenden  oder  mit  letzterer  im  Zusammenhange
  stehenden  Vorbereitungen  und  Operationen,  ferner  die  Räume  zur  Aufbewahrung
  der  Rüben,  sowie  der  verschiedenen  Fabrikate,  niche  minder  die  zu  benutzen  den
feststehenden  Geräthe,  als:  die  Apparate  zum  Waschen,  Zerkleinern  und  Dörren  der
Rüben,  zum  Extrahiren  und  Auspressen  des  Rübensaftes,  Kessel,  Pfannen  und  soonstige
  Vorrichtungen  zum  Kochen,  Läutern  und  Klären  des  Zuckers  u.  s.  w.,  ingleichen
der  in  Dresdener  Kannen  ausgedrückte  Rauminhalt  der  Kessel  und  Pfannen,  vom  jedem
  dieser  Geräthe  besonders,  genau  und  vollständig  angegeben  sein  müssen.

b.)  Dieser  Nachweisung  muß  ein  Grundriß  der  Betriebsräume  und  der  Seellung
der  darin  befindlichen  feststehenden  Gerärhe,  nach  der  von  der  Steuerbehörde  zu  gebenden
  näheren  Anleitung,  zweifach  beigefüge,  ein  Exemplar,  nach  vorgängiger  Bescheinigung
  von  Seite  des  Hauptamtes,  in  dem  Fabriklocal  aufbewahre  und  die  darin
bezeichnete  Stellung  der  Geräthe  so  lange  unverändert  beibehalten  werden,  als  Abämderungen
  nicht  durch  Einreichung  eines  anderweiten  Grundrisses  angezeigt  worden  simd.

.)  Diejenigen,  welche  zur  Zeit,  wo  diese  Verordnung  zur  öffenclichen  Kennrnißf  gebracht
  wird,  eine  Anlage  zur  Rübenzuckerbereitung  schon  besitzen,  sind  verpflichter,  dem
betroffenen  Haupcamte  die  unter  a  und  b  vorgeschriebenen  Nachweisungen  nebst  Grundrissen
  mindestens  sieben  Tage  vor  dem  beginnenden  Berriebe,  und  dafern  ein  sollcher
nicht  eintreten  soll,  jedenfalls  im  Laufe  des  Monates  September  jetzigen  Jahres  zu  überreichen.


6.)  Specielle  Anmeldung  der  §6  6.  Jedem  Inhaber  einer  Nunkelrübenzuckerfabrik  liegt  übrigens  ob,
3  a.)  die  Anschaffung  ganz  neuer,  oder  die  gänzliche  oder  nur  theilweise  Abänderung
u  »-bereits

  angemeldeter  Geraͤthe  der  im  vorhergehenden  Paragraph  unter  a.  bezeichneten  Art
entweder  vor  oder  doch  unmittelbar  nach  dem  Empfang  und  beziehentlich  er—
folgter  Abaͤnderung  fraglicher  Geraͤthe,
nicht  minder

b.)  die  gaͤnzliche  oder  theilweise  Versetzung  bereits  angemeldeter  Geraͤthe  aus  eiinem
Local  in  das  andere,  zum  Zweck  der  Fabrikation,  innerhalb  der  nächsten  drei  Tage
dem  Hauptsteuer=  oder  Hauptzollamte  des  Bezirks  anzuzeigen,  und  in  den  Fällen  umnter
a.  von  den  dort  bemerkten  Geräthen  nicht  eher  Gebrauch  zu  machen,  als  bis  die  #amtliche
  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Meldung  ertheilt  ist.  Vergl.  §  8.

7.)  Betzeichnung  feststehender  §  7.  Die  in  den  Betriebsräumen  vorhandenen  Kessel,  Pfannen  u.  s.  w.,  deren  Nackhver-Betriebsgeräthe.
  messung  vom  Hauptamte,  dafern  dasselbe  hierzu  Veranlassung  finder,  angeordnet  weerden
Zu'  des  Gesetze,  kann,  sowie  alle  anderen  feststehenden  Betriebsgeräthe  sind  vom  Fabrikinhaber  mit  forrlaufenden
  Nummern  und  beziehentlich  mit  ihrem  von  ihm  angegebenen  oder  amtlichh  ermittelten

  Kanneninhale  deutlich  zu  bezeichnen.  1
        <pb n="96" />
        (76)

In  welcher  Reihenfolge  die  Nummerirung  stattfinden  soll,  ingleichen  wie  diese  Bezeichmung
  überhaupr  zu  bewirken  und  wo  sie  anzubringen  sei,  bestimmt  das  Hauptamt.

&amp;amp;#.  Letzteres  ist  verpflichtet,  dem  Fabrikinhaber  über  die  Anmeldung,  Vermessung  und  8.)  Amtliche  Bescheinigun-Bezeichnung
  der  Betriebsgeräthe  jedesmal  eine  förmliche  Bescheinigung  auszustellen,  en  über  erfolgte  Geräthewelche
  im  Fabriklocal  aufbewahrt  werden  muß  und  durch  welche  nur  allein  die  vorschrift-  3  WW
mäßig  erfolgre  Anmeldung  fraglicher  Geräthschaften  und  der  mit  ihnen  vorgenommenen  Zusg  des  Gesetzes.
Veränderungen  nachgewiesen  werden  kann.

#9.  Die  zum  Zerkleinern  der  Rüben  dienenden  Apparate  (Reibe=  und  Schneidemaschi=  9.)  Amelicher  Verschluß  genen),
  sowie  diesenigen,  mitrelst  welcher  der  Rübensaft  ausgezogen  oder  ausgepreßt  wird,  wisser  Geräthe.
sind  von  den  Steuer=  oder  Zollbeamten,  dafern  dieselben  solches  für  nöcthig  erachten,  :
für  den  Jeitraum,  in  welchem  der  Fabrikationsbetrieb  gänzlich  ruhr,  auf  angemessene
Wiise  außer  Gebrauch  zu  setzen.

##10.  Die  Inhaber  von  Runkelrübenzuckerfabriken  sind  verpflichtet,  über  ihren  sämmel-  10.)  Führung  von  Betriebshen
  Fabrikationsbetrieb  Bücher  (Berriebs=  oder  Fabrikbücher),  aus  welchen  die  Menge  kder  Fabrikationsbüchenn.
der  verarbeiteten  Rüben  und  der  erzielcen  Fabrikare  verschiedener  Gattung  ersichtlich  sein  Zus  g  des  Gesches.

g  h
muß,  zu  führen,  und  solche  den  Oberbeamten  der  Zoll=  und  Steuerverwalcung  (den  Obercontroleurs,
  Oberinspectoren  und  noch  höher  stehenden  Beamten)  jederzeit,  anderen
Beamten  aber  nur,  wenn  sie  dazu  von  der  Zoll=  und  Steuerdirection  besonders  beauftragt
  sind,  auf  Erfordern  vorzulegen.

11.  a.)  Soll  eine  neu  angelegte  Runkelrübenzuckerfabrik  zuerst,  oder  eine,  außer  11.)  Specielle#  Aumeldung
Wätigkeit  gewesene  ältere  Anlage  der  Art  wiederum  in  Betrieb  gesetzt  werden,  so  des  beginnenden  Petrtebemuß
  solches  vom  Inhaber  dem  Bezirkshauptamte  mindeskens  sieben  Tage  vor  dem,  37  9  bes  Gesete
hirbei  nach  Tag  und  Stunde  anzugebenden  Zeitpuncte,  mit  welchem  das  Ver—
wiegungsgeschäfe  (§J  1)  zum  Zweck  des  Betriebes  beginnen  soll,  angemeldet  werden.  Zu  —
dagleichen  Betriebsanmeldungen  kann  sich  der  Fabrikinhaber  des  unter  B.  beigegebenen
Musters  bedienen;  jedenfalls  aber  hat  er  sich  über  die  erfolgte  Anmeldung  eine  —
amtliche  Bescheinigung  ertheilen  zu  lassen  und  solche  im  Fabriklocal  aufzubewahren.

b.)  Befinden  sich  Fabrikgeräthe  unter  amtlichem  Verschluß,  so  wird  das  Hauptsteuer=
  oder  Hauptzollamt  unverzüglich  nach  erfolgter  Anmeldung  dahin  Einleitung  rrefsen,
  daß  sich  ein  Beamter  zur  Abnahme  desselben  rechtzeitig  in  der  Fabrik  einstelle.

&amp;amp;#  12.  a.)  Der  Inhaber  einer  Runkelrübenzuckerfabrik  hat  im  Herbste  jeden  Jahres,  12.)  Speeielle  Anmeldung
erei  Tage  nach  beendigter  Erndte,  oder,  dafern  letztere  über  den  Schluß  des  Monares  den  —“¾“*  ;Öe  Ma—
November  hinaus  dauern  sollte,  spaͤtestens  am  letzten  Tage  des  gedachten  Monates,  der  Zu  69  des  Gesetzes.
Steuerhebestelle  des  Bezirks  ein,  nach  dem  Muster  unter  C.  anzufertigendes  Verzeichniß
sener  sammtlichen  Rübenvorräthe,  unter  ausdrücklicher  Bezeichnung  der  Orte  ihrer  Aufbewahrung,
  in  doppelcen  Exemplarien  zu  überreichen,  auch  jeden  fernern  Zugang  an  Rüben
  ur  Nachtragung  desselben  im  Vorrachsverzeichniß  unverzüglich  anzumelden.

b.)  Das  eine  Exemplar  des  eingereichten  Vorrarhsverzeichnisses  wird,  mit  dem
Visa  der  Steuerhebestelle  versehen,  dem  Fabrikinhaber  zurückgegeben  und  muß  von  letz-’
        <pb n="97" />
        (7)

terem  in  dem  Berriebslocal  dergestalt  reinlich  aufbewahrt  werden,  daß  solches  auf  Enfordern
  den  Revisionsbeamten  sogleich  vorgelegt  werden  kann.  Hiernächst  ist  auch  diieses
Exemplar  den  Anmeldungen  der  späteren  Rubenzugänge  jedesmal  beizufügen,  damit  die
amtlichen  Nachtragungen  auf  demselben  bewirkt  werden  können.
13.)  Beionderr  Besimmu-  #  13.  Unserm  Finanzministerium  bleibt  vorbehalten,  diejenigen  Bestimmungen  und
W  der  Iacker  ereitun  3  aus  Vorschriften,  welchen  der  Abgabepflichtige  und  dessen  Gewerbsgehülfen  bei  dem  vereinügten
Nüben  und  Colonialzucker.  Betriebe  der  Juckerbereitung  aus  Runkelrüben  und  aus  Colonialzucker  sich  zu  unterwerfen
Zu  10  des  Gesetzes.  haben,  durch  besondere  Verordnung  öffentlich  bekanne  zu  machen.

14.)  Vorschriften  wegen  &amp;amp;#  14.  a.)  Jeder  Inhaber  einer  Rübenzuckerfabrik  ist  verbunden,  den  mit  der  Con—
antlichet  Rerisucn  und  des  trole  beauftragten  Steuerbeamten  die  Mitbenutzung  eines  im  Fabrikgebaͤude  befindlichem  er—
Berhastens  gegenn  ie  contro-  waͤrmten  und  mit  den  zum  Schreiben  erforderlichen  Mobilien  und  Materialien  ausgestatrreten

Zu  12  des  Gesetzes.  Locals  zum  Aufenthalt,  ingleichen  die  alleinige  Benutzung  eines  verschließbaren  Behälltnisses
  zur  Aufbewahrung  der  amclichen  Schriften  und  Notizen  in  gedachtem  Local  eünzurdumen.


b.)  Die  in  der  Branntweinsteuerverordnung  vom  4ten  December  1833  (Gesetzsammlung
  vom  gedachten  Jahre  no.  60,  S.  379  fg.)  §§#  84  bis  mit  89  rücksichprlich
der  Branntweinbrennereien  und  deren  Inhaber  enthaltenen  Bestimmungen  und  Vorschrifkken

  wegen  der  amtlichen  Revisionen,  sind  auch  in  Bezug  auf  die  Rübenzuckerfabrikem  sowohl
  von  den  Inhabern  der  letzteren,  als  von  den  Revisionsbeamten  zu  beobachten.
15.)  Dienstsiunden  und  gegenseitiges

  Verhalten  der  15.  Wegen  der  Dienststunden  und  des  gegenseitigen  Verhaltens  der  Steuerp  flich.
Steuerpflichtigen  und  Beam=  kigen  und  Beamten  gilt  dasjfenige,  was  in  §§#  90  und  91  der  angezogenen  Branntten

  im  allgemeinen.  weinsteuerverordnung  vorgeschrieben  ist,  auch  in  Bezug  auf  die  Rübenzuckersteuer.
Zu  6u.  12  des  Gesetzes.  st  ·  g  9  sch  st/  ch  zug  f  st

16  llcbergangsbesiim-  §6  16.  Die  Inhaber  bereits  bestehender  Runkelrübenzuckerfabriken  sind  verpflicchter,
mung.  innerhalb  der  letzten  drei  Tage  des  Monates  August  1841  ihre  Vorräthee  an
Juckerfabrikaten  und  Halbfabrikaten  dem  Haupesteuer=  oder  Hauptzollamte  des  Bezzirks
anzumelden  und  letzkeres  ist  befuge,  die  Richtigkeit  der  Anmeldung  durch  Revision  der

Waarenlager  und  nöthigen  Falls  durch  Gewichtsermittelung  zu  prüfen.
Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhändig  unterzeichnet  und  Unser  Ktönigliches

  Siegel  vordrucken  lassen.
So  geschehen  zu  Dresden,  den  12ten  Juli  1841.

Friedrich  Auguft

Heinrich  Anton  von  Zeschau.
        <pb n="98" />
        (8  )
A.
Bezirk  des  Hauptsteuer-(Hauptzoll-)  Amtes  zu  J.

 

 

 

Nummer  des  Inventariums.  Nummer  der  Belege.
-.--  –  —  —  ——  —
Anmeldung
der
Räume  und  Geräthe,
welche
zur  Runkelrübenzuckerfabrik  de  zu
in  der  Straße  Jo.  gehören.
Anleitung  Angabe
zum  Gebrauch  für  den  Inhaber  der  Fabrik.  der  Räume  und  ihrer  Lage.

1)  Diese  Anmeldung  ist  von  dem  Inhaber  der  Fabrik
dem  Hauptsteuer=  (Hauptzoll-)  Amte  des  Bezirks
in  doppelter  Auöfertigung  dann  zu  übergeben,

a)  wenn  eine  Fabrik  neu  errichtet  worden,  oder

b)  wenn  die  vorhandene  Anmeldung  durch  die
eingetragenen  Veränderungen  undeutlich  geworden
  ist  und  deshalb  eine  neue  Anmeldung
Lerlangt  wird.

2)  Es  sind  alle  zur  Fabrik  gehörige  oder  in  den  Räumen
  derselben  vorhandene,  feststehende  Geräthe  aufzunehmen.


3)  Jedes  Geräth  ist  einzeln  zu  verzeichnen.

)  Der  Inhaber  der  Fabrik  hat  umstehend  nur  die  drei
ersten  Spalten  auszufüllen  und  seine  Eintragung  am
Schlusse  mit  der  Angabe  des  Tages  und  seiner  Namensunterschrift
  zu  vollziehen.

5)  Diese  Anmeldung  ist  nach  der  nähern  Anweisung  des
Obercontroleurs  in  der  Fabrik  sorgfältig,  und  gegen
Beschmutzung  und  Beschädigung  geschützt,  aufzubewahren.


1841.  13
        <pb n="99" />
        Der  Geraͤthe

Zu=  und  Abgang.

 

Benennung.

Nummer.


Inhalt.

Quart.

 

Zugang.  Abgang.
Bescheinigung  Bescheinigung
Tag  der  Richtigkeit  Tag  der  Richrigkeit
von  Seiten  des  von  Seiten  des
desselben.  eintragenden  desselben.  eintragenden
Beamten.  Beamten.
4.  5.—  6.  7.

Bemerkungemt.
        <pb n="100" />
        Betriebsanzeige.

—  ——  —

Der  Unterschriebene  zeigt  dem  Koöniglichen  Hauptsteuer=  (Hauptzoll-)  Amte  in

hiermit  an,  daß  er  seine  zu  J.  N.  belegene  (hiesige)  Runkelrübenzuck
  '  «  .  «  Vormittags
zuckerfabrik  fruͤhestens  am  funfzehnten  September  d.  J.  Nochmiteags
iu-  rl7
um  Uhr  in  Betrieb  zu  setzen  beabsichtigt.

Ort  und  Oatum

Unterschrift  des  Fabrikanten.

Eingegangen  am  ten  September  1841  und  unter  r.  des  Anmeldungsregisters

  eingerragen.
Ort  und  Datum

Das  Hauptsteuer-Das
  Hauptzoll=  Amt  daselbst.
Das  Untersteuer-Unterschrift.


(Stempel.)  «
        <pb n="101" />
        (  81
C.
Verzeichniß

der

Vorräthe  an  Runkelrüben,  welche  die  unterzeichneten  Fabrifanten  in  dem  Betriebsjahre
vom  September  1841  bis  März  1842  zur  Zuckerbereitung  zu  verwenden  beabsichtigem.

 

Angabe  «  Menge

Laufende  Nr.  der  einzelnen  Aufbewahder

  Aufbewahrungs-



1.

rungsorte  nach  ihrer  all—
gemeinen  Bezeichnung,
als

Keller,  Speicher,  Miethen.

9

Nähere  Angabe,  der  in  jedem  der-W
  siben  vurbenenen  Reristonsbefund.
Zollcentner.
3  4.  .

 

 

 

 

Ort  und  Datum.

Unterschrift  der  Fabrikanten.

l

 

 

 

 

 

 

Letzte  Absendung:  am  16ten  August  1841.
        <pb n="102" />
        Gesetz-und  Verorduungsb  lall

für  das  Königreich  Sachsen,
124#.  Stück  vom  Jahre  184  1.

*e.———

       

9N39.)  Verordnung
an  sämmtliche  Gerichtsbehörden,  das  bei  Inhibition  der  Gehalte  der  Zoll=  und
Steuerbeamten  zu  beobachtende  Verfahren  betreffend;

 

 

vom  15ten  Juli  1841.

E:  ist  bisher  von  den  Gerichtsbehörden  in  den  Fällen,  da  die  Gehalte  der  acciven  oder
in  Wartegeld  versetzten  Zoll=  und  Steueroffieianten,  namentlich  der  Einnahme-,  Controle-,
Aufsiches=  und  Assistenzbeamten  und  der  Amtsdiener,  mic  Inhibicion  zu  belegen  oder  die
Hülfe  in  selbige  zu  vollstrecken  gewesen,  insofern  verschieden  verfahren  worden,  als  sie  die
dahin  gerichteten  Anträge  zum  Theil  an  das  Finanzministerium  unmittelbar,  zum  Theil
an  die  Mittelbehörde,  die  Zoll=  und  Stenerdirection,  und  zum  Theil  wieder  an  die  nächste
Dienstbehörde  des  Officianten,  das  Joll=  oder  Steueramt,  haben  gelangen  lassen.

Um  hierunter  ein  der  Verfassung  entsprechendes  gleichmäßiges  Verfahren  herzustellen,
werden  die  Gerichtsbehörden  hiermit  angewiesen,  bei  dergleichen  Verkümmerungen  oder  bei
Hülfsvollstreckungen  in  die  Gehalce  der  untern  Zoll=  und  Steuerbeamten,  worunter  die
Mitglieder  der  Haupt=  Zoll=  und  Srenerämter,  der  Oberinspector,  der  Hauptamtsrendant
  und  der  Hauptamtscontroleur  nicht  mic  zu  verstehen,  die  dießfallsigen  Anträge
sedesmal  nur  an  das  betreffende  Haupt=  Zoll=  oder  Steueramt,  als  die  dem  Diener  zunächst
  vorgesetzte  Dienstbehörde,  zu  richten,  indem  dieses  in  der  gesetzlich  bestimmten  Grenze,
soweie  sich  ein  Bedenken  dabei  nicht  ergiebt,  darauf  selbstständige  Entschließung  zu  fassen
und  Anordnung  zu  treffen  hat,  bei  Inhibitionen  und  Hülfsvollstreckungen  aber,  welche  die
Gehalte  der  Hauptamtsmitglieder,  folglich  des  Oberinspectors,  des  Hauptamterendanten
oder  des  Hauptamtecontroleurs,  betreffen,  die  Zoll=  und  Seeuerdirection  um  die  deshalb
zu  erlassende  Verfügung,  wofür  dieselbe  dann  die  competenke  Behörde  ist,  anzugehen.

Dagegen  bleibt  wegen  aller  Inhibitionen  derjenigen  Gehalte,  die  bei  dem  Landeszahlamte
  oder  einer  andern  allgemeinen  Landescasse  zu  erheben  sind,  die  Entschließung  und

1841.  14
        <pb n="103" />
        (  83  )

Verfügung  wie  zeither  dem  Finanzministerium  vorbehalten,  an  das  sich  daher  die  Justizbehörden,
  wenn  von  ihnen  darauf  anzutragen  ist,  zu  wenden  haben.
Dresden,  den  1  5ten  Juli  1841.

Ministerium  der  Justiz.
von  Koenneritz.

Hausmann.

 

40.)  Verordnung,
die  Aufhebung  des  Pferdeausfuhrverbotes  vom  3ten  November  1840  betreffend;

vom  24sten  Juli  1841.

D.-  durch  das  Gesetzblatt  vom  vorigen  Jahre  19tes  Stück,  No.  95,  Seite  295  bekannt
  gemachte  Verbot  der  Ausfuhr  von  Pferden  über  die  äußere  Zollgrenze,  d.  d.  Dresden,
  den  Zten  November  1840,  wird  hiermit  wieder  aufgehoben.

Dresden,  den  24sten  Juli  1841.

Finanz-Ministerium.
von  Zeschau.

Krempe.

 

41.)  Verordnung,
die  Anwendung  des  Lebens-Magnetismus  betreffend;

vom  4ten  August  1841.

Nꝛuere  Erfahrungen  haben  gezeigt,  daß  über  das  Verhältniß  des  Lebens-Magnetismus,
als  Heilmittel  in  Krankheiten,  zur  Medicinalpolizei  mehrfach  irrrhümliche  Ansichten  herrschen,
  durch  welche  die  gehörige  Handhabung  der  gesetzlichen  Vorschriften  rücksichtlich  desselben
  erschwert  und  zu  unbefugten  Uebergriffen  in  den  Bereich  der  ärzllichen  Wirksamkeitt
Anlaß  gegeben  worden  ist.  Um  nun  einer  Seits  den  hieraus  entstehenden  Uebelständem
und  Mißbräuchen  vorzubeugen,  andrer  Seits  der  Anwendung  des  Lebens-Magnetismues
sowohl  im  Interesse  derer,  welche  Hülfe  davon  erwarten,  als  der  ärztlichen  Wissenschafrt
innerhalb  der  gesetzlichen  Grenzen  den  nöthigen  Spielraum,  zugleich  aber  den  oberen  Merdicinalbehörden
  die  bei  der,  in  ärzelicher  Hinsicht  noch  niche  gehörig  durchforschten  Naturr
jener  Erscheinung  nicht  zu  entbehrende  Uebersicht  und  Controle  der  magnetischen  Kuren  zur
        <pb n="104" />
        (  84  )

gewähren,  überhaupt  die  ganze  Angelegenheit  auf  die  richtigen  Gesichtspuncte  zurückzuführen,
  wird,  unter  Allerhöchster  Genehmigung  Sr.  Majestär  des  Königs,  andurch  Folgendes
  verordnet:

&amp;amp;11.  Die  Anwendung  des  Lebens-Magnetismus  auf  den  Menschen  ist  nur  gesetzlich
legitimirten  Aerzten  erster  und  zweiter  Classe,  letztern  jedoch  mit  Rücksicht  auf  die  in  dem
Mandate  vom  1  sten  Juni  1824,  die  Ausübung  der  innern  Heilkunde  betreffend,  §#  7
—  10  enthaltenen  Beschränkungen,  gestattet,  und  zwar  in  der  Maaße,  daß  der  Arzt  die
magnetische  Behandlung  entweder  selbst  verrichten,  oder  sich  dazu  der  Vermittlung  dritter
Personen,  die  er  dazu  für  geeignet  erachtet,  bedienen  kann.

&amp;amp;  2.  Michtärzten  bleibt  die  selbsiständige  Veranstaltung  magnetischer  Kuren  unbedingt
untersagt  und  jede  Zuwiderhandlung  den  gesetzlichen  Strafen  unterworfen.  Solche  Personen,
  welche  sich  im  Besitze  vorzüglicher  magnetischer  Kräfte  befinden  oder  zu  befinden
glauben,  dürfen  von  denselben  zur  Krankenbehandlung  nur  insoweir  Gebrauch  machen,  als
sich  ein  Arzt  bei  einer  von  ihm  angeordneten  magnerischen  Kur  ihrer  im  einzelnen  Falle
als  sein  Organ  bedienen  will.

6&amp;amp;  3.  In  diesem  Falle  ist  der  behandelnde  Arze  für  die  Kur  und  deren  Folgen,  wie
bei  andern  Kuren,  ausschließlich  verantwortlich.  Er  hat  sich  daher  nicht  auf  ein  bloses
Vorwissen  und  auf  eine  allgemeine  Beaufsichtigung  derselben  zu  beschränken,  sondern  solche
im  Einzelnen  zu  leiten,  zu  dem  Ende  den  magnetischen  Sitzungen  wenigstens  zum  größern
Theile  beizuwohnen,  die  Modalität  und  das  Maaß  der  magnetischen  Behandlung  zu  bestimmen
  und  den  Zeitpunct  der  Schließung  oder  Unterbrechung  der  Kur  zu  bemessen.

&amp;amp;.  Jeder  Arzk,  welcher  eine  magnetische  Kur  unternimmt  oder  eine  solche  unter  seiner
  Leitung  ausführen  läßt,  hat  hiervon  dem  Bezirksarzte  sogleich  beim  Beginn  der  Kur
Anzeige  zu  machen  und  dabei  insbesondere  den  von  ihm  zu  adhibirenden  nichtärztlichen
Magnetiseur  nach  Namen,  Wohnort,  Stand  und  Gewerbe  genau  zu  bezeichnen.

Ueber  den  Verlauf  der  Kur  selbst  ist  ein  vollständiges,  der  obern  Medicinalbehörde
auf  Verlangen  vorzulegendes  Tagebuch  zu  führen,  sowie  auch  sonst  derselben  jede,  zur
gehörigen  Beurtheilung  des  Falles  in  medicinisch-polizeilicher  Hinsicht  erforderliche  Auskunft
zu  ertheilen.

Rücksichtlich  der  Aerzte  zweiter  Classe  bewendet  es  auch  in  dieser  Beziehung  bei  der
Vorschrift  des  Mandats  vom  1sten  Juni  1824,  §  10.

5.  Der  Bezirksarzt  hat  in  den  jährlich  einzureichenden  Medicinalpersonentabellen
dieienigen  practischen  Aerzte  zu  bezeichnen,  welche  sich  mit  magnetischen  Kuren  befassen  und
seine  eiwaigen  Bemerkungen  beizufügen.  Die  nichtärzklichen  Personen,  die  sich  in  der
bestimmten  Weise  als  Magnetiseurs  gebrauchen  lassen,  sind  in  einem  Nachtrage,  unter
näherer  Angabe  ihrer  persönlichen  Verhälenisse,  besonders  aufzuführen.

147
        <pb n="105" />
        85  )

K  6.  Gehen  dem  Bezirksarzte  gegen  die  Verwendung  eines  Laien  als  Magnetiseur
in  Ruͤcksicht  auf  dessen  Persoͤnlichkeit  im  Allgemeinen  oder  in  specieller  Beziehung  Bedenken
  bei,  so  sind  diese  mittelst  Berichtserstattung  an  die  vorgesetzte  Behoͤrde  zur  Kenntniß
des  Ministeriums  des  Innern  zu  bringen  und  hat  sich  bis  zum  Eingange  der  von  diesem
  zu  fassenden  Entschließung  der  betreffende  Arzt  des  Gebrauchs  eines  ihm  von  dem
Bezirksarzte  als  ungeeignet  bezeichneten  Individuums  zum  Magnetisiren  zu  enthalten.

&amp;amp;  7.  Das  Ministerium  des  Innern  behält  sich  auch  ferner  vor,  zu  derjenigen  minder
  bedenklichen  Art  der  magnetischen  Behandlung,  welche  nicht  auf  die  Erregung  des
magnetischen  Schlafs  abzwecke,  sondern  in  einem  einfachen  Vestreichen  oder  Händeauflegen
auf  die  leidenden  Theile  bestehr,  an  geelgnete  Personen  ausnahmsweise  Concession  zu  ertheilen.
  Der  Concessionsschein  wird  solchenfalls  die  Grenzen  und  Bedingungen  der  dadurch
  verliehenen,  beschränkten  Berechtigung  zur  Anwendung  des  Lebens-Magnetismus
jedesmal  näher  bezeichnen.

H  8.  Gegen  jede,  den  obigen  Bestimmungen  zuwiderlaufende,  mißbräuchliche  Anwendung
  des  Lebens-Magnetismus  entweder  durch  unbefugte  Personen  oder  zu  an  sich  unerlaubten
  und  strafbaren  Zwecken  ist  von  den  Polizeibehörden  einzuschreiten  und  wegen  der
Uebertreter  entweder  unmittelbar  oder,  nach  Befinden,  durch  Ueberweisung  derselben  an
die  competente  Criminalbehörde  das  Geeignete  zu  verfügen.

Insbesondre  sind  die  ekwaigen  Verbindungen  von  Magnetiseurs  mit  Personen,  die
sich  im  wirklichen  oder  vorgespiegelten  sommnambülen  Zustande  befinden,  sorgfältig  zu  überwachen
  und  gegen  Ungebührnisse,  die  von  Somnambülen  oder  deren  Umgebungen  durch
unbefugtes  Verordnen  von  Arzneimitteln  oder  sonstige  Ertheilung  ärztlicher  Rathschläge
für  andere  Kranke  verübt  werden,  die  gegen  die  medicinische  Pfuscherei  bestehenden  Gesetze
in  Anwendung  zu  bringen.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angehe,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  am  4ten  August  1841.

Ministerium  des  Innern.
—-  Nostitz  und  Jänckendorf.

D.  Hering.
        <pb n="106" />
        (86  )
42.)  Decret

wegen  Bestätigung  des  Actienvereins  für  die  Wanduhrenfabrik  zu  Karlsfeld;
vom  29sten  Juli  1841.

De#  Ministerium  des  Innern  har,  auf  Ansuchen  des  Verwaltungsausschusses  des  Actienvereins
  für  die  Wanduhrenfabrik  zu  Karlsfeld,  die  für  diese  Actiengesellschaft  entworfenen
  Statuten,  im  Einverständnisse  mit  dem  Justizministerium,  mit  der  Wirkung  bestätigt,
  daß  den  darin  enthaltenen  Bestimmungen  auf  das  Genaueste  nachgegangen  werden
  sool.
Zu  dessen  Urkund  ist  hierüber  gegenwärtiges
Decret

ausgefertigt  und  von  mir,  dem  Staatsminister  des  Innern,  unter  Beidruckung  des
Ministerialsiegels,  eigenhändig  vollzogen  worden.

Dresden,  den  Lgsten  Juli  1841.
Ministerium  des  Innern.

)  Nostitz  und  Jänckendorf.

 

Demuth.

 

’43.)  Verordnung,

den  §  119  der  Armenordnung  vom  22sten  October  1840  betreffend;
vom  öten  August  1841.

Wie  dem  Ministerium  des  Innern  bekannt  geworden  ist,  sind  bei  den  Behoͤrden  mehrfach
Zweifel  daruͤber  entstanden,  ob  die  in  der  Armenordnung  vom  22sten  October  1840,
119,  3,  für  rückfällige  Bercler  bestimmte  Strafe  der  körperlichen  Züchtigung  auch  auf
Bettler  weiblichen  Geschlechts  Anwendung  zu  leiden  habe.

Nun  sind  die  einschlagenden  Bestimmungen  der  Armenordnung  §  119  fg.  zwar
von  der  Art,  daß  sie,  an  und  für  sich  berrachter,  zu  obigem  Zweifel  allerdings  Veranlassung
  geben  können.  Wie  jedoch  schon  die  im  §  123  enthaltene  Bezughahme  auf
Art.  23  des  Criminalgesetzbuchs  darauf  hinweist,  daß  nach  der  Absicht  des  Gesetzgebers
die  Grundsätze  dieses  letztern  Gesetzes  über  die  Zulässigkeit  der  körperlichen  Züchtigung  als
Strafe  auch  für  die  Armenordnung  maaßgebend  haben  sein  sollen,  auch  §  124  bereits
im  Allgemeinen  den  Fall  vorgesehen  hat,  daß  die  im  §  119  gedachren,  der  Einlieferung
        <pb n="107" />
        (  87)

in  die  Correctionshäuser  vorangehenden  Sterafen  an  dem  Individuum  nicht  sämmtlich
anwendbar  seien,  —  was  sich  eben  nur  auf  die  vorerwähnte  Strafart  beziehen  läßt  —
so  kommt  insbesondere  in  Betracht,  daß  die  naͤmlichen  Gruͤnde,  welche  bei  Erlaß  des
Criminalgesetzbuchs  dahin  geführt  haben,  die  im  Art.  22  bei  Vagabunden  und  Bettlern
  nachgelassene  Verwandlung  einer  verwirkten  Gefängniß=  oder  Handarbeitsstrafe  in
körperliche  Züchtigung  auf  Personen  männlichen  Geschlechts  zu  beschränken,  da,  wo  vom
Verfahren  gegen  Bettler,  als  solche,  die  Rede  ist,  nicht  minder  Gültigkeic  haben  mussen;
  daher  denn,  sollten  dieselben  hierbei  außer  Berücksichtigung  zu  lassen  sein,  ein  auffälliger
  und  nicht  wohl  zu  rechtfertigender  Widerspruch  in  den  Grundprincipien  der  Gesetzgebung
  hervortreten  wurde.

Ergiebt  sich  nun  hieraus  für  die  richtige  Auslegung  der  Armenordnung  von  selbst  die
Folgerung,  daß  auch  nach  diesem  Gesetze  die  Strafe  der  körperlichen  Züchtigung  nur  von
männlichen  Individuen  zu  verstehen  sei,  so  würden  doch,  sollte  hierbei  der  richterlichen
Interpretation  freier  Spielraum  gegeben  werden,  mannichfache  Ungleichheiren  in  der  Gesetzesanwendung
  nicht  zu  vermeiden  sein.

Um  diese  zu  verhüten  und  die  erforderliche  Gleichförmigkeic  des  Verfahrens  bei  Handhabung
  der  in  der  Armenordnung  enthaltenen  Strafbestimmungen  zu  sichern,  werden
daher  die  betreffenden  Polizei=  und  Verwaltungsbehörden  hierdurch  im  Allgemeinen  beschieden
  und  angewiesen,  daß  die  im  §  119,  3,  der  Armenordnung  bestimmte  Strafe
gegen  Bertlerinnen  nicht  zu  erkennen  sei.  Es  wird  vielmehr  jeder  Zeit,  wenn  eine
Bettlerin  mit  der  zu  2,  §  119  angedrohten  Strafe  bereits  belegt  worden  ist  und  gleichwohl
  wiederum  rückfällig  wird,  sowie  nicht  minder  in  den  Fällen,  wo  die  köärperliche
Züchtigung  auch  an  einem  zum  zweiten  Male  rückfälligen  männlichen  Verbrecher  nach
ärztlichem  Ermessen  nicht  zu  vollziehen  ist,  anderweit  auf  eine,  nach  derselben  Bestimmung
  zu  2,  §  119  zu  bemessende  Strafe  zu  erkennen,  hierbei  aber,  soweit  thunlich,
innerhalb  des  gegebenen  Strafmaaßes  darauf  Rücksicht  zu  nehmen  sein,  daß  eine  angemessene
  Verschärfung  im  Verhältniß  zu  der  vorher  erlittenen  Strafe  erlangt  werde.  In
fernern  Wiederholungsfällen  ist  sodann  wegen  Einlieferung  des  Betelers  oder  der  Berttlerin
  in  das  Correctionshaus  der  Vorschrife  der  9§  119,  4,  und  124  nachzugehen.

Auf  das  im  §  128  der  Armenordnung  vorgeschriebene  Verfahren  gegen  Kinder  un
ter  14  Jahren  ist  obige  Erläuterung  nicht  zu  beziehen.

Dresden,  den  5ten  August  1841.
Ministerium  des  Innern.
Nostitz  und  Jänckendorf.
Stelzner.
        <pb n="108" />
        (88  )

444,.)  Verordnung,
den  Aufschub  der  Vorhatze  und  Niederjagd  in  den  Aemtern  Plauen  und

Voigtsberg  für  das  Jahr  1841  betreffend;
vom  Oten  August  1841.

D.  nach  einer  Anzeige  der  Kreisdirection  zu  Zwickau  nicht  zu  erwarten  steht,  daß  bis
zu  dem  für  den  Aufgang  der  Miedersagd  gesetzlich  bestimmten  Termin  in  gegenwärtigem
Jahre  in  den  Aemtern  Plauen  und  Voigtsberg  die  im  Felde  stehenden  Körnerfrüchte
vom  Halme  gebracht  sein  möchten,  so  finden  die  unterzeichneten  Ministerien  sich  bewogen,
den  durch  das  Patent  vom  20sten  September  1702  auf  den  Tag  Egidi  festgesetzten
Anfang  der  Niederjagd,  sowie  den  Anfang  der  Vorhatze  in  genannten  beiden  Aemtern
für  das  jetzige  Jahr,  um  vierzehn  Tage  und  dergestalt  aufzuschieben,  daß  die  Vorhatze
  erst  mit  dem  1sten  und  die  Niederjagd  erst  mie  dem  1  6ten  Sepcember  d.  J.  beginne
  und  haben  daher  alle  die,  die  es  angeht,  sich  darnach  gebührend  zu  achten.

Dresden,  am  gten  August  1841.
Die  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern.

v.  Zeschau.  Nostitz  und  Jänckendorf.
Speck.

 

 

 

45.)  Verordnung,

die  Mitwirkung  der  Gemeinden  bei  Verwaltung  der  Schulangelegenheiten
betreffend;
vom  öten  August  1841.

"GCJ°  das  Gesetz,  das  Elementarvolksschulwesen  berreffend,  vom  Gten  Juni  1835  der  Landgemeindeordnung
  vom  7#en  November  1838  vorausgegangen  ist,  so  haben  sich,  bei  Vollziehung
  der  Bestimmungen  §&amp;amp;§#  70  bis  75  des  erstern,  mehrfache  Zweifel  über  die  Zusammensitung
  und  den  Wirkungskreis  der  Gemeindebehörden  für  Schulangelegenheiten  ergeben.

Zu  deren  Beseitigung,  sowie  sonst  zu  weiterer,  Ausführung  der  Vorschriften  §&amp;amp;#  70
bis  79  des  Volksschulgesetzes  vom  6ren  Juni  1835,  verordnet  das  Ministerium  des
Cultus  und  öffentlichen  Unterriches  daher  andurch,  wie  folge:
        <pb n="109" />
        (  89)

A.  die  Schulgemeinden  auf  dem  Lande  betreffend.

I.)  Allgemeine  Vorschriften,
bei  denen  Gleichheit  des  örtlichen  Umfangs  des  Schul=  und  Gemeindebezirks  vorausgesetzt  ist.

S  I.

Die  in  &amp;amp;  30  und  andern  Stellen  des  Wolksschulgesetzes  vom  61en  Juni
1835  gedachten  Functionen  des  Schulvorstandes  gehen,  soweic  dieß  nicht  bereits  geschehen
  ist,  von  Bekanntmachung  gegenwärtiger  Verordnung  an,  mit  nachbemerkten  Ausnahmen,
  überall  auf  den  Gemeinderarh  über.  (Wolksschulgesetz  §  70.)

8  2.
In  Gemeinden,  die  nicht  mehr  als  25  ansaͤssige  Mitglieder  zaͤhlen,  tritt  die
Gemeindeversammlung  an  die  Stelle  des  Gemeinderaths.  (Landgemeindeordnung  §  54.)

§6  3.

Die  Besorgung  der  laufenden  Schulangelegenheiten,  innerhalb  des  §&amp;amp;  150,  151
der  Verordnung  zum  Schulgesetz  vom  gien  Juni  1835  vorgeschriebenen  Wirkungskreises,
liegt  zunächst  dem  Gemeindevorstande  und  dem  Gemeindealtesten  ob.

Diese  letztern  bilden  sonach  in  Gemeinschaft  mit  dem  Ortspfarrer,  oder  demjenigen
andern  Geistlichen,  welchem  die  Localschulinspection  übertragen  ist,  den  Schulvorstand,
und  haben  auch  diesen  Namen  künftig  fortzuführen.

Es  kann  aber  auch  ein  verstärkter  Ausschuß  durch  Beiordnung  eines  oder  mehrererr
andrer  Mitglieder  hierzu  bestellt  werden.

Die  Wahl  letzterer  ist  solchenfalls  nach  §  40  der  Landgemeindeordnung  zu  bewirkem,
jedoch  mir  der  Beschränkung,  daß,  wenn  Mitglieder  des  Gemeinderaths  dazu  erwähldt
werden,  solches  keine  Erledigung  oder  Ergänzung  der  Steilen  derselben  im  Gemeindetrathe
  zur  Folge  hat.

Ob,  und  aus  wie  viel  Mitgliedern  —  wobei  jedoch,  außer  dem  8  11  bemerktenn
Falle,  die  Zahl  6  nicht  zu  überschreiten  ist  —  ein  solcher  verstaͤrkter  Ausschuß  zu  bildern
sei,  hat  die  Schulinspection,  nach  vorheriger  Berathung  mit  dem  Localschulinspector  undd
dem  Gemeinderarhe,  mit  Rücksicht  auf  das  örtliche  Bedurfniß  festzuskellen,  und  sich  daabei
  hauptsächlich  durch  das  Interesse  der  Schnlanstat  leiten  zu  lassen,  die  dießfalls  gesetroffene
  Bestimmung  aber  der  vorgesetzten  Consifkorialbehörde  anzuzeigen.
        <pb n="110" />
        (90  )

8  4.
Bei  Gelegenheit  dieser  Regulirung  kann  zugleich  über  die  Abgrenzung  des  Geschäftskreises
  zwischen  dem  Gemeinderache  einerseits  und  dem  Schulvorstande  andrerseits
nähere  Bestimmung  getroffen  werden.

In  dessen  Ermangelung  stehen  alle  Beschlußfassungen,  welche  sich  auf  6§  29,  38
und  44  des  Schulgesetzes  vom  6Gten  Juni  1835,  sowie  auf  §#§  96,  99  und  108  der
Verordnung  vom  geen  Juni  1835  beziehen,  ausschließlich  dem  Gemeinderarhe,  alle
übrigen  im  gedachten  Gesetze  und  den  dazu  gehörigen  Verordnungen  erwähnten  Geschäfte
aber  dem  Schulvorstande  zu,  welcher  letztere  jedoch  auch  die  zum  Wirkungskreise  des  Gemeinderaths
  gehörigen  Schulangelegenheiten,  soweit  nöthig,  vorzubereiten  und  dessen
Beschlüsse  zu  vollziehen  hat.

Insbesondere  hat  der  Schulvorstand  alle,  für  den  Schulzweck  erforderlichen,  erarsmäßigen
  Ausgaben  aus  der  Schulcasse,  wegen  deren  Verwaltung  es  bei  der  Vorschrift
##  102  der  Verordnung  bewendec,  selbstständig  zu  bestreiten,  wogegen  die,  bei  neuen  und
außerordentlichen  Ausgaben  —  ohne  daß  hierdurch  jedoch  an  den  gesetzlichen  Verpflichtungen
  der  Schulgemeinden  etwas  geändert  wird  —  sowie  bei  Erlassen  an  Forderungen
der  Schulcasse  abzugebende,  Erklärung  dem  Gemeinderathe  zustehr.

Derselbe  hat  jedoch  ein  jährliches  Dispositionsquantum  festzustellen,  bis  zu  dessen  Höhe
der  Schulvorstand  selbstständig,  sowohl  dergleichen  Ausgaben  zu  bestreiten,  als  Erlasse  zu
bewilligen  berechtigt  ist.

8  5.

An  den  Rechten  und  Pflichten  des  Localschulinspectors  wird  durch  gegenwaͤrtige
Verordnung  nichts  geaͤndert.  Daher  darf  sich  in  Schulangelegenheiten  auch
selblst  der  Gemeinderath  in  der  Regel  (Landgemeindeordnung  §  46),  der  Schulvorstand
aber  jederzeit  nicht  anders  als  auf  dessen  Erfordern  versammeln.

Der  Localschulinspector  bestimmte  Zeit  und  Ort  hierzu,  und  führt  beziehendlich
in  den  betreffenden  Angelegenheiren  den  Vorsstz  in  den  Versammlungen  beider.  Jedoch
bleibe  solchem  nachgelassen,  in  Fällen,  in  welchen  und  soweit  es  sich  ausschließlich  um
Aufbringung  der  Mittel  zu  Deckung  eines  bereits  bestimmten  Schulbedarfs  handele,  auf
die  Theilnahme  an  der  Verhundlung  des  Gemeinderarhs  zu  verzichten.

Es  ist  ihm  aber  auch  in  diesem  Falle  der  Beschluß  des  Gemeinderakhs  vor  der  Ausfihrung
  bekannt  zu  machen,  damit  solcher  ermessen  könne,  ob  vielleicht  im  Inceresse  des
Schulzwecks  Bedenken  dagegen  obwalcen,  welche,  da  nöchig,  der  Schulinspection  anzuzeigen

  sind.
1841.  15
        <pb n="111" />
        (91  )

Ueber  die  Theilnahme  des  Localschulinspectors  an  denjenigen  laufenden  Geschäften  des
Schulvorstandes,  welche  einer  gemeinschaftlichen  Berathung  nicht  bedürfen,  sowie  über  die
weitere  Geschäftsverkheilung  unter  die  Mitglieder  des  Schulvorstandes,  die  gegenseitige
Stellvercretung  und  das  sonstige  nähere  Verhältyiß  ist  allenehalben  vom  Schulvorstande
selbst  Bestimmung  zu  treffen.  (Landgemeindeordnung  §  39.)

Wenn  der  Lasalschulinspector  hierbei  mit  der  Ansiche  der  Mehrheic  nicht  überein,
stimmr,  so  ist  er  auf  Enrscheidung  der  Schulinspection  anzutragen  berechtigt.

6.

In  Behinderungsfällen  des  Localschulinspeckors  gehe  das  Reche  der  Zusammenberufung
der  vorbemerkten  Gemeindebehörden  in  Schulangelegenheiten  und  der  Worsitz  in  solchen,
soweic  nicht  wegen  des  Schulvorskandes,  nach  §  5  am  Schlusse,  erwas  andres  statutarisch
  bestimmt  wird,  auf  den  Gemeindevorstand  über.

Die  auf  Schulangelegenheiten,  welche  vor  den  Gemeinderarh  gehören,  bezüglichen
Schrifeen  bedürfen  nur  der  Vollziehung  durch  den  Gemeindevorstand  (Landgemeindeordnung
  &amp;amp;  38,  e.)

Der  Localinspector  ist  jedoch  solche,  wenn  er  an  der  betrreffenden  Verhandlung  Theil
genommen,  ebenfalls,  und  zwar  vor  ersterm,  zu  unterzeichnen  berechtigt.

Schriften  des  Schulvorstandes  sind  vom  Localinspector  allein,  michin  nur  in  dessen
Behinderung  von  dessen  Stellvertreter,  zu  vollziehen.

§  7.

Der  Wirkungskreis  der  Gemeindeobrigkeit  in  Gemeindesachen  stehe  in  Schulangelegenheiten
  allenthalben  der  Schulinspection  zu.  Alle  auf  die  Zusammensetzung  und  Er
neuerung  des  Gemeinderaths  als  Gesammtorgan,  sowohl  der  politischen,  als  der  Schul
gemeinde  bezüglichen  Verhandlungen  kommen  jedoch  ausschließlich  der  Gemeindeobrigkeit  zu.,

§  8.

In  allem  übrigen,  mithin  soweit  nicht  vorstehend  &amp;amp;§  3  bis  8,  oder  nachstehend)
5  15,  16,  21  und  22,  etwas  anders  bestimmt  ist,  leiden  die  Vorschriften  der  drit--ten
  und  vierten  Abtheilung  der  Landgemeindeordnung  vom  7ien  November  1838,,
&amp;amp;  24  bis  mit  54,  soweit  sich  solche  niche,  wie  z.  B.  die  Bestimmungen  &amp;amp;  §  25  und  26);
wegen  Aufnahme  Fremder  in  eine  Landgemeinde,  der  Natur  der  Sache  nach,  lediglich
auf  Verhältnisse  der  politischen  Gemeinde  beziehen,  auch  auf  die  Mitglieder  der  Schul“-gemeinden,
  deren  Rechte  und  Pflichten,  sowie  auf  die  Verwaltung  der  Schulangelegen
heiten  analoge  Anwendung.
        <pb n="112" />
        (92  )

Es  versteht  sich  jedoch,  nach  §&amp;amp;  3  und  4  gegenwärtiger  Verordnung,  von  selbst,  daß
überall,  wo  in  der  Landgemeindeordnung  von  dem  Gemeindevorstande  die  Rede  ist,  in
Schulgemeindeangelegenheicen  der  gesammte  Schulvorstand  (§  3)  oder  beziehendlich  dessen
Vorsitzender  an  die  Stelle  des  Gemeindevorstandes,  als  solcher,  zu  treten  hat.

Auch  ist  zu  Aufzeichnung  der  Verhandlungen  des  Gemeinderarhs  in  Schulangelegenheiten
  (S  46  der  Landgemeindeordnung)  ein  besonderes  Schulgemeindebuch  zu  halten.

II.  Besondere  Vorschriften  für  die  Fälle,  in  denen  der  Schulbezirk  und  der
Gemeindebezirk  nicht  übereinstimmen.

8O.

Umfaßt  ein  Schulbezirk  mehrere  Gemeindebezirke,  ihrem  vollen  Umfange  nach,
so  geht  der  §&amp;amp;  1  und  4  geordnere  Wirkungskreis  des  Gemeinderaths  in  Schulangelegenheiten
  auf  sämmrliche  Gemeinderärhe  des  vereinigten  Schulbezirks  über.

Gehören  zum  Schulbezirke  Gemeinden,  die  nicht  mehr  als  25  ansässige  Mieglieder
sählen  (Landgemeindeordnung  §  54,  gegenwärtiger  Verordnung  §  2),  so  sind  diese  nur
durch  ihren  Gemeindevorstand  und  Gemeindeältesten  an  den  Verhandlungen  der  übrigen
Gemeinderäthe  in  Schulangelegenheicen  Theil  zu  nehmen  berechtigt.  Es  ist  jedoch,  zu  Besorgung
  des  gedachten  Geschäftskreises,  in  der  Regel  ein  besonderer  Ausschuß  aus  der
Mitte  vorbemerkter  Gemeindebehörden  zu  bestellen.  (§  13,  c,  aa  und  d)

S  10.

Gehoͤrt  zu  einem  Schulbezirke  nur  ein  Theil  eines  Gemeindebezirks,  dessen  übriger
Theil  mithin  einem  andern  Schulbezirke  zugewiesen  ist,  so  ist  darüber,  in  welcher
Maaße,  auch,  nach  Befinden,  ob  ein  solcher  Gemeindecheil  in  der,  den  Wirkungskreis
des  Gemeinderaths  in  Schulangelegenheiten  verwaltenden,  Behörde  zu  vertreren  sei,  in
jedem  einzelnen  Falle  auf  dem  &amp;amp;  13  geordneren  Wege  der  Vereinigung  oder  Entscheidung
Bestimmung  zu  treffen.

S  11.
Der  Schulvorstand  eines  vereinigten  Schulbezirks  soll  mindestens  bestehen
a)  aus  dem  Gemeindevorstande  des  Schulorts,

b)  aus  so  viel,  von  den  Gemeinderaͤthen  und  beziehendlich  Gemeindeversammlungen
der  einzelnen  Gemeinden,  oder  von  den  Stimmberechtigeen  der  dazu  geschlagenen  Gemeindetheile
  (§  10)  hierzu  nach  §  3  besonders  gewählten,  Mitgliedern,  als  dem  örrlichen  Bedürfnisse
  entsprechend  scheint.  6„

15
        <pb n="113" />
        (93  )

Es  ist  hierbei  möglichst  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  jeder  Haupctheil  des  vereinigten
  Schulbezirks  auch  schon  im  Schulvorstande  durch  eins  seiner  Mitglieder  vertreten  sei,
zu  welchem  Ende  die  §  3  geordnete  Normalzahl  von  6  Mitgliedern,  da  nöthig,  überschritten
  werden  mag.  Die  einem  Schulbezirke  zugewiesenen  Gemeindetheile  (+  10)  haben
jedoch,  nach  §  152  der  Verordnung  zum  Schulgesetz,  auf  Abordnung  eines  ihrer  Mitglieder
  in  den  Schulvorstand  nur  dann  ein  Recht,  wenn  solche  mindestens  20  ansässige
Mitglieder  zählen.  Es  bleibt  indeß  dem  Ermessen  der  Schulinspection  vorbehalten,  auch
für  eine  Minderzahl  von  Grundbesitzern  eine  solche  Theilnahme,  nach  §  13,  einzuleiten.

–  12.

Da  die  große  Verschiedenheie  der  Verhälenisse  in  vereinigten  Schulbezirken  nicht
füglich  gestattet,  die  Verwaltung  der  Schulangelegenheiten  in  solchen  durch  erschöpfende
allgemeine  Vorschriften  zu  regeln,  so  ist  das  dießfalls  weiter  Erforderliche  in  jedem
einzelnen  Falle,  nach  §  72  des  Schulgesetzes,  durch  Vereinigung,  oder  Entscheidung  der
höhern  Behörde  festzusetzen.

1  13.
Zu  dem  Ende  hat  die  Schulinspection  Folgendes  zu  veranstalten:

a)  Gehört  zum  Schulbezirk  ein  Gemeindecheil  (J+  10),  der  mehr  als  einen  Stimmberechtigten
  zählt,  so  sind  dessen  Mitglieder  zuvörderst  durch  deren  Gemeindeobrigkeit  zu
Bestellung  eines  oder  zweier  Abgeordneter  zu  veranlassen,  was  entweder  in  einer,  nach!
§  8  und  9  der  Ausführungsverordnung  zur  Landgemeindeordnung  vom  7½#en  November-1838,
  abzuhaltenden  Wahlversammlung,  oder  mittelst  einer,  von  sämmtlichen  am  Orteanwesenden

  Stimmberechtigten  vollzogenen  und  von  der  Gemeindeobrigkeit  attestirren,
Vollmacht  geschehen  kann.

b)  Hiernächst  hat  die  Schulinspection  sämmrtliche  zum  vereinigten  Schulbezirke  gehö--rige,
  Gemeinden  oder  Gemeindetheile,  und  zwar
aa)  die  größern  Gemeinden  durch  ihre  Gemeinderähe,

bb)  die  kleinern  (§  2  der  Verordnung)  durch  ihren  Gemeindevorstand  und  Gemeinde--altesten,
  sowie

cc)  die  Gemeindetheile  durch  ihre  Abgeordneten,  oder  wenn  nur  ein  Stimmberech--tigter
  in  solchen  vorhanden  ist,  diesen  in  Person,  (s.  oben  a)  und

dd)  die  Besitzer  der  §  15  bemerkeen  Grundstücke  in  Person  zu  einer  gemeinschaft#=lichen
  Verhandlung  einzuladen.

)  Hierbei  ist  zu  bestimmen,
        <pb n="114" />
        (94  )

aa)  ob  und  in  welcher  Maaße,  zu  Besorgung  der  Geschäfte  des  Gemeinderarhs  in
Schulangelegenheiten,  aus  sämmtlichen  Gemeinderäthen,  mit  Rücksicht  auf  die  zum  Schulbezirke
  gehörigen  kleineren  Gemeinden  (§  9)  und  Gemeindetheile  (§  10),  ein  besondrer
Ausschuß  zu  bestellen,

bb)  in  welcher  Maaße  und  aus  wie  viel  Miegliedern  der  Schulvorstand  zu  bilden  sei.

Es  ist  hierbei  dakauf  zu  sehen,  daß  dabei  einerseircs  zwar  der  Zweck  der  Vertretung
aller  Theile  des  vereinigten  Schulbezirks  möglichst  gesichert,  andrerseits  aber  auch  auf  Vereinfachung
  des  Geschäftsganges  sorgfältige  Rücksicht  genommen  werde.

2)  Zu  dem  Ende  scheint  zu  aa)  eine  Jusammensetzung  des  gedachten  Ausschusses  in
der  Arc,  daß  solcher  nur  aus  den  Gemeindevorständen  und  Gemeindeältesten  der  einzelnen
Gemeinden,  da  nörhig,  unter  Zuziehung  von  Vertretern  der  Gemeindetheile  (§&amp;amp;  10)  gebildet
  werde,  vorzugsweise  empfehlungswerth.  «

Dieser  Ausschuß  kann  den  Namen  Schulgemeinderath  annehmen.

Es  versteht  sich  jedoch  von  selbst,  daß  dessen  Mitglieder  in  allen  Faͤllen,  wo  sie,  be—
ziehendlich  ihren  Gemeinderärhen,  Gemeinden  oder  Gemeindetheilen,  welche  sie  im  Ausschusse
  vertrerten,  gegenüber,  solches  für  nöcthig,  oder  angemessen  halten,  berechtige  sind,
vor  Abgabe  einer  verbindlichen  Erklärung  die  Zustimmung  ihrer  Machtgeber  einzuholen.

Jedenfalls  soll  dieß  dann  geschehen,  wenn  Sonderinteressen  der  einzelnen  Gemeinden
oder  Theile  des  Schulbezirks  in  Frage  kommen,  z.  B.  bei  Feststellung  eines  Quotalbeitragsverhältnisses
  für  solche.

e)  Kömmc  eine  Vereinigung  bei  gedachter  Verhandlung  zu  Scande,  so  ist  solche  in
dem  darüber  aufzunehmenden  Protocolle  von  den  Anwesenden  zu  vollziehen,  von  der  Schulinspection
  zu  bestätigen  und  der  vorgesetzten  Consistorialbehörde  anzuzeigen,  entgegengesetzten
Falls  aber,  unter  Beobachtung  des  §§  10  und  13  der  Verordnung,  die  Ausführung  der
Landgemeindeordnung  betreffend,  vorgeschriebenen  Verfahrens,  die  Entscheidung  der  vorgesetzten
  Consistorialbehörde  einzuholen.

f)  Dieser  letztern  bleibe  übrigens,  sowohl  in  diesem,  als  in  dem  vorstehend  §&amp;amp;  68  3  und  4
bemerkten  Falle,  wie  sich  von  selbst  versteht,  vorbehalten,  die  Abänderung  bereits  von  der

Schulinspection  getroffener,  oder  bestäcigter  Beschlüsse  in  dem  Falle  zu  veranlassen,  wenn
solche  mit  den  Gesetzen,  oder  dem  Schulzwecke  nicht  vereinbar  erscheinen.

14.

In  allem  übrigen  ist  auch  in  vereinigten  Schulbezirken  den  Vorschriften  §§  1  bis  8
nachzugehen.
        <pb n="115" />
        (95  )

Die  &amp;amp;  6  dem  Gemeindevorstande  beigelegten  Rechte  stehen  auch  in  solchen,  insofern
nicht  nach  §  13  etwas  andres  darüber  bestimmt  wird,  dem  Gemeindevorstande  des  Schulortes
  zu.

15.

Die  Besitzer  der,  nach  §  20  der  Landgemeindeordnung,  vom  Landgemeindeverbande
  ausgeschlossenen  Grundstücke  sind,  in  Folge  der  Bestimmungen  9§  18  und  19
des  Gesetzes  vom  Zten  März  1838,  für  ihre  Person  im  Gemeinderathe,  worunter  in
dieser  Beziehung  zugleich  der,  nach  §§  9  und  13,  in  vereinigten  Schulbezirken  an  dessen
Stelle  cretende  Ausschuß  verstanden  wird,  Sitz  und  Seimme  zu  nehmen  berechtigt,  und
daher  zu  jeder  Versammlung  desselben  einzuladen.  Auch  ist,  daß  solches  geschehen,  im
Schulgemeindebuche  zu  bemerken.

Dieselben  können  dieses  Recht  auch  durch  einen  geeigneten  Stellvertreter  ausüben!
lassen.  (Landgemeindeordnung  §  30,  3)

An  den  Befugnissen  und  Ehrenrechten  der  Schulpatrone  wird  hierdurch  nichts  geändert.,

+  16.

Gegen  Beschlüsse  der  Mehrheit  des  Gemeinderarchs  stehe,  sowohl  den  Besitzern:
der  &amp;amp;  15  bemerkten  Grundstücke,  als  auch  den  einzelnen  Gemeinden  und  Gemeindecheilen
vereinigter  Schulbezirke  jederzeit  das  §  47  der  Landgemeindeordnung  bestimmte  Berufungs
recht  auf  Entscheidung  der  Schulinspection  zu.

7

B.  Die  städtischen  Schulgemeinden  betreffend.

##
Städre,  in  welchen  die  allgemeine  Städteordnung  niche  eingeführt  ist,  sind  in  Bezies-=hung
  auf  die  Gemeindebehörden  in  Schulsachen  wie  Landgemeinden  zu  behandeln.

Durch  Orcsstatute  können  jedoch  die  hierunter  etwa  nöthig  scheinenden  Modisicatio#=nen,
  nach  Befinden,  im  Sinne  der  Vorschriften  §#  18  und  19  getroffen  werden.

8  18.
Hinsichtlich  derienigen  Städte,  in  welchen  die  Städteordnung  eingeführt  ist,  beewendet
  es  bei  den  Vorschriften  §§  273  bis  278  der  allgemeinen  Städeeordnung  vomm

Zten  Februar  1832,  §  79  des  Volksschulgesetzes  vom  6en  Juni  1835  und  68  1588
und  159  der  dazu  gehörigen  Verordnung  vom  gien  Juni  1835.
        <pb n="116" />
        (96  )  #6

Hiernach  stehe  in  der  Regel,  das  ist,  so  lange  niche  in  der  Localschulordnung  mie
Genehmigung  der  vorgesetzten  Behörde  erwas  andres  bestimmt  worden,  die  Beschlußfassung
  in  Schulgemeindeangelegenheiten  dem  Stadtrathe  und  den  Stadtverordneten,

die  Verwaltung  der  Schulangelegenheiten  (5  3)  dem  Schulvorstande  und  dem  Stadtrathe,


die  Controle  dieser  Verwaltung  in  finanzieller  Hinsiche  den  Seadrverordneren  (5  274
der  allgemeinen  Städtceordnung)  zu.

8  19.

Der  Schulvorstand  ist,  in  Ermangelung  naͤherer  Bestimmungen  im  Ortsstatute,
unter  Zuziehung  eines,  oder  mehrerer  Geisilicher,  (§  79  des  Schulgesetzes)  nach  Arc
einer  städtischen  Deputation  (I#&amp;amp;  216  und  275  der  allgemeinen  Städteordnung)  zusammeg
  zu  setzen.  «  ·

Die  Stellung  desselben  zum  Stadtrathe  ist  ganz  die  einer  staͤdtischen  Deputation  (5  219
der  allgemeinen  Staͤdteordnung.)

8  20.

Die  dießfalls  und  sonst  namentlich  in  den  9§  9  und  10  gegenwärtiger  Verordnung,
  sowie  §  277  der  allgemeinen  Städteordnung,  bemerkten  Fällen,  wohin  mithin
die  aus  Stade=  und  Landgemeinden,  oder  Theilen  derselben  gemischten  Schulbezirke  gehscen,
  weiter  nöchigen  nähern  Bestimmungen  sind  allenthalben  durch  die  Localschulordnung
&amp;amp;  79  des  Schulgesetzes)  zu  treffen.

C.  Vorschriften,  das  Confessionsverhältniß  der  Schulen  betreffend.

21.

Ist  innerhalb  eines  Schulbezirkes  eine  besondere  Schule  für  die  Bekenner  einer
andern  Confession  als  der,  welcher  die  Mehrzahl  der  Schulgemeinde  angehöre,  vorhanden,
  so  können,  es  mögen  nun  die  Bezirke  beider  Schulen  übereinstimmend,  oder  verschieden
  sein,  über  die  Vertretung  der,  nach  der  Confession  getrennten,  Schulgemeinden
in  der  Localschulordnung,  oder  mittelst  besondern,  von  dem  Ministerio  des  Cultus  und
öffenclichen  Unterrichts  zu  bestätigenden,  Beschlusses  für  diesen  Zweck  die  erforderlichen
nähern  Bestimmungen  gerroffen  werden.

In  deren  Ermangelung  bewender  es  rücksichtlich  der  Verwaltung  der  Angelegenheiten
der  evangclisch-lutherischen  Schulen  allenthalben  bei  vorstehenden  Vorschriften.
        <pb n="117" />
        (97  )

Diejenigen  Mitglieder  der,  den  Wirkungskreis  des  Gemeinderaths  in  Schulangelegenheiten
  verwaltenden,  Behörde,  welche  für  ihre  Person,  der  betreffenden  andern  Confession
zugethan  sind,  haben  sich  jedoch  aller  Mitwirkung  in  Schulangelegenheicen,  ohne  Unterschied,
  zu  enrhalten,  auch  dürfen  nur  Augsburgsche  Confessionsverwandte  in  den  Schulvorstand
  gewähle  werden.  (§  76  des  Schulgesetzes.)

22.

In  Schulbezirken,  welche  Bekenner  mehrerer  Confessionen  umfassen,  ohne  daß  jedoch
für  jede  derselben  eine  besondere  Confessionsschule  vorhanden  ist,  bewendet  es  allenrhalben
bei  vorstehenden  Bestimmungen  §§  1—  20.  Diesenigen  Mitglieder  einer  der  Schulgemeindebehörden,
  welche  für  ihre  Person  einer  andern  Confession  angehören,  als  derijenigen,
  in  welcher  der  Religionsunterricht  in  der  gemischten  Schule  erkheile  wird,  haben  je.

doch,  insofern  Angelegenheiten,  welche  den  Zeligionsunterricht  betreffen,  zur  Berathung
gelangen,  der  Theilnahme  hieran  sich  zu  enthalten.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  gebührend  zu  achten.
Dresden,  am  5ten  August  1841.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
von  Wietersheim.

D.  Schwarze.

––.!  !

 

Letzte  Absendung:  am  27  sten  August  1841.
        <pb n="118" />
        Gesch-und  Verordnungsblakt

für  das  Königreich  Sachsen,
13ts  Stück  vom  Jahre  184  1.

 

46.)  Gese  tz,
die  Einführung  einer  Todtenschau  und  die  Anlegung  von  Leichenhäusern
und  Leichenkammern  betreffend;

vom  22sten  Juni  18  141.

Wa#,  Friedrich  August,  von  GSOTE  Gnaden  König  von

Sachsen  rc.  2c.  ꝛc.

haben  zu  Verbesserung  der  in  Unsern  Landen  wegen  Besorgung  des  Leichendienstes  bestehenden
  Einrichtungen  mit  Zustimmung  Unserer  geereuen  Stände  beschlossen,  und  verordnen,
  wie  folgt:

&amp;amp;  1.  Keine  Leiche  darf  beerdigt  werden,  bevor  nicht  die  wirkliche  Fäulniß  derselben
eintritt  und  mit  Ausnahme  dringender  Fälle  72  Stunden  nach  dem  Ableben  des  Verstorbenen
  verflossen  sind.

Zu  diesem  Endzwecke  muß  die  Leiche  der  Besichtigung  durch  einen  verpflichteten  Todtenbeschauer
  unterlegen  haben  und  von  diesem  die  Erlaubniß  zur  Beerdigung  ercheile  worden
  sein.

6&amp;amp;  2.  Zu  dem  Ende  werden  Todtenschaubezirke  gebilder,  und  für  jeden  derselben  ein
Todtenbeschauer  angestellt.  #  1

6&amp;amp;  3  Zur  Anstellung  als  Todtenbeschauer  sind,  so  viel  thunlich,  nur  practische  Aerzee
erster  und  zweiter  Classe  und  Wundärzee  zu  verwenden.  Nur  in  solchen  Bezirken,  in
welchen,  oder  in  deren  Nähe  es  an  Aerzten  und  Wundärzten  fehle,  kann  dieses  Amt  ausnahmsweise,
  mit  Zustimmung  des  Bezirksarztes,  auch  andern  verständigen  und  zuverlässigen
  Männern  aus  der  Mirte  der  Bezirkseinwohner  übertragen  werden,  wenn  sie  zuvor
über  den  Besitz  der  zur  Todtenschau  erforderlichen  Kenntnisse  durch  den  Bezirksarze  geprüft
  worden  sind.

&amp;amp;l  4.  Die  Anstellung  der  Todtenbeschauer  erfolgt  durch  die  Orkspolizeibehörde,  in  solchen
  Bezirken  aber,  die  aus  Ortschaften  zusammengesetzt  sind,  welche  mehreren  Orkspolizei-1841.

  16
        <pb n="119" />
        (99  )

behörden  unterworfen  sind,  durch  diesenige,  deren  Gerichtsangehörige  im  Todtenschaubezirke
  die  Mehrzahl  bilden.

Inwieweit  hierbei,  insbesondere  bei  der  Anstellung  nichtärztlicher  Todtenbeschauer,  eine
Concurrenz  der  Staarsbehörden  einzutreten  habe,  wird  durch  Verordnung  bestimmt  werden.

5.  Der  Todtenbeschauer  hat  für  jede  von  ihm  verrichetete  Todtenschau  von  denjenigen,
  die  zu  Bestreitung  des  Beerdigungsaufwandes  verpflichtet  sind,  die  taxmäßige
Gebühr  zu  empfangen.  Für  ganz  Unbemittelte  ist  dieselbe  aus  der  Ortsarmencasse  zu
übertragen.

Ee  bleibe  jedoch  den  einzelnen  Gemeinden  unbenommen,  sich  mit  dem  Todtenbeschauer
über  eine  demselben  aus  der  Gemeindecasse  auszusetzende  feste  Vergücung  zu  vereinigen.

&amp;amp;  6.  Die  Todtenbeschauer  haben  sich  bei  Ausübung  ihrer  Obliegenheiren  nach  den
Vorschriften  der  von  dem  Ministerium  des  Innern  zu  erlassenden  Instruccion  zu  richten,
auf  die  sie  in  Pflicht  zu  nehmen  sind.

7.  Uebertretungen  der  dem  Todtenbeschauer  obliegenden  Dienstpflichten  werden,  sofern
  sie  sich  zur  polizeilichen  Cognition  eignen,  jse  nach  Maaßgabe  der  Verschuldung,  mit
Geldstrafen  bis  zu  Zehn  Thalern  —  —  und  mit  Gefängnißstrafe  bis  zu  Vierzehn  Tagen
geahndet.

&amp;amp;  8.  n  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  gerichtliche  Aufhebung  oder  Obduction
eines  Leichnams  stattsinden  muß,  hat  der  dabei  zuzuziehende  Gerichtsarzt  zugleich  die  Stelle
des  Todtenbeschauers  zu  verkreten,  und  sich,  daher  insoweit  nach  der  §&amp;amp;  6  erwähnten  Instruction
  zu  richten.

Ebenso  liegk  in  öffentlichen  Landesanstalten,  Straf-,  Corrections-,  Waisen-,  Irrenhäusern,
  in  Hospitälern,  Armen=  und  Krankenhäusern,  die  Verrichcung  der  gesetzlichen
Todtenschau  dem  Hausarzte,  und  in  dessen  Ermangelung  dem  Hauswundarztie  ob.

69.  Es  sind  auch  ferner  für  jeden  Ort  Leichenwäscherinnen  in  der  zu  Besorgung)
des  teichendienstes  erforderlichen  Anzahl  anzustellen,  über  deren  Obliegenheiten  durch  Verordnung
  das  Nähere  bestimmt  werden  wird.

Benachbarten  kleinern  Gemeinden  bleibt  überlassen,  mit  Genehmigung  der  Obrigkelte
wegen  Anstellung  einer  gemeinschaftlichen  Leichenwäscherin  unter  sich  Vereinigung  zu  rreffen,,

Ueber  die  Gebühren  der  Leichenwäscherinnen  haben  die  Orksobrigkeiren,  unter  angemessener
  Berücksichtigung  des  örtlichen  Herkommens,  eine  feste  Bestimmung  zu  treffen,,
und  dabei  die  wegen  der  Gebühren  der  Todtenbeschauer  bestehenden  Grundsätze  analog  3
zum  Anhalten  zu  nehmen.

10.  Um  den  Zweck  der  Todtenschau  vollständig  zu  erreichen,  soll  die  Anlegung  von  a
Leichenhäusern  und  Leichenkammern  möglichst  beförderr  werden.

In  denjenigen  Todtenschaubezirken,  in  welchen  dergleichen  Behältnisse  sich  vorfinden,,
sind  die  Leichen,  deren  Enrfernung  aus  dem  Sterbehause  von  den  Hinterbliebenen  ge#-wünsche
  und  von  dem  Todrenbeschauer  für  unbedenklich  erachtet  wird,  bis  zu  deren  Be-
        <pb n="120" />
        (100  )

erdigung,  welche  in  diesem  Falle  vor  der  gesetzlichen  Frist  nicht  erfolgen  darf,  daselbst
aufzubewahren.

Sollte  jedoch  der  Todtenbeschauer,  selbst  gegen  den  Wunsch  der  Angehoͤrigen,  die
Entfernung  fuͤr  noͤthig  halten,  so  hat  er  deshalb  Anzeige  an  die  Polizeibehoͤrde,  oder  wo
diese  nicht  sofort  zu  erlangen,  an  die  Localgerichte  zu  erstatten,  und  diesen  die  Ergreifung
der  weiteren  Maaßregeln  zu  uͤberlassen.

Wo  es  weder  Leichenhaͤuser  noch  Leichenkammern  giebt,  kann  die  Beerdigung  einer
geiche  vor  dem  Ablaufe  von  72  Stunden  nach  dem  Tode  ausnahmsweise  nur  dann  gestatret
  werden,  wenn  ein  Arzt  schriftlich  bescheinigt,  die  untrüglichen  Kennzeichen  des  Todes
durch  eingetretene  Fäulniß  an  derselben  wahrgenommen  zu  haben.

&amp;amp;é  11.  Das  Mandat  vom  11ten  Februar  1792,  die  Behandlung  der  Leichen  und
die,  damic  nicht  kodtscheinende  Menschen  zu  frühzeitig  begraben  werden,  auch  sonst  dabei
zu  beobachtende  Vorsicht  berreffend,  wird  von  dem  Zeitpuncte  an  aufgehoben,  zu  welchem
die  durch  gegenwärtiges  Gesetz  geordnete  Todtenschau  in  den  einzelnen  Bezirken  in  Wirksamkeit
  tritt.

6l  12.  Das  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  gegenwärcigen  Gesetzes
beauftragt.

Der  Zeitpunct,  von  welchem  an  gerechnet,  dasselbe  fuͤr  die  einzelnen  Landestheile  in
Wirksamkeit  tritt,  wird  von  den  Kreisdirectionen  bestimmt  und  bekannt  gemacht  werden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Insiegel
  vordrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  22sten  Juni  1841.

Friedrich  August.

Eduard  Gottlob  Nostitz  und  Jänckendorf.

 

 

W7.)  Verordnung
n  Vollziehung  des  Gesetzes,  die  Einführung  einer  Todtenschau  und  die  Anlegung
von  Leichenhäusern  und  Leichenkammern  betreffend;
vom  22sten  Juni  1841.
J  Ausführung  der  in  dem  Gesetze  vom  heutigen  Tage,  die  Einführung  einer  Todrenschau

  und  die  Anlegung  von  Leichenhäusern  und  Leichenkammern  betreffend,  enehaltenen
Bestimmungen  wird  andurch  mit  Allerhöchster  Genehmigung  Folgendes  verordnet:

16#
        <pb n="121" />
        (101  )

J.
die  Todtenschau  betreffend.

&amp;amp;  1.  Die  Bildung  der  Todtenschaubezirke  erfolge  durch  die  Kreisedirectionen,  auf
Grund  der  von  den  Amtshauptmannschaften  und  Bezirksärzten,  nach  vorgängiger  Vernehmung
  mit  den  Ortsobrigkeiten,  gemeinschaftlich  zu  erstattenden  gutachtlichen  Berichte.

&amp;amp;  2.  Jede  Stadt  bildet  in  der  Regel  einen  eigenen  Todtenschaubezirk;  doch  können
kleinere  Städte  mit  den  benachbarten  Dörfern  nach  Befinden  zu  einem  Bezirke  vereinigt
werden.  Größere  Städte  sind  nach  Maaßgabe  ihres  Umfangs  und  ihrer  Bevölkerung
von  der  Ortsobrigkeit  in  mehrere  Todtenschaubezirke  einzutheilen.

a  3Auf  dem  platten  Lande  ist  die  Größe  der  Todtenschaubezirke  darnach  zu  bemessen,
  daß  die  Todtenschau  innerhalb  eines  jeden  nach  der  durchschnittlichen  Anzahl  der  jährlichen
  Todesfälle,  sowie  nach  der  Enrfernung  der  einzelnen  Orte  von  dem  Wohnrsitze  des
Todtenbeschauers  von  letzterem  ohne  Schwierigkeit  und  ohne  Beeinträchtigung  seiner  sonstigen
  Berufsgeschäfte  besorgt  werden  kann,  und  dessen  Herbeiholung  in  dringenden  Fällen
keinen  zu  langen  Zeitaufwand  verursacht.

&amp;amp;  4.  Im  Uebrigen  gile  bei  Bildung  der  Todtenschaubezirke  als  Regel,  daß  jeder  derselben
  einen  oder  mehrere  geschlossene  Gemeindebezirke  in  sich  begreifen  müsse.  Insoweit
es  sich  hiermit,  sowie  mit  dem  §  3  aufsgestellten  Grundsatze,  vereinigen  läßt,  kann  auch
die  bestehende  Parochialeintheilung  dabei  dergestalt  benutzt  werden,  daß  aus  sämmtlichen
zu  einem  Kirchspiele  gehörigen  Gemeinden  ein  Todtenschaubezirk  gebildet  wird.

5.  Sobald  innerhalb  eines  Medicinalbezirks  die  Todrenschaubezirke  regulirt  sind,
hat  die  Bezirksamtshauptmannschafe  die  betreffenden  Obrigkeiten  davon  in  Kenntniß  zu
setzen  und  diejenige  Behörde,  welcher  nach  §  4  des  Gesetzes  die  Ernennung  des  Todtenbeschauers
  zusteht,  aufzufordern,  binnen  zwei  Monaten  dazu  zu  verschreiten.  Wird  diese
Frist,  ohne  triftige  Eneschuldigungsgründe,  niche  inne  gehalren,  so  steht  die  Ernennung  für
diesen  Fall  der  Ameshauptmannschaft  unter  Vernehmung  mir  dem  Bezirksarzte  zu.

6.  Der  Todtenbeschauer  soll  in  der  Regel  innerhalb  des  ihm  angewiesenen  Bezirks
und  zwar  thunlichst  im  Mittelpuncte  desselben,  wenn  aber  beides  nach  den  Umständen
nicht  zu  erreichen  stünde,  wenigstens  in  möglichster  Nähe  bei  selbigem  wohnen.

§  7.  Die  zur  Anftellung  der  Todtenbeschauer  berechtigten  Obrigkeiren  werden  sich
bemühen,  für  diese  Stellen,  wo  irgend  möglich,  tüchtige,  der  Achtung  und  des  Vertrauens!
der  Bezirkseinwohner  würdige  Aerzte  oder  Wundärzte  zu  gewinnen.  Nur  wenn  dieß  nach)
den  örrlichen  Verhälenissen  ganz  unthunlich  wäre,  mögen  mie  Zustimmung  des  Bezirkearztes,
  mit  welchem  die  Obrigkeit  sich  zuvörderst  sowohl  wegen  der  Uebertragung  derr
Eunction  an  einen  Nichtarze  überhaupt,  als  wegen  des  auszuwählenden  Individuums  ins
besondere,  in  Vernehmung  zu  setzen  hac,  auch  andere  Personen  als  Todtenbeschauer  an--gestellt
  werden.  Es  sind  jedoch  dazu  lediglich  Männer  zu  wählen,  die  neben  bürgerlicherr
        <pb n="122" />
        (□  102)

und  moralischer  Unbescholtenheie  auch  die  zu  Ausübung  ihres  wichtigen  Berufs  unentbehrliche
  äaußere  Unabhängigkeit,  Umsicht  und  Characterfestigkeic  besitzen.  Individuen,  die
wegen  heimlichen  Kurirens  bereics  in  Untersuchung  waren  und  bestraft  wurden,  sind  von
der  Anstellung  als  Todcenbeschauer  unbedinge  ausgeschlossen.

6  S.  Damit  Diejenigen,  welche,  ohne  ärztliche  oder  wundärzeliche  Befähigung  zu  besitzen,
  zu  Todcenbeschauern  ausersehen  werden,  sich  die  für  dieses  Amt  unentbehrlichsten
Kenntnisse  im  Voraus  aneignen  können,  ist  die  unter  A.  anliegende  „Belehrung“  abgefaßt
  worden,  mic  deren  Inhalte  sich  dieselben  vor  Antrite  ihrer  Funceionen  genau  bekannt
zu  machen  haben.

Die  zu  Todtenbeschauern  designirten  Nichtärzte  sind  daher  von  der  Obrigkeit,  bevor
sie  verpflichter  werden,  an  den  Bezirksarze  zu  weisen,  welcher  sich  durch  eine  mir  ihnen
vorzunehmende  mündliche  Prüfung  vergewissern  wird,  ob  sie  sowohl  den  Inhale  der  obigen
Belehrung,  namentlich  in  Beziehung  auf  die  Unterscheidungskennzeichen  des  wirklichen
Todes  vom  blosen  Scheinrode,  als  den  Umfang  der  nach  der  Instruction  für  die  Todtenbeschauer
  ihnen  obliegenden  Diensipflichten  gehörig  begriffen  haben,  oder  zu  begreifen  im
Stande  sind.  ·

Erst  nachdem  der  Bezirksarzt  in  Folge  dieser  Pruͤfung  der  Obrigkeit  schriftlich  zu  er—
kennen  gegeben  hat,  daß  ihm  gegen  die  Anstellung  des  betreffenden  Individuums  als
Todtenbeschauer  kein  Bedenken  beigehe,  darf  zu  dessen  Verpflichtung  verschritten  werden.

&amp;amp;#9.  Nach  erfolgeer  Verpflichrung  eines  Todtenbeschauers,  welche  in  Gemaͤßheit  der
Verordnung  vom  2ten  November  1837,  die  Verypflichtung  der  Civilstaatsdiener  und
anderer  in  oͤffentlichen  Functionen  stehender  Personen  betreffend,  §&amp;amp;#  4  und  6  vorzunehmen
  ist,  hat  die  Obrigkeic  der  Bezirksamtshauptmannschaft  und  dem  Bezirksarzte  gleichzeitig
  davon  Anzeige  zu  machen,  auch  die  übrigen  Gerichtsobrigkeiten  des  Todrenschaubeziks
  davon  in  Kenntniß  zu  setzen.

Von  dem  Bezirksarzte  ist  sodann  eine  nach  dem  Schema  untker  D.  rabellarisch  eingerichtete
  Anzeige  bei  der  Kreisdirection  einzureichen,  von  welcher  die  Zusammenstellung  *
ser  Uebersichten  für  den  ganzen  Kreisdirectionsbezirk  zu  bewirken  und  an  das  Ministerium
des  Innern  zu  befördern  ist.  Später  eintretende  Aenderungen  sind  bei  Gelegenheit  der
jährlichen  Medicinalpersonentabellen  mie  zur  Anzeige  zu  bringen.

§6  10.  Nach  Eingang  und  Prüfung  der  §&amp;amp;  9  gedachten  rabellarischen  Anzeigen  bestimmt
  die  Kreisdirection  durch  eine  an  die  Obrigkeic  des  betreffenden  Todtenschaubezirks
zu  erlassende  Verordnung  den  Zeitpunct,  von  welchem  an  die  &amp;amp;  1  des  Gesetzes  vom
heutigen  Tage  geordnere  Todrenschau  innerhalb  des  Bezirks  in  geregelte  Wirksamkeit  zu
treten  hat.

6  11.  Jedem  Todtenbeschauer  ist  für  Behinderungsfälle  ein  Stellvertreter  beizuordnen
  und  hierzu  entweder  einer  der  benachbarten  Todrenbeschauer  oder  ein  in  passender
Nähe  wohnender  Arze  oder  Wundarze,  oder  endlich  in  dessen  Ermangelung  ein  anderes,
        <pb n="123" />
        (□  103  )

nach  §  7  befähigtes  Individuum  zu  bestimmen.  Rücksichtlich  der  Verpflichtung  und  beziehendlich
  Instruirung  solcher  Stellvertreter,  welche  nicht  selbst  anderwärcs  als  Todtenbeschauer
  angestellt  sind,  gelten  die  Vorschriften  §9§  8,  9.  Die  regelmäßige  Besorgung
zweier  Todtenschaubezirke  durch  einen  Todtenbeschauer  ist  nur  insoweit  gestattet,  als  die
im  &amp;amp;  3  erwähnten  Rücksichten  dadurch  nicht  beeinträchtiger  werden.

6&amp;amp;  12.  Die  Anstellung  der  Todtenbeschauer  ist  jederzeit  wiederruflich.

13.  Die  Todtenbeschauer  haben  sich  bei  ihren  amtlichen  Verrichtungen  nach  der
unter  B.  beigefügten  Instruction  zu  richten,  von  der  ihnen  bei  der  Verpflichtung  ein

Exemplar  einzuhändigen  ist.

14.  Oie  Gebührenctaxe  für  die  Todtenbeschauer  ist  in  jedem  Bezirke  von  derjenigen
  Behörde,  welcher  die  Anstellung  des  Todrenbeschauers  zustehr,  den  Localverhälenissen
und  den,  auf  thunlichste  Schonung  der  ärmeren  Einwohnerclasse  zu  nehmenden  Rürksich-#en
  enrsprechend,  jedoch  dergestalt  polizeilich  zu  reguliren,  daß  die  in  einem  einzelnen  Sterbefalle
  dem  Todtenbeschauer  zu  entrichtende,  nach  Befinden  mit  Beziehung  auf  die  für
den  Begräbnißaufwand  bestehenden  Abstufungen  zu  normirende  Gebühr  nicht  uncer  —
5  Ngr.  —  und  nicht  über  1  Thlr.  —  —  betragen  darf.  Dabei  ist  jedesmal  festzusetzen,
daß  in  Fällen,  wo  die  Gebühr  für  den  Todtenbeschauer  aus  der  Ortsarmencasse  zu  übertragen
  sei,  diese  überall  nur  den  niedrigsten  der  im  Bezirke  eingeführten  Sätze  zu  bezahlen
  habe.  —  Die  nach  §  5  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage  zwischen  dem  Todtenbeschauer
und  einzelnen  Gemeinden  etwa  zu  treffenden  Abkommen  über  ein  dem  erstern  aus  der  Gemeindecasse
  auszusetzendes  Firum  sind  der  Gemeindeobrigkeit  zur  Bestätigung  anzuzeigen.

6  15.  Die  Obrigkeiten  und  die  Geistlichen  aller  Confessionen,  insoweit  die  Aufsicht
über  die  Leichenbestattungen  zu  deren  Verrichtungen  gehörr,  sowie  die  nach  der  Ortsverfassung
sonst  hierzu  angestellten  Personen,  haben  von  dem  §  10  gedachten  Zeitpuncte  an  die  Beerdigung
  einer  Leiche,  wiewohl  unbeschader  der,  der  erforderlichen  Vorbereikungen  wegen,
etwa  nöthigen  eventuellen  Genehmigung,  nicht  eher  zu  gestatten,  als  bis  ihnen  der  nach
&amp;amp;  12  der  Instruction  sub  B.  von  dem  Todtenbeschauer  auszustellende  Leichenbestattungs.
schein  durch  die  Leichenwäscherin  ausgehändigt  ist,  auch  die  in  diesem  hinsichtlich  der  Zett
und  Art  des  Begräbnisses  etwa  getroffenen  Bestimmungen  genau  inne  halten  zu  lassen.
Diese  Scheine  sind  von  dem  Geistlichen,  an  den  sie,  auch  in  den  Städten,  zuletzt  ge.
langen,  sorgfältig  aufzubewahren  und  von  drei  zu  drei  Monaten  an  den  Bezirksarze  einzusenden.


16.  Die  Polizeiobrigkeiten  sind  verpflichtet,  den  Todrenbeschauern  in  Ausführung
ihrer  Dienstverrichtungen  den  nöchigen  obrigkeitlichen  Beistand  zu  leisten  und  die  Autoritär
  derselben  gegen  etwaige  Widersetzlichkeiten  nachdrücklich  zu  schützen.  «

ZU,DenBezirksärztenstehtinnerhalbihresMedicinalbezirksdieallgemeineOberaufsicht
  über  die  Todtenschau  und  die  Handhabung  der  darauf  bezüglichen  gesetzlichen
Bestimmungen  zu.  Sie  werden  sich  daher  in  geeigneter  Weise  darüber  in  Kenntniß  er-
        <pb n="124" />
        (104  )

halten,  ob  die  ihnen  untergebenen  Todcenbeschauer  ihren  Dienstobliegenheiten  gehörig  nachkommen,
  zu  dem  Ende  namentlich  die  regelmäßige  Einrichtung  der  im  §  19  der  Instruction
  sub  B.  vorgeschriebenen  Todtenschauregister  überwachen  und  sich  von  der  Uebereinstimmung
  derselben  mit  den  von  den  Geistlichen  nach  §  15  vierteljährlich  an  sie  abzugebenden
  Leichenbestattungsscheinen  überzeugen.  Kommen  auf  diesem  Wege  oder  sonst
von  dem  Todtenbeschauer  begangene  Unregelmäßigkeiten,  Pflichtwidrigkeiren  und  Ungebührnisse
  zu  ihrer  Kenneniß,  so  haben  sse  dieselben  entweder  selbst  zu  rügen,  oder,  wenn
sie  gröberer  Art  sind,  der  Obrigkeic  zur  Ahndung  anzuzeigen.  Bei  fortgesetzten  Oiensivernachlässigungen
  eines  Todtenbeschauers  hat  der  Bezirksarze  bei  der  Obrigkeit  auf  dessen
Entlassung  anzurragen  und,  wenn  diese  damit  zu  verfahren  sich  weigerte,  Anzeige  zur
Kreisdirection  zu  erstatten.  —  Von  den  aus  den  Todtenschauregistern  sonst  sich  ergebenden
  Notizen,  die  in  medicinalpolizeilicher  Hinsicht  von  Interesse  sind,  werden  die  Bezirksärtte
  im  Sinne  ihrer  Dienstinstruction  den  weiteren  geeigneten  Gebrauch  zu  machen  wissen.

Begreift  ein  Todrenschaubezirk  Ortschaften  aus  verschiedenen  Medicinalbezirken,  so
gehört  die  Beaufsichtigung  desselben  zu  den  Obliegenheiten  desjenigen  Bezirksarztes,  in
dessen  Bezirke  der  Sitz  der  zur  Ernennung  des  Todtenbeschauers  berechtigten  Obrigkeic  gekgen
  ist.

6  18.  Die  Schemata  zu  den  Leichenbestartungsscheinen,  sowie  zu  den  Todtenschauregistern
  werden  den  Bezirksärzten  zur  weitern  Vertheilung  an  die  Todtenbeschauer  durch
die  Kreisdirection  zugefertige  werden.

m19.  Sowohl  die  bereits  angestellten,  als  die  neu  anzustellenden  Leichenwäscherinnen
sind  auf  die  uncer  C.  anliegende  Instruccion  in  Pflicht  zu  nehmen  und  haben  sich  bei
Verrichtung  ihres  Dienstes  nach  derselben  zu  achten.  Die  den  ersteren  auf  Grund  des
Mandats  vom  1  1ten  Februar  1792  von  den  Orktsobrigkeiten  ertheilten  Instructionen  rreren
außer  Wirksamkeit.  Doch  können  der  allgemeinen  Instruction  die  in  Rücksicht  auf  etwa
stattfindende  locale  Einrichtungen  und  Verhälenisse  nöchigen  Zusätze  von  der  Obrigkeic  beigefügt
  werden.  —  Die  den  Bezirksärzten  nach  §&amp;amp;  3,  a  ihrer  Instruction  obliegende  Verpflichtung,
  den  Leichenwäscherinnen  vor  ihrer  Anstellung  über  ihre  Dienstobliegenheiten
und  die  dazu  nöthigen  Kennrnisse  einen  angemessenen  Unterricht  zu  ertheilen,  bleibt  unveraändert.
  Die  Orksobrigkeiten  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  für  Behinderungsfälle  der  ordentlichen
  Leichenwäscherin  eine  qualificirte  Stellvertrererin  derselben  vorhanden  sei,  welche
an  ihrer  Statt  herbeigerufen  werden  könne.

II.
Die  Leichenhäuser  und  Leichenkammern  betreffend.

620.  Da  das  Gesetz  vom  heutigen  Tage  §  10  die  Anlegung  von  Leichenhäusern
und  Leichenkammern  möglichst  befördert  wissen  will,  so  wird  von  den  Obrigkeicen  erwar-
        <pb n="125" />
        („  105)

tet,  daß  sie  auf  die  Erreichung  dieses  Endzwecks  nach  Kräften  hinwirken  und  jede  sich
ihnen  darbietende  Gelegenheit  benutzen  werden,  um  die  ihnen  untergebenen  Gemeinden,  sei
es  für  sich  allein,  oder  auch  im  Vereine  mie  andern  benachbarten  Gemeinden  und  nach
Befinden  vermittelst  des  Zusammentrites  der  sämmtlichen  Gemeinden  eines  Todtenschaubezirks,
  zur  Herstellung  solcher  Anstalten  zu  bestimmen.

Ganz  besonders  gilt  dieß  von  solchen  Orten  und  Gegenden,  in  denen  die  Dicheigker
der  Bevölkerung  eine  theilweise  Ueberfüllung  der  Wohnungen  zur  Folge  hat  und  wo  es
daher  wenigstens  in  den  Wohnungen  der  ärmeren  Wolksclasse  an  Raum  zur  abgesondezten
  Aufbewahrung  der  Leichen  in  der  Regel  gebricht.

Den  Kreisdirectionen,  Amtshauptleucen  und  Bezirksärzeen  wird  zur  Pflicht  gemacht,
die  dießfallsigen  Bemuͤhungen  der  Obrigkeiten  nicht  nur  im  Allgemeinen  zu  unterstuͤtzen,
sondern  auch  in  den  dazu  geeigneten  Faͤllen  zur  Anlegung  von  Leichenkammern  oder  Lei—
chenhaͤusern  direct  anzuregen  und  aufzufordern.

&amp;amp;  21.  Bei  Anlegung  dieser  Behälcnisse  werden  im  Allgemeinen  folgende  Vorschriften
  thunlichst  in  Obacht  zu  nehmen  sein.

Dieselben  müssen  eine  freie,  dem  Luftzuge  zugängliche  Lage  erhalten.  In  der  Regel
werden  sie  mit  den  Begräbnißplätzen  in  Verbindung  zu  setzen  sein;  wenn  jedoch  ein  solcher
  am  Orte  niché  vorhanden,  oder  seiner  Lage  nach  oder  auch  aus  Mangel  an  Raum
dazu  nicht  geeignet  ist,  so  ist  ein  anderer  schicklicher  Platz  dazu  auszuwählen.  Jede  Leichenkammer
  muß  mindestens  zwei  durch  Fenster  vollständig  erhellte  Behälenisse  enthalten,
wovon  das  eine  zur  Aufstellung  einer  dem  muthmaaßlichen  Bedürfnisse  entsprechenden
Zahl  von  Särgen,  das  andere,  welches  mit  dem  ersteren  durch  ein  luftdicht  verschlossenes
Fenster  in  Verbindung  steht,  zum  Aufenthalt  der  Wächter  bestimme  ist.  Die  ins  Freie
gehenden  Fenster  des  erstern  sind  mindestens  21  Ellen  über  den  Fußboden  zu  erhäöhen.
Beide  Behältnisse  sind  heitzbar  und  das  Leichenzimmer  überdieß  so  einzurichten,  daß  die
Thüre  von  innen  leicht  geöffnet  werden  kann.  Uebrigens  wird  es  zweckmäßig  sein,  jede
Leichenkammer  mit  einem  einfachen  Weckapparar  zu  versehen,  durch  welchen  etwaige  Bewegungen
  des  mit  demselben  in  Verbindung  gesetzten  Körpers  im  benachbarten  Zimmer
hörbar  gemacht  werden.  Das  Innere  der  Leichenkammer  ist  unausgesetzt  sauber  und  reinlich
  zu  erhalten  und  für  häufige  Erneuerung  der  Luft  im  Leichenzimmer  Sorge  zu  tragen.

§#22.  Das  Nähere  über  Einrichtung,  Beaufsicheigung  und  Benutzung  der  Leichenkammern
  ist  unter  Berücksichtigung  der  im  §  10  des  Gesetzes,  die  Einführung  einer  Todtenschau
  2c.  betreffend,  enthaltenen  Bestimmungen  durch  örtliche  Regulative  festzusetzen.
Im  Allgemeinen  wird  jedoch  als  Regel  zu  gelten  haben,  daß,  so  lange  nicht  ein  bestimm,
ter  Wächter  bei  der  Leichenkammer  angestellt  ist,  die  Angehörigen  für  die  Bewachung
der  darin  beigesetzten  Leichen  selbst  sorgen  müssen,  sowie  auch  die  Kosten  der  Heitzung  und
Beleuchtung  von  ihnen  zu  bestreiten  sind,  insofern  nicht  dieser  Aufwand  bei  ganz  Unbemirtelten
  aus  der  Ortsarmencasse  zu  übertragen  sein  wird.  Für  die  Benutzung  der
        <pb n="126" />
        (106  )

ichenkammer  kann  eine  mäßige  Gebühr  erhoben  werden,  deren  Ertrag  in  die  Gemeinde-Cssen
  fließé.

J  23.  Da  die  in  §&amp;amp;  21  ertheilten  Anleitungen  für  Anlegung  von  Leichenkammern
ur  auf  die  nächste  und  eigentliche  Bestimmung  dieser  Anstalcen  berechnet  sind,  so  schließen
diselben  keinesweges  aus,  daß  die  Gemeinden  in  größeren  und  wohlhabenderen  Orren  dabe
  nicht  stehen  bleiben,  sondern  jenen  Behälenissen  nach  Verhäleniß  ihrer  Mittel  eine
volständigere  Einrichtung  geben,  die  sie  für  den  Zweck,  nichte  blos  als  Sicherungemittel
gieen  die  Gefahr  des  Lebendigbegrabenwerdens  zu  dienen,  sondern  nach  Befinden  auch
eus  Anstalten  zur  Rettung  und  Wiederbelebung  Scheintodter  benütze  zu  werden,  noch
geigneter  macht.  Die  Bezirksärzte  werden  es  sich  daher  angelegen  sein  lassen,  denjenizin
  Gemeinden,  die  sich  zur  Anlegung  vollständig  eingerichterer  Leichenhäuser  enrschließen,
dbei  mit  Rath  und  That  an  die  Hand  zu  gehen.

III.
Die  Leichenöffnungen  betreffend.

6#224.  Leichenöffnungen  dürfen  in  der  Regel  niche  vor  Ablauf  von  36  Stunden
nach  erfolgtem  Tode  vorgenommen  werden.  Nur  wenn  die  schnell  um  sich  greifende  all-#emeine
  Fäulniß  eines  Theils  keinen  Zweifel  an  dem  wirklich  erfolgten  Tode  gestartet,  andun
  Theils  aber  befürchten  läßt,  daß  bei  längerem  Aufschub  der  Zweck  der  Section  werde
vereitelt  werden,  ist  es,  unter  Verantwortlichkeit  des,  die  Leichenöffnung  leitenden  Arztees,
menahmsweise  gestatkec,  früher  zu  letzterer  zu  verschreiten.  In  Beziehung  auf  die  Sieling
  der  Todtenbeschauer  zu  den  Leichenöffnungen  enthäle  §  13  der  Instruction  für  erstere
ae  nöhigen  Bestimmungen,  denen  daher  auch  Seiten  der  Aerzte  genau  nachzugehen  ist.

IV.
Die  Begräbnißplätze  betreffend.

25.  Das  Begraben  in  den  Kirchen  bleibt  auch  ferner  untersagt.  Nur  da,  wo
Fwölbte  Grüfte  vorhanden  und  die  Zugänge  dergestalc  verwahrt  sind,  daß  für  die  Kirchzuger
  kein  Nachtheil  zu  erwarten  stehr,  können  mit  obrigkeitlicher  Genehmigung  in  eineinen
  Fällen  Ausnahmen  nachgelassen  werden.

26.  Die  Grabstätten  sind  auf  Gottesäckern,  welche  neu  angelegr  werden,  schlechedings,
  auf  bereirs  vorhandenen  Gortesäckern,  soweit  thunlich,  der  Reihe  nach  anzuweifu,
  und  nur  Ehegaten,  Aeltern  und  Kindern  mag  gestattet  werden,  für  sich  an  dem  Orte,
rvo  ihre  verstorbenen  Ehegatten,  Kinder  oder  Aeltern  liegen,  einen  Platz  im  voraus  zu
bestellen.

(0.1.  17
        <pb n="127" />
        Sichere  Zei—
chen  des  Todes.

Minder  sichere
Zeichen  des
Todes.

(107  )

&amp;amp;  27.  Alle  Gräber  müssen  in  gehöriger  Tiefe  und  zwar  dergestalt  angelegt  weerden,

daß  diese  für  erwachsene  Personen  mindestens  drei  Ellen,  für  Kinder  aber  wenigstensz  zwei
Ellen  beträgt.

##28.  Die  Todtengräber  sind  für  die  Befolgung  der  §§&amp;amp;  26,  27  gegebenen  Vorschriften
  verantwortlich.  An  Orten,  wo  dergleichen  nicht  angestellt  ind,  haben  die  Obrigkeiten
  entweder  eine  Gerichtsperson  mit  Anweisung  der  Grabstäcten  und  mie  der  Obssichtsführung
  über  die  gehörige  Tiefe  der  Gräber  zu  beauftragen  oder  ein  anderes  geeiggnetes
Gemeindemitglied  dazu  in  Pflicht  zu  nehmen.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angehe,  gebührend  zu  achten.
Dresden,  den  22sten  Juni  1841.

Ministerium  des  Innern.
Nostitz  und  Jänckendorf.

Stelzmer.

 

A.

Belehrung  für  nichtärztliche  Todtenbeschauer.

§  1.  Das  einzig  sichere  Kennzeichen  des  wirklich  erfolgken  Todes  ist  die  allgemeine
Fäulniß,  deren  Zeichen  nach  Verschiedenheit  des  vorausgegangenen  Leidens  umd  der
mehr  oder  minder  warmen  Witterung  früher  oder  später  sich  einstellen.

Das  früheste  davon  ist  der  bekannte  eigenthümliche  Leichengeruch;  später  zeigem  sich,
besonders  am  Unterleibe,  an  den  Geschlechtstheilen  und  in  der  Nähe  derselben  grünge  oder
grünschwärzliche  Flecke;  der  Unterleib  selbst  schwillt  auf  und  die  Gesicheszüge  fangeen  an
sich  zu  verändern;  aus  dem  Munde,  der  Nase,  dem  After  und  bei  dem  weiblichem  Geschlechte
  auch  aus  den  Geschlechrstheilen  fließe  gefärbte  und  übelriechende  Gauche;  später
trennt  sich  selbst  das  dünne  Oberhäurchen  von  der  Haut  des  Körpers  ab,  wenn  mann  diese
etwas  derb  anfaßt,  oder  den  Finger  stark  auf  derselben  hinbewegt.

Diese  Zeichen  stellen  sich  innerhalb  72  Stunden  gewiß  ein,  wenn  der  Tod  oarirklich

erfolgt  war,  und  nur  das  zuletze  genannte,  das  Abgehen  des  Oberhäucchens,  zögerrt  bisweilen
  länger.

&amp;amp;#  2.  E.s  ist  daher  kein  sicheres  Zeichen  des  Todes,  daß  die  Farbe  des  Gesichyes  und
des  übrigen  Körpers  bleich  erscheint,  daß  selbst  die  Lippen  eine  ins  Bläuliche  fcfallende
Blässe  zeigen,  daß  der  Körper  sich  kale  anfühlc,  daß  das  Athemholen,  sowie  das  ESchla-
        <pb n="128" />
        (108  )

gen  des  Herzens  und  des  Pulses  nicht  mehr  bemerkt  werden  kann,  und  daß  weder  die
Zusprache  der  Umgebenden,  noch  irgend  etwas  anderes  von  außen  her  auf  den  Menschen
Wirkendes  diesen  zu  einer  Veraͤnderung  in  den  Gesichtszuͤgen  oder  zu  irgend  einer  andern
Bewegung  des  Koͤrpers  veranlaßt.

Etwas  zuverlaͤssiger  sprechen  fuͤr  die  Wahrscheinlichkeit  des  erfolgten  Todes:  das  ge—
brochene  Auge,  naͤmlich  das  Eingefallensein  der  beim  lebenden  Menschen  wie  ein  Uhrglas
gewölbten,  durchsichtigen  Haut  am  vordern  Theile  des  Augapfels,  die  Hornhaut  genannt;
das  Offenstehen  des  Mundes  durch  Herabsinken  der  untern  Kinnlade;  das  Geoͤffnetsein
des  Afters;  die  breitgedrückte  Beschaffenheit  der  fleischigen  Theile,  auf  welchen  der  Körper
  liege,  namentlich  die  Gegend  der  Schultern  und  die  Hinterbacken;  die  violetten  oder
bklaurothen  Flecke  auf  dem  Rücken  (die  sogenannten  Todtenflecke),  die  Steifigkeic  der
Geenke  an  Armen  und  Beinen;  endlich  der  Umstand,  daß  aus  den  geöffneten  Adern
kein  Blur  fließt.

Am  wenigsten  kann  aus  dem  einen  oder  dem  andern  dieser  Zeichen  allein  der  Schluß
geogen  werden,  daß  der  Tod  wirklich  erfolgt  sei;  nur  das  Zusammentreffen  des  größern
Weles  der  hier  genannten  Zeichen  mit  einander  kann  mit  Rücksiche  auf  die  dem  Tode
vorausgegangenen  Umstände  einen  erwas  sicherern  Schluß  gewähren.

3.  Die  dem  Tode  nach  glaubwürdiger  Angabe  der  Angehörigen  und  des  Arzkes  Vorausgeganborausgegangenen
  Umstände,  namentlich  die  letzte  Krankheit  des  Verstorbenen  und  die  an-  gene  Umstände.
geliche  Todesursache  sind  für  die  Beurtheilung  des  wirklich  erfolgten  Todes  ebenfalls
wichtig.

Das  hohe  Alter,  eine  lang  anhaltende  abzehrende  Krankheit,  Schwindsucht,  Wasser—
sicht  und  dergleichen,  ein  sehr  hitzig  und  gefährlich  verlaufendes  Ausschlagsfieber,  Nervensiber,
  Faulfieber  u.  a.  m.,  sprechen  ebenso  wie  manche  Verletzungen  mehr  für  den  wirkich
  erfolgten  Tod,  als  andere,  bei  welchen,  wie  die  Erfahrung  gelehrt  hac,  nicht  selten
ein  Zustand  eintritt,  der  dem  wirklichen  Tode  den  äußern  Zeichen  nach  ähnlich  ist,  und
den  man  deshalb  Scheintod  genannt  hat.

Zu  den  Umständen,  unter  welchen  der  Scheinkod  häufiger  beobachtet  worden  ist  und
döher  in  einem  einzelnen  Falle  wahrscheinlicher  wird,  gehören:

1)  das  plötzliche  Verscheiden  ohne  vorhergegangene  Krankheit  bei  gesunden,  jugendschen
  Personen,  entweder  ohne  alle  bekannte  Veranlassung,  oder  nach  gehabtem  heftigen
Schreck  oder  Aerger,  nach  einer  großen  Freude,  bei  einer  wichtigen  und  unerwarteten
Nachricht,  nach  einem  starken  Rausche,  einer  Ueberladung  des  Magens  mit  unverdauliben
  oder  auch  nur  schwer  verdaulichen  Speisen,  nach  heftiger  körperlicher  Anstrengung
mit  Erhitzung  oder  Erkältung  verbunden,  nach  langem  Hungern  und  Dursten;

2)  das  unerwartete  Verscheiden  bei  geringen  oder  sonst  nicht  leicht  tödlich  werdenden
Kankheiten,  wie  Giche,  Rheumatismus,  Katarrh,  kaltes  Fieber  u.  dgl.  m.,  entweder  ohne
ele  bekannte  Beranlassung  oder  unter  den  so  eben  bei  Nr.  1  angeführten  Umständen.

177
        <pb n="129" />
        (  109  )

Es  wird  hier  der  Scheintod  um  so  mehr  wahrscheinlich,  wenn  Krämpfe  das  Ende  lbegleitet
  haben  und  Ohnmachten  ihm  vorausgegangen  sind;

3)  der  plötzliche  in  der  Schwangerschaft,  während  oder  unmittelbar  nach  der  Geburt
und  im  Wochenbette  erfolgte  Tod  nach  unbekannter  oder  unerheblicher  Veranlassung;

4)  der  Tod  in  Krampf=  und  Nervenkrankheiten  aller  Arc:  Starrkrampf,  Starrsucht,
  Fallsucht,  Veitstanz,  Mutterkraͤmpfe,  Schlagfluß;

5)  der  Tod  nach  starken  Verblutungen  oder  andern  ploͤtzlichen  Entleerungen,  z.  B.
des  bei  Wassersuͤchtigen  im  Unterleibe  angesammelten  und  durch  den  Bauchstich  allzuschnell
entleerten  Wassers;  nach  Verletzungen,  Stoͤßen  und  Schlägen  aller  Art,  wenn  sie  mie
heftigem  Schreck  und  Schmerz  verbunden  waren  oder  sehr  empfindliche  Theile  beitrafen,
wie  den  Kopf,  die  Herzgrube,  die  Hoden  u.  a.;

6)  der  Tod  durch  den  Blitz,  durch  das  Erfrieren,  das  Ererinken,  das  Erdrosseln
und  durch  das  Einathmen  solcher  Lufe,  die  zum  Achmen  nicht  tauge  (z.  B.  in  Kellern
mit  gährendem  Moste,  in  Stuben,  die  allzulang  verschlossen  waren  oder  mit  dem  Oampfe
glühender  Kohlen  erfülle  worden  sind,  u.  s.  w.),  sowie  auch  nach  genossenen  Giftem  aller
Art.

Auch  werden  Kinder  sehr  oft  scheintodt  geboren  und  kommen  nach  passend  ange—
wendeten  Huͤlfsmitteln  wieder  zum  Leben.

Unterschied  des  §  4.  Der  Scheintod  ist  darin  mehr  oder  weniger  dem  wahren  Tode  ähnlich,  daß
i  der  davon  Befallene  kein  Zeichen  von  Empfindung  und  Bewußtsein,  selbst  bei  sonst  schmerz-Tode.
  haften  Einwirkungen  (dem  Kneipen,  Stechen,  Brennen  u.  s.  w.),  giebt,  Lebenswärme,
Puls=  und  Herzschlag  nicht  bemerke  werden  kann  und  auch  das  Athmen  aufgehört  zu  haben

  scheint.  Dieser  Zustand  kann  vier  bis  fünf  Tage  anhalten.

Dagegen  bleibt  bei  dem  Scheintodten  meistenrheils  dem  Auge  noch  erwas  Glamz  und
das  Brechen  desselben  erfolgt  nicht  so  leiche;  die  Theile,  auf  welchen  die  Scheeinleiche
liegt,  zeigen  sich  niche  so  breit  gedrücke  und  gequerscht;  die  Haur  fühle  sich  nicht  so  eis.
kalt  an  und  har  noch  etwas  Spannung,  daher  auch  das  hinter  die  zusammengelegtten  Finger
  gehaltene  Licht  ein  röthliches  Durchschimmern  durch  dieselben  bemerken  läßt.

Bisweilen  bemerkt  man  selbst  noch  einige  Andeulung  von  Empfindung  und  Bewe,
gung.  Wenn  man  das  Auge  der  Scheinleiche  öffnee  und  gegen  ein  helles  Tagees=  oder
Kerzenlicht  wendek,  so  zieht  sich  das  Schwarze  im  Auge  (der  Augenstern  oder  die  Wupille)
etwas  zusammen;  der  Mund,  den  man  durch  Herabziehen  der  untern  Kinnlade,  dats  Auge,
das  man  durch  Heraufziehen  des  obern  Augenliedes  etwas  geöffnet  hat,  schließen  ssich  wie,
der;  der  Arm,  den  man  im  Elbogengelenke  ausgestrecke  hat,  zieht  sich  in  diesem  wieder
etwas  zusammen,  ebenso  die  Finger,  wenn  man  sie  in  ihren  Gelenken  ausstreckt.

In  andern  Fällen  zeige  sich  eine  schwache  Spur  des  Achemholens,  die  mam  durch
das  blose  Hinsehen  nicht  bemerken  könnte,  dadurch  deutlicher,  daß  eine  vor  dem  Munde
der  halbsitzenden  Scheinleiche  an  einem  langen  Faden  aufgehangene  Flaumfeder  sichh  etwas
        <pb n="130" />
        (  110)

bewegt,  daß  ein  ganz  reiner  vor  Mund  und  Nase  gehaltener  Spiegel  oder  ein  blank  polirtes
  Metall  eewas  anläuff.  Auch  kann  man,  wenn  keine  Bewegung  an  der  Bruft,
di  auf  noch  geschehendes  Athmen  deutete,  mehr  bemerkbar  scheint,  ein  Bierglas  mit  Wasser
  gefullt  auf  die  Brust  der  gerad  ausgestreckt  liegenden  und  enrkleideren  Scheinleiche  stelslen,
  wobei  bisweilen  die  Oberfläche  des  Wassers  einige  regelmäßig  abwechselnde  Bewegungen
macht.  Zu  diesen  Versuchen  gehört,  daß  in  dem  Zimmer,  wo  sie  angestellt  werden,  nicht
gegangen  oder  anderweitig  die  Luft  und  der  Fußboden  in  Bewegung  versetzt  werden.

Am  deutlichsten  würde  sich  aber  das  noch  nicht  ganz  erloschene  Leben  dadurch  zu  erkennen
  geben,  daß  etwas  weniges  kochendes  Wasser,  vorsichtig  auf  die  Brust  getröpfelt,
Röthung  der  Haut  oder  Erhebung  derselben  in  eine  kleine  Blase  zu  Wege  brächte.

5.  Sobald  die  Vermuthung,  es  sei  nur  Scheinkod  vorhanden,  aus  irgend  einem  Verfahren  bei
dr  erwähnten  Zeichen  oder  aus  den  dem  vermeintlichen  Tode  vbrausgegangenen  Umständen  ashe
sch  ergeben  hat,  muß  sogleich  ein  Arzt  oder  Wundarzt  herbeigeholt,  bis  zu  dessen  Ankunfe  «
aber  folgendermaaßen  verfahren  werden.

Die  in  ihrem  Bette  Verstorbenen  sind  nicht  aus  demselben  zu  nehmen,  es
waͤre  denn,  daß  man  sie  in  ein  anderes,  reines  und  durchwaͤrmtes  bringen  koͤnnte.  Sonst
it  das  Bett  in  der  Art  einzurichten,  daß  der  Kopf  und  der  Oberkoͤrper  etwas  schraͤg
aufgerichtet  sich  befinde,  auch  sind  die  etwa  noch  fest  anliegenden  Bänder  und  Kleidungsstuͤke
  zu  loͤsen.  Das  Zimmer  ist  mit  Vorsicht  zu  luͤften  und  die  Luft  in  demselben  ist
fleißig  zu  erneuern  und  mäßig  zu  erwärmen;  in  der  kalten  Jahreszeit  sind  sorgfältig  umvickelte
  Wärmflaschen  an  die  Fuße  und  Schenkel  anzubringen,  auch  durchwärmte  Tücher
auf  den  Unterleib  und  zwischen  die  Schenkel  zu  legen  und,  so  oft  nöthig,  durch  neue  ebensalls
  durchwärmee  zu  ersetzen.  So  ist  der  Körper  ruhig  im  Bette  liegen  zu  lassen,  bis
de  sichern  Zeichen  des  Todes  eintreten.

Bei  aufgefundenen  Verunglückten  (Erfrornen,  Ertrunkenen,  Erstickten,  Verlezten

  2c.)  ist  die  sofortige  und  gänzliche  Entkleidung  nothwendig,  um  etwanige  anderweite
  Verletzungen  am  Körper  zeitig  genug  zu  entdecken.  Zunächst  sorge  man  wenigstens
defür,  daß  alle  einigermaaßen  eng  anliegende  Kleidungsstücke,  wie  Halsbinden,  Mieder,
Gürtel,  Röcke,  Beinkleider,  Strumpfbänder  u.  dgl.  abgenommen  werden,  wobei  kein
Verzug  stattfinden  darf,  sondern  das  nichte  augenblicklich  Aufzuknupfende  sogleich  durchshhnitten
  werden  muß.  Am  nokthwendigsten  ist  dieses  schnelle  Lösen  und  Entkleiden  bei
Ersticken  und  Ertrunkenen.  Hierauf  ist  der  Verunglückte  soglelch  in  ein  möglichst  rein
duchlufretes,  nur  mäßig  warmes  Zimmer  und  in  ein  Bete  zu  bringen.  Bei  Erfrornen
und  bei  den  in  kalter  Jahreszeie  Ertrunkenen  muß  aber  Zimmer  und  Bett  ganz  kalt
sein.

Scheintodte  Neugeborene  sind  der  Sorgfalt  der  Hebamme  zu  uͤberlassen.

&amp;amp;  6.  Indeß  man  so  den  Körper  mit  unbedecktem  Gesichte  mehrere  Stunden  ruhig  Vorbereitung
sigen  läßt  und  öfters  nachsiehe,  ob  sich  eine  Veränderung  in  den  Augen,  den  Gesiches=  à#fkheikeren

Rettungsversuchen.
        <pb n="131" />
        Rettungsrersuche.


(fa111)

zügen,  der  Farbe  des  Körpers,  der  Stellung  und  Lage  der  Hände  und  Füße  zugerrragen
hat,  wird,  wo  möglich,  Vorbereitung  zu  einem  Bade  getroffen,  was  der  herbeigerufene
Arzt  und  Wundarzt  vielleicht  für  nörhig  finden  könnte.  Auch  sorgt  man  fur  eine  reine,
nicht  allzustarke,  aber  auch  nicht  gänzlich  weiche  Kleiderbürste,  für  Stücken  von  Flanell
oder  anderen  wollenen  Zeugen,  für  Waschschwämme,  für  eine  Klgystierspritze,  für  Senfmehl,
  für  guten  Weinesssg  und  reinen  Kornbranntwein.  Auch  können  Kamillenblumen,
Königskerzen,  Lindenblüthen,  Fliederblumen  und  dergleichen  herbeigeschafft  werden,  soweir
das  eine  oder  das  andere  dieser  Dinge  eher  zu  haben  ist  und  die  Geräthschaften,  die  nöthig
  sind,  um  Aufgüsse  aus  einem  dieser  Dinge  zu  bereiten.

&amp;amp;  7.  Itt,  nachdem  der  Körper  mehrere  Stunden  ruhig  gelegen  hak,  ein  Arze  oder
Wundarzt  noch  nicht  angelangté,  so  können  einige  Rektungsversuche  begonnen  werden,  um
so  mehr,  wenn  sich  vielleicht  einige  Zeichen  an  dem  Körper  haben  wahrnehmen  lassen,
welche  auf  ein  noch  niche  ganz  erloschenes  Leben  deuten.

Das  Erste  und  Unschädlichste,  was  man  thun  kann,  ist:  daß  man  den  gänzlüch  entkleideren
  Körper  mit  trockenen  Flanelltüchern  oder  anderen  wollenen  Zeugen,  allenfalls
mit  einem  wollenen  Serumpf  oder  Handschuh,  in  welchen  der  Reibende  seine  Hand  sieckt,
anhaltend  jedoch  mit  dazwischen  liegenden  Pausen  wiederholt  und  überall  reibt,  ohme  ihn
sehr  zu  drücken.  Es  muß  dieses  Reiben  von  der  Brust  anheben,  sich  über  die  Herzgrube
  und  den  Unterleib  herab  erstrecken  und  an  den  Armen  und  Füßen  fortgesetzt  werden;
  die  Fußsohle  und  die  hohle  Hand  kann  man  mit  Bürsten  reiben.  Auch  das  Rückgrath
  ist  anhaltend  und  sorgfältig  zu  reiben,  der  Körper  jedoch  bei  dem  Umwenden  mur  wenig
  zu  bewegen  und  überhaupt  sehr  behutsam  zu  behandeln;  am  meisten  ist  eine  solche
Vorsicht  nothwendig  bei  den  am  Schlagsluß  Verstorbenen  und  bei  den  Erstickten.

Sodann  kann  man  die  Arme  und  Füße,  die  Brust  und  Herzgrube  mit  gutenn,  erwas
  lau  gemachten  Essig  (wo  möglich  Weinessig  und,  in  Ermangelung  dessen,  Essig
mic  dem  vierten  Theile  Kornbranntwein  vermischt)  zu  wiederholten  Malen  waschen  und
mit  erwärmten  Tüchern  wieder  abtrocknen.  Diese  Essigwaschungen  kann  man  mit
den  Reibungen  des  Körpers  und  der  Gliedmaßen  abwechseln  lassen.

Auf  die  Fußsohlen,  die  Handteller,  die  Waden  und  Vorderarme,  sowie  an  die,  innere
Seite  der  Oberschenkel  können  Senfteige  gelege  werden.  Diese  bereitet  man  sso,  daß
man  Senfmehl  mit  kochend  heißem  Wasser  zu  einem  dicken  Breie  anrührt  und  diesen,
auf  Leinwand  dick  aufgestrichen,  unmittelbar  auf  die  genannten  Haurstellen  legt.  Nach
zwei  Stunden  nimmt  man  ein  solches  Pflaster  ab  und  legt  es  an  eine  andere  Stellle;  die,
auf  welcher  es  früher  gelegen  hac,  wäscht  man  mit  gutem  Weinessig,  ttrocknet
sie  sorgfältig  ab  und  belegt  sie  nach  einigen  Stunden  wieder  mit  einem  frischen  Seenfteige.
Man  achtet  beim  Abnehmen  sehr  sorgfältig  auf  die  etwa  auf  der  belege  gewesenen:  Seelle
entstandene  Hautröthe;  wäre  eine  solche  zu  bemerken,  so  müßte  dieser  Umstand  zu  der
        <pb n="132" />
        (112  )

efrigsten  Fortsetzung  der  Rettungsversuche  veranlassen,  da  er  von  dem  noch  vorhandenen
Lben  auf  das  Bestimmreste  zeugt.

Sodann  können  Klystiere  von  einfachem  lauen  Wasser  oder  Kamillenaufguß,  mit
Zusatz  von  einigen  Eßlöffeln  Essig,  einem  Löffel  Kochsalz,  oder  auch  Klystiere  von  lauem
Seifenwasser  mit  einem  Eßlöffel  Leinöl  wiederhole  gegeben  werden.  Sie  müssen  so  warm
sein,  daß  die  gefüllte  Klystierspritze  am  Auge  oder  am  Backen  eines  gesunden  Menschen
mr  das  Gefühl  einer  mäßigen  Wärme  hervorbringt,  eine  größere  Hitze  darf  das  Klystier
nicht  haben.

Auf  die  Herzgrube  des  wagereche  liegenden  Körpers  kann  man  aus  einem  etwas  hoch
ghaltenen  Gefäße  mit  enger  Oeffnung  kaltes  Wasser  tropfenweise  fallen  lassen  und
des  Gesicht  ebenfalls  damit  ansprengen.  Beides  kann  mehrmals  wiederholt  werden.

Vor  die  Nase  halte  man  stark  riechende  oder  scharfe  Sachen:  guren  Weinessig,  eine
sesch  aufgeschnittene  Zwiebel,  frisch  angebrannte  Federn,  Salmiakgeist,  Hofmannscche
Topfen  u.  dgl.  m.  Bei  schlagslussig  Gewesenen,  Erstickten,  Ertrunkenen  und  überhaupe,
w#  das  Gesicht  sehr  roth  oder  blauroth  aussieht,  muß  man  vorsichtig  und  nicht  sehr
wiederholt  diese  Riechmittel  vorhalten;  am  meisten  nutzen  sie  und  am  wenigsten  nachthelig
  sind  sie  anzuwenden  bei  solchen,  die  an  Ohnmachten,  Krämpfen  und  Entkräftunzen
  in  diesen  Zustand  gerathen  sind  und  eine  mehr  bleiche  Gesichtsfarbe  zeigen.

Der  Hintermund  und  die  Nase  können  mit  einem  Federbarte  gekitzelt  und  vorsichtig
auf  diese  Weise  zum  Niesen  und  Brechen  gereitze  werden.  Es  darf  aber  weder  in  die
Mse  etwas  eingeblasen,  noch  in  den  Mund  etwas  eingeslöße  werden;  letzteres  namentlich
aicht  eher,  als  bis  das  Schlucken  hergestellt  ist,  der  Mensch  ertwas  ohne  Würgen  hinurschlingen
  kann.

Diese  verschiedenen  Rertungsversuche  sind  auf  eine  schonende,  nicht  stürmische  Weise
zin  einem  dazu  passenden  Zimmer  vorzunehmen,  aus  welchem  alle  nicht  nothwendig  dazu
ghörigen  Personen  zu  entfernen  sind.  Es  muß  von  Zeit  zu  Zeit  eine  viertel=  oder  halbsündige
  Pause  gemacht  und  die  Scheinleiche  ganz  ruhig  gelassen  werden.

Ist  die  Ankunft  eines  Arztes  oder  Wundarztes  nicht  zu  erwarten,  so  sind  die  Retuungsversuche
  wenigstens  mehrere  Stunden  hindurch  fortzusetzen  und  die  Leiche  sorgfältig
  dabei  zu  beobachten.

6  .  Zeichen  des  rückkehrenden  Lebens  beim  Scheincode  sind:  leichte  Zuckungen  im
Gesihte,  namenrlich  an  den  Mundwinkeln  und  Augenliedern,  Poltern  im  Unterleibe,  Abzug
  von  Blähungen,  vermehrte  Wärme  in  der  Herzgrube  und  in  den  Handtellern,  Anlufen
  eines  vor  den  Mund  gehalcenen  Spiegels,  Zittern  einer  vor  den  Mund  gehaleedin
  Feder,  Empfindlichkeit  des  Auges  gegen  ein  in  die  Nähe  gebrachtes  Licht,  Röthung
unter  den  Senfceigen,  Aufstoßen,  Schluchzen  u.  s.  w.

Zeichen  des
rückkehrenden
Lebens.

Verfahren

69.  Nach  Beendigung  der  Versuche  zur  Rectung  muß  die  Leiche  in  einem  nicht  nach  Beendi--u

  kalten  Raume  ausgestreckt,  jedoch  mie  Kopf  und  Oberkörper  etwas  erhöhr,  hingelegt

gung  der  Rettungsversuche.
        <pb n="133" />
        (113  )

und  ihr  Gesicht  entweder  gar  nicht  oder  nur  sehr  leicht  mit  Leinwand  betdeckt
werden.  Von  Zeit  zu  Zeit  ist  nachzusehen,  ob  sich  Spuren  des  wiederkehrenden  Lebens  zeiigen,
denn  oft  geschieht  dieses  nur  dann  erst,  wenn  die  Scheinleiche  ganz  ruhig  und  ohne  alle
Stoͤrung  von  außen  eine  Zeitlang  gelegen  hat.  Die  Beerdigung  ist  daher  nur  erst  #nach
den  unbezweifelt  sich  darstellenden  Zeichen  der  beginnenden  Fäulniß  zu  gestarten.

Verfahren  bei  &amp;amp;  10.  Bei  Erfrorenen  und  bei  den  während  des  Winrers  im  Wasser  Verrun-Erfrorenen.

  glückten  ist  die  Behandlung  einigermaaßen  von  der  angegebenen  abweichend.  Die  Amwendung
  der  Wärme,  auch  selbst  der  gelindesten  Seubenwärme,  ist  hier  zu  vermeiden;  im
Gegentheil  ist  der  in  freier  Luft  oder  in  einem  kallen  Zimmer  (mit  größter  Sorgzfale,
daß  kein  Glied  breche)  Enrkleidece  überall  mit  Schnee  zu  umgeben  und  nur  das  Gesicht
  frei  zu  lassen.  Wenn  Schnee  nicht  zu  haben  ist,  sind  Tücher,  in  kaltes  Waasser
getaucht,  um  den  Körper  zu  legen  und  dieselben  öfters  zu  erneuern.  Die  Brust  undo  die
Gliedmaßen  sind  mit  Schnee  zu  reiben  oder  es  ist  auch  ein  kaltes  Bad  anzuwennden.
Erst  wenn  die  Gelenke  etwas  beweglicher  geworden  sind,  trocknet  man  den  Koörper  ssorgfältig
  und  behutsam  ab,  bringe  ihn  in  ein  kaltes  Bect  und  läßt  auch  setzt  noch  das  Zimmer
  ungeheitzt.  Nur  wenn  die  jetzt  anzustellenden  trocknen  Reibungen  einigen  Erfolgg  gehabt
  haben,  kann  mit  den  anderen  Rettungsversuchen  etwas  Wärme  vorsichtig  und  allmählig
  angebracht  werden.

Verfahren  bei  §  11.  Ertrunkene  sind  möglichst  schnell,  aber  vorsichtig,  von  dem  Wasserr  zu

Ertrunkenen.  befreien,  jedoch  ist  alles  starke  Rütteln,  Rollen,  Stürzen  und  dergl.  gänzlich  zu  verrmeiden,
  da  hiervon  ein  solcher  Verunglückter,  wenn  er  noch  lebe,  schlagflüssig  sterben  wüürde.
Dagegen  ist  der  Mund  so  schnell  als  möglich  von  Schlamm  und  Wasser  zu  reinnigen
und  die  gänzliche  Entkleidung,  sowie  die  sorgfältige  Abtrocknung  des  Körpers  ohne  vvieles
Umwenden,  Drücken  und  Bewegen  desselben  vorzunehmen.  Die  Fortschaffung  des  Körpers
  von  dem  Orte,  wo  er  aus  dem  Wasser  gezogen  oder  gefunden  wurde,  bis  zu!  dem
Orte,  wo  die  Rettungsversuche  geschehen  sollen,  darf  nicht  durch  Fahren,  sondern  muß
durch  Tragen  geschehen,  auch  können,  wenn  es  die  Oertlichkeit  und  die  Jahreszeit  ererlau.
ben,  die  ersten  Versuche  an  dem  Orte  der  Auffindung  selbst,  unter  freiem  Himmel:  vorgenommen
  werden.  Bisweilen  war  das  Einhüllen  des  ganzen  Körpers  in  reine  durerchgesiebte
  Asche  (das  Aschenbad)  nuͤtzlich.

Verfahren  bei

Erstckten  und.  S  12.  Erstickte,  also  in  verdorbener  Luft,  (z.  B.  Kohlendampf,  Dunst!  des
Betäubten.  gährenden  Mostes  in  Weinkellern,  Lufe  der  lange  Zeit  verschlossen  und  verlassen  gen#wesenen
  Räume  und  Gewölbe  u.  a.  m.)  Verunglüuckte  sind  vor  allen  Dingen  so  schnellll  als
möglich  aus  diesen  Orten  zu  entfernen  und  in  reine  Luft  zu  bringen;  dann  von  #  allen
am  Halse  und  an  der  Brust  fest  anliegenden  Bändern  und  Kleidungsstücken  zu  bestfreien

und  sodann  erst  gänzlich  zu  enrkleiden.
        <pb n="134" />
        (114  )

Erhängte,  Erdrosselte  müssen  zuerst  von  dem  befreit  werden,  was  den  Hals
zugeschnüre  oder  gedrückt  hat  und  werden  dann  auf  dieselbe  Weise  behandelt.

Vom  Blitz  Getroffene  und  Betäubte  sind  in  eine  andere  Luft  zu  bringen  und  es  ist

zuerst  das  Gesiche  mit  kaltem  Wasser  zu  besprengen;  hierauf  sind  die  oben  angegebenen
NRettungsversuche  anzustellen.

&amp;amp;é  13.  Der  Verdacht,  daß  Jemand  nicht  natürlichen  Todes,  sondern  durch  Selbst-Verdacht  gemord
  oder  durch  fremde  Gewalt  umgekommen  sei,  ergiebt  sich  theils  aus  den  dem  Tode  wastsamen
vorausgegangenen  Umständen,  z.  B.  daß  keine  nahmhafte  oder  gefährliche  Krankheit  bestanden
  hac,  keine  wahrscheinliche  Veranlassung  des  Todes  angegeben  werden  kann,  theils
ergiebt  es  sich  aus  dem  Ansehen  der  Leiche  selbst.  Ein  sehr  rothes,  blaurothes,  bläuliches
  oder  schwärzliches,  oder  auch  ein  auffallend  bleiches,  kreideweißes,  wachsähnliches
Ansehen  des  Gesichtes,  große  Entstellung  und  Verzerrung  der  Gesichtszüge,  ein  sehr  zur
Seite  hängender  und  sehr  beweglicher  Kopf,  Blutunterlaufungen,  Rinnen  und  Eindrücke
am  Halse,  Blutspuren  in  der  Umgebung  des  Todten  müssen  zu  einer  sorgfältigen  Untersuchung
  des  Körpers,  namentlich  auch  der  Mundhöhle  veranlassen.  Verletzungen  zeigen
sich  dann  leicht  von  selbst  und  Knochenbrüche  würde  man  durch  die  Beweglichkeit  eines
Gliedes  an  solchen  Stellen,  wo  es  naturgemäß  nicht  beweglich  sein  soll  (z.  B.  in  der
Mitte  des  Schienbeins  u.  s.  w.),  leicht  zu  erkennen  vermögen.

Bei  Neugeborenen  ist  nach  der  Nabelschnur  zu  sehen  und  zu  bemerken,  ob  sie
aunterbunden  worden  sei  oder  nicht.

#14.  Das  plötzliche  Versterben  vorher  gesunder  oder  wenig  kranker  Menschen  un-  Verdacht  von
mittelbar  oder  nicht  allzulang  nach  irgend  einer  genossenen  Speise  oder  nach  einem  Trunke  Vergiftung.
unter  Erbrechen,  Durchfällen,  Bauchschmerzen,  Krämpfen,  Irrereden,  Betäubung,  begründet
  den  Verdacht  von  Vergiftung,  insbesondere  wenn  nach  einer  gemeinschaftlichen
Mahlzeit  mehrere  Personen  zugleich  schnell  und  auf  ähnliche  Weise  erkrankt  sind.  Die
Leiche  zeigt  alsdann  wohl  noch  einen  sehr  stark  aufgerriebenen  Unterleib  und  sehr  encstellte
  Gesichtszüge.

5  15.  Bei  Todten,  welche  an  ansteckenden  Krankheiten  verstorben  sind,  wie  an  Verfahren  bei
besartigen  Ruhren,  Nervenfiebern,  Faulfiebern,  Scharlachsiebern,  Masern  und  Pocken,  E  —
oder  welche  aus  andern  Ursachen  sehr  schnell  in  Verwesung  uͤbergehen,  kann  die  Luft  in  storbenen.
dem  Aufbewahrungsraume,  außer  der  sorgfaͤltigen  Luͤftung  durch  Oeffnen  der  Fenster,
auch  noch  durch  Chlorkalk,  den  man  auf  flache  Teller  vertheilt  in  dem  Gemache  umher—
stelt,  sowie  durch  Besprengen  der  Leiche  und  des  Fußbodens  mit  einer  Aufloͤsung  von

Chlorkalk  in  Wasser  (oder  wenn  Chlorkalk  nicht  zu  haben  ist,  durch  Sprengen  mit  gu—
tem  Weinessig)  verbessert  werden.

1841.  18
        <pb n="135" />
        115

D

 

Medicinalbezirk.


Todtenschaube-

  unter
  fortlaufenden

Nummern.



Ortschaften,
die  dazu
gehören.

s

Einwohnerzahl.

Zahl  der
jährlichen
Todesfaͤlle

im
5jährigen
Durchschnitt.

1

Name
des
Todtenbeschauers.


Arzt  Aster
und  2ter

Ob

Classe,
Wundarzt
  oder
Nichtarzt.

"l

—

Wohnsit.

Tag  der
Verpflich-




Anstellende

Behörde.

Tare

für  die  Gebühren
der

Todtenbeschauer.
        <pb n="136" />
        (116  )

B.

Instruction
für  den  Todtenbeschauer.

&amp;amp;  1.  Die  polizeiliche  Todtenschau  hat  den  Zweck:

1.)  das  Begraben  todt  scheinender,  also  noch  lebender  Personen  zu  verhüten;

2.)  ansteckende  und  sonst  um  sich  greifende  Krankheiten  zu  enddecken;

3.)  gewaltsamen  Todesarken  in  Zeiten  auf  die  Spur  zu  kommen;

.)  die  Behörden  überhaupt  in  Wahrnehmung  medicinalpolizeilicher  Ungebührnisse,
  namentlich  solcher,  die  von  Afterärzten  begangen  werden,  zu  unterstützen
und  die  allgemeine  medicinalstatistische  Uebersicht  der  Sterblichkeicsverhälenisse
zu  erleichtern.

6&amp;amp;#2.  In  diesen  verschiedenen  Beziehungen  hat  der  Todrenbeschauer  folgende  Obliegenheiten
  zu  erfüllen.  n

63.  Sobald  ihm  ein  Sterbefall  angezeige  wird,  was  in  der  Regel  binnen  der  ersten
sechs  Stunden  nach  dessen  Eintritt,  in  zweifelhaften  Fällen  aber  noch  früher  erfolgen  soll,
hat  er  sich  mic  möglichster  Beschleunigung  an  Ort  und  Stelle  zu  begeben  und  hierauf  sein
Augenmerk  zunächst  darauf  zu  richten,  ob  die  in  der  allgemeinen  Instruction  für  die
Leichensrauen  wegen  der  Behandlung  der  Leichen  erkheilten  Vorschriften  gehörig  beobachtet
worden  seien;  entgegengesetzten  Falls  liegt  ihm  ob,  in  Gemäßheit  der  letzteren  selbst  das
Erforderliche  anzuordnen  und  vorzukehren.

&amp;amp;#4.Hiernächst  hat  er  durch  Befragung  der  Angehörigen  des  Verstorbenen  oder  der
sonst  bei  dessen  Ableben  zugegen  gewesenen  Personen,  auch,  wo  möglich,  durch  Rücksprache
mit  dem  Arzte,  der  denselben  in  der  letzten  Krankheit  behandelt  hat,  über  die  Ursache  der
Erkrankung,  deren  Verlauf  und  die  dem  angeblichen  Tode  vorausgegangenen  Zufälle  sich
möglichst  genau  zu  unterrichten,  die  Ergebnisse  mit  dem  Befunde  zu  vergleichen  und  sodann
  zu  einer  genauen  Untersuchung  der  Leiche  zu  verschreiten,  um  sich  von  dem  Dasein
der  muthmaaßlichen  Kennzeichen  des  wirklichen  Todes  zu  überzeugen.

5.  Sollte  sich  hierbei  auch  nur  der  leiseste  Grund  zu  der  Vermuthung  ergeben,
daß  der  Tod  noch  nicht  wirklich  eingetreten,  sondern  noch  Leben  in  dem  Körper  zurückgeblieben
  sei,  so  sind  ohne  allen  Verzug  die  geeigneren  Wiederbelebungsversuche  zu  veranstoalen.
  Dieselben  dürfen  niemals  unterbleiben,  wenn  der  anscheinende  Tod  in  der  Schwangerschafe,
  bei  oder  bald  nach  dem  Gebären,  oder  plötzlich,  ohne  anscheinende  äußere  Veranlassung,
  oder  endlich  auf  gewaltsame  Weise  erfolgt  ist,  es  müßte  denn  die  Art  der  tödtlichen
  Verletzung  jede  Möglichkeit  der  Wiederbelebung  von  selbst  ausschließen.

18“
        <pb n="137" />
        (  1l17  )  «

Ist  der  Todtenbeschauer  nicht  selbst  Arzt  oder  Wundarze,  so  wird  er  zwar  nicht  unterlassen,
  die  in  der  ihm  ausgehändigten  „Belehrung“  für  dergleichen  Fälle  vorgeschrielbenen
  Maaßregeln  selbst  zu  ergreifen,  er  ist  jedoch  verpflichtet,  gleichzeitig  dafür  zu  sorgeen,
daß  unverzüglich  der  nächstwohnende  ärztliche  Todtenbeschauer,  oder,  wenn  derselbe  zu  weie
entfernt  sein  sollte,  ein  anderer  näher  wohnende  Arzt,  oder  Wundarze  herbeigeholt  umd
diesem  die  weitere  Leitung  der  Wiederbelebungsversuche  überlassen  werde.

&amp;amp;  6.  Ist  kein  Grund  zur  Annahme  eines  Scheinrodes  vorhanden,  oder  bleiben  die
Wiederbelebungsversuche  fruchtlos,  so  hat  der  Todtenbeschauer  vor  seiner  Entfernung  aius
dem  Sterbehause,  wegen  der  fernern  Aufbewahrung,  Behandlung  und  nach  Befinden
Bewachung  der  Leiche  die  den  Umständen  angemessenen  Anordnungen  zu  ertheilen.  Diiese
haben  sich  in  den  Fällen,  wo  der  Tod  in  Folge  einer  ansteckenden  Krankheit  stattfamd,
namentlich  auch  auf  das  Verhalten  der  Angehörigen  und  auf  das  Verfahren  mie  der
Bert=  und  Leibwäsche  des  Verstorbenen,  dessen  Becten,  Betestroh  u.  s.  w.  zu  erstrecken.

§#  7.  Nach  48  und  vor  60  Stunden  nach  dem  Tode  muß  der  Todeenbeschauer  wie
Leiche  zum  zweiten  Male  besichtigen  und  sich  durch  nochmalige  Untersuchung  derselben  wergewissern,
  ob  dieselbe  nunmehr  die  wirklichen  und  untrüglichen  Kennzeichen  des  Todes  #an
sich  trage.  Sollten  diese  jedoch  bei  der  Leiche  von  dem  Hausarzte  oder  der  Leichenfreauschon
  früher  bemerkt  worden  sein,  so  ist  der  Todtenbeschauer  zu  dem  zweiten  Besuche  aulch
vor  Ablauf  von  48  Stunden  zu  veranlassen.

§&amp;amp;  8.  Wären  auch  bei  dem  zweiten  Besuche  die  untrüglichen  Kennzeichen  des  Toddes
noch  nicht  eingetreten,  so  kann  der  Todtenbeschauer  zwar  die  einstweilige  Einsargung  der
Leiche,  aber  noch  nicht  das  Aufsetzen,  oder  gar  das  Aufnageln  oder  Aufschrauben  des
Sargdeckels  gestatten,  und  er  muß  in  diesem  Falle  seinen  Besuch  72  Stunden  nach  deem
Tode  noch  einmal,  oder  nach  Befinden  der  Umstände  und  namentlich  dann,  wenn  Grund
zur  Annahme  eines  Scheintodes  vorliegt,  noch  öfter,  oder  auch  früher  wiederholen.

HO.  Zwischen  dem  Ableben  eines  Verstorbenen  und  der  Beerdigung  der  Leiche  muß
in  der  Regel  ein  Zeitraum  von  mindestens  72  Stunden  in  der  Mitte  liegen.

Da  jedoch  das  Abwarten  dieser  Frist  fuͤr  sich  allein  nicht  genuͤgt,  vielmehr  nur  dder
Eintritt  der  allgemeinen  und  fortschreitenden  Faͤulniß  die  unbedingte  Gewißheit  des  wiurk—-lichen
  Todes  zu  gewaͤhren  vermag,  und  alle  andere  Merkmale,  selbst  in  ihrer  Gesammnr-=heit,
  mehr  oder  weniger  trüglich  sind,  so  darf  der  Todtenbeschauer  die  Beerdigung  iin
keinem  Falle  früher  gestatten,  als  bis  er  sich  durch  eigne  Wahrnehmung  von  dem  niacht
zu  bezweifelnden  Dasein  jenes  Kennzeichens  uͤberzeugt  hat,  selbst  wenn  selbiges  laͤnger  aals
72  Stunden  ausbleiben  sollte.

So  lange  dasselbe  fehlt,  ist  die  Leiche  in  der  Regel  in  dem  nämlichen  Hause,  in  woelchem
  der  Tod  erfolgke,  aufzubewahren,  und  im  Winter  das  Zimmer,  in  dem  sie  sich  bbefindet,
  mäßig  zu  erwärmen.
        <pb n="138" />
        (118  )

In  denjenigen  Orten  oder  Todtenschaubezirken,  in  denen  Leichenhäuser  oder  Leichenkammern
  sich  vorfinden,  können  jedoch  solche  Leichen,  deren  frühere  Entfernung  aus  dem
Sterbehause  von  den  Hinterbliebenen  selbst  gewünsche  wird,  dafern  dem  Todtenbeschauer
nach  sorgfältiger  Untersuchung  in  Beziehung  auf  die  Moͤglicht  eit  einer  Wiederbelebung
kein  Bedenken  dagegen  beigeht,  mit  dessen  Zustimmung  in  jenen  Behaͤltnissen  beigesetzt
und  bis  zu  dem  gesetzlich  statthaften  Zeitpuncte  der  Beerdigung  daselbst  aufbewahrt  werden.

Sind  die  Hinterbliebenen  der  Beisetzung  der  Leiche  im  Leichenhause  zwar  entgegen,
wird  aber  diese  Maaßregel  vom  Todtenbeschauer,  entweder  wegen  zu  beengter  Raͤumlichkeit
in  der  Wohnung  der  Angehoͤrigen  oder  wegen  der  sonst  vorhandenen  Gefahr  der  Ansteckung
fuͤr  die  Ueberlebenden  und  Hausgenossen,  in  gesundheirspolizeilicher  Hinsicht  für  unumgänglcch
  nöthig  erachter,  so  har  derselbe  deshalb  Anzeige  an  die  Polizeibehörde,  oder,  wo  diese
nicht  sofort  zu  erlangen  ist,  an  die  Localgerichtspersonen  zu  erstacten,  und  diesen  die  Ergreifung
  der  weicern  Maaßregeln  zu  überlassen.

&amp;amp;  10.  Die  Anordnung  wegen  Beisetzung  einer  Leiche  in  der  Leichenkammer  har  der
Todtenbeschauer  jedesmal  schriftlich  zu  ertheilen  und  durch  die  Leichenwäscherin  unverzüglich
an  den  Aufseher  der  erstern  zu  ubersenden.  Dabei  ist  zugleich  über  die  Art  und  Weise
des  Transporks,  sowie  der  fernern  Behandlung  der  Leiche  in  der  Leichenkammer,  das  Nöchige
  zu  bestimmen.

Die  vorschrifesmäßigen  Besuche  §§  7,  8,  9  hat  der  Todrenbeschauer  auch  bei  den  in
den  Leichenkammern  befindlichen  Leichen  fortzusetzen.

&amp;amp;  11.  Wo  es  weder  Leichenhäuser  noch  Leichenkammern  giebe,  gleichwohl  die  Beerdigung
  einer  Leiche  noch  vor  Ablauf  von  72  Stunden  sich  wegen  der  schnell  überhand
nehmenden  Fäulniß  nach  dem  Ermessen  des  Todtenbeschauers  als  rathsam  und  unbedenklich
darstelle,  so  kann  dieselbe  ausnahmsweise  zwar  gestattet  werden,  jedoch  nur  unter  der  Bedingung,
  daß  der  Todtenbeschauer,

1.)  wenn  er  selbst  Arze  erster  oder  zweiter  Classe  ist,  den  Befund  der  Leichenbesichrigung
  in  Beziehung  auf  den  Grad  der  stattfindenden  Fäulniß  und  die  hieraus  sich
ergebende  Nothwendigkeic  der  frühzeiceigen  Beerdigung  auf  dem  Leichenbestattungsscheine
  genau  angebe;

2.)  wenn  er  Wundarzt  oder  Nichtarzt  ist,  dem  Leichenbestaktungsscheine  eine  schriffliche

  Bescheinigung  eines  Arzkes  erster  oder  zweiter  Classe  darüber  beifüge,  daß

derselbe  die  untrüglichen  Kennzeichen  des  Todes  durch  eingetretene  Fäulniß  an
der  Leiche  selbst  wahrgenommen  habe.

&amp;amp;  12.  Sobald  bei  einer  entweder  im  Sterbehause  befindlichen,  oder  in  der  Leichenkammer
  beigesetzteen  Leiche  die  §  9  erwähnten  Kennzeichen  im  hinlänglichen  Grade  vorhanden
  sind,  um  an  dem  wirklichen  Tode  keinen  Zweifel  übrig  zu  lassen,  so  hat  der  Todten-
        <pb n="139" />
        (119  )

beschauer  einen  Leichenbestattungsschein  nach  dem  unter  O  beiliegenden  Schema  auszuistellen
  und  darin  die  Zeit,  von  welcher  an  die  Beerdigung  geschehen  darf,  genau  anzugeeben.

Nicht  minder  ist  darin  in  Beziehung  auf  die  Art  und  Weise  des  Begraͤbnisses  zu
bemerken,  ob  der  Verstorbene  oͤffentlich,  oder  weil  er  an  einer  ansteckenden  Krankheit  verstorben
  war,  nach  Maaßgabe  der  im  Generale  vom  13ten  Februar  1801  enthalttenen
Vorschriften  nur  in  der  Stille  beerdigt  werden  duͤrfe.

Der  Leichenbestattungsschein  ist  alsbald  durch  die  Leichenwäscherin  an  den  Pfarrer  des
betreffenden  Kirchspiels  zu  übersenden,  welcher  hierauf  die  Erlaubniß  zur  wirklichen  Beerdigung
  ertheilen  wird,  wenn  auch  die  eventuelle  Genehmigung  dazu,  der  nöthigen  Vorbereitungen
  wegen,  schon  früher  gegeben  worden  sein  sollte.

613.  Leichenöffnungen  dürfen  von  demjenigen  Arzte,  der  den  Verstorbenen  behandele
hat,  und  unter  dessen  Verantwortlichkeit  zwar  auch  ohne  ausdrückliche  Zustimmung  des
Todtenbeschauers  veranstaltet  werden;  es  ist  aber  der  letztere,  damic  er,  wie  ihm  zu  thun
verstattet  ist,  bei  sich  ergebenden  Bedenken  Einspruch  dagegen  thun  könne,  von  deren
Vornahme  jedesmal  zuvor  rechtzeitig  in  Kenntniß  zu  setzen,  wogegen  er  sich,  nach  erfolgter
  Section,  in  die  Behandlung  der  Leiche  nicht  weiter  einzumischen  har.  Rücksichtlich  der
Ausstellung  des  Leichenbestattungsscheins  bewendet  es  jedoch  bei  den  im  §  12  enchalltenen
Vorschriften.  (Vergl.  Verordnung  §  24.)  «

§14.JstderTodaneinerepidemischenKrankheiterfolgt,welchceineweitereVekbreitung
  im  Orte  und  der  Gegend  entweder  schon  erlangt  hat,  oder  doch  befuͤrchten  laͤßt,
so  hat  der  Todtenbeschauer  nicht  nur  mit  besonderer  Strenge  auf  den  §&amp;amp;  6  angegelbenen
Vorsichtsmaaßregeln  zu  bestehen,  sondern  auch  insbesondere  dann,  wenn  es  darauff  an—
kommt,  die  weitere  Ausbreitung  einer  noch  nicht  zur  Seuche  ausgebildeten  ansteckienden
Krankheit  im  Entstehen  zu  verhindern,  der  Obrigkeit  unverzuͤglich  Nachricht  zu  gebem,  da—
mit  von  dieser  unter  Vernehmung  mit  dem  Bejzirksarzte  die  geeigneten  Maaßregelln  getroffen
  werden  können.

15.  Die  Todtenbeschauer  werden  sich  bei  allen  ihren  Berührungen  mit  den  Angehörigen
  eines  Verstorbenen  zwar  mit  der  nöthigen  Festigkeit  und  Bestimmtheit  zu  lbenehmen,
  zugleich  aber  auch  die  den  Umständen  angemessene  Schonung  und  Zurückhalcung  zu
beobachten  wissen.  In  die  Geschäfte  des  Hausarztes  haben  sie  sich  nicht  einzumüschen,
vielmehr  denselben,  wenn  er  anwesend  ist,  bei  der  Behandlung  der  Leiche  nicht  nur  zuzuziehen,
  sondern  ihm  auch,  nach  dem  Wunsche  der  Angehörigen,  namentlich  die  Ansteellung
der  Wiederbelebungsversuche  zu  überlassen.

16.  Findet  der  Todtenbeschauer  bei  der  ersten  Besichtigung  der  Leiche  Gruend  zu
der  Vermuthung,  daß  der  Tod  nicht  aus  natürlichen  Ursachen  erfolge,  sondern  entrweder
durch  Selbstmord  oder  durch  fremde  Gewaltthätigkeit  oder  Gift  herbeigeführe  wordeen  sei,
        <pb n="140" />
        (  120  )

so  hat  er  darüber  ohne  allen  Verzug  Anzeige  an  die  Obrigkeit  zu  erstatten,  damit  mit  der
gerichtlichen  Aufhebung  und  Unrersuchung  des  Leichnams  verfahren  werden  könne.  Immittelst
  ist  bei  letzterem  eine  zuverlässige  Wache  aufzustellen,  welche  zu  verhindern  hat,  daß,
unbeschadet  jedoch  der  etwa  anzusiellenden  Wiederbelebungsversuche,  mit  der  Leiche  und  den
in  ihrer  Nähe  befindlichen  Gegenständen  irgend  eine  Veränderung  vorgenommen  werde.

17.  Ungebührnisse  gröberer  Arc,  die  von  Aerzten  oder  andern  Personen  bei  der
Behandlung  des  Verstorbenen  verschuldet  worden  sind,  und  die  möglicher  Weise  dessen
Tod  veranlaßt  oder  beschleunigt  haben  können,  sind,  wenn  sie  zur  Kenneniß  des  Todtenbeschauers
  gelangen,  von  demselben  nicht  zu  verschweigen,  sondern  der  Obrigkeit  anzuzeigen.

#18.  Dem  Todeenbeschauer  liege  es  insbesondere  ob,  die  in  seinem  Bezirke  angestelren
  Leichenwäscherinnen  zu  beaufsichtigen.  Zu  dem  Ende  har  er  nicht  nur  die  von
denselben  in  einzelnen  Fällen  begangenen  Pflichtwidrigkeiten  der  Obrigkeit  zur  Bestrafung
anzuzeigen,  sondern  auch,  wenn  eine  Leichenfrau  sich  durch  forkgesetzte  Vernachlässigungen
ihrer  Diensipflichten  oder  durch  unsictliche  Aufführung  und  sonstige  Ungebührnisse  des  in
ste  gesetzten  Vertrauens  unwürdig  zeigen  sollte,  auf  deren  Entlassung  anzutragen.

&amp;amp;  10.  Der  Todrenbeschauer  hat  über  alle  zu  seiner  Behandlung  gelangende  Todesfäle
  ein  fortlaufendes,  mit  dem  Schema  für  die  Leichenbestattungsscheine  unter  O  übereinstimmend
  eingerichtetes  Todrenschauregister  zu  führen,  und  dasselbe  von  sechs  zu  sechs
Monaten  unaufgefordert  bei  dem  Bezirksarzte  einzureichen.

20.  Wenn  der  Tedtenbeschauer  durch  Krankheit  oder  sonstige  Verhinderung  abgehalten
  wird,  seinen  Dienst  zu  versehen,  so  hat  er  hiervon  sowohl  die  Ortsobrigkeit  zur

weitern  Instruirung  der  Leichenfrauen  als  den  für  den  Bezirk  bestellten  Seellvertreter  in
Feiren  in  Kenntniß  zu  setzen.
        <pb n="141" />
        121

Leichenbestattungsschein.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-  Anmerkungen
Vor=  und  d  Verankaffung  .Tag  und  Tag  und  Zeit,  von  Arzt,  Wund-  Ohne  Arzt  7  zncbesonder  ob
Zuname  und  es  Lodes  mit  Stunde  des  Stunde  der  welcher  an#arzt  und  Heb-und  mit  Ge-  gräbriß  efz  wegen  der  Wäsche,
Alter  namentlicher  ·  dleammewelche  -  fentlkchoderB

Stand  des  er.  BWohnort.  ·  Verschei=  Besuche  des  „  "#  brauch  eines  nur  in  der  Betten  re.  des
and  des  Bezeichrung  der  dens.  Jodtenbe=  Beerdigung  den  (die)  Ver-z  Ufterarztes  und  Stille  Verstorbeneneine
Verstorbenen.  Krankheit  oder  schauers  geschehen  storbenen)  be-  dessen  Namen  erfolgen  besondere  Bestimdes
  Unglücksfalls.  darf.  handelt  haben.  diärse.mng  sprien
        <pb n="142" />
        (122  )

C.

Instruction
für  die  Leichenwäscherinnen.

&amp;amp;  1.  Die  Leichenwäscherin  hat  in  dem  ihr  aufgetragenen  Dienste  niche  nur  bescheiden,
treu  und  fleißig,  nüchtern  und  mäßig  zu  sein,  sondern  sich  auch  überhaupe  eines  frommen
und  chrisilichen  Wandels  zu  befleißigen.

§&amp;amp;  2.  Wenn  sie  zu  einer  Leiche  gerufen  wird,  hat  sie  sich  ohne  Berzug  einzufinden,
auch  allezeit,  wenn  sie  ausgehet,  zu  Hause  eine  Nachricht,  wo  sie  zu  finden  sei,  zurückzulassen.

6#  3.  Wenn  sie  zu  einer  Leiche  kommt,  hat  sie  vor  allen  Dingen  nachzufragen,  wenn
der  Tod  erfolget  sei.

#6#4.  Weiß,  hört  oder  siehr  sie,  daß  die  Leiche  eine  schwangere  oder  im  Gebären  selbst
leblos  gewordene  Frauensperson  ist,  so  soll  sie  ohne  allen  Zeitverlust  und  augenblicklich,
wofern  dieses  nicht  schon  von  den  Anwesenden  besorge  worden,  und  auch,  wenn  diese  es
nicht  zugeben  wollen,  für  schleunige  Herbeirufung  des  nächsten  Arzees  oder  Wundarzees
sorgen,  damit  derselbe  die  zur  Rektung  der  Leibesfrucht  nöthigen  Vorkehrungen  rreffe.

6  5.  Bei  Leichen  neugeborner  Kinder  soll  sie  denselben  mic  dem  kleinen  Finger  tief
hinter  in  den  Mund  fühlen,  um  zu  erforschen,  ob  etwa  zäher  Schleim  daselbst  befindlich
se,  welcher  den  Athem  versetzt  hat,  und  ob  vielleicht  das  Kind  blos  deswegen,  nicht  wirklich,
  sondern  nur  dem  Scheine  nach  todt  sei.  Auch  soll  sie  bei  solchen  Kindern  nach  der
Oeffnung  der  Harnröhre  und  des  Hintern  sehen,  als  welche  zuweilen  von  Geburc  an  verwachsen
  und  verschlossen  sind,  so  daß  wegen  gehinderter  Ausleerung  der  Unreinigkeiten  ein
scheinbarer  Tod  erfolgt.

Wo  sich  etwas  dieser  Art  findet,  da  soll  die  Leichenwäscherin  dafür  sorgen,  daß  ein
Wundarzt  schleunig  herbeigerufen  werde.

§&amp;amp;  6.  In  allen  und  jeden  Fällen,  wo  sie  höré,  daß  sich  die  verstorbene  Person  zuvor
dem  Ansehen  nach  vollkommen  wohl  befunden,  und  plötzlich  oder  nach  einer  leichten  kurzen
Anwandlung  von  Uebelbefinden  leblos  worden  sei,  hat  sie  für  unverzügliche  Herbeiholung
des  Todtenbeschauers,  oder,  wenn  derselbe  nicht  sofort  zu  erlangen  wäre,  eines  andern,
näher  wohnenden  Arztkes  oder  Wundarzles  zu  sorgen.

§&amp;amp;#7.  Eben  dieses  soll  sie  auch  thun,  wenn  sie  hörc  oder  weiß,  daß  die  leblose  Person
zuvor  mit  der  fallenden  Suche,  Mutterbeschwerden  oder  Krämpfen  behaftet,  oder  zu  öftern
tiefen  Ohnmachten  geneigt  gewesen,  oder  vom  Schlag  oder  Blitz  gerührt,  oder  unter  einer
heftigen  Blutstürzung  entseelt  worden;  ingleichen,  wenn  sie  hört  oder  den  geringsten  Verdacht
  hat,  daß  der  Verstorbene  auf  eine  gewaltsame  Arc,  es  sei  durch  Gist,  Wunden,
Erstickung  im  Kohlendampfe,  oder  sonst  ums  Leben  gekommen  sei.

6&amp;amp;8.  Desgleichen,  wenn  sie  wahrnimmc,  daß  der  angebliche  Todte  noch  eine  rothe,
feische,  oder  doch  nicht  die  wahre  Leichenfarbe,  ein  noch  volles,  nicht  eingefallenes  Gesicht,
in  den  Augen  noch  einigen  Glanz  hat,  und  die  Glieder  völlig  biegsam  sind,  oder  wenn  sie

1841.  19
        <pb n="143" />
        (14123  )

gar  wahrnimmt,  daß  noch  einige  Spur  vom  Herzschlag  auf  der  linken  Seice  der  Bzrust,
oder  vom  Athemholen  übrig  ist.

&amp;amp;  9.  Um  aber  desto  gewisser  zu  erforschen,  ob  noch  einiges  Leben  in  einem  künzlich

dem  Ansehen  nach  verstorbenen  Menschen  sei,  soll  sie  folgende  Proben  bei  jeder  Leiche  machhen:

a)  derselben  eine  Untertasse  oder  etwas  tiefen  Teller  voll  Wasser  auf  die  Brust  settzen;
bewegt  sich  nach  einigem  Stehen  das  Wasser  auf  seiner  Oberfläche  noch,  soo  ist
noch  einiges,  obwohl  schwaches  Achemholen,  und  folglich  Leben  übrig;

b)  der  Leiche  einen  vorher  trocknen  abgewischten  kalten  Spiegel  oder  einen  neuen  und
wohl  polirten  zinnernen  Teller  vor  den  Mund  halten;  wenn  diese  anlaufen,  so
athmet  der  scheinbare  Todte  noch;

Z)  dieses  ist  auch  der  Fall,  wenn  eine  vor  den  Mund  gehaltene  Flaumfeder  sich  eiwas
hin  und  her  bewegt;

4)  ingleichen,  wenn  die  untere  Kinnlade,  nachdem  man  sie  mie  der  Hand  vom  der
obern  Kinnlade  abwärts  gegen  die  Brust  gezogen  hat,  wieder  in  die  Höhe  steiiger.

10.  Die  Leichenwäscherin  soll  sich  zwar  in  allen  Fällen,  wo  sie  mit  Grund  vermuthen

  kann,  daß  noch  Leben  im  Körper  sei,  aller  übrigen  eignen  Versuche  enthalcen,  wohl
aber  bis  zur  Ankunft  des  Todtenbeschauers  oder  Arztes  folgende  Mietel  zur  Wiedeubelebung
  anwenden:

a)  der  leblosen  Person  ihren  Namen  oder  sonst  derselben  bekannte  Worte  sehr  stark
ins  Ohr  schreien  lassen,

b)  das  Gesicht  mit  kaltem  Wasser  zu  wiederholten  Malen  bespritzen,

c)  Kampheressig  und  Salmiakgeist  (welchen  sie  zu  dem  Ende  immer  bei  sich  zu  führen
  hat)  unter  die  Nase  halten,  und  an  dieselbe,  ingleichen  an  die  Schläfe  und
Hände  streichen,

d)  die  Arme  oder  Fußfohlen  mie  einer  Bürstke  oder  wollenen  Frieslappen  odeer  in
scharfen  Essig  oder  Brannewein  getauchten  Tüchern  scharf  reiben,

e)  Wasser  von  einer  Höhe  ctropfenweis  auf  die  zuvor  entblöste  Herzgrube  der:  leblosen
  Person  fallen  lassen.  Dieses  kann  vermittelst  eines  Gießbeckens  gesch#ehen,
welches  eine  neben  dem  leblosen  Körper  auf  einem  Sruhl  oder  Tische  stelhende
Person,  so  hoch  als  möglich  dergestalt  emporhält,  daß  das  Wasser  auf  den  cobengedachten
  Theil  fallen  muß.  In  Ermangelung  einer  Gießkanne  kann  zu  gleeicher
Absicht  und  auf  dieselbe  Arc  sehr  bequem  ein  Trichcer  gebraucht  werden,  im  des
sen  Rohr  man  einen,  dasselbe  beinahe,  doch  nicht  ganz  verschließenden  Pflock  ssteckt,
und  ihn  hierauf  mic  kaltem  Wasser  anfüllt.

Bei  allen  diesen  Versuchen  und  auch  sonst  muß  die  Leichenwäscherin  darauf  driüngen,

daß  die  Leiche  mit  dem  Kopfe  etwas  hoch  geleger  werde.

&amp;amp;  11.  Findet  sich  etwas  von  fest  anliegenden,  eng  zugebundenen,  oder  zugeschhnallin,,

  geknöpften  oder  geschnürten  Kleidungsstücken  an  der  Leiche,  es  seien  nun  Halsbinnden,

Lemitrmel  Westen,  Schnürleiber,  Beinkleider,  Röcke  oder  Strumpfbänder,  so  muß
sogleich  alles  dieses  locker  gemacht  werden.
        <pb n="144" />
        (124  )

&amp;amp;  12.  Sobald  die  Leichenwäscherin  alles  dieß  gerhan,  har  sie  sowohl  der  Ortsobrigkeit
  als  dem  Bezirkskodtenbeschauer  von  dem  Todesfalle  Meldung  zu  machen,  was  in
gewöhnlichen  Fällen  längstens  binnen  sechs  Stunden  nach  dem  Tode,  oder  wenn  der  Tod
in  der  Nacht  erfolgte,  wenigstens  am  nächsten  Morgen,  bei  irgend  bedenklichen  Umständen
  (§&amp;amp;  4  bis  8)  aber  unverzüglich  geschehen  soll.  Die  Meldung  ist,  wo  möglich,
schriftlich  durch  Ausfüllung  eines  den  Namen  des  Verstorbenen,  dessen  Wohnung  und
die  Stunde  des  Todes  enthaltenden  Zetcels  (Beilage  C.)  worauf  sie,  soviel  den  für  den
Todtenbeschauer  bestimmten  Zettel  anlange,  in  den  Fällen  &amp;amp;  4  bis  8  noch  das  Wort  geilig“
  zu  schreiben  hat,  außerdem  aber  von  der  Leichenfrau  in  Person  mündlich  zu  #

&amp;amp;  13.  Durch  die  Meldung  an  den  Todtenbeschauer  wird  die  &amp;amp;&amp;amp;  4  bis  8  enehaltene
Vorschrift  wegen  schleuniger  Herbeischaffung  des  ersten  zu  erlangenden  Arztes  oder  Wundarztes
  keinesweges  aufgehoben.

&amp;amp;  4.  Sie  darf  nicht  zugeben,  daß  vor  Ankunfe  des  Todcenbeschauers  der  Leichnam
von  seinem  Lager  genommen,  oder  auch  im  Winter  der  Kälte  ausgesetzt  werde.

§  15.  Wurden  ihr  deswegen  von  den  Umstehenden  Schwierigkeiten  gemacht,  hat  sie
deses  und  die  Ursachen  jener  Widersetzlichkeit  alsbald  gehörigen  Orts  anzuzeigen  und,  bevor
  von  da  entschieden  worden,  das  Hinwegnehmen  der  Leiche  zu  untersagen.

6  16.  Doch  kann  sie  die  Wegbringung  des  Körpers  an  einen  andern  Ort  gestatten:

a.)  wenn  derselbe  auslaufen  sollte,  wofern  es  anders  niche  thunlich  ist,  der  Leiche  in
solchem  Falle  ein  Wachstuch  unterzubreiten,

b.)  wenn  sie  weiß,  oder  von  einem  anwesenden  rechtmäßigen  Arzte  gehörc,  daß  die
Krankheit  der  verstorbenen  Perfon  sehr  ansteckend  oder  bösartig,  z.  B.  ein  faules
  Fieber,  Fleckfieber,  Ruhr,  Krebs  oder  schlimme  Pocken  gewesen  sei,

Zc.)  wenn  sonst  ein  anwesender  Arze  versichert,  daß  nach  seiner  Ueberzeugung  die
Leiche  von  dem  Lager  weggenommen  werden  könne.

In  allen  andern  Fällen  muß  sie  sich,  wie  6§  14,  15  siehe,  verhalcen.

&amp;amp;  17.  Die  Leichenwäscherin  darf  durchaus  nicht  gestatten,  daß  der  Leiche  der  Mund
sest  zugebunden,  die  Augen  verklebr,  das  Gesicht  mie  nassen  oder  dicken  Tüchern  bedeckt,
Ie  Brust  beschwere,  oder  überhaupt  abergläubische  Gebräuche  oder  andere  Handlungen
damit  vorgenommen  werden,  durch  welche  das  in  dem  Körper  etwa  noch  vorhandene  Leben
  erstick  und  das  Wiedererwachen  eines  blos  Scheintodten  verhindert  werden  könnce.

é  18.  Sie  muß  nach  Verfluß  von  16  Stunden  im  Sommer  und  20  Stunden
im  Winter  vom  Tode  an  sich  anderweit  in  der  Wohnung  des  Gestorbenen  einfinden,  und,
wenn  die  Wegbringung  des  Leichnams  vom  Sterbelager  durch  den  Todtenbeschauer  gestatket
  worden,  dabei  zugegen  sein,  auch  dafür  sorgen,  daß  dieses  mit  aller  Behutsamkeit  geschhe,
  die  Leiche  dabei  genugsam  bedecke  sei,  und  nicht  erwa  mit  dem  Kopfe  niedriger,
als  mit  den  Füßen  getragen  werde.

19.  Sie  muß  auch  dann,  wie  vorher,  alle  Sorgfalt  anwenden,  damie  nichr  ein
Mensch,  welcher  für  todt  gehalcen  wird,  und  in  welchem  noch  einiges  Leben  sein  könner,
uerwahrloser,  und  zu  frühzeitig  zum  Begräbniß  gebrachte  werde.
        <pb n="145" />
        (125  )

§  20.  Zu  dem  Ende  hat  die  Leichenwäscherin  insbesondere  darauf  zu  sehen,  waß
der  vom  Sterbelager  weggenommene  Körper  im  Winter  in  ein  mäßig  erwärmtes  Behlältniß
  gelegt,  nicht  aber  rücksichtslos  der  Kälte  ausgesetzt  werde.

&amp;amp;  21.  Wenn  er  vor  dem  Begräbnißtage  in  den  Sarg  gelege  wird,  darf  sie  nibche
dulden,  daß  er  in  demselben  eher  als  in  der  Stunde  des  Begräbnisses  zugedecke,  coder
der  Deckel  des  Sarges  gar  aufgenagelt  oder  eingeschraubet  werde.

&amp;amp;  22.  Die  Leichenwäscherin  soll,  damic  die  Luft  an  dem  Orte,  wo  die  Leiche  stether,
nicht  verdorben  werde,  dafür  sorgen,  daß  die  Fenster  und  Thüren  fleißig  geöffnet,  zund
daselbst  Essig  auf  glühende  Kohlen  zum  Verdampfen  hingestellt  „auch  mit  Wachholder:bee—
ren  oder  Agtstein  fleißig  geraͤuchert  werde.

&amp;amp;  23.  Sie  selbst  muß  sich,  um  bei  ihrem  Geschäfte  gesund  zu  bleiben,  reinlich  lhalten,
  oft,  wenn  sie  bei  Leichen  ist,  ausspucken,  mit  Wachholder-Essig  den  Mund  und  die
Nase  auswaschen,  uͤberdieß,  wenn  sie  Leichen  von  Personen  zu  besorgen  hat,  welchee  an
faulen  oder  ansteckenden  Fiebern  gestorben  sind,  ehe  sie  dieselben  angreift,  sowohl  als  cauch
nachher  die  Hände  mit  Kampher-Essig  waschen,  auch  bei  ihren  Verrichtungen  oft  ein
wenig  Kampher  kauen,  ohne  ihn  hinterzuschlucken.

&amp;amp;  24.  Sie  hac,  insbesondere,  wenn  die  verstorbene  Person  ein  Faul=  oder  Fleckfieber,
  die  Ruhr  oder  die  Blattern  gehabt  hat,  nach  Möglichkeit  dafür  zu  sorgen,  daß
niemand,  wer  nicht  bei  der  Leiche  unumgänglich  norhwendig  ist,  zu  derselben  gelassen  weerde.

25.  Sie  soll  jede  Leiche  an  den  zwei  ersten  Tagen  nach  dem  Tode  täglich  weenigstens
  dreimal,  am  letzten  Tage  aber  zweimal,  immer  einmal  am  frühen  Morgen  und  einmal
  gegen  die  Nacht  am  späten  Abend  besichtigen.  Nimmn  sie  bei  diesen  Besichtigungen
deutliche  Spuren  der  fortschreitenden  Verwesung  wahr,  welche  eine  baldige  Beerdiggung
nöthig  zu  machen  scheinen,  so  hat  sie  dem  Todtenbeschauer  sofort  davon  Meldung  zu  machen,
  damit  derselbe  den  zweiten  Besuch  bei  der  Leiche  möglichst  beschleunigen  könne.

&amp;amp;  26.  In  diesen  und  allen  andern  Beziehungen  hat  die  Leichenfrau  den  ihr  vom
Todtenbeschauer  zu  ertheilenden  Anweisungen  pünctlich  nachzukommen.

+J  27.  Den  ihr  vom  Todtenbeschauer  auszuhändigenden  Leichenbestattungsscheim  hat
die  Leichenwäscherin  unverzüglich  dem  beereffenden  Geistlichen  zu  überbringen  und  tdabei
zugleich  mündlich  anzuzeigen,  ob  sie  bei  Behandlung  der  Leiche  auch  ihrer  Seits  vom  der
eingerretenen  Fäulniß  sich  überzeugt  habe,  oder  ob  ihr  in  dieser  und  sonstiger  Beziehhung,
namentlich  auch  hinsichtlich  des  Verdachts  einer  gewaltsamen  Todesart  dabei  irgendd  ein

N.  N.  wohnhafe

Bedenken  beigegangen  sei.
E
ist  gestorben  am

fruͤh  (Nachmittags)  um  .,  hr.h

 

 

Letzte  Absendung:  am  3ten  September  1841.
        <pb n="146" />
        4

(  126)
Gesch-und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen,

14u½  8  Stück  vom  Jahre  184  1.

    

 

 

48.)  Verordnung,

den  Aufschub  der  Vorhatze  und  Niederjagd  in  den  Aemtern  Schwarzenberg
mit  Crottendorf  und  Eibenstock  für  das  Jahr  1841  betreffend;

vom  20sten  August  1841.

Wegen  der,  nach  ferner  eingelangter  Anzeige,  auch  in  den  Aemtern  Schwarzenberg  und
Eibenstock  durch  unguͤnstige  Witterung  verspaͤteten  Reife  der  im  Felde  stehenden  Koͤrnerfrüchte
  finden  die  unterzeichneten  Ministerien  sich  veranlaßt,  den  unterm  gien  dieses  Monats
  in  Ansehung  der  Aemter  Voigksberg  und  Plauen  für  das  jetzige  Jahr  angeordneten
Aufschub  des  Anfangs  der  Vorhatze  und  Niederjagd,  auch  auf  die  Aemter  Schwarzenberg
mit  Crotcendorf  und  Eibenstock  auszudehnen  und  daher  auch  dort  für  den  dießjährigen
Anfang  der  Worhatze  den  1sten  und  für  den  Anfang  der  Niederjagd  den  16ten  Seprember
  dieses  Jahres  zu  bestimmen;  weshalb  alle  diejenigen,  die  es  angeht,  sich  darnach
gebührend  zu  achten  haben.

Dresden,  am  20sten  August  1841.

Die  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern.
v.  Zeschau.  Nostitz  und  Jänckendorf.

Speck.

——  ———.  —  —  —  —  —

Letzte  Absendung:  am  3ten  September  1841.
1841.  20
        <pb n="147" />
        127  )

Gesch-und  Vew#dnungeblat

für  das  Königreich  Sachsen,
Iötes  Stück  vom  Jahre  184  1.

 

8  —...  ßs.J...  —  —  —  —  —  —  —  —  —.  —  —  —

MÆ  49.)  Verordnung,

die  Fortdauer  der  mit  mehreren  deutschen  Staaten  abgeschlossenen  Zoll-  und
Steuerverträge  betreffend;

vom  kösten  August  1841.

Wan,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König  von
Sachsen  2c.  2c.  2c.

haben  mit  den  Staaten  des  größeren  deutschen  Zollvereines,  ingleichen  mic  denen  des
engeren  Steuerverbandes  nicht  allein  wegen  einer  zwölfjährigen  Verlängerung  der  dießfalls
  bestehenden,  mit  dem  31sten  December  1842  zu  Ende  gehenden  Verträge  vom
30sten  März  und  11ten  Mai  1833,  vom  12ten  Mai  und  10ten  December  1835,
inglechen  vom  Aten  Januar  1836,  sondern  auch,  wegen  der  in  Folge  gemachter  Er—-fahrungen
  und  sonst  eingetretener  Verhaͤltnisse  nothwendig  gewordenen  Modificationen
einzelner  Bestimmungen  in  jenen  Vertraͤgen,  Verhandlungen  eroͤffnen  lassen,  durch  welche
der  Abschluß  beigefuͤgter  Vereinigungen  herbeigefuͤhrt  worden  ist,  als:

1)  unter  A.  der  Vertrag,  die  Fortdauer  des  Zoll-  und  Handelsvereines  betreffend,
d.  d.  Berlin  den  8ten  Mai  1841,  ferner
als  Beilage  zu  Artikel  4  desselben,

2)  unter  B.  die  Uebereinkunft  wegen  der  Besteuerung  des  Runkelrübenzuckers  von
gleichem  Datum,  in  welcher  Beziehung  Wir  durch  Gesetz  und  Verordnung  vom
126en  Juli  dieses  Jahres  bereits  das  Erforderliche  bestimmt  haben,

und  endlich

3)  unter  C.  der  Vertrag,  die  gleiche  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse  und  die  Fortsetzung
  der  dieß  fälligen  Verträge  vom  30sten  März  und  1  1ten  Mai  1833  betreffend,
  d.  d.  Berlin  den  Sten  Mai  1841.

1841.  21
        <pb n="148" />
        (128  )

Diese  Vertraͤge  sind  von  Uns  unterm  25sten  Juni  dieses  Jahres  ratificirt  uind
die  Ratificationen  seitdem  von  den  Vereinsmitgliedern  gegenseitig  ausgewechselt  wordoen.
Indem  Wir  daher  erstere  hierdurch  zu  allgemeiner  Kenntniß  bringen,  verordnen  Wir

gleichzeitig,  daß  sich  Unsere  saͤmmtlichen  Behoͤrden  und  Unterehanen  nach  deren  Inhzalr
gebuͤhrend  achten.

Urkundlich  ist  diese  Verordnung  von  Uns  eigenhaͤndig  vollzogen  und  Unser  Koͤmig—
liches  Siegel  beigedruckt  worden.

So  geschehen  zu  Dresden,  den  26sten  August  1841.

Friedrich  August.

Heinrich  Anton  von  Zeschau.
        <pb n="149" />
        (129  )

A.

Vertrag
zwischen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Kurhessen,  dem  Großherzogthume
  Hessen,  den  zum  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine  gehörigen
Staaten,  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt,
die  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handelsvereins  betreffend.

Nachdem  die  in  Gemaͤßheit  der  Vertraͤge  vom  22sten  und  30sten  Maͤrz  und  11ten  Mai
1833,  vom  12ten  Mai  und  101ten  December  1835  und  vom  2ten  Januar  1836  zu
einem  Zoll=  und  Handelsvereine  verbundenen  Regierungen,  —  im  Anerkenncnisse  der  wohlchäigen
  Wirkungen,  welche  derselbe,  Ihren  bei  dessen  Gründung  und  Erweiterung  gehegzen
  Absichten  entsprechend,  für  den  Handel  und  gewerblichen  Verkehr  der  Vereinsstaaten,
und  hierdurch  zugleich  für  die  Beförderung  der  Verkehrsfreiheic  in  Deutschland  überhaupt,
herbeigeführt  hat,  —  in  dem  Wunsche  übereingekommen  sind,  den  Fortbestand  dieses  Verins
  auf  eine  eben  so  den  Interessen  der  Gesammtheic,  als  den  besonderen  Verhälenissen
einzelner  Vereinsglieder  zusagende  Weise  sicher  zu  stellen:  so  sind  zur  Erreichung  dieses
Zweckes  Verhandlungen  gepflogen  worden,  wozu  als  Bevollmächtigte  ernannt  haben:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Ulerhöchst  Ihren  Wirklichen  Geheimen  Ober-Finanzrath  und  General-Direktkor  der
Steuern,  August  Heinrich  Kuhlmeyer,  Ritcer  des  Königlich  Preußischen
rothen  Adler-Ordens  zweiter  Klasse  mit  dem  Stern  und  Eichenlaub,  Commandeur
des  Civil-Verdienst-Ordens  der  Königlich  Bayerischen  Krone,  Kommenthur  des  Königlich
  Sächsischen  Civil-Verdienst-Ordens,  Kommenthur  des  Ordens  der  Königlich
  Württembergischen  Krone,  und

AUlerhöchst  Ihren  Wirklichen  Geheimen  Legationsrath  und  Direktor  der  2ten  Abeheilung
im  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiren,  Franz  August  Eichmann,
Ritter  des  Königlich  Preußischen  rochen  Adler-Ordens  zweiter  Klasse  mie  Eichenlaub
und  des  Keiserlich  Oesterreichischen  Leopold-Ordehs;

Seine  Majestät  der  König  von  Bayern:

Allerhöchst  Ihren  Ministerial-Rath  und  General-Zoll-Administrator,  Carl  Friedrich
Bever,  Ritter  des  Königlich  Bayerischen  BVerdienst-Ordens  vom  heiligen  Michael,
des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dricter  Klasse,  des  Ordens  der  Königlich
  Württembergischen  Krone  und  des  Großherzoglich  Badischen  Ordens  vom

Zähringer  Löwen;
217
        <pb n="150" />
        (130)

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:

Allerhöchst  Ihren  Zoll=  und  Steuer-Direktor  Ludwig  von  Zahn,  Commamdeur
des  Großherzoglich  Sächsischen  Haus-Ordens  vom  weißen  Falken;

Seine  Masestät  der  König  von  Württemberg:

Allerhöchst  Ihren  Kammerherrn  und  Legationsrath,  Geschäftsträger  am  Königlich  Preussischen
  Hofe,  Franz  von  Paula  Freiherrn  von  Linden,  Rittcer  des  Orldens
der  Königlich  Würccembergischen  Krone,  Ritter  des  Civil-Verdienst-Ordens  der  Königlich
  Bayerischen  Krone,  Commandeur  des  Großherzoglich  Badischen  Ordens  vom
Zähringer  Löwen,  Commandeur  des  Großherzoglich  Sächsischen  Haus-Ordens  vom
weißen  Falken,  des  Malcheser-Ordens  Ritter,  und

Allerhöchst  Ihren  Ober-Finanzrath  Gustav  Hauber,  Ritter  des  Königlich  Preußischen
  rothen  Adler-Ordens  driceer  Klasse,  des  Civil-Verdienst-Ordens  der  Königlich
Bayerischen  Krone,  des  Großherzoglich  Badischen  Ordens  vom  Zähringer  Löwen,
und  Ritter  erster  Klasse  des  Großherzoglich  Hessischen  Ludewigs-Ordens;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden:

Höchst  Ihren  Geheimen  Referendär  Franz  Anton  Regenauer,  Commandeur  des
Großherzoglich  Badischen  Ordens  vom  Zähringer  Löwen  und  Commandeur  zweiter
Klasse  des  Kurfürstlich  Hessischen  Haus-Ordens  vom  goldnen  Löwen,  und

Höchst  Ihren  Minister-Residenten  am  Königlich  Preußischen  Hofe,  Obristlieucenant  und
Flügel-Adjudancen,  Carl  von  Franckenberg-Ludwigsdorff,  Commamdeur
des  Großherzoglich  Badischen  Ordens  vom  Zähringer  Löwen,  Nitter  des  Großherzoglich
  Badischen  Carl.  Friedrich  Milicair-Verdienst-Ordens,  Ritter  des  Königlich  Preussischen
  Se.  Johanniter-Ordens,  Commandeur  des  Civil-Verdienst-Ordens  der'  Königlich
  Bayerischen  Krone,  Commandeur  2ter  Klasse  des  Großherzoglich  Hessüschen
Ludewigs-Ordens,  und  Rirter  des  Kaiserlich  Russischen  St.  Wladimir-Ordens  Ater
Klasse  mic  der  Schleife;

Seine  Hoheit  der  Kurprinz  und  Mitregent  von  Hessen:

Höchst  Ihren  Ober-Berg=  und  Salzwerks-Direktor  Heinrich  Theodor  Ludwig
Schwedes,  Commandeur  zweiter  Klasse  des  Kurfürstlich  Hessischen  Haus-O#rdens
vom  goldnen  Löwen,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  zwweiter
Klasse,  Commandeur  des  Großherzoglich  Badischen  Ordens  vom  Zähringer  Köwen,
und  Commandeur  des  Großherzoglich  Sächsischen  Haus-Ordens  vom  weißen  Faalken;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rh)ein:
Höchst  Ihren  Minister-Residenten  am  Königlich  Preußischen  Hofe,  Kammerkherrn,
Oberstlieutenant  im  Generalstabe  und  Flügel-Adjudanten,  Freiherrn  von  Schäfffer-Bernstein,
  Commandeur  2ter  Klasse  des  Großherzoglich  Hessischen  Ludewiggs-Or-
        <pb n="151" />
        (131  )

dens,  Riccer  des  Königlich  Preußischen  St.  Johannirer-Ordens,  des  Kaiserlich  Russischen
  St.,  Seanislaus-Ordens  2ter  Klasse,  des  Kaiserlich  Oesterreichischen  Leopold-Ordens,
  der  Königlich  Französischen  Ehrenlegion,  des  Königlich  Hannöverischen
Guelphen-,  und  des  Königlich  Württembergischen  Milicair-Verdienst=  Ordens,  Commandeur
  des  Großherzoglich  Badischen  Ordens  vom  Zähringer  Löwen,  und
Höchst  Ihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Heinrich  Ludwig  Biersack,  Ritcer

erster  Klasse  des  Großherzoglich  Hessischen  Ludewigs-Ordens,  Ricter  des  Königlich
Preußischen  rochen  Adler-Ordens  3ter  Klasse,  des  Civil=  Verdienst-  *  Ordens  der  Königlich
  Bayerischen  Krone,  des  Ordens  der  Königlich  Würrtembergischen  Krone  und
Commandeur  des  Großherzoglich  Badischen  Ordens  vom  Zähringer  Löwen;

die  bei  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine  betheiligten

Souveraine,  nämlich  außer  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner

Hoheit  dem  Kurprinzen  und  Mitregenren  von  Hessen:

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,

Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen,

Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg,

Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg  und

Gotha,

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt,

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen,

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  Reuß  älterer  Linie,

Seine  Durchlauche  der  Fürst  von  Reuß-Schleitz  und

Seine  Durchlauchte  der  Fürst  von  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf:
den  Großherzoglich  Sächsischen  Geheimen  Legationsrath  Ottokar  Thon,  Ritter
des  Großherzoglich  Sächsischen  Haus-Ordens  vom  weißen  Falken,  des  Herzoglich
Sachsen-Ernestinischen  Haus-Ordens,  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens
  3ter  Klasse,  des  Civil-Verdienst-Ordens  der  Königlich  Bayerischen  Krone  und
des  Königlich  Sächsischen  Civil-Verdienst-Ordens,  und  Commandeur  zweiter  Klasse
des  Kurfürstlich  Hessischen  Haus-Ordens  vom  goldnen  Löwen;

Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Nassau:

Höchst  Jhren  Geheimen  Rath  und  Regierungs-Direktor  Wilhelm  Magdeburg,
Ricter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  2cer  Klasse  und  Commandeur
1ster  Klasse  des  Herzoglich  Sachsen-Ernestinischen  Haus-Ordens;

der  Senar  der  freien  Stadt  Frankfurt:

den  Senator  Eduard  Franz  Souchay,  Doktor  beider  Rechte,  Ricter  des  Civil-Verdienst-Ordens

  der  Königlich  Bayerischen  Krone,
        <pb n="152" />
        (132)

von  welchen  Bevollmaͤchtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,  folgender  Verrtrag
abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  L1.  Die  Fortdauer  des  Zoll-  und  Handelsvereins  wird  vorlaͤufig  auf  wei—
tere  zwölf  Jahre,  vom  1sten  Januar  1842  anfangend,  also  bis  zum  letzten  December
1853  festgesetzt.  Für  diesen  Zeitraum  bleiben  die  Zollvereinigungs-Verträge  vom  22sten
und  30sten  März  und  1  1ren  Mai  1833,  vom  1  2ten  Mai  und  10en  December  1.835
und  vom  2ten  Januar  1836  auch  ferner,  jedoch  mit  den  in  den  folgenden  Areikeln  enthaltenen
  Modifikationen  und  zusätzlichen  Bestimmungen,  in  Kraft.

Artikel  2.  Der  die  gemeinschaftlichen  Anmeldestellen  an  den  Binnengrenzen  zwischen
  Bayern,  Württemberg  und  Baden  einerseits  und  den  übrigen,  Vereinslanden  andererseits
  betreffende  Artikel  8  der  Zollvereinigungs-Verträge  vom  22sten  und  30sten  März
und  11ten  Mai  1833,  und  vom  12ten  Mai  1835  tritt  außer  Wirksamkeit,  unid  es
unterliegt  in  der  Folge  der  Verkehr  mit  Handels-Gegenständen  an  den  bezeichneten  Bimnengrenzen
  keiner  weiteren  Beaufsichtigung,  als  jener,  die  zum  Behufe  der  Erhebung  inmerer
Steuern  (Artikel  3)  in  dem  einen  oder  anderen  Vereinsstaate  erforderlich  ist.

Artikel  3.  Was  die  in  den  Artikeln  11  und  12  der  Zollvereinigungs-Werrräge
vom  22sten  und  30sten  Maͤrz  und  vom  11ten  Mai  1833,  ferner  vom  12ten  Mai
1835,  ingleichen  in  den  Artikeln  8  und  9  der  Zollvereinigungs-Vertraͤge  vom  1Oten
December  1835  und  2ten  Januar  1836  gedachten  inneren  Steuern  betriffe,  welche  in
den  einzelnen  Vereinsstaaten  theils  auf  die  Hervorbringung  oder  Zubereitung,  rheils  unmittelbar
  auf  den  Verbrauch  gewisser  Erzeugnisse  gelegt  sind,  so  wird  es  auch  ferner  von
allen  Theilen  als  wünschenswerth  anerkannt,  hierin  eine  Uebereinstimmung  der  Gesetzgebung
  und  der  Besteuerungssätze  in  ihren  Staaten  thunlichst  hergestellt  zu  sehen,  weshalb
ihr  Bestreben  auf  Herbeiführung  einer  solchen  Gleichmäßigkeic,  insbesondere  durch  Wereinigung
  mehrerer  Scaaten  zu  gleichen  inneren  Steuer-Einrichtungen,  mit  oder  ohne  Gemeinschaftlichkeit
  der  Steuer-Erträge,  gerichtet  bleiben  wird.  Bis  dahin,  wo  dieses  Ziel
erreicht  worden,  sollen  hinsichtlich  der  vorbemerkten  Steuern  und  des  Verkehrs  mit
den  davon  betroffenen  Gegenständen  unter  den  Vereinsstaaten,  zur  Vermeidung  der
Nachtheile,  welche  aus  einer  Verschiedenartigkeit  der  inneren  Steuersysteme  überhaupf,  und
namentlich  aus  der  Ungleichheit  der  Steuersätze,  sowohl  für  die  Producencen,  als  für  die
Sceuer-Einnahme  der  einzelnen  Vereinsstaaten  erwachsen  könnten,  —  abgesehen  vom  der
Besteuerung  des  im  Umfange  des  Zollvereins  erzeugten  Rübenzuckers,  weshalb  auf  diie  besonders
  getroffenen  Vereinbarungen  Bezug  genommen  wird,  —  folgende  Grundsätzze  in
Anwendung  kommen.

I.  Hinsichtlich  der  ausländischen  Erzeugnisse.
Von  allen  Erzeugnissen,  von  welchen  entweder  auf  die  in  der  Zoll-Ordnung  voorge-
        <pb n="153" />
        (133)

scriebene  Weise  dargeehan  wird,  daß  sie  als  ausländisches  Ein=  oder  Durchgangsgut  die
zollamtliche  Behandlung  bei  einer  Erhebungsbehörde  des  Vereins  bereits  bestanden  haben
oder  derselben  noch  unterliegen,  oder  von  welchen,  dafern  sie  zu  den  tarifmäßig  zollfreien
gehören,  durch  Bescheinigungen  der  Grenz-Joll-Aemrer  nachgewiesen  wird,  daß  sie  vom  Auslande
  eingeführt  worden  sind,  darf  keine  weitere  Abgabe  irgend  einer  Art,  sei  es  für  Rechnung
  des  Staats,  oder  für  Rechnung  von  Kommunen  und  Korporationen  erhoben  werden;
  jedoch  —  was  das  Eingangesgut  betrifft  —  mit  Vorbehalt  derjenigen  inneren
Seeuern,  welche  in  einem  Vereinsstaate  auf  die  weicere  Verarbeitung  oder  auf  anderweite
Bereitungen  aus  solchen  Erzeugnissen,  ohne  Unterschied  des  ausländischen,  inländischen
eder  vereinsländischen  Ursprungs  allgemein  gelegt  sind.

II.  Hinsichtlich  der  inländischen  und  vereinsländischen  Erzeugnisse.

1.  Von  den  innerhalb  des  Vereins  erzeugten  Gegenständen,  welche  nur  durch  einen
Vereinsstaat  transiciren,  um  entweder  in  einen  anderen  Vereinsstaat  oder  nach  dem
Auslande  geführt  zu  werden,  dürfen  innere  Steuern  weder  für  Rechnung  des
Staats,  noch  für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen  erhoben  werden.

2.  Jedem  Vereinsstaate  bleibt  es  zwar  freigestellt,  die  auf  der  Hervorbringung,  der
Zubereitung  oder  dem  Verbrauche  von  Erzeugnissen  ruhenden  inneren  Steuern  beizubehalten,
  zu  verändern  oder  aufzuheben,  so  wie  neue  Steuern  dieser  Art  einzuführen,
  jedoch  sollen
à)  dergleichen  Abgaben  für  jetze  nur  auf  folgende  inländische  und  gleichnamige

vereinsländische  Erzeugnisse,  als:  Branntwein,  Bier,  Essig,  Malz,  Wein,  Most,
Cider  (Obstwein),  Taback,  Mehl  und  andere  Mühlenfabrikate,  desgleichen
Backwaaren,  Fleisch,  Fleischwaaren  und  Fect  gelegt  werden  dürfen.  Auch
wird  man  sich,

b)  so  weic  nöthig,  über  bestimmte  Sätze  verständigen,  deren  Berrag  bei  Abmessung.
der  Steuern  nicht  überschritten  werden  soll.

3.  Bei  allen  Abgaben,  welche  in  dem  Bereiche  der  Vereinsländer  hiernach  zur  Erhebung
  kommen,  wird  eine  gegenseitige  Gleichmäßigkeit  der  Behandlung  dergestalt
Statt  finden,  daß  das  Erzeugniß  eines  anderen  Vereinsstaates  unter  keinem  Vorwande
  höher  oder  in  einer  lästigeren  Weise,  als  das  inländische  oder  als  das  Erzeugniß
  der  übrigen  Vereinsstaaren,  besteuert  werden  darf.  In  Gemäßheit  dieses
Grundsatzes  wird  Folgendes  festgesetze:

a)  Vereinsstaaten,  welche  von  einem  inländischen  Erzeugnisse  keine  innere  Steuer
erheben,  dürfen  auch  das  gleiche  vereinsländische  Erzeugniß  nicht  besteuern.  Jedoch
  soll  ausnahmsweise  denjenigen  Vereinsstaacen,  in  welchen  kein  Wein  erzeugt
  wird,  freistehen,  eine  Abgabe  von  dem  vereinsländischen  Weine  nach  den.
besonders  getroffenen  Verabredungen  zu  erheben.
        <pb n="154" />
        (  134)

b)  Diejenigen  Staaten,  in  welchen  innere  Steuern  von  einem  Konsumeions-Geegenstande
  bei  dem  Kaufe  oder  Verkaufe  oder  bei  der  Verzehrung  desselben  erh)oben
werden,  dürfen  diese  Steuern  von  den,  aus  anderen  Vereinsstaaten  herrülhrenden
  Erzeugnissen  der  nämlichen  Gatcung  nur  in  gleicher  Weise  fordern;  sie
können  dagegen  die  Abgabe  von  den,  nach  anderen  Vereinsstaaten  übergeheenden
Gegenständen  unerhoben  oder  ganz  oder  theilweise  zurückgeben  lassen.

c)  Diesenigen  Staaten,  welche  innere  Steuern  auf  die  Hervorbringung  oder  Zubereitung
  eines  Konsumtions-Gegenstandes  gelegt  haben,  können  den  gesetzllichen
Berrag  derselben  bei  der  Einfuhr  des  Gegenstandes  aus  anderen  Vereinsstcaaten
voll  erheben,  und  bei  der  Ausfuhr  nach  diesen  Sctaaten  theilweise  oder  bis  zum
vollen  Betrage  zuruckerstarten  lassen.

Welche,  dem  dermaligen  Stande  der  Gesetzgebung  in  den  gedachteen  Socaa-=ten
  entsprechende  Beträge  hiernach  zur  Erhebung  kommen  und  beziehungssweise
zurückerstattet  werden  können,  ist  besonders  verabredet  worden.  Treten  späterhin
  irgendwo  Veränderungen  in  den  für  die  inneren  Erzeugnisse  zur  Zeit  bestehenden
  Steuersätzen  ein,  so  wird  die  betreffende  Regierung  den  übrigen  Vereins-Regierungen
  davon  Mittheilung  machen,  und  hiermic  den  Nachweis  verbinden,
  daß  die  Steuer-Beträge,  welche,  in  Folge  der  eingetretenen  oder  beabsichtigten
  Veränderung,  von  den  vereinsländischen  Erzeugnissen  erhoben,  umd  bei
der  Ausfuhr  der  besteuerten  Gegenstände  vergütet  werden  sollen,  den  vereünbarten
  Grundsätzen  entsprechend  bemessen  seien.  #

d)  So  weit  zwischen  mehreren,  zum  Zollvereine  gehörigen  Scaaten  eine  Verreinigung
  zu  gleichen  Steuer-Einrichtungen  bestehr,  werden  diese  Staaten  in  Alnsehung
  der  Befugniß,  die  betreffenden  Steuern  gleichmäßig  auch  von  vereimsländischen
  Erzeugnissen  zu  erheben,  als  ein  Ganzes  betrachtet.

Die  Erhebung  der  inneren  Steuern  von  den  damit  betroffenen  vereinsländiischen

Gegenständen  soll  in  der  Regel  in  dem  Lande  des  Bestimmungsortes  Statt  sünden,

in  sofern  solche  nicht,  nach  besonderen  Vereinbarungen,  entweder  durch  gemeinsschaftliche

  Hebestellen  an  den  Binnengrenzen,  oder  im  Lande  der  Versendung  für  Rechnung
  des  abgabeberechtigten  Staates  erfolgt.  Auch  sollen  die,  zur  Sicherunig  der

Steuer-Erhebung  erforderlichen  Anordnungen,  soweic  sie  die,  bei  der  Versemdung

aus  einem  Vereinsstaate  in  den  anderen,  einzuhaltenden  Straßen  und  Konttrolen

betreffen,  auf  eine,  den  Verkehr  moglichst  wenig  beschränkende  Weise  und  nur
nach  gegenseitiger  Verabredung,  auch,  dafern  bei  dem  Transporte  ein  dritter  Vereinsstaat
  berührt  wird,  nur  unter  Zustimmung  des  letzteren,  getroffen  werden.

Die  Erhebung  von  Abgaben  für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporattiionen,

sei  es  durch  Zuschläge  zu  den  Staatssteuern  oder  für  sich  bestehend,  soll  nuur  für

Gegenstände,  die  zur  örtlichen  Konsumtion  bestimmt  sind,  nach  den  deshalb  ggetrof-
        <pb n="155" />
        (135  )

fenen  besonderen  Vereinbarungen  bewilligt  werden,  und  es  sollen  dabei  die  vorsteh—
end  unter  II,  2,  b  gegebene  Bestimmung  und  der  unter  II,  3  ausgesprochene  allgemeine
  Grundsatz  wegen  gegenseiriger  Gleichmäßigkeit  der  Behandlung  der  Erzeugnisse
  anderer  Vereinsstaaten,  eben  so,  wie  bei  den  Staatssteuern,  in  Anwendung
kommen.

Vom  Taback  dürfen  Abgaben  für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporatio-=nen
  überall  nicht  erhoben  werden.

6.  Die  Regierungen  der  Vereinsstaaren  werden  sich  gegenseirig,

a)  was  die  hier  in  Rede  stehenden  Srtaatssteuern  betriff#,  von  allen  noch  güleigen
Gesetzen  und  Verordnungen,  ferner  von  allen  in  der  Folge  eintretenden  Veränderungen,
  so  wie  von  den  Gesetzen  und  Verordnungen  über  neu  einzuführende  Steuern,

b)  hinsichelich  der  Kommunal=  2c.  Abgaben  aber  darüber,  in  welchen  Orten,  von
welchen  Kommunen  oder  Korporationen,  von  welchen  Gegenständen,  in  welchem
Betrage  und  auf  welche  Weise  dieselben  erhoben  werden,

vollständige  Mittheilung  machen.

Artikel  4.  Da  die  hohen  contrahirenden  Theile  eine  Besteuerung  des  im  Umfange
des  Vereins  aus  Runkelrüben  bereireren  Juckers  für  nochwendig  erachter  haben,  so  ist  hieruber
  die  anliegende  besondere  Uebereinkunft  getroffen  worden,  die  einen  Bestandtheil  des
gegenwärtigen  Vertrages  bilden,  und  ganz  so  angesehen  werden  soll,  als  wenn  sie  in  diesin
  selbst  aufgenommen  wäre,

Dieselben  sind  ferner  dahin  einverstanden,  daß,  wenn  die  Fabrikation  vom  Zucker
oder  Syrup  aus  anderen  inländischen  Erzeugnissen,  als  aus  Runkelrüben,  z.  B.  aus.
Stärke,  im  Zollvereine  einen  erheblichen  Umfang  gewinnen  sollte,  diese  Fabrikation  ebenfalls
  in  sämmtlichen  Vereinsstaaten  einer  übereinstimmenden  Besteuerung  nach  den  für  die
Nübenzuckersteuer  verabrederen  Grundsätzen  zu  unterwerfen  sein  würden.

Artikel  5.  In  Bezug  auf  das  Münzwesen  haben  die  contrahirenden  Regierungen  sich
bereits  durch  die  Convention  vom  30sten  Juli  1838  über  die  Annahme  einer  gleichen
Grundlage  für  ihr  Münzsystem,  und  über  die  Ausprägung  einer  gemeinschaftlichen,  in
alen  Vereinsstaaten  gleich  dem  eigenen  Landesgelde  anzunehmenden  Vereinsmünze  geeinigt,
und  es  werden  dieselben  auch  fernerhin  der  weiteren  Ausbildung  ihrer  Munzverfassung  auf
der  hierdurch  gegebenen  gemeinschaftlichen  Grundlage  ihre  Sorgfalt  widmen.  Hiernach  bewendet
  es  bei  den  Scipulationen  der  bisherigen  ZollvereinigungsVerträge  dahin,  daß

1.  der  gemeinschaftliche  Zolltarif  auch  fortan  in  zwei  Hauptabtheilungen  nach  dem
14  Thalerfuße  und  nach  dem  241  Guldenfuße  ausgefertigt  wird,  und  daß

2.  die  Silbermünzen  der  sämmtlichen  contrahirenden  Staaten  —  mie  Ausnahme  der
Scheidemünze  —  nach  der  durch  die  vorgedachte  Münz-Convention  festgestellten

wu.  2
        <pb n="156" />
        (136)

Gleichwerthung  von  Vier  Thalern  gegen  Sieben  Gulden  bei  allen  Zoll-Hebestellen  ddes
Vereins  angenommen  werden.
Was  aber

3.  die  Goldmünzen  betrifft,  so  bleibt  einer  jeden  Vereins-Regierung  die  Bestimmung,
ob  und  in  welchem  Silberwerthe  dieselben  bei  den  Zoll-Hebestellen  ihres  Landes  #angenommen
  werden  sollen,  überlassen.  "

Artikel  6.  Für  das  Zollgewicht  wird  auch  ferner  der  bereics  in  dem  jetzt  gelttenden
  Vereins-Zolltarif  in  Anwendung  gebrachte  Zoll-Cenener  die  gemeinschaftliche  Nozrm
geben.  Daneben  aber  werden  die  contrahirenden  Regierungen  ferner  ihre  Sorgfalt  dathin
richten,  auch  für  das  Maaß-  und  Gewichtssystem  ihrer  Länder  im  Allgemeinen  die  zur
Förderung  des  gegenseitigen  Verkehrs  wünschenswerthe  Uebereinstimmung  herbeizufühmen.

Artikel  7.  In  Hinsicht  auf  die  Vertheilung  der  in  die  Gemeinschaft  falleniden
Abgaben  soll  statt  der  Bestimmungen  des  Artikels  22  der  Zollvereinigungs-Verträge  vvom
22sten  und  30sten  März,  auch  1  1ten  Mai  1833,  so  wie  vom  1  2ten  Mai  1835,  ingleichen
  des  Artikels  18  der  Zollvereinigungs-Verträge  vom  10ten  December  1835  mnd
Zten  Januar  1836  Folgendes  in  Anwendung  kommen:

1.  Der  Ertrag  der  Eingangs-Abgaben  wird  nach  Abzug

a)  der  Kosten,  welche  an  den  gegen  das  Ausland  gelegenen  Grenzen  und  in  dem
Grenzbezirke  für  den  Schutz  und  die  Erhebung  der  Zölle  erforderlich  sind  (Artikel
  30  der  Verträge  vom  22Kten  und  30sten  März,  auch  11ten  Mai  18133,
so  wie  vom  12ten  Mai  1835,  und  Artikel  26  des  Vertrages  vom  10ten
December  1835),

b)  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen,

c)  der  auf  dem  Grunde  besonderer  gemeinschaftlicher  Verabredungen  erfoltgten
Sceuervergütungen  und  Ermäßigungen,

zwischen  sämmtlichen  Vereinsgliedern  nach  dem  Verhälenisse  der  Bevölkerung,  mit
welcher  sie  in  dem  Gesammtverein  sich  befinden,  vertheilt.

2.  Der  Ertrag  der  Aus=  und  Durchgangs-Abgaben  wird,

a)  so  weit  diese  Abgaben  bei  den  Hebestellen  in  den  östlichen  Provinzen  des  Köönigreichs
  Preußen  (also  mit  Ausnahme  der  Provinz  Westphalen  und  der  Ihheinprovinz),
  im  Königreiche  Sachsen  und  im  Gebiere  des  Thüringischen  Zoll=  und
Handelsvereins  eingehen,  zwischen  Preußen,  Sachsen  und  den  Staaten  des  TThuringischen
  Vereins  nach  dem  von  ihnen  zu  verabredenden  Theilungsfuße,  daggegen

b)  soweit  dieselben  bei  den  Hebestellen  in  den  übrigen  Vereinstheilen  eingehen,  #  nach
der  Bevölkerung  dieser  Vereinstheile  unter  die  becreffenden  Scaaten

1
        <pb n="157" />
        (137)

vertheilt,  und  zwar  lediglich  nach  Abzug  der  Ruͤckerstattungen  fuͤr  unrichtige  Erhe—
bungen,  und  der  auf  dem  Grunde  besonderer  gemeinschaftlicher  Verabredungen  er—
folgten  Steuerverguͤtungen  und  Ermaͤßigungen.

3.  Bei  der  nach  den  Saͤtzen  1  und  2  Statt  findenden  Vertheilung  der  Ein-,  Ausund
  Durchgangs-Abgaben  wird  die  Bevölkerung  solcher  Staaten,  welche  durch  Vertrag
  mit  einem  oder  dem  anderen  der  contrahirenden  Scaaten,  unter  Verabredung
einer  von  diesem  jährlich  für  ihre  Antheile  an  den  gemeinschaftlichen  Zollrevenuen
zu  leistenden  Zahlung,  dem  Zollsysteme  desselben  beigetreren  sind  oder  etwa  künftig
noch  beitreten  werden,  in  die  Bevölkerung  desjenigen  Staates  eingerechner,  welcher

diese  Zahlung  leistet.
4.  Der  Stand  der  Bevölkerung  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten  wird  alle  drei  Jahre

ausgemirtelt,  und  die  Nachweisung  derselben  von  den  Vereinsgliedern  einander  gegenseitig
  mitgetheilt  werden.

5.  Unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Verhälenisse,  welche  hinsichtlich  des  Verbrauchs
an  zollpflichtigen  Waaren  bei  der  freien  Stadt  Frankfurt  obwalten,  ist  wegen  des
Antheils  derselben  an  den  gemeinschaftlichen  Einnahmen  ein  besonderes  Abkommen
getroffen.

Artikel  8.  Sofern  der  gegenwaͤrtige  Vertrag  nicht  spaͤtestens  zwei  Jahre  vor  des—
sen  Ablaufe  gekuͤndigt  wird,  soll  derselbe  auf  weitere  zwoͤlf  Jahre,  und  so  fort  von  zwoͤlf
ju  zwoͤlf  Jahren  als  verlaͤngert  angesehen  werden.

Derselbe  soll  unverzuͤglich  zur  Ratifikation  der  hohen  contrahirenden  Theile  vorgelegt,
und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  spaͤtestens  binnen  acht  Wochen  in
Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  8ten  Mai  1841.

60)  Kuhlmeyer.  Eichmann.  Bever.  v.  Zahn.  Frh.  v.  Linden.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)

Hauber.  Regenauer.  v.  Franckenberg-Ludwigsdorff.  Schwedes.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)

hh.  v.  Schäffer-Bernstein.  Biersack.  Thon.  Magdeburg.  Souchap.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)
        <pb n="158" />
        (138  )
Beilage  zum  Artikel  4  des  Wertragees.
—  «  v  ---·--««

i  B.
Uebereinkunft

zwischen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Kurhessen,  dem
Großherzogthume  Hessen,  den  zu  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereeine
verbundenen  Staaten,  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt,
wegen  der  Besteuerung  des  Runkelrübenzuckers.

In  Zusammenhange  mit  dem  heutigen,  die  Fortsetzung  des  Zoll=  und  Handels  Vereeins
betreffenden  Vertrage  ist  zwischen  den  betheiligten  Regierungen  die  folgende  Uebereink#unft
wegen  der  Besteuerung  des  Runkelrübenzuckers  getroffen  worden.

Artikel  1.  Der  im  Umfange  des  ZJollvereins  aus  Runkelrüben  verferkigte  Zuocker
soll  mit  einer  überall  gleichen  Steuer  belege  werden,  deren  Ertrag  gemeinschaftlich  ist,  rund
nach  den  nämlichen  Grundsätzen,  wie  das  Einkommen  an  Eingangszöllen,  unter  die  Wereinsstaaten
  getheilt  wird.

Neben  dieser  Sreuer  darf  in  keinem  Falle  eine  weitere  Abgabe  von  dem  Runkelrübbenzucker,
  weder  für  Rechnung  des  Staars,  noch  für  Rechnung  der  Kommunen  erhoben  werdden.

Arcikel  2.  Die  Besteuerung  nach  einem  überall  gleichen  Steuersatze  trite  mit  tdem
1sten  Sepcember  1841  ein;  die  Gemeinschaftlichkeit  des  Steuer-Einkommens  dagegen  moird
bis  zum  1sten  September  1844  ausgesetzt,  um  auf  der  Grundlage  der  während  diieses
dreijährigen  Jeitraums  zu  gewinnenden  Erfahrungen  zuvor  die  angemessenste  Besteuerunngsweise
  zu  ermitteln  und  eine  allgemeine  und  übereinstimmende  Gesetzgebung  zu  vereinbaaren.

Vereinigungen  mehrerer  Bereinsstaaten  zu  dem  Zwecke,  noch  vor  dem  1sten  September
  1844  eine  übereinstimmende  Gesetzgebung  und  Verwaltéung  rücksichtlich  der  Seteuer
vom  Rübenzucker,  unter  Gemeinschaftlichkeit  des  Ertrages  der  letzteren,  einzuführen,  sind
jedoch  durch  diese  Bestimmung  nicht  ausgeschlossen.

Artikel  3.  Während  des  Zeitraums  vom  1  sten  September  1841  bis  dahin  18844
bleibe  die  Wahl  der  Besteuerungsweise  dem  Ermessen  einer  jeden  Vereins-Qegierung  inn  der
Art  anheimgestellt,  daß  sie  die  Rübenzucker-Steuer  entweder

a)  von  dem  fertigen  Fabrikate  oder
b)  von  den  zur  Zuckerbereitung  zu  verwendenden  rohen  Rüben,  und  zwar  enrwederr  bei
deren  Einbringung  in  die  Aufbewahrungsräume,  oder  unmittelbar  vor  ihrer  8  Verwendung
  zur  Fabrikation
erheben  lassen  kann.
        <pb n="159" />
        (139)

Artikel  4.  Ueber  die  Höhe  des  Sceuersatzes  wird  Folgendes  bestimmt:

à)  Die  Seeuer  soll  in  dem  ersten  Berriebsjahre,  vom  1sten  September  184  1  bis  dahin
  1842,  Zehn  Silbergroschen  (35  Kr.)  für  den  Zollcentner  Rüben-Nohzucker
betragen.

b)  Dieser  Steuersatz  wird  auch  im  zweiten  und  dricten  Betriebsjahre,  nämlich  vom
Isten  September  1842  bis  dahin  1843,  und  vom  1sten  September  1843  bis
dahin  1844  beibehalten,  wenn  nach  Zusammenrechnung  des  in  dem  vorangegangenen
  Betriebsjahre  im  gesammten  Vereine  versteuerten  Quantums  Rübenzucker  mit
der  im  vorangegangenen  Kalenderjahre  verzollten  Menge  ausländischen  Fuckers,  sich
ergiebt,  daß  unter  100  Centnern  der  also  ermittelten  Gesammemenge  weniger  als
20  Centner  Zübenzucker  begriffen  sind.

Erreicht  aber  die  Menge  des  Rübenzuckers  20  Procenc,  so  wird  die  Steuer
vom  Jollcenener  Rübenzucker  auf  2  Rehlr.  (1  Fl.  10  Kr.)  festgesetzt;  erreicht  oder
übersteige  sie  endlich  25  Procent  der  gesammten  Zuckermenge,  so  wird  die  Steuer
auf  1  Rchlr.  (1  Fl.  45  Kr.)  erhöhet.

Artikel  5.  Die  Bereins-Regierungen  werden  sich  die  von  ihnen  in  Gemäßheit  der

Artikel  2,  3  und  4  erlassenen  Gesetze,  Verordnungen  und  Instruktionen  mittheilen,  und
riumen  sich  gegenseicig  das  Reche  ein,  durch  die  Vereins-Bevollmächtigten  oder  durch  besondere
  Commissarien  von  der  Ausführung  der  getroffenen  Sceuer-Einrichtungen  und  deren
Ergebnissen  Kenneniß  zu  nehmen.

Artikel  6.  Nach  dem  Ablaufe  der  dreijährigen  Periode,  also  mit  dem  1sten  Sep-#ember

  1844,  trite  in  Absicht  der  Besteuerung  des  Rübenzuckers,  eben  so,  wie  solches
hinsichtlich  der  gemeinschaftlichen  Ein-,  Aus=  und  Durchgangszölle  der  Fall  ist,  eine  völlig
übereinstimmende  Gesetzgebung  und  Verwaltung  in  sämmtlichen  Vereinsstaaten  ein.

Artikel  7.  Bei  Abmessung  der  Steuer  von  dem  Ruübenzucker  wird  alsdann  nach

folgenden  Grundsätzen  verfahren  werden:

a)  Der  Eingangs-Joll  vom  ausländischen  Zucker  und  Sirop  und  die  Steuer  vom  vereinsländischen
  Rübenzucker  zusammen  sollen  für  den  Kopf  der  jeweiligen  Bevölkerung
des  Jollvereins  jährlich  mindestens  eine  Brutto-Einnahme  gewähren,  welche  dem  Ertrage
  des  Eingangs-Zolles  vom  ausländischen  Zucker  und  Sirop  für  den  Kopf  der
Bevölkerung  im  Durchschnitce  der  drei  Jahre  1833  gleichkommt.

b)  Der  Betrag  der  Rübenzucker-Steuer  wird  jedesmal  für  einen  dreifährigen,  vom  1  sten
September  an  laufenden  Zeitraum  festgesetze,  und  wenigstens  8  Wochen  vor  Anfang
  des  letzcern  öffentlich  bekanne  gemache.

Gleichzeitig  mie  der  Rübenzucker-S-euer  werden  auch  die  Eingangs-Jollsätze  für  den
ausländischen  Zucker  und  Sirop  festgestellc,  verkündigt  und  in  Anwendung  gebrache,
daher  solche  aus  der  Reihe  der  übrigen,  mic  dem  Kalenderjahre  laufenden  Sätze  des
Zolltarifs  ausscheiden.
        <pb n="160" />
        (  140  )

Jc#)  Die  Steuer  vom  vereinsländischen  Rübenzucker  wird  gegen  den  Eingangs-Zoll  voom
ausländischen  Zucker  stets  so  viel  niedriger  gestellt  werden,  als  nöthig  ist,  um  doer
inländischen  Fabrikation  einen  angemessenen  Schutz  zu  gewähren,  ohne  zugleich  ddie
Konkurrenz  des  ausländischen  Zuckers  auf  eine,  die  Einkünfte  des  Vereins  oder  doas

Interesse  der  Konsumenten  gefährdende  Weise  zu  beschränken.

d)  In  keinem  Falle,  und  wenn  auch  dereinst  die  Einnahme  an  Eingangs-Zoll  vom  auusländischen
  Zucker  hinter  dem  durchschnittlichen  Ertrage  der  Jahre  1833  nicht  zurüackbleiben
  sollte,  wird  die  Steuer  vom  Rüuben-Rohzucker  unter  den  Betrag  von  20  Prrocent
  des  Jollsatzes  für  ausländischen,  zum  Versieden  eingehenden  Rohzucker  gestellt  werdeen.

Artikel  8.  Alle  durch  die  Jollvereinigungs-Verträge  oder  in  Folge  derselben  gerrofffe.
nen  Bestimmungen  und  Verabredungen  über  die,  den  Vereins-Regierungen  rücksichtlich  dder
Zoll-Abgaben  zustehende  Theilnahme  an  der  gemeinschaftlichen  Gesetzgebung  und  an  der  Koontrole
  der  Verwaltung,  wohin  insbesondere  die  Stipulationen  wegen  Bestellung  der  Vereinns-Bevollmächtigten
  und  Stations-Kontroleurs  und  wegen  der  jährlichen  General-Konferenzten
gehören,  ingleichen  die  Vereinbarungen  in  dem  unter  den  Vereins-Regierungen  abgeschlossennen
Zollkartel  vom  1  1#ten  Mai  1833,  sollen  auch  in  Beziehung  auf  die  Rübenzucker-Sceuuer
volle  Anwendung  finden.  So  geschehen  Berlin  den  8Sten  Mai  1841.

(ge.)  Kuhlmeyer.  Eichmann.  Bever.  v.  Zahn.  Frh.  v.  Lindern.
Hauber.  Regenauer.  v.  Franckenberg-Ludwigsdorff.  Schwedees.
Frh.  v.  Schäffer-Bernstein.  Biersack.  Thon.  Magdeburrg.
Souchay.

 

C.

Vertrag
zwischen  Preußen,  Sachsen  und  den  zu  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handebls-Vereine
  verbundenen  Staaten,  wegen  Fortsetzung  der  Verträge  vom  30sten  Määrz
und  1lten  Mai  1833  .
über  die  gleiche  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse.

See  Majestät  der  König  von  Preußen,  Seine  Majestäc  der  König  von  Sachsen,  uund
die  außer  Sr.  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  noch  bei  dem  Thüringischen  Joll=  uund
Handelsvereine  becheiligten  Souveraine  sind  übereingekommen,  gleichzeitig  mit  den  zwischchen
den  Gliedern  des  Gesammt-Zoll=  und  Handelsvereins  wegen  dessen  Fortsetzung  eingeleitereten
Verhandlungen  auch  besondere  Unterhandlungen  in  Beziehung  auf  die  Fortsetzung  2  der
zwischen  Ihnen  bestehenden  Verträge  vom  30sten  März  und  11ten  Mai  1833  wegegen
        <pb n="161" />
        (141  )

glecher  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse,  eroͤffnen  zu  lassen.  Demgemaͤß  ist  von  den  er—
nannten  Bevollmaͤchtigten,  nemlich
Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen:
Allerhöchst  Ihrem  Geheimen  Legationsrath  Ernst  Michaelis,  Ritter  des  Königlich
Preußischen  rorhen  Adler-Ordens  dritter  Klasse  mice  der  Schleise,  Offtier  der  französischen
  Ehrenlegion,  Commandeur  des  Civil-Verdienst-Ordens  der  Königlich  Bayerischen
Krone,  Ritter  des  Königlich  Sächsischen  Civil-Verdienst-Ordens,  Commenthur  des  Ordens
  der  Königlich  Württembergischen  Krone,  Commandeur  des  Großherzoglich  Badischen
  Ordens  vom  Zähringer  Löwen,  Commandeur  zweiter  Klasse  des  Kurfürstlich
Hessischen  Haus-Ordens  vom  goldenen  Löwen  und  des  Großherzoglich  Hessischen  Ludewigs-Ordens,
  Commandeur  des  Großherzoglich  Sächsischen  Haus-Ordens  vom  weißen
Falken  und  des  Herzoglich  Anhaltischen  Gesammthaus-Ordens  Albrecht  des  Bären,
und
Allerhöchst  Ihrem  Geheimen  Ober-Finanzrath  Adolph  George  Theodor  Pochhammer,
  Nitter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse  mir
der  Schleife,  Ricter  des  Civil-Verdienst-Ordens  der  Königlich  Bayerischen  Krone,  des
Königlich  Hannöverischen  Guelphen-Ordens  und  des  Ordens  der  Königlich  Würrtrembergischen
  Krone;
Seiner  Majestät  des  Königs  von  Sachsen:
Allerhöchst  Jhrem  Zoll=  und  Steuerdirektor  Ludwig  von  JZahn,  Commandeur  des
Großherzoglich  Sächsischen  Haus-Ordens  vom  weißen  Falken;
der  bei  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine,  außer  Preußen,  betheiligten  Souveraine,
Seiner  Hoheic  des  Kurprinzen  und  Mitregenten  von  Hessen,
Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
Seiner  Herzoglichen  Durchlaucht  des  Herzogs  von  Sachsen-Meiningen,
Seiner  Herzoglichen  Durchlaucht  des  Herzogs  von  Sachsen-Altenburg,
Seiner  Herzoglichen  Durchlaucht  des  Herzogs  von  Sachsen-Coburg  und  Gotha,
Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  von  Schwarzburg-Rudolstadt,  5
Seiner  ODurchlaucht  des  Fürsten  von  Schwarzburg-Sondershausen,
Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  Reuß  älterer  Linie,
Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  von  Reuß-Schleitz,  und
Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  von  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf:
dem  Großherzoglich  Sächsischen  Geheimen  Legationsrach  Ottokar  Thon,  Ritter
des  Großherzoglich  Sächsischen  Haus-Ordens  vom  weißen  Falken,  des  Herzoglich  Sachsen-Ernestinischen
  Haus-Ordens,  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  drirter
Klasse,  des  Civil-Verdienst-Ordens  der  Königlich  Bayerischen  Krone  und  des  Königlich
Sächsischen  Civil-Verdienst.  Ordens,  und  Commandeur  zweiter  Klasse  des  Kurfürstlich
Hessischen  Haus-Ordens  vom  goldenen  Löwen,
felgende  Uebereinkunfe  uncer  dem  Vorbehalte  der  Racifikation  abgeschlossen  worden.
        <pb n="162" />
        (142  )

Artikel  1.  Die  in  den  Verträgen  vom  30sten  Marz  und  1  1ten  Mai  1833  getroffene
  Vereinbarung,  nach  welcher  eine  gleiche  Beskeuerung  der  Branntwein-Fabrikartion,
des  Tabacks=  und  des  Weinbaues  in  Preußen,  Sachsen  und  in  den  zum  Thüringiscchen
Joll=  und  Handelsvereine  gehörigen  Staacen  und  Gebietscheilen  besteher,  soll  auch  ferrner
aufrecht  erhalten  werden.

Eben  so  bleiben  die  in  den  gedachten  Verträgen  wegen  gleicher  Besteuerung  des  Brraumalzes
  in  Preußen  und  Sachsen,  und  wegen  Abmessung  der  Steuern  von  der  Bierbeereitung
  im  Thüringischen  Zoll-  und  Handelsvereine  enrhalrenen  Verabredungen  in  Krafrt.

Artikel  2.  Eine  Abgaben-Erhebung  oder  Rückvergütung  bei  dem  Uebergange  von
Bier,  Branntwein,  Tabacks-Blättern  und  Tabacks-Fabrikaten,  ingleichen  von  Traubemmost
und  Wein  aus  dem  einen  in  das  andere  Gebiek  wird  auch  künftig  niche  Scate  finden,  svielmehr
  behälc  es  bei  dem  bereits  bisher  bestandenen  freien  gegenseirigen  Verkehr  mice  den
genannten  Erzeugnissen  sein  Bewenden.

Artikel  3.  In  Folge  der  gleichen  Besteuerung  des  Wein-  und  Tabacksbauees  in
Preußen,  Sachsen  und  im  Gebiere  des  Thüringischen  Vereins  soll  die  Abgabe,  welche  von
dem  aus  anderen  ZJollvereins-Staaken  übergehenden  Traubenmost  und  Wein,  von  Tabeacks-Blättern
  und  Tabacks-Fabrikaten,  gemäß  dem  Vertrage  vom  heutigen  Tage  wegen  der  Vorssetzung
  des  Zoll=  und  Handelsvereins  erhoben  wird,  wie  bieher  gemeinschaftlich  sein  und
nach  dem  Bevölkerungs-Verhältnisse  gerheilt  werden.  Eine  gleiche  Gemeinschaftlichkeit  #wwird
in  Hinsicht  der  künftig  zur  Erhebung  kommenden  Abgabe  von  dem  aus  anderen  Zolllvereins-Staaten
  übergehenden  Biere  eintreten.

Artikel  4.  Unter  Voraussetzung  der  Forrdauer  einer  gesetzlich  gesicherren  Erhekbung
des  Steuerbetrages  von  14/#4  Silber-(Neu-)  Groschen  für  ein  Quart  Branntweln  zu
50  Procent  Alkoholstärke  nach  Tralles,  auf  der  Grundlage  der  bestehenden  Gesetzgebbung,
soll  auch  die  Gemeinschaftlichkeit  der  Einnahme  von  der  Fabrikarionssteuer  des  Breanntweins
  und  der  in  Folge  des  im  Artikel  3  gedachten  Vertrages  zu  erhebenden  Abgabe:  von
dem  aus  anderen  Vereinsstaaten  übergeführren  Branntwein,  zwischen  Preußen,  Saachsen
und  den  Thüringischen  Vereinsstaaten,  nach  Maaßgabe  der  deshalb  getroffenen  besomderen
Verabredung  fortbestehen.

Artikel  5.  Der  gegenwärtige  Verkrag  soll  bis  zum  letzten  December  1  853  ggültig
sein,  und,  wenn  er  nicht  spätestens  achtzehn  Monate  vor  diesem  Zeitpuncte  gekündigt  wird,
als  auf  fernere  zwölf  Jahre,  und  so  fort  von  zwölf  zu  zwölf  Jahren  verlängert  angeesehen
werden.  Oerselbe  soll  alsbald  zur  Ratifikation  der  hohen  contrahirenden  Höfe  vorggelegt,
und  die  Auswechselung  der  NRatifikations-Urkunden  soll  spätestens  binnen  acht  Wochyen  in
Berlin  bewirke  werden.  So  geschehen  Berlin,  den  Sten  Mai  1841.

G#)Michaelis.  Pochhammer.  v.  Zahn.  Thon.
(L.  S.)  (I.  S.)  s  (L.  S.))

 

Letzte  Absendung:  am  Sten  September  1841.
        <pb n="163" />
        Gesch-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,
16“  Stück  vom  Jahre  184  1.

4

 

J  50.)  Verordnung,

den  zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zollvereins  und  der  Ottomanischen
Pforte  abgeschlossenen  Handelsvertrag  betreffend;

vom  4Aten  September  184  1.

Friedrich  August,  von  GOTTGE#S#  Gnaden  König  von
Sachsen  2c.  2c.  2c.

Von  den  Staaten  des  großen  deutschen  Zollvereins  ist  im  Interesse  des  vereinlaͤndischen
Handels  und  Gewerbfleißes  mic  der  Ottomanischen  Pforte  unter  dem  ½%  October  vorigen
  Jahres  ein  Handelsvertrag  abgeschlossen,  solcher  allseitig  ratificirt  und  die  Auswechsung
  der  Rarificationsurkunden  am  29sten  Mai  dieses  Jahres  zu  Constancinopel  bewirke
worden.

Wir  bringen  diesen  Vertrag  in  der  Beilage  unter  A,  sowie  den  nach  Arc.  X  desselben
vereinbarten  Tarif  in  der  ferneren  Anfuge  unter  B  hiermir  zu  öffentlicher  Kenntniß.

Urkundlich  von  Uns  eigenhändig  unterzeichner  und  mir  Unserem  Königlichen  Siegel
bedruckt.

Geschehen  zu  Dresden,  den  4en  September  1841.

Friedrich  August.

Heinrich  Anton  von  Zeschau.

  

1
4

1841.
        <pb n="164" />
        Convention  de  commerce  entre  la
Prusse,  la  Bavière,  la  Saxe,  le
Wurtemberg,  la  Bade,  la  Hesse
Electorale,  la  Hesse  Grand  Ducale,
  les  Etats  formant  Tunion
de  douanes  et  de  commerce,  dite
de  Thuringe,  le  Nassau,  et  la  ville
libre  de  Francfort  Tune  part,  et
la  Porte  Ottomane,  Tautre  part.
Du###Octobre  Mil-Huit-Centvingt-deuxz



Quarante.

P#n  la  longue  alliance  qui  a  heureusement
  subsisté  entre  la  Prusse  et  la  Sublime
  Porte,  des  traités  conclus  entre  les
deux  puissances  ontrégléle  taux  des  droits
payables  sur  les  marchandises  exportées
de  Turquie  comme  sur  celles  y  importées,
et  ont  ECtabli  et  consacré  les  droits,  privileges,
  immunités  et  obligations  des  marchands
  prussiens  trafiguant  ou  résidant
dans  Tétendue  de  Tempire  Ottoman.  Cependant
  des  changements  de  différente
nature  sont  survenus  récemment,  Tune
part,  en  ce  qui  Concerne  la  Sublime  Porte,
tant  dans  Tadministration  intérieure  de
TEmpire  que  dansses  relations  extérieures
avec  dautres  puissances,  et  Tautre  part,
een  ce  qui  concerne  la  Prusse,  par  suite
de  la  fondation  de  IAssociation  de  commerce
  et  de  douanes,  formée  entre  la  Prusse
et  les  Couronnes  de  Bavière,  de  Saxe  et
de  Wurtemberg,  le  Grand-Duché  de  Bade,
IElectorat  de  Hesse,  le  Grand-Duché  de
Hesse,  les  Etats  appartenant  à  Tunion  de
douanes  et  de  ommerce  dite  de  Thuringe
—  nommément  le  Grand-Duché  de  Saxe,
les  Duchés  de  Saxe-Meiningen,  de  Saxe-Handels-Vertrag

  zwischen  Preußen,  Banyern,
  Sachsen,  Württemberg,  Badeen,
Kurhessen,  Großherzogthum  Hesseen,
den  zum  Thüringischen  Zoll=  umd
Handels-Vereine  gehbrigen  Staateen,
Nassau  und  der  freien  Stadt  Framkfurt
  einerseits  und  der  Ottomanisch)ten
Pforte  andererseits.  Vom#  íÁν,
Oktober  Ein  Tausend  Acht  Hundiert
und  Vierzig.

 

Weihrend  der  langjaͤhrigen  Allianz,  wellche
gluͤcklicher  Weise  zwischen  Preußen  und  ider
Hohen  Pforte  bestanden  har,  haben  die  zwischen
  beiden  Mächten  abgeschlossenen  Vertreäge
den  Berrag  der  von  den  aus  der  Türkei  alusgeführten
  oder  dahin  eingeführten  Waarem  zu
entrichtenden  Abgaben  bestimmc,  und  die  Rechhte,
Privilegien,  Freiheiren  und  Pflichten  der  Prreußischen
  Kaufleute,  welche  im  Gebiete  des  Otttomanischen
  Reiches  Handel  treiben  und  ssich
aufhalten,  auf  feierliche  Weise  bestimmt.  Gleiichwohl
  sind  vielfältige  Veränderungen  neuerllich
eingetreten,  eines  Theils,  was  die  Hohe  Pfoorte
betrift,  sowohl  in  der  inneren  Verwaltung
des  Reiches,  als  in  ihren  äußeren  Beziehunggen
zu  anderen  Mächten,  und  anderen  Theils,  wvas
Preußen  betrifft,  in  Folge  der  Errichtung  ddes
Handels=  und  Zoll-Vereins  zwischen  Preußzen,
und  den  Kronen  von  Bayern,  Sachsen  uund
Württemberg,  dem  Großherzogthume  Badden,
dem  Kurfürstenthume  Hessen,  dem  Großhherzogehume
  Hessen,  den  Scaaten  des  Thürinngischen
  Zoll-  und  Handels-Bereins,  —  nämhlich
dem  Großherzogthume  Sachsen,  den  Herztzogchümern
  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Alettenburg
  und  Sachsen-Koburg  und  Gotha,  nund
        <pb n="165" />
        (

Altenbourg  et  de  Saxe-Cobourg-Gotha,  et
les  Principautés  de  Schwarzbourg-Rudolstadt,
  de  Schwarzbourg-Sondershausen,
de  Reuss-Greiz,  de  Reuss-Schleitz  et  de
Reuss-  Lobenstein  et  Ebersdorf,  —  le
Duché  de  Nassau  etla  ville  libre  de  Franc-(ort.
  En  Considération  de  ces  changements,
Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse,  agissant
unt  en  Son  nom  qwen  cCelui  des  autres
Etats  membres  de  I  Asscciation  de  commerce
  et  de  douanes,  ei  Sa  Majesté  Imberiale
  Ie  Sultan,  sont  Convenus  de  régler
de  nouveau,  par  un  acte  Spéecial  et  addilionnel,
  les  rapports  rommerciaux  de  leurs
Snjets,  et  de  comprendre  en  méme  temps
dans  les  traités  existants  déeja  entrEux,
iusi  due  dans  les  nouvelles  stipulations,
les  relations  entre  les  autres  Susdits  Etats
et  Sublime  Porte,  le  tout  dans  le  but
daugmenter  le  commerce  entre  les  Etats
respectifs,  comme  dans  celui  de  faciliter
davantage  Pöchange  de  leurs  produits.  A
cet  effet  II8  ont  nommé  pour  Leurs  Plénibotentiaires:


Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse,  tant  en
Son  nom  qu’en  celui  des  autres  Etats
membres  de  IAssociation  de  commerce
et  de  douanes  allemande:

le  Sieur  Jean  Charles  Albert  Comte  de
Koenigsmarck,  Son  Chambellan,  Envoyé
„eKtraordinaire  et  Ministre  plénipotentaire
  pres  la  Sublime  Porte,  Chevalier
de  Son  Ordre  royal  de  IAigle-Rouge
de  la  troisième  classe  avec  le  noeud,
de  celui  de  Saint  Jean  de  JGrusalem;
décoré  du  grand-Ordre  du  Nichani-Itihar;
  Chevalier  de  TOrdre  de  Charles
III.  dEspagne,
Sa  Majesté  Impériale  le  Sultan:

Son  Excellence  Mustafa  Rechid  Pacha,

un  des  Vézirs,  Ministre  d  Etat  et  des

145

den  Fürstenehümern  Schwarzburg.  Rudolstade,
Schwarzburg-Sondershausen,  Reuß=  Greiz,
Reuß-Schleitz,  und  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf,
  —  dem  Herzogthume  Nassau  und  der
freien  Stadt  Frankfurt.  In  Betracht  dieser
Veränderungen  sind  Seine  Majestät  der  König
von  Preußen,  sowohl  für  Sich  als  im  Namen
  der  übrigen  Scaaten,  welche  Mitglieder
des  Handels=  und  Zoll-Vereins  sind,  und
Seine  Kaiserliche  Majestät  der  Sultan  übereingekommen,
  durch  eine  besondere  und  zusätzliche

  Akte  die  Handelsbeziehungen  Ihrer-Uncerthanen

  von  Neuem  zu  ordnen,  und  gleichzeitig
  in  die  unter  Ihnen  schon  bestehenden
Verträge  so  wie  in  die  neuen  Stipulationen

die  Wereinbarungen  zwischen  den  übrigen  obengenannten

  Staaten  und  der  Hohen  Pforce
aufzunehmen,  Alles  zu  dem  Zwecke,  den  Handel
  zwischen  den  beiderseitigen  Staaten  zu  vermehren,
  und  den  Austausch  ihrer  Erzeugnisse
noch  mehr  zu  erleichtern.  Zu  dem  Ende
haben  zu  ihren  Bevollmächtigten  ernannte:

Seine  Majestäc  der  König  von  Preußen,
sowohl  für  Sich  als  im  Namen  der  übrigen
Staaten,  welche  Mitglieder  des  Deurschen
Handels=  und  Zoll-Wereins  sind:

Allerhöchst  Ihren  Kammerherrn,  außerordenelichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bel  der  Hohen  Pforte,  Johann
Karl  Albert  Graf  von  Königsmark,  Rieter
des  Königlich  Preußischen  Rothen  Adler-Ordens
  dricter  Klasse  mie  der  Schleife,
des  St.  Johanniter-Ordens,  Inhaber  des
großen  Ordens  des  Nichani=  Iftihar  und
Ricter  des  Spanischen  Ordens  Karls  des
Drir*ten,

Seine  Kaiserliche  Majestät  der  Sultan:
Seine  Excellenz  Mustapha  Reschid  Pascha,
einem  der  Veziere,  Staare=  und  Minister

23
        <pb n="166" />
        (146  )

affaires  Strangères  de  la  Sublime  Porte,
décoré  des  insignes  en  brillants  affectés
  à  cefte  haute  dignité,  Grand  Croix
de  POrdre  de  la  Légion  Thonneur;  de
TOrdre  américain  TIsabelle  la  Catholique,
  de  POrdre  de  Léopold  de  Belgidue,
  de  TOrdre  du  Lion  Néerlandais,
de  celui  de  IEpée  de  Suêède  etc.,
lesquels,  après  Seétre  donné  réciproquement
  Communication  de  leurs  pleins  pquvoirs
  trouvés  dans  la  bonne  et  düe  forme,
sont  tombés  daccord  sur  les  articles  Suivants:
  "
Article  I.

Tous  les  points  des  stipulations  Commerciales
  précédentes  entre  la  Prusse  et
la  Sublime  Porte,  et  nommément  toutes
les  stipulations  du  traité  damitié  et  de
commerce  du  22  Mars  1761  (vieux  style)
autant  qu’ils  ne  se  trouvent  pas  en  contradiction
  avec  la  présente  convention,  Sont
maintenus,  confirmés  pour  toujours,  et
étendus,  avec  les  droits  et  obligations  reciproques
  qui  en  resultent,  à  tous  les  autres
  Etats  nommés  ci-dessus,  formantlAssociation
  de  commerce  et  de  douanes.

Les  sujets  et  les  produits  du  sol  et
de  Lindustrie  de  la  Prusse  et  des  autres
Etats  de  IAssociation  de  commerce  et  de
douanes,  ainsique  les  bätiments  prussiens

auront  de  droit,  dans  IEmpire  Ottoman,
Fexercice  etla  jouissance  de  tous  les  avantages,
  privileges  et  immunités  qui  sont  ou
qdui  par  la  Suite  Seraient  accordés  aux  sujets,
  aux  produits  du  sol  et  de  Tindustrie,
et  aux  bätiments  de  toute  autre  nation  la
plus  favorisee.
Article  II.

Les  sujets  de  Sa  Majesté  le  Rei  de
Prusse  et  ceux  des  autres  membres  de
IAsscciation  de  commerce  et  de  douanes,

der  auswärtigen  Angelegenheiten  der  Holhen
Pforte,  Inhaber  der  mit  diesem  Range  werbundenen
  Insignien  in  Brillanten,  Großkreuz
  des  Ordens  der  Ehrenlegion,  des
Amerikanischen  Ordens  Isabella  der  Kattholischen,
  des  Belgischen  Leopold-Ordens,  des
Niederländischen  Löwen-Ordens,  des  Schzwedischen
  Schwerdt-Orderis  2c.
welche,  nachdem  sie  sich  ihre  Vollmachtem  gegenseitig
  mitgetheilt  und  dieselben  in  guter  und
gehöriger  Form  befunden  haben,  über  die  machfolgenden
  Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  I.

Alle  Punkte  der  bisherigen  Handels-Werträge
  zwischen  Preußen  und  der  Hohen  Pfforce,
und  namentlich  alle  Verabredungen  des  Freiundschafts=
  und  Handelsvertrages  vom  22.  März
1761  (alten  Styls),  in  so  weic  sich  ssolche
nicht  im  Widerspruche  mit  der  gegenwärttigen
Uebereinkunft  befinden,  werden  aufreche  errhalten,
  für  immer  bestätigt,  und  mit  den  darraus
hervorgehenden  gegenseitigen  Rechten  und  P'flichten,
  auf  alle  übrigen  vorerwähnten  Staiaten,
welche  den  Handels=  und  Foll-Verein  bülden,
ausgedehnt.

Die  Unterthanen  und  die  Erzeugnissee  des
Bodens  und  der  Industrie  von  Preußem  und
den  übrigen  Scaaten  des  Handels=  und  Zoll-Vereins,
  so  wie  die  Preußischen  Schiffe  ssollen
von  Rechtswegen  in  dem  Ottomanischen  Meiche
die  Ausübung  und  den  Genuß  aller  der  Vorcheile,
  Privilegien  und  Freiheiten  haben,  moelche
den  Unterthanen,  den  Erzeugnissen  des  Boodens

und  der  Industrie,  und  den  Schiffen  jedeer  anderen

  meist  begünstigten  Nation  zugestandenn  sind

oder  in  der  Folge  zugestanden  werden  mööchten.
Actikel  II.

Die  Unterthanen  Seiner  Majestäte  des

Königs  von  Preußen  und  die  der  übbrigen

Mitglieder  des  Handels=  und  Joll-Veereins
        <pb n="167" />
        (□  147  )

ou  leurs  ayant-Cause,  pourront  acheter  oder  ihre  Rechtsnachfolger  sollen  in  allen  Theidans
  toutes  les  parties  de  IEmpire  Otto-  len  des  Octomanischen  Reiches  alle  Gegenman,
  soit  quils  venillent  en  faire  le  com-  stände  ohne  Ausnahme,  mögen  es  Erzeugnisse
merce  à  Tinterieur,  Soit  duils  se  proposent  des  Bodens  oder  der  Industrie  dieses  Landes
de  les  eKporter,  tous  les  articles,  sans  ex  seyn,  kaufen  dürfen,  sey  es  in  der  Absicht,
ception,  provenant  du  sol  ou  de  Tindustrie  damie  Handel  im  Innern  treiben  zu  wollen,
dGwe  ce  pays.  La  Sublime  Porte  s'engage  oder  selbige  auszuführen.  Die  hohe  Pforte
(ormellement  à  abolir  tous  les  monopoles  verpflichtet  sich  ausdrücklich,  alle  Monopole,
qu  frappent  les  produits  de  Pagriculture  welche  die  Produkte  des  Ackerbaues  und  die
et  les  autres  productions  quelconques  de  übrigen  Erzeugnisse  ihres  Räiches,  welcher
son  territoire,  Komme  aussi  Elle  renonce  Art  diese  seyn  mögen,  betreffen,  abzuschaffen,
alusage  des  Leskérés,  demandés  auft  so  wie  Sie  auch  auf  den  Gebrauch  der  Tesmtorites
  locales  pour  Pachat  de  ces  mar-  keres  Verzicht  leistet,  welche  von  den  Ortschandises
  ou  pour  les  transporter  dun  lieu  Behörden  Behufs  des  Ankaufs  dieser  Waaren
à  un  autre  quand  elles  étaient  achetées.  oder  des  Transports  der  gekauften  von  einem
Toute  tentative  qui  serait  faite  par  une  au-  Orte  zum  anderen,  erbeten  worden  sind.  Jeder
#orité  duelconque  pour  forcer  les  sujets  Versuch,  welcher  von  irgend  einer  Behörde  geprussiens
  ou  ceufx  des  autres  membres  de  macht  werden  sollte,  um  die  Preußischen  Un-IAssociation
  de  commerce  et  de  douanes,  (terthanen  oder  die  der  übrigen  Mitglieder  des
às8e  pourvoir  de  semblables  permis  ou  Handels=  und  Zoll-Vereins  zu  zwingen,  sich
Teskérés,  sera  considérée  comme  une  mit  dergleichen  Erlaubnißscheinen  oder  Teslulraction
  aux  traités,  et  la  Sublime  Porte  keres  zu  versehen,  soll  als  eine  Verletzung
hunira  immédiatement  avec  sévérité  tous  der  Verträge  angesehen  werden,  und  die  Hohe-Verirs
  ou  autres  fonctionnaires  auxquels  Pforte  wird  sofort  mit  Strenge  alle  Beziere
un  aurait  une  pareille  inftaction  à  repro—,  oder  andere  Beamre,  welchen  eine  solche  Vercher,
  et  Elle  indemnisera  les  sujets  prus-  letzung  zur  Last  fällt,  bestrafen,  und  Sie  wird
biens  et  Ceunx  des  autres  Etats  de  IAsso-  die  Preußischen  Unterehanen  so  wie  diejenigen
ciation  des  pertes  ou  vexations,  dont  1s  der  übrigen  Staaten  des  Vereins  wegen  der

pourront  prouver  qu  ils  ont  eu  à  souffrir.  Verluste  oder  Beschwerungen,  welche  dieselben
erweislich  erfahren  haben,  schadlos  halten.
Article  III.  Artikel  III.
Les  marchands  prussiens  et  ceux  des  Die  Preußischen  Kaufleute  und  die  der

mtres  Etats  de  lAssociation  de  commerce  übrigen  Scaaten  des  Handels=  und  Joll-Ber-"ei
  de  donaues  ou  leurs  ayant-CTause  qui  eins  oder  ihre  Rechtsnachfolger,  welche  irgend
ncheteront  un  objet  quelconque,  produit  ein  Erzeugniß  des  Bodens  oder  der  Industrie
dusol  ou  de  lindustrie  de  la  Turquie,  dans  der  Türkei  zu  dem  Zwecke  kaufen  werden,  um
le  but  de  le  revendre  pour  la  consomma-  solches  für  den  Verbrauch  im  Innern  des  Ottoüon
  dans  PTintérieur  de  [Empire  Ottoman,  manischen  Reiches  wieder  zu  verkaufen,  sollen
Raieront  lors  de  Tachat  ou  de  la  vente,  les  bei  dem  Ankauf  oder  bei  dem  Verkauf  diememes
  droits  qui  Sont  payés,  dans  les  cir-  selben  Abgaben  zahlen,  welche,  unter  gleichen
canstances  analogues,  par  les  sujets  mu-  Umständen  von  den  muselmännischen  Unter-
        <pb n="168" />
        (148  )

sulmans  ou  par  les  rayäs  les  plus  favorisES
  parmi  ceux  qui  se  livrent  au  Commerce
intérieur.

Article  IV.

Tout  article,  produit  du  sol  ou  delindustrie
  de  la  Turquie,  acheté  pour  Texportation,
  Sera  transporté  libre  de  toute  espece
de  charge  et  de  droits  à  un  lieu  Convenable
  Tembarquement  par  les  négociants
prussiens  ou  des  autres  Etats  de  IAssociation
  de  ommerce  etde  douanes  ou  leurs
Want-Cause.  Arrivé  lä,  l  paiera  à  son
entre  un  droit  fixe  de  Neuf  pour  Cent  de
sa  valeur,  en  remplacement  des  anciens
droits  de  commerce  intérieur,  Supprimés
par  la  présente  convention.  A  sa  sortie  1.
paiera  le  droit  de  Trois  pour  cent  anciennement
  établi  et  qui  demeure  subsistant.
II  est  toutefois  bien  entendu  que  tout  article
  acheté  au  lieu  dembarquement  pour
Texportation  et  qui  aura  déja  payé  à  son
entrée  le  droit  intGrieur,  ne  sera  plus  Soumis
  qu’au  Seul  droit  primitif  de  Trois  pour

Cent.

Article  V.

Tout  article,  produit  du  sol  ou  de  lindustrie
  de  la  Prusse  ou  des  autres  Etats
de  PAssociation  de  commerce  et  de  douanes,
  ei  toutes  marchandises  de  quelque
espece  qwelles  soient,  apportées  par  terre
ou  par  mer  dautres  pays  par  des  sujets
prussiens  ou  des  autres  Etats  de  la  dite
Asscciation,  seront  admises  dans  toutes
les  parties  de  Empire  Ottoman,  sans  au-Cune
  exception,  moyennant  un  droit  de
Trois  pour  cent  calculée  sur  la  valeur  de
Ces  articles.

En  remplacement  de  tous  les  droits

khanen  oder  von  den  meist  begünstigten  Rajjas,

welche  sich  mie  dem  Handel  im  Innern  beschäftigen,
  entrichtet  werden.
Artikel  IV.

Jedes  Erzeugniß  des  Bodens  oder  der
Industrie  der  Türkei  soll,  wenn  es  für  die
Ausfuhr  gekaufe  ist,  frei  von  jeder  Art  von
Belastung  und  Abgabe  durch  die  Preußisichen
oder  durch  die  Kaufleute  der  übrigen  Staraten
des  Handels=  und  Zoll-Vereins  oder  durch  ihre
Rechtsnachfolger  nach  einem  zur  Verschifffung
geeignerten  Orce  gebracht  werden.  Dort  angekommen,
  soll  es  beim  Eingange  eine  ein  für
alle  Mal  bestimmte  Abgabe  von  Neun  wom
Hunderr  seines  Werthes  entrichten,  an  Seelle
der  alten  Abgaben  des  innern  Werkehre,  weelche
durch  die  gegenwärtige  Uebereinkunft  ausgehoben
  werden.  Bei  seinem  Ausgange  solll  es
die  schon  von  Alters  her  festgesetzee  und  #auch
gegenwärtig  beibehaltene  Abgabe  von  Drei
vom  Hundert  entrichten.  Es  versteht  sichh  jedoch,
  daß  jeder  Artikel,  welcher  an  dem  Werschiffungs-Orte
  für  die  Ausfuhr  gekauftkt  ist,
und  bereits  bei  seinem  Eingange  die  innere  Abgabe
  entrichtet  hat,  ferner  nur  der  urspreünglichen
  Abgabe  von  Drei  vom  Hundert  unterworfen
  seyn  soll.

Artikel  V.

Jedes  Erzeugniß  des  Bodens  oder:  der
Industrie  von  Preußen  oder  von  den  übrrigen
Staaten  des  Handels=  und  Joll-Vereins,  und
alle  Waaren  jedweder  Art,  welche  zu  Kande
oder  zu  Wasser  aus  anderen  Ländern  ddurch
Preußische  oder  durch  Unterchanen  der  übrrigen
Sctaaten  des  genannten  Vereins  eingefführe
werden,  sollen  in  allen  Theilen  des  Octcomanischen
  Reiches,  ohne  irgend  eine  Ausnahhme,
gegen  eine  Abgabe  von  Drei  vom  Hunnderr,
nach  dem  Werche  dieser  Arcikel  berechnett,  zugelassen
  werden.

An  Seelle  aller  Abgaben  des  inneren  Ver-
        <pb n="169" />
        (  149)

de  commerce  intérieur  qui  se  pergoivent
aujourdhui  sur  les  dites  marchandises,  le
negociant  prussien  ou  des  autres  Etats  de
DAssociation  qui  les  importera,  Soit  qu’il
les  vende  au  lieu  Garrivée,  soit  qu’il  les
expédie  dans  Tintérieur  pourles  y  vendre,
paiera  un  droit  additionnel  de  Deux  pour
cent.  Siensuite  ces  marchandises  sont  revendues
  à  Tintérieur  ou  à  Textérieur,  il
ne  Sera  plus  exigé  aucun  droit  ni  du  vendeur
  ni  de  l'acheteur,  ni  de  celui  qui,  les
Want  achetées,  désirera  les  expédier  au
dehors.

Les  marchandises  qui  auront  payé
lancien  droit  Timportation  de  trois  pour
cent  dans  un  port,  pourront  étre  envoyées
daus  un  autre  port,  franches  de  tout  droit,
etce  West  que  lorsqu'’elles  y  seront  vendues
1u  trausportées  de  celui-ci  dans  PTintérieur
du  pays,  qduc  le  droit  additionnel  de  deux
bour  cent  devra  étre  acquitté.

II  demeure  entendu  que  le  Gouverneneut
  de  Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse,  et
ceur  des  autres  membres  del  Asscciation
de  commerce  et  de  douanes,  ne  prétendeut
  pas,  Soit  par  cet  article  soit  par  aucun
  autre  du  présent  traité,  Stipuler  au
dela  du  sens  naturel  et  précis  des  termes
enployés,  ni  priver  en  aucune  manière  le
Gouvernement  de  Sa  Majesté  TEmpereur
de  Turquie  de  Texercice  de  Ses  droits
V  administration  intérieure,  en  tant  toutele#s
  due  ces  droits  ne  porteront  pas  une
Alteinte  manifeste  aux  stipulations  des  andens

  traitécs  et  aux  privileges  accordés
bar  aprésente  Convention  aux  sujets  prusviens
  et  à  Ceux  des  autres  Etats  de  TAscialion
  t  à  leurs  propriétés.

kehrs,  welche  gegenwärtig  von  den  genannten
Waaren  erhoben  werden,  soll  der  Preußische
Kaufmann  oder  der  Kaufmann  aus  den  übrigen
  Staaten  des  Vereins,  welcher  sie  einführt,
  sey  es,  daß  er  solche  am  Orte  der  Ankunft
  verkaufe,  oder  daß  er  dieselben  in  das
Innere  versendet,  um  sie  dort  zu  verkaufen,
eine  anderweite  Abgabe  von  Zwei  vom  Hundert
  entricheen.  Wenn  in  der  Folge  diese
Waaren  im  Innern  oder  nach  Außen  wieder
verkauft  werden,  so  soll  keine  mehrere  Abgabe,
weder  von  dem  Verkäufer  noch  von  dem  Käufer,
  noch  von  demjenigen,  welcher,  nachdem
er  dieselben  gekauft,  solche  in  das  Ausland  zu
versenden  wünscht,  verlangt  werden.

Die  Waaren,  welche  den  alten  Eingangszoll
  von  Drei  vom  Hundert  in  einem  Hafen
entrichtet  haben,  sollen  frei  von  jeder  Abgabe
nach  einem  anderen  Hafen  gebracht  werden
dürfen,  und  erst  dann,  wenn  dieselben  dort
verkauft  oder  von  dort  nach  dem  Innern  des
Landes  gebracht  werden,  soll  die  anderweite  Abgabe
  von  Zwei  vom  Hundert  entrichter  werden.

Es  verstehr  sich,  daß  die  Regierungen
Seiner  Masestät  des  Königs  von  Preußen  und
der  übrigen  Mitglieder  des  Handels=  und  Zoll-Vereins
  niche  beabsichtigen,  sey  es  durch  diesen
  oder  durch  irgend  einen  anderen  Arrikel
des  gegenwärtigen  Vertrages,  Sich  etwas  anderes
  als  was  aus  dem  natürlichen  und  bestimmten
  Sinne  der  gewählten  Ausdrücke  folge,
zu  bedingen,  oder  in  irgend  einer  Weise  die
Regierung  Seiner  Majestät  des  Kaisers  der
Türkei  in  der  Ausübung  Ihrer  Rechte  der
inneren  Verwaltung  zu  beschränken,  in  so  weit
als  diese  Rechte  nicht  die  Berabredungen  der
alten  Verträge  oder  die  durch  die  gegenwärtige
Uebereinkunft  den  Preußischen  und  den  Unterthanen
  der  übrigen  Scaaren  des  Vereins  und
Ihrem  Eigenthume  bewilligten  Privilegien  offenbar
  verletzen  werden.
        <pb n="170" />
        (150  )

Artiele  VI.

Les  sujets  prussiens  et  ceux  des  autres

  Etats  de  PAssociation  de  commerce
et  de  douanes  ou  leurs  ayant-CTause  pourront
  librement  trafiquer  dans  toutes  les
parties  de  TEmpire  Ottoman,  en  marchandises
  apportées  des  pays  Etrangers;  et  si
ces  marchandises  wont  payé  aleur  entrée
due  le  droit  Timportation,  le  néEgociant
prussien  ou  des  autres  Etats  de  lIAssociation
  ou  Son  ayant-Cause  aura  la  faculté  de
traliquer  en  elles  en  payant  le  droit  addltionnel
  de  deux  pour  cent,  auquel  il  serait
soumis  pour  la  vente  des  propres  marchandises
  qdu’il  aurait  lui-méme  importé6es,  ou
pour  leur  trausmission  faile  dans  Tintérieur
avec  Tintention  de  les  y  vendre.  Ce  paiement
  une  fois  acquitté,  ces  marchandises
seront  libres  de  tous  autres  droits,  qduelqdue
  soit  la  destination  ultérieure  qul  sera
donnée  à  ces  marchandises.
Article  VII.

Aucun  droit  qucelconque  ne  sera  prélevée
  sur  les  produits  du  sol  ou  de  lindustrie
  des  Etats  de  la  Prusse  et  des  autres
membres  de  IAssociation  de  commerce  et
de  douanes,  u  Sur  les  marchandises  appartenant
  à  leurs  Sujets  et  provenant  du
sol  ou  de  Tindustrie  de  tout  autre  pays
étranger,  duand  ces  deux  sortes  de  marchandises
  passeront  par  les  détroits  des
Dardanelles,  du  Bosphore  ou  de  la  Mer-Noire,
  soit  due  Cces  marchandises  traversent
  ces  detroits  Sur  les  bätiments  qui  les
ont  apportées,  ou  quelles  soient  transportées
  sur  Tautres  bätiments,  ou  que,  devant
Etre  vendues  ailleurs,  elles  soient,  pour
un  temps  limité,  déposées  à  terre  pour  étre
mises  à  bord.  Tautres  bätiments  et  contfi
nuer  leur  voyage.

Artikel  VI.

Die  Preußischen  Unterthanen  und  die  der
übrigen  Seaaten  des  Handels=  und  Zoll-Vereins,
  oder  ihre  Rechtsnachfolger  sollen  im  allen
Theilen  des  Ottomanischen  Reiches  müt  den
von  fremden  Ländern  eingeführten  Waaren
frei  Handel  treiben  dürfen;  und  wenm  diese
Waaren  bei  ihrem  Eintrite  nur  die  Eingangs-Abgabe
  entrichtet  haben,  so  soll  dem  Preußischen
  Kaufmann,  oder  dem  Kaufmumn  der
übrigen  Vereins-Staaten  oder  seinem  Mechtsnachfolger
  frei  stehen,  damit  zu  handeln,  wenn
er  die  anderweite  Abgabe  von  Zwei  vom  Hundert
  entrichtet,  welcher  er  für  den  Verkauf  der
eigenen  von  ihm  selbst  eingeführten  Waaren,
oder  für  deren  Versendung  nach  dem  Innern
in  der  Absicht,  solche  dort  zu  verkaufen,  unterworfen
  seyn  würde.  Nach  Zahlung  dieser
Abgabe  sollen  die  Waaren  frei  von  jeder  anderen
  Abgabe  seyn,  welche  fernere  Bestimmmung
auch  den  Waaren  gegeben  werden  mag.

Artikel  VII.

Keine  Abgabe  irgend  einer  Art  soll  von
den  Erzeugnissen  des  Bodens  oder  der  Industrie
  der  Staaten  von  Preußen  und  den
übrigen  Mitgliedern  des  Handels=  umd  Zoll-Vereins,
  noch  von  den  Ihren  Uncerthanen
gehörigen  und  von  dem  Boden  oder  der  Industrie
  eines  anderen  fremden  Landes  kommenden
  Waaren  voraus  erhoben  werdem,  wenn
diese  beiden  Gattungen  von  Waaren  die
Meerengen  der  Dardanellen,  des  Bosporus
oder  des  Schwarzen  Meeres  passirem,  sey  es,
daß  jene  Waaren  durch  diese  Meeremgen  auf
denjenigen  Schiffen  passiren,  in  wellchen  dieselben
  sich  bis  dahin  befunden  haben,  oder
daß  dieselben  auf  andere  Schiffe  umgeladen,
oder  vor  dem  anderweiten  Verkaufe  für  eine
bestimmte  Zeit  an  das  Land  gesetzu  werden,
um  an  Bord  anderer  Schiffe  gebracht  zu
werden  und  ihre  Reise  fortzusetzen.
        <pb n="171" />
        (  151  )

Toutes  les  marchandises  importées  en
Turquie  pour  ötre  transportées  en  Tautres
bpays,  ou  qui,  restant  entre  les  mains  de
linportateur,  Seront  expédiées  par  lui  dans
dautres  pays  pour  yétre  vendues,  ne  paieront
  qdue  le  premier  droit  Timportation  de
Kros  pour  Cent,  Sans  qdue,  sous  aucun  prélerxte,
  on  puisse  les  assujettir  à  dautres
droits.

Article  VIII.

Lesfermans  exigés  des  bätiments  marchands
  prussiens  à  leur  passage  dans  les
Dadanelles  et  dans  le  Bosphore,  leur  setont
  toujours  delivrés  de  manière  à  leur
cccasionner  le  moins  de  retard  possiblc.

Article  K.

La  Sublime  Porte  consent  à  ce  due  la
Kgislation  Cr6e  par  la  présente  Comwention
sal  e7é  Cutable  dans  tontes  les  provinces
Ge  Empire  Ottoman,  c#est-a-dire  dans  les
Iossesions  de  Sa  Majestée  Impériale  le
S#llan  situes  en  Lurope  et  en  Asie,  en
Ee#pie  et  dans  les  autres  parties  de  l'A-Auuc
  appartenant  à  la  Sublime  Porte,  et
melle  soit  applicable  à  toutes  les  classes
de  ujets  ottomans.

Article  X.

Sulvant  la  coutume  établie  entre  la
brusse  et  la  Sublime  Porte,  et  afin  de
revenir  toute  difficulté  et  tout  retard  dans
lesimation  de  la  valeur  des  articles  im-Dortes
  en  Turquie  ou  exportés  des  Etats
Otomans  par  les  Sujets  prussiens,  des
tommissaires  versés  dans  la  Connaissance
de  commerce  des  deux  pays  avaient  6t6
„mmés  tous  les  quatorze  ans  pour  fixer,
uon  un  tarib,  la  Somme  argent  en  monnaie
#n  Crand-Seigneur,  qui  devra  Etre  pay6e

l

Alle  Waaren,  welche  in  die  Türkei  eingeführe
  werden,  um  nach  anderen  Ländern  gebracht
  zu  werden,  oder  welche  in  den  Händen
des  Einführenden  bleiben  und  von  diesem  nach
anderen  Ländern  versendet  werden,  um  dort
verkauft  zu  werden,  sollen  nur  die  erste  Eingangs-Abgabe
  von  Drei  vom  Hundert  entrichren,
  ohne  daß  man  dieselben  unter  irgend
einem  Vorwande  anderen  Abgaben  uncerwerfen
  darf.

Artikel  VIII.

Die  von  den  Preußischen  Handels-Schifsen
  bei  ihrer  Durchfuhr  durch  die  Dardanellen
und  durch  den  Bosporus  nachgesucheen  Fermans
sollen  ihnen  stets  in  der  Weise  behändigt  werden,
  daß  daraus  so  wenig  Aufenthalt  wie
möglich  entste9t.

Artikel  IX.

Die  Hohe  Pforte  genehmigt,  daß  die  in
Folge  gegenwaͤrtiger  Uebereinkunft  erlassenen
Verordnungen  in  allen  Theilen  des  Ottoma—
nischen  Reiches,  das  heißt,  in  den  in  Europa
und  Asien  belegenen  Besitzungen  Seiner  Kai—
serlichen  Majestaͤt  des  Sultans,  in  Egypten
und  in  den  uͤbrigen  der  Hohen  Pforte  gehoͤ—
rigen  Theilen  von  Afrika  in  Ausfuͤhrung  kom—
men,  und  daß  selbige  auf  alle  Klassen  Otto—
manischer  Unterthanen  Anwendung  finden.

Artikel  X.

In  Gemaͤßheit  der  zwischen  Preußen  und
der  Hohen  Pforte  bestehenden  Gewohnheit,  und
um  jeder  Schwierigkeit  und  jeder  Verzoͤgerung
bei  Schaͤtzung  des  Werthes  der  von  den  Preu—
ßischen  Unterthanen  in  die  Tuͤrkei  eingefuͤhrten
oder  aus  den  Ottomanischen  Staaten  ausge—
fuͤhrten  Gegenstaͤnde  vorzubeugen,  sind  alle
vierzehn  Jahre  in  der  Kenntniß  des  Handels
beider  Laͤnder  erfahrene  Kommissarien  ernannt
worden,  um  durch  einen  Tarif  den  Betrag
an  Gelde  in  der  Muͤnze  des  Großherrn  fest-24
        <pb n="172" />
        (152  )

comme  droit  de  trois  pour  cent,  sur  la  valeur
  de  chaque  article.  Or  le  terme  des
quatorze  ans,  pendant  lequel  le  dernier
tarif  devait  rester  en  vigueur,  étant  expiré,
et  des  commissaires  étant  déjà  nommés
depuis  quelque  temps  pour  la  sixation  d'un
nouveau  tarif,  il  est  convenu  que  le  tarif
dont  ils  tomberont  d'accord,  restera  en  vigueur
  pour  les  sujets  prussiens  et  pour
ceux  des  autres  Etats  appartenant  à  TAs-Sociation
  de  crommerce  etde  douanes,  pendant
  Sept  années,  à  dater  de  sa  fixation.
Apres  ce  terme  chacune  des  Hautes  parties
  Contractantes  aura  droit  den  deman--der
  la  révision;  mais  si,  pendant  les  six
mois  qui  Suivront  Texpiration  des  Sept
premières  années,  ni  Pune,  ni  autre  wWuse
de  cette  faculté,  le  tarif  Ccontinuera  davoir
force  de  loi  pour  Sept  autres  années,  à

dater  du  jour  ou  les  premieères  Seront  ex—

pirées,  et  ill  en  sera  de  méme  à  la  fin  de
chaque  période  successive  de  Sept  années.

Conclusion.

La  présente  Conwention  sera  immédiatement
  Soumise  à  la  ratilication  de  tous
les  Gouvernements  respectils,  er  les  rati
fications  en  seront  Cchangées  à  Constantinople
  daus  Tespace  de  quatre  mois  à
Compter  daujourdlhui,  ou  plus  16t  Si  faire
se  peut.  Elle  sera  publiée  et  mise  à  exéC—
cution  immédiatement  après  Péchange  des
ratifications.

Fait  à  Constantinople  leimm#en##Octobre
Mil-Huit-Cent-Ouarante  (et  de  Ihégire  le
vingt-sixk  de  Schaban  Mil-Deux-Cent-Cinquante-Six.)


 

zustellen,  welcher  als  Abgabe  von  Drei  vom
Hundert  von  dam  Werthe  jedes  Gegensttandes
gezahlt  werden  soll.  Da  nun  der  Zeittraum
der  vierzehn  Jahre,  während  welcher  derr  letzte
Tarif  in  Kraff  seyn  sollte,  abgelaufen  isit,  und
schon  vor  einiger  Zeit  Kommissarien  zur  Feststellung
  eines  neuen  Tarifs  ernannt  worden
sind,  so  ist  man  übereingekommen,  deaaß  der
Tarif,  über  welchen  dieselben  sich  einigein  werden,
  für  die  Preußischen  Uncerthanen  und  für
die  der  übrigen  zum  Handels=  und  Zolll-Vereine
  gehörigen  Staaten,  sieben  Jahre  himdurch,
vom  Tege  der  Feststellung  an  gerechmer,  in
Krafe  bleiben  soll.  Nach  dieser  Zeit  solljeeder  der
hohen  kontrahirenden  Theile  das  Recht  haben,
auf  eine  Revision  des  Tarifs  anzutragen:z  wenn
aber  während  der  sechs  Monatke,  welckhe  dem
Ablaufe  der  sieben  ersten  Jahre  folgen,,  weder
der  eine  noch  der  andere  Theil  von  dieeser  Erlaubniß
  Gebrauch  macht,  so  soll  der  Tarif
ferner  auf  sieben  andere  Jahre  in  gessetzlicher
Krafe  bleiben,  von  dem  Tage  an  geerechnet,
wo  die  ersten  abgelaufen  sind,  und  ebeen  dasselbe
  soll  am  Ende  jeder  folgenden  Periode
von  sieben  Jahren  Statt  finden.
Schluß.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  sofort
  zur  Ratifikation  aller  betheiligten  Regie,
rungen  vorgelegt,  und  die  Ratifikatiions-Urkunden
  sollen  binnen  vier  Monaten  veon  heut
ab,  oder,  wenn  es  seyn  kann,  noch  frrüher  zu
Konstantinopel  ausgewechselt  werden.  Dieselbe
soll  sofort  nach  Auswechselung  der  Matifika.
tions-Urkunden  publizirt  und  in  Ausfführung
gebracht  werden.

Geschehen  zu  Konstantinopel,  den
Fu#einen  Oktober  Ein  Tausend  Accht  Hun,
dert  und  Vierzig  (und  der  Hedschra  dden  sechs
und  zwanzigsten  Schaban  Ein  Tausennd  Zwei
Hundert  Sechs  und  Funfzig).
        <pb n="173" />
        (  153  )

B.
Tarit

(zu  Art.  X  des  von  den  deutschen  Zollvereinsstaaten  mit  der  hohen  Pforte
abgeschlossenen  Handelsvertrags.)

 

Exsportation.

Ausfuhr.

24  *
        <pb n="174" />
        "C  164  )

Désignation  des  marchandises.

Name  der  Waaren.

 

A.
Avelandde,  voyez  ValonnGe.
Alisaris  de  Chypres,  Syrie  et  Tipoli  de
Barbarie.
—  d'Anatolie...  ...  .  .  .  ...

Anis  de  Césarkee
—  de  Romelie  ·6""

B.

Beurre  de  Valachie;,  Moldavie  el  autres
pay's  ottomans.

Blé  de  IEmpire  ottamaa  .  ...

Bois  de  buis  de  toute  qualii  .

—  de  construction  de  toute  espèce  .  ..

Bonnets  de  Tunis,  petits,  Supéricurs  et
infrieurs.

—  de  Tunis,  grands,  Supéricurs  et  inférieurs.


Boulamatsch

Bourre  ou  Estrace  de  Soie

Café  Moka
Caroubes
Chandelles
Cree
Colle  de  cordonnier  de  toute  qualitt
Colloquinte

Cotton  en  laine  de  Romélie,  de  Syrie  et
de  Chypres  Supr.  et  infr.
—  dI/Anatolie  de  toute  qualité

–  yptt

ees

·  ss

Butter  aus  der  Wallachei,

 

 

Krapp  von  Cypern,  Syrien  und  Tripoli

—  von  Anatoln
Anis  von  Cesarren
—  von  Numellen
Hafer  vom  Osmanischen  Reiche

der  Moldau  und

andern  Türkischen  Provinzen.
Getraide  vom  Türkischen  Reiche
Buchsholz  von  allen  Qualitäten
Bauholz  von  allen  Gattungen.
Mätzen  von  Tunis,  kleine,  feine  und  ordinaur

—.—————

—  große,  feine  und  ordinarre

Bulamatsch  (eingekochter  Saft)
Seidenabfall

Kaffee  aus  Mokka

Johannisbrod.

Lichrer

Wachs

Schusterleim,  aller  Qualitäten

Colloquinten  (Art  Kürbisse  in  der  Größe  der
Citronen).

Baumwolle,  feine  und  ordinaire,  von  Rumelien,
  Syrien  und  Cypern.

—  von  Anatolien

—  von  Egypten
        <pb n="175" />
        (15  )
*#  Droit  Droit
Nom  des  marchandises  en  turc.  CQuantités  tarilées.  d'entrée.  de  sortie.
Aspres.  Aspres.
Keuk  boya  kebres,  ve  Berricham  ve  Tarabolossi

  Care  le  Ouintal.  1080  360
—  Ahadblnm  —  1944  648
Anissoni  kaissarié.  ....  ..  .  .  ...  Toque.  16  5
—  Roumidiii  .....  —  12  4

Voulali  memaliki  mahrousss  sur  le  prik  courant.96  338
Roughani  sadé  Issak,  ve  Boghdan  ve  Salré  le  Quintal.  2376  792
Hintai  memaliki  mahrousese.  le  Kilo  de  Constpie.  150  48
Tehimchiri  ala  ve  enaa  ..  le  quintal.  140  47

Edgnassi  kerestt.  Sur  la  valeur.  99  8
Fessi  Tounous  Saghir  ala  ve  edna  la  douzaine.  2160  720
—  —  Kebir  ala  ve  eddhna  le  paquet  de  4.  2160  720

Boulamatcehl  sur  le  prixk  courant.  9  9  32

Camtschi  bachl  9#  3  6.
Cahvéi  Vmdhnnn  ..  Toque.  129  43

Kharnoub..  ...  ..  .......  sur  le  prix  courant.  938  338

Chémi  Roughan  —  98  33
—  Assel  .  ...  Toque.  200  67
Bildgumlé  Tchirich  —  37  12
Aboudjéhil  Carboussou  —-  129  43

Pembel  kham  Roumili  ve  Kebres  ve  Berricham

  ala  ve  ena  le  quintal.  2214  738
Biüldgumlé  Pembéi  khami  Anadolon  –  2554  851
Pembel  khami  MIsssir  —  de  440ques  276  1425
        <pb n="176" />
        (156  )

Dẽsignation  des  marchandises

Name  der  Waaren.

 

Cottou  silé  de  Smyrne  de  toutes  couleurs

de  Chio  .  ..
Cornes  de  Bufsles
–  de  boeeu.
Couleur  rouge  dite  Gulbaher

Cuirs,  voyez  Pelléteries.
Cuivre  en  paiunns
—–—  viennnn.
—  Ouvré,  ou  ouvrages  en  cuinre

Cumin.  .......  .  .  ....  ...
D.
l)0uves  EEIIEIIEIEIIIIIIIEIIEIIIIEIIIIIIIIIE

E.

Eau  de  vie  de  PEmpire  Ottoman  .  ...
Ecume  de  mer  .  .  .  ..
Encens
Eponges.

(B.  Attendu  qu’étant  nettoyées  et  travaillées,
le  prix  en  augmente  à  la  sortie,  les  3pt.
seront  perçus  sur  la  valeur  à  la  sortie.)

Essence  ou  huile  de  rse
Estrage  ou  bourre  de  soie  .  ..

F.

Feutres  pour  housse  ...

—  de  Chypres  de  toute  couler

—  de  Carahissarblancs  et  autres  couleurs.

Ficelles  et  sacs  vides  de  crin,  d’Anatolie
et  de  Romélie.

Figues  seches  de  toute  quali.
B.  Lorsquc  les  négocians  ne  pourront  pas
o’accorder  avec  Pautorité  locale  relatire.
ment  aux  prix  des  Figues,  les  9p  Ct.
dentréee  seront  perçus  en  nature  selon
la  qualitc  de  la  marchandise  au  moment

de  Parrivée.

r—i  ·  #  ·  ·  r*i  4  r

·  ·  ·  4  ·  ·  ·  0  ·  4  0  ·

·  4  ·  v  4  0  ·

2  -222  2242  «

 

GesponneneBaumwollevonSmyrna,inals
len  Farben.
—  von  Smyrna,  weiß  ....  .  .  ....

—  von  der  Insel  Scio  ..  ....  .  ...
Büffelhönen
Ochsenhörer  .

Rothe  Farbe,  genannt  Gulbahar.

Kupfer  in  Blöcken
–—  alttessss
—+  verarbeitetes
Kümmel

EEEEIEBIIIEIEEIEIIIIIIIEIIIIIIIIEIIIIIIIIIIII

Faßdauben.

e-Branntwein

  vom  Türkischen  Reiche
Meerschaum  .  .  ...
Weihrauch

Schwaͤmme  .  .  .  .  .

(Da  dieselben  durch  die  Reinigung  an  Preis  gewinnen,
  so  werden  die  38  beim  Ausgange
auf  den  Werth  erhoben.)

Rosenö  .........
Seidenabfall.......  .......
FilHUSatteldecken........  .
—  von  Cypern  in  allen  Jarben

—  von  Carahissar  in  allen  Farben

Zwirn  und  Säcke  von  Haar,  aus  Anatolien
und  Rumelien.

Feigen  von  allen  Gattuunggeng

.  Im  Falle  die  Kaufleute  sich,  bei  Festsetzum
des  Preises  der  Feigen,  mit  der  Lokalbehoͤrde
nicht  einigen  könnten,  so  wird  der  Eintrittszoll
  von  99,  bei  Ankunft  der  Waare,  und
nach  der  Qualität,  in  natura  erhoben.
        <pb n="177" />
        (157  )

 

 

 

 

 

*  .  Droit  Droit
Nom  des  marchandises  en  turc.  CQuantités  tarifébes.  dientrce.de  sortie.
Aspres.  Aspres.
Elvan  Richtei  Pembeĩ  Izmir.  .  .  .  ...  Toque.  237  79
Beyaz  —-  ———.......  —  162  54
Richtéi  Pembéi  Sakis  —  194  64
Manda  boynouzou  les  100  paires.  3240  1080
Carni  bacar.  .  ..  .  ..  ...  .  .  .  ...  —  1620  540
Gulboaber  Toque.  21  7
Nihas  keultbkbbs  ..  —  108  36
Keuhne  Nass  .  .  ..  —  97  32
Avani  NNsassss  .  ..  ..  —  248  81
Kimineen  .  —  21  7
Varil  tahtassi..  .  .  .  ...  sur  la  valeur.  98  3  3
Araki  Memaliki  Mahroussé  ...  Toque.  371  121
Luléi  Istisé.  ........  ..  ..  ...  la  Caisse.  5400  1800
Gunluk....  .  .  .  ..  .  ..  .  ..  ...  le  quintal.  1944  648
Indgé  Sungher.  sur  la  valeur.  938  338
Gul-yaghi  .  .  .  ..  le  métical  de  drachme  171.  108  36
Camichi  babcchttlilili)  sur  la  valeur.  9.3  33
Ketchéei  Güoacchhtt  .  .  ...  l'un.  270  90
Elvan  ketchéi  kébbe  —  216  72
Beyaz  ve  elvan  ketchéel  Cara-hissar.  –  162  54
Tehi  Harar  ve  Cazil  Roumili  ve  Anato-10u.................
  Toque.  102  34
Bildjumlé  courou  JIngir.  sur  la  valeur.  93  32
        <pb n="178" />
        (158)

Désignation  des  marchandises.

6

Name  der  Waaren.

 

blanc  de  Monastir
de  Chèvres  d'Angora  de  toute  ualitẽ

L

pour  filets
en  mateaux.  .  ...  ..  ..  ...
delind’Attat01ie........
dellamit...........

4  Argatch
de  Castambol  et  Alay&amp;amp;

de  is
des  Dardanellees  ...
—-—-(leCara-djalak............
(leKelebsout-m6nå...
—(leMatconla........

l(  mumoesdetoutesquahtes.

G
Galles  de  toute  espece.

CGomme  Adragante  blanche,  16re  qualité
en  Sorte

··  52

—  —  —

—  Ammoniaque
—  Arabique,  supérieure  et  inférieure
Graiue  jaune  d  Anatolie,  de  Césarée,  18—
kilib  et  Tautres  endroits.

—  de  Romeélie  de  toute  espeee.
Gralne  de  llln  ....
—decltanvre..............
—desiåsame.....

--—deMätsjsierditeMehiep.......
(;ulbaliar,couleukkouge...

H.

Haile  ou  Essence  de  rse

eeeee-55

(Lolivre  ....

 

Weißes  Gespinnst  von  Monastir  ..  .  ...
Gespinnst  von  Ziegenhaaren  von  Angora  von
allen  Qualitaͤten.
für  Nete  ..
in  Strängen
von  Lein  von  Anatolien
aus  Hamit
—  aus  Argatssoo
aus  Castambul  und  Alaya
aus  Tre
aus  den  Dardancellen
aus  Caradjaler
aus  Keleb  und  Sourmene
aus  Marcula

Galläpfe.

Gummi  Dragant  in  Scheiben

—  in  Sorenn  ....

Ammoniakharz

Arabischer  Gummi

Kreuzbeeren  von  Anatolien,  Cesarea,  Iskilib
und  andern  Sorten.

—  von  Rumelien  von  allen  Qualitaͤten.

Leinsaamen

Hanfsaamwen

Sesamsaamwen

Vogelkirschsaamen

Gulbahearr

·6e  ir

Rosenöh.  ..
Olivenoͤl  (Baumoͤl)
        <pb n="179" />
        (159  )

 

Droit  Droit
Nom  des  marchandises  en  turc.  CQuantités  tarifébes.dentrée.  de  sortie.

Aspres.  Aspres.

Beyaz  Richtéi  pempei  Monastr  Ssur  la  valeur.  93  338
Richtéi  Angora  bildjumlt  Toque.  367  122
—  AahKy  —  270  90
—  toureaa  ,.....  —  243  81
—  keten  Anadollln  ...  –  86  28
—  Hlamniiii  —  216  72
—  Argateh.  .......  ....  —  54  18
—  Castamouni  vè  Alayé.  .....  —  135  45
—  JIree  —  270  90
—  Boghaz..  ..  ..  .  ....  —  135  45
Pembéi  Caradjalr  —  216  72
—  beleb  ve  Surméné...  .  ...  —  162  54
Narcla  –  135  45

Bildjumlé  Pbernrniiiir  .  ...  sur  le  prix  courant.  93  33
Envai  Mmalllll  le  quintal.  3888  1296
Beyaz  ala  kitttss  .  Toque.  237  79
Mahlot4t4  .  ....  —  108  36
Techadir  ouchaghi...  .  .  .  .  .  .  ...  —  54  18
Tamki  Arebi  ala  ve  edhneaa  —  81  27

Aladjehir  Anadolou  Kaissarié  ve  Jrün
ve  Sartskss  ...  –  303  100
Envai  Roumili  Aladjehir  ala  ve  edna  —  59  19
Ketten  tohoumon.....  .  .  .  .  ...  le  Kilo  de  vingt  oques..  194  65
Kenevir  tohoumon  ...  .  ..  ..  ....  —  140  47
Soussam...  ...  ..  .  ....  —  302  100
Mahleb.  ..  ..  .  ..  ..  .  .  ...  Toque.  54  18
Gulbaherr  .  ...  «  —-  21  7
Gul-Vaghi..  .......  ....  le  métical.  108  36
Roughani  Teiiiit„  le  quintal.  1836  612
1

 

 

 

1841.  25
        <pb n="180" />
        (160  )

Designation  des  marchandises.

Name  der  Waaren.

 

EEEEIIIIIIEIIIIEIIEIIEIIEIIEIEIE

L.

Laines  Supérieures  et  inférieures.

(NB.  Les  laines  de  Constantinople  sont  com-Prises
  dans  ceite  firation  de  droits.)

Indigo  dEgpypte.

Langues  fumé6es,  saucissons  et  pastourma
de  toute  qualité.

Légumes  secs  de  toute  espece,  haricots,
pois,  lentilles  etc.  etc.

M.

Manulactures  diverses  des  pays  ottomans.

Aghabani  à  jour  Supérier
–  de  Baghagl  .  .  ..
—  TChUstlnn  .  .  ..
—  (d'IStluk,  à  bords  rayés  à  .

Aladja  de  Damas  et  Kitabi.  .  .  .  .  ..
–  d’-Arlen
—  de  Magnéesieitttti  ...
—  de  Tiré  et  de  Br.  *
—  de  Diarbektt

Boucassin  blanc,  de  diverses  Couleurs  et

mélangé  de  Dénizli.

Ceintures  de  Hama
—  de  Tripolllll.
—  dites  Bamiiii  ...
—  en  laine  blanche  et  de  diverses  couleurs

  de  Caradjalar.

Chali  de  Tossia  blaarnrn

de  toute  couleer

—  et  Soff  d’-Angora  large  et  6troit

 

Indigo  von  Egypten

Wolle  (Schafwollen
JB.  Die  in  Konstantinopel  gewonnene  Wollemif
mitbegriffen.
Geräucherte  Zungen,  Würste,  geräucherte
Fleisch.

Trockene  Gemuse,  Bohnen,  Erbsen,  Linsen  2c.#

Türkische  Manufaktur-Waaren:

Aghabani.  .  .  ..
—  aus  Bagdad
—  aus  Ustlk
—  aus  Istlk

Aladscha  aus  Damaskus  und  Kitabi.
—  aus  Allen
—  aus  Magnesleee
—  aus  Tiré  und  Bor
—  Diarbekir

Bubkassin

Gürtel  von  Hama

—  von  Tripoll
—  Bamri  genanen
—  von  Caradschalar

Schali  von  Tossia,  weißer
—  in  allen  Farben

—  und  Sof  von  Angora,  breit  und  schmal
        <pb n="181" />
        (161)
Z  n  Droit  Droit
Nom  des  marchandises  en  turc.  CQuantités  tariées.  entréee.de  sortie.
Aspres.  Aspres.
Tschividi  Miss4  .  ...  Toque.  702  234
Vapak  ala  ve  dneaaa  le  quintal.  2214  738
Bildjumlé  pastourma  ve  soudjouk  ve  sighir
dlllllrrl  sur  Il&amp;amp;  prik  courant.  9  3  338
Bamiaf  kheuck  ve  Beuryuldé  ve  Fas-Soulia
  ve  Bacla  ve  Nohoud  ve  Merd-Jjimek
  ve  Bisciagaga  —  9#  38
Ala  Calesli  Agßhaban  la  piece.  1944  618
Aghabani  Baghachls  —  324  108
–  UStll.  –  270  90
Tiréli  aghahnn  ..  .  .  ...  —  216  72
Aladjal  scham  ma  Kitabi  .  .  .  ..  .  .  —  1188.,  396
—  Haheen  —  648  216
—  Manissa..  ...  .  .  .  ..  la  balle  de  100  pièces.  19440  6480
—  Tiré  ve  Bl..  la  piece.  216  72
—  Dlarbkeerr  .  .  ..  —  486  162
Beyaz  Boghasi  Dénizli  ve  elvan  ve  aladja  Toque.  540  180
Hama  Couchaghi......  .  .  .  .  ..  la  pièce.  270  90
Trabolouz  Couchaghi.  .  .  ..  .  .  .  ..  —  2160  720
Bamri  conchaoak  –  648  216
Beyaz  ve  elvan  Caradjaler  Toque.  270  90
Beyaz  Chali  Tosssaa  .  .  .  .  ..  la  pièce.  540  180
Elvan.  .....  .  ...  ,........  —  648  216
Soffre  Chali  Angora  enli  ve  ensiz  la  pièce  de  30  pies.  5400  1800

 

25.
        <pb n="182" />
        (162  )

Désignation  des  marchandises.

Name  der  Waaren.

 

Chals  dits  Caradjsaler
—  dits  Latete
—  de  Tunis  blanen
donlouk
Hélall  ...
de  toute  couler
Coutni  et  Tehbitari  de  Damas
—  Taeen
—  et  Merré  de  Brousee
Coussins  de  Brousse  dits  Bélédi  .  .  .  ..
et  de  Bilédzik  simples
de  Merzion
Indiennes  de  Chypres  pour  dessus  de  couvertures
  et  nappes.
dites  fazla  avec  boktchas  et  coussins
pour  matelats
pour  ceintue
pour  ameublement  de  solaa
de  Diarbeckr  ...
de  Diarbékir  et  de  Tokat  pour  des-Sus
  de  couverture  et  Bougçassins
Ihram  en  laine,  blancs  et  de  couleur,  de
Romélie.
Mouchoirs  carrés  en  mousseline  du  pays
dits  nefti  sukery.
Nappes  et  serviettes  de  table  unies  et
brodées.
Sevay  et  beldar  simpl
Tabliers  de  Hama  brods
simpes
de  Brousse  dits  fouta
uTAkbach
de  Saloniaoee
Tchitari  heudjréti  et  Méhémed  chahi

EEIEEIEEIIEIIIIEIIIIIIIIIIIIIII

EEEIIIIIIIE

EEIEEIIEIEIIEMIIEEIIEIIIEEIIEEIIIE

 

Schawls  von  Karadschalar
—  von  Talet..  ...  ...
—  von  Tunis,  weiße  .  ...

geblümce

—  BBBB———

farbten
Coutcni  und  Tschitari,  von  Damaskus

—  von  Hallen
—  von  Merre  und  Brussa
Kissen  von  Brussa,  Beledi  genannt
—  und  von  Biledgik
—  von  Merzinn  ...
Druckwaaren  von  Cypern,  für  Decken  und
Tischtuͤcher.
von  Fazla  mit  Buͤndel  und  Kissen
zu  Matratzen
zu  Guͤrteln
zu  Moͤbeln

von  Diarbekir.  .  ...

von  Tokat  und  Diarbekir,  fuͤr  Decken
und  Bucassins.

Ihram  von  Rumelien,  weiß  und  farbtg

Musselintücher,  Nefti-sukery  genannt

Gestickte  und  platte  Tischtücher  und  Servietten

Sevay  und  Beldaooorii
Schürzen  aus  Hama,  gestickt
platteo

—  von  Broussa

—  von  Abbaschi
—  von  Saloik  ...  .....

Tschitari,  Heudschreti  und  Mehemet  Schahi
genanne.

(Handtücher)

—  s—  —2  —  69

—.
        <pb n="183" />
        (163  )

 

Droit  Droit

Nom  des  marchandises  en  turc.  CQuantités  tariékbes.deentrde.de  sortie.
Aspres.  Aspres.
Chal  Caradalleeeer  Tun.  162  54
TTase  la  paire.  1080  360
Beyaz  Chal  Tounouo  ...  lun.  237  79
Donlurr  —  1350  450
Hẽllali  Chal  Tounouz.  ..  ..  .  .  ...  —  648  216
Elvan..  ....  .  .  ...  —  648  216
Tcbhitari  ma  Coutni  Cham.  ....  ...  la  pièce.  1350  450
Coutni  Hale  ...  —  864¼  288
—  Broussa  ve  Merré.  ...  .  .  ...  —  756  252
Belédi  Bross  la  paire.  270  90

Balini  sadé  Biledjik  ve  Broussa  .  —  540  180
Bélédi  Merzisoun..  ...  ...  .  ...  —  324  108
Kebrez  yorghan  youzou  ma  sofe  la  pièce.  248  83
Teliti  fazla  maboktcka  ve  Yastik  Fassort.  de  Amorrceauz302  100
Kebrez  deuchek  ma  chilte  la  piece.  302  100
Basma  couchhaklll  ....  —  162  54
Kebrez  takémi...  ...  .  .  ...  l'assortiment.  1512  504
Tchiti  Diarbékir......  .  .  .  ...  la  pièce.  194  65

Vorghan  youzou  ma  boghassi  Diarbékir  ve

Tokktt  .....  —  162  54
Beyaz  ve  elvan  Ihrami  Roumili.  .  ...  Toque.  324  108
Nelti  Sukennnn  .  ...  la  piece  de  10  carrdbs!  237  79
Sade  ve  telli  Sofra  ma  pichtt.  les  2  ensemble.  2700  900
Sadé  Sévay  ve  beler  ·  la  pieèce.  3780  1260
Telli  foutay  Hng  la  paire.  1620  540
Sadé  —  —  -  —  648  216
Foutay  Brousss  –  432  144
Pechtimali  Brouss  ...  –  270  90
—  Akbahhn  —  135  45
—  Selaikk  —  324  108
Heudjréti  Tehbitari  ve  Méhémed  Schahi  lLa  pieèce.  2160  720
        <pb n="184" />
        (164  )

Désignation  des  marchandises.

Name  der  Waaren.

 

Tchitari  dArenr.
—  de  Damas  et  Couiz)
—  de  Diarbckttt  .  ...

Tissus  de  laine,  dits  Papas  Mouhayéri
—  dits  Tossia  Mouhapeer

Toile  hassé  ordinaire  des  pays  ottomans

fline  des  pays  ottomans  et  humayoun
à  voiles
d  Alep

dAla  66663

de  lin  ..

de  Rizé...  ...  .  .  ...

dite  astar  de  Ccsarce.  Nigdé  et
Sivas

IIIIIIII

large  de  Kédos
Gtroite
hamalat  de  Tre
dite  astar  de  Gheyvé

de  Castambol

de  Tach  Keupri
écrue  astar  de  Tokat-.
de  toute  coulenr  de  Moussoul!
de  MéenemEenmn
Mastice

–.–

—

EEIIEIIEIEIEIIIIIIIIIEIIIEILLIIIIIIIIIIE

Miel

·eeer

eHHeHH###rrHeeH  é“  6

 

Tschicari  von  Hallen
—  und  Cutni  von  Damaskus
—  von  Diarbeker

Wollenzeuge,  Papas-mouhayeri  genannr
—  Tossia-mouhayeri  genannt.  ..  .  ..

Leinwand  vom  Osmanischen  Reiche,  ordinaire


—  feine
zu  Seegeltüchern
von  Halep

Dagh  genannt.  .  ....  .  ....
von  Merzifun
von  Dr
von  Alaye
von  Alaye

von  Malatia
von  Lein
aus  Rize

Astar  genanne  von  Cesarea,  Nigde

und  Sivas.

Astar  aus  Hamit
von  Kedos  breite

schmale

Hamalat  von  Tire

Astar  von  Ghire  genanne

—  Kastambol

Tasch-Köpri
aus  Tokat  (ungebleichte)  rohe
von  Mossul  in  allen  Farben

—  von  Menemen

Mastr  .

—  in  Tropfen

Mais  vom  Tuͤrkischen  Reiche  ...

Honig

Myrrhdön

9HHHéé16

“
EEEEEIIIIEIEEIIEIIIIIIIIII

EEIIIEEIIIIEII

e2  22422  222

EEEEIIIIEIIIIIEIIEIEIIIIIIILIIII

6HHHdeeereerr7--7  2

222  2222  22222
        <pb n="185" />
        (165)
Droit  Droit
Nom  des  marchandises  en  turc.  Quantités  tarisées.  rentrée.de  sortic.

Aspres.  Aspres.
Tchitari  Hashe  .  .  ..  la  pièce.  756  252
—  Cham  ma  Couin  —  135050
—  Diarbekt  ...  –  1  648  216
Papas  Mouhayéri  la  pièce  de  15  pics.  378  126
Mouhayéeri  Tosiaaa  le  ballot  de  90  pièces.  21600  0
Cabahasesss  .  ...  la  pièce  de  32  pics.  648  216
Indjé  —  ve  houmayoun  –  1080  360
Kirbassi  badouban  la  pièce  de  15  pics.  270  90
Haleb  —  540  180
—  Dagh  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  —  270  90
—  Merzisoun  le  bal.  de  6  pieces  de  600  pics.  81  00  2700
—  Dranaahna  Toque.  324  108
—  Alayé..  ..  .  .  .  ...  la  pièce  de  18  pics.  194  65
—  —  la  piece  de  9  pics.  81  27
—  Maalatia  Toque.  270  90
—  Ketten  —  270  90
—  Re666  .  ...  —  1188  396
Astari  kalssarié  ve  Nikdé  ve  Sivas.  la  pièce.  194  65
—  Hamil  *  Toque.  270  90
Kirbassi  kedos  elillnn  ...  la  balle  de  50  piccecc  6500
—  ense  —  —  60  —  5184  1726
Hamalati  trttt  ..  Toque.  540180
Astari  Gervv  .  .  .  .  .  ..  la  piece.  216  72
—  Castamouni..  .  .  .  ..  .  ...  la  balle  de  60  pièces.  11664  3888
—  Tach  Kenpii  la  pièce.  162  54
—  Kham  Toktt4t4t  216  72
Elvani  Moussoul  —  237  79
Kirbassi  Ménémen  –  140  46
Mastaotttt:  ..  .  .  ...  la  Cse  ou  Bauc  de  7000q  21600
Tanné  Mastal!  Toque.  43  144
Cocorozi  memaliki  mahrousse  le  Kilo  de  Constantinople.  75  25

Ase.  ...  sur  le  prix  courant.  90  33
Murri  Sal  .  .  .  ...  Foque.  48  16
        <pb n="186" />
        (166  )

Designation  des  marchandises.

Name  der  Waaren.

 

Noisettes  .......
Noix«......  ............
O.
Oplinnnn  ...
–  dEgyppnte
Orge  de  IEmpire  Ottogmen
Orpimet  .........

Pelleteries  diverses:

Cuirs  pour  semelles  de  Ghérédé  .  ..
d'Aidin  .  .  .  ..
dits  Verli,  de  bufsse
dEgypte
Marroquins  de  Césarée  et  d’Eghin

—  rouges  d’Ouchak
—W5
bleus  de  Sparte,  Konia,  Aldindjik
et  Nicomédie.
noirs  TOuchaak
écarlates  dErekli  et  de  Bale-Kesser.

rouges  grands  de  Coula  et  Berghi
rouges  petits  de  Coula  et  Bergbi
inférieurs.

—  jaunes  et  noirs  de  Coula  et  Sparte
Peaux  de  chèvres  d-Angora  en  poils
de  moutons  et  de  cheèvres  en  poils.
agneaux  et  de  chevreaurm
de  Lèvres  d'  Asie.  ...  .  ...

—  —  —

·d

——

de  moutons  éCcarlates
de  mouton  travaillées  dAda
de  buffle  et  de  boeuf,  seches  et
Salées,  grandes  et  petites.

NRothe  Schaffellel  .
Gegerbte  Schaffelle  von  aa

 

Haselnüsse
Wallnüsse

9ee6d  „

Opium
—  von  Egypten
Gerste  vom  Türkischen  Reiche
Opermet.

ee&amp;amp;rrerHeerererreeéer-Sohlleder

  von  Gherede
—  von  Aydin
—  in  Konstantinopel  fabrizirtes  Buͤffelleder.
—  von  Egypten

Marroquinleder  von  Cesarea  und  Eghin
—  rothes  von  Uschak

—,  von  Tossia

blaues  von  Sparta,  Konia,  Aidindilk
und  Nicomedien.
schwarzes  von  Uschak

—  scharlachrothes  von  Erekli  und  Balek.

Hissar.
—  rothe,  große,  von  Coula  und  Berghi
—  rothe,  kleine,  von  Coula  und  Berghi

eEeeeddeee  0  2

—  gelbe  und  schwarze  von  Coula  u.  Sparta
Fiegenfelle  von  Angora  mit  Wolll
Schaf=  und  Ziegenfelle  mie  Wollel
Lamm=  und  Zickelfelle
Hasenfelle  aus  Asen

—  aus  Rumelien

EEEIIIEIMIEEIIIIIIIIIEIIIEIEEIIIEIE

Büffel=  und  Ochsenhäute,  getrocknere  und  gesalzene,
  große  und  kleine.
        <pb n="187" />
        (  167)

 

 

 

 

Droit  Droit
Nom  des  marchandises  en  turc.  CQuantités  tarllées.  entrée.  de  sortie.
Aspres.  Aspres.
Foundosks  ,.....-..  le  quintal.  7565.6252
Djéviz  le  Kilo  de  100  oques.  6488216
Alon  .  .  ...  le  tchéeki  de  250  dr.  10900  363
Asioni  Missir...  ..  .  .  .  ...  —  756  252
Chalri  mémaliki  mahroussé  ..  le  Kilo  de  Constantinople.  67  23
Zernik  Toque.  37  12
Keusseléi  Ghérédé.  .  .  .  .  .  .  ...  la  pièce.  486  162
—  Ardlilllll  —  324  108
Verli  pischmisch  Keussélei  Mande  —  2160  720
Keusseléei  Missir...  ..  .  .  ...  —  972  324
Sakhtiani  Kaĩssarié  ve  Eghin.  .  ...  le  paquet  de  5  peaux.  1080  360
Kermizi  Sakhtiani  Ouchak  —  —  6  —  1296  432
Sakhtiani  Tossttt  —  —  6  —  1080  360
—  Spyarta  ve  Konia  ve  Abdindjit
Ve  Ismit  ve  Assoumani.  hrn.  162  54
Siah  Sakhtiani  Oucaoak  le  paquet  de  6  peaux.  972  824
Al  —  Erekli  ve  Bale-kesser  hun.  270  90
Kermezi  Sakhliani  Coula  ve  Berghi  —  216  72
—  saghir  ve  edna  —  194  65
Sari  ve  Siah  Sakhtiani  Coula  ve  Sparta  —  216  72
Post  Ketchi  Angna  Tune.  378  126
Dgildi  convoun  ve  ketchi  .  .  .  .  .  ..  —  48  16
—  couzou  ve  saghir  ketchi  .  .  .  ..  —  27  9
—  erneb  Anadollln  .  ..  les  100  peaux.  1728  576
—  Roumili  —  918  306
Al  méchhn:  l  une.  140  46
Méchini  Ada..  ..  ..  .  ...  —  54  18
Manda  gheunu  ve  djildi  bacar  saghir  ve
Kekir  couru  touzlon  .  .  ...  sur  le  prix  courant.  98  3#3
26

1841.
        <pb n="188" />
        (168  )

Désignation  des  marchaudises.

Name  der  Waaren,

 

Päte  de  moüt  de  raisin,  dite  Keaufter
Pastormä,  langues  fumé6es  et  saucissons
  de  toute  qualité.
Pétmez
Piguons  de  pin  avec  coques
Plumes  d’-Autruche  1
Poil  de  chèvre  d’Angora  el  de  Konia
de  toute  qualité.
Poissons  salés  de  toute  espece
Poutargue  ..
R.

Raisius  secs  dits  Sultani  de  Cara-bournou
de  Tchechmé  et  Verli

9FF

d'  Ourla

Raisins  dits  rézaki  d’  Ourla,  Tchechmé,
Aldin,  Mentéché  et  Verli.

dits  rézaki  de  Carabouruou

secs  de  Beylerdjé
Secs  noirs
Secs  noirs  dits  de  Corinthe
Secs  de  Stanchio  et  Samos

is  d  Egypte,  Philipopoli,  Trébizonde  et

autres  endroits.

S.

Sacs  vides  et  ficelle  de  crin  -Anatelle  et
de  Romoelie.

Salrau  (Anatolie
—  de  Romélie
Safranum  d-Anatolie
—  dEgypte
Salep  d-Anatolie
—  e  Kkomelle
Salpetre  et  Natron  Aarpie
Sandaraque

—  —  —

EEEIIIEBIEIIIIIIEEIIIIIIIII

EEEEIIEIIIIIIEEIIIIIIIEIEIIEEI

 

 

Verdickter  Traubenmost,  Koͤfter  genannt
Preßkopf,  geräucherte  Zungen  und  Würste

Dattelhonig,  Obsthonig

Tannenzapfen  mit  Schaalen

Scraußfedern

Ziegenhaare  von  A#gora  und  Konia,  in  n  alen
Qualitaͤten.

Gesalzene  Fische  aller  Art

Fischlaiche

Rosinen,  Sultani  genannt,  von  Karaburnu
—  von  Tscheschmé

von  Urla

Resaki  genannt,  von  Ourla,  Tscheschme,
Aĩdin  ꝛc.

von  Karaburnn

von  Beylerdje

schwarze
—  von  Corinth  (Corinthen-Rosinen).

von  Stanchio  und  Samos

Reis  von  Egypten,  Philipopoli,  Trapezunt

und  anderen  Orten.

HHKrK  é“s

Haarsäcke  und  Haarzwirn  von  Rumelien  und
Anatolien.

Safran  von  Anatolien

—  von  umelien

Safflor  von  Anatolien

—  von  Egypten

Salep  von  Anatolien

—  von  umelien

Salpeter  von  Egypten

Sandarack
        <pb n="189" />
        (f169  )

 

Z  *  #  Droit  #  Droit
Nom  des  marchandises  en  turc.  CQuanités  tarisces.  Dentrée.  de  sortie.
Aspres.  Aspres.
Kenller  .  ...  le  quintal.  1080  360
Bildjumlé  pastorma  #ve  soudjonk  ve  sighir
dili.  sur  le  prik  courant.  99  38
Peime-  —  98  38
Teham  sistĩghy  ....  .  .  ...  Toque.  43  14
Deve  couchou  taxu  .  .  .  .  .  ..  Sur  le  prik  courant.99  38
Tillik  Angora  ve  konia  bildjumle  Toque.  130  43
Enval  touzlou  balouk  sur  le  prix  courant.  99  33
Balonk  Fyoumourtassi  –  99  38
Carabournou  tfchekirdeksiz  uzum  le  duintal.  1620  540
Tehéchmé  mahsoulou  ve  Fperli  fchekir
deksiz  uzum.  —  1296  432
Ourla  tchekirdeksiz  uzum  .  .  .  .  .  ..  —  1512  504
Ourla  ve  Tehéchmé  ve  Avrdin  ve  Mentéché
  ve  yerli  razakissi.  —  756  252
Carabournou  razakissi  —  972  324
Bevlerdjé  uzumu  —  432  144
Siah  uzum...  .....  .  .  ..  —  367  122
Bildjuml!é  couch  umm.  —.  1620  540
Istankeny  ve  Soussam  uzumu  —  345  115
Kuxzi  Missir  ve  Filibé  ve  Tarbezouns  ve  ·
dane.  surlejnijcourant93  3#
Tehi  kharar  ve  kazil  Roumili  ve  Ansdolou.
  Toune.  102  34
Zaferani  Anadolou  –  1458  486
—  Roumill  378  126
Affouri  Anadolou  ....  —  162  54
—  Missir  .  .  ..  le  quintal  de  44  0q0ues!  5464821
Salebi  Anadolon  l'oque.  140  46
—  Roumilm  ....  Hut-Mprixcfmtrani.OF  38
Guherdjildc  ve  Natrouni  Missir  —  98  38
Sandarak  Toque.  54  18

 

 

26
        <pb n="190" />
        Désignation  des  marchandises.

Name  der  Waaren.

 

Sangsues
Saponaire
Saucissons,  langues  fumécs  et  pastormas
Savon
Scamonée
Seigle.  de  IEmpire  Ottoman
Sel  amoniac  TlEgypte
W
Soie  de  Brousse,  des  Sandjaks  de  Khodavendigigiar,
  Saroukhun,  Carassi  et
IIodja-Hili.

—  d-Andrinople  et  de  Ternoa
—  de  Salonique,  Tricala  et  Lanina
d'Amasia
dite  Payambol  des  Sandjaks  d-Aldin,
Seghala  et  Mentéch.é.

—  de  Syrie  et  de  Chypres

Suif  jaune  et  blanc  de  Valachie,  Molda-Vvie
  et  autres  pays  ottomans.

T.

Tabac  en  feuilles  dit  gueubek  en  Boktcha
—  en  Boktcha  de  toile  de  lin

dTErmié  en  boktche
en  ballee

———

—  —  —  —

—  de  Baffra,  Samsoun,  Camari,  Persit-,

chan,  Basma  et  autres  endroits.
Tapis  turcmen  «
—-destnyruedjtsckouchak
—  et  Sedjadés  de  Kedos,  Sedjadés  de
Conla,  Zellis  d  Ouchak  et  autres  Sedjadés.


V.
Valonée  Supérieure  et  inférieue

Vin  de  Chypres  (Commandarie)
—  de  IEmpire  Ottoman

Sennesblätter

 

Blutigel
Seifenwurzel
Wuürste,  geräucherte  Zungen  und  Preßkopf
Seife...  ...  ...
Scamonienharz.  .  .  ...  .  .  .  .  ...
Hafer  vom  Osmanischen  Reiche
Ammoniaksalz  von  Egypten

Seide  von  Sandschack  von  Khodavendi
kiar,  Saroukhan,  Carassi  und  Hodse
Hili.

von  Adrianopel  und  Ternova

von  Salonik,  Tricala  und  Danina
von  Amasen
von  Payambul,  von  Aldin,  Seghala  und
Mentesche.

von  Syrien  und  Cypern

Unschlit,  weißes  und  gelbes  aus  der  Walla,
chei  und  der  Moldau  2c.

Taback  in  Blättern,  Geubek  und  Boktscha
—  in  Leinwand  gepackkt  ...
—  von  Ermie,  in  kleinen  Ballen
in  großen  Ballen
—  von  Bafra,  Samfun,  Camari  2c.

Teppiche,  kürkmenishdhdse  ...
—  von  Smynaa
—  und  kleine  Teppiche  von  Kedos,  kleine  Teppiche

  von  Kula,  Zellis,  Ouschak  und  andere

  kleine  Teppiche.

Ackerdoppen:
Cyperwein,  (Commandaria  genannt)

Wein  vom  Osmanischen  Reiche
        <pb n="191" />
        Droit  Droit
Nom  des  marchandises  en  turc.  Quantités  tarifsées.  cd'entrée.  de  sortie.
Aspres.  Aspres.
Suluk  Toque.  216  72
Tchn  .  ...  —  16  5
Bildjumlépastorma  vesoudjouk  vesighir  dily  sur  le  prik  courant.  99  39
Saboun  .  .  .  .  .  .  ..  ·  le  quintal.  1836  612
Malimouzé  ..  .  Toque.  1836  612
Tcehardari  memaliki  mahroussé  le  Kilo  de  Constantinople.  75  25
Nichadiri  Missir  Toque.  135  45
Sinamelmm  .  ..  «...»...  —  97  32
Khodavendiguiar  ve  Saroukhan,  ve  Carassi
  ve  Hodja-Jy  Sandjaklari  hirari  —-  2160  720
Hariri  Ternovi  ve  Edirué  .  .  .  .  ...  —  2160  720
—  Tania  ve  Terhala  ve  Selanik  —  2160  720
—  AbSaa  ...  —  2160  720
Aidin  ve  Sighala  ve  Mentéché  sandjaklari
  hariri.  —  1620  540
Hariri  Kebres  ve  Cham  ve  Haleb  ve  Saida
havalileri  hariri.  —  1296  432
Roughani  Tehervich  ve  don  Iflac,  Bogdan
  ve  sairé.  le  quintal.  2019  673
Doukhani  gueubek  boktcaaagaga  l'oque.  90  30
—  Kenevir  boktcha  66  22
—  Ermié  –  66  22
—  —  denk  ..  ..  .  .  .  ...  —  56  19
—  Bafra  ve  Samsoun  ve  Camari  ve  Per-  -
sjtcltanveBasmavesalkä....  —  56  19
Kilimi  Turkmen  ½  1188  396
Calitcht  Oucakkkkkkk  Toque.  216  72
Sedjadéi  kedos,  ve  Calitchéi  kedos  ve
Sedjadéei  Coula,  ve  Zilli,  Ouchak,
ve  Sedjadéi  sairé.  Sur  le  prix  courant.  99  38
Palamoud  ala  ve  naaa  le  quiutal.  720  240
Kebres  Comandariassi....  .  ...  l'oque.  54  18
Khamri  memallki  mahrouiseoo  ..  151  51
        <pb n="192" />
        <pb n="193" />
        Importation.

—

Einfuhr.
        <pb n="194" />
        Déesignation  des  marchandisges.

A.

Acier

—  de  Russie
—  Surlin  en  petites  caissettes.
Aiguilles
—  à  voiles  No.  1  à  10

Alun  de  roche
Amadou  et  Agaric
Amandes  nettoyées
—  en  Ccoques
Ambre  jaune  brut.

(NB.  S’il  s'élevait  quelque  contestation  sur  la
douane  de  cet  ambre,  ellc  sera  perçue
en  naturc.)

—  gris

Amidon

Amome,  Piment,  poirre,  girolle

Anuchoix,  olives,  capres,  huile,  et  autres
Salaisons.

Ancres  en  fer.

Anis  de  Russie

Antimoine

Argent  ouvré

vi.  .

Armes  de  luxe,  fusils,
et  pistolets.

Arsenic  blanc  et  jaune

Assiettes  en  terre  rouge  de  Genes  .

W

—

carabines,  6pées

B.

Bas  de  Soie  longs
COurts

—  —

 

Name  der  Waaren.

—

Stahl  ..

Russischer  Stahl.  ..
Feinster  Stahl  in  kleinen  Kisten
Naͤhnadeln
Nadeln  zum  Naͤhen  der  Seegeltuͤcher  (Pat

nadeln).

Alaun
Schwamm  und  Baumschwamm
Mandeln,  gereinigte

—  mit  Schalen
Bernstein

(Im  Falle  sich  bei  der  Btzahlung  des  Jolles
eine  Schwierigkeit  erheben  sollte,  so  win
derselbe  in  natura  erhoben.)

Ambra.

Stärke

Piment,  Neugewürz

Sardellen,  Oliven,  Kapern,  Oel  und  anderes

Eingemachte.

Anker  von  Eisen

Russischer  Anis

Spießglas

Verarbeitetes  Silber.

Quecksilber

Luxus-Waffen,  Flinten,  Karabiner,  Degen,

Pistolen.

Arsenik,  weißer  und  gelber

Teller  von  rothem  Thon  aus  Genua

Lazurstein.

Seidene  Strümpfe,  lange
kurze
        <pb n="195" />
        (  175))
Quotités
Nom  des  marchandises  en  turc.  Quantités  tarifées.  des  droits.
Aspres.
Tchélik  le  quintal.  540
—  Rossie  —  420
Ala  Tchélik  Sur  la  valeur.  338
Iné  le  paquet  de  50  mille.  830
Harbali  Inẽ  les  4000.  260
Chabi  Frenghi  le  quintal.  360
Aghatch  Cavi  Uoque.  36
Badem  ltchi.  —  22
Cabouklou  Badem  —  11
Kehribari  kham  –  3600
Amber  le  métical.  108
Nichesté  Toque.  13
Bahari  djédid  —  15
Antcholé  ve  Ghébéré  ve  Zeitin  ve  Roughani
zéit  la  Caisse  de  12  bouteilles.  180
Demir  lengher  le  quintal.  320
Anissoni  Roussié  —  130
Demir  Bozan  –  900
Sim  Avani  efrendji  la  drachme.  15
Djiva  .  Toque.  160
Tafenk  ve  Car  abina  ve  Piciov.  ve  Eslihar  Sairée  sur  la  valeur.  38
Semul  faré  beyaz  ve  sari  Toque.  15
Kermezi  Djénova  Tabaghbi.  la  douzaine.  5
Ladjiverd  boya  Toque.  18
Harir  Caltchetta  la  douzaine.  600
—  Tchorab  –  315
1841.  2
        <pb n="196" />
        (176  )

Désignation  des  marchandises.

Name  der  Waaren.

 

Bas  de  laine,  de  cotton  et  de  fil  longs
d'Angleterre.
de  laine,  de  cotton  et  de  fil  courts
4Angleterre.
de  laine,  de  cotton  et  de  fil  longs

d-Allemagne  et  de  Prusse.

#Allemagne  et  de  Prusse.
de  cotton  longs  d  Autriche.

—  —  courts  —

—  —  —  de  Prusse

—  —  longs  de  Génes  et  de
PDrusse.

—  de  cotton  courts  de  Geénes  et  de
Prusse.

Beaume  de  chrétiente

Benjoin

Beurre  de  Russie
—  salé  d’Angleterre

Bierre  de  France  en  bouteilles.
—  d-Angleterre

Biscuit  et  farine

Bleu  de  Berlin.

Bois  de  Campèche
—  de  Ste.  Marthe

de  Fernamboue

de  Sandal

TAcajou

de  lignum  vitae  2  santo)

dEbene  .
—  de  buis  de  Russie

Boites  en  fer  blanc  à  petits  miroirs
—  en  bois

Bonnets  de  France  fins  et  Communs  dits

fRess,  petits.

de  laine,  de  cotton  et  de  fll  Ccourts

 

Wollene,  baumwollene  und  leinene  lange  Enslische
  Strümpfe.

—

kurze

Wollene,  baumwollene  und  leinene  lange  Struͤm
pfe  aus  Deutschland  und  Preußen.
kurze

Baumwollene  lange  Strümpfe  aus  Oester
reich.

kurze  .

kurze  aus  Preußen

lange  aus  Genua  und  aus  Preußen.

kurze  Serümpfe  aus  Genua  und  Preußen.

Balsam  .  ...

Benzo  (wohlriechendes  Har))
Butter  aus  Rußland

Gesalzene  Butter  aus  England
Bier  aus  Frankreich  in  Flaschen
Englisches  Bier

Zwieback  und  Mehl

Berliner  Blau

Kampescheholz

St.  Martha-Holz
Fernambukholz

Sandelholz

Mahagonyholz

Lignum  Sanctum

Ebenholz

Buchsholz  aus  Rußland

Blechspiegelbüchsen

Holzkästchen  .

Rothe  Muͤtzen  (Feß)  franzosi  ische,  feine  und
ordinaire,  kleine.
        <pb n="197" />
        (177

 

 

27

 

Quotités
Nom  des  marchandises  en  turc.  CQuantités  tarifées.  des  droits.
Aspres.
Vapughi  ve  pembé  ve  Iplik  Caltchettai  Ingliz  la  douzaine.  360
–  —  —  Tchorabtr  —  –  180
Caltchettai  nemtchée  ve  Prussia  —  280
Tchorabi  —  —  —  140
Pembé  Caltchettai  nemtché  —  250
—  Tchorabi  —  —  125
—  —  Prussia..  sur  la  valeur.  33
—  Caltchettai  Genova  ve  Prussiar  la  douzaine.  180
—  Tchorabi  Djenova  ve  Prussia  —  120
Roughani  Pélessenk  sur  la  valeur  3  #
Asselbend  ..  Toque.  56
Roughani  sadéi  Roussié  le  quimal.  780
–  —  Inglikz  sur  la  valeur.  3
Arpa  Souyou  Francis  les  12  bouteilles.  102
—  —  Ingliz  —  144
Dakik  ve  Peksimek  Sur  la  valeur.  38
Tchividi  Beich  Toque.  57
Bacam  Campadjo  le  quintal.  100
—  Santa  Martha  —  378
—  Dal  ve  portocal  —  1500
Sandal  aghadgi.  –  380
Mahon  sur  la  valeur.  33
Peighamber  –  3  3#
Abanos  .  le  quintal.  540
Tehimchiri  Roussièé  —  40
Ainali  téneké  Coutou  la  douzaine.  26
Tehi  aghadj.  ..  la  barrique.  2500
Fessi  Francis  saghir  ala  ve  edna  la  douzaine.  206
        <pb n="198" />
        (178  )

Désignation  des  marchandises.

Name  der  Waaren.

 

Bonnets  de  Genes

de  Livourne

Allemagne  de  toute  qualite  .

fius  imitation  de  Livourne.

de  France  Supérieurs  et  inférleurs,
grands  pour  militaires.
de  Livourne
d-Allemagne  de  toute  ualiis
de  Venise  et  TAllemagne  en  laine
pr.  matelots.
Borax
Bottes  de  France,  dAngleterre  er  de  Belgique.

—  (d-Allemague,  de  Naples  et  Prusse.

—  de  Geènes.

—  de  Russie
Bougies  en  cire  ou  cire  travaile

—  en  spermacetti

—  dites  Stéarin.
Bouteilles  noires,  grandeur  ordn.  de  200

à  400  drachmes.

—  de  1000  drachmes

—  noires  à  tabac  de  4  oques.
Boutons  et  agraffes  de  toute  esbece
Brosses  à  Souliers.

—  4  hbabits

—  dorlevres  en  l  de  laiton  .

C.

Cables  et  cordages  goudronnés  et  non
goudronnés.

Cadenas  de  valise  de  Russie

Café  dAmerique

 

Rorhe  Mützen,  Genuesische

aus  Livorno

aus  Deutschland,  in  allen  Qualitaͤten

feine,  Nachahmung  derjenigen  aus  Li—

vorno.

—  französische  feine  und  ordinaire,  große

fuͤr  Militairs.

aus  Livorno

aus  Deutschland

Muͤtzen  von  Venedig  und  Deurschland  aus
Wolle  für  Matrosen.

Borax  ..

Franzoͤsische,  englische  und  belgische  Stiefeln

—

Stiefeln  aus  Deutschland,  Neapel  und  Preu—
ßen.

—  aus  Genua

—  aus  Rußland

Wachslichte

Wallrathlichte,  (Spermactilichte)

Stearinlichte.

Schwarze  Flaschen,  gewöhnlicher  Größe,  von
200  bis  400  Drachmen.
—  von  1000  Drachmen
—  für  Taback,  von  4  Oka
Knöpfe  und  Agraffen  aller  Art#
Schuhbürsten
Kleiderbürsten  .
Goldschmiedbuͤrsten  von  Messingdraht

Schiffstaue,  betheerte  und  unbetheerte

Kofferschloͤsser,  russische
Amerikanischer  Kaffee
        <pb n="199" />
        (179

 

Quotités
Nom  des  marchandises  en  turc.  CQuantités  tarifées.  des  droits.
-  Aspres.
Fessi  Djenova  saghir  ala  ve  edna  la  douzaine.  205
—  Alighurna  —  —  —  —  200
Nemtche  Mahsoulou  Fess  ala  evsat  ve  edna  —  80
Allghurna  taklidi  Fessi  Nemtché  ala  –  180
Fessi  Francis  kebir  asker  ala  ve  edna  584
—  Alighurna  —  —  —  —-  550
—  Nemtché  Mabs  kebir  asker  ala  ve  ecna  —  360
Elvan  Scoufal  Nemtché  ve  vénédik  —  700
Tenekiar  .  les  cinq  oques.  216
Djizmét  Francis  ve  -ugli-  ve  Belgien  la  paire.  216
—  JNemtché  ve  Prussia  ve  Sitchiliatein  126
—  Djenova  –  150
Roussié  —  108
Chémi  assel  mamoul  le  quintal.  3100
Balouk  yaghiudan  Moum  Toque.  126
Istarin  tabir  olounour  chémi  roughani.  prussia  —  75
Tehi  bonkal  le  cent.  265
—  —  —  540
—  —  .....  —  1080
Enval  Coptcha  ve  Duymé  Sur  la  valeur.  38
Coundoura  Fourtchassi  la  douzaine.  48.
Esvab  —-  126
Couyoumdjon  —  la  boite  de  10  paq.  ou  140
30  brosses.
Alati  Sefiné  ve  Gomina  le  quintal.  210
Demir  héibé  kilidi  Roussié  les  100.  144
Cahvéi  Frenghi  Toque.  23
        <pb n="200" />
        (  180)

Désignation  des  marchandises.

Name  der  Waaren.

 

Café  de  Moka  venant  de  Chrétienté,  autre
due  celui  venant  #ee.
Camphre  .
Canelle  ordinaire  .
—  de  Ceylan  (Cinamomum).
Canens  en  fer  .
Capotes  et  housses  de  Circassie
Cäpres  .
—  anchois,  olives,  hulle  et  salaisonse  en
bouteilles.
Cardamome
Cartes  à  joauer
de  Russie

—  —  —

Cascarille
Caviar  noir.
—  ronge
Céruse  de  France,  Angleterre,  Belgiaue
et  Hollande.
—  de  Genes
—  d'Allemagne  et  de  Prusse.
Chagrin  de  Clinée  dit  Saghri
Chaines  ou  Cäables  en  fer
Chandelles  de  suif  de  Russie
—  Sttéarin  de  Prusse
Chanvre  écru  de  Russie
—  filé  de  Russie  dit  Tel
Chapeaux  de  France  et  G-Angleterre
—  de  Russie
TAllemagne  .
de  L#ivourne  inférieurs
de  paille  ordn.  pr.  matelots  d  Alemagne
  et  de  Lävourne.
de  paille  moyens

fins.

 

Kaffee  Mokta,  welcher  nicht  aus  Egypten
kommt.
Kampher

Zimmt  (chinesischer).
—  aus  Ceylan

Eiserne  Kanonen

Mäntel  und  Pferdedecken  aus  entuf  en
Kapern.
Kapern,  Sordellen,  Oel.  und  anderes  Einge
machte.
Cardamom
Spielkarten
—  aus  Rußland
Cascarille
Schwarzer  Kaviar
Rother  Kaviar
Bleiweiß  aus  Frankreich,  England,  Belgien
und  Holland.
—  aus  Genua
—  aus  Deutschland  und  Preußen
Schagrino  aus  der  Krim,  Saghri  genannt
Ketten  von  Eisen
Talglichte  von  Rußland.
Stearinlichte.  ..
Roher  Hanf  von  Rußland.  .
Gesponnener  Hanf  von  Rußland
Franzoͤsische  und  englische  Huͤte.
Russische  Huͤte
Huͤte  aus  Deutschland
Ordinaire  Huͤte  von  Livorno
Ordinaire  Strohhuͤte  fuͤr  Matrosen  von  Deutsch—
land  und  Livorno.
Mitctlere  Strohhüte  für  Matrosen  von  Deurschland
  und  Livorno.
Feine  Strohhüte  für  Matrosen  von  Deutschland
  und  Livorno.
        <pb n="201" />
        (181  )
Quotités
Nom  des  marchandises  en  turc.  Quantités  tarifées.  des  droits.

Aspres.
Cahvéi  Léméni  Toque.  37
Kiaforr  —-  108
Tatchin  bayaghi  —  40
—  Seylani.  —  100
Demir  top.  .  le  quintal.  320
Vamtchi  tcherkes  la  pièce.  160
Ghébéré  .  le  quintal.  160

Antchoya  ve  Cheberé  ve  Zelln  ve  Roughani
Zeit.  la  Caisse  de  12  bouteilles.  180

Gacoulé  Sur  le  prix  courant.  33

Kiaghid  leub.  la  douzaine.  40
—  —  Roussié  —  70
Amber  caboughi  Cascarilia  Toque.  100
Siah  Caviar  le  quintal.  1080
Kermizi  Caviar  –  180

Isfitadji  Flemenk  ve  Beldjika  ve  Francis#  vo
Ingliz  —  540
—  Genova  —  1044
—  Trieste  ve  Prussia  —  500
Saghri  Krim.  la  piece.  25
Demirden  séfiné  Zindjiri  le  quintal.  400
Chemi  roughan  Roussié  .  —  700
Istéarin  tabir  olounour  chemi  rougham  Prussia  Toque.  75
Kendiri  Kham  Roussié  le  quintal.  320
Fel  kendir  Roussi  —  320
Chapkaĩ  Francia  ve  losli-  la  douzaine.  1500
—  Roussic  —-  1728
Trieste  .  —  680
—  Alighurna  edna  ..  —  1296
Mariner  hassir  Chapkaĩ  Nemtche  ve  Alighurna  —  140
Evsat  hassir  Chapkai  Nemtche  ve  Alighurna  —-  300

Ala

 

 

1260
        <pb n="202" />
        (182  )

Désignation  des  marchandises.

Name  der  Waaren.

 

Chapeaux  de  paille  de  Toscane  supérieurs
moyens.
inférleurs
moyensin--–—

  –—.  —.

—
—  —  —

.  —  —  —  —-ä

fr.  pr.  femmes.
—  de  paille  de  Toscane  supér.  pr.  femm.

Charbon  de  terre
Cheveux

Chocolat

Cigarres

Cinabre  ou  vermillon  .
Cire  à  cacheter

—.

dAllemagne  .
—  de  Russie
—  travaillée  (Bongies).
Citrons=Ciseaux
  et  petits  couteaux  de  Russie  et
de  Prusse.
—  et  petits  couteaux  d’Allemagne
Civadillele
Clous  de  France,  Belgiqe,  Hollande,  Rus-Sie
  et  Prusse.
de  Trieste
TAngleterre
de  Belgique,  grands
à  töte  dorébe
Cochenille
Colle  de  poisson
—  forte  noire
Corail  en  chapelets;,  superieurs.
moyens
inférieurs

—.5
–.
–

—  non  travaillé.

Cordes  en  écorce  Tarbre  ou  orghan  de
Russie.

 

Feine  koskanische  Sterohhüre

Mittlere
Ordinaire  —
Ordinaire  und  mittlere  Toskanssche  Strohhit
fuͤr  Frauen.

Toskanische  Strohhuͤte  fuͤr  Frauen.

–

Feine

Sceinkohlen
Haare
Chokolade
Cigarren
Zinober

Siegellack

—  aus  Deurschland
Wachs  aus  Rußland
Gebleichtes,  verarbeitetes  Wachs

Zitronen

Scheeren  und  kleine  Messer  aus  Rußland  m
Preußen.
Scheeren  und  kleine  Messer  aus  Deutschland
Civadille
Nägel  aus  Frankreich,  Belgien,  Holland,  Irz
land  und  Preußen.
Nägel  aus  Triest
—  aus  England
—  große,  aus  Belgien
—  mit  Goldköpfen

Cochenille

Hausenblase

Leim.

Korallen  in  Schnüren,  feine
—  —  mittlere.
—  —  ordinaire

unverarbeitete  Korallen
Stricke  aus  Baumbast.
        <pb n="203" />
        (183

 

 

Quotités
Nom  des  marchandises  en  turc.  Quantités  tarifées.  des  droits.
Aspres.
Toscana  Mahsoulou  ala  hassir  chapka  sur  la  valeur.  3#
–  —  evsat  —  —  la  douzaine.  561
—  —  edna  —  —  —  259
—  —  hassir  zénné  chapkaĩ  e  ersat
  ve  edna  –  1598
–  —  hassiv  26  uné  chapkaf  ala
ve  edna  —  4320
Maden  keumuru.  le  quintal.  32
Satch  keli  Toque.  1080
Tchocolata  —-  68
Sigara  le  mille  450
Zindjifra  l'oque.  162
Muhur  moumonu  .  —  100
—  —  Jemtché  —-  72
Chémi  assel  keultche  Roussié  le  quintal.  2350
—  mamoul  —  3100
Limon  ..  le  mille.  288
Micras  ve  tchaki  Roussic  v  ve  Prussie  Sur  la  valeur.  3#
—  —  Jemtché  la  douzaine.  60
Papaz  otou  Toque.  36
Mismari  Frantcha  ve  Belgiea  ve  blemenk  ve
Roussia  ve  Prussia  le  quintal.  666
—  Trieste  –  800
—  Ingliz  –  576
Beldjikanen  mismari  Kobir  576
Kabara  les  5  papiers.  54
Kermizs  T’oque.  360
Balouk  toutkal  —  360
Siah  toutkal  le  quintal.  633
Tespihlik  dizi  merdjan  Toque.  3960
—  —  —  ebsat  1800
—  —  edna  —  900
Merdjani  Kham  —  1100
Orghani  Roussic.  le  quintal.  300

1841.

 

28
        <pb n="204" />
        (  184  )

Désignation  des  marchandises.

Name  der  Waaren.

 

Cordes  instrument  de  Russie

Cordonnets  en  laine  .

Coton  silé,  supérieur,  moyen  et  inlorieur
d  Angleterre.

—  silé  en  couleur

Courroies  pour  baudriers

Couteaux  de  Circassic  .

—  et  sourchettes  de  toute  ualits

Couvertures  dites  Bankets  en  lained  Angleterre.


Créme  de  Tartre

Crin  de  chèvres  de  Russie

de  cheval  dépouillé

brut

Crinière  de  cheval  de  Russie

Crum  (couleur  jaune)

Cubêèbe  .

Caillieres  en  fer,  podles  et  plunches  en
ler  de  Russie.

—  en  Ctain  d’Allemagne

Guirs:  voyez  Pelleteries.

Cuivre  de  Russie  en  pains  non  travaillé

—  de  Russie  travaillé  en  feuilles  et  en
rouleaux.

—  en  feuilles  pour  doublage  de  navires.

D.

Dents  d  Eléphant  Ou  ilvoire
en  morceaux

—  —

—  de  poissons

Des  à  coudre  en  laiton
Draps  surlins  de  Paris
—  de  Sedan

—  Elbeuf,  fücon  Blbeuf  Sakonia,  Lisica

  à  2  poissons,  Uso  Inglese,  de  France,

Belgique,  Allemagne  et  Hollande.

 

 

Saiten  von  Rußland

Besatzschnüre  von  Wolle  .

Feines,  mittleres  und  ordinaires  Baumwol#
gespinnst  aus  England.

Farbiges  Baumwollengespinnst

Riemen  zu  Wehrgehängen.

Circassische  Messer

Messer  und  Gabeln  von  allen  Gatkungen.

Englische  wollene  Decken,  Bankets  genanm

Weinstein

Ziegenhaare  aus  Raßland
Bereitete  Pferdehaare
Rohe  Pferdehaare
Pferdemähnen  aus  Rußland
Chromgelb

Kubeben

Russische  Oefen,  Lössel  und  Platten  von  n  Esse
Zinnerne,  Loͤffel  aus  Deutschland

Russisches  Kupfer  in  Blöcken
—  in  Blech  und  NRoben

—

Kupferblech,  um  Schiffe  zu  beschlagen

Elfenben
in  Stücken
Fischzähne  "
Fingerhücte  von  Messi  ing
Feine  französt  sche  Tücher
Sedantuch
Französisches,  belgisches,  deutsches  und  bollindisches
  Tuch,  zwei  Fisch  rc.
        <pb n="205" />
        Quotités

 

 

 

287

 

Nom  des  marchandises  en  turc.  Quantités  tarifées.  des  droits.
Aspres.
Kirich  Roussié  le  paquet  de  12.  36
Vapaghi  cherit  sur  la  valeur  38
Richteĩ  pembéi  Ingliz  Toque.  63
Elvan  Richtei  pembeél  Ingliz  –  90
Tokmak  kaictil.  la  paire.  72
Teherkess  bitchagbi  les  10.  100
Bitchak  tchatal  la  12ne  de  12  paires.  60
Beyaz  Ingliz  kepessi  lune.  180
Krim  taror  Toque.  23
Ketchi  Kéli  Roussé  le  quintal.  270
Kotchansiz  at  Kouyroughou  lToque.  60
Kotchanli  —  –  18
At  yelessi  Roussi  le  quintal.  792
Seral  sarissi  ve  Mihangul  boya  l'oque.  40
Kebak  "  —  54
Démir  Keptché  ve  tava  ve  iahta  Roussi  —  16
Kalal  Kachik  Nemtché  la  douzaine.  36
Nihas  Kham  Toque.  30
—  avani  Roussié  ve  tahta  ve  Jouvarlak  —  70
—  tahta  –  54
Fül  dichi  .  l'oque.  252
—  —  Khurdessi  —  90
Rolouk  dichi  —  120
Sari  ténékeden  yuksuk  la  grosse  de  12  douzaines.  40
Parisin  ala  Tchohassi  Sur  la  valeur.  38
Tehohai  Sedan  l'aune.  409
—  Elbeuf  ve  Taklidi  ve  Sakonia  slaklidi  ve
Lepsica  ve  Ingliz  taklidi  tchiste  balonk  les  2  pieces  de  55  pics.  6105
        <pb n="206" />
        Désignation  des  marchandises.

Name  der  Waaren.

 

Draps  de  France,  Allemagne,  Belgique
et  Hollande,,  Mahout  à  couronnes  et
Sans  Ccouronnes,  Zéphir  et  corposi
corsés,  Draps  de  cour  et  Sultan.

NB.  Sil  vient  des  draps  sous  d’autres  deénominations,
  mais  qui  soient  des  memes
  qualités  ct  des  memes  prix  que
ceuf  désignés  ci-dessus,  ils  payeront
la  douane  sur  le  méme  pied.

Drap  de  Saya  et  Parangon

Mahout  Séray

Londrins  de  France  moyens  et  inferieurs.

Casimir
ordinaires  Gtroits  dits  Rist  dAllemagne.


—  ordinaires  larges

·

A  ?2  poissons
dits  Rift  Alboul
de  Pologue

Abas  de  Russie  moyens  et  införieurs.

NB.  Les  draps  venant,  de  Russie  payeront
la  Douane  comparativement  à  ceut  venant
  d’Allemagne,  de  France  et  de
Tiollande.

Drap  d’Angleterre  de  toute  espece

E.

Eau  de  Vie  de  France

de  Cologne

—  de  Lavande  .
en  bouteilles
—  de  la  Reine  de  Honsrie
—  Horte.

de  Rase

—.

—  —..

 

Französisches,  belgisches,  deutsches  und  holländisches
  Tuch,  Kronentücher.

(Sollten  im  Markte  anders  benannte  Tücher
vorkommen,  welche  von  demselben  P
und  von  derselben  Oualität  sind,  als  tn
vorstehenden,  so  bezahlen  sie  den  Joll  auf
demselben  Fuße.  —)

Tuch  von  Saya  und  Paragon
—  Mahout-Seray

mittleres  und  ordinaires,
Londrins.

Casimir

ordinaires  von  Deurschland,  Rift  genannt

franzosi  sches

ordinaires  von  Deutschland,
nannt,  breites.

ordinaires,  zwei  Fisch
Rife  Albouf  genanne
Polnisches  .
Russisches,  Abba  genannt
Die  aus  Rußland  kommenden  Tuͤcher  werden

den  Joll  der  Proportion  derjenigen  bezahlen,

  welche  aus  Deutschland,  Frankreich  und
Holland  kommen.

Englische  Tücher  aller  Gattungen

Rift  ge-Französischer

  Branntwein
Kölnisches  Wasser
Lavande

—  in  Flaschen
Ungarisches  Wasser
Scheidewasser

Gemeines  Terpentinöl
        <pb n="207" />
        Quotitẽs

 

 

Nom  des  marchandises  en  turc.  CQuaniités  tarifées.  desdronts.
Aspres.
Mahont  Coronali  ve  coronasiz  ve  zephir  veles  2  pieces  de  55  pics30
Corposi  calindé  ve  drapdecour  ve  Sultan

Tehohai  Saya  ve  Parangon  —  10890
—  Mahout  Séray  les  2  pièces  de  55  pics.  3520
—  Hondrina  evsat  ve  edna  —  2170
—  Casimir  Sur  la  valeur.  33
—  Rist  ensiz  les  2  pieces  de  55  pics.10700
—  —  oeuli  —  2850
Tchiftè  balouk  kaba  baloutchou  —  3960
Techohaĩ  Rift  Elbof  —  5850
—  Leh  ...  —  860
Abai  Roussié  evsat  ve  edna  la  piece  de  60  pics.  1200
Enval  Tchochai  Ingliz  sur  la  valeur.  3#
Araki  Frantcha  .  l’0que.  8
Colonia  Souyou  Kokoulou  la  boite  de  6  flacons  108
Lavanda  Souyou  les  100  flacons.  360

—  —  la  bouteille.  27
Cral  —  les  100  flacons.  520
Kezzgazz  sur  la  valeur.  33
Roughani  Neft  Frenghi  Toque.  25
        <pb n="208" />
        (  188  )

Designation  des  marchandises.

Name  der  Waaren.

 

Ecorces  Toranges  et  de  Citrons
Email  transparent

—  Opaque

Epiugles

—  Gmaillées

Esturgeon  sal  dit  XSErichi
—  —  Midbi

Etain

Etoffes  Tor  "t  bbingent  OClustrines)
plus  riches

—.

 

F.
Farine  et  biscuit
Faulk  grandes  et  petites
Fayence
Feuilles  Tor  faux  battu
—  —  hattu,  ou  elinquant
en  seuilles.
Fer  blane  TAngleterre
—  en  barres  .
de  Russie
—  mince,  diverses  dimensious  d-Angleterre
  en  paquets.
—  en  feuilles  pour  PTusage  des  cuflsines
Fers  à  repasser:
Feutres  de  Crimée
gris

–.
—

—  —..

Ficelle  de  Russie

Fil  de  lin  de  Russie

—  de  Chotzin

—  de  coton  dAngleterre  .  ..
en  pelottes  ou

bobines

de  coton  dAllenagne  .

de  Venise  dit  Refft
—  dor  de  Russie

—  —

—  —  —

 

Pomeranzen-  und  Citronenschaalen
Schmelz,  durchsichtig

—  undurchsicheig

Stecknadeln

—  mit  Schmelz

Stör  gesalzen

Stör

Zin

Gold=  und  Silberstoffe

reichere

Mehl  und  Zwieback
Sensen  und  Sichen
Fayence

Geschlagenes  Gold,  *i
Rauschgold

Weißblech,  englisches
Eisen  in  Barren

rus  sisches

—  duͤnnes  in  Buͤndeln,  englisches

Eisenblech
Buͤgeleisen  (Plaͤtteisen
Filz  aus  der  Krimm

Russischer  Bindfaden

Leinengarn  aus  Rußland

Garn  aus  Chotzin

Baumwollengarn  aus  England  ..
—au8EnglandaufKnaueloder  Spuhlen

graue

—  aus  Deurschland

—  von  Venedig,  Reffe  benannt
Goldfaden  aus  Rußland
        <pb n="209" />
        (  189)
Quotités
Nom  des  marchandises  en  turc.  CQuantités  tarifées.  des  droits.
Aspres.
Limon  ve  Portocal  capoughiai  Toque.  10
Djam  ghibi  saf  miné  —  1440
Boulanik  —  —  2700
Toplou  Viné  paquet  de  mille.  18
Miuéli  toplou  Viné  Sur  la  valeur.  33
Mersin  Kérichi  Toque.  22
—  Midhia  —  30
Calai  .  .  le  quintal.  2000
Telli  kemha  ve  stofa  ve  soaki  le  pic.  216
Telli  mola  —  324
Dakik  ve  Peksimek  sur  la  valeur.  38
Tirpan  saghir  ve  kebir  Fune.  17
Tabak  ve  kiasseè  sur  la  valeur.  38
Valandji  Varak  paquet  de  10  livres.  50
Chamata  telli  le  Caisson.  1008
Beyaz  tenekél  luglin  les  2  caisses  de  450  feuill.  1260
Ahéni  ham  le  duintal.  200
—  —  Roussié  270.
Indgé  démir  Ingliz  démet  —  234
Démir  satch  sur  la  valeur.  3#
—  Euti.  .  la  douzaine.  200
Sadé  Crim  Ketchessi  la  piece.  45
Aladja  —  —  —  135
Spango  Roussié  le  quintal.  900
Richtéi  keten  Roussié  –  700
—  tiréi  Khotin  Toque.  54
—  —  Iuglllll  –  90
Bukulu  tiré6,  taklidi  Ingliz  iplighi  boite  ou  pad.  de  12  bobin.
ou  pelottes.  180
Richtéi  tiréi  nemtche  Toque.  60
—  —  veuedik  —  115
Kelabdan  Roussié  1080

 

 

le  paquet  de  80  drachmes.  6
        <pb n="210" />
        Désignation  des  marchandises.

Fil  et  lames  Tor  et  Targent,  cannetille  et
paillettes  unies  et  en  couleur.

—  #  lames  Tor  et  Targent,  Cannetille
t  Paillettos  unies  ct  en  conleur  de
Russie.
et  lames  Tor  et  Targent  saux.

Tor  de  Pologne  en  argent  et  or  faux.
de  laiton  et  laiton  .
ét  lames  de  laiton  en  bobines
—  de  fer  TAllemagne  .
TAngleterre  et  de  Kussie
mince
klanelle  d'  Allemagne  et  de  Prusse  de
toute  qualité.
Augleterre  ordinaire  et  moyenne
Ssupérieure  .
Fourehettes  et  couteaux  de  toute  qualité
—  —  de  Prusse
Fourrures  petit  gris  non  travaillé
+4betit  gris  non  travaillé  de  Siberie

—–

——  —  —  —  —

—  ÔÖ  e

—  noir
prepare
–  —  Ho0ir
hermine  ordinalre  dite  Lasca
dite  Cacoum
de  renard  d'Adzossf
rouge  1re.  até.
pOoldinalre
nolr
blang
petits  morceaux  de  renard.
—  gorge  de  renard  blanche
—  de  loup
—  de  lièvre  blanc
dite  Karsak

——  —

–  –

 

Name  der  Waaren.

Blercschlag  von  Gold  und  Silber

—  von  Gold  und  Silber  aus  Rußland

—  von  Gold  und  Silber  unächt.
Gold=  und  Silberfaden  aus  Polen,  unäche
Messingdraht  und  Messingblech
—  in  Knäuel
Eisendrahrt  aus  Deurschland.
—  aus  England  und  Rußland
—  aus  England  und  Rußland  dünn
Flanelle  aller  Gattungen  aus  Deutschland  und
Preußen.
—  ordinaire  und  mittlere  aus  England
—  feine  aus  England
Gabeln  und  Messern  aller  Gattungen
aus  Preußen
Pelzwerk  und  Rauchwerk,  grau,  unzugerichtet
—  und  Rauchwerk,  grau,  unzugerichtet,  aus
Sibirien.
und  Rauchwerk,  schwarz,  unzugerichtet
und  Rauchwerk,  grau,  zugerichtet.

schwarz  zugerichtet

—
—

—  Hermelin

—  Hermelin

Fuchspelze
—  rothe  feine

ordinaire

schwarze.

weiße

in  kleinen  Stuͤcken

Halsstuͤcke,  weiße

Wolfspelze

—  weiße  Hasenpelze

Karsack  genannt

-
        <pb n="211" />
        (191

 

 

 

20

 

Kuotités
Nom  des  marchandises  en  turc.  CQuantités  tarifées.  des  droits.
Aspres.
Elvan  sim  poul  ve  tirtil  ve  tel  le  médical.  25
—  —  —  —  —  Roussié  la  drachme.  15
Valandji  kelabdan  ve  tel  Roussié  Toque.  165
Maden  tel  —  130
Sari  ténéké  ve  tel  —  58
Makara  teli  le  paquet.  23
Demir  tel  nemtché  ..  le  quintal.  800
Kalen  démir  tel  Ilugliz  ve  Roussié  —  792
ludge  —  —  —  —  —  —  900
Flanelal  nemtché  ve  Prussia  ala  evsat  ve  edna  la  pièce  de  55  pics.  850
—  Angliz  evsat  ve  edna  —  800
—  —  ala  Sur  la  valeur.  3  #
Tehatal  bitchak  la  12#ne  de  12  paires.  60
—  —  Prussia  sur  la  valeur.  38
Kham  zindjab  .  le  mille.  3750
Sibir  zindjabi  Kham  —  7000
Siah  —  5625
Zindjabi  terbié  olounmouch  Daquet  de  10  paires.  85
Slah  zindjab  terbié  olounmouch  –  120
Lasca  le  sorok  de  40.  72
Cacom  –  400
Azak  tilkissi.  la  piece.  288
Ala  kirmizi  tilki  —  342
Bayaghi  tilki  —  90
Tilki  siha  la  paire.  2500
—  beya:  la  piece.  43
—  khurdessi  .  Toque.  100
Beyaz  tilki  Boghaze  la  paire.  36
Kourt  la  piece.  120
Beyaz  taouchan  la  pliss.  du  touloum.  90
Karsak  la  piece.  40
1841.
        <pb n="212" />
        (  192  )

Désignation  des  marchandises.

Name  der  Waaren.

 

Fourrores  de  chat  noir

de  martre  dite  Zardava

petits  morceaux  de  martre

de  peaux  dours  .
deloupceiviet  bost-vachak

de  fouine

de  loutre  Teau  .

de  Zibeline  moyenne  et  införicure  de
Pologne.

de  Zibeline  Ire  qualité  de  Russie
ventre  de  Zibéline  4

dueue  de  do.  .

pattes  et  petits  morceaux  dongle  de
ZEibéline.

dites  Gheudjén  .
mouchetées

petits  morceaux  de  Gheudjén  et  de
renard.

petit  morceaux  de  Zibéline
Franges  en  scie,  fll,  laine  et  coton

—  WWVVVV.  —

Fromage  de  toute  espece
—–  de  Génes  .
Fusils  de  munition  à  bayonnette

G.

Galette  et  farine
Galons  d’or  et  Gargent  et  galons  à  heurs
en  soie  et  velours.
—  cd'or  et  d'argent.  et  frauges  de  Russie.

Gauts  de  Prusse
Geniyre

—  en  barridues
Girolle
Gingembre  noir  et  blanc  .

 

Pelzwerk,  Katzenpelze
—  Marderpelze  ..

—inkleinenStücken

Bärenpelze

Luxpelze

Hausmarderpelze

Seeotterpelze

Zobel  ordinaire  und  mittlere  von  n  Poler

Jobel  erster  Qualitäc,  aus  Rußland
—  Bauchstücke

Jobelschwänze

Zobelfuͤße

—  Ghodjen  genannt

—  —  ——
[

kleine  Scücke

kleine  Zobelstücke  .
Seidene,  leinene,  wollene  und  baumwollen
Franzen
Käse.
—  gqus  Genua

Munitioneflinten  mit  Bajonett.

Zwieback  und  Mehl.  ..
Gallon,  Tressen,  Borden,  in  Gold  und  Sibe

Gallon,  Tressen,  Borden  und  Frangen  von
Rußland.
Handschuhe  aus  Preußen
Wachholderbrauntwein
—  in  Fässern
Gewürznelken
Ingwer
        <pb n="213" />
        (193

 

Onotites
Nom  des  marchandises  en  turc.  Quantités  tarilées.  des  droits.
Aspres.
Siah  kedi  la  piece.  18
Zerdava  —  72
—  khurdessi  Toque.  720
Aye  derissi.  la  piece.  180
Vachak  –  540
Simsar  —-  45
Sou-Samourou  –  36
Samourou  leh  evsat  ve  edua  .  la  paire.  270
—  Roussié  ala  —  900
Samour-  nafessi  —  144
—  kouiroughou  la  pièce.  40
—  patchassi  ve  ternak  Toque.  130
Gheudjen  la  piece.  10
Aladja  Gheudjen  —  10
CEhendjen  ve  tilki  khurdessi  Toque.  108
Samour  khourdessi  .  —  540
Harir  ve  tiré  ve  yapaghi  ve  pembe  sadjak  sur  la  valeur.  3  3
Penir  —  338
LDeniri  Genova  l'oque.  25
IIarbali  tusenk  l'uu.  342
Dakik  ve  peksimek  Sur  la  valeur.  3  3
Kelabdanli  Sadjak  ve  cherit  #tchitchekl  kadiseln  le  médical.  18
—  —  —  Roussié  la  drachme.  18
Eldévani  Prussia  sur  la  valeur.  33
Djinevra  le  cruchon.  9
—  Toque.  16
Karenfil  ..  —  54
Zindgebil  beyaz  ve  siah  le  quintal.  720

 

29  *
        <pb n="214" />
        (194  )

Désignation  des  marchandises.

Name  der  Waaren.

 

Gomme-gutte

—  laque
Gottagamba
Goudron  et  poixk-résine

—  de  Russie
Grain  de  lin  de  Russie

—  de  chanvre  de  Russie
Erelots  en  cuinrre

Grenailles

II.

Hamecons

Housses  et  Capotes  de  Circassie

Huile  Tolives,  cäpres,  olives,  anchoix  et
salaisons  diverses

Tolives,  de  Naples.

—  de  Vitriol.

de  lin  de  Russie

—  oau  eau  de  rase

J.

Indiennes,  voyez  Manufactures.
Indigo  en  caisses
—  en  Surrons
Ipécacuanha  .
Ivoire  entier  (dents  délephant).
—  en  morceaux.

J.

Jalap
Jus  de  citron
—  de  Féglisse

L.

Laine  Mérinos  lvée
—  de  Russie

 

Gummigutei

Gummilack
Gottagamba
Theer  und  Pech

—  aus  Rußland
Leinsaamen  aus  Rußland
Hanfsaamwen
Schellen  von  Messin  ing
Schroot  .

Fischangeln
Pferdedecken  und  Maͤntel  aus  s  Cirkassien
Olivenoͤl,  Kapern,  Sardellen  und  anderes  Ein—
gemachte.
—  aus  Neapel
Witriolöl.  .
Leinöl  aus  Rußland.
Terpentinöl  Z

Indigo  in  Kistchen
—  in  Häuten
Ipekakuana  .
Elfenbein,  in  großen  Sorcken
—  in  kleinen  Stuͤcken.

Jalapa
Zitronensaft
Lakrizensaft

Gewaschene  Merinoswolle
Schafwolle  aus  Rußland
        <pb n="215" />
        (195  )
Quotités
Nom  des  marchandises  en  turc.  CQuantites  tarifées.  des  droits.
Aspres.
Goma  gouta  Toque.  130
Goma  laca  —  60
Gotta  gamba  —-  144
Katram  ve  2zift  Sur  la  valeur.  338
—  Roussié  le  quintal.  90
Tehoumi  Keten  Roussié  le  kilo  de  20  oques.  64
—  Kenevir  —  —-  »  43
Tchengherak.  la  boite.  144
Kourchoun  satchma  le  quintal.  540
Volla  le  paquct  de  1000.  60
Vamichi  Teherkess.  ...«  l'une.  160
Antchoiè  ve  ghebere  ve  zéitin  ve  roughani  Zéitsss  Caisse  de  12  bouteilles.  180
Sitchiliateéein  mahsoulou  ronghani  Zéit  Foque.  11
Roughani  Zadg  —  11
—  Bezir  Roussié  le  quintal.  633
—  neft  frenghi  Toque.  25
Tehividi  hindi  ve  yeni-dunia  Toque.  360
—  Lahour  Sur  la  valeur.  338
Papacouana  Toque.  220
Fil-dichi.  –  252
—  —  khurdessi.  –  90
Tehalapa  Toque.  72
Limon  souyou  le  duintal.  120
Mian-bali  Toque.  27
Vapaghi  Mérinos  yicanmich  Toque.  115
—  Roussié  le  quintal.  3060
        <pb n="216" />
        (196  )

Désignation  des  marchandises.

Name  der  Waaren.

 

Laiton  et  fll  de  laiton.

Langnes  lumées  de  boenf  et  Saucissons

Lard  et  sancissons  de  pore  .

Lames  et  fllde  laiton  en  bobines  (çemettes)

Licge  .  .

I«itttesd’01·fövke..«
——0rdinait·eq  empailleses

Lin  de  Russie

Liqueur,  sirop  et  elixir  en  ncons  .

en  bouteilles

Lunettes  en  boites
—  aà  brauches  en  ser

M.

Macaroni,  vermicelle  et  autres  pätes
—  vermicelle  et  autres  pätes  de  Russie

Manne

AManufactures  diverses  en  coton:

Calicot  dit  Tehit  bézi,
aunes  22.

Jambrick  etpercale,  de  France,  Belgique
et  Suisse  19,  qu  16  pies,  16  aunnes.
et  percale,  de  France,  Belgique  et
Snisse  10,  Oulß  pics,  9  à  11  aunes.
et  percale,  de  France,  Belgique  et
Sunisse  18,  Ou  2  à2#  pics,  16  aunes.
et  percale,  de  France,  Belgique  et
Suisse  18,  ou  2  à  24  pics,  94  à  11
aunes.

et  percale,  de  France,  Belgique  et
Suisse  18,  ou  23  à  2Fpics.

6  7  32  1
4  ou  F  à  1  pl,

Suisse  2

Ou  3  à  31  pics,  16  aunes.

16  aunes.
et  pbercale.  de  France,  Belgique  et

 

Messing  und  Messingdraht
Geräucherte  Ochsenzungen  und  Würsee  .
Speck  und  SchweinswürsteH
Messingblech  und  Messt  ngdrahe  auf  Rollen
Korkholz.
Goldschmideefeilen

Strohfeilen
Leinen  aus  Rußland
Liqueur,  Sirup  und  Elixir  in  Flaͤschchen
—  in  Flaschen

Brillen  in  Futteral
—  mit  eisernen  Armen

Makaroni,  Nudeln  und  anderes  Mehlwerk.

Makaroni,  Nudeln  und  anderes  Mehlwerk  aut
Rußland.

Manna

Baumwollenzeug,  #,  #3  bis  1  Pick,  22  Ellen

Cambrick  und  Perkal
        <pb n="217" />
        (197  )

4  Quotités

Nom  des  murchandises  en  turc.  Ouantites  tarilées.  des  droits.

Aspres.

Sari  tEnéké  ve  tel  lToque.  53
Sighir  dily  ve  soudgouk  le  quintal.  75
Roughani  Khinzir  ve  Soudgouk  —  1620
Macara-  teli  le  paquet  23
Mantar  .  le  quintal.  154
Kouyoumgou  ECyess  la  douzaine.  37
Samanli  6y6  —  15
Keténi  Roussié  »...  le  quintal.  360
Ambérie,  ve  churub  ve  Hussame  les  100  flacons.  408
—  —  —  —  bouteilles.  1000
Gheuzluk  ....,...  la  boite  de  5  douzaines.  75
Demir  maden  Coulakli  Gheuzluk  .  la  douzaine.  60
Chehrié  ve  macarona  Toque.  8
—  —  Roussié  –  9
Coudret  Helvassi  —  90
Tehit-bézi  la  piece.  144
Camri  percal,  franciz,  Belgica,  ve  Svitcher  —  241
—  —  —  —  —  —  144
—  —  —  —  —  —  260
—  —  —  —  —  —  162
—  —  —  —  —  —  291

 

 

396
        <pb n="218" />
        (198  )

Désignation  des  marchandises.

Name  der  Waaren.

 

Cambrick  et  percale,  de  France,  Belgique

ct  Suisse  23,  dud#3  pics,  16  aunes.
—  d  'Angleterre,  long  12  yards

—  24  —  .

Calicot  blanc  d'Angleterre,  large  1  pie,

long  28  yards.

en  rouleaux  d'Angleterre,  Frith  Linem,

  24  yards.

d-Angleterre  de  toute  couleur,  étroit

dit  Sarsnets,  28  yards.

d-Angleterre  longcloths,  large  1  yard,

long  36  Fards.

d'Angleterre  printed,  large  13  pics,

42  pouces,  24  Fards.

éCcru  dit  toile  d-Amérique

e  e

des  Indes  long  cloths  36  yards
Salompori  18  Jards

—  baltas  12  yards.  .

Bazin  d’Angleterre,  dimitics  de  toute  couleur,
  24  yards.

Dimicaton  melangé  et  rayé  .

Chals  Zébra  A-Angleterre,  rayés,  bleus,
blancs,  bleus  et  oranges  dits  Marpitch.

—  Wébra  d  Angl.,  rayés,  bleus,  blancs,
bleus  et  oranges  dits  Fermaich.

—  W#ébra  TAngl.,  à  fleurs,  palmettes  et
bouquets,  alusage  de  la  Perse,  grands
et  petits.

Cambriks  d’Angleterre  à  grains  Corge
(Aartoladi),  12  yards.

Indiennes  d’Angleterre,  à  1  et  2  couleurs,

1pic,  28  yards.
—  (Angleterre,  à  3  et  4  et  5  couleurs,
1  Pic,  28  Fards.

 

Cambrick  und  Perkal

9

—  aus  England
—  aus  England  .
Weiße  Kalicots  von  England

—

von  England

von  England  in  allen  Farben.

Weiße  Kalicots
gefaͤrbte  —

rohe

Kalicots  aus  Indien

Kalicots

—  bafta  genannt

Bazin  von  England

Demicatton  melirt  und  gestreise.

Shawls  zebra,  gestreift
—  zebra,  gestreift

—  zebra,  mit  Blumen  und  Palmen

Cambrik  gepreßt.
Druckwaaren  1  und  2farbig

—  3,  4  und  öfarbig
        <pb n="219" />
        (199

Quotités- 



Nom  des  marchandises  en  ture.  CQuantités  tarifées.  des  droits
Aspres.
Camri  percal,  franciz,  Belgica,  ve  Svitcher  la  piece.  536
Ingliz  mahssculon  Camri  sadé  ve  beyaz  –  108
—  —  —  —  —  —  255
Hasséi  Ingliz  126
Calico  sariün  –  198
Elvan  hassé  caba  ensiz  –  108
ILasséi  Ingliz  —  234
—  —  —  170
Kirbassi  America  sous  déduction  d'oques
«  10  par  balle  pour  tare,
1  oque  par  piece.  73
IIassei  hindi  –  324
—  —  la  piece.  162
—  hindonun  —-  108
Elvan  bazin.  —  180
Aladja  ve  tchibouklou  Dimicaton  le  Tard.  111
Lahouraki  marpitch  chal  couchak  mavi  ve
touroundi  .  ,.  la  pièce.  95
Fermaich  Schal  Ingliz  couchak  .  —  150
Adjem  hardji  lahouraki  couchak  bunk  ve
kuytchuk  —  144
Arpali  tulpend  —  100
Bir  ve  iki  renk  tchiti  Ingliz  —  176
Utch,  ve  dort  ve  bech  renk  tchiti  Inglixz  –  285

1841.

 

 

30
        <pb n="220" />
        (200  )

Désignation  des  marchandises.

Name  der  Waaren.

 

Indiennes  de  France,  Suisse  et  Belgique,
pour  ameublement,  dites  Leh,  et  autres
  Supérieures,  bon  teint  et  faux

teint,  pic  11  à  13,  aunes  22  à  26.

—  de  France,  Suisse  et  Belgique,
moyennes  ct  infer.,  bon  teint  et  faux
teint,  pic  13  à  13,  aun.  22.

—  de  France  pr.  habillement,  bon  teint,
faux  teint,  supérieures,  moyennes  et
infüörieures,  pic  13  à  13,  aun.  22  à  30.

—  de  Suisse  et  Belgique,  pic  13  à  13,
aunes  22  à  30.

—  de  France,  Suisse  et  Belgique,  rouges

dits  Mérinos,  pic  13  à  13,  aunes  22

à  25.

—  de  France,  Suisse  et  Belgique,
rouges  dits  Mérinos,  pic  3&amp;amp;  à  1,  aunes
22.

—  de  France,  Suisse  et  Belgidue,  pour
ameublementethabillement,  supérieures
t  inférieures,  bon  et  laur  teint,  pie
3  à  1,  aunes  22.

—  de  Suisse,  Bengaline  et  Orientale,
unlits  ordin.  dite  Sirkéli.

—  de  Russie

—  de  Genes  28  yards

—  —  25  —.

Madapolam  d'Angleterre,  de  toute  Couleur,
  1  yard,  24  yards.

—  d'’Anglet.  blanc,  1  Fard,  40  Fard

—  —  é6Gcra,  1—  40  —

Mouchoirs  et  carrés  en  mousseline  d’Angleterre,
  imprimés,  brochés  ou  brodeés
de  toute  qualité.

—  de  France,  Suisse  et  Belgique,  en
mousseline  et  cambrik  à  bords  rayés

 

Druckwaaren  für  Möbel,  aus  Frankreich,  de
Schweiz  r2c.  ächt  und  falschfarbige.

—  für  Kleidungsstücke  aus  Frankreich,  #h
und  falschfarbige.

—  desgleichen  aus  der  Schweiz  und  Belgia

—  sogenannte  Merinos
—  desgl.

—  desgl.  für  Möbel  und  Kleidungsstück.

—  aus  der  Schweiz,  Bengaline  und  Orientale
  genannc.

—  aus  Rußland

—  aus  Genua

—  aus  Genua

Madapolam,  aus  England,  von  allen  Farb

—  aus  England,  weiße  (gebleichte)

—  aus  England,  rohe  Cungebleichte)

Tücher  von  engl.  Musselin,  gedruckte,  gewirkte
und  gestickte.

—  aus  Frankreich,  Schweiz  und  Belgien  mit

gestreiftem  Rand.
        <pb n="221" />
        (201

 

«  .  ··  Quotités
Nom  des  marchandises  en  turc.  CQuantités  tarifées.  des  droits.
Aspres.
Tehiti  Leh  deuchémelik  ve  sair  ala  khass  ve
kalp  Franciz  ve  Beldjica  ve  Svitcher.  la  piece.  612
Deuchémelik  tchit,  khass  ve  kalp,  evsat  ve
edna,  Franciz,  ve  Beldjika  ve  Svitcher.  —  252
Esvablik  tchiti  franciz  kalp  khass,  ala  evsat
Vve  edna.  –  350
–  —  Snit  ve  Belgi  –  290
Al-tchit  francis,  Svitcher  ve  Belgika  —  576
—  —  —  —  —  —  414
Tchiti  deuchmelik  ve  Esvablik,  francis  ve
Svitcher  ve  Beldjika  khass  ve  kalp  ala
ve  edna.  —  216
Tehiti  Svitcher  Sirkeli  sur  le  prix  courant.  38
Tchiti  Koussié  la  pièce  de  36  pies.  270
—  Dijénova  .  la  pièce.  504
—  —  Saghir  —  216
Elvan  madapolam  Iugliz  —  198
Beyaz  —  —  —  300
Casarsiz  —  —......  —  280
Tiré  ichlémé  tulbend  ve  Basma  ve  boktchab  "
ve  mendil.  Sur  la  valeur.  33
—  kenarli  tulbend  ve  camri  mendil  la  douzaine.  108

 

30*
        <pb n="222" />
        (202  )

Désignation  des  marchandises.  Name  der  Waaren.

 

Mouchoirs  de  France,  Suisse  et  Belgigne,  Tücher  aus  Frankreich,  Schweiz  und  Belgin
en  mousseline  et  cambrik  à  Coins  mit  gestickten  Ecken.
brodés.
—  do.  do.  en  coton  duadrilles  bon  et  Baumwolleneücher,  gewürfelte,  ächt  und  falst
faux  teint,  3  à  F  de  pic.  farbig.
—  (do.  do.  en  coton  quadrillés  bon  et—  –  —
faux  teint,  pic  1  à  13.
—  do.  do.  en  Coton  quadrillcs  bon  et  —  —  —
faux  teint,  pic  13  à  13.
—  chals  do.  fond  rouge  mérinos  impri-  Gedruckte  Merino-Shawls,  mit  rothem  Gra#
més,  dits  Boktchas,  pic  27.
—  do.  do.  fond  rouge  mérinos  imprimés,  Gedruckee  Merino=  Shawls,  mit  rothen

dits  Boktchas  pic  2  à  21.  Grund,  aus  Frankreich,  der  Schweiz  um
Belgien.
—  do.  do.  fond  rouge  imprimés,  pic  16.—  desgl.  desgl.
—  (do.  do.  fond  rouge  imprimés,  pic  11—  desgl.  desgl.
à  13.

—  do.  do.  ordinaires,  bleus,  mouchetés|Gedruckte  blaue  Tücher  desgl.
et  unis.

—  (o.  do.  Supérieurs  et  moyens,  grands  blaue  Tücher  desgl.
et  petits.
—  0.  do.  en  mousseline  imprimés,  dits  —  Musselintücher  desgl.  Calemkiar  genannt.

Calemkiars,  bon  et  faux  teint,  Supérieurs
  pour  le  tissu.

—  dAllemagne  en  mousseline  imprimés,  Musselintücher  aus  Deukschland
Supérieurs  pour  le  tissu.

—  de  France,  Suisse  et  Belgique,  bon—  desgl.  aus  Frankreich,  Schwe  und  Bllet
  faux  teint,  moyens  et  inférieurs.  gien

—  (d'’Allemagne  en  coton  rouge,  faux  —  falschfarbige  roche  Tücher,  aus  Deuctteint.
  land.

—  (do.  en  coton  rouge,  bon  teint  —  dchtfarbige.

—  do.  dits  chals  de  Berlin,  imprimés  Halstücher,  deutsche,  Berliner  Shwats  ut
Sur  piqué6,  avec  franges.  Franzen.

Mousselines  dAllemagne  dites  Tchapali]  Deursche  Musseline

—  (0°.  dites  Keten  .  —  –
        <pb n="223" />
        (203

 

Tulbendi  keten

 

n  6  Cuotités
Nom  des  marchandises  en  turc.  CQuantités  tarifées.  des  droits.
Aspres.
Tiré  lehlémé  tulbend  ve  Camri  mendil  keuchelleri
  dalli.  k  douzaine.  216
Chadrandjli  mendil,  pembéden,  francis,  ve
Svitch  ve  Belgika.  —  32
—  meneil,  pembeden,  francis,  ve  Svitch  ve
Belgika.  —  65
—  mendil,  pembéden,  francis,  ve  Svyitch  ve
Belgika.  —  108
Al-basma  boktcha,  francis,  Belgika  ve  Svitcher.
  Fun.  100
—  boktcha,  srancis,  Belgika  ve  Svitcher  —  75
—  mendil  —  —  —  —  la  douzaine.  400
—  —  —  —  —  —  —  172
Bayaghi  ladjverd  mendil  —  57
Ala  ve  evsat  —  —  —  108
Calemkiart  tulbend  mendil  ala,  francis,  ve
Svitch  ve  Belgika  Fun.  43
—  Femeni  nemtché  —  43
—  tulbend  mendil,  francis  ve  Belgika  ve
Svitch,  evsat  ve  edna  Sur  la  valeur.  33
Pembéden,  mahramal  Triesté  kalp  la  douzame.  72
—  —  —  khass  —  105
Bazin  boktcha  —  350
Tchapali  tulbend  Triesté4  la  piece.  150
—  60
        <pb n="224" />
        (204  )

Désignation  des  marchandises.

Name  der  Waaren.

 

Mousselines  de  Suisse  dites  Mesmer  et
tensif  de  toute  largeur  aunes  16.

—  do.  dites  Jaconets,  pic  13  à  14,  aunes
  16  on  Fards  20.

—  do.  dites  Jaconets,  pic  13  à  13,
aunes  16  ou  Fards  20.

—  do.  dites  Jaconets,  pic  11  à  13,
aunes  16  ou  yards  20.

—  de  France,  Suisse  et  Belgique,  brodées
en  soie,  or,  argent  à  fleurs  et  ramages.

—  de  Suisse,  brochées  à  bouquets  à
fleurs  et  qduadrillés,  pic  13  à  18.

—  de  France,  imprimées  pour  habillements,
  bon  et  fauxk  teint,  Ssupér.  moyennes
  et  inférieures,  pic  13  à  12,
aunes  25  à  30.

—  de  Suisse  et  Belgique,  pic  143  à  11
aunes  22.

—  (d  Angleterre  imprimées  de  toute  largeur,
  yards  24.

—  (d'Angleterre  Bocks  dites  Sakankouli,
yards  10.

—  do.  Tengibs  dites  Savachpour  3  ou
yard  1,  yards  20.

—  0.  Tengibs  dites  Savachpour  &amp;amp;  ou
44  pouces,  yards  11,  yards  20.

—  do.  Jaconet  dites  Mesmer,  pie  18,
yards  20.  1

—  do.  brochées  à  fleurs,  Lapets  ordinaires,
  yards  10.

—  do.  brochées  de  couleur,  fines  dites
Bervetich,  yards  10.

—  do.  Mulls  sines,  propres  à  étre  imprimées,
  Vards  20.

—  do.  Mulls  fines,  dites  Vachmaklik,
yards  20

 

Musselin  aus  der  Schweiz

—  gqus  der  Schweiz  Jaconnets

—  aus  Frankreich,  Schweiz  und  Belgin,
mit  Gold,  Silber  und  Seide  gestickt.

—  aus  der  Schweiz  mit  Blumen  und  gqusdrillirt.


—  aus  Frankreich,  gedruckt,  zu  Kleidunge
stücken  ächt  und  falschfarbig

—  aus  der  Schweit  und  Belgien

—  aus  England

—  Sakankuli  genannt

—  Tengibs

—  Jaconnet
—  Lapets
—  Bervetsch

—  Mulls
        <pb n="225" />
        (205

 

Kuotités
Nom  des  marchandises  en  turc.  CQuantités  tarifées.  des  droits.
Aspres.
Svitcherin  mesmer  tulbend  ve  tensouh  la  pièce.  165
Savachpour  kaba  tulbend  Svitcher  —  120
—  —  —  —  —  100
—  —  —  —  —  90
Kelabdanli  ve  telli  ve  harir  ve  tiré  ichléemé
tulbend.  Sur  la  valeur.  33
Syitcherin  dokouma  tulbend,  tchitchekli  ve
chatrandili.  la  piece.  136
Tulbend  basma  esvablik,  francis  khass  ve
kalp,  ala,  evsat  ve  edna.  —  470
—  basma  esvablik,  Beldj.  ve  Svitch  ve  kalp,
ala,  evsat  ve  edna.  —  360
—  uzeriné  basma  —  360
Sakankouli  Ingliz-  la  1  piece  de  15  pics.  100
Savachpour  tulbendi  Inglik  la  piece.  100
Tchiacanot  Savachpour  tulbend  Ingliz  –  135
Mesmer  tulbendi  Lugliz  –  155
Lapet  tabir  olounour,  sadi  tchitchekli  tiré
ichlémé  tulbend.  .  —  100
Bervetch  elvan  tulbendi  IUngliz  —  198
Mull  tabir  oloungur  basma  hardji  indjé  tulbend  –  150
—  —  —  achmakllkt  —  —1  —  250.
        <pb n="226" />
        (  206)

Désienation  des  marchandises.

Name  der  Waaren.

 

Mousselines  des  Indes  surlines

Nankins  ou  printanières  d’Angleterre  rayés,
unis  et  à  fleurs  dits  Chéitanbézi,  de
toute  Ccouleur,  pics  40.

—  des  ludes  pics  9

—  printanières  ou  cotonnes  de  France,

Suisse  et  Belgique,  quadrillés,  rayés
et  unis,  bon  teint.
—  (do.  do.  faux  teint  %

—  (dAllemagne

Piqué  de  toute  couleur

Toile  de  coton  éCcrue  de  Suisse,
pic  18,  aunes  16.

—  o.  do.
16.

—  d0.  dO.  1  4  ou  pies  23  à  21,  aunes
16.

—  do.  do.  20  ou  pics  33  à  37,  aunes  16.

—  do.  do.  2  A  ou  pics  4  à  43

10  Ou

Manufactures  diverses:

Aladja  de  Russie  large

do.  6troite  .

CltahdAngleteIkeum  et101t  1  vie,  28
Fards.

—  do.  à  fleurs  1  pic,  28  Fards

—  do.  imitation  de  celui  dAngora,  Lasting
  et  camelot,  28  yards.

—  do.  imitation  de  celui  d-Angora,  dit
Sofl,  28  yards.

—  do.  broché  à  fleurs  large  pic  1  à
2,  28  yards.

—  do.  imprimé  large  pic  18
Yards.

à2,  28

1%  ou  pics  2  à  24,  aunes

 

Mousselin  aus  Indien

Gestreifte,  platte  und  geblümte  Nankins  peis
taniere.

Nankin  aus  Indien

—  aus  Frankreich,  der  Schweiz  und  .
gien,  quadrillirt,  platt  und  gestreift,  àh
farbig.

—  quadrillirt,  platt  und  gestreife,  falscfarbig.


—  aus  Deurschland

Pique  in  allen  Farben

Ungebleichtes  Baumwollenzeug  aus  der  Schuo

Aladscha  von  Rußland
schmales
Schole  aus  England,  platt  und  schmal

—  aus  England,  geblümrt
–  Nachahmung  desenigen:  vo

Angora.
—  aus  England,  Nachahmung  Soff

gebluͤmt,  breit

gedruckt
        <pb n="227" />
        (  207

Nom  des  marchandises  en  turc.

Mull  tabir  olounour  yachmaklik  tulbend  alassi

Chéitan  béezi  etvan  tchitchekli  ve  tchibukli.

Kirbassi  nankin  Frenghi  boghassi
Chéitan  bézi  frauzis,  Sritcher  ve  Beldjika
douz  tchibukli,  ve  chatrandili,  khass.

—  bPbézi  franzis,  Svitcher  ve  Beldjika  douz
tchibukli,  ve  chatrandjli,  kalp

—  bézi  Nemtché

Elvan  Kirbassi  piké  .

svitcherinlcazarsispembådenbez.

Enli  aladja  Roussié.
Enusiz

Chali  Ingli“  énsiz

Tchitchekli  Chali  ingliz  éusiz  .
Caramandola  ve  Angora  taklidi  chali  ingli

Sofli  ingliz
Chall  docoumadan  tchutchekli

Basma  Chali  Ingliz

1841.

 

Quantités  tarifées.

Sur  la  valeur.

la  pièce  de  40  pics.

la  piece  de  9  pics.

Taune.

sur  la  valeur.
le  pic.
la  piece.

la  piece  de  35  pics.

la  pièce.

—  —

la  pièce  de  45  pics.
la  piece.

31

 

Kuotités
des  droits.

Aspres.
38

200

273
295
396
475

490
245
378

540
1080

540
1224

1260
        <pb n="228" />
        (208  )

Désignation  des  marchandises.

Name  der  Waaren.

 

Chali  TAngleterre  uni  large  pic  186  à2,
28  yards.

—  do.  pour  ameublement,  damassé  et
moiré,  large  er  étroit,  28  yards.
—  Mérinos,  largeur  1  pic.

do.  largeur  2  pies

Chals  de  France,  imitation  des  mdes,
longs  et  Carrés.

Cravates  de  soie  noires  et  autres  couleurs,
  fichus  et  foulards  en  scie  et
en  scie  et  coton.

Crepes  larges  No.  36.

—  Gtroites  No.  22.  .

Gazes  à  fleurs,  larges  et  étroites

Mérinos  d’Allemagne,  large  2  pics

1.—

Mouchoirs  de  tulle  brodés  enscie,  pic  11à  2

—  (do.  Crepe  et  gaze,  à  flI  Tor  et
lame  Tor,  bon  et  faux  teint.

Tafletas  eimple,  levantine,  Satin  et  serge
Etroit  pic  §  à  1.

–  Simple,  levantine,  Satin  et  serge  Ctroit
pic  14  à  2.

—  et  Satin  à  fleurs,  dit  croisé  étroit
pic  6  à  1.

Taffetas  et  Satin  broché  étroit  &amp;amp;  à  1  pic.

broché  en  or

—-  double  de  Florence  dit  Mantine,  pien

à  14  1.

Tabini  moiré  .  -

Satin  de  Florence  large  et  biroit

Tissus  soie  et  coton  de  Prusse.

Tulle  étroit,  pic  12  d  13

large  —  2  Aà  27

Tchitari  de  Trieste

large

 

Schali  aus  England,  plart,  breit

—

gewaͤssert.
—  Merinos

für  Möbel,  damassin

Französische  Shwals,  Nachahmung  der  Ir
dischen.

Seidene  Halsbinden,  schwarze  und  von  anden
Farben,  Halscücher  und  Fulards  vem
Seide  und  Halbseide.

Krepp  breit

—  schmal.
Gaze  mie  Blumen
Merinos  von  Deutschland

Halstücher  von  Tüll  mit  Seide  gestickt.

—  von  Krepp  und  Gaze

Taffer,  einfacher,  Levantine,  Satin

—  und  Satin  mie  Blumen

Taffet  und  Satin  broschirt
mit  Gold

——  —

Florentiner  Taffet

—  breiker.
Tabini  gewässerte.
Florentiner  Saltin.
Halbseidene  Stoffe  aus  T
Tuͤll  ..
—  breiker
Tschitari  von  Triest,  (halbseidene  Stoffe)
        <pb n="229" />
        (209

 

Quotités
Nom  des  marchandises  en  turc.  CQuantités  tarifées.  des  droits.
Aspres.
Sadé  duz  Chali  Ingliz  la  piece.  1080
Deuchemelik  ve  haréli  ve  tchitchekli  chali
ingliz  –  1332
Chali  Mérinos  le  pic.  14
—  —........  —  28
Hind  taklidi  Chal  ve  boktcha  franzis  Sur  la  valeur.  33
Boyoun  baghe  Spaleta  ve  foular  —  33
Enli  broundjouk  les  2  demi-pièces.  520
Ensiz  —  .  —  360
Harir  gaz  tchitchekli  enli  ve  ensiz  l'aune.  50
Enlo  Mérinos  nemtche.  le  pic.  62
Ensi  —  —  —  31
Tul  harir  ichlémé  mendi  ..  la  douzaine.  1800
Tul  ve  broundjouk  ve  gaz  bokteha  xkelabdanii,
ve  telli  ve  ipekli  khass  ve  kalp  sur  la  valeur.  338
Sadé  Djanfez  ve  Atlaz,  ve  levantin  ve  Serdji  l'aune.  50
—  —  —  —  —  —  100
Tchitchekli  Croazé,  Atlaz  ve  Djanfez  —  60
—  Atlaz  ve  Djanfés  docouma  –  100
Telli  Atlaza  le  pic.  110
Mantin  ikl  katlu  Djanker  —  43
—  —  —  —  sur  la  valeur.  38
Tabini  Haré  38
Atlazé  florence  enli  ve  ensiz  le  pic.  54
Harir  ilé  pembé  mahlut  koumach  Prussia  sur  la  valeur.  3  3
Cafezli  Broundjouk  Taune.  32
—-  —  —  42
Tchitari  Trieste  sur  la  valeur.  *ilr

 

317
        <pb n="230" />
        (210  )

Désignation  des  marchandises.

Toile  de  fll  dAutriche  de  toutes  qualités
pour  chemises.

de  Prusse  de  toutes  qualités
pour  chemises  et  nappages.

de  Russie  dite  Mezzalunetta
Ravendouk
Salkata,  pr.
service  de  table  à  rouleaux.

S

[—[  —

—.  —

service  de  table  à  rouleaux,  Supér.
large  et  fine
pour'sacs  dite  Panova
EStroite
dite  Kemha,  large

—  guadrillée  Gtroite,
41  huitièmes  de  pic.

de  Pologne  inférieure  et
Supérieure.

—

—.

Berbout,  de  toute
qdualité,  pour  sacs,  large  et  Stroite.
Allemagne  pour  sacs  en

rouleaux.
Maroquins  de  toute  couleur
Meubles,  tels  que  Chaises,  cConsoles,  tables,
glaces,  pendules,  sleurs  artisicielles  etc.

Miel  de  Russie
Minium  .  .
Miroirs  dits  Lucei  d-Ebreo

—  petits  et  ordinaires
Montres  et  pendules

—  de  poche  en  argent  et  en  ebrysecale
Morone  (poisson  salé  de  Russie)
Morue  et  Stocklish
Mouchettes  ordinaires.

dite  Salkata,  pr.

11  pie

 

Name  der  Waaren.

Leinwand  für  Hemden,  von  allen  Qualicäte,
von  Oesterreich.

für  Hemden  und  für  Gedecke,  von  Praßen.


von  Rußland,  mezzalunetta  genanmt
Ravenduk  genannt
Sulkata

für  Säcke  (Packleinwan)d
Kemha  genannt

quadrillirte

von  Polen

Berbout  genannt
—  von  Deurschland,  für  Säcke  (Packlein
wand.)
Marrokin  in  allen  Farben
Möbel,  wie  Stühle,  Komoden,  Tische,  Spiehl
Uhren  2c.
Honig  von  Rußland
Mennig
Spiegel,  sogenannte  Lucei  A  Ebreo
—  kleine  und  ordinaire
Taschen-  und  Wanduhren
Taschenuhren  von  Silber  und  chrysecaler
Moronisisch
Stockfisch  und  Bakala
Ordinaire  Lichtscheeren
        <pb n="231" />
        (211

 

4Z  .  #  Dnotités
Nom  des  marchandises  en  turc.  CQuantités  tarifées.  des  droits.
Aspres.
Kirbassi  keten  nemtché  Gheumleklik  piece  de  45  pics.  1260
—  —  Gheumleklik  ve  Sofralik  Prussiaa
  Sur  la  valeur.  38
—  Mezzalunetta  la  pièece.  504
—  —  Ravenduk  —  432
Vouvarlak  kirbassi  Roussié  Salkata  la  pièce  de  24  pics.  288
—  —  —  —  alassi  —  —  36  —  720
Enli  indié  kirbassi  Roussié  —  —  —  —  640
Panova  tchouvallik  le  quintal.  378
Ensiz  kirbassi  Roussié  la  pièce  de  36  pics.  320
Kirbassi  keten  —  kemha  –  900
Ketenikemhal  —.  –  540
Roussiénin  ensiz  kirbassi  chatrandjl..  le  pic.  31
Kirbassi  Leh  ala  ve  edna  la  pièce  de  60  pics.  288
Envai  kirbassi  Berbout  Tehouvallik  —  180
Tchouvallik  youvarlak  nemtché  —  180
Elvan  Sakhtian  la  piece.  60
Sandalié,  ve  Consol  ve  Trévez  ve  alns  ve  saĩr  sur  la  valeur.  338
Asseli  Roussié  le  quintal.  396
Sulupen  —  460
Tchiplak  Ayné  les  2  Caisses  de  60.  576
Khurdé  —  .  la  douzaine.  23
Tam  Saat  ve  caravana  ve  altoun  coyoun  Saati  Sur  la  valeur.  *-Coyoun
  Saati  sim  ve  hélali  Tune.  1650
Mahi  Morona  v  le  quintal.  324
Courou  Balouk  bacaliao  ve  Stoksich.  —  360
Khardji  Moum  macassi  les  5  douzaines.  288
        <pb n="232" />
        (212  )

Désignation  des  marchandises.

Name  der  Waaren.

 

Moulins  à  Café  de  Russie
Musc

N.

Nerfs  de  Morone
Noix  Muscades

P.

Paillettes  unies  et  en  couleurs,  Cannetilles,

fils  et  lames  Tor  et  argent.
—  unies  et  en  couleurs,  cannetilles,  fils

et  lames  Tor,  fausses

Papier  de  France  au  raisin

à  cloche

à  lettres

croisette  dit  de  24.

de  Russie  bleu  et  blane

-Angleterre  de  toute  qualité

——  de  Génes

de  Trieste  navigar

manganeri

Tre  lune  et  Leone

Tre  capelli

Reale

Impériale  .

surfiudithun-—


—  —-kiari.


—  de  Trieste  de  couleur
doré
—  de  Livourne  tre  lune

—  –  —

plus  grandimitation
  de  Genes

à  lettres

—.

–  —.

Parapluies  en  soie
—  er  coton  de  toile  cirée  de  toute  grandeur.


 

Kaffeemuͤhlen  von  Rußland
Moschus.  «

Muskamüsse.

Silber,undGoldplätcchen,glattundfarbig,

aͤchte.
unaͤchte.
Franzoͤsisches  Papier,  au  raisin
—  —  4  cloche.
—  Briefpapier

—  Papier  croisetto
Russisches  Papier,  blaues  und  weiges  .
Englisches  Papier  von  allen  Qualicäten.
Genuesisches  Papier
Papier  von  Triest,  navigar
manganeri
tre  lune  und  leone
tre  Capelli.
Reale
Impériale

—  foeines
farbiges.
vergoldetes
—  von  Livorno,  tre  lune

—.

–—.  ·—
—

größeres  .
—Nachahmungsd.Genuesischen
von  Livorno  Briefpapier
Regenschirme  von  Seide
—  von  Baumwolle,  Wachsleinen.
        <pb n="233" />
        (213  )
Quotilés
Nom  des  marchandises  en  turc.  Quantités  tarifées.  des  droits.

Aspres.
Cahvé  deyirméni  Roussié  la  pieèce.  72

Misk  Sur  le  prix  courant.  3#
Morona  nevrassi.  Toque.  43
Hindistan  Djévizi  —  288
Elvan  sim  poul  ve  iirtil  ve  tel  le  médical.  25
Kiazib  poul  ve  tirtil  Toque.  240
Kiaghidi  Francia  la  rame.  126
—  Yazi  campana  —  95
—  post.  —.  180
—  tchertchivé  le  ballon  de  24  rames.  648
—  Roussié  mavi  ve  be)##2  .  la  rame  de  288  feuilles.  108

Euvai  kiaghid  Ingliz  sur  la  valeur.  338
Kiaghidi  Djénova  la  balle  de  32  rames.  1728
—  Poudcal.  la  rame.  36
—  Khartouch  –  103
—  Ay  damga  ve  Arslan  —  120
Utch  takié  kiaghid.  93
Orta  Stambol  Kiaghidi.  ..  —  288
Kiaghidi  Kebir,  batal  ve  telkbis  —  600
Hukiari  ala  batal  –  1500
Boyali  Kiaghid  –  180
Valdieli  —  —  255
Ay  damga  —  Alighurna  —  120
Kiaghidi  abadi  —  —  158
Djénova  taklidi  Kiaghid  —  108
Kiaghidi  post  Alighurna  —  108
Harir  chemsié  lun.  270
la  douzaine.  684

Mouchamali  ve  hasseli  chemsic  kebirt  ve  sagbir
        <pb n="234" />
        (  214  )

Désignation  des  marchandises.

Name  der  Waaren.

 

Parasols  et  ombrelles  de  soie  pour  femmes
Pates  diverses,  vermicelles  et  macaronis

Pelleteries  diverses:

Coirs  pour  Semelles  de  France  et  de  Belgique.

pour  Semelles  de  Russie

de  Livourne
de  Russie  dits  Gheuker  enk
Tabani
de  Russie  dits  Vachettes  ou  telatines,
  noires  et  rouges.
de  Russie  dits  Vachettes  ou  telatines
  dites  Bulgari.
Maroquins  de  toute  couleur
Peaux  seches  d-Amérique
de  veau  Cirées  et  blanches
de  mouton  de  Russie,  travaillées  dites

—  Ü

—

méchin.
—  du  lièvre  de  Russie
—  de  castor.
—  de  buffle
—  de  boeuf
—  de  cheval.
—  de  chevre
—  Tagneaux  pour  bonnets  de  Boulharie
—  —  —  —  de  Zaporie
—  —  —  —  de  Crimée
–  —  —  —  de  Russie

Peignes  en  corne

—  en  ivoire  .
Peintures  préparées  en  peüts  baris
Perles  fausses

—  en  verre  lde  Couleur  dites  contarie  a
lume,  de  Venise.

Hasenfelle

 

Sonnenschirme  von  Seide  fuͤr  Frauenzimma
Suppenteige,  Nudeln,  Makaroni  2c.

Sohlleder  von  Frankreich  und  Belgien

Sohlleder  von  Rußland
—  von  Livorno
—  von  Zußland

Leder  von  Rußland,  Saffian

Bulgari  genannt

Marrokin  von  allen  Farben
Trockene  Häute  von  Amerika
Gewichste  und  weiße  Kalbfelle
Schaffelle  von  Rußland

Kastorfelle
Büffelhäute
Ochsenhäute
Pferdehäute
Siegenfelle

Lammfelle  fuͤr  Mützen

—

Kämme  von  Horn

—  Elfenbein
Gemachte  Farben  in  kleinen  Fassern
Falsche  Perlen

Farbige  Glasperlen  von  Venedig
        <pb n="235" />
        (  215  )
Quotités
Nom  des  marchandises  en  turr.  CQuantités  tarifées.  des  droits.

Aspres.
Harir  zenné  chemsiéssi  Fun.  180
Chebrié  ve  macarona  Toque.  9
Frantcha  ve  Beldjica  mahsoulou  keusselé  –  43
Keusseléi  Roussié  –  36
—  Alighourna  —  48
Gheuk-renk  keusséléi  Roussic  27
Keussélé  Tabani  .  —  43
Kermezi  ve  siah  telatini  Roussié  –  52
Telatini  Bulgari.  –  30
Elvan  Sakhtian  la  piece.  60
America  Gheunu.  Tune.  396
Vidal  sakhtian  beyaz  ve  siah.  la  douzaine.  1296
Mechini  Roussié  lune.  12
Tauchani  les  100  peaux.  432
Condouz  poston  la  pièce.  90
Djildi  Djamouz  —  360
—  bacar  —  180
—  Esp  —  108
Keichi  derissi  6  —  36
Post  baghanai  Bonkhara  —  126
—  hbonéi  Pontcal  —  54
—  baghanai  Crim.  —  80
—  —  Roussié.  —  130
Boynouz  tarak  les  5  douzaines.  100
Fil-dichi  —  oque.  1170

Reughauli  bora  U  Sur  la  valeur.  r*
ralandji  indji  .  le  paquet  de  10  colliers.  60
Elvan  Secilani  Bonchouk  le  paquet  de  25  mateaux.  100
        <pb n="236" />
        (216  )

/

Désignation  des  marchandises.

Perles  en  verre  de  couleur,  dites  contarie
  a  peso,  de  Venise.

Pierres  à  repasser.

—  taillées  de  Geènes,  couleur  dlArdoises
Pistaches  des  deux  Siciles
Planches  de  Trieste
Plomb  en  saumons

—  en  seuilles
Poëles  à  frire  en  ser.  ..
Poll  de  chövre  dit  tiflik  de  Russie
Peivre

—  girofllée  pimem  o  ou  amome
Poissons  sales
Poix  résine  et  goudron  .
de  Russie

—  –.  –—  .

Poudre  à  tirer
Précipité  rouge

Quees  ou  crin  de  cheyal  travaillé.
non  travaillé

avec  trone
Cuincailleries  de  toute  espece
Quinquina  (Cortex  peruviana).

R.

Rasoirs  d’Allemagne
Raisins  secs  de  Naples  dits  de  Corinthe
rezaki

Rhubarbe

Rhum

Riz  de  Chrélienté,  haricots,  lenmtilles  "t.4
autres  léEgumes  secs.

Rocou

Rouge  brun  Z

Rubans  de  gaze,  de  soie,  satn  et  autres
de  toute  qualité.

 

Name  der  Waaren,.

Farbige  Glasperlen  von  Venedig

Wetzsteine
Gehauene  Steine  von  1  Genua

Nistazien  aus  Silcilien

Brekter  von  Triest

Blei  in  Blöcken
—  in  Staffeln

Bratöfen  von  Eisen.

Ziegenhaare  von  Rußland

Pfeffer  .

Gewuͤrznelken,  Piment

Gesalzene  Fische

Pech  und  Theer

–  von  Rußland

Schießpulver.

Rother  Niederschlag

Pferdeschweife  oder  Pferdehaare

—  oder  Pferdehaare  unverarbeitete
Kurze  Waaren  aller  Sorten.

Fieberrinde,  (Chinarinde)

Rasiermesser  aus  Deutschland
Trockene  Rosinen  von  Neapel,  Korinthen.
—  Resaki.

Rhabarber

Rum

Reis,  Bohnen,  Erbsen  ,  Linsen  und  ander
trockene  Gemuͤse

Roku  (Farbe)

Braunroth

Band  von  Gaze,  Seide,  Satin  und  andet
Qualitaͤten.
        <pb n="237" />
        (  217  )
Quotités
Nom  des  marchandises  en  turc.  Quantités  tarifées.  desdroits.
Aspres.
Kie  Bondjoughou  Toque.  32
Berber  bileghi  tachi.  .  l’une.  124
Courchounou  renk  yonma  tachi  Djenova.  –  74
Tcham-sistighi  taklidi  Toque.  20
—  ,  Tune.  13
Courchouni  Kham  le  quintal.  400
—  tahla  —  410
Démir  tara  —  720
Tiltiki  Roussié  Toque.  18
Biber  —  19
Bahari  djidis.  —  15
Balouk  esrendhj  sur  la  valeur.  338
Catram  ve  zift  —  3  3
—  —  Roussié  le  quintal.  90
Barouti  siah  Ssur  la  valeur.  33
Surour  Toque.  198
Cotchiansiz  At-Kouiroughon  –  60
Cotchanli  —  —  —  18
Enval  khurdevati  elrendg  ve  oyouudjak.  Sur  la  valeur.  338
Kinakina  —  33
Oustourai  nemtché  la  douzaine.  15
Couch  ouzoumu  Sitchiliatein  le  quintal.  792
Uzum  rézaki  —  —  396
Ravend  Toque.  252
Roum  –  15
Pirindj  ve  Eassoulia,  ve  mergimek,  ve  emsali  Sur  le  prix  de  vente  apreès
déduction  de  20  3.  338
Fez  boyassi  Uoque.  100
Achi-  boyas  le  quintal.  108
Gaz  ve  harir  ve  atlas  cordela:  Sur  la  valeur.  338

 

32*
        <pb n="238" />
        (218  )

Désignation  des  marchandises.

S.

Sacs  vides  de  grosse  toile  et  de  crin,
dits  berbout  et  Seklem.

Salpetre  rafliné

—  brut

Salsepareille

Sardines  salées

Saucissons  et  langues  lumes

—  et  lard

Savon

Sel  amomac

—  (TAngleterre  .  .

Sirops,  Liqueurs  et  elixir  en  l  facon  .

en  bouteilles

.
.

Soies  de  cochon

Souliers  de  France  et  de  Belgidue

—  (  Allemagne,  de  Geénes,  Naples  et
Prusse.

—  pour  femmes  de  France  et  Belgique

d  Allemagne

—  pour  enfants,  demi-grandeur  de  ceux
pour  hommes  et  femmes.

–  d’Allemagne

Souffre  brut

—  en  canons

Stocklish  ct  Morue

Sublimé

Suere  en  pains

—  en  poudre  blane  ire  ualitẽ  et  gris

—  brun  et  blond

Suif  blanc  et  jaune  de  Russie

Sulfate  de  quinine

 

Name  der  Waaren.

Säcke  von  groben  Leinen  und  Haaren.

Geläucerter  Salpeter

Roher  Salpeter

Sassaparilla

Gesalzene  Sardellen

Würsie  und  geräucherte  Zungen
—  und  Speck
Seife

Salmiak

Englisch  Salz

Shyrup—  Liquer,  Essenzen  in  1  Fläschchen

in  Flaschen
Schweinsborsten
Französische  und  Belgische  Schuhe  .
Schuhe  aus  Deutschland,  Genua,  Neapel
und  Preußen
—  fuͤr  Frauenzimmer  aus  Frankreich  und
Belgien.
—  für  Frauenzimmer  aus  Deutschland
Schuhe  für  Kinder

—.

Roher  Schwefel
Schwefel  in  Stangen
Stocksisch  und  Kabeljau

aus  Deutschland

Sublimat

Zucker  in  Broden

—  in  Brosen,  Staub

—  braun  und  blond  ..
Unschlitt  weiß  und  gelb,  aus  Rußland
Chinine
        <pb n="239" />
        (□  219  )
Duotités
Nom  des  marchandises  en  turc.  Ouantités  tarifées.  des  droits.
Aspres.
Tehi  tchouval  Berbout  ve  Seklem  le  cent.  1080
Cal  olounmouch  Guherdjilé  le  quintal.  800
Kham  Guherdjilé  sur  la  valeur.  38.
Saparina  .  reque.  60
Sardelia  baloughou  baril  de  3  à  4  ogques.  126
Sighir  dili  ve  Sougdjouk  le  quintal.  475
Roughani  khinzir  ve  sougiouk  —  1620
Europa  mahsoulou  Sapounu  Toque.  16
Nichadir  —  30
Touzi  ingliz  .  sur  la  valeur.  38
Auberie  ve  churoub  ve  2  les  100  flacons.  468
–  —  les  100  bouteilles.  1000
Mout  khinzir  Loque.  180
Condourai  Franzis  ve  elujica  la  paire.  95
Condourai  Nemtché  ve  Sitcbiliatein  ve  Djenova
  ve  Prussia  —  82
Zénné  Condourassi  Frazis  ve  Beldjica  .  —  43
—  —  Nemtché  Z  Sur  la  valeur.  33
Erkek  condourassinin  nisfi  Franzis  ve  Beldjica.
  la  paire.  18
Tchodjouk  condourassi  Nemtché  sur  la  valeur.  33
Kukurd  keultché  1  le  quintal.  90
Tschibonk  kukurdlel  –  190
Courou  balouk  Bakaliao  ve  Stocksh  .  —  360
Sulumen  Toque.  180
Chéker  kellé  ....  le  quintal.  1080
—  ghoubar  primo  deuymé  ve  esmer  828
Kham  siah  ve  Sari  cheker  ghoubar  –  612
Roussié  mahsoulou  roughani  tchervich  ve  don  –  660

Salfato

 

la  drachme.

 

103
        <pb n="240" />
        (220  )

„  .  o
Désignation  des  marchandises.

Name  der  Waaren.

 

T.

Tapis  de  Russie  petits

—  d'Angleterre

—  de  Bavieère

Tartre  rouge  .

Tasses  d'Autriche  à  caso

—  à  café  de  Prusse  et  de  Hollande

Thé

—  noir  de  Russie

Thériaque  à  téte  dor  de  Venise  de  toute
qdualité.

Thérebentine

Toile  cirée  de  Russie

Tole

V.

Velours  de  socie  uni

—  Scoie  et  coton  de  Prusse

—  de  coton

imprimé

Verdet  en  pains

—  Cristalisé

Vermillon  (cinabre)

Vermicelle  et  macaroni  de  Geéènes
de  Russie

—

Verres  de  montres

Verreries  et  Cristaux

—  Carasfes  et  autres  dAllemagne  et  de
Venise.

Verreries  Caraffes  et  autres  d'Allemagne
de  Venise  dorées  et  cristaux

Verreries,  caraffes  et  autres  d  Allemagne,
travaillés  à  TAnglaise.

Verroterie  ou  soit  grains  de  verre  pour
chapelets  dAllemagne.

—

 

Teppiche  aus  Rußland,  kleine

—  aus  England

—  aus  Bayern  (Tyrolerteppiche)
Rorher  Weinstein
Kaffeecassen  aus  Oesterreich

—  aus  Preußen  und  Holland

Thee
—  schwarzer  aus  Rußland  kommend
Theriak

Terpentin  ..
Russisches  Wachstuch
Eisenblech

Glatter  Seidensammt
Halbseidensammt  aus  Preußen
Baumwollensammt

—  gedruckt
Grünspahn  in  Stuͤcken

—  kristallisirt

Zinober

Nudeln  und  Makaroni  von  Genua  .
von  Rußland

—  E

Uhrgläser
Glas=  und  Kristallwaaren

Glaswaaren,  Karaffen  ꝛc.  aus  Deutschlend

und  Venedig.

Glaswaaren,  Karaffen  rc.  aus  Deutschland
und  Venedig,  vergoldete.

Glaswaaren,  Karaffen  2c.  aus  Deurtschland,
nach  englischer  Art.

Glasperlen  für  Kränze,  aus  Deutschland.
        <pb n="241" />
        (221  )
Quolités
Nom  des  marchandises  en  turc.  Cuantités  tarifées.  des  droits.

Aspres.
Khalitcher  Roussié  lun.  77
Hali  lugliz-  le  pic.  66
Baviera  kietchessi  Sur  la  valeur.  38
Tortoui  khamir  le  quintal.  900
Betch  kiari  findjan  le  100.  460
Fingiani  Prussia  ve  flemeng  Sur  la  valeur.  33
Tchai  Toque.  108
—  Roussié  siah.  —  540
Altin  bach  tiriak  ve  bayaghe  —  120
Tremeii  .  —  14
Mouchamalik  kirbassi  Ronssié  la  piece.  720
Démir  tahta  le  quintal.  270
Sade  harir  cadisfé  .  le  pic.  115
Harir-ilé  pembé  mahlout  kadiss  Prussia  Sur  la  valeur.  38
Pembé  catjifé  la  pièce  de  40  pics.  468
Basma  pembé  catifé  —  720
Tehenguiar  keultché  Poque.  36
Calem  tchenguiari  82
Zindjifra  .  —  162
Chehrié  ve  macarona  Djénova  Toque.  8
—  —  Raoussié  —  9
Saat  djami.  la  douzaine.  5
Billor  arait  Ssur  la  valeur.  33
Betch  kiari  chiché  ve  ba)aghe  Venedik.  le  caisson.  3360
Billor  avani  Beteh  kiari  ma  taklidi  Ingliz-  —  9120
Tespihlik  Boundjouk  10

 

le  paquet  de  1200  grains.
        <pb n="242" />
        (□  222)

Désignation  des  marchandises.

Name  der  Waaren.

 

Viande  fumée  de  la  mer  noire  et  des  cosaques.


—  salée  de  boeuf

—  et  fumée  de  porc

Vin  de  Champagne  .

—  de  Bordeaux  et  autres  en  bouteilles

—  de  France  en  barriques  Z

Toporto

de  Madere  et  de  Teres

du  Rhin

—  de  Marsalla  en  barriques

—  de  Sicile  –

Vinaigre
Vitres  de  France  et  de  Beigique,  imita-—



tion  de  Boheme  de  10  à  100  par

Caisse.
Vitriol  bleu
—  HOu  Ccouperose  dAllemagne

—  Angleterre

2.
Zine

 

 

Geräuchertes  Fleisch

Gesalzenes  Rindsleisch

—  und  geräuchertes  Schweinefleisch

Wein,  Champagner

—  Bordeaux  und  andere  in  Flaschen

franzoͤsischer  in  Faͤssern

—  Oporto

—  Madeira  und  Teres

Rheinwein.  ..

Marsalla  in  Faͤssern

—  aus  Siicilien

Essig

Gensterglas  aus  Frankreich  und  Belgien,  Nah
ahmung  des  Boͤhmischen.

—  —

Blauer  Virtriol
Kupfervitriol  aus  Deutschland
—  aus  England

Zink
        <pb n="243" />
        223  )
Quotités
Nom  des  marchandises  en  turc.  Quantités  tarifées.  des  droits.
Aspres.
Lahmi  cadid  Siah  ve  cazak  le  quintal.  300
Touzlou  Sighir  etti  —  277
Lahmi  Khinzir  ve  Pastorma  216
Khamri  Champagna  la  bouteille.  43
—  Bordo  ve  Sair  22
—  Frantcha  lToque.  41
Poo0nt  la  bouteille.  43
—  Madera  ve  Cheri  —  33
—  Rino  –  22
—  Marsala  Toque.  41
—  Sitcehiliatein  41
Sirkéi  Frenghi  .  le  quintal.  108
Franzis  ve  Beldjikanin  Djami  la  Caisse  double  de  2
asSortiments.  504
Gheuz  Tachi  Toque.  18
Zadji  kebres  Nemtche  le  quintal.  72
—  —  Ingliz  —  100
Toutia  l'oque.  10

 

 

 

Les  prix  ei-dessus  fixés,  soit  des  produits  du  sol  et  de  Tindustrie  de
la  Turquie,  soit  des  produits  du  sol  et  de  l'industrie  des  pays  étrangers,  ayant
é6té  un  à  un  réglés  et  arrétés  du  consemement  des  deux  parties,  üs  viennem

d’étre  insérés  dans  le  présent  tarif.  —

Constantinople  le  28.  Schaban  1256.

(signé)
Tahbir-Béy,  Gd.  douanier.

1841.

Stiepovich
J.  Bosgiovich
Schneider  &amp;amp;  Wedekind.

(24.  Octobre  1840.)

Iinterprötes  de  la  lé6gation
  de  Prusse.

Pour  traduction  fldele
(signé)  J.  Bosgiovich.

33
        <pb n="244" />
        (  224  )

Le  cours  du  change  qui  a  servi  de  base  à  la  fixation  des  droits  du  présentnt

tarit  a  6té  le  Suivant:
1

Londle  piastres  pour  une  livre  sterling,
France  1565  paras  pour  un  franc,

Vienne  40  paras  pour  un  florin  de  convention,
Amsterdam  350  paras  pour  un  florin  d  Hollande.

La  piastre  est  de  40  paras,  ou  de  120  aspres.

 

Loque  se  divise  en  400  drachmes.  —  Le  duintal  de  Constantinople  est  dele
44  oques.  —  Le  métical  est  de  14  drachme.  —  Le  tschéki  est  de  250  drachmes.——
Le  tiflé  est  de  610  drachmes.  —  Une  livre  de  Berlin  pese  146  drachmes.  ——
Le  quintal  de  Berlin,  de  110  livres,  est  égal  à  40  oques  et  60  drachmes  dele
Constantinople.  —  ·

LeKiloestunemesukedecontenance(Hohlmaaß)z100Kilosdeconstaka
tinopleåquivalentåSOzscheceldeBerlin.—

Lepetitpic,appelåendaze’,estågalå286ljgnesdupiedfkanyaisspieded
deRoi),soit64kI-centimsetres

Le  grand  pic,  appelé  archine,  égal  à  300  lignes  du  pied  frauçais  (pied  dele
Roi),  soit  677  centimètres.
        <pb n="245" />
        (□  225  )

Der  Wechsel-Cours,  welcher  bei  Fesisetzung  der  Zölle  des  gegenwärtigen  Tarifs  zum
Grunde  gelegt  worden,  ist  folgender  gewesen:

London  105  Piaster  für  ein  Livre  Sterling,
Frankreich  165  Paras  für  einen  Frank,

Wien  420  Paras  für  einen  Gulden  Convention,
Amsterdam  .  .  350  Paras  für  einen  Gulden  Holländisch.

Der  Piaster  hat  40  Paras,  oder  120  Asper.

 

Das  Oka  wird  in  400  Drachmen  getheilt.  —  Der  Zentner  zu  Constantinopel  hat
44  Okas.  —  Das  Merikal  beträgt  11  Drachmen.  —  Das  Tschecki  beträgt  250
Drachmen.  —  Das  Tiffe  beträgt  610  Drachmen.  —  Ein  Berliner  Pfund  wiegt
146  Drachmen.  —  Der  Berliner  Zentner,  von  110  Pfund,  ist  gleich  40  Oka's  und
60  Drachmen  zu  Constantinopel.  —

Das  Kilo  ist  ein  Hohlmaaß;  100  Kilo  zu  Constantinopel  sind  gleich  60#  Berliner
Scheffel.  —

Das  kleine  Maaß,  genannt  Endaze,  gleich  286  Linien,  französischer  Fuß  (Königssuß)
  oder  641  Cencimeter.

Das  große  Maaß,  genannt  Archien,  gleich  300  Linien,  französischer  Fuß  (Königssuh)
  oder  677  Centiecer.  «
        <pb n="246" />
        □  226  )

Bericheigung.

In  der  Verordnung  No.  49,  Seite  127  ist  in  der  öten  Zeile  von  oben  anstatt  „mit  dem  m
3Usten  December  1842“  zu  lesen:  „mit  dem  31sten  December  1841“.

 

 

Letzte  Absendung:  am  7t#en  October  1841.
        <pb n="247" />
        (227)

Gesetz-und  Verordnungsblalt

für  das  Königreich  Sachsen,
L7Ttes  Stück  vom  Jahre  1841.

öl.)  Verordnung,

die  in  hiesigen  Landen  als  verboten,  ingleichen  die,  neben  dem  inländischen
Courantgelde,  als  erlaubt  anzusehenden  Münzen  betreffend;
vom  8ten  September  1841.

D.  die  zu  näherer  Ausführung  des  Münzgesetzes  vom  20sten  Juli  vorigen  Jahres  &amp;amp;  14,
ingleichen  des  Münzausgleichungsgesetzes  vom  21sten  Juli  vorigen  Jahres  §  16,  17  und
19  unterm  1  vien  November  vorigen  Jahres  erlassene  Verordnung  einige  weitere  Modisicaionen
  nothwendig  mache,  so  werden  an  deren  Stelle  nachstehende  Vorschrifcen  bis  auf
Weieeres  hierdurch  ertheilt:

&amp;amp;  1.  Für  verbotene  Münzen,  denen  der  Umlauf  in  hiesigen  Landen  gänzlich  untersagt
  ist,  werden  andurch  erklärt:

a)  alle  Münzen,  die  durch  Beschneiden,  Abfeilen  oder  sonstige  dahin  abzweckende  Manipulationen
  in  ihrem  Werthe  verringert  sind,  insbesondere

aa)  die  weniger  als  65  As  wiegenden,  folglich  das  Passirgewicht  nicht  erreichenden  Ducaten,

bb)  diesenigen  Fünfthalerstücke  in  Gold  (Pistolen),  an  deren  gesetzlichem  Gewichte  (im

einfachen  Sachst  schen  und  Preußischen  à  3#.  Mark,  im  Braunschweigischen  und
Hannöverschen  à  gék##  Mark)
bei  doppelren  mehr  als  4  As,
bei  einfachen  2
bei  halben  -21
fehlen,  waͤhrend  bis  zu  dieser  Grenze  herab  deren  Anwendung  als  Zahlmittel,  unter
Verguͤtung  von  1  Ngr.  3  pf.  fuͤr  jedes  fehlende  As,  nachgelassen  bleiben  mag,
b)  die  halben  und  viertel  Brabanter  Kronenthaler,
e)  die  vor  dem  Jahre  1833  ausgepraͤgten  Kurfuͤrstlich  Hessischen  Courant-4  und  4
Thalerstuͤcke,
4)  die  nicht  inländischen  ###Thalerstücke,  mir  alleiniger  Ausnahme  der  Königlich  Preussischen,
  (vergl.  9  7)
e)  ausländische  Scheidemünzen  aller  Art.

2.  Inwieweit  ausnahmsweise  der  Gebrauch  aueländischer  Scheidemünze  für  den
Grenzverkehr  diesseiriger  Unterrthanen  mit  auswärtigen  nachzusehen  sei,  wird  erforderlichen
Falles  durch  besondere  Verfügung  bestimmt  werden.

1841.  34

 

 

—
        <pb n="248" />
        (228)

&amp;amp;  3.  Denen,  die  im  Besitze  verbotener  Munzen  sind,  wird  gestattet,  sich  derselben,  i,
entweder  durch  Ablieferung  an  die  hiesige  Münzstätte,  welche  dafür  den  dießfallsigen  Me-e.
tallwerch  vergüten  wird,  oder  im  Wege  des  Geldwechselverkehrs  zu  entledigen,  doch  leidet  et
auf  letztern  das  Verbot  der  Wiederausgabe  solcher  Münzen  als  Zahlmittel  ebenfalls  unbe  edingte
  Anwendung.

&amp;amp;  4.  Allen  unter  jenem  Verbore  (§  1  und  2)  niche  enthaltenen  Münzen  bleibt  der  er

Umlauf  in  hiesigen  Landen  gestaktet,  jedoch,  wegen  der  nachbenannten  Münzen,  unter  fol-  lgenden
  nähern  Modificarionen.

*  5.  Den  inländischen  Courantmünzen  werden  gleichgestelle:

a)  zum  Behufe  von  Zahlungen  an  und  aus  Staatscassen  als  auch  ar  1  rhal  ß

im  gemeinen  Geldverkehr:  K  Ran  t

Doppelthaler-(37  Gulden-)  Stücke  sämmtlicher  Zollvereinsstaaten,  nach
Maaßgabe  der  allgemeinen  Müunzconvention  vom  30sten  Juli  18382  ——

Einthaler  stücke,  Königl.  Preußischen  Gepräges  rückwärts  bis  mit  dem
Jahre  1764,  ingleichen  die,  der  allgemeinen  Münzconvention  gemäß,
von  andern  derselben  beigerretenen  Zollvereinsstaaten  ausgeprägeen  11—

Eindrittelthaler  stücke,  Königl.  Preußischen  Gepräges  rückwärts  bis
mit  dem  Jahre  1764  —0.N

Einsechstelthaler  siücke  desselben  Gepräges,  einschließlich  der  bis  mit
dem  Jahre  1769  ausgeprägten,  jedoch  in  der  Einziehung  begriffenen  sogenannten
  ungeränderten,  ingleichen  die  im  14  Thalerfuß  ausgeprägten
Herzogl.  Sachsen-Altenburgischen  und  Herzosl.  Sachsen-  „Coburg-Gothaischen
  .  ..——  5..--Hieruͤber

  ferner  noch:

die  im  20-Guldenfuß  ausgeprägten,  jedoch  auf  den  Courantnennwerth

im  14  Thalerfuß  herabgesetzten  J  Thaletstůcte  Kurfürft.  und  Konigl

 

Sächsischen  Gepräges  —  5——
ingleichen:
die  im  20-Guldenfuß  ausgepraͤgten  Ug-Thalerstücke  Kurfürstl.  und  Königl.
Sächsischen  Gepräges,  wenn  deren  Ausgabe  in  einzelnen  Stücken  erfolgt  —  255

b)  ausschließlich  für  Zahlungen  an  und  aus  Staascaf  sen:
Kurfürstl.  und  Königl.  Sächsische  3-,  3-,  1=  und  —  halerstücke
nach  dem  20-Guldenfuße  mit  Juzueerechmung  von  27  3,  daher  hun- 



 

 

dert  Thaler  ..  .1102  12313133
und  im  einzelnen  Stuͤcke,  unter  Hinwegfall  der  ausfallenden  Pfennig-  «
bruchtheile  (vergl.  H  16  des  Gesetzes  vom  21sten  Juli  vorigen  Jahres)  ..

Ein  dergl.  4-Thalerstück  (Specieschaler)  ...  1.1111
Gut-F---(Conventwnsgulden).....—2055
Ein  1-OI  (  halber  Conventionsgulden)  .  —  1022
        <pb n="249" />
        (  229  )

Zc)  insbesondere  rücksichtlich  der  Zollgefälle  an  Königl.  Sächsischen  Zollhebestellen:
diejenigen  Münzen  vereinsländischen  Gepräges,  welche  in  den  dießfallstgen
  Anschlägen  an  den  gedachten  Hebestellen  namhaft  gemacht  sind.

&amp;amp;  6.  Anlangend  diejenigen  Münzen,  deren  Umlauf  im  gemeinen  Geldverkehr
gestattet  ist,  ohne  daß  deshalb  eine  Zwangsverbindlichkeit  zu  deren  Annahme  (§  5  sub  a)
bestehe,  so  dürfen  äußersten  Falles  ausgegeben  werden:

a)  inländische  Münzen  des  20-Guldenfußes:
nach  dem  nämlichen  Werthsverhälenisse,  welches  (J  5  Sub  b)  bei  Zahlungen  an  und  aus
Staatscassen  festgesetzt  ist;

 

 

im  14  Thalerfuß
b)  von  ausländischem  Gepräge:  als  Werth  für

Thlr.  Ngr.f.
Conventions-Speciesthaler  (2  Thaler)  1  111
Conventions-Gulden  (2  Thaler)  .  —  205
halbe  Conventions-Gulden  (1  Thaler)  .  —102·
K.  K.  Oesterreichische  Zwanzigkreuzerstuͤcke  —  68
dergleichen  Zehnkreuzerstükee  .  —  34

 

 

6&amp;amp;  7.  Die  ug-Thalerstücke  Königl.  Preußischen  Gepräges  solen,  insoweit  deren  Betrag
  bei  einer  Zahlung  den  Werth  von  -Thaler  nicht  übersteigt,  nicht  nur  im  gemeinen
Verkehr,  sondern  auch  bei  Zahlungen  an  Staatscassen  durchgehends  nach  dem  Mennwerthe
  von  25  Neupfennigen  verwendet  werden  dürfen.

&amp;amp;  8.  Es  bleibe  vorbehalten,  auch  wegen  der  Goldmünzen  die  Innehaltung  einer
sußersten  Werchsgrenze  im  gemeinen  Verkehr  durch  Verordnung  festzustellen.

§  9.  Vorstehende  Bestimmungen,  wornach,  bei  Vermeidung  der  in  dem  Gesetze
vom  2  2sten  Juli  vorigen  Jahres  angedrohren  Strafen,  Jedermann  in  hiesigen  Landen
sich  zu  richten  hat,  treten

vom  15ten  October  dieses  Jahres  ab
—  bis  wohin  die  Verordnung  vom  17ten  November  vorigen  Jahres  ihrem  ganzen  Inhalte
  nach  bei  Kräften  bleibt  —  in  Gültigkeit;  es  si  ind  aber,  der  §  7  enthaltenen  Vorscrift
  gemäß,  die  Staatscassen  zur  Annahme  von  ##  :  Thälerstücken  Königl.  Preußischen
Gepräges  bereits  dermalen  angewiesen;  wohingegen  #n  wegen  der  U#.  Thalerstücke  von
underm  ausländischen  Gepräge  in  §  1  Sub  d  angeordnete  Verbot  erst
vom  1sten  April  1842  ab

in  Ausführung  zu  bringen  ist.

Dresden,  am  Zten  September  1841.
Die  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern.
von  Zeschau.  Nostitz  und  Jänckendorf.

Demuch.
        <pb n="250" />
        (230  )

E52.)  Verordnung,

die  Verausgabung  von  Münzsorten  nach  einem  höheren,  als  dem  erlaubtenn
Werthsverhältnisse  betreffend;

vLom  Sten  September  1841.

E:  ist  zur  Kenntniß  des  unterzeichneren  Ministeriums  gekommen,  daß  nicht  selten  Münz-##
sorten  nach  einem  höheren,  als  dem  durch  die  Gesetze  und  durch  die  Verordnung  vommn
1  7ten  November  1840  bestimmten  oder  nachgelassenen  Werthsverhältnisse  im  gemeinen  #n
Verkehr  ausgegeben  worden  sind,  auch  Brod-,  Lohn=  und  Fabrikherren  ihre  Stellung  g
gegen  ihre  Dienstboten  und  Arbeiter  dazu  benutzt  haben,  letztere  zu  Annahme  solcherr
Münzfsorten  nach  einem  zu  hohen  Werthsverhältcnisse  zu  nöthigen,  gleichwohl  aber  letzteren--falls
  die  Polizeibehörden,  bei  welchen  solches  zur  Anzeige  und  Untersuchung  gekommen  ift  i,
Bedenken  getragen  haben,  auf  diesen  Fall  die  Vorschrife  des  §  3  des  Gesetzes  vom  22sten  #n
Juli  1840  wegen  Bestrafung  münzgpolizeilicher  Uebertretungen  in  Anwendung  zu  bringen.  1.

Sämmtliche  Obrigkeicen  und  Polizeibehörden  werden  demnach  angewiesen,  auf  derartige  je
Zuwiderhandlungen  ein  wachsames  Auge  zu  haben  und  gegen  jede  Verausgabung  vonmn
verbotenen  Münzen  oder  von  Münzsorten  nach  einem  höheren,  als  dem,  durch  die  unter  er
heutigem  Tage  erlassene  erneuerte  Verordnung  der  Ministerien  der  Finanzen  und  des  In.  1#
nern,  gestatteten  Werthsverhältnisse,  in  ihren  Verwaltungsbezirken,  auch  ohne  erst  An=  1#-zeigen
  von  Zuwiderhandlungen  abzuwarten,  amtshalber  einzuschreiten.  Hiernächst  werden  #n
die  erkennenden  Behörden  darauf  aufmerksam  gemacht,  wie  das  unterzeichnete  Ministe  erium
  der  Ansicht  ist,  daß  es  keinem  gegründeten  Bedenken  unterliege,  die  WVorschrift  ft
des  &amp;amp;  3  des  angezogenen  Gesetzes  vom  222sten  Juli  1840  auch  auf  Fälle  anzuwenden,  n,

wo  Brod-,  Lohn=  oder  Fabrikherren  ihre  Stellung  gegen  ihre  Dienstboten  oder  Arbei#iter

  dazu  benutzen,  letztere  zu  Annahme  von  Münzsorten  nach  einem  höheren,  als  dem  m
dermalen  gestatteten  Werthsverhältnisse  zu  veranlassen,  weil  zu  Annahme  von  andern,  als  ls
inländischen  Courantgeldsorten  oder  den  im  §  5  Sub  a  der  unter  heutigem  dato  ergan=  ngenen
  Verordnung  ihnen  gleichgesiellten  Münzsorten  ohnehin  niemand  verbunden  ist,  da  aher
  die  Arbeiter  zunächst  letztere  zu  fordern  befugt  sind,  und  wenn  sie  gleichwohl  andere  re
erlaubte  Münzsorten  freiwillig  annehmen,  diese  ihre  Einwilligung  doch  nicht  für  einen  en
höheren  Werthsbetrag  der  empfangenen  Münzsorten  vorausgesetzt  werden  darf,  als  gesetz  =
lich  erlaubt  ist,  daher  wenn  sie  dennoch  solche  zu  höherem  Werthsverhältnisse  annehmen  en
müssen,  hierin  allemal  eine  unfreiwillige  Aufnöthigung  dieser  Münzsorten  überhaupt  zu  zu
erkennen  ist,  auf  Grund  des  Abhängigkeitsverhältnisses,  worin  sie  zu  ihren  Brod-,  Lohn=  uund
  Fabrikherren  stehen.  Dresden,  am  8ten  September  1841.

Ministerium  des  Innern.
Nostitz  und  Jänckendorf.

Lehte  Absendung:  am  27  sten  September  1841.

Demuth.

—
        <pb n="251" />
        (  231,)

Geset-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,
18“  Stück  vom  Jahre  1841.

     
 

E  53.)  Verordnung,
die  Untersuchung  der  vun  Militärpersonen  unter  Berggerichtsbarkeit  begangenen
Verbrechen  betreffend;

vom  21  sten  September  1841.

D.  Justizministerium  hat  bei  Gelegenheit  eines  durch  Vortrag  des  Appellacionsgerichts
zu  Dresden  vom  26sien  Juli  dieses  Jahres  zur  Kenntniß  gelangten  Untersuchungsfalles
mtschieden,  daß  die  Criminalgerichtsbarkeit  der  Kriegsgerichte  auch  auf  die  von  Militärpersonen
  unter  Berggerichtsbarkeit  begangenen  Verbrechen,  ohne  Unterschied  des  Gegenstandes,
  sich  erstrecke,  und  mirhin  die  Berggerichte  auch  bei  sogenannten  Bergwerksverbrechen,
  wenn  solche  von  Miliärpersonen  in  dem  im  §  30  des  Gesetzes  über  privilegirte
Gerichtsstände  2c.  vom  28sten  Januar  1835  bemerkten  Sinne  verübt  worden  sind,  auf
gliche  Weise,  wie  solches  hinsichtlich  gemeiner  Verbrechen  schon  früher  durch  das  Reseript,
  die  Fälle,  in  welchen  Militärpersonen  vor  die  Verggerichte  gezogen  werden  können,
betreffend,  vom  1  6ten  April  1792  (Cod.  Aug.  Cont.  II,  T.  II,  pag.  243)  vorgescrieben
  war,  auf  die  Arretur  und  erste  summarische  Vernehmung  der  Verbrecher,  sowie
cwanige  sonsiige  vorläufige  Erörterungen  sich  zu  beschränken,  die  weitere  Untersuchung
ader  dem  competenten  Kriegsgericht  zu  überlassen  haben,  insoweit  nicht  einer  der  im  §  37
des  angeführren  Gesetzes  vom  28sten  Januar  1835,  unter  1  bis  4  angegebenen  Ausnahmefälle
  vorhanden  ist.

In  Gemäßheit  der  in  §J  27  des  Gesetzes  über  privilegirte  Gerichrsstände  2c.  vom
28sten  Januar  1835  enthaltenen  Vorschrife  wird  diese  Entscheidung  hierdurch  bekanne
gzemacht.  Dresden,  am  21  ten  September  1841.

Ministerium  der  Justiz.

von  Koenneriétz.
Hausmann.

1841.  35
        <pb n="252" />
        (  232)

54.)  Verordnung,
die  Aufbringung  des  Bedarfs  für  die  katholischen  Kirchen  und  Schulen
der  Erblande  betreffend;

vom  1  #ten  October  1841.

Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
1!c.  2c.

2.

Nztem  in  Gemäßheie  Unsrer  Verordnung  vom  10ten  October  1840  die  Frage:
auf  welche  Weise  der  Bedarf  für  die  katholischen  Kirchen  und  Schulen  in  Unsern
Erblanden,  soweit  er  nicht  aus  der  Staatscasse  und  Cinvilliste  bestricten  wird,
von  den  Parochianen  am  geeignetesten  aufzubringen  sei?

mit  Zuziehung  einer,  aus  katholischen  Geistlichen  und  Mugliedern  aller  Parochien  gebilde,

ten,  Commission  bei  dem  Ministerio  des  Culrus  und  öffentlichen  Unterrichts  anderweit

berathen  worden  ist,  verordnen  Wir  andurch  auf  den  Grund  des  Gesetzes  vom  8ien  Mär

1838,  die  Verpflichtung  der  Kirchen=  und  Schulgemeinden  zur  Aufbringung  des  Bedarfs

für  ihre  Kirchen  und  Schulen  berreffend,  §  28,  unter  Wiederaufhebung  der  dießfallsigen

Verordnungen  vom  10ec#en  October  1839  und  101en  October  1840,  wie  folge:

I.  Die  Verbindlichkeit  der  katholischen  Parochianen  zu  Aufbringung
des  Bedarfs  der  katholischen  Kirchen  und  Schulen  in  den  Erblanden
betreffend.

&amp;amp;  1.  Der  Gesammebedarf  für  die  katholischen  Kirchen  und  Schulen  in  den  Erb.
lan  den  ist,  soweit  solcher  nicht

a)  aus  deren  eignem  Vermögen,

b)  aus  der  Scaarscasse,  welche  zur  Zeit  allen  transitorischen  Bedarf  und  die  Hälfe

des  Normalaufwands  überträgt,  .
bestritten  wird,  von  den  in  den  Erblanden  wohnhaften,  oder  ansaͤssigen  katholischen  Glau—
bensgenossen  aufzubringen.

&amp;amp;#2.  Hierzu  ist  jeder  katholische  Glaubensgenosse,  soweit  ihm  niche,  nach  S#,  aus
Rücksichten  dringender  Billigkeit  Erlaß  gewährt  wird,  nach  dem  Fuße  der  Gewerbe-  und
Personalsteuer,  in  der  nachstehend  näher  festgesetzten  Maaße,  oder  ausnahmsweise,  nach
den  in  §  11  und  12  getroffenen  Bestimmungen,  beizutragen  verpflichtet.

63.  Oie  in  der  Vorschrift  des  2  8sten  §  des  Gesetzes  vom  Zten  März  1838  ausdrücklich
  begründete  Verpflichrung  der  katholischen  Parochianen,  niche  allein  zu  dem  Bedarf
  derjenigen  Kirche  und  Schule,  welcher  sie  für  ihre  Person  zugewiesen  sind,  sondern
zu  dem  aller  Kirchen  und  Schulen  in  den  Erblanden  beizurragen,  wird  jedoch  dahin  mo,
dificirt,  daß
        <pb n="253" />
        (233  )

a)  der  Aufwand  für  katholische  Schulen  von  der  betreffenden  Schulgemeinde  allein,

b)  der  Aufwand  für  katholische  Kirchen  aber  versuchsweise  ebenfalls  nur  von  den
Mitgliedern  der  betreffenden  Parochie,  nach  deren,  mirtelst  Bekanntmachung  des  apostolicchen
  Vicariats  vom  1  ten  Februar  1828,  (Gesetzsammlung  vom  Jahre  1828,  S.  11)
bestimmten  Abgrenzung,  aufzubringen  ist.

Nur  die  drei  Pfarreien  in  Dresden,  Neustade-Dresden  und  Friedrichstadt  sollen  in
dieser  Beziehung  als  eine  Parochie  angesehen  werden  und  ihren  Aufwand  gemeinschaftlich
aufbringen.

Wir  werden  jedoch  durch  Vertheilung  des  aus  Unsrer  Ciilliste  bewilligten  Beitrags
und  der  in  der  Staatscasse  noch  dieponibeln  Mittel  für  katholische  Kirchen  und  Schulen
dafür  Sorge  tragen  lassen,  daß  die  Beiziehung  sämmrlicher  karholischer  Glaubensgenossen
der  Erblande  eine  möglichst  gleichmäßige  bleibe,  und  namentlich  jede  Ueberlastung  der  ärmern
  Parochien  vermieden  werde.

&amp;amp;  4.  Wie  es  sich  übrigens  von  selbst  versteht,  daß  die  §  3,  a  bestimmte  Sonderung
des  Aufwands  für  Kirche  und  Schule  auf  den  innern  Jusammenhang  beider,  und  die
verfassungsmäßigen  Befugnisse  der  katholisch-geistlichen  Behörden  dießfalls  ohne  allen  Einfluß
  ist,  so  bleibt  es  auch  lediglich  der  Anordnung  der  vorgesetzten  Behörden  überlassen,
in  welcher  Maaße  Ausgaben,  die  sowohl  die  Kirche  als  Schule  betreffen,  diesem  oder
senem  Zweige  des  Bedarfs  zuzurechnen  sind.

65.  Die  innerhalb  einer  Schul=  oder  Kirchengemeinde  durch  Schulgelder,  Stolgebühren,
  freiwillige  Sammlungen,  auperordentliche  Geschenke,  Stiftungen,  welche  ausdrücklich
  für  solche  gegründer  sind,  oder  andere,  solcher  ausschließlich  gewidmete,  Mittel  zu
erlangenden  Zuflüsse,  gehen  lediglich  der  berreffenden  Gemeinde  zu  Gute.

&amp;amp;  6.  Die  katholischen  Kirchen=  und  Schulgemeinden  sind  verbunden,  den,  nach  dem
gesetzichen  Aufbringungsfuße,  auf  sie  fallenden  Gesammtbeitrag  voll  zu  gewähren,  und
daher  die,  bei  Erhebung  der  Parochialanlage  eines  Jahres  verbliebenen,  Reste,  soweit
solche  nicht  durch  die  §  5  bemerkeen  Mittel  gedecke  werden,  im  nächsten  Jahre  mit  aufzubringen.


&amp;amp;#  7.  Der  höchste  Satz  der,  von  den  Mitgliedern  katholischer  Kirchen=  und  Schulgemeinden
  aufzubringenden,  Beiträge  wird  für  jetze,  nach  Maaßgabe  des  Bedarfs,  und
nach  Unterschied  der  Fälle,  auf  folgende  Quoten  des  Gewerbe=  und  Personalsteuersatzes
besiimme:

a)  auf  u###  oder  2  Ngr.  —  vom  Thaler  für  die  Mieglieder  der  Schulgemeinden;

b)  auf  1  oder  10  Ngr.  —  vom  Thaler  für  diejenigen  Mitglieder  der  Kirchengemeinden,
  welche  am  Kirchorte,  oder  innerhalb  einer  Meile  von  solchem,  oder  an  einem
Orte,  an  welchem  mehrere  Male  im  Jahre  regelmäßig  katholischer  Gotcesdienst  gehalten
wird,  (z.  B.  in  Meißen)  wohnen,  oder  ansässig  sind;

c)  auf  oder  5  Ngr.  —  vom  Thaler  für  diejenigen,  welche  außerhalb  der  Meile
vom  Kirchorte  wohnen,  oder  angesessen  sind;

357
        <pb n="254" />
        (234)

d)  auf  die  Hälfte  der  Sätze  Sub  a,  b  und  c,  also  beziehendlich  auf  319,  3  und  u#l#-für
  protestantische  Ehemänner  karholischer  Frauen.

Sind  letztere  jedoch  für  ihre  Person  mit  einem  Beitrage  zur  Gewerbe=  und  Personalsteuer
  angesetzt,  so  sind  solche  nach  dem  Maaßstabe  ihres  eignen  Gewerbe=  und  Personalsteuersatzes
  beizuziehen.

&amp;amp;  .  wa)  Der  geringste  Satz  des  Beitrags  jedes  Contribuenten  innerhalb  der  Meile
(&amp;amp;  7,  b)  zur  Kirchenanlage,  und  wenn  der  Contrribuent  zugleich  Mieglied  einer  Schulgemeinde
  ist,  zur  Kirchen=  und  Schulanlage  zusammen  genommen,  wird  auf  21  Ngr.  —  bestimmt.

b)  Dagegen  sind  diejenigen,

aa)  welche  außerhalb  der  Meile  vom  Kirchorte  wohnen,  wenn  ihre  Beiträge  die
Höhe  von  21  Ngr.  —  nicht  erreichen  würden,
bb)  welche  innerhalb  einer  Stunde  von  der  Böhmischen  Grenze  wohnen,  und  daher
  hauptsächlich  auswärtige  Kirchen  benutzen,
mit  einem  Beitrage  ganz  zu  verschonen.

&amp;amp;9.  Personen,  welche,  ohne  von  einem  andern  bestimmten  Erwerbszweige  Gebrauch
zu  machen,  lediglich  von  ihrem  Vermögen  leben,  (Rentiers,  Particuliers,  Capitalisten,)
haben,  in  Betracht,  daß  sie  sehr  mäßige  Personalsteuersätze  entrichten,  das  doppelte  der
für  andere  Comtribuenten  nach  der  Gewerbe=  und  Personalsteuer  ausgeschriebenen  Quote,
jedoch  immer  nach  den  6y  aufgestellten  Kategorien,  zur  Kirchen=  und  Schulanlage  zu  zahlen.

10.  Personen,  welche  nach  §  38,  No.  2  des  Gesetzes  vom  2  sten  November  1834
von  der  Gewerbe=  und  Personalsteuer  befreit  sind,  haben,  sobald  sie  nur  das  1  Ate  Lebensjahr
  erfüllt  haben,  nach  den  Sätzen  der  Personal=  und  Gewerbesteuer,  welche  sie,  ohne  diese
ihnen  ausdrücklich  zugestandene  Befreiung,  zu  entrichten  haben  würden,  sowie  unter  Berück.
sichtigung  der  vorstehenden  Bestimmungen,  beizutragen.

#  11.  Grundstüucksbesitzer,  welche  nicht,  wegen  der  in  anderer  Eigenschaft  zu  entrichtenden
  Gewerbe=  und  Personalsteuer,  zu  einem  höhern  Beitrage,  als  dem  nachstehend  bestimmren,
  verpflichtet  sind,  sollen,  jedoch  nach  Verschiedenheit  der  §  7  ausgestellten  Kategorien,
  dergestalt  beigezogen  werden,  daß  der  jährliche  Reinertrag  ihrer  Grundstücke,  ohne
Berücksichtigung  der  darauf  hafecenden  Hypotheken,  als  Einkommen  des  Besitzers  angenommen
  und  nach  Höhe  desselben  der  Beitrag  des  Besitzers  zur  Kirchen=  und  Schulanlage
  nach  demselben  Maaßstabe  berechnet  wird,  nach  welchem  die  Personalsteuer  vom  Gehalte
  eines  Beamten  (§  22  des  Gewerbe=  und  Personalsteuergesetzes  vom  22  sten  November
  1834)  erhoben  wird.  So  lange  die  Feststellung  des  Reinertrages  der  Grundstücke,
zum  Behuf  des  neuen  Grundsteuersystems,  noch  nicht  erfolge  ist,  mag  derselbe  auf  die,
von  der  Obrigkeir  thunlichst  zu  prüfende,  eigne  Angabe  der  Besitzer  gegründer  werden.
Künftig  sollen  aber  die  ausgeworfenen  Steuereinheiten  zur  Norm  dienen.

Da  jedoch  katholische  Grundbesitzer,  nach  §  21  des  Gesetzes  vom  Zeen  März  1838,
von  ihrem  Grundbesitze  auch  zu  Anlagen  für  den  evangelischen  Kirchen=  und  Schulbedarf
beizutragen  haben,  so  sind  solche  berechtigt,  die,  zur  Deckung  des  evangelischen  Bedarfs,
        <pb n="255" />
        (235)

von  ihren  Grundstücken  in  einem  Jahre  zu  dergleichen  Anlagen  geleisteten  Beiträge  in  demselben
  Jahre  bei  Entrichtung  ihres  Beirrags  zum  karholischen  Parochialbedarf  in  Zurechnung  zu
bringen,  oder  zu  letzterem  soviel  weniger  zu  entrichten,  als  sie  zu  ersterem  beigetragen  haben.

Jum  Nachweis  einer  solchen  gänzlichen,  oder  theilweisen  Befreiung  von  der  katholischen
  Kirchenanlage  haben  solche  die  legale  Quittung  des,  zu  Erholung  der  Anlage  für  den
kvangelischen  Bedarf  bestellten,  Einnehmers  beizubringen.  In  Fällen,  wo  katholische  Grund-=besitzer
  in  einem  Jahre  bedeutendere  Beiträge  für  evangelische  Parochialbedürfnisse,  z.  B.
zu  Neubauen  geistlicher  Gebäude  zu  leisten  haben,  sind  dieselben  berechtigt,  bei  dem  Ministerio
  des  Culeus  und  öffentlichen  Unterrichts  darauf  anzurragen,  daß  sie  auf  eine  entsprechende
  längere  Zeic  mit  der  Anlage  für  den  katholischen  Parochialbedarf  verschont  werden.

&amp;amp;  12.  Katholiken,  welche  das  Branntweinbrennen  und  Bierbrauen  berreiben,  und
deshalb,  nach  &amp;amp;  12  des  Gewerbe=  und  Personalsteuergesetzes  vom  22sten  November  1834,
von  der  Gewerbesteuer  befreit  sind,  haben  von  jedem  Thaler  der  Bier=  und  Branntweinsteuer,
  welche  sie  entrichten,  zur  Kirchen=  und  Schulanlage  drei  Pfennige,  wenn  sie  aber
außerhalb  der  Meile  wohnen,  nur  die  Hälfte  dieses  Satzes  zu  geben.

Protestantische  Ehemänner  zahlen  für  ihre  kacholischen  Ehefrauen,  je  nachdem  sie  innerhalb,
  oder  außerhalb  der  Meile  wohnen,  die  Hälfte  vorstehender  Ansätze.

Entrichten  dieselben  aber  in  andrer  Eigenschaft  noch  Gewerbe=  und  Personalsteuer,  so
haben  sie  überdieß  noch  nach  Verhäleniß  der  letztern  beizutragen.

#  13.  Wenn  für  mehrere  Personen  wegen  eines  Geschäfts,  das  sie  gemeinschaftlich
betreiben,  ein  gemeinschaftlicher  Gewerbe=  und  Personal=  oder  beziehendlich  Bier=  und
Branntweinsteuersatz  ausgeworfen  ist,  so  richtert  sich  der  Beitrag  zu  der  Kirchen=  und
Schulanlage,  den  ein  katholischer  Theilnehmer  zu  geben  har,  nach  derjenigen  Gewerbe=  und
Personalsteuerquote,  welche  nach  der  Zahl  der  Theilnehmer  oder  Mitbesitzer  des  steuerpflichtigen
  Objects  für  ihn  ausfällt,  eine  etwaige  größere  oder  geringere  Betheiligung  desselben
ist  nicht  in  Betracht  zu  ziehen.

Nach  demselben  Maaßstabe  sind  Mitbesitzer  eines  Grundstücks  beizuzlehen.

II.  Das  Verfahren  bei  Aufbringung  des  Bedarfs  für  die  katholischen
Kirchen  und  Schulen  betreffend.

é14.  In  den  ersten  vier  Wochen  jedes  Jahres  haben  die  Pfarrer  jeder  katholischen
Kichen=  und  Schulgemeinde  dem  kacholisch  -geistlichen  Consistorio  anzuzeigen,  inwieweit
der,  etatmäßig  festgestellte,  Bedarf  ihrer  Kirchen  und  Schulen  durch  die  §  5  erwähnten
Mittel  gedecke  wird,  und  welche  Summe  hiernach  von  der  betreffenden  Gemeinde  annoch
aufuubringen  sein  würde.

Der  Betrag  der  Stolgebühren,  wenn  dieselben  niche  dem  Geistlichen  zu  einer  gewissen
Summe  auf  seinen  Gehalt  angerechnet  werden,  wie  bei  allen,  seit  Publication  des  Gesetzes
vom  Sten  März  1838  angestellten,  Geistlichen  geschehen  soll,  ist  hierbei  nach  dem  Ergebnise
  des  verwichenen  Jahres  in  Ansatz  zu  bringen.
        <pb n="256" />
        (236)

Ueberschreitungen  des  geordneten  Normaletats  sind  hierbei  nur  insoweit  zulässig,  als
unabweisbare  außerordentliche  Bedürfnisse,  wie  z.  B.  Baue  und  dergleichen  sich  herausstellen.

&amp;amp;  15.  Bei  Aufsuchung  und  Einsammlung  der  §  5  erwähnten  Zuflusse  haben  sich)
die  Pfarrer  des  Beiraths  und  der  Unterstützung  der  Schul=  und  Kirchväter  zu  bedienen,,
deren  pflichtmäßiger  Fürsorge  es  überhaupt  obliege,  für  thunlichste  Erleichterung  ihrer  Gemeinde
  bedacht  zu  sein.

Wenn  in  einer  Parochie  Kirchväter  noch  nicht  bestellt  sind,  so  ist  wegen  deren  Ernennung,
  und  zwar  in  derselben  Maaße,  wie  bisher  die  der  Schulväter  erfolgt  ist,  das  Nbthige
  annoch  zu  veranstalten.

Die  dießfalls  etwa  weiter  nöchig  scheinenden  Anordnungen  bleiben  fernerer  Entschliessung
  vorbehalten.

&amp;amp;  16.  Das  katholisch-geistliche  Consistorium  hat  den  Gesammbbedarf  aller  kathelischen
  Kirchen=  und  Schulgemeinden  in  den  Erblanden  in  den  ersten  8  Wochen  dem  apostolischen
  Vicariate  und  dieses  binnen  den  ersten  drei  Monaten  des  Jahres,  unter  Beile
gung  derjenigen  speciellen  Etats,  bei  welchen  sich  Abänderungen  gegen  das  vorhergegangene
Jahr  ergeben,  dem  Ministerio  des  Cultus  und  öffenxlichen  Unrerrichts  anzuzeigen,  welchem
die  definitive  Feststellung  der  Etats  zukommt.

Das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  hat  hiernach  die  Vertheilung
  der  §  3  am  Schlusse  erwähnten  Hülfsfonds  zu  bestimmen,  und  die  demgemäß  für
jede  Kirchen=  und  Schulgemeinde  noch  erforderliche  Summe  auszuschreiben.

Dafern  sich  hierbei  die  Höhe  des  vorjährigen  Beitrags  ändert,  wird  solches  durch  die  Leip.
ziger  Zeitung  und  die  betreffenden  Kreisbläcter  zur  Kenneniß  der  Contribuenten  gebracht  werden.

17.  Zur  Ergänzung  und  Berichtigung  des  Verzeichnisses  aller  Beitragspflichtigen
haben  alle  Obrigkeiten  in  den  Erblanden  jedes  Jahr  im  Monat  Mai  und  zwar,  bei  Vermeidung
  5  Thlr.  —  —  Strafe,  spätestens  den  Züsten  desselben  Monats  ein  Verzeichniß
aller  in  ihren  Bezirken  wohnenden  Karholiken,  mit  Angabe  der  von  einem  jeden  zu  ent
richtenden  Gewerbe=  und  Personalsteuer,  und,  soviel  die  zu  dieser  Steuer  niche  zugezogenen
katholischen  Ehefrauen  protestantischer  Männer  anlange,  der  Gewerbe=  und  Personalsteuer
der  letztern,  ingleichen  der,  von  den  §  12  bezeichneten  Gewerbetreibenden  im  vorhergegangenen
Jahre  entrichteten,  Bier=  und  Branntweinsteuer,  und  des  Reinertrags  der  von  Karholiken  besessenen
  Grundstücke  nach  §  11,  daferne  sich  aber  Katholiken  in  ihren  Bezirken  nicht  aufhalten,
  Vacatscheine  an  das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  einzureichen.

Das  Ministerium  wird  hiernach  die  Abänderung  der  Cataster  den  Bezirkssteuerein,
nehmern,  sowie  den  Stadträthen  zu  Dreêden  und  Leipzig  bekannt  machen.

18.  Die  Erhebung  erfolgt  wie  bei  der  Gewerbe=  und  Personalsteuer.  Es  hat
demnach  jede  Gemeinde,  welcher  die  Grundsteuererhebung  obliege,  durch  ihren  Ortseinnchmer
  die  Erhebung  der  katholischen  Kirchen=  und  Schulanlage  zu  besorgen.  Oie  zu  Fuotergürern,
  welchen  das  jus  Subcollectandi  zusteht,  gehörigen  Gemeinden  liefern  dieselbe
an  die  Patrimonialobrigkeiten  ab,  die  letztern  aber,  sowie  die  Stadträthe  und  die  übrigen
        <pb n="257" />
        (237))

Gemeinden,  senden  dieselbe  spätestens  14  Tage  nach  dem  Zahlungskermine  an  die  Bezirkssteuereinnahmen
  ein,  welche  den  Ertrag  binnen  vier  Wochen  an  die  Casse  des  Ministerii
des  Culeus  und  öffentlichen  Unterrichts  abzuliefern  haben.

Die  Stadträthe  zu  Dresden  und  Leipzig  haben  die  von  ihnen  erhobenen  Gelder  jedoch  nicht
an  die  Steuereinnahme,  sondern  unmittelbar  an  die  Casse  des  Cultusministerii  abzuliefern.

Für  die  Erhebung  dieser  Kirchen=  und  Schulanlage  wird  eine  Einnehmergebühr  an
vir  vom  Hundert  des  wirklich  eingegangenen  Betrags,  für  die  Ablieferung  und  Berechnung
durch  die  Bezirkssteuereinnahmen  ebensoviel  in  Anrechnung  zu  bringen  verstattet.

19.  Die  Anlage  wird  in  einem  Termine  am  15t6en  November  jedes  Jahres  erhoben,
  und  ist  von  jedem  Beitragspflichrigen  unaufgefordett  an  die  §  18  bezeichnete  Recepkurbehörde
  zu  entrichten.

Ein  Karholik,  welcher  bei  der  Aufzeichnung  der  Coneribuenten  zur  Zusammenstellung
des  Catasters,  seine  Confession,  oder  ein  Protestant;  welcher  bei  dieser  Gelegenheit  die  kaholische
  Confession  seiner  Ehefrau  verläugnet,  und  auf  diese  Weise  seinen  Beitrag  zur
Anlage  hinterzieht,  hat  den  vierfachen  Becrag  derselben  als  Strafe  zu  erlegen.

Die  Hälfre  dieser  Strafe  fällt  der  Anlagecasse,  die  andere  Hälfte  dem  Einnehmer  zu,
welcher  die  Hincerziehung  zur  Anzeige  bringt.

Es  haben  die  Dienstherrschaften  den  von  ihren  Dienstboten,  Handwerksmeister  den
von  ihren  Gesellen,  Fabrikherren  den  von  ihren  in  der  Fabrik  fortwährend  beschäftigten
FKabrikarbeitern  und  andere  Gewerbecreibende  den  von  ihren  Gehülfen  zu  entrichtenden  Betrag
  der  Anlage  an  dem  Lohne,  den  sie  an  diese  Personen  auszuzahlen  haben,  zu  kürzen
und  an  den  bestellten  Einnehmer  cerminlich  abzuentrichten.

&amp;amp;  20.  Jede  Aenderung  des  Gewerbe=  und  Personalsteuersatzes,  sie  sei  in  Folge  allgemeiner
  Catasterrevision,  oder  auf  specielle  Veranlassung  eingerreten  und  jeder  durch  die
Brhhälenisse  einzelner  Contribuenten  motivirte  Erlaß  der  Personal=  und  Gewerbesteuer  bewirket
  die  entsprechende  Aenderung,  oder  einen  entsprechenden  Erlaß  des  Beitrags  zur  kacholischen
  Kirchen=  und  Schulanlage.  Ein  andrer  Erlaß  dieser  Steuer  kann  nur  in  densenigen
  besondern  Fällen,  für  welche  Wir  deshalb  Unser  Cultrusministerium  mit  besondern
Uptrag  versehen  haben,  von  solchem  bewilligt  werden.

&amp;amp;  21.  Zu  Ende  des  Jahres  haben  die  mie  Erhebung  der  katholischen  Kirchen=  und
Schulanlage  beauftragten  Behörden,  bei  Vermeidung  5  Thlr.  —  —  Strafe,  Rechnung
über  die  ganze  Jahreseinnahme  abzulegen  und  an  diejenige  Behörde,  an  welche  sie  die  erhobene
  Anlage  abliefern,  einzusenden.  Es  legen  demnach  die  Bezirkssteuereinnahmen  und  die
Stadträthe  zu  Dresden  und  Leipzig  diese  Rechnungen  an  das  Ministerium  des  Cultus  und
bffenelichen  Unterrichts  ab.

Journale,  Manuale  und  Rechnungen  sind  in  der,  wegen  der  Gewerbe=  und  Personalstuer
  vorgeschriebenen,  Form  zu  führen.

&amp;amp;  22.  In  Folge  der  den  ärmern  Parochianen,  nach  §  8  bewilligten  Erleichterung,
is  zu  erwarten,  daß  der  Bedarf  innerhalb  jeder  Parochie,  wenigstens  außerhalb  der  Kirch-
        <pb n="258" />
        (238  )

orte,  ohne  Verhängung  von  Resten  eingehen  werde.  Soweit  dergleichen  aber  dennoch  vorkommen,
  ist,  im  Hinblick  auf  die  Bestimmung  &amp;amp;  6,  von  der  Recepturbehörde  (§  18)  das
Verzeichniß  der  Restanten  den  Kirchen=  und  beziehendlich  Schulvärern  jedes  Orts,  zur  Er,
klärung,  ob  solchen  Erlaß  oder  Gestundung  zu  bewilligen  sei,  vorzulegen.

Es  mag  jedoch  mie  dieser  Mittheilung  in  dem  Jalle  Anstand  genommen  werden,  wem,
wegen  Entlegenheit  des  Wohnorts  des  Restanten  vom  Sitze  des  Kirchen-  oder  Schulvaters,
nähere  Kenntniß  der  Werhältnisse  des  erstern  bei  letztern  nicht  vorauszusetzen  ist.

Das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  wird  jedoch  auch  in  dergleichen
  Fällen,  wenn  es  das  Interesse  der  betreffenden  Gemeinde  für  gefährdet  erachten  sollt,
wegen  genüglicher  Wahrnehmung  desselben,  geeignete  Anordnung  treffen.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliche#
Siegel  beidrucken  lassen.  Dresden,  den  12ten  October  1841.

Friedrich  August.

—

(—S  Carl  August  Wilhelm  Eduard  von  Wietersheim.

 

 

.35.)  Verordnung,
das  Ausschreiben  der  katholischen  Kirchen=  und  Schulanlage  betreffend;

vom  12ten  October  1841.

Da-  das  durch  die  Verordnung  vom  heutigen  Tage  §  14  bis  16,  wegen  Ausmirtelung
und  Aufbringung  des  Bedarfs  in  den  einzelnen  karholischen  Kirchen=  und  Schulgemeinden
der  Erblande,  für  die  Zukunft  vorgeschriebene  Verfahren  im  laufenden  Jahre  noch  nicht
hat  zur  Ausführung  gelangen  können,  so  wird  für  das  Jahr  1841  Folgendes  verordnet:

Die  Kirchenanlage  ist  von  den  in  die  katholischen  Kirchen  zu  Dresden,  (mie  Neustadt,
Eriedrichstadt,  Freiberg  und  Meißen)  zu  Leipzig,  Chemnitz,  Zwickau  und  Hubertusburg
Eingepfarrten,  in  der  §  7  bis  mic  12  gedachter  Verordnung  festgesetzten  Maaße,  und  zwar
nach  den  §  7  unter  b,  c  und  d  bestimmten  höchsten  Saͤtzen,  zu  entrichten.

Es  hat  daher  jeder  Contribuent,  nach  &amp;amp;  19  erwähnter  Verordnung,  den  auf  ihn  fallenden
  Beitrag  am  15ten  November  dieses  Jahres  unerinnere  an  die  &amp;amp;  18  geordnete  F##
cepturbehörde  abzuführen.

Dem  Ausschreiben  einer  Schulanlage  wird,  da  der  dießfallsige  Bedarf  noch  auf  näherer
  Erörterung  beruhr,  für  das  Jahr  1841  noch  Anstand  gegeben,  die  nachträgliche
Einziehung  des  Fehlenden  jedoch  ausdrücklich  vorbehalten.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angehr,  zu  achten.  Dresden,  am  1  2ten  October  1841.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
von  Wietersheim.  D.  Schwarg.
Letzte  Absendung:  am  27  ten  October  1841.
        <pb n="259" />
        (  239)

Geseh-und  Verordnungsblakkt

für  das  Königreich  Sachsen,
19“/  Stück  vom  Jahre  184  1.

 

 

956.)  Verordnung,

die  Bestellung  von  Actoren  in  Angelegenheiten  der  Kirchen  und  Schulen,
der  Pfarr=  und  Schullehne,  sowie  der,  der  geistlichen  Oberaufsicht  untergebenen,
  milden  Stiftungen  in  den  Erblanden  betreffend;
vom  gten  October  1841.

Jn  dem  mittelst  Rescripts  vom  31sten  Mai  1782  publicirten  Regulativ,  „wornach  die,
wischen  der  geistlichen  und  weltlichen  Gerichtsbarkeit  obgewalteten,  Irrungen  zu  decidiren  sind“
(C.  C.  A.  II.  T.  I,  S.  271)  ist  unter  no.  6,  4,  auf  den  Grund  der  Conststorialverfas,
sung,  unrer  andern  bestimmt:
„daß  die  Consistorien  allemal  für  die,  ihrer  Obsicht  untergeordneten,  pias  causas  zu
sorgen,  ihnen,  da  nöthig,  Actores  zu  bestellen,  solche  mir  der  erforderlichen
  Anweisung  zu  versehen,  auch  die  ad  transigendum
nöthigen  Decreta  zu  ertheilen  haben.“

Wenn  jedoch  wahrzunehmen  gewesen,  daß  diesem  zeither  nicht  allenthalben  gehörig  nachzegangen
  worden  ist,  so  finder  Sich  das  unterzeichnete  Ministerium  veranlaßt,  gedachte  Vorscrift
  allen  den  Behörden,  die  es  angehr,  andurch  in  Erinnerung  zu  bringen.  Demnach
haben  die  Kirchen=  und  Schulinspectionen,  sowie  die  Stiftungsbehörden  in  allen  und  jeden
  Angelegenheiten)  in  welchen  die  Bestellung  eines  Actors  für  die  ihnen  untergebenen
Kirchen  und  Schulen,  Pfarr-  und  Schullehne,  sowie  die  unter  geistlicher  Oberaufsicht  stehende
  milden  Sriftungen  erforderlich  erscheint,  Ablösungssachen  nicht  ausgeschlossen,  derselben
sich  zu  enthalten,  vielmehr  jedenfalls  zuvörderst  an  die  betreffende  Kreisdirection,  beziehendlich
das  Gesammcconsistorium  zu  Glauchau,  nach  Befinden,  unter  Beifügung  geeignerer  Vorshläge
  über  die  zu  wählende  Person,  Bericht  zu  erstatten.

Dresden,  am  Oten  October  1841.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

von  Wietersheim.
D.  Schwarze.

1841.  36
        <pb n="260" />
        (240  )

E7v,.)  Verordnung,

die  fernere  Gültigkeit  des  Bundesbeschlusses  vom  13ten  November  183
über  die  Universitäten  und  andere  Lehr=  und  Erziehungsanstalten
betreffend;

vom  hten  October  1841.

□
OIn  dem  mittelst  Verordnung  vom  22#en  Januar  1835  (Gesetz=  und  Verordnungsblatatt
vom  Jahre  1835,  S.  7)  bekanne  gemachten  Bundesbeschlusse  vom  13t6en  November  1834,4,
die  Universitäten,  sowie  andere  Lehr=  und  Erziehungsanstalten  betreffend,  ist  Artikel  XIVV.
bestimmt:

daß  die  Vorschriften  der  Art.  I  bis  XII  auf  6  Jahre  als  eine  verbindliche  Verabebredung,

  vorbehältlich  weitrer  Uebereinkunft,  bestehen  sollen.

Nach  Ablauf  dieser  Zeit  ist  nunmehr  in  der  2sten  dießjährigen  Bundestagssitzunng

vom  29sten  Juli  dieses  Jahres  der  Beschluß  gefaßt  worden:

daß  die  Bestimmungen  der  Arcikel  I  bis  XII  des,  in  der  3  9sten  Bundeskagssitzunang

vom  13ten  November  1834  in  Betreff  der  Universicäten  und  andrer  Lehr=  undnd

Erziehungsanstalten  gefaßten,  Beschlusses  auf  fernere  sechs  Jahre,  vom  Tagege

des  Beschlusses  (2  csten  Juli  1841)  an  gerechnet,  als  eine  verbindliche  Verabreredung

  bestehen  sollen,  vorbehältlich  einer  weitern  Uebereinkunft,  wenn  sie  nach  den  en

inzwischen  gemachten  Erfahrungen  für  angemessen  erachter  wird.

Wie  nun  Se.  Königliche  Majestär  wollen,  daß  vorstehendem  Bundesbeschlusse  vomm
29  sten  Juli  dieses  Jahres  auch  in  hiesigen  Landen  nachgegangen  werde,  als  wird  solcher,  un  nter
  Beziehung  auf  die  Eingangsgedachte  Verordnung  vom  2ten  Januar  1835,  mit  Allere#rhöchster
  Genehmigung,  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht,  und  haben  sich  daher  Alle,  diebie
es  angehr,  hiernach  gebührend  zu  achten.
Dresden,  am  gien  Ockober  1841.

Ministerium  des  Cultus  und  offentlichen  Unterrichts.h

von  Wietersheim.
Heymann.
        <pb n="261" />
        (  241,)

#

SGöös.)  Verordnung,
die  Linie  der  Sächsisch-Bayerischen  Eisenbahn  betreffend;

vom  ugken  October  1841.

N%  die  Gründe,  weshalb  die  Bestimmung  über  die  Richtung  der  Sächsisch-Bayerischen
Eisenbahn  von  der  Scade  Leipzig  aus  bis  zur  Connewitz-Raschwitzer  Flurgränze  in  der  den
Eintrite  des  Expropriationsgeschäfts  becreffenden  Verordnung  vom  6ten  Juli  jetzigen  Jahres
noch  ausgesetze  zu  lassen  war,  immittelst  Erledigung  gefunden  haben,  so  wird  andurch  nachräglich
  bekannt  gemacht,  daß  die  Sächsisch=  Bayerische  Eisenbahn  auf  dem  Tracte  von  Leipzig
bis  zur  Connewitz-Raschwitzer  Flurgränze  nach  Maaßgabe  der  dießfalls  vorgelegten
und  genehmigten  Decailpläne  nächst  den  Fluren  der  Stadr  Leipzig  die  des  Dorse
  Connewitz  und  des  Rieterguts  und  Dorfes  Lößnig  berühren  wird,  und  daß
daher  die  in  der  Verordnung  vom  6ten  Juli  dieses  Jahres  angezogenen  Expropriationsbe-=stmmungen
  in  völlig  gleicher  Maaße  auch  auf  die  nur  bemerkten  Flurbezirke  und  die  innerhalb
deselben  von  der  Eisenbahnlinie  berroffenen  Grundstücke  Anwendung  zu  leiden  haben.

Dresden,  am  1  9ecen  October  1841.

Ministerium  des  Innern.

Nostitz  und  Jänckendorf.
Seelzner.

 

59.)  Bekanntmachung

vom  26sten  October  1841.

NX  der  Bekannemachung  der  Königlichen  Landrenrenbankverwaltung  vom  23sten  März
dises  Jahres  sind  die,  in  dem,  derselben  beigefügten  Verzeichnisse  sub  A.  mie  Buchstaben
  und  Nummern  näher  bezeichneten

Vier  und  Zwanzig  Tausend  Neun  Hundert  Thaler  —.  —  in  Landrentenbriefen,

—  welche  in  Folge  der  Aufforderung  vom  1  #ien  August  1840  zum  Behuf  ihrer  Gewährung
  in  Sorten  des  20  Guldenfußes  angemeldet  und  mit  dem  schwarzen,  die  Worte:

„ferner  gültig  in  Sorten  des  20  Guldenfußes“
uthaltenden  Stempel,  bei  der  Landrenrenbank  bedruckt  worden,  —  dergestalt  gekündigt
        <pb n="262" />
        (242  )

worden,  daß  solche  vom  Isten  October  dieses  Jahres  ab,  gegen  Ruͤckgabe  der  Original  al-Rentenbriefe
  nebst  Talons  und  Coupons,  im  20  Guldenfuße  zuruͤckzuzahlen  sind.

Wenn  jedoch  bei  dieser  Ruͤckzahlung  von  einer  Vernichtung  der  gedachten  Landrentenenbriefe
  hauptsächlich  um  deswillen  abzusehen  gewesen,  um  der  eben  so  schwierigen  als  aufufhältlichen
  Aussuchung  der  betreffenden  Nummern  aus  den  Ziehungserommeln  überhobewen
sein  zu  können;  so  ist,  mit  Genehmigung  des  hohen  Finanzministerü#,  beschlossen  wordenen,
diese  Landrentenbriefe  sofort  nach  deren  Einlösung  ebenfalls  in  den  Nennwerth  dedes
14  Thalerfußes  umzuwandeln,  zu  diesem  Zwecke  bei  der  Landrentenbank  den  obigenen
Stempelabdruck  durchstreichen  und  auf  diese  Rentenbriefe  den  schwarzen  Stempel,  mimit
den  Worten:  1

„Mit  Vergütung  des  Agio  auf  Courank  reducirt“

unter  dem  Namen  des  Commissars,  welcher  den  Rentenbrief  vollzogen  hac,  aufdruckenen,
die  hierdurch  in  Courantwerth  umgewandelten  Scheine  aber  mit  neuen,  gleichfalls  aufiuf
Währung  im  14  Thalerfuße  lautenden  Talons  und  Coupons  versehen  zu  lassen.

Um  nun  für's  Künftige  jedem  Zweifel  über  die  fernere  Gültigkeit  dieser  Rentenbriefeefe
zu  begegnen,  wird  solches  und  daß  dem  zu  Folge  nunmehr  Capital  und  Zinsen  sämmentlicher
  Rentenbriefe  lediglich  nach  dem  Nennwerche  und  in  der  Währung  des  14  Tholerlerfußes
  zu  gewähren  sind,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebrachr.

Dresden,  am  26sten  October  1841.

Königliche  Sichsische  Landrentenbankverwaltung.
D.  Schaarschmidt.

Küttner.

Letzte  Absendung:  am  16ten  November  1841.
        <pb n="263" />
        Geseh-und  Verorduungsb  lult

für  das  Königreich  Sachsen,
20stes  Stück  vom  Jahre  184  1.

 

60.)  Verordnung,

den  mit  dem  Königreiche  Griechenland  abgeschlossenen  Handelsvertrag
betreffend;

vom  3ten  NovLember  1841.

W33,  Friedrich  August,  von  GOTTE#S  Gnaden  König  von
Sachsen  2c.  2.  ꝛc.

baben  zu  mehrerer  Befestigung  und  Beförderung  des  commerziellen  Verkehrs  Unserer  Unterthanen

  mit  denen  des  Königreichs  Griechenland  den  unter  A.  beigefügten  Vertrag  d.  d.

Dresden  und  Athen,  den  ##  Mai  1841  mir  Sr.  Majestär,  dem  Könige  von  Griechenland,

  durch  beiderseitige  Bevollmächtigre  abschließen  lassen  und  bringen  solchen  r

durch  zu  öffentlicher  Kenntniß.

 

So  geschehen  zu  Dresden,  den  3ten  November  1841.

Friedrich  August.

1  Heinrich  Anton  von  Zeschau.

 

1841.  37
        <pb n="264" />
        (244)

A.

Traitc  de  Commerce

entre  Sa  Majeste  le  Roi  de  Saxe
et  Sa  Majesteé  le  Roi  de  la  Grece,
du  13.  Mai  1841.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Saxe  et  Sa  Majeste
  le  Roi  de  la  Grèce,  également  animés
  du  désir  sincère  de  maintenir  les
rapports  de  bonne  iutelligence  qui  ont
si  heureusement  subsisté  jusqu'  ici  entre
Leurs  Etlats  respectss,  et  d'en  étendre
et  cousolider  les  relations  commerciales,
et  convaincus  que  cet  objet  ne  saurait
être  mieux  rempli  qu'en  adoptant  le  système
  d'une  parsaite  réciprocité,  basce
sur  des  principes  déquité  également  avantagend
  aux  deux  pays,  Sont  convenus
en  conséquence  Tentrer  en  négociations
pour  conclure  un  Traité  de  cummerce
et  ont  nommé  à  cet  eflet  des  Pléuipotenliaires:


Sa  Majesté  le  Roi  de  Saxe,

le  Sieur  Henri  Antoine  de  Zeschau,
Son  Mlinistre  dEtat  et  des  Financcs,  faisant
fonctions  également  de  Son  Ministre  des
affaires  Etrangeres,  Grand  Croix  de  Son
Ordre  du  Mérite  civil  et  de  ceux  de  St.
Alexandre-Newsky  de  Russie,  de  laigle
rouge  de  Prusse,  de  Tordre  du  mérite
civil  de  la  Couronne  de  Bavière  et  de
celui  des  Maisons  Ducales  de  Saxe
etc.  etc.

Uebersetzung  des  nebenstehenden  Handelsls—
vertrags  zwischen  Sr.  Majestät  dem  Ködö—
nige  von  Sachsen  und  Sr.  Majestit
dem  Könige  von  Griechenland,
vom  14.  Mai  1841.

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsosen
und  Seine  Majestät  der  König  von  Grtriechenland,
  von  dem  aufrichtigen  Wunsche  gleihichmäßig
  beseelc,  die  freundschaftlichen  Verhältältnisse
  aufreche  zu  erhalten,  welche  bisher  (#so“
glucklich  zwischen  Ihren  beiderseitigen  Star#aaten
  bestanden  haben,  und  die  Handelsverbinbindungen
  zwischen  selbigen  auszudehnen  und  zu
befestigen;  und  uberzeugt,  daß  dieser  Iwerveck
nicht  besser  als  durch  Annahme  eines,  beideden
Staaten  gleich  vortheilhaften,  auf  Grunundsätzen
  der  Billigkeic  beruhenden  Systems  eineiner
vollkommenen  Gegenseirigkeic  erreicht  werderden
kann,  sind  in  Folge  dessen  übereingekommemen,
wegen  des  Abschlusses  eines  Handelsvertragrags
in  Unterhandlung  zu  treten,  und  haben  zu
diesem  Behufe  zu  Bevollmächeigten  ernanmint:
Seine  Majestät  der  König  von  Sachsusen,
den  Herrn  Heinrich  Anton  von  Zeschau,au,
Allerhöchst  Ihren  Staats=  und  Finanz=  aua#auch
gleichzeitig  mic  der  Leitung  der  auswärtigrigen
Angelegenheiten  beauftragten  Minister,  Großroßkreuz
  Ihres  Ordens  für  Verdienst  und  Treureue,
sowie  des  kaiserlich  russischen  St.  Alerandender-Newsky,
  des  königlich  preußischen  rorhen  M  Adler-Ordens,
  des  Civil-Verdienst-Ordens  ds  der
Baierschen  Krone  und  des  Herzoglich  Saizachsen-Ernestinischen
  Hausordens  2c.
        <pb n="265" />
        (245  )

et  Sa  Majeste  le  Roi  de  la  Grece,
le  Sieur  Andronic  Paicos,

Son  Secrétaire  dEtat  au  Département

de  la  Justice,  dirigeant  le  Ministere  de

R  Maison  Rovale  et  des  Relations  exté-Commandeur

  de  Son  Ordre

Royal  du  Sauveur;

lesqnels,  apres  avoir  Cchangé  leurs  pleinsbouvoirs,

  trouvés  en  bonne  et  düe  forme,

ont  arrété  les  articles  suivants:

rieures,

Article  1.

Les  sujets  de  chacune  des  deux
Hautes  Parties  contractantes  pourront,
avec  toute  sürete  pour  leurs  personnes,
vaisscaux  et  Cargaisons,  aborder  libreneut
  dans  les  places  et  rivières  des  ter-Iloires
  de  Lautre,  partout  on  le  comnerce
  Etranger  est  permis  aux  nationaux.
I  pourront  Sy  arréter  et  résider  dans
wveldue  partie  que  ce  soit,  des  dits  territoires,
  y  louer  et  dccuper  des  maisons
et  des  magasins  pour  leur  commerce,
ct  s  joniront  généralement,  tant  pour
leurs  personnes,  due  pour  leurs  proprié-(G
  de  la  plus  entière  sécurité  et  il  leur
sera  accordé  pour  les  affaires  de  leur
goce  la  méme  protection,  dont  jouis-#ent
  les  indigenes,  à  charge  de  se  sounettre
  auf  lois  et  ordonnances  des  Pays

respectifs.

Articele  2.

Ihne  pourra  ötre  établi  dans  la  Saxe
zur  les  productions  du  sol  ou  de  lindu-#rie
  de  la  Grece,  aucune  prohibition  ou
Tstiction  Timportation  ou  Texportation,

und  Seine  Majestät  der  König  von  Griechenland,
  den  Herrn  Andronicus  Palkos,
Allerhöchst  Ihren  Staats-Secretair  für  das
Justiz-Departement,  gleichzeitig  mit  der  Leitung
  der  Ministerien  des  Königlichen  Hauses
und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  beauftrage,
  Comehur  des  königlich  griechischen  Ordens
  des  heiligen  Erlösers;

welche,  nach  Auswechselung  Ihrer  in  gurer
und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,
die  folgenden  Artikel  festgestellt  haben:

Arrikel  1.

Den  Unterthanen  der  beiden  hohen  kontrahirenden
  Theile  soll  es  freistehen,  in  den
Plätzen  und  Flüssen  der  Gebiete  des  andern
Theils,  überall,  wo  der  fremde  Handel  den
eigenen  Unterthanen  erlaubt  ist,  mie  aller
Sicherheit  für  ihre  Personen,  Ladungen  und
Schiffe  zu  landen.  Sie  sollen  daselbst  sich
aufhalten  und  in  jedem  Theile  der  gedachten
Gebiere  Wohnsitz  nehmen,  Häuser  und  Magazine
  miethen  und  für  ihren  Handel  inne
haben  dürfen,  und  überhaupt  fur  ihre  Personen
  wie  für  ihr  Eigenehum  der  vollständigsten
  Sicherheit  genießen,  auch  soll  ihnen  für
ihre  Handelsgeschäfte  —  unter  der  Verpflichtung
  sich  den  Gesetzen  und  Verordnungen
der  resp.  Länder  zu  unterwerfen  —  derselbe
Schutz,  dessen  die  Inländer  genießen,  gewährt
  werden.

Artikel  2.

In  dem  Königreiche  Sachsen  sollen  auf
die  Erzeugnisse  des  Bodens  oder  des  Kunstfleißes
  Griechenlands,  keine  Verbote,  Beschränkungen
  der  Ein=  und  Ausfuhr,  oder  Abgaben

37*
        <pb n="266" />
        (  246  )

ni  aucun  droit  de  quelque  espece  ou  denomination
  qdue  ce  soit,  qu  autant  qdue  ces
prohibitions,  ces  restrictions  ei  ces
droits  seraient  également  établis  sur  les
objets  de  méme  nature  provenant  de
toute  autre  contr6be.  Et  réciproque--ment,
  ilne  pourra  pas  étre  établi  dans
la  Grece,  sur  les  productions  du  sol  ou
de  Tindustrie  de  la  Saxe,  aucune  prohibition
  ou  restriction  dimportation  ou  dexportation,
  ni  aucun  droit  de  quelque  espece
  ou  dénomination  que  ce  soit,  qu’
autant  due  ces  prohibitions,  ces  restrictions,
  et  ces  droits  seraient  GCgalement
Ctablis  sur  les  objets  de  méeme  nature,
Provenant  de  toute  autre  Contrée.

Article  3.

Toute  faculté  Tentrepôt  et  toutes
primes  et  remboursements  de  droits,  qui
seraient  accordés  daus  les  territoires,
Tune  des  hautes  Parties  contractantes  #à
limportation  ou  à  Texportation  de  queldue
  objet  qdue  ce  Scit,  Seront  ECgalement
accordés  aux  objets  de  méme  nature,
produits  du  sol  ou  de  Tindustrie  de  lautre
Partie  contractante.

Article  4.

II  est  entendu  que  dans  le  cas  oin
Tun  des  deux  Gouvernements  viendrait
à  diminner  les  droits  Sur  les  productions
brutes  ou  manufacturées  Tun  autre  pays,
ou  à  lui  accorder  Tautres  avantages  ou
facilites  (comme  p.  e.  celles  dont  il  est
fait  mention  dans  les  arlicles  2  et  3  cidessus)
  à  la  suite  dG’un  Traité  formel
sur  Tassurance  Tune  diminution  de  droits
analogue,  ou  dautres  avantages  comirgend

  einer  Art  oder  Benennung  gelegt  wer  erden
  dürfen,  als  in  soweit  diese  Verbote,  Ve,  Scschränkungen
  und  Abgaben  eben  so  auch  auf  uf
die  gleichartigen  Gegenstände,  welche  aus  ir.  irgend
  einem  andern  Lande  herkommen,  gelegtegt
werden.  Umgekehrt  sollen  in  Griechenland  auf  uf
die  Erzeugnisse  des  Bodens  oder  des  Kunfestfleißes
  Sachsens  keine  Verbote,  Beschränkun-ngen
  der  Ein=  oder  Ausfuhr,  noch  Abgaben  ir.  irgend
  einer  Art  oder  Benennung  gelegt  wer,erden
  dürfen,  als  in  soweic  diese  Verbote,  Be-zeschränkungen
  und  Abgaben  ebenso  auch  aufiuf
die  gleichartigen  Gegenstände,  welche  aus  ir  irgend
  einem  anderen  Lande  herkommen,  gelegtegt
werden.

Arcikel  3.

Alle  Niederlage-Befugnisse  und  alle  Prärämien
  und  Abgaben-Erstattungen,  welche  in  in
dem  Gebiete  des  einen  der  hohen  kontrahiren,enden
  Theile  der  Einfuhr  oder  der  Ausfuhr  ir  irgend
  eines  Gegenstandes  bewilligt  werden  möchschten,
  sollen  in  derselben  Weise  den  gleicharkrrrigen
  Gegenständen,  welche  Erzeugnisse  des  Bo-Sodens
  oder  des  Kunstfleißes  des  anderen  kowontrahirenden
  Theiles  sind,  zugestanden  werden)en.

Artikel  4.
Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  in  in
dem  Falle,  wo  die  eine  der  beiden  Regierun  ungen

  in  Folge  eines  förmlichen  Vertrages,  9#  gegen

  Zusicherung  einer  entsprechenden  Verminninderung
  der  Abgaben  oder  anderer  besonderrerer
Handelsvortheile,  die  Abgaben  von  den  rohmhen
oder  verarbeiteten  Erzeugnissen  eines  anderneren
Landes  ermäßigen  oder  diesem  andere  Vo-rtheile

  oder  Erleichterungen  (wie  z.  B:  solchelche,

von  denen  in  den  Artikeln  2  und  3  die  Redede
        <pb n="267" />
        (2

merciaux  particuliers,  Lauftre  des  Gou--vernements,
  Contractant  la  présente  convention,
  ne  pourra  demander  la  méme
diminution  de  droits  pour  ses  importalions
  dans  les  Etats  du  premier,  ou  les
memes  avantages  et  facilités  pour  le  commeree
  de  ses  Sujets,  qu'en  offrant  la
meme  diminution  de  droits,  ou  les  memes
autres  avantages,  et  il  wen  jouira  qun
dater  du  moment,  ou  ill  les  aura  assurés,
  et  Sil  ne  peut  en  présenter  de  méme
Gtendue  et  qualité,  qu’apreès  en  uavoir
donne  d’équivalents;  et  dans  tous  les
cas  les  deux  Gouvernements  devront  condure
  un  arrangement  particulier  à  cet
Cgard.

Article  5.

Chacune“des  hautes  Parties  contractantes
  accorde  à  Tautre  la  facultée  Tentetenir
  dans  ses  places  de  commerce
des  Consuls,  Vice  -  Consuls  ou  Agents
de  commerce,  qui  jouiront  de  toute  la
protection  et  recevront  toute  lassistance
nécessaire  pour  remplir  düment  leurs  fonc
tons;  mais  elles  se  reservent  la  faculté
de  refuser  la  résidence  d’un  Consul,
Vice-Consul  ou  Agent  dans  tel  endroit
ouelles  jugeront  à  propos  Ten  excepter.

Les  Consuls  de  quelque  classe  qu'ils
soient,  düment  nommés  par  leurs  Gouvernements
  respectils  et  après  avoir  obteuu
  TDexéquatur  de  celui  dans  le  territoire
  duquel  ils  doivent  résider,  jouiront
daus  Fun  et  Lautre  pays,  tant  dans  leur
personnes  due  pour  Texercice  de  leurs
fonctions,  des  privileges  dont  y  jonis-17

  )

ist)  zugestehen  würde,  die  andern  der  den
Vertrag  eingehenden  Regierungen,  die  nämlichen
  Abgaben-Verminderungen  für  ihre  Einfuhren
  in  die  Staaten  der  ersteren,  oder  die
nämlichen  Vortheile  und  Erleichterungen  für
den  Handel  ihrer  Unterrhanen  nur  dann  soll
in  Anspruch  nehmen  können,  wenn  sie  dieselbe
Abgaben-Verminderung  oder  dieselben  anderen
Vortheile  anbieret,  auch  erst  in  dem  Augenblicke
  in  den  Genuß  jener  treten  soll,  wo  sie
diese  sicher  gestellt,  oder,  sofern  sie  dergleichen
nicht  von  eben  dem  Umfange  und  derselben
Art  vorschlagen  könnte,  eine  angemessene  Gegenleisiung
  dafür  gewährt  haben  wird.  Jedenfalls
  würde  darüber  eine  besondere  Uebereinkunft
  zwischen  beiden  Regierungen  zu  treffen
  seyn.

Artikel  5.

Ein  jeder  der  hohen  kontrahirenden  Theile
gestehet  dem  andern  das  Recht  zu,  in  seinen
Handelsplaͤtzen  Consuln,  Vice-Consuln  oder
Handelsagenten  zu  unterhalten,  welche  allen
Schutzes  genießen  und  allen  erforderlichen  Bei—
stand  erhalten  sollen,  um  ihre  amtlichen  Ver—
richtungen  gehoͤrig  verwalten  zu  koͤnnen;  sie
behalten  sich  jedoch  vor,  den  amtlichen  Wohnsitz
  eines  Consuls,  Vice-Consuls  oder  Han—
delsagenten  an  einem  solchen  Orte  zu  verwei—
gern,  welchen  sie  davon  auszunehmen  fur  angemessen
  erachten  möchten.

Die  in  gehöriger  Form  von  den  betreffenden
  Regierungen  ernannten  Consuln  jeder
Classe,  werden,  nachdem  sie  von  derjenigen
Regierung,  in  deren  Gebiere  sie  residiren  sollen,
  das  Exequatur  erhalten  haben,  sowohl
für  ihre  Personen  als  auch  für  ihre  Amtsverrichtungen
  derselben  Privilegien  wie  die
        <pb n="268" />
        (248  )

sent  les  Consuls  des  nations  les  plus
favorisces.  II  st  pourtant  emendu,  que
si  ces  privileges  ne  sont  accordés  aux
autres  nations  due  Sous  des  conditions
Spéciales,  Ie  Gouvernement  respectil  ne
peut  y  prétendre  quen  remplissant  ces
memes  conditions.

Du  reste  il  est  expressément  déclaré
due  dans  le  cas  d’une  conduite  llégale
Ou  impropre  envers  les  lois  ou  le  Couvernement
  du  pays,  dans  lequel  les  dits
Coosuls,  Vice-  Consuls  ou  Agents  de
commerce  résideraient,  ils  pourront  étre
privés  de  Texercice  de  leurs  fonctions
par  le  Gouvernement  oflensé,  dui  fera
Connaitre  à  Hautre  ses  motifs  pour  avoir
agi  ainsi.

Bien  entendu  cependant,  qdue  les
archives  et  documents  relatils  aux  alfaires
  du  Consulat  Sseront  à  labri  de
toute  recherche  et  devront  étre  soigneusement
  conservés  sous  le  scelle  des
Consuls,  Vice-Consuls  du  Agents  commerciaux
  et  de  Tautorité  de  Tendroit.

Artiele  6.

Dans  le  cas  on  qduelque  bätiment  sur
lequel  seraient  embarques  des  sujets
Saxons  et  qui  serait  Chargé  de  marchandises
  provenant  de  la  Saxe,  aurait  Cchoué,
fait  naufrage  ou  souflert  duelque  dommage
sur  les  Côötes  de  la  domination  du  Royaume
de  la  Gröce,  il  sera  donné  de  la  part  des
autorités  Grecques  toute  aide  etassistance
aux  personnes  naufragées  ou  qui  se  trouveraient
  en  danger,  et  il  leur  sera  accordé

Consuln  der  begünstigeesten  Nationen  genießen;
wohl  verstanden  jedoch,  daß,  wenn  dergleichen
Privilegien  anderen  Nationen  nur  unter  be,
sonderen  Bedingungen  zugestanden  sind,  die
betreffende  Regierung  darauf  nur  Ansoruch
machen  kann,  wenn  sie  dieselben  Bedingungen
erfüllt.

Uebrigens  wird  ausdrücklich  erklärk,  daß
den  gedachten  Consuln,  Vice-Confuln  oder
Handelsagenten  im  Falle  eines  ungesetzlichen
oder  ungeeigneten  Betragens  gegen  die  Gesetze
  oder  gegen  die  Regierung  des  Landee,
wo  sie  residiren,  von  dem  verletzeen  Gouvernement,
  unter  Miccheilung  seiner  Beweggründe
an  das  andere  Gouvernement,  die  Ausübung
ihrer  Amtsverrichtungen  wird  entzogen  werden
können.

Ee  versteht  sich  jedoch,  daß  die  auf  die
Geschäfte  des  Consulats  Bezug  habenden  Archive
  und  Urkunden  vor  seder  Untersuchung
gesichert  sind,  und  sorgfältig  unrer  dem  Siegel
  der  Consuln,  Vice-Consuln  oder  Handelsagenten
  und  demjenigen  der  Ortsbehörde,
aufbewahrt  werden  müssen.

Arrikel  6.

In  dem  Falle,  daß  ein  Schiff,  auf  welchem
  sächsische  Unrerthanen  eingeschiffe  sind,
und  welches  mic  Waaren  sächsischen  Ursprungs
beladen  ist,  an  den  Küsten  des  Königreichs
Griechenland  Serandung,  Schiffbruch  oder
sonst  Beschädigung  erlitten  haben  sollee,  wird
den  verunglückten  oder  in  Gefahr  befindlichen
Personen  alle  Hülfe  und  Beistand  geleistet,
und  sollen  ihnen  Pässe  zur  Rückkehr  in  ihr
Varerland  ereheile  werden.
        <pb n="269" />
        (249  )

des  passe-ports  pour  retourner  dans  leur
patie.  Les  marchandises  naufragées,
ou  leurs  produits,  si  elles  ont  6té  vendues,
  seront  restituées  à  leurs  propriétaires
  On  ayantS-Tause,  si  elles  sont  réclamées
  dans  lan  et  jour,  en  payant  les
frais  de  sauvctage  due  payeraient  les
Bationand  dans  les  mémes  cas.  —  Les
articles  Sanves  nhe  seront  assujötis  à  payer
des  droits  ducn  tant  quon  en  disposerait
  ensuite  pour  la  consommation  dans
les  pays  du  Royaume  de  la  Grece.

Article  7.

Le  present  Traité  sera  en  vigueur
pendant  dik  années  à  partir  du  jour
de  Téchange  des  ratilications  et  8i
avant  Texpiration  des  neuf  premières  années
  PTune  ou  lautre  des  hautes  Parties
contractantes  Mavait  pas  annoncé  à  lautre,
  par  une  notllication  ollicielle,  son  inteution
  Ven  faire  Cesser  Peflet,  ce  traité
restera  obligatoire  une  annéde  au-deld,
et  ainsi  de  Suite  jusqund  Texpiration  des
doue  mois  qui  Suivront  une  Semblable
notllication,  à  quelque  époque  qu'elle  ait
lieu.

Article  8.

Le  présent  Trailé  sera  ratifié  par
Sa  Majeste  le  Roi  de  Saxe  et  par  Sa
Majeste  le  Rol  de  la  Crece  et  les  ratifications
  en  Seront  Cchangées  à  Athènes
dans  lespace  de  deux  mois  ou  plutot  si
lairc  se  peut.

Die  gerekteren  Waaren,  oder  wenn  sie  verkauft
  worden,  der  Erlös  daraus,  sollen  den
Eigemehümern  oder  deren  Zechtsvertretern,
wenn  sie  binnen  Jahr  und  Tag  reclamirt  worden,
  gegen  Erlegung  der  Bergegelder  zurückgegeben
  werden,  welche  die  Eingebornen  in
demselben  Falle  enrrichten,  würden.  —  Die
geborgenen  Gegenstände  sollen  der  Encrichtung
von  Abgaben  nur  in  so  weit  unterworfen  werden,
  als  sie  in  der  Folge  zum  Verbrauche  in
den  Landen  des  Königreichs  Griechenland  bestimmt
  werden  sollten.  —

Artikel  7.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll,  von  dem
Tage  der  Auswechselung  der  Ratificationen
ab,  Zehn  Jahre  hindurch  gültig  seyn,  und  wenn
vor  Ablauf  der  ersten  Neun  Jahre  der  eine
oder  der  andere  der  hohen  kontrahirenden  Theile
dem  anderen  nicht  seine  Absicht,  die  Wirksamkeit
  des  Vertrags  aufhören  zu  lassen,  mirtelst
einer  officiellen  Eröffnung  angezeigt  haben
sollte,  noch  ein  Jahr  ferner,  und  sofort  bis
zum  Ablaufe  der  auf  eine  solche  Eröffnung
folgenden  Zwölf  Monare,  zu  welcher  Zeit
erstere  auch  stattgefunden  haben  mag,  verbindlich
  bleiben.  —

Artikel  8.

Der  gegenwärtige  Vertrag  wird  von  Seiner
  Majestät  dem  Könige  von  Sachsen  und
von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Griechenland
  ratificirt  werden,  und  die  NRatificationen
  desselben  sollen  zu  Athen  binnen  zwei
Monaten,  oder  wo  möglich  noch  früher,  ausgewechselt
  werden.
        <pb n="270" />
        (  250  )

En  foi  de  qduoi  les  Plénipotentiaires  Zu  Urkunde  dessen  haben  die  beiderseitigen
respectils  des  hautes  Darties  contrac-  Bevollmächtigeen  den  gegenwärtigen  Vertrag

tantes  ont  signé  le  présent  Traité  et  y  unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigefugt.
ont  apposé  leurs  sceaux.

Fait  en  duplicata  à  Dresde  et  à  Athènes  So  geschehen  in  doppelter  Ausfertigung
ce  12.  Mai  1841.  zu  Dresden  und  Athen,  den  12.  Mai  1841.
Henri  Antoine  de

r
Leschau.

—  .
A.  Palcos.  c  A.  Paikos.

 

(signé)  «  Heinrich  Anton  von  Zeschau.

  

 

Die  Ratifications-Urkunden  des  vorstehenden  Vertrags  sind  resp.  vom  26sten  Mai  und
23sten  Juni

zen  Jull-  1841  aus  Dresden  und  Athen  datirt,  und  im  Wege  der  Correspondenz
ausgewechselt  worden.

Letzte  Absendung:  am  16ten  November  1841.
        <pb n="271" />
        (251

Geseh-und  Veiordnungsblalt

für  das  Königreich  Sachsen,
2  1Iis  Stück  vom  Jahre  184  1.

    

 

 

SG1.)  Bekanntmachung,

eine  Auslegung  der  Bestimmung  ad  2  des  Reseripts,  die  Erörterung  zweifelhafter
Fälle  bei  Subhastation  der  Bergtheile  betreffend,  vom  23sten  Juni  1742,
(Cod.  Aug.  Cont.  I,  Abth.  1,  S.  1377  folg.)  enthaltend;

vom  30sten  October  1841.

D  Oberappellationsgericht  hat  beschlossen,  in  den  zu  seiner  Ensscheidung  gelangenden
Rechtssachen  nachstehenden  Satz  anzuwenden:

Durch  das  Rescript  vom  23sten  Juni  1742  sind  nur  die  das  Verfahren  im
bicitationstermine  betreffenden  Bestimmungen  des  Mandats  vom  26sten  August  1732
auf  die  Subhastation  der  Bergtheile  übergetragen  worden,  nicht  aber  auch  die  Worschriften
des  gedachten  Mandats  von  den  Worten  an:  Worbey  hiermit  zugleich  rc.,  welche  sich  auf
die  Modalität  der  Zahlung  der  Erstehungssumme  beziehen.  Oaher  kann
nach  Befinden  in  der  Bekanntmachung  der  Subhastation  der  Bergcheile  den  Erstehern  die
sofortige  Bezahlung  der  ganzen  Erstehungssumme  zur  Bedingung  gemacht  werden.

Mite  Genehmigung  des  Königlichen  Justizministeriums  wird  dieser  Beschluß  andurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  30sten  October  1841.

Königlich  Sächsisches  Oberappellationsgericht.
D.  Schumann.

Plesch.

1841.  38
        <pb n="272" />
        (252  )

MÆ  62.)  Verordnung,
das  Schubwesen  in  den  Schönburgischen  Receßherrschaften  betreffend;

vom  Dten  November  1841.

Jrn  Berücksichtigung  der  im  Schönburgischen  Erläuterungsreceß  vom  gen  October  1835,
C,  Abschnice  I,  zu  §  14  enthaltenen  Bestimmung,  daß  die  Zuständigkeic  der  Schönburgischen
  Gerichtsstellen  der  der  Königlichen  Aemter,  soweit  thunlich,  gleichgestellt  werde,  sowie
sonst  im  allgemeinen  polizeilichen  Interesse  sind  in  Ansehung  des  Schubtransportwesens  in  den
Schönburgischen  Receßherrschaften,  in  Verfolg  vorgängiger  mit  dem  Gesammthause  der
Fürsten  und  Grafen,  Herrn  von  Schönburg  gepflogener  Verhandlungen,  bis  auf  Weiteres
nachstehende  Bestimmungen  getroffen  worden:

I.  Die  Justizämter  der  Schönburgischen  Receßherrschaften  zu  Forder=  und  Hinterglauchau,
  Waldenburg,  Lichtenstein,  Hartenstein  und  Stein  zu  Lößnitz  treten  vom  ssten
Januar  1842  an  hinsichtlich  der  Anordnung  der  Schubtransporte  aller  Art,  der  Einlieferung
  vagabondirender  Bettler  in  die  Correctionsanstalten  zu  Zwickau  und  Waldheim,  ohne
vorgängige  Berichtserstattung  an  die  vorgesetzte  Behörde  in  den  nach  dem  Mandate  vom
Oten  Juni  1.803  dazu  geeigneten  Fällen,  der  Uebernahme  und  des  Weitertransports  der
von  andern  in=  und  ausländischen  Behörden  auf  den  Schub  gebrachten  Personen,  namentlich
  auch  der  aus  Landesanstalten  Entlassenen,  insofern  solche  nach  S  XVIII  des  gedachten
Mandats  von  Amt  zu  Ame  an  den  Orc  ihrer  Bestimmung  zu  bringen  sind,  ganz  in  dieselben
  Befugnisse  und  Verpflichtungen  ein,  welche  den  Königlichen  Justizämtern  hierunter
zustehen,  und  haben  sich  den  in  dieser  Beziehung  bestehenden  oder  künftig  ergehenden  Gesetzen
  und  Verordnungen,  sowie  den  Bestimmungen  der  einschlagenden  Staaksverträge  mit
auswärtigen  Regierungen,  allenthalben  gemäß  zu  bezeigen.

1I.  Namentlich  sind  die  Justizämter  zu  Glauchau  und  Waldenburg  von  dem  unter
angegebenen  Zeitpuncte  an  als  Gränzschubstationen  gegen  das  Herzoghum  Alrenburg  zu  betrachten,
  und  haben  sich  deshalb  der  Uebernahme  von  Schüblingen,  welche  von  Altenburgischen
  Behörden  nach  dem  Königreiche  Sachsen  gebracht  werden,  sowie  dem  Transporte  von
Schüblingen  in  das  Herzogthum  Alecenburg  und  der  Ablieferung  derselben  an  dasige  Behörden
  in  den  dazu  geeigneten  Fällen  zu  unterziehen.

III.  Damit  bei  der  geringen  Entfernung,  in  welcher  sich  die  Sitze  der  Schönburgischen
Justizämter  von  einander  besiüden,  der  Transport  nicht  zu  häufig  unterbrochen  werde,  sowie
sonst  zu  größerer  Vereinfachung  ist  noch  Folgendes  festgesetzt  worden:

1)  Obwohl  beide  Justizämter  zu  Glauchau  Schubtransporte  anzuordnen  und  Schüblinge,
  deren  Bestimmungsort  innerhalb  ihrer  respectiven  Bezirke  sich  befinder,  anzunehmen
        <pb n="273" />
        (253)

berechtigt  und  verpflichtet  sind,  so  werden  doch  in  allen  den  Faͤllen,  wo  Transporte  von
andern  Aemtern  nach  Glauchau  eingebracht  werden,  und  weiter  an  andere  Behoͤrden  zu
befoͤrdern  sind,  die  Schubtransportangelegenheiten  lediglich,  beziehendlich  auftragsweise,  von
dem  Justizamte  Forderglauchau  besorgt.

2)  Die  Schoͤnburgischen  Justizaͤniter  haben  Schuͤblinge  nur  dann  an  ein  anderes
receßherrschaftliches  Amt  und  zwar  solchenfalls  stets  an  dasselbe  unmittelbar  zu  senden,  wenn
sich  in  dessen  Bezirke  der  Bestimmungsort  des  Transportaten  befindet.

Dagegen  sind  Schuͤblinge,  welche  von  Schoͤnburgischen  Aemtern  weiter  an  oder  uͤber
ein  Koͤnigliches  Justizamt  befoͤrdert  werden  sollen,  mit  Uebergehung  der  etwa  zwischen  liegenden
  receßherrschaftlichen  Justizaͤmter,  unmittelbar  an  das  auf  dem  einzuschlagenden  Wege
zunaͤchst  hinterliegende  Koͤnigliche  Justizamt  zu  senden.

Die  in  das  Herzogthum  Altenburg  zu  bringenden  Schuͤblinge  werden  dagegen  von  den
Justizaͤmtern  Lichtenstein,  Hartenstein  und  Stein,  dafern  der  naͤchste  Weg  zu  ihrem  Be—
stimmungsorte  durch  den  Bezirk  der  Aemter  Forder=  und  Hinterglauchau  oder  Waldenburg
führt,  beziehendlich  an  die  Aemter  Forderglauchau  und  Waldenburg  abgegeben.

IV.  Für  die  in  Folge  der  unter  I  und  II  angegebenen  Einrichtung  vorkommenden
grichtlichen  und  polizeilichen  Expeditionen  ist,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  Fälle,  wo  die
Kosten  von  den  Schüblingen  selbst  zu  tragen  sind  und  aus  deren  Vermögen  eingebracht
werden  können,  etwas  an  Gerichksgebühren  nicht  in  Ansatz  zu  bringen;  dagegen  werden  in
den  Fällen,  wo  die  Kosten  von  dem  Transportaten  nicht  zu  erlangen  sind,  die  bei  den  Schönburgischen
  Receßämtern  durch  wirkliche  Schubtransporte  erwachsenden  baaren  Verläge  an
Borenlöhnen,  Sitz=  und  Atzungskosten,  Holz=  und  Strohgelde,  dem  Schüblinge  miczugebenden
  Zehrgelde,  den  nöchigen  Fuhrlöhnen  u.  s.  w.  aus  Staatscassen,  nach  den  für  die
Königlichen  Justizämter  festgestellten  Sätzen,  vergütet.

Die  receßherrschaftlichen  Aemter  haben  zu  diesem  Ende  die  Berechnungen  über  gedachte
Vrrläge  mit  den  über  die  betreffenden  Transportangelegenheiten  gehaltenen  Acten,  zu  welchen
  die  erforderlichen  Nachweise  und  Belege  zu  bringen  sind,  nach  Schluß  jeden  Jahres
an  das  Königliche  Sportelfiscalat  einzusenden,  welches  die  von  ihm  festgestellten  Vergürungsbeträge
  bei  einem  der  den  Schönburgischen  Behörden  nahe  gelegenen  Aemter  zur  Auszahlung
  anweisen  wird.

Eine  solche  Vergücung  findet  übrigens  nur  bei  eigentlichen  Schuberansporkkosten,
welche  entweder  durch  die  eigene  Veranstaltung  des  Transports  Seiten  der  receßherrschaftlichen
  Justizämter,  oder  durch  die  Uebernahme  und  Weiterbeförderung  der  an  sie  abgegebenen
  Schüblinge  erwachsen,  nicht  aber  bei  den  in  andern  Vagabondenangelegenheiten,  welche
verfassungsmäßig  von  den  Patrimonialgerichten  zu  expediren  sind,  sonst  noch  encstehenden
Kosten  aller  Art  Statt.

38
        <pb n="274" />
        (254  )

In  Fällen,  wo  die  erwachsenden  Kosten  von  den  Schüblingen  selbst  einzubringen  sind,  ist
der  erforderliche  Aufwand  aus  den  Sportelcassen  der  receßherrschaftlichen  Aemter  vorzuschießen.
Nach  vorstehenden  Bestimmungen  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  insbesondere  die  receßherrschafelichen
  Aemter  und  die  denselben  zunächst  liegenden  Königlichen  Justizstellen,  gebührend
  zu  achten.
Dresden,  am  gien  November  1841.

Die  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

von  Koenneritz.  Nostitz  und  Jänckendorf.
Stelzner.

 

63.)  Verordnung

an  sämmtliche  Obrigkeiten  in  der  Oberlausitz,  die  Abnahme  des  Verfassungseides
  betreffend;

vom  1sten  November  1841.

E-  ist  wahrzunehmen  gewesen,  daß  hinsichtlich  der  in  §  139  der  Verfassungsurkunde  des
Koͤnigreichs  Sachsen  vorgeschriebenen  Abnahme  des  Verfassungseides  in  der  Oberlausitz  ein
verschiedenes  Verfahren  Statt  finde.  Denn  wenn  auch  in  den  Staͤdten  die  Absicht  des
angezogenen  Ken  durch  die  Vorschrife  in  §  57  der  allgemeinen  Staͤdteordnung,  daß  die
Verpflichtung  auf  die  Landesverfassung,  dafern  sie  nicht  bei  Einzelnen  schon  anderwärts
erfolgt  ist,  überall  bei  der  Verpflichtung  als  Bürger  mit  geschehen  soll,  erreicht  wird,  so
ist  dagegen  auf  dem  Lande  theils  die  Norhwendigkeic  der  fraglichen  Verpflichtung  zu  weit
ausgedehnt  worden,  cheils  wegen  der  nicht  überall  üblichen  Ableistung  des  Unterthaneneides
auch  die  Verpflichtung  auf  die  Landesverfassung  ganz  uncerblieben.

Um  nun  hierunter  eine  Gleichmäßigkeit  herzustellen  und  die  Absiche  des  §  139  der
Verfassungsurkunde  thunlichst  zu  erreichen,  wird,  mit  Genehmigung  der  Königlichen  Ministerien
  des  Innern  und  der  Justiz,  andurch  Folgendes  festgestellt:

Während  es  hinsichtlich  der  Abnahme  des  Unrerthanen=  und  Verfassungseides

1)  in  den  Städten  bei  demjenigen  bewender,  was  deshalb  in  der  allgemeinen  Städeeordnung
  §  57  vorgeschrieben  ist,  so  wird  vagegen

2)  den  Obrigkeiten  und  Gerichesbehörden  auf  dem  Lande  zur  Pflicht  gemacht,  daß  sie
bei  allen  denen,  die  sich  daselbst  ansässig  machen  und  sich  im  Inlande  wesentlich  aufhalten
oder  niederlassen  wollen  und  den  Unterchanen=  und  Verfassungseid  niche  bereics  früher  geleistet
  haben,  vor  oder  bei  der  Zuschreibung  der  Grundstücke  Veranlassung  nehmen,  deren
Vereidung  als  Unrerthanen  und  auf  die  Beobachtung  der  Landesverfassung  zu  bewirken,
wenn  nicht  etwa  die  Unmündigkeic  oder  der  auf  andern  Ursachen  beruhende  Mangel  der
        <pb n="275" />
        (255)

persönlichen  Dispositionsfähigkeic  derselben  nothwendig  mache,  diese  Vereidung  bis  zum
Eintrice  voller  Dispositionsfähigkeit  auszusetzen.
Unterlassungen  werden  in  geeigneten  Fällen  durch  Ordnungsstrafen  gerügt  werden.
Vudissin,  den  1sten  November  1841.

Königlich  Sächsische  Kreisdirection.

von  Gersdorf.
Milde.

 

t.)  Verordnung,

die  Gewerbe=  und  Personalsteuerrevision  für  das  Jahr  1842  betreffend;
vom  16ten  November  1841.

De  Finanzministerium  har  beschlossen,  die  Gewerbe=  und  Personalsteuercaraster  des  Jahres
  1841  für  Orte  des  platten  Landes,  mie  Ausnahme  einiger  stark  bevölkerter  und
gewerbreicher  Dörfer,  sowie  für  einige  kleinere  Städte,  ingleichen  die  für  Fabrikgeschäfte
im  Laufe  dieses  Jahres  aufgestellten  Nachrragscataster  auch  für  das  Jahr  1842  beibehalen
  zu  lassen.

Wie  es  daher  Seiten  der  Obrigkeiten  der  Anfertigung  der  Einwohnerverzeichnisse  Behufs
  der  Cacasteraufstellung  für  Orte  des  platten  Landes  in  der  Regel  nicht  bedarf;  so
werden  die  Bezirkssteuereinnahmen  den  Orksobrigkeicen  diejenigen  Dorfschaften  ausdrücklich
namhaft  machen,  für  welche  die  Aufstellung  neuer  Caraster  erfolgen  wird  und  daher  Einwohnerverzeichnisse
  unter  den  bisherigen  Worschriften  anzufertigen  sind.

Da  hiergegen  für  die  Städte  im  Allgemeinen  neue  Cataster  aufgestellt  werden;  so  ist
von  der  Anfertigung  der  Einwohnerverzeichnisse  blos  hinsichtlich  derjenigen  Städte  abzusehen,
welche  ebenfalls  durch  die  Bezirkssteuereinnahmen  den  Orksobrigkeiten,  als  einer  neuen  Catastration
  nicht  bedürfend,  werden  bezeichner  werden.

Soviel  die  im  nächsten  Jahre  vorkommenden  Reclamationen  anlangt,  sind  die  im  lausenden
  Jahre  ausgeworfenen  und  für  das  Jahr  1842  beizubehalcenden  Steueransätze  denenigen
  gleich  zu  achten,  welche  für  das  kommende  Jahr  neu  aufgestellt  werden,  und  daher
auf  solche  die  Verordnungen  vom  25sten  November  1835,  &amp;amp;  41  und  vom  1  4Aten  December
  1837,  §  22  analog  dergestalt  anzuwenden,  daß  die  in  erstgedachter  Verordnung  festgesetzte
  Reclamarionsfrist  von  sechs  Wochen,  vierzehn  Tage  vor  Eintritk  des  ersten  JZahlungstermins
  zu  laufen  beginne  und  sonach  mit  dem  1  2ten  Juni  künftigen  Jahres  schließe.

Die  betroffenen  Behörden  und  Steuerpflichtigen  haben  sich  hiernach  allenthalben  gebührend
  zu  achten.  Dresden,  am  16ten  November  1841.

Finanz-Ministerium.

von  Zeschau.
Schnabel.
        <pb n="276" />
        (256  )
65.)  Verordnung,

die  erleichterte  Handhabung  der  Paß=  und  Fremdenpolizei  bei  Reisen
vermittelst  der  Eisenbahn  betreffend;:
vom  20sten  November  1841.

Zmischen  der  Königlich  Sächsischen,  der  Königlich  Preußischen,  der  Herzoglich  Anhalt=Cöchenschen,
  der  Herzoglich  Anhalt-Dessauischen  und  der  Herzoglich  Anhalt-Bernburgischen
  Regierung  ist,  in  Folge  des  übereinstimmend  gehegten  Wunsches,  Ihren  Unterthanen
  die,  bei  der  Anlegung  der  die  Städte  Berlin,  Dessau,  Cöthen,  Magdeburg,  Halle,
Leipzig  und  Dresden  verbindenden  Eisenbahnen  rücksichtlich  der  Beförderung  des  Verkehrs
beabsichtigten  Vortheile  auch  in  Beziehung  auf  eine  erleichterte  Handhabung  der  Paßund
  Fremdenpolizei  zu  Theil  werden  zu  lassen,  eine  Uebereinkunft  abgeschlossen  worden,
deren  Ausführung  gewisse  Modificationen  der,  vermöge  des  Paßregulacivs  vom  27sten
Januar  1818  und  der  die  Erläuterung  dieses  Regulativs  betreffenden  Verordnung  der
Landesregierung  vom  15ten  Juli  1829  hinsichtlich  des  Paßwesens  bestehenden  Worschriften
  bedingt.  Sowohl  um  die  Behörden  in  letzterer  Hinsicht  mit  der  erforderlichen  Anweisung
  zu  versehen,  als  um  die  vereinbarten  Einrichtungen  selbst  im  Wesentlichen  zur
öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen,  wird  daher  andurch  Folgendes  verordnet  und  beziehendlich
  bekannt  gemacht:

&amp;amp;  1.  Die  Bewohner  der  von  den  im  Eingange  genannten  Eisenbahnen  berührten
Städte  und  die  Anwohner  eines,  im  §  2  näher  bestimmten  Rayons  zu  beiden  Seiten  der
Bahn  sollen,  soweit  sie  unrer  den  nachfolgenden  Bedingungen  darauf  Anspruch  haben,
von  der  Verpflichtung  befreit  sein,  sich  zu  ihren  Reisen  ins  Ausland  auf  der  Bahn  innerhalb
  des  vorgedachten  Bahnrayons  der  nach  den  in  den  betreffenden  Staaten  bestehenden
  paßpolizeilichen  Einrichtungen  vorgeschriebenen  Reisepässe  zu  bedienen.

&amp;amp;  2.  Der  §1  erwähnte  Bahnrayon  umfaßt  zur  Zeit  und  bis  auf  weitere  Anordnung:

1)  das  ganze  Königreich  Sachsen;
2)  im  Königreiche  Preußen:
a)  vom  Regierungsbezirke  Porsdam,  die  landräthlichen  Kreise:

Nieder-Barnim,  Ost-Havelland,
Ober-Barnim,  West-Havelland,
Breskow,  Teltow,
Storkow,  Zauch-Belzig;

Juterbogk-Luckenwalde,
        <pb n="277" />
        (  257)

b)  vom  Regierungsbezirke  Magdeburg  die  landräthlichen  Kreise:

Calbe,  Oschersleben,
Jerichow  I,  Wanzleben,
Jerichow  II,  Wolmirstädt;
Aschersleben,

c)  vom  Regierungsbezirke  Merseburg  die  landräthlichen  Kreise:
Bitterfeld,  Saalkreis,
Delitzsch,  Schweinitz,
Liebenwerda,  Torgau,
Manzsfelder  Seekreis,  Wittenberg,

Gebirgskreis,  Weißenfels,

Merseburg,  Zeitz;
Naumburg,

d)  vom  Regierungsbezirke  Frankfurt  die  landräthlichen  Kreise:
Luckau,  Kottbus;
Kalau,

e)  vom  Regierungsbezirke  Liegnitz  den  landräthlichen  Kreis
Hoyerswerda:

3)  sämmtliche  Gebierstheile  der  Herzoglich  Anhalt-Cöchenschen,  Anhalt-Dessauischen
und  Anhalt-Bernburgischen  Lande.

&amp;amp;  3.Zu  Reisen  auf  der  Bahn  und  innerhalb  des  Bahnrayons  (§  2)  werden,  anstatt
  der  Pässe,  künfeig  Paßkarten  ertheilt  werden.

Der  Gebrauch  dieses  Legirimationsmittels  durch  die  nach  §  1  und  4  dazu  im  Allgemeinen
  berechrigten  Personen  beschränkt  sich  daher  auf  Reisen,  welche  von  einem  zum
Bahnrayon  gehörigen  Orte  aus  nach  einem,  ebenfalls  innerhalb  des  Rayons  gelegenen
Puncte  unternommen  werden.

Reisende,  welche,  obwohl  innerhalb  des  Rayons  wehnhaft,  die  Reise  jenseit  des  letzkern
  fortzusetzen  gedenken,  bleiben  nach  wie  vor  gehalten,  sich  mit  einem  ordentlichen  Reisepasse
  zu  versehen.

&amp;amp;  4.  Paßkarten  sind  nur  denjenigen  Einwohnern  des  Bahnrayons  zu  ercheilen,
welche  der  ausstellenden  Polizeibehörde  als  vollkommen  zuverlässig  und  sicher  bekannt  sind.
Im  Allgemeinen  haben  darauf  nur  Anspruch:

selbstständige  Personen,  die  innerhalb  des  Rayons  ihren  ordentlichen  Wohnsitz
haben.
        <pb n="278" />
        (258)

Dagegen  bleiben  sie  unbedinge  versage:

a)  denjenigen,  welche  nach  den  bestehenden  Gesetzen  auch  bei  Reisen  im  Inlande  paß.
pflichtig  sind,  mithin  im  Königreiche  Sachsen  insbesondere  den  wandernden  Dienern,
Gesellen,  Mühlburschen,  reisenden  Jägern,  Gärtnern,  Branntweinbrennern  und
Brauern;  (Mandat  vom  25sten  Januar  1825,  die  Erläuterung  und  Ergänzung
der,  im  Mandate  vom  7°en  December  1810,  Cap.  III,  in  Betreff  der  Legitimationen
  der  wandernden  Diener,  Gesellen  und  Mühlburschen  ertheilten  Vorschriften
betreffend,  Gesetzsammlung  S.  17  und  Mandat,  die  Ausdehnung  und  Erläuterung
  des  wegen  der  Legitimationen  der  wandernden  Diener  u.  s.  w.  ergangenen  Man,
dats  betreffend,  vom  22sten  September  1826,  Gesetzsammlung  S.  225)

b)  den  Dienstboten  und  Arbeitsuchenden  aller  Arc;

I)  den  aus  irgend  einem  Grunde  unter  polizeilicher  Aufsiche  stehenden  Personen.

Kinder  und  Ehefrauen,  welche  mit  ihren  Aeltern  oder  Ehegarten,  desgleichen  Dienstboten,

  welche  mit  ihren  Dienstherrschaften  reisen,  sind  durch  die  Paßkarte  der  letztern  für
legicimirt  zu  achten.

5.  Das  Befugniß  zur  Ertheilung  von  Paßkarten  steht  allen,  zur  Paßausstellung
überhaupt  berechtigten  Polizeibehörden,  einer  jeden  jedoch  nur  hinsichtlich  derjenigen  Personen
  zu,  die  innerhalb  ihres  polizeilichen  Bezirks  ihren  wesentlichen  Wohnsitz  haben.

Die  von  dieser  Regel  im  zweiten  und  dritten  Absatze  des  §  2  des  Paßregulativs
vom  27  sten  Januar  1818  und  im  §  1  und  2  der  Verordnung  der  Landesregierung  vom
15ten  Juli  1829  theils  wegen  der  Ausländer,  theils  wegen  solcher  Inländer,  die  von
einem  andern,  als  ihrem  ordentlichen  Wohnorte  aus  eine  Reise  ins  Ausland  antreten  wollen,
  in  gewisser  Maaße  nachgelassenen  Ausnahmen  leiden  auf  die  Paßkarten  keine  Anwendung.

&amp;amp;  6.  Sämmtlichen  Polizeibehörden  wird  zur  Pfliche  gemacht,  bei  Ereheilung  von
Paßkarcen,  hinsichtlich  der  Beurtheilung  der  persönlichen  Zuverlässigkeit,  mie  möglichster
Vorsicht  zu  Werke  zu  gehen  und  insbesondere  die  im  &amp;amp;  4,  5  ertheilcen  Vorschriften  genau
zu  beobachten.  Zuwiderhandlungen  gegen  letztere  werden  an  der  Behörde,  die  sich  solche
zu  Schulden  gebracht  hat,  mit  Ordnungsstrafen  bis  zu  10  Thalern  —.  —  ..  geahndet
werden.

6é  7.  Die  Paßkarten,  welche  nach  einem  für  alle  betheiligten  Scaaten  übereinstimmenden
  Formulare  ausgestellt  werden,  sind  nur  für  die  Dauer  des  Kalenderjahres  güleig
und  erlöschen  mit  dessen  Ablaufe  von  selbst.  Der  Preis  derselben  beträge  fünf  Neugroschen.
  Eine  Stempelabgabe  wird  davon  nicht  erhoben.

Die  Bezeichnung  der  ausstellenden  Behörde  wird  durch  Aufdruckung  des  schwarzen

Dienststempels  derselben  bewirkt,  dem  die  Unterschrift  des  betreffenden  Beamten  nebst  dem
Oatum  der  Ausstellung  beizusetzen  ist.
        <pb n="279" />
        (259  )

#  8.  Oer  Debie  der  Paßkartenformulare  für  das  Königreich  Sachsen  ist  bis  auf
weitere  Anordnung  dem  Gendarmeriewirthschaftsdepot  zu  Leipzig  übertragen,  von  welchem
die  Polizeibehörden  zu  Dresden  und  Leipzig  ihren  Bedarf  unmirtelbar,  alle  übrigen  Behrden
  aber  durch  Vermittelung  ihrer  vorgesetzeen  Kreisdirection  gegen  Vergütung  der  Anfertigungskosten
  zu  beziehen  haben.

Das  Nähere  hierüber  wird  von  den  Kreisdirectionen  durch  die  Kreisbläteer  zur  Kenntniß
  der  Obrigkeiten  gebrache  werden.

§#9.  Ueber  die  von  ihr  ausgestellten  Paßkarten  hart  jede  Polizeibehörde  ein  von
den  im  §&amp;amp;  5  der  Verordnung  vom  15ten  Juli  1829  vorgeschriebenen  Paßjournalen  abgesondertes,
  fortlaufendes  Verzeichniß  zu  führen,  in  welches  Namen,  Stand  und  Wohnort
  der  Empfänger,  sowie  der  Tag  der  Ausstellung  einzutragen  ist.  Die  NRummer  des
Paßjournals  wird  auf  der  Vorderseite  der  Paßkarte  oben  zur  linken  Hand  bemerkt.

&amp;amp;  10.  Jeder  Mißbrauch  der  Paßkarten,  wohin  insbesondere,  nächst  der  Fälschung
derselben,  die  Gührung  einer  auf  eine  dritte  Person  lautenden  Karte  oder  die  wissentliche
Ueberlassung  der  letztern  Seiten  des  Inhabers  an  einen  Andern  zum  Gebrauch  als  polizeliches
  Legitimationsmitcel  zu  rechnen  ist,  wird,  insoweic  nicht  nach  Beschaffenheit  des  Falles
  die  entsprechenden  Bestimmungen  des  Criminalgesetzbuchs  eintreten,  mit  einer  Geldstrafe
  bis  zu  25  Thalern  —.  —  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  14  Tagen  bestraft.

Hinsichtlich  der  Compekenz  zu  Führung  dergrtiger  Untersuchungen  ist  die  Vorschrift
der  Verordnung  zu  Ausführung  einiger  Bestimmungen  des  Criminalgesetzbuchs  vom  27  sten
April  1838,  S§  IV  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  376)  in  Obacht  zu  nehmen.

§  11.  Zur  Nachweisung  seiner  Legitimation  ist  während  der  Reise  auf  der  Bahn
und  innerhalb  des  Rayons  derselben  jeder  Reisende  verpflichter.  Vermag  er  dieselbe  auf
die  Aufforderung  der  Bahn=  oder  sonstigen  Polizeibeamten  nicht  sofort  zu  führen,  so  hat
er  zu  gewärtigen,  daß  er  von  der  Weiterreise  auf  der  Bahn  werde  ausgeschlossen  und
wegen  seiner  Zurückweisung,  je  nach  den  Umständen  des  Falles,  auf  Grund  der  bestehenden
  Vorschriften  Einleitung  werde  getroffen  werden.

Diese  Bestimmung  gilt  auch  von  Inländern  bei  Reisen  im  Inlande,  obwohl  es  ihnen
  im  übrigen  in  Gemäßheit  der  Vorschrifst  des  Paßregulativs  vom  27sten  Januar
1818,  II.  1  unbenommen  bleibt,  den  über  ihre  Person  erforderlichen  Falls  zu  führenden
Ausweis  auch  auf  andere  glaubwürdige  Weise,  als  durch  Production  eines  Passes  oder
einer  Paßkarte  zu  bewirken.

§&amp;amp;#  12.  Die  durch  gegenwärtige  Verordnung  bekannt  gemachten  Einrichtungen  rreten
für  hiesiges  Land  mic  dem
1841.  39
        <pb n="280" />
        (260  )

Isten  Januar  1842
vergestalt  in  Kraft,  daß  die  Paßkarten  zwar  schon  von  setzt  an  Seiten  der  Polizeibehörden
  von  der  &amp;amp;  8  gedachten  Stelle  bezogen  werden  können,  jedoch  erst  unter  obigem  Datum
  ausgefertigt  und  ausgegeben  werden  dürfen.

In  Ansehung  der  innerhalb  des  Bahnrayons  wohnenden  Königlich  Preußischen  und
Herzoglich  Anhaltischen  Unterrthanen,  welche  bei  Reisen  innerhalb  des  Königreichs  Sachsen
  schon  früher  Paßkarten  zu  ihrer  Legitimation  produciren  sollten,  sind  dieselben  dagegen
  sofort,  von  Publication  dieser  Verordnung  an,  als  ausreichendes  Legitimationemittel
zu  betrachten.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  gebührend  zu  achten.
Dresden,  am  20sten  November  1841.

Ministerium  des  Innern.
Nostitz  und  Jänckendorf.

Sielzner.

 

Letzte  Absendung:  am  7ten  December  1841.
        <pb n="281" />
        (261  )

Geseh-und  Verordnungsblalt

für  das  Königreich  Sachsen,
2266  Stück  vom  Jahre  1841.

    

 

66.)  Verordnung,

die  Anwendung  des  Zolltarifs  beim  Eintritt  einer  neuen  Tartfperiode  oder  bei
erfolgender  Abänderung  einzelner  Tarifsätze  betreffend;

vom  Isten  December  1841.

D.—  Zweifel  über  die  Frage  entstanden  sind:
nach  welchem  Tarifsatze,  beim  Eintritt  einer  neuen  Tarifperiode  oder  bei  erfolgender
  Abänderung  einzelner  Sätze  des  Tarifs,  die  Entrichtung  des  Eingangs-,
Durchgangs=  und  Ausgangspyolles  stattzufinden  habe?

tt  haben  sich  sämmtliche  Zollvereinsstaaten  zur  Erzielung  eines  gleichförmigen  Verfahrens

über  folgende  Grundsätze  vereinigt.  «

A.  Eingangszoll.

1.)  Der  Eingangszoll  wird  nach  denjenigen  Tarifsaͤtzen  entrichtet,  welche  an  dem
Zage  guͤltig  sind,  an  welchem  die  Waare  bei  der  competenten  Zollstelle  zur  Verzollung
angemeldet  wird.

2.)  Der  Anmeldung  zur  Verzollung  ist,  in  Beziehung  auf  die  Anwendung  des  Ta—
tifs,  die  Anmeldung  zur  Abfertigung  auf  Begleitschein  II  gleich  zu  achten.

3.)  Auch  bei  Waaren,  welche  auf  Begleitschein  1  abgeferrigt  werden,  kommt  lediglich
der  Zeitpunct  ihrer  Anmeldung  zur  Verzollung  und  nicht  derjenige  ihrer  Anmeldung  zur
##bferigung  auf  Begleitschein  1  in  Betracht,  so  daß  auf  Waaren,  welche  noch  vor  Abhuf
  einer  Tarifperiode  oder  der  Güleigkeit  einzelner  Tarifsätze  beim  Grenzeingangsamre
eigehen  und  auf  Begleitschein  1  abgefertigt  werden,  ihren  Bestimmungsort  aber  erst  nach
Eintritt  der  neuen  Tarifperiode  oder  der  einzelnen  neuen  Tarifsätze  erreichen,  der  neue
Karifsatz  Anwendung  findet.

1841.  40
        <pb n="282" />
        (262  )

Die  blose  Angabe  des  Waarenführers  bei  dem  Grenzeingangsamte  oder  der  in  dem
Frachtbriefe  enthaltene  Vermerk:

daß  die  Wagare  im  Bestimmungsorte  zur  Verzollung  gelangen  werde,

ist  jedoch  als  eine  Anmeldung  zur  Verzollung  nicht  anzusehen,  daher  auch  Notizen  über
derartige  Angaben  oder  Vermerke  in  die  Begleitscheine  1  nicht  aufzunehmen  sind.

4.)  Bei  solchen,  in  öffentlichen  Niederlagen  lagernden,  nach  dem  Nettogewichte  zu
verzollenden  Waaren,  rücksichtlich  deren  während  der  Zeit  ihrer  Lagerung  eine  Abänderung
des  tarifmäßigen  Tarasatzes  statrgefunden  hat,  kommen,  für  die  Feststellung  des  der  Verzollung
  zum  Grunde  zu  legenden  Nettogewichts,  folgende  Regeln  zur  Anwendung:

a)  Ist  bei  Aufnahme  der  Waaren  in  die  Niederlage  das  Nerttogewiche  derselben
durch  Verwiegung  ermittelt  worden,  so  wird  dieses  Gewicht  auch  der  spätern
Verzollung  zum  Grunde  gelegt.

b)  Hat  die  Feststellung  des  Nettogewichts  der  Waaren  bei  deren  Aufnahme  in  die
Niederlage  durch  blose  Berechnung  nach  dem,  im  Zolltarif  ausgeworfenen  Targsatze
  stattgefunden,  so  tritt  bei  der  spätern  Verzollung  anderweite  Feststellung  des
Nettogewichts  nach  dem  neuen  Tarasatze  ein.  Hält  sich  der  Zollpflichtige  dadurch
benachtheiligt,  so  kann  derselbe  auf  Nettoverwiegung  antragen  und  nach  deren
Ergebnisse  die  Verzollung  leisten,  mit  der  Beschränkung  jedoch,  daß,  wenn  das

ermittelte  Nettogewicht  geringer  ist,  als  das  früher  tarifmäßig  festgestellte,  letzteres
der  Verzollung  zum  Grunde  gelegt  werden  muß.

5.)  Da  ein  Anspruch  auf  den,  im  Tarif  festgesetzten  geringern  Jollsatz  von  dem  zum
Versieden  in  inländischen  Siedereien  bestimmten  Zucker  überhaupt  erst  durch  die  wirkliche
Verwendung  des  Zuckers  zu  dem  angegebenen  Zwecke  begründet  wird,  so  dürfen,  wenn
eine-  Erhöhung  des  Eingangszolles  von  dergleichen  Zucker  bevorsteht,  Anmeldungen  zur
Schwärzung  und  resp.  Verzollung,  nach  erfolgter  Publication  der  betreffenden  Abänderung
des  Tarifs,  nur  in  dem  Maße  angenommen  werden,  als  solche  zu  dem  durchschnittlichen
Umfange  des  bisherigen  Betriebes  der  Siederei  in  angemessenem  Verhälenisse  stehen  und
der  geschwärzte  Zucker  wirklich  zur  Versiedung  gelangt.  Die  Zollbehörden  sind  verpflich,
tet,  davon,  ob  Letzkeres  geschiehr,  Ueberzeugung  zu  nehmen  und  neue  Anmeldungen  so  lange
zurückzuweisen,  als  der  vorhandene  Vorrath  an  geschwärztem  Zucker  hinreichend  ist,  um
die  Siederei  ohne  Unterbrechung  betreiben  zu  können.

6.)  Trict  durch  Veränderung  des  Tarifs  eine  Ermäßigung  des  Eingangsgolls  für
Waaren  ein,  auf  welche  ein  Privatlager  ohne  Mirverschluß  der  Zollbehörde  zugestanden
ist,  so  muß  unmirtelbar  vor  dem  Eintritt  der  Tarifveränderung  der  Waarenbestand  in

dem  rivarlager  ermirtelt,  und  von  dem  Fehlenden  der  Eingangszoll  nach  dem  häheren
Satze  entrichtet  werden.
        <pb n="283" />
        (263  )

Erfolgt  durch  Veränderung  des  Tarifs  eine  Erhöhung  des  Eingangszolls  für  Waaren,
  welche  Gegenstand  eines  solchen  Privatlagers  sind,  so  kann,  auf  Verlangem  des
Lagerinhabers,  in  gleicher  Weise  eine  Ermittelung  des  Waarenbestandes  mit  der  Wirkung
eintreten,  daß  von  dem  Fehlenden  der  Eingangszoll  nach  dem  geringern  Satze  entrichtet  wird.

Diese  für  die  Privatläger  vorstehend  aufgestellten  Grundsätze  finden  auch  im  Allgemeinen
  auf  diejenigen  Meßgürer  Anwendung,  für  welche  zur  Zeit  des  Eintrites  einer
Torifveränderung  Meßconri  eröffnet  sind  oder  einzelnen,  in  Leipzig  etablirten  Großhandlungen
  ein  fortlaufendes  Conto  zugestanden  ist.

Das  Nähere  deshalb  wird  durch  besondere  Verordnung  bestimmt  werden.

B.  Durchgangsgoll.

Der  Durchgangszoll  ist  von  direct  transitirenden  Waaren  nach  dem,  am  Tage  der
Anmeldung  zur  Durchfuhr  beim  Grenzeingangsamte,  bei  mittelbarer  Durchfuhr  aber  nach
dem,  am  Tage  der  Anmeldung  der  Waaren  zur  Versendung  nach  dem  Auslande  bei  dem
Niederlageamee  gültigen  Tarifsatze  zu  entrichten.

C.  Ausgangsgoll.

Für  die  Entrichtung  des  Ausgangszolls  ist  derjenige  Tarifsatz  maßgebend,  der  an
dim  Tage  gültig  ist,  an  welchem  die  Waare  zur  Ausfuhr  in  das  Ausland  angemelder
und  zur  Abfertigung  gestellt  wird.  Trite  jedoch  eine  Erhöhung  des  Ausgangzzolls  ein
und  werden,  nach  erfolgker  Publication  der  dießfälligen  Abänderung  des  Tarifs,  noch
Waaren  zur  Ausfuhr  angemeldet,  deren  Ausgang  über  die  Grenze  während  der  Gülkigkeit
des  geringeren  Tarifsatzes  nicht  mehr  bewirkt  werden  kann,  so  ist  von  dem  Amte,  welches
den  Ausgangszoll  erhebe,  die,  nach  §  35  der  Jollordnung,  in  der  Quittung  zu  bemerkende
  Gültigkeirsfrist  derselben  dergestalt  festzusetzen,  daß  solche  bei  Versendungen  zu  Lande
die  Dauer  von  vier  und  beim  Transport  auf  Flüssen  die  Dauer  von  acht  Wochen  nach
geschhhener  Anmeldung  und  Verzollung  nicht  überschreitet.

Werden  innerhalb  dieser  Frist  die  Waaren  nicht  ausgeführt,  so  folge  daraus,  bei  spädrer
  Ausfuhr  derselben,  die  Verpflichtung  zu  anderweiter  Entrichtung  des  Ausgangszolles
nach  dem  neuen  Tarifsatze;  jedoch  soll,  wenn  in  Fällen  der  Arc  sonst  kein  Bedenken  obwaltet,
  statt  nochmaliger  Erhebung  des  Ausgangszolles,  nur  der  Unterschied  zwischen  beiden
Lkarifsätzen  von  dem  Ausgangsamte  nacherhoben  werden  dürfen.

Hiernach  haben  sich  die  Zoll=  und  Steuerbehörden,  sowie  Alle,  die  es  angehr,  zu
schten.  Dresden,  am  1sten  December  1841.

Finanz-Ministerium.
von  Zeschau.

Krempe.
407
        <pb n="284" />
        (264  )

M  67.)  Verordnung,

die  Publication  des  allgemeinen  Niederlage-Regulativs  betreffend;

vom  Isten  December  1841.

D.  bei  dem  Verkehr  mit  unverzollten  Waaren,  welche  zu  einer  oͤffentlichen  Nieder—
lage  gelangen  oder  aus  einer  solchen  entnommen  werden,  bisher  in  den  einzelnen  Vereins—
staaten  ruͤcksichtlich  mehrerer  Puncte  nach  verschiedenen  Ansichten  und  Grundsätzen  ver—
fahren  worden  ist,  so  haben  sich  saͤmmtliche  Vereinsstaaten  uͤber  allgemeine,  kuͤnftig  im
Bereich  des  Zollvereins  uͤbereinstimmend  zur  Richtschnur  dienende  Normen  für  die  Behandlung
  des  Miederlageverkehrs  verständigt.

In  der  Beilage  unter  O  wird  das  hiernach  vereinbarte  allgemeine,  in  den  ZJoll-—
  vereinsstaaten  gültige  Niederlage-Regulativ  hierdurch  mit  der  Anordnung  zur
fentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  sich  sämmtliche  Zoll=  und  Steuerbehörden,  sowie  All,
die  es  angehr,  und  insbesondere  die  Waarenniederleger,  nach  den,  im  gedachten  Regulative
  enthaltenen  Vorschriften  allenrhalben  zu  achren  haben.

Dresden,  am  isten  December  1841.

Finanz-Ministerium.
von  Zeschau.

Krempe.
        <pb n="285" />
        (265  )

□

Allgemeines  Niederlage-Regulativ.

 

J

un  Gemäßheir  des  &amp;amp;  67  der  Zollordnung  vom  3ten  April  1838  werden  für  die
bffentlichen  Niederlagen  in  dem  Königreiche  Sachsen,  unter  Hinweisung  auf  die  allgemeinen
  Bestimmungen  des  Zollgesetzes  und  der  Jollordnung  folgende  besondere  Worschriften
  ertheilt:

&amp;amp;1.  Gegenstand  dieses  Regulativs  ist  nur  die  Behandlung  und  Abfertigung  der  zu  1.  Allgemeine
der  oͤffentlichen  Niederlage  bestimmten  Waaren  von  dem  Zeitpuncte,  wo  die  Anmeldung  Bestimmungen.
zur  Niederlage  angenommen  worden,  bis  zum  Zeitpuncte  der  Verabfolgung  dieser  Waaren
  aus  derselben.

Was  die  auf  dem  Expeditions=  und  Revissonshofe  Statt  sindende  Behandlung  dersenigen
  Waaren  betrifft,  welche  unmitrelbar  zur  schließlichen  Abfertigung  oder  zur  weitern
Versendung  nach  dem  In=  oder  Auslande  angemelder  werden,  sowie  derjenigen,  welche
der  Empfänger  zur  Niederlage  bestimmen  will,  bis  zu  dem  Zeitpuncte,  wo  die  Anmeldung
  dazu  erfolgt  und  angenommen  worden  ist,  so  kommen  dabei  die  bestehenden  allgemeinen
  Vorschriften  für  die,  aus  dem  Auslande  eingehenden  Waaren  und  die,  der
Oertlichkeit  nach,  zu  ertheilenden  besondern  Anordnungen  für  die  Abfertigung  auf  dem
Erpeditions=  und  Revisionshofe  zur  Anwendung.

2.  Der  Niederleger,  worunter  im  weitern  Verfolge  dieses  Regulativs  überall
derfenige  verstanden  wird,  welchen  die  Jollbehörde  als  zur  Disposition  über  die  niedergelegten
  Waaren  befugt  anerkennt,  ist  verbunden,  sich  nach  den  Worschriften  desselben  zu
achten.

Jeder,  der  auf  den  Gruad  des  Niederlagerechts  eine  zollamtliche  Abfertigung  begehrt,
uͤbernimmt  dadurch  die  gleiche  Verbindlichkeit.

3.  Nur  Kaufleute,  Spediteure  und  Fabrikanten  haben,  nach  §  60  der  Jollord=  uu.  Welche  Pernung,

  das  Recht,  unverzollte  Waaren  in  die  Niederlage  aufnehmen  zu  lassen.  sonen  das  Niederlagerecht
  in

Andere  Personen  im  Orte,  sowie  Auswärcige,  welche  sich  der  Niederlage  bedienen  Anspruch  nehwollen,
  müssen  einen  dortigen  Kaufmann,  Spediteur  oder  Fabrikanten  bevollmächtigen,  men  können.
die  Niederlegung  auf  seinen  Namen  zu  bewirken.
        <pb n="286" />
        III.  Welche
Waaren  zur  Niederlage
  gelangen

können.

IV.  Anmeldung
und  Annahme
zur  Niederlage.

(266  )

&amp;amp;  4.  Auch  Frachtführer  müssen  für  den  Fall,  daß  der  bezeichnete  Empfänger  einer
Waare,  binnen  der  zur  Anmeldung  vorgeschriebenen  Frist,  entweder  nicht  auszumitteln
wäre  oder  die  Annahme  und  Anmeldung  der  Waare  verweigern  sollte,  Behufs  der  Niederlegung
  derselben,  nöthigenfalls  unter  Vermittelung  des  Amces,  einen  Kaufmann,  Spediteur
  oder  Fabrikanten  des  Niederlageortes  bestellen,  auf  dessen  Anmeldung  und  Com#
die  Aufnahme  in  die  Miederlage  erfolgt.

§  5.  In  der  Regel  dürfen  nur  unverzollte  fremde  Waaren,  welche  entweder  unmittelbar
  aus  dem  Auslande  oder  unter  Begleitscheincontrole  eingehen,  zur  Niederlage  gelangen.


Gegenstände  inländischen  Ursprunges  und  verzollte  ausländische  Waaren  können  nur  ausnahmsweise,
  in  Gemäßheit  besonderer  Anordnungen,  in  die  Niederlage  ausgenommen  werden
  und  unterliegen  dann  den  für  solche  Fälle  eigens  ertheilten  Vorschriften.

&amp;amp;  6.  Waaren,  deren  Lagerung  der  Niederlage  schädlich  sein  kann,  als:  der  Verpestung
  verdächtige  Sachen,  Gegenstände,  welche  zur  Selbstentzündung  geneigt  oder  der  Erplosion
  fähig  sind,  oder  deren  Aufbewahrung  durch  Mitcheilung  ihrer  Eigenschaft  den
nahe  lagernden  Waaren  nachtheilig  sein  kann,  sowie  Waaren,  die  bald  in  Fäulniß  überzugehen
  pflegen,  werden  zur  Niederlage  nicht  angenommen.

&amp;amp;  7.  Inwieweit  Gegenstände,  auf  den  Wunsch  des  Niederlegers  oder  weil  ihre
Lagerung  in  geschlossenen  Räumen  entweder  für  sie  selbst  oder  für  das  übrige  Lagergut
nachtheilig  ist,  im  Freien  niedergelegt  werden  dürfen,  wird  von  dem  Amrte  bestimmt.

&amp;amp;  8.  Waaren,  die  nicht  gewöhnlich  in  unverpacktem  Zustande  aufbewahrt  zu  werden
  pflegen,  können  nur  in  guter  Verpackung  zur  Niederlage  angenommen  werden.  Beschädigte
  Verpackungen  müssen  zuvor  hergestellt  werden.

&amp;amp;9.Weine  und  andere  Flüssigkeiten,  welche  zu  ihrer  Erhaltung  in  Kellerräumen
aufbewahrt  werden  müssen,  können  nur  insoweit  in  die  Niederlage  aufgenommen  werden,
als  geeignete  Räume  dazu  vorhanden  sind,  und  die  Weine  noch  außperdem  unter  der  Voraussetzung,
  daß  sie  keiner  Bearbeitung  bedürfen.

10.  DOie  Anmeldung  fremder  Waaren  zur  Aufnahme  in  die  Niederlage  geschieht
durch  Vorlegung  besonderer  Auszüge  aus  den  Zolldeclarationen  oder  Begleikscheinen,  welche
der  Ordnung  für  den  Abfertigungsdienst  auf  dem  Expeditions=  und  Revisionshofe  gemä,
nach  dem  unter  A  beiliegenden  Muster,  von  dem  Miederleger  zweifach  gefertigt  und  innerhalb
  der  festgesetzten  Frist  dem  Amte  ubergeben  sein  müssen.  Diese  Auszüge  werden
zuvörderst  hinsichtlich  ihrer  Uebereinstimmung  mit  den  Zolldeclarationen  oder  Begleilscheinen
  durch  die  betrreffenden  Beamten  geprüft  und  bescheinigt  und  sodann  bei  der  Revision
der  Wagaren  zum  Grunde  gelegt.
        <pb n="287" />
        (267)

&amp;amp;  11.  Der  Revision  der  Waaren  hat  der  Niederleger  oder  ein  Stellvertreter  desselben
  jederzeit  belzuwohnen.

&amp;amp;  12.  Wenn  eine,  aus  mehreren  Colli  bestehende,  zusammen  verwogene,  gleichnamige
Waarenpost  mit  Begleitschein  ankommc,  von  welcher  nur  ein  Theil  zur  Niederlage  gelangen,
  der  übrige  Theil  aber  gleich  eine  andere  Bestimmung  erhalten  soll,  so  muß  gleichwohl
de  gesammte  Waarenpost  zur  Niederlage  angemeldet,  und  es  kann  nur  von  dort  aus
weirer  darüber  disponirt  werden.

§  13.  VWor  der  Aufnahme  in  das  Lager  muß  das  Bruttogewicht  jedes  einzelnen
  Waarencollo  durch  Verwiegung  festgestellt  werden.

&amp;amp;  14.  In  der  Regel  muß  jede  Waare,  welche  zur  Niederlage  genommen  werden
sol,  vorher  speciell  revidirk  werden.

Eine  Ausnahme  hiervon  findet  nur  State,  wenn  der  Waarenniederleger  ausdrücklich
darauf  anträgt,  daß  die  specielle  Revision  unterbleiben  und  die  Waare  zollamtlich  verschlossen,
  beziehungsweise  mie  dem  Verschlusse,  unter  welchem  sie  angekommen,  zur  Miederlage
gelangen  möge.

Diesem  Antrage  kann  jedoch  nur  unrer  der  Voraussetzung,  daß  die  Anmeldung  ganz
volständig  und  der  Auszug  in  keiner  Weise  mangelhaft,  auch  nicht  zu  vermuchen  ist,  daß
der  Inhalt  der  Colli  in  Gegenständen  der  im  §&amp;amp;  6  bezeichneten  Arc  bestehe,  entsprochen  werden,
  immer  aber  erst  dann,  wenn  sich  der,  dem  Amte  als  zahlungsfähig  bekannte  Miederiger
  zugleich  als  Selbsischuldner  für  Gefälle,  Geldstrafe,  Kosten  und  andere  gesetzliche  Folgen
  verburgt,  die  den  Declaranten,  beziehungsweise  den  früheren  Begleitscheinertrahenten
effen,  Falls  der  Inhalt  der  uneröffnet  zur  Niederlage  gelangten  Waarencolli  mic  der  Eingangsdeclaration
  und  den  darauf  gegründeten  Begleitscheinen,  Declarations=  und  Begleicsheinauszügen
  künftig  nicht  übereinstimmend  befunden  werden  sollte.

Die  Erfüllung  dieser  Bedingung  kann,  nach  dem  Ermessen  der  Jollbehörde,  erlassen
werden,  wenn  die  specielle  Revision  schon  bei  einem  anderen  Amte  vorausgegangen  ist.

15.  Wenn  die  specielle  Revision  der  Waaren  einen,  von  der  Anmeldung  abweichenden
  Befund  ergiebt,  so  jedoch,  daß  der  Fall  einer  Defraudation  nicht  vorhanden  ist,
#der  wenn  Waaren,  in  Bezug  auf  Art  und  Menge,  im  Begleitscheine  nicht  bestimmt  gemug
  angegeben  sind,  und  auch  der  Niederleger  die  Angabe  nicht  durch  eine  Bemerkung  in
Spalte  13  des  Auszuges  zu  ergänzen  vermag,  ist  die  Aufnahme  in  die  Niederlage  nur
insofern  zulässig,  als  der  Niederleger  die  Richeigkeic  der  Ausmittelung  dadurch  anerkennt,
daß  er  das  Revisionsatkest  mit  unterschreibt.

Dagegen  bleibe  die  Aufnahme  bis  zur  Entscheidung  der  Jolldireccion  ausgesetzt,  wenn
jenes  Anerkenntniß  versagt  wird  und  die  obwalcenden  Bedenken  niche  alsbald  durch  Einwirkung
  des  Amtes  gehoben  werden  können.  Die  Waaren  werden  in  solchen  Fällen  einstweilen
  unter  Verschluß  genommen.
        <pb n="288" />
        V.  Behaudlung
der  Waaren  während
  des  Lagers:

1)  Beaufsichrizung

  der  Waaren.

(268)

&amp;amp;  16.  Waaren,  welche  bei  dem  Niederlageamte  unter  Begleiescheincontrole  unverschlossen
  eingetroffen  sind,  und  über  deren  Identicät  Zweifel  entstehen,  dürfen  in

die  Niederlage  nicht  anders,  als  gegen  Verzichtleistung  auf  die  Abfercigung  zur  Durchfuhr

aufgenommen  werden.

§  17.  Wenn  von  dem  Niederleger  in  der  Spalte  13  des  Auszuges  hinsichtlich  der
Tara  nichts  bemerkt  ist,  so  wird  angenommen,  daß  derselbe  die  Anwendung  des  im  Tarif
enthaltenen  Tarasatzes  wünsche.  Es  geschieht  dann  die  Anschreibung  nach  dem  Bruttogewicht
  und  bei  künftiger  Verzollung,  insofern  solche  bei  dem  nämlichen  Amte  erfolgt,  muß
der  Niederleger  sich  die  Anwendung  des  tarifmäßigen  Tarasatzes  gefallen  lassen.

Wird  die  Ermittelung  des  Nertogewichts  durch  Verwiegung  in  Spalte  13  des  Auszuges
  begehrt  oder,  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  unter  Ziffer  III,  d,  4,  der  Fünften
Abeheilung  des  Zolltarifs  von  der  Zollbehörde  für  nörhig  gehalten,  so  finder  Anschreibung
nach  dem  Brurto=  und  zugleich  nach  dem  durch  die  Verwiegung  ermittelten  Nettogewicht
Statt  und  es  kann  dann  bei  spaͤterer  Verzollung  die  Verguͤtung  der  tarifmaͤßigen  Tara

nicht  mehr  in  Anspruch  genommen  werden.

§  18.  Soweit  Nettoverwiegung  oder  Ermittelung  der  wirklichen  Tara  überhaupt  zulässig
  ist,  kann  dieselbe  auch  für  einzelne  Colli  einer  ganzen  Post  gleichartiger  Waaren  dam
beantragt  und  zugestanden  werden,  wenn  die  in  solchen  Colli  enthaltene  Waare  oder  auch
nur  die  Emballage  derselben  schadhaft  ist.  Begründen,  außer  diesem  Falle,  nicht  ganz  besondere

  Umstände  einen  solchen  Antrag,  so  muß  die  wirkliche  Tara  der  ganzen  Post  ermit,
telt  werden.

&amp;amp;  19.  Wenn  die  Revisson  beendigt  ist,  hat  der  Niederleger  die  Waaren  auf  eigene

Kosten  zu  den  Lagerräumen  und  in  denselben  an  denjenigen  Ort  zu  schaffen,  welcher  für
die  Lagerung  angewiesen  wird.

#20.  Nach  geschehener  Niederlegung  wird  dem  Niederleger  ein  hinsichtlich  der  Eintragung
  in  das  Miederlageregister  bescheinigtes  Exemplar  des  Auszuges  zugestellt,  welches
ihm  als  Miederlageschein  dient.

#  21.  Oer  Niederlageverwalter  hat  die  Verpflichtung,  fleißig  nachzusehen,  ob  die
lagernden  Waaren  schadhaft,  besonders  Fässer,  in  welchen  sich  Flüssigkeiren  befinden,  leck
geworden  sind,  und  in  diesem  Falle  die  Niederleger  sofort  davon  in  Kenntniß  zu  setzen,  um
die  erforderlichen  Mapßregeln  treffen  zu  können.  ODie  Niederleger  sind  verbunden,  die  Anweisungen
  des  Niederlageverwalters  hierbei  zu  befolgen.  Wird  solches  versäumt  oder  verzögert
  und  ist  aus  dieser  Säumniß  Nachtheil  für  den  Niederleger  oder  für  andere  Waaren,
  nach  dem  Urtheile  des  Amctes,  zu  befürchten,  insbesondere  eine  Waare  in  den  Zustand
gerathen,  daß  sie  größcentheils  oder  gänzlich  verdirbt,  so  ist  der  Niederleger,  unter  Fristbestimmung,
  aufzufordern,  entweder  die  Waare  aus  der  Niederlage  zu  encnehmen,  oder  die  zu
        <pb n="289" />
        (  269  )

dren  Erhaltung  erforderlichen  Maßregeln  zu  ergreifen,  unter  der  Verwarnung,  daß  außerdem
  entweder  von  Amtswegen  das  Nöthige  auf  seine  Kosten  und  Gefahr  verfügt  oder  zu

den  Verkaufe  der  Waaren  geschritten  und  mit  dem  Erlöse  nach  §  66  der  Zollordnung
witer  werde  verfahren  werden.

#22.  Der  Niederleger  hat  auch  seinerseits  über  die  lagernden  Waaren  Aussiche  zu
führen,  weshalb  ihm  überlassen  bleibe,  die  Colli  mit  seinem  Privatsiegel  zu  verschließen,  in
welchem  Falle  solches  in  dem  Auszuge  bemerkt  und  dieser  Bemerkung  ein  Abdruck  des
Eiigels  beigefügt  werden  muß.  Derselbe  hat  ferner  von  Zeit  zu  Zeit  nach  den  Waaren
zu  schen  und  mit  darüber  zu  wachen,  daß  sie  durch  ihre  Lage,  durch  Ungeziefer  2c.  nicht
etden,  auch,  wenn  er  solches  wahrnimmt,  den  Niederlageverwalter  darauf  aufmerksam  zu
machen.  Er  kann  zu  dem  Ende  die  Waaren  äußerlich  besichtigen,  um,  wenn  zu  ihrer
Eraltung  Vorkehrungen,  als:  Oeffnen,  Stürzen,  Aussieben  u.  dergl.  zu  treffen  sind,  diese,
mier  Zustimmung  des  Amnes,  veranstalten  zu  können.

23.  Um  die  Beaufsichtigung  der  Waaren  durch  die  Niederleger  selbst  möglichst  zu
uleichtern,  wird,  soweit  es  die  Gattung  der  Waaren,  der  Raum  und  andere  Umstände
estatten,  darauf  gehalten  werden,  daß  die  Waaren  eines  jeden  Niederlegers  beisammen
ugern  und  die  spärer  für  ihn  hinzukommenden  sich  an  die  früher  gelagerten  anschließen.

24.  WVon  der  einmal  durch  den  Niederlageverwalter  angewiesenen  Stelle  darf  die
Ware  nur  mit  dessen  Erlaubniß  versetzt  und  es  muß  jedenfalls  dabei  nach  dessen  Anweisung
  verfahren  werden.  Glaubt  der  Niederleger,  daß  seine  Waare  nichr  gur  lagere,  und
wünscht  derselbe  für  sie  eine  vermeintlich  bessere  Lagerstelle,  so  wird  ihm  diese,  wenn  Raum
dan  vorhanden  ist  und  die  Versetzung  ohne  Störung  geschehen  kann,  auch  sonst  kein  Hindeuß

  entgegensteht,  gewährt  werden.

Kann  sich  der  Niederleger  hierüber  mit  dem  Niederlageverwalter  nicht  einigen,  so  encsceidet
  der  Amcsvorstand.

25.  Eine  Umpackung  der  Waaren  ist  zulässig:

I.  wenn  dieselbe  zur  Erhaltung  der  Waaren  erforderlich  ist,  oder

2.  wenn,  zum  Zweck  der  Versendung  nach  dem  Auslande,  die  Theilung  eines  Collo  eintritt.
Eie  darf  jedoch,  wie  überhaupt  jede  Oeffnung  der  Colli  in  der  Niederlage,  nur  unter  Zusimmung
  und  Controle  des  Niederlageverwalters  geschehen.

§26.  Bei  Umpackungen  blos  zur  Erhaltung  der  Waaren,  müssen  in  der  Regel  die
Cell  in  gleicher  Zahl  und  von  gleichem  Inhalt  wieder  hergestellt  und  mit  den  vorhanden
gwesenen  Marken  wieder  versehen  werden.  Ift  in  dieser  Beziehung  eine  Abweichung  nothwindig,
  so  ist  dazu  die  besondere  Erlaubniß  des  Amts  erforderlich.
I8NI.  41

2.  Umpackung  der
Waaren:

aà)  int  Erhaltung  der
dqare:;
        <pb n="290" />
        (  270  )

&amp;amp;  27.  Wenn  eine  Umpackung  mit  Anlegung  einer  leichteren  Emballage  erfolgt,
bleibt,  insofern  nicht  schon  das  Nettogewicht  durch  Verwiegung  ermittelt  ist,  immn
das  ursprüngliche  Bruttogewicht  der  bei  der  Verzollung  zu  Grunde  zu  legende  Ge
gensiand.

b)  wegen  (Kheilung  §2.  Die  Theilung  eines  Collo  ist  in  der  Regel  nur  zum  Zweck  der  Versendung  nat

*  o  dem  Auslande  oder  nach  einem  anderen  Orte  mit  Niederlagerecht  auf  Begleitschein  I  in  du
im  §  434  festgesetzten  Mengen  zulässig.

Wer  eine  solche  vornehmen  will,  har  dieß  dem  Amite  schriftlich  anzumelden  und  hiern

das  anliegende  Muster  B  zu  benutzen.  Wenn,  gleichzeitig  mit  dem  Antrage  auf  Colloche,

uung,  eine  zollamtliche  Abfertigung  verlangt  wird,  kann  jener  Antrag  mit  der  Abmelun
(&amp;amp;  36)  verbunden  werden.

Soll  ein  Collo  getheilt  werden,  so  muß  das  Nectogewicht  desselben,  wenn  es  nichr  schn
ermictelt  worden  ist,  jedenfalls,  bevor  die  Theilung  erfolgt,  von  trockenen  Waaren  durt
Verwiegung  der  Tara,  und  von  den  nach  dem  Matze  zu  controlirenden  Flüssigkeiren  durt
Vermessung  des  Inhalts  mittelst  der  Bistrinstrumente  festgestellt  werden.  Das  auf  dis
Art  ermitcelte  Nertogewicht  ist  das  zollpflichtige  Object.

Für  ein  etwaniges  Manco,  welches  sich  beim  Abschlusse  des  Conto,  nach  Beendigum
der  Versendungen,  aus  einem  solchen  Collo  herausstellen  möchte,  ist,  —  und  zwar  be
Flüsstgkeiten  in  dem  Verhältnisse  von  drei  Pfund  pro  Maß  (Quart)  —  der  tarifmäßge
Eingangszoll  zu  entrichten.

Die  Durchgangsabgabe  wird  von  dem  Brurtogewichte  jedes  neu  gebilderen  Collo  #c#
hoben.  Differenzen  zwischen  diesem  und  dem  ursprünglichen  Bruttogewichte  bleiben  unde
rücksichtiger.

6  29.  Eine  Bearbeitung  der  Waaren  innerhalb  des  Lagers,  welche  über  den  Znt
der  Erhaltung  oder  Theilung  hinausgeht,  ist  nicht  zulässig.

3.  Entnahme  ven  §5  30.  Dem  Niederleger  ist  gestatter,  Proben  von  den  niedergelegten  Waaren  jzu  ent
Proben.  nehmen,  jedoch  nicht  anders,  als  in  einer  Quantität,  wodurch  die  Waare  im  Gewichte  odr
Maße  nur  unbedeutend  verringere  wird.

Wegen  der  Anmeldung  dazu  gelten  die  Bestimmungen  des  §  28,  Absatz  2.
Die  solchergestalt  geöffneten  Colli  müssen  stets  sorgfälcig  wieder  verschlossen  werden.

1.  Legitimation  #31.  Die  Zoll=  (Steuer-)  Berwaltung  ist  befugr,  densenigen,  welcher  ihr  de
ur  0  !n'i  Niederlageschein  vorlegt,  (in  Folge  der  in  demselben  enthaltenen  Bemerkungen),  als  zu
krn  und  Kierab.  Disposttion  über  die  niedergelegten  Waaren  legirimirt,  anzuerkennen,  und  nicht  verpflichin
derlagescheinen.  auf  eine  nähere  Prüfung  einzugehen,  ob  derselbe  rechemäßiger  BVesitzer  des  Niederlagescheins  fl
        <pb n="291" />
        (271)

Sollte  jedoch  ein  Schein  in  unrechte  Hände  gekommen  sein  und  dieß  von  demjenieen,
  der  daran  Interesse  hat,  dem  Amte  angezeigt  werden,  so  wird  dasselbe  das  Nöcthige
rehalb  im  Niederlageregister  bemerken  und  so  lange  keine  Diseposition  über  die  Waaren
julasen,  bis  über  den  rechtmäßigen  Besitz  des  Niederlagescheins  von  der  zuständigen  Beborde
  entschieden  ist.

32.  Sollen  Waaren,  die  in  der  Niederlage  lagern,  auf  das  Conko  eines  andern
Ncderlegers  übertragen  werden,  so  ist  dem  Amte  der  Miederlageschein  nebst  der  Cession
rorulegen.  Auf  Grund  der  letztern  findet,  wenn,  nach  dem  Ermessen  des  Amees,  kein
Bedenken  obwalcer,  die  Umschreibung  im  Niederlageregister  und  die  Abschreibung  auf  dem
Nederlagescheine,  beziehungsweise  die  Ausstellung  eines  neuen  Niederlagescheins  Sctatt.

Betrifft  die  Uebertragung  solche  Colli,  welche  ohne  Revision  unter  Verschluß  und  mie
zu  vorgeschriebenen  Haftung  des  Niederlegers  für  den  Inhale  (§  14)  zum  Lager  gekomnen
  sind,  so  muß  der  Cession  zugleich  die  Erklärung  der  Uebernahme  dieser  Haftungen
un  demjenigen,  auf  dessen  Conto  die  Uebertragung  erfolgt,  beigefügt  werden.

33.  Sollte  ein  Niederlageschein  verloren  gehen,  so  muß  der  becreffende  Niederleger
imm  Amte  davon  Nachricht  geben  und  Amortisation  des  Niederlagescheins  erwirken.  Nacham
  das  Amortisationserkenntniß  ergangen  und  dessen  Rechtskraft  bescheinigt  ist,  wird  im
Niderlageregister  das  Nörhige  vermerke,  ein  Duplicat  des  Niederlagescheins  ausgefertigt
un  darin  die  erste  Ausfertigung  als  ungültig  erklärt.  —  Meldet  sich,  nach  erfolgter  Beaahrichtigung
  des  Amts  von  dem  Verlust  eines  Niederlagescheins  und  vor  der  Amortisakon
  des  letztern,  ein  dritter  Besitzer  dieses  Scheines,  so  ist  durch  gerichtliches  ErkenneniHß
wunber  zu  entscheiden,  wer  über  die  niedergelegte  Waare  zu  verfügen  hat.  In  der  Zwisbenit
  ernennt  das  Amt  einen  Vertreter  des  Eigenthümers,  welcher  auf  Kosten  desselben
un,  wie  dieser  selbst,  für  die  Erhaltung  und  Beaufsichtigung  der  Waare  zu  sorgen  hat.
Hierbei  treten,  soweit  es  nöthig  ist,  die  Vorschriften  der  §9&amp;amp;  21  und  35  ein.

34.  Das  Lagergeld  wird  überall  von  dem,  bei  der  Einlagerung  der  Waaren  5.  Lagergrld.
amitteten  Bruttogewichte  erhoben.

35.  Die  zur  Niederlage  gebrachten  Waaren  dürfen,  nach  §  60  der  Zollordnung,  6.  Lagerzeit.
ne  besondere  Ermächtigung  nicht  über  2  Jahre  lagern.  Es  tritt  daher  nach  Ablauf  der
rn  edem  Niederlageschein  besonders  ausgedrückten  Lagerfrist,  bei  deren  Festsetzung  auch  die
i  andern  Niederlagen  zugebrachte  Zeit  einzurechnen  ist,  das  im  §  66  der  Zollordnung
vergeschriebene  Verfahren  ein.

»  .-  -  VI.  Verfahren
36.  Wenn  Waaren  aus  der  Niederlage  enenommen  werden  sollen,  so  wird  dar  bei  oen.

ir  von  dem  Niederleger,  unter  Vorlegung  des  Niederlagescheines,  eine  Abmeldung  nach  Bestimmung

an  anliegenden  Muster  C  dem  Niederlageverwalter  oder  dem  mit  Führung  des  Niederlage-  W’rr  la—

Wiisirs  etwa  besonders  beauftragten  Beamten  übergeben,  welcher  die  Uebereinstimmung  der  au  ren.
41  nen.
        <pb n="292" />
        2.  Bei  der  Abmeldung
  zur  Verzollung.


3.  Bei  der  Abmeldung
  zur  Versend
  nz  nach
dem  Jilande

a)  auf  Begleitschein  II.

b)  auf  Begleitschein  J.

(272)

Angabe  mit  dem  Register  prüft  und  solche  auf  der  Abmeldung  bescheinigt,  auch  diesenigm
Bemerkungen,  welche  sich  auf  die  frühec  Sratt  gehabten  Revisionsacte  und  sonst  auf  die
weitere  Abfertigung  der  Waaren  beziehen,  hinzufügt.  Hiernach  und  nach  der  über  di
Bestimmung  der  Waaren  in  Spalte  12  der  Abmeldung  gemachten  Angabe  richtet  sich  de
weitere  Abfertigungsweise.

*  37.  So  oft  eine  Abschreibung  im  Niederlageregister  erfolgen  soll,  muß  dem  Am
auch  der  Niederlageschein  vorgelegt  werden,  um  in  demselben  die  Abschreibung  gleichfals
bewirken  zu  lassen.  Wird  durch  letztere  der  ganze  Inhalt  eines  Riederlagescheins  nicht  er
ledigt,  so  erhält  der  Niederleger  denselben  bis  dahin  zurück,  wo  sämmttliche,  darauf
verzeichnete  Waaren  aus  der  Niederlage  abgefertiget  und,  bei  Abmeldung  der  letzten  Pes,
die  durch  die  einzelnen  Abschreibungen  etwa  entstandenen  Gewichtsdifferenzen  ausgeglichn
sind,  welchenfalls  sodann  der  Schein  bei  dem  Amte  zurückbehalten  wird.

§  38.  Die  Theilung  einzelner  Colli  für  den  Zweck  der  Verzollung  zum  Eingan
ist  unstatchaft.  Soll  daher  von  der  Waare  der  Eingangsgzoll  entrichtet  werden,  so  ma#
die  Abmeldung  mindestens  auf  ein  ganzes  Collo  und  alle  darin  vorhandene  Waaren  lauten:

jedoch  kann  der  Zest  eines,  zum  Zweck  der  Versendung  bereits  getheilten  Collo  auf  einma
zum  Eingange  verzollt  werden.

&amp;amp;  39.  Auf  den  Grund  der  Abmeldung  erfolgt  die  specielle  Revision,  insofern  solce
nicht  schon  vor  Aufnahme  der  Waaren  in  die  Niederlage  Start  gefunden  har  (&amp;amp;  14).

Nachdem  der  Befund  in  der  Abmeldung  bescheinige  ist,  hat  der  Niederleger  den  Gefill,
betrag  zu  entrichten,  wogegen  er  eine  Quittung  über  die  geschehene  Verzollung  empfänge

&amp;amp;  40.  Gegen  Vorzeigung  dieser  Quiktung  werden  die  Waaren  aus  der  Niederlag
verabfolgt  und  müssen  unverweilt  auf  dem  vorgeschriebenen  Wege  fortgeschafft  werden.

§  41.  Bei  der  Abmeldung  zur  Abfertigung  der  Waaren  auf  Begleieschein  II,  welche
sich  nach  den  Bestimmungen  der  Zollordnung  (I#&amp;amp;  50  —  53)  und  nach  den  Vorschriftn
des  Begleikscheinregulativs  (I  10,  29  und  30)  bemißt,  geltren  die  Bestimmungen  &amp;amp;##
—  40  mit  dem  Unterschiede,  daß,  statt  der  Gefälleentrichtung,  die  Excrahirung  des  Be
gleitscheins  eintritt.

Dasselbe  Verfahren  findet  State,  wenn  die  Waaren  zwar  nach  einem  Orte  mit  Nie
derlagerecht  bestimmt  sind,  sedoch  in  der  Abmeldung  bemerke  ist,  daß  die  Waaren  der
nicht  zur  Niederlage  kommen,  sondern  segleich  verzollt  werden  sollen.

&amp;amp;  42.  Sollen  Waaren  aus  der  Niederlage  nach  einem  andern  Orte  mit  Niederlam.
reche  versendet  werden  und  ist  die  Disposition  über  dieselben  noch  vorbehalten,  so  w#t,
nachdem  die  Waaren  verwogen  und,  nach  Maßgabe  der  Vorschrife  im  &amp;amp;  20  des  Begie#
scheinregulativs,  unter  Verschluß  gesetzt  worden,  der  Begleitschein  ertheilt.
        <pb n="293" />
        (273)

Die  Verwiegung  kann  dann  unterbleiben,  wenn  solche  von  dem  Amre  nicht  für  nothwendig

  erachter  wird.

43.  Bei  der  Abmeldung  zur  Verfendung  nach  dem  Auslande  gelten  im  Allgemeinen
  die  im  §  42  ertheilten  Vorschriften,  jedech  mit  dem  Unterschiede,  daß  die  Waaren,
wesche  früher  noch  nicht  speciell  revidirt  worden  sind,  nur  dann  unter  dem  ursprünglichen
Prrschlusse  abgelassen  werden  dürfen,  wenn  eine  der  beiden,  im  zweiten  Absatz  des  §  29
der  Jollordnung  bestimmten  Voraussetzungen  vorliegk,  oder  die  allgemeine  Revision  zur
echigen  Erhebung  des  Ourchfuhrzolles  für  den  angegebenen  Curs  hinreichend  erscheint.
Nach  bewirkter  Revision  und  Bescheinigung  des  Verschlusses  auf  der  Abmeldung,  muß
der  Durchgangszoll  erlegt  werden.

§  44.  In  der  Regel  muß  von  den,  in  der  Niederkage  befindlichen  Waarencolli  unter
  dem  Gewichte  eines  Cencners  wenigstens  ein  ganzes  Collo,  und  aus  einem  mehr
wigenden  Collo  in  der  Regel  wenigstens  Ein  Centner  zur  Wersendung  nach  einem  anun
  Orte  mit  Niederlagerecht  oder  nach  dem  Auslande  angemeldet  werden.

Nur  wenn  der  Zest  eines  zur  Versendung  bestimmten  angebrochenen  Collo  weniger,
es  einen  Cencner  betragen  sollte,  kann  auch  dieser  geringere  Becrag  in  Einer  Post  versandt
  werden.

45.  Da,  nach  §&amp;amp;  45  der  ZJollordnung,  das,  auf  den  Grund  allgemeiner  oder
Hecieller  Revisson,  beim  Eingange  ermitcelte  und  im  Begleitschein  angegebene  Gewicht  in
de  Regel  zur  Grundlage  der  künftigen  Verzollung  der  eingegangenen  Waaren  dient,  so
wird  bei  den  zur  Niederlage  kommenden  Waaren,

a)  wenn  solche  unmittelbar  vom  Auslande  eingegangen  sind,  das  vor  der  Aufnahme
in  die  Niederlage  festgestellte,  und
b)  wenn  sie  mit  Begleitschein  eingerroffen  sind,  das  durch  den  Begleitschein  überwiesene
  Gewicht
im  Niederlageregister  angeschrieben.

Demnächst  wird,  bei  der  Zurücknahme  der  Waaren  aus  der  Niederlage,  in  folgender
T#t  verfahren:

1.  Bei  sofortiger  Verzollung  oder  bei  der  Versendung  auf  Begleitschein  II  wird  der
Eingangszoll  nach  dem  angeschriebenen  Gewichte  erhoben,  resp.  im  Begleitscheine
  ausgeworfen.

2.  Bei  der  Versendung  auf  Begleitschein  1  nach  einem  andern  Niederlageorte  wird
das  angeschriebene  Gewicht  dem  Empfangsamte  in  dem  auc#zufertigenden
Begleitscheine  überwiesen,  in  letzterm  aber  zugleich  auch  das  bei  der  Abmel-n
dung  aus  der  Niederlage,  nach  §  42  ermiteelte  Gewicht  nachrichtlich  bemerkt.


4.  Bei  der  Abmeldung
  zur  Versendung
  nach
dem  Auslande,

5.  Besondere  Bestimmungen.

a)  Geringste  Mengen,
welche  zur  Versendung
  nach  einem
andern  Orte  mit

Niederlagerecht
oder  nach  dem  Auslande
  kommen  dürfen.


b)  Behandlung  der,
aus  der  Niederlage
entnommenen  Waaren,
  bezüglich  des
angeschriebenen  Gewichts.
        <pb n="294" />
        (274  )

Sind  von  dergleichen  Waaren  Proben  entnommen  worden,  so  wird  von
dem  etwanigen  Mindergewicht  des  betreffenden  Collo  die  Eingangsabgabe  ver
Ercheilung  des  Begleitscheins  erhoben  und  dem  letzeern  das  neu  ermittelte
Gewicht  zum  Grunde  gelegt.

3.  Bei  Versendungen  nach  dem  Auslande  wird  von  dem  angeschriebenen  Bruttogewichte
  die  Durchgangsabgabe  erhoben.

Ergiebt  sich,  bei  der  Verwiegung  einer,  nach  dem  Auslande  abzufercigenden
Waare,  welche  nicht  unter  Verschluß  und  unangebrochen  gelagert  hat,  ein  Min
dergewicht,  so  wird  von  diesem  die  Eingangsabgabe  und  von  dem  wirklich
  gefundenen  Gewichte  die  Durchgangsabgabe  erhoben.

4.  Wenn  bei  einer  und  derselben  zusammengewogenen  Waarenpost  theilweise  Vesendung
  und  rtheilweise  Verzollung  Scatt  gefunden  hat,  wird  für  das  Feh,
lende,  bei  Aufräumung  der  Post,  der  volle  Eingangspoll  eingezogen.

VII.  Strafbe=  &amp;amp;  46.  Wer  es  unternimmr,  unverzollte  Waaren  ohne  vorhergegangene  vorschrifts
stimmungen.  mäßige  Abmeldung  aus  der  Niederlage  zu  entfernen,  wird  wegen  Zolldefraudation  zur
Untersuchung  und  Bestrafung  gezogen.  6
&amp;amp;  47.  Fälle  der  Zuwiderhandlung  gegen  die  sonstigen,  in  diesem  Regulativ  enthal—
tenen  Vorschriften  oder  der  unterlassenen  Befolgung  derselben  werden  mit  den,  in  dem
Jollstrafgesetze  vorgesehenen  Ordnungsstrafen  geahndet.
Dresden,  am  1sten  December  1841.

Königlich  Siächsisches  Finanz-Ministerium.
        <pb n="295" />
        .  Allgemeine  Bestimmunien  §#  1  —2.
II.  Welche  Personen  das  Niederlagerecht  in  Auspruch  nehmen  können  88  3—4.
III.  Welche  Waaren  zur  Niederlage  gelangen  können  88  5—9.
IV.  Ammeldung  und  Annahme  zur  Niederlge  88  10  —  20.
V.  Behandlung  der  Waaren  während  des  Lagers:

1.  Beaufsichtigung  der  Wlharen  ».....  ·.§§21——24.

2.Umpackung·derWaaren...........  ....;.....  8  25.

a)  zur  Erhaltung  der  Warr  8§#  .

I))wkgenTheilungderColli...............  §§28——29.

3.  Entnahme  von  Prohen  .........  8  30.
4.  Legitimation  zur  Verfügung  über  die  Waaren  und

Verfahren  mit  den  Niederlagescheinen  88  31  —  33.

5.  Lagerge4;;;;;;6  8  34.

6.  Lagerzit  KKK9  8  35.
VI.  Verfahren  bei  weiterer  Bestimmung  über  die  lagernden  Waaren.

1.  Im  Allgemenen  §#  36  —  37.

2.  Bei  der  Abmeldung  zur  Verzollnng  8S8S888  38  —  40.
3.  Bei  der  Abmeldung  zur  Versendung  nach  dem  Inlande:

a)  auf  Begleitschein  11MII  ..........  §41.
Dauchgluticheml......................  §«42.

4.BeiderAbmeldungzurVersendungnachdemAuslande§43.
5.  Besondere  Bestimmungen:
a)  Geringste  Mengen,  welche  zur  Versendung  nach  einem  andern  Orte
mit  Niederlagerecht  oder  nach  dem  Auslande  kommen  dürfern  8§  44.
b)  Behandlung  der,  aus  der  Niederlage  entnommenen  Waaren,  bezüglich
  des  angeschriebenen  Gewmichts  *  45.

VII.  Strafbestimmunggggen  88  46  —  47.
        <pb n="296" />
        Begleitschein-Empfangs-Register,  Blatt

sder  Zolldeclaration  des

4  4  r'  4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

..  Amtes  zu  W  vom  ten
dem  Begleitscheine
dung  derselben  zur  Niederlage.
der  Zolldeclaration
I.  Inhalt  ..,  IL
Inh  des  Begleitscheins  »
Antrage
Der  Colli  Gattung  und  Menge  der  Waaren  Angabe  und
sonstige
.*  Zahl  Zeichen  Inach  der  noch  nicht  geprüften  Angabe,  nach  Statt  gehabter  amtlicher  sob  und  wie  ob  und  von  ayberwel-  Bemetkun—
der  ein=  und  Art  und  des  Declaranten,  resp.  Begleit-  Ermittelung.  ein  Ver-F  welchen  vie  Saarenn
*i  der  Ner-  "Q  scheinertrahenten.  schluß  an-Waaren  rsprüng-  gen
zelnen  der  Ver-/  Num  gelegt  ist,  Durch-  lich  einge-  des
Positio=  wackung.  mern.  Benennung,  eren  Gewicht:,Benennung  deren  Gewicht:  und  Zahl  gangszoll  nn  W
nen.  der  Waaren  der  Waaren  —  der  ange-  und  nach  wie  aaten
nach  Anleitung  Brutto.  Netto.  iach  Anleitung  Brutto.  Netto  nach  legten  welchem  (lange  die-  empfan—
des  des  der  Ver-Bleie  oder  Satze  er=  selben  be-  gers
Zolltarifs.  Zolltarifs.  wiegung.  Siegel.  hoben  ö  feis  !7  n
worden.  Nieder=2
  3s  4  15  6  7  8  9  10  11  12
        <pb n="297" />
        (1.)

——

z  u

g

277

ten

Abgegeben  den  184

Die  Revision  übernehmen:

 

 

%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

181  Uber  die  damit  an  Unterzeichnete  eingegangenen  Waaren,  Behufs  der  Anmel-III.
  Revisionsbefund.  IV.  Aufnahme  der  Waaren  V.  Abgang  aus  der
.  in  die  Niederlage.  Niederlage.
Zaht  Angabe  der  Waaren
und  Ides  vorge—  ·  ,  ,  —  ,.
MsunkmmGattgng  Menge.  DesNtederlageregistersBemerkun-  Der  Collli
’  Ver—  (mit  An-  gen  ·
der  schlusses.  gabe  der  Durch  Verwiegung  Datum  Zahl  FZeichen  Gewicht:
Colli.  –  *7  ermitteltes  Gewicht:  (über  ange=  des  Abr  und  und
position.  legten  Ver-gangs.  Iart  der  Num=  Brutt  N
Zahl  Anderwei-  Art  der  Num  rutto.  Retto.
der  Bleie  Brutto.  Netto.  8  Ma-  schluß  2c.)  Verpa=  mer.
oder  stab.  ckung.
Siegel.
.7  5  5  #.
14  15  16  1  18  19  20  21  2  12  24  25  26
#  .
1841.  42
        <pb n="298" />
        Begleitschein-Empfangs-Register,  Blatt  .  .  .  W

der  Zolldeclaration

dem  Begleitscheine
Anmeldung  derselben  zur  Verzollung.
Niederlage.

des

Amtes  zu

vom

A.

—„

Aus

aus

ten

 

sofortigen  Weiterversendung  auf  Begleitschein

der  Jolldeclaration

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

T

 

I.  Juhalt  Begleitscheins  »
«  Antrage
Der  Colli  Gattung  und  Menge  der  Waaren  Angabe,  und
—  s-  -  »Hm-sonstige
As  Zahl.ZeichennachdernochnichtgepruftenAm  nach  Statt  gehabter  amtlicher  ob  und  wie  ob  und  von  chem  Antte  Bemerkun
der  ein-mund  Art  und  gabe  des  Declaranten,  refp.  Ermittelung.  ein  Ver-F  welchen  die  Waaren  "
r  Ver—-  Begleitscheinextrahenten.  schluf  an-Waaren  urfprüng-  gen
zelnen  der  Ver-  Num-  gelegtitDurch.  sich  einge-  dnr
Positio=  packung,  mern.  Benennung  deren  Gewicht:  Benennung  deren  Gewicht:  und  Zahl  gangszoll  id,  ben
nen.  der  Waaren  der  Waaren  "  der  und  nach  b)  wie  Waarennach
  Anleitung)  Brutto.  Netto.  ach  Anleitung)  Brutto.  Netto  angelegten  welchem  lange  die-  empfäm
des  des  nach  der  Bleie  oder  Satze  er=  selben  be-  ers
Zolltarifs.  Zolltarifs.  Verwie-  Siegel.  hoben  wenelino-  gers.
gung.  worden.Nied  7  *“
-,..  -,-..  sman
JEAN-  EJZØZNCZ  gerihabm  «
1l2l3l4  5  6  7  89  10  1112  13
        <pb n="299" />
        (279  )

 

(2.)

Abgegeben  den  ten  184
u  g  Die  Revision  übernehmen:  n-184


über  die  damit  an  Unterzeichnete  eingegangenen  Waaren,  Behufs  der

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach  über  das  Amt  zu  durch
III.  Revisionsbefund.  IV.  Gefälleberechnung.  V.
Weiterer  Nachweis
Zahl  Ungabe  der  Waaren  Netto-.  Tarifsatz  Gefälle-  der  Waaren.  Bemerund
  Hes  vorge-  gewicht  betrag.
Art  undenen  Gattung  Menge.  durch  Ab-  in  den  Hebe=  und  kungen
Ver-1smit  An-  «  rechnung  Controleregistern.  (über  angeder
  schlusses.  gabe  der  Durch  Verwiegung  dvertarif-  im  legten  Ver-Colli.
  —  Tarifpo-  ermitteltes  Gewicht:  IAnderwei--  mäßigen  Benen-dessen.  Com-  schluß  rc.)
(.  sition)  ter  Maß-  Tara.  nung  mer-95t
  eder  Brutto.  Netto.  stab.  des  Re-  cialre-Siegel.
  gisters.  gister.
.·.
Es
J-«CZ.»J-s.«.  MkMThlnNgr.Thlr.Ngr.pf.  —
14  1  15  I  16  17  18  19  20  21  J  22  J  2  24  5  26
        <pb n="300" />
        <pb n="301" />
        Vin  Unterzeichnete  wird  darauf  angetragen,  unten  verzeichnete  Coll
theilen

Loth  entnehmen
Brutto  verwiegen
öffnen  und  nachsehen
stürzen

aussieben  /

Proben  à

zu  dürfen.

 

 

 

—  7—————...  ——=—



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I.  Angaben  des  Antragstellers.  II.  Amtliche  Bescheinigung.

Des  Benen-  Der  Colli  Eermmitteltes  Genicht  Ander—  Anga  be
.  .  nun  über  den  Vollzug  der
Niederlageregisters  g  Zahl  Zeichen  weiter  angemeldeten  Handlung,
der  und  und  Brutto.  Netto.  wegen  Abschreibung  der
Waaren.]  Gattun  Nummer  ·  Maßstab.  Proben  im  Niederlage—

Conto  Blatt.  9.  «  MM  Y»«  register  2c.

I.  2  33  4  5  6.  7v.  8.
        <pb n="302" />
        (282  )

1.—

Niederlage-Register

Conto  A  b  m  nbS

 

 

 

 

 

 

 

Blatt
i-  .  .  von
Waaren  aus  der  Niederlage  des
zur  Verzollung.
Versendung  auf  Begleitschein  nach
I.  Angabe  des  Abmelders  nach  Inhalt  des  Niederlagescheins.
)  Q„  v  II.
Der  Colli  Der  Waaren  Angabe,
.  Anträge
atum  Gattun  Menge.  a.  bei  welchem
D  Zahl  Zeichen  9  .  .  nge  ob  und  Jobund  von  Amte  die  und
der  und  und  —  wie  die  welchen  Waaren  ur-  sonstige
Art  Mummern.)  Hach  der  spach  Statt  Durch  VerwiegungnderColi  Waaren  sprünelich  ein-  «
Nieder-  der  noch  nicht  gebabter  sermitteltes  Gewichttweiter  er-  Durch-  gegangen  sind  Bemer
DZ  6  Verpack-  geprüften  amtlicher  Maßstab.  schlossen  gangszoll  und  kungen
legung.  ung.  Angabe  desErmitte-  zür  und  nach  b.  wie  lange
Declaranten,  lung.  Brutto.  Netto.  Niederlage  welchem  dieselben  des
resp.  Begleit-  gelangt  Satee  bereits  in  Abmelscheinertra-
  find.  erhoben  öffentlichen
henten.  vwvorden.  Niederlagen  ders.
gelagert
———  haben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  2T3T4  T  T6TVyIS  9  10  M  ffl  „  f  e
        <pb n="303" />
        (283)
Abgegeben,  den  ten  184
Die  Revision  übern  ehmen:  /#½
dung
Amtes  zu
über  das  Amt  zu  durch
III.  Revisionsbefund.  IV.  Gefälleberechnung.  V.
rn  Veorren  Weiterer  Nachweiss  Bemer-Zahllngabe
  er  Netto-Tarifsatz.  Gefälle—  der  Waaren  kungen
und  des  vorge-  gewicht  betrag.  -  »  »
z  »  (über  ange—
Art  der  fundenen  Gattun  Menge.  durch  Ab-  in  den  Hebe=  un  legten  Ver-Comi.Ver-
  9  rechnung  Controleregistrr.i  im!  schluß  2c.)
olt.schlusses.  (mit  An=  Durch  Verwiegung  der  tarif-  Com-—
  gabe  der  J  ermitteltes  Gewicht:  mäßigen  Benen-  mer-Tarif-
  Anderwei-)  Tara.  enen=  dessen  ialre-Zahl
  der  position.)  nung  gister.
Bleie  oder  Brutto.  Netto.  ter  Maß-  des  Re-Siegel.
  stab.  gisters.  .Z
Er  id.  94  r  cc.  Thlr.  Ngr.  Thir.  Ngr.  pf.  ———
131  141  15  16  17  18  19  20  21  22  23  244  25
        <pb n="304" />
        4.  Nachweis  des
Ausgangs  über
die  Grenze.

 

(  284  )
Beilage  III.
;  zu  §  8  des  Protocoolls.

—

 

1.  Muster  zum  Druck  des  Formulars.

A.  Abfertigung  vom  Grenzeollamte  aus.

D  zu  diesem  Begleitscheine  gehörige  Coll
auf  d  .  des  verladen  und  letzttere
am  ten  184  mittags  Uhr
Zollamt  zu
D  vorgedachte  mit  diesem  Begleitscheine  zur  Begleitung  übergebene  mit
nnveränderter  Ladung  am  ten  184  mittags  Uhr

Die  Begleitungsbeamten.

B.  Abfertigung  vom  Ansageposten  aus.
D  obenbezeichnete  mit  diesem  Begleitscheine  am  ten  184

mittags  Uhr  unter  hier  eingetroffen  und  am  ten  184
mittags  Uhr

Ansageposten  zu

D  vorgedachte  mit  diesem  Begleitscheine  zur  Begleitung  übergebene
mit  unveränderter  Ladung  am  ten  184  mittags  Uhr  unter
Augen  über  die  Grenze  ausgegangen.
Die  Begleitungsbeamten.
        <pb n="305" />
        1.  Nachweis  des
Ausgangs  über
die  Grenze.

1841.

 

(285  )

2.  Muster  mit  Probe-Ausfüllung.

A.  Abfertigung  vom  Grenzzollamte  aus.

Die  zu  diesem  Begleitscheine  gehörigen  zehn  Colli  sind  nach  erfolgter  Cohne)  Abnahme  des
Fuhrwerk  Fuh
Bleiverschlusses  auf  das  (er.  des  Schifer  )  Schröder  verladen  und  ist  letzteres

ahrzeug
am  dreizehnten  Juni  1841  Nachmittags  sieben  Uhr
a)  unter  unsern  Angen  über  die  Grenze  ausgegangen;
5)  mit  diesem  Begleitscheine  ohne  Begleitung  auf  den  Ansageposten  zu  N.  abgelassen
Worden;
c)  mit  diesem  Begleitscheine  den  Grenzaufschern  N.  und  N.  zur  Begleitung  bis  an
die  Grenze  (zum  Ansageposten  in  N.)  übergeben  worden.

Hauptzollamt  zu  N.
(Stempel.)  (Unterschriften.)

Das  vorgedachte,  mit  diesem  Begleitscheine  uns  zur  Begleitung  übergebene  I.  uu)  ist  mit

Fahrzeug
unveränderter  Ladung  am  dreizehnten  Juni  1841  Nachmittags  acht  Uhr  "
cO)unter  unsern  Augen  über  die  Grenze  ausgegangen;
6)  an  den  Ansageposten  zu  N.  abgeliefert  worden.

Die  Begleitungsbeamten.
N.  N.

Grenzaufseher.

B.  Abfertigung  vom  Ansageposten  aus.
Das  obenbezeichnete  ##  ist  mit  diesem  Begleitscheine  am  dreizehnten  Juni  1841  Nachahrzeug



mittags  acht  Uhr  unter  berlenn)  hier  eingefroffen  und  am  vierzehnten  Juni  1841  Vor.

mittags  fünf  Uhr  nach  erfolgter  Abnahme  des  Bleiverschlusses
a)  unter  unsern  Augen  über  die  Grenze  ausgegangen;
5)  dem  Grenzaufscher  N.  zur  Begleitung  bis  an  die  Grenze  übergeben  worden.

Ansageposten  zu  JN.
(Stempel.)  (Unterschrift.)

Das  vorgedachte,  mit  diesem  Begleitscheine  mir  zur  Begleitung  übergebene  (wie

ahrzeug
ist  mit  unveränderter  Ladung  am  vierzehnten  Juni  1841  Vormittags  fünf  ein  halb  Uhr  unter

meinen  Augen  über  die  Grenze  ausgegangen.

Die  Begleitungsbeamten.
N.

Grenzaufseher.
        <pb n="306" />
        (286  )

68.)  Decret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Zwickauer  Steinkohlenbauvereins;

vom  18ten  November  1841.

Nochoem  von  dem  Ministerium  des  Innern,  im  Einverständnisse  mit  dem  der  Justi,
auf  darum  geschehenes  Ansuchen  des  Directorium  und  Ausschusses  des  Zwickauer  Steinkohlenbauvereins
  den  eingereichten  Statuten  dieser  Actiengesellschaft  die  geberene  Bestärigung
dergestale  errheilt  worden  ist,  daß  dem  Inhalte  jener  Saatuten  allenthalben  auf  das  Genaueste
  nachgegangen  werden  soll,  so  ist  zu  dessen  Beurkundung  dieses

Deeceret

ausgefertigt  und,  unrer  Beidruckung  des  Siegels  des  Ministerium  des  Innern,  von  mir,
dem  Staatsminister  des  Innern,  eigenhändig  vollzogen  worden.

Dresden,  den  18ten  November  1841.

Ministerium  des  Innern.

Eduard  Gottlob  Nostitz  und  Jänckendorf.

 

Demuth.

 

Berichtigung.
In  der  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  20sten  November  ai.  c.,  die  erleichterte
  Handhabung  der  Paß=  und  Fremdenpolizei  bei  Reisen  vermittelst  der  Eisenbahn  betreffend,

(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  von  diesem  Jahre  21stes  Stück,  No.  65)  muß  es  im  &amp;amp;#  2  unter
2,  a.  Zeile  4  statt  „Breskow“  heißen:  „Beeskow“.

—  —

Letzte  Absendung:  am  24sten  December  1841.
        <pb n="307" />
        (  287)

Geseßzund  Verordnungsblal

für  das  Königreich  Sachsen,

 

die  Uebergangsabgaben  betreffend:
vom  27  ten  December  1841.

Wa3,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König  von

Sachsen  2c.  2c.  2c.

verordnen  zu  weiterer  Ausführung  der  Bestimmungen  in  Art.  3  des,  wegen  Forrdauer
des  deutschen  Zoll=  und  Handelsvereines  unterm  Ze#en  Mai  dieses  Jahres  mit  den  dabei
beheiligten  Staaten  abgeschlossenen  Vertrages  (Gesetzblatt  v.  J.  1841,  Seite  129  flgde.)
bezüglich  der  Uebergangsabgaben  von  gewissen  vereinsländischen  Erzeugnissen  hiermic  Folgendes.

&amp;amp;  1.  Die  aus  Unserem  Finanzministerium  wegen  der  Ausgleichungsabgaben  ergange=  I.  Aufhebung  älterer
nen  Verordnungen  vom  23sten  December  1833,  2ü#sten  Juli,  7ten  September  1835  Bestimmungen.
und  3ten  April  1839  nebst  Beilage  O,  ingleichen  vom  27sten  Mai  1841  (Gesetzsammlung
  v.  J.  1833,  S.  509  flgde,  Gesetzblatt  v.  J.  1835,  S.  407  figde,  S.  448  flgde,

v.  J.  1839,  S.  103  flgde  und  v.  J.  1841,  S.  50)  treten,  soweit  sich  dieselben  auf
genannte  Abgaben  beziehen,  vom  1sten  Januar  1842  ab,  außer  Wirksamkeit  und  dagegen
  nachstehende  Bestimmungen  in  Kraft.
&amp;amp;  2.  Vermäge  der  wegen  gleicher  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse  zwischen  nachbe=  II.  Engere  Staatennannten

  Staaten  getroffenen  besonderen  Vereinbarungen  werden  vereine  hinsichtlich
K  d  Thuͤringe  des  Uebergangsver=A.
  Sachsen,  Preußen,  Kurhessen  und  Thuringen  kchrs.

a)  rücksichtlich  des  dahin  aus  Bayern,  Württemberg,  Baden,  Rheinhessen,  Nassau
  und  der  freien  Stadt  Frankfurt  übergehenden  vereinsländischen  Weines
und  Traubenmostes,  ingleichen  der  Tabaksblätter  und  Tabaksfabrikare,  sowie

B.  Sachsen,  Preußen  und  Thüringen

b)  wegen  des,  aus  vorgenannten  (a)  Staaten  einschließlich  Kurhessens,  in  erstere
übergehenden  vereinsländischen  Bieres  und  Branntweines,  beziehentlich  den
unter  a  und  b  erwähnten  anderen  Vereinsstaaten  gegenüber,  als  ein  Ganzes

betrachtet.
1841.  44
        <pb n="308" />
        (288  )

III.  Uebergangs=  3.  Gehen  daher  die  vorstehend  gedachten  inneren  Erzeugnisse  aus  den  bezeichnetenen
seurt  Iegeustäne  gegenüber  befindlichen  Bereinsstaaten  in  einen  dieser  beiden,  engeren  Vereine  mit  der  er

ben.  Bestimmung  über,  daselbst  zu  verbleiben,  so  unterliegen  solche  einer  Uebergangssteuer,r,
—  deren  Betrag  der  unter  A  beigegebene  Tarif  nachweist.
Veraͤnderungen  des  letzteren  sollen  jedesmal  acht  Wochen  vor  dem  Eintrittstermin  bezekannt
  gemacht  werden.

Dagegen  bleibt  der  Uebergangsverkehr
A.  mit  Bier  und  Branntwein  zwischen  Sachsen,  Preußen  und  Thuͤringen,  sowie  ie
B.  mie  Wein,  Traubenmost,  Tabaksblättern  und  Tabaksfabrikaten  zwischen  genannenten
  Staaten  und  Kurhessen
völlig  steuer-  und  controlfrei.
Welchen  Abgaben  die,  aus  vorgenannten  in  die  übrigen  Vereinsstaaten  übergehendenn
inneren  Erzeugnisse  in  letzteren  unrerliegen,  ist  aus  der  Beilage  B  zu  ersehen.

G-—
  .  a.  Uebergangssteuer  wird  nicht  erhoben,

IV.  Fälle,  inwelchen  a)  wenn  vereinsländische  Erzeugnisse  durch  einen  Vereinsstaat  oder  einen,  der  in  622
keine  Uebergangs-  näher  bezeichneren  beiden  engeren  Staarenvereine  nur  durchgeführt  werden,t,
Henuer  feheben  wer-  um  entweder  in  einem  dritten  Vereinsstaat  zu  bleiben,  oder  ins  Ausland  zu  ge-een
  dalsl.  Z

hen,  und

b)  wenn  gleichnamige  Gegenstände  ausländischen  Ursprunges  übergeführt  werden,:,
wegen  welcher  zollordnungsmäßiger  Ausweis  beigebrache  ist,  daß  sie  als  auslän-=disches
  Ein=  oder  Durchgangsgut  der  zollamtlichen  Behandlung  bei  vereinsländischenn
Jollbehörden  entweder  bereits  unterlegen  haben  oder  noch  unterliegen.

V.  Verbindlichkeit  5.  Zur  Entrichtung  der  Uebergangssteuer  ist  dem  Sctaate  derjenige  verpflichtett),
zur  Entrichtung  der

Steuer.  welcher  zu  der  Zeit,  wo  die  Abgabe  faͤllig,  Inhaber  (natuͤrlicher  Besitzer)  des  steuerpflichtigen
  Gegenstandes  ist.

Inwiefern  der  Inhaber,  der  nicht  zugleich  Eigenthuͤmer  ist,  von  letzterem  oder  demn
Absender  oder  Empfaͤnger  der  Waare  die  Erstattung  der  Abgaben  verlangen  könne,  ist'],.
nach  den  unter  ihnen  bestehenden  rechtlichen  Verhaͤltnissen,  den  Grundsaͤtzen  des  Civilrechts  s
gemaͤß  zu  beurtheilen  und  in  streitigen  Faͤllen  ausschließend  von  den  Gerichten  zu  entscheiden..
VI.  Haftung  der  6.  Die  übergangssteuerpflichtigen  Gegenstände  haften,  ohne  Rücksicht  auf  die  Rechtee
Fansseen  eines  Dricten  an  denselben,  für  pünctliche  und  vollständige  Entrichtung  der  darauf  ruhenden
  Setaatsabgabe  und  können,  so  lange  diese  nicht  erfolgt  ist,  von  den  Zoll=  oder  Steuer--beamten
  mit  Beschlag  belegt  und  zurückbehalten  werden.

Das  an  den  Inhaber  des  steuerpflichtigen  Gegenstandes  von  einem  der  genannten?:
Beamten  ergangene  Verbot,  über  den  fraglichen  Gegenstand  weiter  zu  verfügen,  har  diee
volle  Wirkung  der  Beschlagnahme.
        <pb n="309" />
        (289)

Die  Verabfolgung  der  Waaren,  auf  denen  noch  ein  Uebergangssteueranspruch  haftet,
kann  in  keinem  Falle,  auch  niche  von  den  Gerichten,  Gläubigern  und  Guürervertretern
(Masse-Curatoren)  bei  Concursen  eher  verlangt  werden,  als  bis  die  Abgaben  davon  bezahle
  sind.

7.  Für  die  Erhebung  der  Uebergangssteuer  findet,  sowohl  gegen  den  Staar,  als  VII.  Verjährung  der
gegen  den  Steuerpflichtigen,  eine  einjährige  Verjährung  in  der  Art  state,  daß  nur  bin=  gegenseitigen  Steuernen
  Jahresfrist,  vom  Tage  der  geleisteten  Versteuerung  an,  ein  Anspruch  auf  Ersatz  we-  aubrüche  zuischen

laat  und  Abgabegen
  zu  viel  entrichteter  Gefälle  angebracht  und,  binnen  gleicher  Frist,  von  gleichem  Zeit=  pflichtigen.
punct  an,  eine  Nachforderung  an  den  Steuerpflichtigen  wegen  zu  wenig  erhobener  Abgabeberräge
  gestelle  werden  darf.

Auf  das  Regreßverhältniß  des  Staates  gegen  die  Steuerbeamten  und  auf  Nachzahlung
  hinrerzogener  (defraudirter)  Gefälle  findet  diese  abgekürzte  Verjährungefrist  keine
Anwendung.  ..

&amp;amp;  8.  An  den  gemeinschaftlichen  Landesgrenzen  derjenigen  Zollvereinsstaaten,  deren  n]mem#
gegenseitiger  Uebergangsverkehr  mic  den  fraglichen  Erzeugnissen  der  Abgabe  unterliegt  (an  und  Erhebung  der
den  Binnengrenzen  solcher  Staaren)  sind  Hebestellen  errichtet  und  die  auf  solche  führen-  lorgangsguer,.  9
den,  beim  Transport  übergangssteuerpflichtiger  Gegenstände  einzuhalcenden  Straßen  be.  gungenelleren
sichnet.  Ueber  diese,  mir  Rücksicht  auf  die  dermaligen  Verkehrsverhälrnisse  eingerichteten  sin  77
Hebestellen  nebst  den  Uebergangsstraßen,  giebt  die  Beilage  uncer  C  nähere  Nachweisung.  «  RIEMANN-Z9.DieErhebungderUebergangssteuererfolgteutweder

  «

„  .  ,«  «  B.  Erhebung  der
a)  sofort  an  der  Binnengrenze  bei  den  an  solcher  errichteten  und  in  unbeschränkter  Steuer

Maße  hierzu  ermächrigeen  Hebe=  und  Abfertigungsstellen,  oder  *  un  Ien  Binnen—

b)  am  Bestimmungsorte  der  Waare  bei  dem  daselbst  befindlichen  Zoll,  oder  Steuer=  2)  im  Der.  u.

amte  (s.  &amp;amp;  16  fl.).

Ersteres  tritt  in  allen  den  Fällen  ein,  wenn  sich  am  Bestimmungsorte  eine  zu  Erhebung
  der  Uebergangssteuer  befugte  Amtsstelle  nicht  befinder,  oder  wenn  sich  schon  bei  allgemeiner
  Revision  der  Waare  an  der  Binnengrenze  Unrichtigkeiten  herausstellen  sollcen,
oder  wenn  der  Waarenführer  die  vollständige  Abfertigung  beim  Uebergangsamte  ausdrücklich
  verlange.

Ist  dagegen  eine  befugte  Hebestelle  am  Bestimmungsorte  vorhanden  und  die  Hebestelle
  an  der  Bingengrenze  zu  derartigen  Abfertigungen  überhaupt  ermächtige  (s.  §  16),
steht  auch  sonst  kein  Bedenken  enrgegen,  so  muß  dem  Verlangen  des  Waarenführers,  ihn
mit  der  Sreuerentrichtung  an  jene  Hebestelle  unter  Anwendung  sicherstellender  Controlemaßregeln
  zu  verweisen,  stets  entsprochen  werden.

10.  Die  Erhebung  der  Uebergangssteuer  im  Lande  der  Versendung  für  Rechnung  3)  im  Lande  der
des  Staates,  zu  welchem  der  Bestimmungsort  gehört,  kann  nur  in  dem  Falle  stattfinden,  Versendung.
wenn  zwischen  den  betheiligten  Staaten  hieruͤber  eine  ausdruͤckliche  Uebereinkunft  besteht,
und  solche  oͤffentlich  bekannt  gemacht  worden  ist.

44
        <pb n="310" />
        (  290)

Lolerscheiften  weßen  5  11.  Wer  übergangssteuerpflichtige  Gegenstände  aus  einem  Vereinsstaat  in  den  anbergangsverkehrs.
  deren  überführen  will,  darf  solche  nur  auf  einer  der  in  der  Beilage  C.  angegebenen  Stra-1.)
  im  allgemeinen.  ßen  und  nur  während  der  Tageszeit  in  das  Land  der  Bestimmung  bringen.
Was  in  §  86  der  Zollordnung  hinsichtlich  der  Tageszeit  festgesetzt  ist,  gilt  auch  für
vorliegende  Fälle.
Der  Waarenführer  darf  von  der  Binnengrenze  ab  bis  zur  Hebe=  und  Abfertigungsstelle,
  dafern  letztere  nicht  unmittelbar  an  ersterer  liegen  sollte,  von  der  dahin  führenden
Scraße  nicht  abweichen.  Vielmehr  muß  sich  derselbe  ohne  willkührlichen  Aufenthalt  und
ohne  eine  Veränderung  an  der  Ladung  vorzunehmen,  mit  letzterer  zur  Hebe=  und  Abfertigungsstelle
  begeben.

Beim  Wassertransport  solcher  Waaren  sind  vom  Waarenführer  die  nämlichen  WVorschrifren

  zu  befolgen  und  es  darf  von  ihm,  JFälle  dringender  Gefahr  und  höherer  Gehale

ausgenommen,  nur  an  den  hierzu  bestimmten  Uferplätzen  angelandet  werden.

2.)  an  den  Binnen-  ·  '  ’  -
grenzen  insbesendere  &amp;amp;  12.  Der  Waarenführer  hat  sich  bei  dem  betroffenen  Abfertigungsamte  unter  Ge

a)  beim  Eingange,  stellung  der  Waaren  sofort  anzumelden,  die  über  die  Ladung  sprechenden  Papiere  und  Le
au)  mit  der  Bestim=  gitimationen  daselbst  abzugeben  und  zu  erklären,  ob  die  steuerpflichtigen  Gegenstände  in

mung  der  Waaren

zum  Verbleiben  in  den  betroffenen  Staat,  um  daselbst  zu  verbleiben,  übergeführt,  oder  nur  durchgeführt:

dem  betroffenen
Stat.  werden  sollen.

Sind  die  aus  einem  in  den  anderen  Vereinsstaar  übergehenden  steuerpflichtigen  Waaren
  zum  Verbleiben  im  letzteren  bestimmt,  so  hat  der  Waarenführer  demnächst  diese  Waaren
  dem  Uebergangssteueramte  zu  declariren  und  solche  zur  Revision  zu  stellen,  sich  auch
gleichzeitig  zu  erklären,  ob  er  die  Abgabe  sofort  zu  entrichten,  also  vollständige  Abfertigung,
oder  die  Verweisung  mic  der  Steuerzahlung  an  den  Bestimmungsort  wünscht.  (S.  8  9.)

5h)  Wenn  steauerfreei  13.  Uebergangssteuerfreie  Gegenstände,  die  sich  in  verpacktem  Zustande,  nament,
vackten  Zustande  lich  in  einer  solchen  Verpackung  befinden,  in  welcher  auch  steuerpflichtige  Gegenstände  versch
  dabeibefinden,  sender  zu  werden  pflegen,  #nd  zwar  vom  Waarenführer  ebenfalls  anzumelden,  von  ihm
auch  die  darüber  sprechenden  Papiere  der  Hebe=  und  Abfertigungsstelle  vorzuzeigen.  Letztere
  hat  sich  jedoch  nur  auf  eine  dußerliche  Besichtigung  der  Colli,  Prüfung  ihrer  Anzahl,
Jeichen  und  Verpackungsart  und  Vergleichung  des  Befundes  mit  den  Papieren  zu  be.
schränken.  Nur  in  Fällen  dringenden  Verdaches  einer  beabsichtigren  Defraudarion  können
die  Beamten  zur  speciellen  Revision  solcher  Colli  verschreiten.

cc)  wenn  steuerpflich-  "  12  ichti  ;  «.  .
tigeGrgmstänge  Sl4.SollenubergangssteuerpsitchtcgeWaarensofortandeernengrenzemfreten

sofortandchin-Verkehr(durchVersteuerungderselben)gesetztwerden,soistvondenBeamtenderHebei
IrrknkgsstnvsgsjjsundAbfertigungsstelledurchfpecielleRevisionderCollivonderOiichkigkeitderDeckmtion
  Ueberzeugung  zu  nehmen,  der  Uebergangssteuerbetrag  auszuwerfen,  dem  Waarenfuͤhrer

bekannt  zu  machen  und  von  letzterem  dieser  Abgabebetrag  gegen  amtliche  Quittung  zu  erlegen.
        <pb n="311" />
        (291)

15.  Ist  die  Sceuer  vertragsmäßig  (610)  bereics  im  Lande  der  Versendung  für  30)  wenn  die  Steuer
Rechnung  des  betroffenen  Staates  erhoben  und  wird  daruͤber,  daß  solches  geschehen,  vom  uu  -
Waarenführer  der  Nachweis  durch  Abgabe  der  amtlichen  Quittung  geführe,  so  hat  die  verden  if,
Abfertigungsstelle  nur  von  dem  unveränderten  Zustande  der  Ladung  Ueberzeugung  zu  nehmen

  und  auf  der  vorgezeigten  Steuerquictung  den  erfolgren  Eingang  zu  bescheinigen.

#  «  -·  wenn  die  Entrich-L

  16.  Wird  vom  Waarenfuͤhrer  auf  Versteuerung  der  abgabepflichtigen  Gegen=  )  wem  die  Zr,

stinde  am  Bestimmungsorte  angetragen  und  sind  die  Voraussetzungen  sämmrtlich  vorhan-  um  Bestimmunge-4
  #t  W

den,  unter  welchen  einem  solchen  Antrag  entsprochen  werden  kann  und  muß  ((.  §  9),  so  retndeau

tritt  die  Abfertigung  der  Ladung  mirtelst  Uebergangsscheines  ein-1)

  In  Folge  dessen  hat  die  Abfertigungsstelle  zuvörderst  eine  Revision  der  Ladung
vorzunehmen.  Diese  ist  in  der  Regel  eine  allgemeine,  dafern  nicht  besondere
Gründe  eine  Ausnahme  erfordern  oder  vom  Waarenführer  selbst  auf  specielle
Revision  angerragen  wird.

2)  War  die  Revision  nur  eine  allgemeine,  so  sind  demnächst  die  steuerpflichtigen  Gegenstände
  unter  amtlichen  Verschluß  zu  setzen.  Hatte  dagegen  specielle  Revision
stattgefunden,  so  unterbleibt  die  Verschlußanlegung.

3)  Endlich  ist  von  dem  Abfertigungsamte  ein  Uebergangsschein  nach  dem  Muster
unter  D.  auszustellen  und  dem  Waarenführer  auszuhändigen.  S.  §  27  u.  flgde.

&amp;amp;  17.  Wenn  ein  solcher  Uebergangsschein  schon  im  Lande  der  Versendung  an  die  1/)  wenn  die  Waaren
Waarenführer  von  einer  dazu  befugten  Abfertigungsstelle  über  steuerpflichtige  Gegenstände  mit  einem  Keralausgestellt
  worden  ist,  (#.  9§  33  und  34)  so  unterbleibt  die  in  §  16,  Nr.  4  vorgeschrie=  sendung  ausgeferbene
  Ausfertigung  des  Uebergangsscheines  bei  der  Hebestelle  an  der  Binnengrenze.  Viel-  zügienlichergan.
mehr  tritt  sodann  folgendes  WVerfahren  ein.  nenprenze  antema)

  Ist  der  Uebergangsschein  auf  das  Amt  am  Bestimmungsorte  gerichtet,  so  hat

sich  die  Abfertigungsstelle  von  dem  unverletzten  Zustande  des  angelegten  amrlichen
Waarenverschlusses  oder,  dafern  ein  solcher  —  weil  bei  der  Ausfertigungsstelle
die  specielle  Revision  der  Ladung  bereits  erfolge  war  —  nicht  angelegt  worden
sein  sollte,  von  dem  unveränderten  Zustande  der  Ladung  selbst  zu  überzeugen,  und
auf  dem,  vom  Waarenführer  vorzuzeigenden,  Uebergangsschein  den  richtigen  Eingang
  der  steuerpflichtigen  Gegenstände  zu  bescheinigen.

b)  Wäre  dagegen  der  Uebergangsschein  auf  die  Abfertigungsstelle  an  der  Binnengrenze
  selbst  gerichter,  so  krick  daselbst  das  in  9  14  vorgezeichnete  Verfahren  ein,
jedoch  mit  der  Abweichung,  daß  die  specielle  Revisson,  dafern  solche  bereits  von
der  Ausfertigungsstelle  bewirkt  worden  ist  und  sonst  keine  besonderen  Gründe,
solche  vorzunehmen,  vorhanden  sind,  unterbleiben  kann.  Der  Waarenführer  hat
den  Uebergangsschein,  behufs  der  Erledigung  desselben,  bei  der  Abfertigungestelle
zurück  zu  lassen.
        <pb n="312" />
        23)  mit  der  Bestimmung
  der  Gegenstände
  zum  Durchgangé.


b)  beim  Ausgange,

aa)  Gegenstände,  welche
  mit  einem  Abfertigungsdocu-

  nicht  verseben
  sind.

bb)  Gegenstände,  die
wegen  Ausfuhrvergütung
  mit  einem
  Abfertigungsdocument
  versehen
sind.

(292)

c)  Verlangt  endlich  der  Waarenführer,  ihn  mit  der  Steuerentrichtung  auch  in  dem
Falle  unker  b  an  den  Bestimmungsort  zu  verweisen,  und  stehr  diesem  Antrag
ein  Bedenken  nicht  entgegen,  so  ist  der  micgekommene  Uebergangsschein  seiner  Erledigung
  wegen  bei  der  Abfertigungsstelle  zurück  zu  behalten,  den  Bestimmungen
in  §  16  nachzugehen  und,  nach  Befinden  auf  vorgängige  Anlegung  eines  neuen
amtlichen  Waarenverschlusses,  auch  ein  neuer  Uebergangsschein  auszufertigen.

§  18.  Liegt  dem  Waarenführer  die  Verpflichrung  ob,  zum  vollständigen  Nachweise
des  Ausgangs  der  steuerpflichtigen  Erzeugnisse  aus  dem  Lande  der  Versendung  oder  Durchfuhr
  auch  noch  eine  Bescheinigung  des  Einganges  in  den  angrenzenden  Scaat  beizubringen,
  so  ist  ihm  letztere  auf  Verlangen  von  der  Abfertigungsstelle  —  nach  Befinden  gleich
in  dem  zu  diesem  Zweck  von  dem  Waarenführer  ihr  vorzulegenden  besonderen  Abfertigungsdocument
  —  zu  ertheilen.

19.  Der  Eintritt  steuerpflichtiger  vereinsländischer  Erzeugnisse  über  die  Binnengrenze
  eines  Staates,  in  welchem  solche  Gegenstände  einer  inneren  Steuer  unterliegen  und
durch  welchen  sie  nur  durchgeführt  werden  sollen,  um  entweder  in  einem  dritten  Staate,
oder  in  einem  anderen  Theile  desjenigen  Scaates,  aus  welchem  die  Versendung  erfolgt  war,
zu  bleiben  oder  in  das  Ausland  zu  gehen,  ist,  insofern  an  der  Binnengrenze  ein  Ueber,
gangsschein  begehrt  werden  soll,  nur  auf  denjenigen  lebergangsstraßen  zulässig,  welche  mit
einer  zu  Ertheilung  von  Uebergangsscheinen  ermächtigten  Hebestelle  besetzt  sind.

&amp;amp;  20.  Der  Uebergangsschein  wird,  wenn  die  Gegenstände  ihre  Bestimmung  nach
einem  anderen  Vereinsstaat  oder  nach  einem  anderen  Theile  desselben  Staaces  haben,  aus
welchem  die  Versendung  erfolgt  ist,  auf  eine  Hebe=  und  Abfertigungsstelle  an  der  Binnengrenze,
  über  welche  der  Austritt  aus  dem  zu  durchfahrenden  Lande  state  findet,  oder  auf
eine  Steuerstelle  im  Lande  der  Bestimmung,  dafern  aber  die  Gegenstände  nach  dem  Auslande
  gebracht  werden  sollen,  auf  das  betroffene  Grenzollamt  gerichtet.

&amp;amp;  21.  Außerdem  finden  die  in  den  §§  17  und  18  enthaltenen  Vorschriften  auch
in  den  vorbezeichneten  Fällen  Anwendung,  dafern  der  Waarenführer  schon  mit  einem,  im
Lande  der  Versendung  ausgefertigten  Uebergangsschein  versehen  wäre.

§  22.  Beim  Ausgange  solcher  Gegenstände,  welche  in  dem  Lande,  über  dessen  Grenze
sie  ausgehen,  einer  besonderen  Transportcontrole  nicht  unterliegen  und  deshalb  auch  mit
einem  Abfertigungsdocument  nicht  versehen  sind,  ist  von  der  Hebe=  und  Abfertigungsstell
der  erfolgre  Austritt  der  Waare  nur  dann  zu  bescheinigen,  wenn  vom  Waarenführer  hierauf
  ausdrücklich  angetragen  wird.

&amp;amp;  23.  Werden  Gegenstände,  bei  deren  Ausfuhr  eine  Steuerrückvergücung  gewährt
wird,  und  die  aus  diesem  Grunde  mit  einem  Abfertigungsdocument  versehen  sind,  bei  der
Hebestelle  an  der  Binnengrenze  angemeldec,  so  hat  dieselbe  auf  dem  gedachten  Documente,
        <pb n="313" />
        (293  )

nach  vorgaͤngiger  Revision  der  Waaren,  deren  Ausgang  zu  bescheinigen  und  das  Abferti—
gungsdocument  dem  Waarenführer  zu  dem  Zweck  wieder  auszuhändigen,  um  auf  demselben
  noch  den  Eingang  der  Waaren  in  dem  angrenzenden  Staat  von  der  gegenüberliegenden
  Hebe=  und  Abfertigungestelle  bescheinigen  zu  lassen,  weil  die  Ausfuhrvergütung  nur
auf  Grund  beider  Bescheinigungen  ertheilt  wird.

&amp;amp;24.  JIst  in  vorerwähntem  Falle  eine  gegenüberliegende  Hebe=  und  Abfertigungsstele
  nicht  vorhanden,  so  wird  das  mit  der  Ausgangsbescheinigung  versehene  Abfertigungsdocument
  dem  Waarenführer  ebenfalls  wieder  zugestellt,  um  auf  demselben  den  Eingang
in  vereinsländischen  Bestimmungsorte  oder  —  dafern  die  Waare  ins  WVereinsland  bestmmt
  wäre  —  den  Ausgang  über  die  Zollgrenze  von  dem  Grenzyöollamce  bescheinigen  zu
lassen.

25.  Bei  Gegenständen,  welche  unter  Uebergangscontrole  ausgehen,  ist  der  mitkommende
  Uebergangsschein  entweder

a)  auf  die  Hebe=  und  Abfertigungsstelle  an  der  Binnengrenze,  über  welche  der  Ausgang

  statt  findet,
oder

b)  auf  die  Hebe-  und  Abfertigungsstelle  eines  anderen  Vereinsstaates,  oder  an  einer

anderen  Binnengrenze  des  eigenen  Staates,  oder  endlich  auf  ein  Grenzzollamt  ge—
richtet.

Ersteren  Falls  erfolgt  die  Abnahme  des  Waarenverschlusses  und  Erledigung  des
Uebergangsscheines  bei  der  im  Uebergangsschein  bezeichneten  Stelle.

Gehoͤren  jedoch  die  ausgefuͤhrten  Gegenstaͤnde  zu  denen,  auf  welche  Steuerruͤckverguͤ—
tung  gewaͤhrt  wird,  so  ist  mit  dem  Uebergangsscheine  eben  so  zu  verfahren,  wie  nach
&amp;amp;  23  und  24  mit  anderen  Abfereigungsdocumenten.

Im  zweiten  Falle  bleibt  der  Waarenverschluß  unberührt  und  der  Uebergangsschein
wird  dem  Waarenführer  mit  darauf  gebrachtem  Passageattest  zurückgegeben.

&amp;amp;  26.  Der  Waarenführer,  welcher  mit  seiner  Ladung  und  deren  Versteuerung  am
Bestimmungsorte  vermittelst  Uebergangsscheines,  sei  es  von  einer  hierzu  befugten  Steelle
im  Lande  der  Versendung  oder  von  einer  Hebestelle  an  der  Binnengrenze,  abgefertigt
worden  ist,  hat  von  der  Ausfertigungsstelle  ab  bis  an  den  Bestimmungsort  die  im  Uebergangsschein
  vorgezeichnete  Straße  einzuhalten.

Sofort  bei  seiner  Ankunft  am  Bestimmungsorte  muß  vom  Waarenführer  die  Anmeldung,
  unter  gleichzeitiger  Gestellung  der  Waaren  zur  Revision,  bei  dem  dortigen
Steueramte  bewirke,  der  Uebergangeschein  nebst  sämmtlichen  über  die  Ladung  sprechenden
Papieren  an  dasselbe  abgegeben  und  der  ihm  im  weiteren  Verfolg  der  Abfertigung  vom

Amte  bekannt  gemachte  Steuerbetrag  an  dasselbe  entrichtet  werden,  worauf  letzteres  den

Uebergangsschein  erledigt.  (S.  §  33.)

cc)  Gegenstande,  welche
  unter  llebergangsscheincon-

  ausgehen.

3)  im  Inneren,  am  Bestimmungsort
  der
Waaren.
        <pb n="314" />
        1)  Bestimmungen  wegen
  der  Uebergangsscheine.


(  294  )

§27.  Die  Uebergangsscheine  bilden,  vom  Orte  der  Ausstellung  bis  zu  dem  der
Erledigung,  die  Abfertigung  zur  Sicherstellung  der  inneren  Steuern  aller  Staaren,  deren

à)  allgemeiner  Zweck  Gebiet  der  steuerpflichtige  Waarentransport  berührt.  Sie  werden  von  den  hierzu  befugderselben.



b)  deren  Wirkungen
in  Bezug  auf  den
Ertrahenten.

ten  Amcesstellen  (&amp;amp;  33  und  34)  an  den  Binnengrenzen  oder  im  Inneren  des  Landes,
aus  welchem  die  Versendung  der  steuerpflichtigen  Waaren  erfolgk,  ausgefertigt.

&amp;amp;  28.  Derjenige,  auf  dessen  Verlangen  ein  Uebergangsschein  ausgestellt  wird  (der
Extrahent  des  Uebergangsscheines),  hat  den  Betrag  der  Uebergangssteuer  durch  Pfandlegung
  oder  Beibringung  annehmbarer  Bürgschaft  sicher  zu  stellen.  Eine  Ausnahme  von
dieser  Verbindlichkeit  kann  nur  hinsichtlich  solcher  Waarenführer  gestartet  werden,  deren
Person  und  Zuverlässigkeit  dem  Ausstellungsamte  bekannt,  oder  welche  sonst  gehörig  legitimirt
  sind.

&amp;amp;20.  Hiernächst  übernimmt  der  Extrahent  des  Uebergangsscheines  mit  der  Unterzeichnung
  und  dem  Empfange  desselben  die  Verbindlichkeit,  die  Waaren  in  unveränderter
Gestalt,  Beschaffenheit  und  Menge  an  dem  darin  angegebenen  Ort  zur  Abfertigung  zu
stellen,  und  für  den  auf  Grund  specieller  Revision  ermittelten,  oder  dafern  eine  solche
nicht  vorausgegangen  sein  sollte,  für  den  höchsten,  auf  dem  betroffenen  Gegenstand  ru—
henden  Steuerbetrag  zu  haften.

#  30.  Diese  Verbindlichkeiten  erlöschen  nur  dann,  wenn  durch  die  im  Uebergangsscheine
  bezeichnete  Erledigungsstelle  bezeugt  worden  ist,  daß  jenen  Obliegenheiten  völlig
genügt  sei,  worauf  demnächst  auch  die  Löschung  der  geleisteren  unrerpfändlichen  oder  bürgschaftlichen
  Sicherheit  erfolgt.

&amp;amp;  31.  Läßt  dagegen  der  Extrahent  diese  aus  dem  Uebergangsschein  übernommenen
Verbindlichkeiten  ganz  oder  theilweise  unerfüllt,  so  hat  dieß  außer  den  Folgen,  welche  die
Steuergesetzgebung  im  Lande  der  Versendung  an  die  Unterlassung  der  vorgeschriebenen
Anmeldung  beim  Erledigungsamte  knüpft,  und  neben  den  strafrechtlichen,  den  Contra—
venienten  treffenden  Wirkungen  für  den  Extrahenten  auch  noch  folgende  Nachtheile:

1)  die  Benesicien,  auf  die  er  im  Falle  des  Nachweises  der  erfolgeen  Ausfuhr  etwa
Anspruch  haben  würde  (z.  B.  Steuerrückvergütung,  Abschreibung  vom  Conto
u.  s.  w.),  werden  ihm  nicht  gewährt.

2)  Ist  nach  dem  Resultate  der  Unrersuchung  des  Falles  nicht  anzunehmen,  daß  die
abgefertigten  Waaren  im  Lande  der  Versendung  geblieben,  so  muß  der  Extrahent
  des  Uebergangsscheines  zugleich  die  Steuer  desjenigen  Vereinsstaates  entrichten,
  in  welchen  die  Waaren  laut  Uebergangsscheines  uͤbergehen  oder  durch  wel—
chen  solche  transitiren  sollten.

3)  Kommt  hierbei  nach  Inhalt  des  Uebergangsscheines  das  Interesse  mehr,  als  eines
Bereinsstaates  oder  eines  der  in  §  2  gedacheen  engeren  Staatenvereine  in  Be-
        <pb n="315" />
        (295)

1

trache,  so  muß  der  Exterahent  die  Steuer  nach  dem  Satze  des  Landes,  in  welchem
  nach  dem  Untersuchungsergebniß  die  Waare  geblieben,  in  Zweifelsfällen  nach
dem  höchsten  dort  bestehenden  Satze,  entrichten,  und  es  ist  alsdann  derjenige
Staat  als  zum  Empfange  berecheigt  anzusehen,  dessen  Gebiec  bei  dem  Waarentransport
  zunächst  hätte  berührt  werden  muüssen.

32.  Die  Uebergangsscheine  müssen,  so  lange  sie  sich  unerledigt  in  den  Händen  c)  Funere  Beligd
des  Waarenführers  befinden,  von  letzterem  allen  Steuerstellen  an  den  Binnengrenzen,  mahentenk
über  welche  der  Transport  startsindet  und  bei  welchen  eine  Anmeldung  im  Ulebergangsscheine
  verzeichnet  ist,  unter  Gestellung  der  Waaren  vorgelegt  werden,  damit  die  erforderlichen
  Aus=  und  Eintrittésbescheinigungen  darauf  gebracht  werden  können.

Von  der  vorstehend  ertheilten  Vorschrift  kann  jedoch  abgesehen,  und  vom  Ausstellungsamte
  demnach  der  auf  die  Anmeldungen  bei  den  zwischenliegenden  Binnengrenzstellen
bezügliche  Vordruck  im  Formular  unausgefülle  gelassen  werden,  wenn  sowohl  die  Ausstllung,
  als  die  Erledigung  des  Uebergangsscheines  bei  einem  mic  zwei  Beamten  besetzten
  Joll=  oder  Steueramte  erfolge,  der  steuerpflichtige  Gegenstand  vom  Ausstellungsamte
vollständig  verwogen,  revidirt  und  unter  amtlichen  Colloverschluß  gesetzt,  auch,  daß  dieß
geschehen,  im  Uebergangsscheine  ausdrücklich  bemerkt  worden  ist.

633.  Zur  Ausfertigung  von  Uebergangsscheinen  sind  in  Sachsen,  Preußen,  Kur=  a)  Befugniß  zur  Aushessen
  und  Thüringen  sämmtliche  Hauptzollämter,  Hauptskeuerämter,  Nebenzollämter  und  zuigung  und  Erle
Steuerämter,  ingleichen  diesenigen  Hebe=  und  Abfertigungsstellen  an  den  Binnengrenzen  gangsscheine,
befuge,  welche  in  dieser  Beziehung  durch  öffentliche  Bekanntmachung  von  Unserm  Fi=  aa)  in  den  engeren

„  "#  "  Staatenvereinen
nanzministerium  noch  bezeichnet  werden  sollen.  2).

Zur  Erledigung  der  Uebergangsscheine  sind  die  hierzu.  besonders  ermächtigten  und
von  Unserm  Finanzministerium  bekannt  zu  machenden  Hebe=  und  Abfertigungsstellen  an
den  Binnengrenzen,  ingleichen  die  Hauptzollämter,  Hauptsteuerämter,  Nebenzollämter  I
an  den  Vereinszollgrenzen  und  diejenigen  Unrersteuerämter  ermächtige,  welchen  die  Befugniß
  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  über  ausländische  Gegenstände  beigelegt  ist.

Sollte  ein  Uebergangsschein  auf  eine,  zu  dessen  Erledigung  nicht  befugte  Steuerstelle
erkheilt  sein,  so  hat  letztere  denselben  der  Steuerstelle  des  Bezirks,  in  welchem  der  Bestimmungsort
  gelegen  ist,  oder,  wenn  auch  diese  nicht  ermächtigt  wäre,  der  zunächst  gelegenen
  zur  Erledigung  berechtigten  Steuerstelle  zu  überweisen.

s6#  34.  Dieienigen  Aemter  der  übrigen  Vereinsstaaten,  welchen,  außer  den  dorti.  hbh)  in  den  anderen
gen  Hauptzollämtern  und  Nebenzollämtern  1  an  den  Außengrenzen  des  Bereins,  die  Befugniß  Vereinsstaaten.

zu  Ausstellung  und  Erledigung  der  Uebergangsscheine  zukömm,t,  sind  aus  der  Beilage  K  ersichtlich.  S

35.  Defraudationen  und  Ordnungswidrigkeiten  bezüglich  der  Uebergangssteuer  1X.  Stwasbestin

werden  nach  den  Bestimmungen  des  ZJollstrafgesetzes  vom  Zlen  April  1838  geahndet.  Verfahren.
1841.  45
        <pb n="316" />
        (296  )

Wegen  der  Competenz  zur  Untersuchungsfuͤhrung  und  Bestrafung  solcher  Vergehen  und
des  dabei  zu  beobachtenden  Verfahrens  ist  bereits  durch  die  Gesetze  vom  27sten  Decem—
ber  1833  und  14ten  December  1837  (Gesetzsammlung  v.  J.  1833,  Seite  513  flgde,
und  Gesetzblatt  v.  J.  1837,  Seite  178  flgde)  das  Erforderliche  bestimmt.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhaͤndig  vollzogen  und  Unser  Koͤnig—
liches  Siegel  beidrucken  lassen.

So  geschehen  zu  Dresden,  den  27sten  December  1841.

Friedrich  August.

—
YHeinrich  Anton  von  Zeschau.

    

–9
        <pb n="317" />
        â  —  i1
Steuersa
Vereinsstaaten,  im  sab
W.  in  welchen  Maßstab  für  die  Erhebung.  14  Thaler-  124131=die
  Erhebung  Statt  findet.  «  Fuß.
Thlr.Nar.  Pf.  Fl.  ]r.

 

 

 

1.  Vom  Wein  und  Traubenmost.

Preußen,  Sachsen,  Kurhessen  und  Centner,  Sächsisch,  (=  1,0270403

der  Thüringische  Verein.  Jollcentner)  Win  125
Traubenmost.  .  .  .  .  ..  .  .  ...  —  20  —  110
1I.  Vom  Bier.
Preußen,  Sachsen  und  der  Thü=  Centner,  Sächsishe  76—  261
ringische  Verein.
III.  Vom  Brannt  wein.
Preußen,  Sachsen  und  der  Thüu-  Ohm,  a  2  Eimer  Sächsisch  6—101|30
ringische  Verein.  bei  500  Alkohol  nach  Tralles
IV.  Von  Tabaksblättern  und  Fabrikaten.
Preußen,  Sachsen,  Kurhessen  und  Centner,  Sächsiscss.  —  20—  10110
der  Thüringische  Verein.  #

l
        <pb n="318" />
        (298  )

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"B.
,  Steuersa
Vereinsstaaten,  im  sat
5  in  wel  Maßstab  für  die  Erhebung.
M  in  we  chen  ßst  f  e  E  heb  g  14  Thaler=  124  Fldie
  Erhebung  Statt  findet.  Fuß.
Thlr.]  Ngr.  Pf.  IFl.  Er.
1I1I.  Vom  Bier.
1  Bayern,  rechts  des  Rheins  .  ..  J  Eimer,  Bayerisch,  .  .  .  ..  .  ...  —  171I1
(0,497,932  Ohm  Preußisch.)
2  Württembetrregg.  Eimer,  Württembergisch,
(=  2,13,915  Ohm  Preußisch.)
a)  braunes  Beer  1  2154  3  —
b)  weißes  Bier  ..  .  ..  .  ..  1132
3  Baden  Ohm,  Badisch,  .  .  .  ..  .  .  ...  —223  1||
(—1,091,673  Ohm  Preußisch.)
4  Kurhessen  Ohm,  Kurhessiss  —10|
(  1,27,092  Ohm  Preußisch.)
5  Großherzogthum  Hessen  Ohm,  Großh.  Hessisch,  .  .  .  .  ...  —Z  115.
(—,164,451  Ohm  Preußisch.)
6  Freie  Stadt  Frankfurtt  Ohm,  Frankfrtt  ...  —11  5–N
(1,0  43,867  Ohm  Preußisch.)
II.  Vom  Branutwe  in.
1  Bayern,  rechts  des  Rheins  .  .  .  J  Eimer,  Bayerisch,  .  .  .  ...  ...  1  —145
2  Wuürttembreeg  Eimer,  Wuͤrttembergisch,  .  .  .  .  ..  22583440—
3  Kurhessn  Ohm,  Preußisch,  bei  509  Alkohol  s
nachTralles...........  3-——-——515
lll.VomMalze.
l  Bayern,rechtsdesRhein6...Metzen,Bayerisch,.........  —143H--—50
(0,674,283  Schfl.  Preußisch.)
2  Wurttembereg  ..  Simri,  Württembergisse  —  58□.0

(J0,403,069  Schfl.  Preußisch.)
        <pb n="319" />
        (299  )
C.
Verzeich  niß

der
Uebergangsstraßen  für  den  Verkehr  mit  den  einer  Uebergangsabgabe  unterliegenden

vereinsländischen  Erzeugnissen,  und  der  an  diesen  Straßen  bestehenden,  resp.
zu  errichtenden  Hebe=  und  Abfertigungsstellen.

 

Hebe-  und  Abfertigungsstellen.

 

 

 

 

Bezeichnun
9  In  In
er  Preußen,  Sachsen,  Kurhessen  s  Bayern,  Großherzogthum  Hessen,
Uebergangsstraßen.  und  Thüringen.  Nassau  und  Frankfurt.
Staat.  Ort.  Staat.  1  Ort.
I.  Zwischen  Preußen,  Sachsen,
Kurhessen  und  Thüringen  einerseits
und  Bayern,  Großherzogthum  Hessen,
Nassau  und  Frankfurt  andererseits.
Von  Hof  nach  Oelsnitz  Sachsen  Gassenreuth  Bayern  Hof.
=  Plauen  -  Ulliz  -  do.
—  -  Gefell.  Thüringen  Gefell  —  do.
-Hirschberg.  -  Hirschberg  -  do.
Lichtenberg  nach  Lobenstein  OD  Lobenstein  Lichtenberg.
Nordhalben  do.  Nordhalben.
Ludwigsstadt  nach  Lehnsten  Lehnsten  Ludwigstadt.
Ludwigsstadt  nach  Gräfenthal.  Gräfenthal  -  do.
Kronach  nach  Sonneberg  Sonneberg  Kronach.
Lichtenfels  nach  Coburg  Coburg  Lichtenfels.
Lahm  -  -  do.  Lahm.
Ebern  nach  Coburg  -  do.  Ebern.
Seßlach=  -  -  do.  —  Seßlach.
*Heldburg  -  Heldburg  do.
Hosheim  nach  Heldburg  -  do.  Hofheim.
        <pb n="320" />
        (300)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —  —
Hebe=  und  Abfertigungsstellen.
Bezeichnung  "  —
In  In
der  Preußen,  Sachsen,  Kurhessen  s  Bayern,  Großherzogthum  Hessen,
Uebergangsstraßen.  und  Thuͤringen.  Nassau  und  Frankfurt.
Staat.  I  Ort.  Staat.  Ort.
Von  Trappstadt  nach  Römhild.  Thüringen  Römhild  Bayern  Trappstadt.

Mielrichstadt  nach  Henneberg  -  Henneberg  -  Melrichstadt.
Fladungen  nach  Melpers  -  Melpers  -  Fladungen.
Tann  nach  Geysa  -  Geysa  -  Tann.
Bruͤckenau  nach  Fulda  Kurhefsen  Döllbach  -  Bruͤckenau.
Aschaffenburg  nach  Hanau  -  Neuwirthshaus  -  Aschaffenburg.

Großherzogthum

:  Steinheim  -  -  -—  Hanau  Hessen  Steinheim.
Offenbach  -  -  -—  Mainkur  -  Offenbach.

-Frankfurt  -  -.  -  do.  Frankfurt  Frankfurt.

-  Vilbel  -  Heiligenstock  OD  do.
-  Bonamös.  -  Preungesheim  do.
—  Bockenheim  -  Bockenheim  -  do.
Großherzogthum
Rödelheim  nach  Bockenheim  .  do.  Hessen  NRödelheim.
Vilbel  nach  Frankfurt  —  Heiligenstock  -  Vilbel.
Friedberg  nach  Hanau  Windecken  -  Heldenbergen.

-  Langenbergheim  nach  Markobel  Marköbel  —  Langenbergheim.

Altwiedermus  nach  Niedergründau  Niedergründau  Altwiedermus.

Bruüdingen  nach  Niedergründau  do.  Haingründau.

Büdingen  nach  Wolferborn  —  Wolferborn  Rinderbuͤgen.

-Hitzkirchen  nach  Wolferborn  -  do.  -  Hitzkirchen.

*.  Burgbracht  nach  Wolferborn  -  do.  —  Burgbracht.
Bermuthshain  nach  Hintersteinau  -  Hintersteinau  -  Bermuthshain.
Gunzenau  nach  Hintersteinau  —  do.  —  Gunzenau.

JZahmen  nach  Blankenau.  -  Blankenau  -  Zahmen.

Lauterbach  nach  Fuldaz  -  Großenlüder  Landenhansen.

Schlitz  nach  Fulda  do.  Schlitz.

Schlitz  nach  Hersfeld  "D  Niederaula  Unt.  Wegefurch.

Grebenau  nach  Lingelbach  -  Lingelbach  -  Grebenau.

-Alsfeld  nach  Hersfeld  -  do.  Eifa.

-  Alsfeld  nach  Ziegenhain  -  Schrecksbach  Eudorf.

Alrnshain  nach  Neustadt  Neustadt.  Arnshain.
        <pb n="321" />
        (301  )

I

 

 

 

 

 

 

Hebe=  und  Abfertigungsstellen.
Bezeichnun  «
zeichnung  S  S
der  Preußen,  Sachsen,  Kurhessen  Bayern,  Großherzogthum  Hessen,
Uebergangsstraßen.  und  Thüringen.  Nassau  und  Frankfurt.
Staat.  I  Ort.  Staat.  I  Ort.
Von  Kirtorf  nach  Neustadtt  Kurhessen  Neustadt  Hessen  Kirtorf.
Kirtorf  nach  Schweinsberg  -  Schweinsberg  -  Lehrbach.
Homberg  a.  d.  Ohm  nach  Schweinsberg
  .  do.  -  Nied.  Ofleiden.
Londorf  nach  Nordceck  Nordeck  -  Londorf.
Allendorf  a.  d.  Lunda  nach  Nordeck  do.  Allendorfa.  d.  Lunda
Giessen  nach  Allendorf  a.  d.  Lunda  Treis  a.  L.  do.  u.  Mainzlar.
*  Marburg  Sichertshausen  Lollar.
1|  Gießen.
-Wetzlar  Preußen  Wetzlar  Heuchelheim.
Kl.  Linden.
Butzbach  nach  Wetzlar  —  do.  Pohlgöns.
Herborn  —  —  -  do.  Herrmannstein.
Weilburg  OD  -  Braunfels  Nassan
Herbonn#  -  Katzenfurt  -
Großherzogthum
Gladenbach  nach  Marburg  Kurhessen  Willershansen  Hessen  Gladenbach.
Biedenkoof  2  -  Sterzhausen  -  Buchenau.
Battenberg  nach  Frankenberg  -  Röddenau  Rennertshausen.
Battenberg  nach  Hallenberg  Preußen  Hallenberg  Bromskirchen.
Battenberg  nach  Berleburg  -  no  Dodenau.
Hatzfeld  nach  Berleburg  -  Berleburg  Hatfeb.
Biedenkopf  nach  Laasphe  -  Laasphe  -  Wallau.
Dillenburg  nach  Siegen  -  Wilnsdorf  Nassau
Hachenburg  und  Herschbach  nach
Altenkirchhen  -  Altenkirchen
Herschbach  nach  Dierdorf  ..  -  Dierdorf
Montabaur  und  Ems  nach  Coblenz  Ehrenbreitenstein
do.
Coblenz
#us  dem  Rheine  W
Oberwesel
-  Bacharach
        <pb n="322" />
        Hebe=  und  Abfertigungsstellen.

 

 

 

Bezeichnung  d
der  Preußen,  Sachsen,  Kurhessen  Bayern,  Großherzogthum  Hessen,
Uebergangsstraßen.  und  Thringen.  Nassau  und  Frankfurt.
Staat.  Ort.  1  Staat.  DOrrt.
Großherzogthum
Von  Bingen  nach  Bingerbrück  Preußen  Bingerbruͤck  Hessen  Bingen.
-und  Mainz  nach  Creuznach  Creuznach  -  Planig.
Partenheim  nach  Creuznach  -  do.  -  Bosenheim.
Wollstein  u.  Fürfeld  nach  Creuznach.  -  do.  -  Hackenheim.
.Alsenz  nach  Creuznach  .  -  do.  Bayern
-  Ober  Moschel  nach  Meisenheim  -  Meisenheim  -
:  Lauterecken  nach  Meisenheim.  -  do.  -
Lauterecken  nach  Grumbach  -  Grumbach  -
Kusel  nach  Baumholder  .  -  Baumholder  -
Herschweiler  und  Ohmberg  nach
St.  Wendel.  St.  Wendel
Waldmohr  und  Homburg  nach
Ottweiler.  Ottweiler
Waldmohr  und  Homburg  nach
Neunkirchen.  -  Neunkirchen
St.  Ingbert  und  Bliescastel
nach  Saarbrücken  Rentrisch  -
Ferner:
Von  Friedberg  nach  Hungen  über  Huesie  Dorrheim  Graßherzogthum  Friedberg.
Dorrheii  -  do.  Hessen  Mehlbach.
Bu0tzbach  nach  Dorheim  -  do.  -  Nied.  Morlen.
:·  Beyenheim  nach  Dorheim.  do.  -  Beyenheim.
.Alsfeld  nach  Ruhlkirchen  —  Ruhlkirchen  -  Alsfeld.
-Angerod  nach  Ruhlkirchen  -  do.  -  Angerod.
-Nieder-Orke  nach  Schreufa  -  Schreufa  -  Nieder-Orke.
-  Trhalitter  nach  Corbach  Preußen  Corbach  Thalitter.
Horinghausen  nach  Arolsen  -  Arolsen  Höringhausen.

 

 

 

 

II.
        <pb n="323" />
        (303  )

.............——————————□□□□□□□□—□□——□————————...—

 

 

 

 

 

Hebe=  und  Abfertigungsstellen.
Bezeichnung
der  IAn  In
Uebergangsstraßen.  Preußen,  Sachsen  u.  Thüringen.  Kurhessen.
Staat.  Ort.  1  Ort.  s
II.  Zwischen  Preußen,  Sachsen
und  Thüringen  einerseits  und  Kur—
hessen  andererseits.
Von  Huͤnfeld  nach  Geysa  Thüringen  Geysa  ·
-HünfeldnachVacha.  ---  Buttlar  Raßdorf
*  Friedewald  nach  Vacha  -  Vacha  Philippsthal
Heringen  nach  Berka  -  Berka  Heringen
*  Richelsdorf  nach  Berka  -  do.  Richelsdorf
*  Richelsdorf  nach  Gerstungen  -  Gerstungen  do.
Netra  nach  Kreutzburg  -  Kreutzburg  Netra
.  Wanfried  nach  Treffurt  Preußen  Treffurt  Wanfried
Wanfried  nach  Mühlhausen  -  Katharinenberg  do.
Witzenhausen  nach  Heiligenstadt  -  Hohengandern  Witzenhausen
Carlshafen  nach  Beverungen.  -  Herstelle  Carlshafen
*  Cassel  nach  Paderborn  -  Warburg  Nieder-Listingen
Cassel  nach  Arolsen  .  -  Arolsen  Volkmarsen
*  Fritzlar  nach  Nied.  Wildungen  -  died.  Wildungen  Fritzlar
Frankenberg  nach  Corbach  -  Sachsenberg  Frankenberg
*  Frankenberg  nach  Hallenberg.  -  Hallenberg  do.
        <pb n="324" />
        (304)
D.
Uebergangsschein

zur

Versendung  von  Gegenstaͤnden,  welche  einer  Uebergangsabgabe  unterliegen.

 

Ausstellungsamt:  Frankenthal.  Erledigungsamt:  Heiligenstadt.

Die  Weinhandlung  Joseph  Steinberg's  Wittwe  und  Sohn  wohnhaft  zu  Frankenthal  meldete
heute  dem  unterzeichneten  Amte  zu  Frankenthal  an,  daß  sie  nachstehend  verzeichnete  Gegenstände  durch
den  Fuhrmann  Caspar  Gerold,  wohnhaft  zu  Frankfurt  a.  Main  nach  Heiligenstadt  verfenden
wolle,  mit  dem  Antrage,  darüber  eine  Abfertigung  auf  das  Hauptzollamt  Heiligenstadt  zu  ertheilen.

 

 

Deckaration:  Revisionsbefund:
Ein  Faß  Wein  gezeichnet  S1  .  24  Cu.  70  Pfd.  24  Ctr.  80  Pfd.
desgleichen  2  24-  35  24.  20
zusammen  49  Cir.  5  Pf.  49  Ctr.  —  Pffd.
fage  vierzig  neun  Centner.
Jedes  der  beiden  Fässer  ist  mit  zwei  Amtssiegeln  verschlossen.  "k

Die  Weinhandlung  Joseph  Steinberg's  Wittwe  und  Sohn  übernimme  mit  diesem  von
ihr  verlangten  und  angenommenen  Uebergangsschein  die  Verpflichtung,  die  Waaren,  auf  welche  derselbe
lautet,  in  der  darin  angegebenen  Menge  und  Gattung  mit  diesem  Uebergangsschein  bis  zum  15ten  Mai
1842  bei  dem  Hauptzollamte  Heiligenstadt  zur  Revision  und  weiteren  Abfertigung  zu  stellen  oder
stellen  zu  lassen,  ingleichen  für  die  innern  Steuern  von  diesen  Waaren  zu  haften.

Diese  Verpflichtung  erlöscht  nur  dann,  wenn  durch  das  Amt,  auf  welches  der  Uebergangsschein  ausgestellt
  ist,  bescheinigt  sein  wird,  daß  den  eben  bemerkten  Obliegenheiten  vollständig  genuͤgt  sei.

Acceptationserklärung  des  Uebergangsscheins-Ertrahenten:

Ich  übernehme  diesen  Ueberganasschein  mit  der  vorstehend  angegebenen  Verpflichtung.
Frankenthal,  den  1sten  Mai  1842.  Joseph  Steinberg's  Wittwe  und  Sohn.

Der  Transport  muß  auf  dem  Wege  zu  dem  obengenannten  Erledigungsamte  in  Rücksicht  auf  das
Steuerinteresse  der  Vereinsstaaten,  deren  Gebiet  berührt  wird,  bei  Vermeidung  der  gesetzlichen  Strafen,
folgenden  Stenerstellen  vorgeführt  und  zur  Ertheilung  von  Eingangs=  beziehungsweise  Ausgangsbescheimgungen
  angemeldet  werden:

a)  im  Großherzogthum  Hessen:  c)  im  Großherzogthum  Hessen:
Worms  und  Neuisenburg.  Vilbel  und  Lollar.
b)  im  Frankfurtischen:  Frankfurt.  d)  in  Kurhessen:  Sichertshausen.
Frankenthal,  den  1.  Mai  1842.
Königl.  Bayerisches  Nebenzollamt  I.  Frankenthal.
        <pb n="325" />
        (305  )

Eingangs=  bezkehungsweise  Ausgangsbescheinigung  der  Steuerstellen,  welchen  der  Transport  vor  Erreichung
  des  im  Uebergangsschein  genannten  Erledigungsamtes  angemeldet  wird.

Eingegangen  Worms,  den  ten
v  Unterschrift  der  Steuerstelle.
Ausgegangen  Neuisenburg,  den  ten
1  Unterschrift  der  Steuerstelle.
Passirt  Frankfurt  a.  Main,  den  ten  6  ..
Unterschrift  des  Hauptsteueramts.
Wiedereingegangen  Vilbel,  den  ten
«  Unterschrift  der  Steuerstelle.
Ausgegangen  Lollar,  den  ten
Unterschrift  der  Steuerstelle.
Eingegangen  Sichertshausen,  den  ten
Unterschrift  der  Steuerstelle.

Erledigungsbescheinigung.
1)  Der  llebergangsschein  ist  abgegeben:  am  14áten  Mai  1842.
Unterschrift  des  Amtsdirigenten.
N.  J.
2)  Derselbe  ist  eingetragen:  im  Register  Blatt  2,  Nummer  12.
3)  Revisionsbefund:
a)  in  Betreff  des  Verschlusses.  Wie  im  Uobergangsschein  angegeben,  unvelletzt.
b)  in  Bezug  auf  Gattung  und  «
Menge.  Nach  Anzahl,  Zeichen  und  Nummern  der  Colli  mit
dem  Uebergangsschein  übereinstimmend.

Unterschrift  des  Steuerbeamten.

4)  Nachweis  des  Ausganges:  Der  Ausgang  ist  am  ten
Vor
mittags  Uhr  erfolgk.
Nach
Unterschrift  des  Stenerbeamten.

Hierauf  bescheinigt  das  unterzeichuncte  Amt,  daß  dieser  Uebergangsschein  erledigt  sei.
Heiligenstadt,  den  14ten  Mai  1842.

Königl.  Preufiisches  Hauptzollamt  Heiligenstadt.
Unterschrift  des  Steuerbeamten.

Eingangsbescheinigung  der  gegenüberliegenden  Steuerstelle  oder  der  Steuerstelle  im  Bestimmungsorte.

–.  —  —  —  —¡   —  —
        <pb n="326" />
        (306  )
E.

I.  Zur  Ausstellung  von  Uebergangsscheinen  für  den  Uebergang  von  Wein,  Branntwein,  Bier,  Tabaksblättern
  und  Tabaksfabrikaten  nach  Preußen,  Sachsen,  Kurhessen  und  Thüringen  sind,  außer
den  Jollbehörden  an  den  Grenzen,  folgende  Behörden  ermächtigt:

a)  in  Bayern  sämmtliche  Hauptzollämter  und  Nebenzollämter  im  Imern,  sowie  die  wegen  der  Binnencontrole
  errichteten  Controlämter,  und  in  den  Orten,  wo  sich  weder  eine  Zoll=  noch  Binnencontrolstelle
  befindet,  die  Aufschlagseinnehmer;

b)  in  Württemberg  sämmtliche  Haupt=  und  Nebenzollämter  im  Innern;

c)  in  Baden  sämmtliche  Hauptzoll=  und  Hauptsteuerämter  im  Innern,  sowie  sämmtliche  Nebenzollämter
  im  Innern;  "

d)  im  Großherzogthum  Hessen  sämmtliche  Hauptzollämter,  Nebenzollämter  und  die  besonders
hierzu  ermächtigten  Ortseinnehmer  derjenigen  Orte,  in  welchen  Districtseinnehmer  ihren  Sitz  haben,
  unter  Antheilnahme  der  letzteren;

e)  in  Nassau  die  Hauptsteuerämter,  Steuerämter  und  Recepturen;

f)  in  Frankfurt  das  Hauptsteueramt.

II.  Zur  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  sind  außer  den  Hauptzollämtern  und  Nebenzollämtern  I.
an  den  Zollgrenzen  competent:
a)  in  Bayern  sämmtliche  Zollstellen  im  Innern,  und  in  den  Orten,  wo  sich  keine  Zollbehörde  befindet,
  die  Aufschlagseinnehmer
für  Bier  und  Branntwein;
b)  in  Württemberg  sämmtliche  Zollstellen  im  Innern,  und  in  den  Orten,  wo  sich  keine  Zolsstelle
befindet,  die  AcMcisebeamten
für  Wein,  Obstwein,  Branntwein  und  Bier;
c)  in  Baden  sämmtliche  Zollstellen,  sowie  die  Ortssteuereinnehmer  (Accisebeamten)
für  Wein,  Obstwein,  Bier;
4)  im  Großherzogthum  Hessen  sämmtliche  Zollstellen  und  Ortseinnehmereien
für  Wein,  Obstwein,  Branntwein  und  Bier;
e)  in  Frankfurt  das  Hauptsteueramt  für  Wein,  Obstwein,  Branntwein  und  Bier.

 

Berichtigung.

Zu  dem  allgemeinen  Niederlags-Regulatiov  sub  O  Seite  265  sind  sowohl  der  Auszug  A,  2,  S.  278
als  auch  die  beiden  Musterblätter  284  und  285  irrthümlich  als  Beilagen  mit  abgedruckt  worden,  und
daher  zu  cassiren.

–

Letzte  Absendung:  am  Sten  Januar  1842.
        <pb n="327" />
        (307  )

Gesch-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,
24s½e#  Stück  vom  Jahre  1841.

 

—V0.)  Generalverordnung

des  Ministerii  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts,  die  vor  dem  Gesetze  vom
lä4ten  Juli  1840  beendigten  Ablösungen  geistlicher  Zehnten  betreffend;

vom  27  ten  December  1841.

D.  Entwerfung  des  Staatsbudgets  erfordert  die  genaue  Feststellung  derjenigen  Leistungen,
  welche  die  Scaakrscasse,  auf  den  Grund  des  Gesetzes  vom  1  Aien  Juli  v.  J.,  die
Ablösung  der  Naturalleistungen  an  Geistliche  und  Schullehrer  betreffend,  und  der  dazu
gehörigen  Verordnung  vom  1  7cen  October  vorigen  Jahres,  (Gesetzsammlung  S.  46
und  291)  den  betreffenden  Lehnen  an  Rentenzuschüssen  und  Zinsen  der  Ablösungscapitale
zu  gewähren  hat.

Da  nun  das  Ministerium  des  Cultéus  und  öffentlichen  Unterrichts  anzunehmen  hat,
daß  Ihm  noch  nicht  alle  und  jede,  sowohl  commissarisch,  als  im  Privatwege,  vor  dem
Erscheinen  des  gedachten  Gesetzes  für  beide  Theile  rechtsverbindlich  abgeschlossenen  Ablösungen
  von  Sack=  oder  Garbenzehnten  angezeigt  worden  sind,  so  erhalten  sämmtliche  Kirchen=
  und  Schulinspectionen  andurch  Verordnung,  bei  Vermeidung  von  Zehn  Thalern
Individualstrafe  für  jeden  Contraventionsfall,  binnen  vier  Wochen  von  Bekanntmachung
dieser  Verordnung  an,  die  annoch  rückständigen  Anzeigen  der  Art  Anher  zu  erstatten,  oder,
wenn  es  ihnen  dazu  an  den  nöthigen  Unterlagen  gebricht,  die  Anstandsursachen  zu  berichten.
Sollie  aber  der  Ablösungsfall  dem  Ministerio  zwar  schon  angezeigt  worden  sein,  die  Feststellung
  der  Leistung  der  Staatscasse  aber  noch  auf  Erörterungen  beruhen,  so  ist  deren
Ergebniß,  oder  der  Grund  des  Verzugs  binnen  derselben  Frist  Anher  anzuzeigen.

Auch  werden  sämmtliche  Pfarrer,  bei  Vermeidung  von  Fünf  Thalern  Strafe,  andurch
  angewiesen,  über  jede  bei  ihrem  Pfarrlehne,  oder  einem  ihrer  Localinspection  untergebenen
  Schullehne  vorgekommene  Ablösung  der  Arc,  rücksichrlich  welcher  die  endliche  Fest-47



1841.
        <pb n="328" />
        (308  )

stellung  der  dießfallsigen  Leistungen  der  Staatscasse  ihnen  noch  nicht  bekannt  gemacht  wor—
den  ist,  sofort  an  den  ihnen  vorgesetzten  Ephorus,  oder,  soviel  die  Oberlausitz  betrifft,  zur
Kreisdirection  zu  Budissin  zu  berichten.

Saͤmmtliche  Superintendenten  aber  haben,  nach  Ablauf  obgedachter  Frist,  den  Stand
der  fraglichen  Abloͤsungsregulirung  in  ihrem  Bezirke,  mit  Beifuͤgung  der  etwanigen  dieß—
fallsigen  Eingaben  der  Pfarrer,  ohnfehlbar  Anher  anzuzeigen.

Dresden,  am  27sten  December  1841.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
von  Wietersheim.

D.  Schwarze.

 

—

Letzte  Absendung:  am  3ten  Januar  1842.
        <pb n="329" />
        (309)

Gesctz·  und  Verordnungsblall

für  das  Königreich  Sachsen,
Dödttes  Stück  vom  Jahre  1841.

 

 

1.)  Verordnung,

die  Befanntmachung  mehrerer  Staatsverträge  betreffend,

vom  28sten  December  1841.

Friedrich  August,  von  GOTTES#  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  2c.  10.

Auf  den  Wunsch  der  Regierungen  des  Fuͤrstenthumes  Lippe,  des  Herzogthumes  Braun—-schweig,
  des  Kurfuͤrstenthumes  Hessen  wegen  der  Grafschaft  Schaumburg  und  des  Fuͤr—
stenthumes  Waldeck  wegen  Pyrmont,  sich  mit  ihren,  beziehentlich  ganzen  Gebieten  und

vorbenannten  Gebietstheilen  dem  größeren  deutschen  Zoll=  und  Handelsvereine  anzuschließen,

  sind  von  den  Staaten  des  letzteren  Verhandlungen  mit  jenen  hierüber  gepflogen  und
in  deren  Verfolg  nachstehende  Verträge  abgeschlossen  worden.

I.  Vertrag  zwischen  den  Jollvereinsstaaten  und  dem  Fürstenthum  Lippe,  den  Anschluß

  des  letzteren  an  das  Zollsystem  der  ersteren  betreffend,  vom  18#ten  October
1841,  Beilage  I.

Wegen  erneuerten  Anschlusses  der,  vermöge  klterer  Verträge  bei  dem  Zoll=  und
Steuersysteme  Preußens  bereits  befindlich  gewesenen  Fürstlich  Lippeschen  Gebietstheile  Lipperode,

  Cappel  und  Grevenhagen  ist  zwischen  Preußen  und  Lippe  besondere  Vereinbarung
erfolgt.

II.  Vertrag  zwischen  den  Zollvereinsstaaten  und  dem  Herzogthume  Braunschweig,

den  Anschluß  des  letzteren  an  den  Gesammtverein  der  ersteren  betreffend,  vom
19ten  October  1841,  Beilage  II.

Hiernaͤchst  sind  wegen  Ausfuͤhrung  des  gemeinschaftlichen  Zollsystemes  in  den  seit
1838  zu  demselben  bereits  gezogenen  Herzoglich  Braunschweigischen  Gebierstheilen  Fürstenehume
  Blankenburg,  Stiftsamt  Walkenried  und  Amte  Calvörde,  sowie  in  den,  dem

1841.  48
        <pb n="330" />
        (310  )

Hannover-Oldenburg-Braunschweigischen  Steuerverband  überwiesen  gewesenen  Königlich
Preußischen  Gebierstheilen  Wolfsburg,  Hehlingen,  Heßlingen  und  Lüchtringen,  welche
nunmehr  in  den  gemeinschaftlichen  Verband  aufgenommen  werden,  zwischen  Preußen  und
Braunschweig  besondere  Verabredungen  getroffen  worden.

III.  Vercrag  zwischen  den  Zollvereinsstaaten  und  Kurhessen,  den  Anschluß  der,  dem
letzteren  Staate  gehörenden  Grafschaft  Schaumburg  an  den  Zollverein  betreffend,
vom  131ten  November  1841,  Beilage  III,
—  sowie  endlich:

IV.  Vertrag  zwischen  den  Jollvereinsstaaten  und  Waldeck,  den  Anschluß  des  Fürstenthumes
  Pyrmont  an  das  gemeinschaftliche  Zollsystem  der  ersteren  betreffend,  vom
—  1  1kten  December  1841,  Beilage  IV.

V  Demnächst  erreicht  der  vom  Zollverein  mit  dem  Hannover-Oldenburg-Braunschweigischen
  Steuerverband  unterm  1sten  November  1837  wegen  Beförderung  gegenseitiger
Verkehrsverhälenisse  abgeschlossene  Vertrag  (Gesetzblatt  vom  Jahre  1837,  Seite  192  flgde.)
mit  dem  31sten  December  laufenden  Jahres  seine  Endschaft.  Deshalb  sind  vom  Zollverein
  und  Braunschweig  Cindem  dieser  Staat  von  jenem  Steuerverband  mit  gedachtem
Endtermin  ausscheidet  und  laut  Vertrags  unter  II  dem  Zollverein  beitrictt)  einerseits  und
Hannover  und  Oldenburg  (welche  ihren  Steuerverband  vorläufig  fortsetzen)  anderseits  folgende
  Vereinigungen  getroffen  worden:

V.  Vertrag,  die  steuerlichen  Verhälenisse  verschiedener  Herzoglich  Braunschweigischen
Gebietstheile  betreffend,  vom  164en  December  1841,  Beilage  V  nebst  einer
2  Unterbeilage  A.,
ingleichen
VI.  Vertrag  wegen  Beförderung  gegenseitiger  Verkehrsverhältnisse,  vom  17ten  De—-—
  cember  1841,  Beilage  VI  nebst  den  Unterbeilagen  A  bis  E.
*  Endlich  sind,  in  Bezug  auf  die  gleiche  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse,

1.)  Verträge  zwischen  Preußen  und  Lippe  wegen  des  Fürstenthumes  Lippe  und  der
zu  solchem  gehörenden  Gebietstheile,  Lipperode,  Cappel  und  Grevenhagen,  unterm  1  Sten
Occober  1841,

2.)  Verträge  zwischen  Preußen  und  Braunschweig,  wegen  des  Herzogkhumes  Braunschweig,
  den  dazu  gehörenden  Gebietstheilen  Fürstenchum  Blankenburg,  Seiftsame  Walkenried
  und  Amt  Calvörde,  sowie  wegen  der  Königlich  Preußischen  Gebierstheile  Wolfsburg,
  Hehlingen,  Heßlingen  und  Lücheringen,  unterm  19een  October  1841,

3.)  ein  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Kurhessen  wegen  der  Grafschaft  Schaumburg
  über  gleiche  Besteuerung  des  in  letzterer  erzeugten  Branneweines  und  Rübenzuckers,
unterm  13186en  November  1841,
        <pb n="331" />
        (311  )

4.)  ein  Vercrag  zwischen  Preußen  und  Waldeck,  wegen  des  Fürstenthumes  Pyrmone,
unkerm  11ten  December  1841,

5.)  ein  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Hannover  wegen  der  zu  letzterem  Staate
gehörenden,  dem  Preußischen  Steuersystem  zugewiesenen  Gebietstheile,  unterm  17ten  De—-cember
  1841  und

6.)  ein  Vertrag  zwischen  Hannover  und  Braunschweig  wegen  des,  dem  Zollvereine
angeschlossenen  Theiles  des  Hannoͤverischen  Amtes  Fallersleben,  unterm  17ten  December  1841,

mit  Zustimmung  der  Regierungen  von  Sachsen,  Thuͤringen  und  beziehentlich  Kurhes—
sen  abgeschlossen,  genannte  Staaten  und  Gebietstheile  hierdurch  dem  Steuersysteme  Preu—
ßens  und  sonach  mittelbar  den  zwischen  Preußen,  Sachsen,  Kurhessen  und  Thüringen
bestehenden  engeren  Steuervereinen  zugetheilt,  und  die  Bestimmungen  wegen  des  gegenseitigen
  freien  Verkehrs  mit  Wein,  Traubenmost,  Tabak,  Branntwein  und  Bier  auf  dieselben
  erstreckt  worden.

Wir  haben  den  oben  unter  I  bis  mit  VI  bezeichneren,  durchgängig  mit  dem  1sten
Januar  1842  in  Wirksamkeie  tretenden  Verrrägen  Unsere  Ratification  ertheilt,  bringen
  solche  in  den  Beilagen  I  bis  mit  VI  hiermit  zu  öffentlicher  Kenntniß  und  wollen,
daß  Unsere  Zoll=  und  Steuerbehörden,  sowie  Alle,  die  es  angeht,  sich  nach  den  vereinbarten
  Bestimmungen  derselben  gebührend  achten.

Gegeben  zu  Dresden,  den  28sten  December  1841.

Friedrich  August.

Heinrich  Anton  von  Zeschau.

 

48  *
        <pb n="332" />
        (  312  )

J.
Vertrag

zwischen

Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Kurhessen,  dem  Großherzogthume
  Hessen,  den  zu  dem  Thüringischen  Zoll-  und  Handelsvereine
gehörigen  Staaten,  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt  einerseits

und  Lippe  anderseits,

den

Anschluß  des  Fürstenthums  Lippe  an  das  Zollsystem  Preußens
und  der  übrigen  Staaten  des  Zollvereins
betreffend.

Nachdem  Seine  Durchlaucht  der  Fuͤrst  zur  Lippe  den  Wunsch  zu  erkennen  gegeben  haben
dem  Fürstenchume  Lippe  durch  eine  naͤhere  Verbindung  desselben  mit  Preußen  und  den
uͤbrigen  Staaten  des  deutschen  Zoll-  und  Handelsvereins  die  Vortheile  eines  moͤglichst  freien
gegenseitigen  Verkehrs  zuzuwenden;  so  haben,  Behufs  der  deshalb  zu  pflegenden  Verhandlungen,
  zu  Bevollmächrigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  für  Sich  und  in  Vertrecung  der
übrigen  Mieglieder  des,  kraft  der  Verträge  vom  22sten  und  30sten  März  und
1  1ten  Mai  1833.,  1  2ten  Mai  und  10ten  Dezember  1835.,  2ten  Januar  1836.
und  Zien  Mai  1841.  bestehenden  Joll=  und  Handelsvereins,  nämlich  der  Kronen
Bayern,  Sachsen  und  Württemberg,  des  Großherzogthums  Baden,  des  Kurfürstenthums
  Hessen,  des  Großherzogrhums  Hessen,  der  den  Thüringischen  Zoll=  und
Handelsverein  bildenden  Staaten,  —  namentlich  des  Großherzogthums  Sachsen,
der  Herzogthümer  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg  und  Sachsen-Koburg
und  Gorha,  und  der  Fürstenchümer  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarzburg-Sondershausen,
  Reuß-Greiz,  Reuß-Schleiz  und  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf,

  —  des  Herzogthums  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt,
Allerhöchst  Ihren  Wirklichen  Geheimen  Legations-Rath  und  ODirektor  der  2ten  Abeheilung
im  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Franz  August  Eichmann,
Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  zweiter  Klasse  mir  Eichen-
        <pb n="333" />
        (313)

laub,  des  Kaiserlich  Oesterreichischen  Leopold-Ordens,  Commandeur  des  Civil=Verdienst-Ordens
  der  Königlich  Bayerischen  Krone,  Comthur  des  Königlich
Sächsischen  Civil-Verdienst-Ordens,  Commenthur  des  Ordens  der  Königlich  Württembergischen
  Krone,  Commandeur  1ster  Klasse  des  Großherzoglich  Badischen  Ordens
  vom  Zähringer  Löwen  und  des  Großherzoglich  Hessischen  Ludewigs-Ordens,
Commandeur  des  Großherzoglich  Sächsischen  Hausordens  vom  weißen  Falken,
und  Commandeur  1ster  Klasse  des  Herzoglich  Braunschweigischen  Ordens  Heinrichs
des  Löwen,
und

Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Ober-Finanzrach  Adolph  Georg  Theodor  Pochhammer,
  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  3ter  Klasse  mie
der  Schleife,  Kommandeur  des  Königlich  Bayerischen  Verdienst-Ordens  vom  heiligen
  Michael,  Ritter  des  Civil-Verdienst-Ordens  der  Königlich  Bayerischen  Krone,
Kommandeur  ü1ster  Klasse  des  Königlich  Hannöverischen  Guelphen-Ordens,  Ritter
  des  Ordens  der  Königlich  Würrtembergischen  Krone,  Kommandeur  2ter  Klasse
des  Großherzoglich  Hessischen  Ludewigs-Ordens;

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zur  Lippe:

Höchst  Ihren  Regierungs=  und  Kammer-Präsidenten  Wilhelm  Arnold  Eschenburg,

  Riecer  des  Königlich  Hannöverischen  Guelphen-Ordens,
und

Höchst  Ihren  Minister-Residencen  am  Königlich  Preußischen  Hofe,  den  Oberst-Lieutenant
und  Kammerherrn  Otto  Wilhelm  Karl  von  Röder,  Ritter  des  Königlich
Preußischen  rothen  Adler-Ordens  3ter  Klasse,  Comthur  1ster  Klasse  des  Herzoglich
Sachsen-Ernestinischen  Haus-Ordens,  Comthur  des  Herzoglich  Braunschweigischen
  Ordens  Heinrichs  des  Löwen,  Ritter  des  Civil-Werdienst-Ordens  der  Königlich
  Bayerischen  Krone  und  Kommandeur  des  Königlich  Belgischen  Leopolds-Ordens,

von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratification,  folgender  Vertrag
abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.  Seine  Durchlauche  der  Fürst  zur  Lippe  treten  mit  Ihren  Landen,  unbeschader
  Ihrer  landesherrlichen  Hoheitsrechte,  dem  Zollsysteme  des  Königreichs  Preußen  und
der  mit  diesem  zu  einem  Zollvereine  verbundenen  Scaaten  bei.

Artikel  2.  In  Folge  dieses  Beitrites  werden  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zur  Lippe,  mit
Aufhebung  der  gegenwärtig  in  Ihren  Landen  über  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben
  und  deren  Verwaltung  bestehenden  Gesetze  und  Einrichrungen,  daselbst  die  Verwaltung
  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  in  Uebereinstimmung  mit  den
desfallsigen  Gesetzen,  Tarifen,  Verordnungen  und  sonstigen  administrativen  Bestimmungen,
wie  solche  in  Preußen  dermalen  bestehen,  eintreten,  und  zu  diesem  Zwecke  die  erforderlichen
        <pb n="334" />
        (314  )

Gesetze,  Tarife  und  Verordnungen  publiziren,  sonstige  Verfuͤgungen  aber,  nach  denen  die
Unterthanen  oder  Steuerpflichtigen  sich  zu  richten  haben,  durch  Ihre  Regierung  zur  öffentlichen
  Kenntniß  bringen  lassen.

Artikel  Z.  Etwanige  kuͤnftige  Abänderungen  der  im  vorstehenden  Arcikel  gedachten,
in  Preußen  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  oder  neue  derartige  Bestimmungen,  welche
der  Uebereinstimmung  wegen  auch  im  Fürstenehume  Lippe  zur  Ausführung  kommen  müßten,
bedürfen  der  Zustimmung  der  Fürstlich  Lippischen  Regierung.  Diese  Justimmung  wird  nicht
verweigert  werden,  wenn  solche  Abänderungen  in  den  Königlich  Preußischen  Staaten  allgemein
  getroffen  werden.

Artikel  4.  Mie  der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Vertrages  hören  alle  Eingangs-,
Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  an  den  Grenzen  zwischen  Preußen  und  dem  Fürstenthume
  Lippe  auf,  und  es  können  alle  Gegenstände  aus  letzterem  frei  und  unbeschwert  in  die
Preußischen  und  in  die  mic  Preußen  im  Jollvereine  befindlichen  Staaten,  und  umgekehre
aus  diesen  in  das  Fürstenthum  Lippe  eingeführt  werden,  mit  alleinigem  Vorbehalte:

a)  der  zu  den  Staaksmonopolen  gehörenden  Gegenstände  (Salz),  ingleichen  der  Spielkarten
  und  der  Kalender,  nach  Maßgabe  der  Arcikel  5  und  6.,

b)  der  im  Innern  des  Zollvereins  mit  einer  Steuer  belegten  inländischen  Erzeugnisse,  nach
Maßgabe  des  Artikels  7.,  und  endlich

)  solcher  Gegenstände,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  einem  der  contrahirenden  Scaaten
  ercheilten  Erfindungs-Privilegien  (Patente)  nicht  nachgemacht  oder  eingeführt  werden
  können,  und  daher  für  die  Dauer  der  Privilegien  (Patente)  von  der  Einfuhr  in
den  Scaat,  welcher  dieselben  ertheilt  hat,  ausgeschlossen  bleiben  müssen.

Artikel  5.  1.  In  Beereff  des  Salzes  treten  Se.  Durchlauche  der  Fürst  zur  Lippe

den  zwischen  den  Miegliedern  des  Jollvereins  bestehenden  Verabredungen  in  folgender  Arc  bei:

a)  die  Einfuhr  des  Salzes  und  aller  Gegenstände,  aus  welchen  Kochsalz  ausgeschieden  zu

werden  pflege,  aus  fremden  niche  zum  Vereine  gehörenden  Ländern  in  die  Bereinsstaacen,

  ist  verboren,  in  soweic  dieselbe  niche  für  eigene  Rechnung  einer  der  vereinten  Regierungen

  und  zum  unmittcelbaren  Verkaufe  in  deren  Salzämtern,  Faktoreien  oder
Niederlagen  geschiehe;

b)  die  Durchfuhr  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstände  aus  den  zum  WVereine
nicht  gehörigen  Ländern  in  andere  solche  Länder  soll  nur  mit  Genehmigung  der  Vereins-Staaten,
  deren  Gebier  bei  der  Durchfuhr  berührt  wird,  und  unter  den  Vorsichts-Maaßregeln
  stattfinden,  welche  von  selbigen  für  nochwendig  erachtet  werden;

)  die  Ausfuhr  des  Salzes  in  fremde  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten  ist  frei;

)  was  den  Salzhandel  innerhalb  der  Vereinsstaaten  betriffe,  so  ist  die  Einfuhr  des  Salzes
  von  einem  in  die  anderen  nur  in  dem  Falle  erlaubt,  wenn  zwischen  den  Landes-Regierungen
  besondere  Perträge  deshalb  bestehen;
        <pb n="335" />
        (315  )

e)  wenn  eine  Regierung  von  der  anderen  innerhalb  des  Gesammevereins  aus  Staaksoder
  Privat-Salinen  Salz  beziehen  will,  so  müssen  die  Sendungen  mit  Pässen  von
öffentlichen  Behörden  begleitet  werden;

f)  wenn  ein  Vereinsstaat  durch  das  Gebiet  eines  anderen  aus  dem  Auslande,  oder  aus
einem  dritten  Vereinsstaate  seinen  Salzbedarf  beziehen,  oder  durch  einen  solchen  sein
Salz  in  fremde  nicht  zum  Vereine  gehörige  Länder  versenden  lassen  will,  so  soll  diesen
Sendungen  kein  Hinderniß  in  den  Weg  gelege  werden;  jedoch  werden,  in  sofern  dieses
  nicht  schon  durch  frühere  Verträge  bestimmt  ist,  durch  vorgängige  Uebereinkunfe
der  berheiligten  Staaten  die  Straßen  für  den  Transport,  und  die  erforderlichen  Sicherheirs-Maaßregeln
  zur  Verhinderung  der  Einschwärzung  verabreder  werden.

2.  Racksichtlich  der  den  Landesbedarf  übersteigenden  Salzfabrikarion  im  Fürstenthume
Lippe,  und  der  sowohl  daraus  als  aus  der  Verschiedenheit  der  Salzpreise  in  den  beiden  contrahirenden
  Staaten  für  das  Königreich  Preußen  hervorgehenden  Gefahr  der  Satz-Einschwärzung
  werden  beide  Regierungen  sich  über  Maaßregeln  vereinigen,  welche  diese
Gefahr  möglichst  beseitigen,  ohne  den  freien  Verkehr  mit  anderen  Gegenständen  zu  belästigen.

Artikel  6.  Hinsichtlich  der  Einfuhr  von  Spielkarten  und  Kalendern  komme  der  Grundsatz,
  wonach  es  in  sämmtlichen  zum  Zollvereine  gehörigen  Staaten  und  Gebietseheilen  bei  den
bestehenden  Verbots-oder  Beschränkungs-Gesetzen  und  Debits-Einrichtungen  sein  Bewenden
behält,  auch  in  Beziehung  auf  das  Fürstenthum  Lippe  in  Anwendung.

Artikel  7.  Die  in  Beereff  der  innern  Steuern,  welche  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten
  theils  auf  die  Hervorbringung  oder  Zubereitung,  theils  unmictelbar  auf  den  Verbrauch
gewisser  Erzeugnisse  gelege  sind,  sowie  hinsichrlich  des  Verkehrs  mit  solchen  Erzeugnissen,
durch  den  Vertrag  vom  S#en  Mai  d.  J.  unrer  den  Vereinsstaaten  vereinbarten  Bestimmungen
  werden  auch  in  dem  Fürstenthume  Lippe  Anwendung  erhalten.  Demgemäß  wird,  in
Nücksicht  auf  die  Steuern,  welche  in  letzterem  von  inneren  Erzeugnissen  nach  den  in  dem  besonderen
  Vertrage  zwischen  Preußen  und  Lippe  vom  heutigen  Tage  deshalb  getroffenen  Verabredungen
  zur  Erhebung  kommen,  zwischen  Preußen  und  den  Fürstlichen  Landen  gegenseitig
von  sämmtlichen  inneren  Erzeugnissen,  bei  dem  Uebergange  in  das  andere  Gebier,  weder  eine
Räckvergücung  der  Steuern  geleistet,  noch  eine  Uebergangs-Abgabe  erhoben  werden,  dagegen
den  übrigen  Staaten  des  Joll-Wereins  gegenüber  das  Fürstenthum  Lippe  hinsichtlich  der  zu
gewährenden  Rückvergütungen  und  der  zu  erhebenden  Uebergangs-Abgaben  in  dasselbe  Verhältniß,
  wie  Preußen,  treten.

Artikel  8.  Seine  Fürstliche  Durchlaucht  treren  der  zwischen  den  Staaten  des  Jollvereins
  unter  dem  8ten  Mai  d.  J.  getroffenen  Uebereinkunft  wegen  Bestenerung  des  im  Umfange
  des  Vereins  aus  Runkelrüben  bereiteren  Juckers  bei,  und  erklären  Sich  auch  damit
einverstanden,  daß,  wenn  die  Fabrikation  von  Jucker  oder  Syrop  aus  anderen  inländischen
        <pb n="336" />
        (316  )

Erzeugnissen,  als  aus  Runkelrüben,  z.  B.  aus  Stärke,  im  ZJollvereine  einen  erheblichen
Umfang  gewinnen  sollte,  diese  Fabrikation  ebenfalls  in  sämmelichen  Vereinsstaaten  einer  übereinstimmenden

  Besteuerung  nach  den  für  die  Rübenzucker-Steuer  verabrederen  Grundsätzen
zu  unterwerfen  seyn  würde.

Artikel  9.  Seine  Fürstliche  Durchlauchte  treten  den  Verabredungen  bei,  welche  in
den  zwischen  Preußen  und  anderen  deutschen  Scaaten  abgeschlossenen,  der  Fürstlichen  Regierung

  mitgetheilten  Jollvereinigungs-Werträgen  über  folgende  Gegenstände  getroffen  worden
sind:

1.  wegen  der  Höhe  und  Erhebung  der  Chaussee-,  Pflaster-,  Damm-,  Brücken=  und
Fährgelder,  der  Thorsperr=  und  Pflastergelder,  ohne  Unrerschied,  ob  alle  diese  Hebungen
  für  Rechnung  der  landesherrlichen  Kassen  oder  eines  Privarberechtigten,  namentlich
  einer  Gemeinde,  State  finden;

wegen  Herbeiführung  eines  gleichen  Münz-,  Maaß=  und  Gewichtssystems;

4.l#  wegen  Annahme  gleichförmiger  Grundsätze  zur  Beförderung  der  Gewerbsamkeik,  insbesondere:


a)  wegen  der  Befugniß  der  Unterthanen  des  einen  Staates,  in  dem  Gebiete  eines
anderen,  zum  Jollvereine  gehörigen  Staares,  Arbeit  und  Erwerb  zu  suchen;

b)  wegen  der,  von  den  Unterthanen  des  einen  Vereinsstaates,  welche  in  dem  Gebiete
eines  anderen  Vereinsstaates  Handel  und  Gewerbe  treiben  oder  Arbeit  suchen,  zu
entrichtenden  Abgaben;

c)  wegen  der  freien  Zulassung  von  Fabrikanten  und  sonstigen  Gewerbetreibenden,
welche  blos  für  das  von  ihnen  betriebene  Geschäft  Ankäufe  machen,  oder  von
Reisenden,  welche  nicht  Waaren  selbst,  sondern  nur  Muster  derselben  bei  sich  führen,
  um  Bestellungen  zu  suchen;

d)  wegen  des  Besuches  der  Messen  und  Märkte;

4.  wegen  der  Gebühren  und  Leistungen  für  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs
bestimmt  sind.

Insbesondere  schließen  Se.  Durchlaucht  der  zwischen  den  Regierungen  der  zu  dem  Zollund
  Handelsvereine  gehörigen  Staaten  unter  dem  30sten  Juli  1838.  abgeschlossenen  allgemeinen
  Münzkonvention  hierdurch  mic  der  Erklärung  Sich  an,  den  Vierzehn-Thalerfuß  in
dem  Fürstenthume  Lippe  als  Landesmünzfuß  annehmen  zu  wollen.

Artikel  10.  Die  Wasserzölle  oder  auch  Wegegeld-Gebühren  auf  Flüssen,  mie  Einschluß
  dersenigen,  welche  das  Schiffsgefäß  treffen  (Recognitions-Gebühren),  sind  von  der
Schiffahrt  auf  solchen  Flüssen,  auf  welche  die  Bestimmungen  des  Wiener  Congresses,  oder
besondere  Staats-Verträge  Anwendung  finden,  ferner  gegenseitig  nach  jenen  Bestimmungen
zu  entrichten,  in  sofern  hierüber  nichts  Besonderes  verabredet  wird.

□  d
        <pb n="337" />
        (317)

Alle  Begünstigungen,  welche  ein  Vereinsstaat  dem  Schiffahrtsberriebe  seiner  Unrerthanen
auf  den  Eingangs  genannten  Flüssen  zugestehen  möchte,  sollen  in  gleichem  Maaße  auch  der
Schiffahrt  der  Unterthanen  der  anderen  Vereinsstaaten  zu  Gute  kommen.

Auf  den  übrigen  Flüssen,  bei  welchen  weder  die  Wiener  Congreßakte,  noch  andere  Scaatsverträge
  Anwendung  finden,  werden  die  Wasserzölle  nach  den  privativen  Anordnungen  der  betreffenden
  Regierungen  erhoben.  Doch  sollen  auch  auf  diesen  Flüssen  die  Unterthanen  der  contrahirenden
  Staaten  und  deren  Waaren  und  Schiffsgefäße  überall  gleich  behandelt  werden.

Artikel  11.  Von  dem  Tage  an,  wo  die  gemeinschaftliche  Zoll-Ordnung  des
Versins  in  Vollzug  gesetzt  wird,  sollen  im  Fürstenthume  Lippe,  wie  bereits  in  den  übrigen
zum  Zollvereine  gehörigen  Gebieten  geschehen  ist,  alle  etwa  noch  bestehenden  Scapel=  und
Umschlagsrechte  aufhören,  und  Niemand  soll  zur  Anhaltung,  Verladung  oder  Lagerung
gezwungen  werden  können,  als  in  den  Fällen,  in  welchen  die  gemeinschafeliche  Zoll-Ordnung
oder  die  betreffenden  Schifffahrts-Reglements  es  zulassen  oder  vorschreiben.

Artikel  12.  Seine  Fürstliche  Durchlauche  treten  hierdurch  dem  zwischen  den  Glsledern
des  Zoll=  und  Handelsvereins  zum  Schutze  ihres  gemeinschaftlichen  Jollsystems  gegen  den
Schleichhandel  und  ihrer  innern  Verbrauchs-Abgaben  gegen  Defraudationen  bestehenden
Jollkartel  bei,  und  werden  die  betreffenden  Arcikel  desselben  gleichzeitig  mit  dem  gegenwärrigen
Vertrage  in  dem  Fürstenthume  publiziren  lassen;  auch  die  übrigen  Vereinsstaaten  werden  die
erforderlichen  Anordnungen  treffen,  damit  in  den  gegenseitigen  Verhälrnissen  den  Bestimmungen
  dieses  Jollkartels  überall  Anwendung  gegeben  werde.

Artikel  13.  Die  den  im  Arrikel  2.  erwähnten  Gesetzen  und  Verordnungen  entsprechende
  Einrichtung  der  Verwaltung  im  Fürstenthume  Lippe,  insbesondere  die  Bildung  des
Grenzbezirks,  und  die  Bestimmung,  Einrichtung  und  amtliche  Befugniß  der  zur  Erhebung
und  Abfertigung  erforderlichen  Dienststellen,  sollen  in  gegenseitigem  Einvernehmen  mit  Hülfe
der  von  beiden  Seiten  zu  diesem  Behufe  zu  ernennenden  Ausführungs-Commissarien  angeordnet
  werden.

Seine  Durchlaucht  der  Fuͤrst  zur  Lippe  wollen  die  gedachte  Verwaltung  dem  Verwaltungsbezirke
  der  Königlich  Preußischen  Provinzial-Steuer-Direktion  zu  Muͤnster  zutheilen.

Bei  Bildung  des  Grenzbezirks  und  der  Bestimmung  der  Binnenlinie  wird  darauf  ge—
sehen  werden,  den  Verkehr  so  wenig,  als  die  bestehenden  Vorschriften  und  der  gemeinsame
Zweck  dies  irgend  gestatten,  zu  erschweren.

Die  Zollstraßen  sollen  mit  Tafeln  bezeichnet,  und  der  Zug  der  Binnenlinie  soll  oͤffentlich
bekannt  gemacht  werden.

Die  zu  errichtenden  Hebe-  und  Abfertigungsstellen  sollen  als  gemeinschaftliche  angesehen
werden.

1841.  49
        <pb n="338" />
        #318,)

Artikel  14.  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zur  Lippe  werden  für  die  ordnungsmäßige
Besetzung  der  im  Fürstenehume  Lippe  zu  errichrenden  gemeinschaftlichen  Hebe=  und  Abferiigungsstellen,
  so  wie  der  daselbst  erforderlichen  Aufsichts-Beamtenstellen  nach  Maaßgabe  der
deshalb  getroffenen  näheren  Uebereinkunft  Sorge  tragen.

Die  in  Folge  dessen  im  Fürstenthume  Lippe  fungirenden  Zoll-  und  Steuerbeamten  werden
von  der  Fürstlich  Lippischen  Regierung  für  beide  Landesherren  in  Eid  und  Pflicht  genommen,
und  mit  Legitimarionen  zur  Ausübung  des  Dienstes  versehen  werden.

In  Beziehung  auf  ihre  Dienst-Obliegenheiten,  namentlich  auch  in  Absiche  der  Dienst-Disziplin,
  werden  dieselben  jedoch  nur  der  Königlich  Preußischen  Provinzial-Steuer-Direktion
in  Münster  untergeordnet  seyn.  "6“

Die  Schilder  vor  den  Lokalen  der  Hebe=  und  Abfertigungsstellen  im  Fürstenthume  Lippe
sollen  das  Fürstlich  Lippische  Hoheitszeichen,  die  einfache  Inschrift

„Haupt-Steueramt“,  „Zoll-Amt“,  oder  „Steuer-Amt“

erhalten,  und  gleich  den  Jolltafeln,  Schlagbäumen  rc.  mit  den  Lippischen  Landesfarben  versehen
  werden.

Die  bei  den  Abfertigungen  anzuwendenden  Stempel  und  Siegel  sollen  ebenfalls  nur  das
Fürstlich  Lippische  Hoheitszeichen  führen.

Artikel  15.  Die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  im  Fürstenthume  Lippe  begangenen
  Jollvergehen  erfolgt  nach  Maaßgabe  des  daselbst  zu  publizirenden  Zoll-Straf-Gesetzes,
und  zwar  beim  administrativen  Verfahren,  von  dem  im  Fürstenthume  Lippe  zu  errichtenden
Haupt--Steuer-Amte  und  dessen  vorgesetzten  Verwaltungs-Behörden,  im  gerichtlichen  Verfahren
  aber  von  den  Fürstlichen  Gerichts-Behörden,  nach  den  bestehenden  Normen  und  Competenzbestimmungen.


Artikel  16.  Die  Ausübung  des  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungs-Rechts
über  die,  wegen  verschuldeter  Zollvergehen  im  Fürstenthume  Lippe  verurtheilten  Personen  bleibe
Sr.  Durchlaucht  dem  Fürsten  zur  Lippe  vorbehalten.

Artikel  17.  In  Folge  des  gegenwärtigen  Vertrags  wird  zwischen  dem  Königreiche
Preußen  und  dem  Fürstenthume  Lippe  eine  Gemeinschaft  der  Einkünfte  an  Eingangs-,  Ausgangs=
  und  Durchgangs-Abgaben  Statt  finden,  und  der  Errrag  dieser  Einkünfte,  den  dieserhalb

  getroffenen  näheren  Verabredungen  gemäß,  nach  dem  Verhälenisse  der  Bevölkerung
gerheilt  werden.

Artikel  18.  Do  die  in  den  Seaaten  des  Zollvereins  besteuerten  ausländischen  Waaren
  in  dem  Fürstenthume  Lippe,  mit  wenigen  Ausnahmen,  gegenwärtig  mit  keiner  Abgabe
belegt  sind,  so  verpflichter  sich  die  Fürstlich  Lippische  Regierung,  vor  Herstellung  des  freien
        <pb n="339" />
        (319  )

Verkehrs  zwischen  dem  Fürstenehume  und  dem  Gebiere  des  Jollvereins,  diejenigen  Maaßregeln
zu  ergreifen,  welche  erforderlich  sind,  damie  nichr  die  Zolleinkünfte  des  Vereins  durch  die  Anhäufung
  und  Einführung  unverzollter  Waarenvorräthe  beeinträchtigt  werden.

Artikel  19.  Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  wird  bis  zum  letzten  Dezember
  1853  festgesetzt.  «  —

Erfolgt  nicht  spaͤtestens  ein  Jahr  vor  dem  Ablaufe  dieses  Zeitraums  von  der  einen  oder
der  anderen  Seite  eine  Aufkuͤndigung,  so  wird  der  Vertrag  auf  weitere  zwoͤlf  Jahre,  und  so
fort  von  zwoͤlf  zu  zwoͤlf  Jahren  als  verlaͤngert  angesehen.

Derselbe  soll  alsbald  saͤmmtlichen  betheiligten  Regierungen  zur  Ratification  vorgelegt  und
die  Auswechselung  mit  moͤglichster  Beschleunigung,  spätestens  aber  binnen  sechs  Wochen  in
Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  1  Sten  Oktober  1841.

(gez)  Franz  Auguft  Eichmann.  Wilhelm  Arnold  Eschenburg.
(L.  S.)  (L.  S.)

(gez.)  Adolph  Georg  Theodor  Pochhammer.  Otto  Wilhelm  Karl  von  Roeder.
(L.  S.)  (L.  S.)

495
        <pb n="340" />
        (320)
II.
Vertrag

zwischen

Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Kurhessen,  dem  Großherzogthume
  Hessen,  den  zu  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine  gehörigen
Staaten,  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt  einerseits  und

Braunschweig  anderseits,

wegen

des  Anschlusses  des  Herzogthums  Braunschweig  an  den
Gesammt-Zollverein  der  ersteren  Staaten.

Nochdem  Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg
den  Wunsch  zu  erkennen  gegeben  haben,  dem  zwischen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,
  Baden,  Kurhessen,  dem  Großherzogthume  Hessen,  den  zu  dem  Thüringischen
Vereine  gehörigen  Staaten,  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt  bestehenden  Jollund
  Handelsvereine  beizutreten,  so  haben  Behufs  der  deshalb  zu  pflegenden  Verhandlungen
  zu  Bevollmächrigren  ernanne:
Seine  Majestär  der  König  von  Preußen  für  Sich  und  in  Vertretung  der
übrigen  Mitglieder  des,  kraft  der  Verträge  vom  22sten  und  30sten  März  und
1  1tten  Mai  1833.,  12ten  Mai  und  10ten  Dezember  1835.,  2ten  Januar  1836.
und  B8ten  Mai  1841.  bestehenden  Joll=  und  Handelsvereins,  nämlich  der  Kronen
Bayern,  Sachsen  und  Württemberg,  des  Großherzogthums  Baden,  des  Kurfürstenthums
  Hessen,  des  Großherzogthums  Hessen,  der  den  Thüringischen  Zoll=  und
Handelsverein  bildenden  Staaten,  —  namentlich  des  Großherzogrhums  Sachsen,
der  Herzogehümer  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg  und  Sachsen-Coburg
und  Gotha,  und  der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarzburg-Sondershausen,
  Reuß-Greiz,  Reuß-Schleiz  und  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf,
  —  des  Herzogthums  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfure,

Allerhöchst  Ihren  Wirklichen  Geheimen  Legations-Rarh  und  Direktor  der  2ten  Abtheilung
  im  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Franz  August
Eichmann,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rorhen  Adler-Ordens  zweiter  Klasse
mit  Eichenlaub,  des  Kaiserlich  Oesterreichischen  Leopold-Ordens,  Commandeur
des  Civil-Verdienst-  Ordens  der  Königlich  Bayerischen  Krone  und  des  Königlich
Sächsischen  Civil-Verdienst-Ordens,  Commenchur  des  Ordens  der  Königlich
        <pb n="341" />
        (321  )

Württembergischen  Krone,  Commandeur  1ster  Klasse  des  Großherzoglich  Badischen
  Ordens  vom  Zähringer  Löwen  und  des  Großherzoglich  Hessischen  Ludewigs-Ordens,
  Commandeur  des  Großherzoglich  Sächsischen  Haus-Ordens  vom  weißen
Falken  und  Commandeur  1fster  Klasse  des  Herzoglich  Braunschweigischen  Ordens
  Heinrichs  des  Löwen,

und

Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Ober-Finanzrach  Adolph  Georg  Theodor  Pochhammer,
  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rorhen  Adler-Ordens  3ter  Klasse
mit  der  Schleife,  Commandeur  des  Königlich  Bayerischen  Civil-Verdienst-Ordens
  vom  heiligen  Michael,  Riecer  des  Civil-Verdienst-Ordens  der  Königlich
Bayerischen  Krone,  Commandeur  1ster  Klasse  des  Königlich  Hannöverischen
Guelphen-Ordens,  Ritter  des  Ordens  der  Königlich  Würrtembergischen  Krone
und  Commandeur  2ter  Klasse  des  Großherzoglich  Hessischen  Ludewigs-Ordens;

und

Seine  Durchlaucht  der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg:

Höchst  Ihren  Finanz-Direktor  und  Geheimen  Legations-Rach  August  Philipp

Christian  Theodor  von  Amsberg,  Commandeur  1ster  Klasse  vom  Herzoglich
  Braunschweigischen  Orden  Heinrichs  des  Löwen,  Riccer  des  Königlich
Preußischen  rochen  Adler-Ordens  2ter  Klasse,  Commandeur  1sster  Klasse  des  Königlich
  Hannöverischen  Guelphen-Ordens,  Commandeur  des  Kurfürstlich  Hessischen
  Haus-Ordens  vom  goldenen  Löwen,  Ritter  des  Königlich  Sächsischen  Civil-Verdienst-Ordens
  und  Inhaber  des  Waterloo-Ehrenzeichens,
und
Höchst  Ihren  Minister-Residenten  am  Königlich  Preußischen  Hofe,  den  Oberst-Lieutenane
  und  Kammerherrn  Otto  Wilhelm  Karl  von  Röder,  Ritter  des
Königlich  Preußischen  rochen  Adler-Ordens  3ter  Klasse,  Comehur  des  Herzoglich
Braunschweigischen  Ordens  Heinrichs  des  Löwen,  Comthur  1  ster  Klasse  des
Herzoglich  Sachsen-Ernestinischen  Haus-Ordens,  Riecer  des  Civil-Verdiensi-Ordens
  der  Königlich  Bayerischen  Krone,  Commandeur  des  Königlich  Belgischen
  Leopold-Ordens,  "
von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratisication,  folgender  Vertrag
abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.  Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg
  treren  mit  Ihren  Landen  dem  zwischen  den  Königreichen  Preußen,  Bayern,  Sachsen
  und  Württemberg,  dem  Großherzogrthume  Baden,  dem  Kurfürstenthume  und  dem
Großherzogthume  Hessen,  den  zu  dem  Thüringischen  Joll=  und  Handelsvereine  verbundenen
  Staaten,  dem  Herzogthume  Nassau  und  der  freien  Seade  Frankfure,  Behufs  eines
        <pb n="342" />
        (  322)

gemeinsamen  Zoll=  und  Handelssystems  errichteten  Vereine  bei,  wie  solcher  auf  den  Grund
der  darüber  abgeschlossenen  Verträge  vom  2  sten  und  30sten  März  und  1  1ten  Mai  1833.,
vom  1  2ten  Mai  und  1  0cen  Dezember  1835.,  vom  2ten  Januar  1836.  und  vom  SBten
Mai  1841.  bestehr,  indem  Hoöchstdieselben  übrigens  das  Fürstenthum  Blankenburg  nebst
dem  Stiftsamte  Walkenried  und  das  Amt  Calvörde  in  Beziehung  auf  die  Zollverwaltung

und  die  indirecken  Steuern,  nach  Maaßgabe  des  hierüber  abgeschlossenen  besonderen  Vertrages,
  in  nähere  Verbindung  mitc  Preußen  setzen.

In  Folge  dieses  Beitrites  wird  das  Herzogthum  Braunschweig  mie  den  zu  dem  gedachten
  Vereine  gehörigen  Staaten,  gegen  Uebernahme  gleicher  Verbindlichkeiten  und  Erlangung
  gleicher  Rechte,  wie  diese,  einen  Gesammt-Zoll=  und  Handelsverein  bilden.

Der  Inhale  der  gedachten  Verträge  wird  daher  hier  mit  den  für  den  jetzigen  Beitrirt

des  Herzogrhums  Braunschweig  verabredeten  besonderen  Bestimmungen  in  Nachstehendem
aufgenommen.

Artikel  2.  In  diesen  Gesammrverein  sind  insbesondere  auch  diejenigen  Staaten
einbegriffen,  welche  schon  früher  entweder  mit  ihrem  ganzen  Gebiete,  oder  mit  einem  Theile
desselben  dem  Zoll=  und  Handelssysteme  eines  oder  des  anderen  der  contrahirenden  Sraaten
  beigerreren  sind,  unter  Berücksichtigung  ihrer  auf  den  Beitrittsverträgen  beruhenden
besonderen  Verhälenisse  zu  den  Staaten,  mit  welchen  sie  jene  Verträge  abgeschlossen  haben.

Artikel  3.  Dagegen  bleiben  von  dem  Gesammtvereine  vorläufig  ausgeschlossen  diejenigen
  einzelnen  Landestheile  der  contrahirenden  Scaaten,  welche  sich  ihrer  Lage  wegen  zur
Aufnahme  in  den  Gesammrverein  niche  eignen.

Hierbei  werden  jedoch  in  Beziehung  auf  die  schon  jetzt  zum  Zollvereine  gehörigen
Staaten,  diejenigen  Anordnungen  aufreche  erhalren,  welche  rücksichtlich  des  erleichterren  Verkehrs
  der  ausgeschlossenen  Landestheile  mit  dem  Hauptlande  gegenwärtig  bestehen.

Weitere  Begünstigungen  dieser  Art  können  nur  im  gemeinschaftlichen  Einverständnisse
der  Vereinsglieder  bewilligt  werden.

Artikel  4.  Da  in  den  Gebieren  der  contrahirenden  Staaten  übereinstimmende
Gesetze  über  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  bestehen,  dabei  jedoch  diejenigen
  Modisicationen  zulässig  sein  sollen,  welche,  ohne  dem  gemeinsamen  Zwecke  Abbruch
zu  thun,  aus  der  Eigenthümlichkeit  der  allgemeinen  Gesetzgebung  eines  jeden  Theil  nehmenden
  Scaates  oder  aus  lokalen  Interessen  sich  als  nothwendig  ergeben,  so  wird  dieses
auch  für  das  Herzogthum  Braunschweig  Anwendung  finden.  Bei  dem  Zolltarife  namentlich
  sollen  hierdurch  in  Bezug  auf  Eingangs=  und  Ausgangs-Abgaben  bei  einzelnen,  weniger
  für  den  größeren  Handelsverkehr  geeigneten  Gegenständen,  und  in  Bezug  auf  Durch-Jangs-Abgaben,
  je  nachdem  der  Zug  der  Handelsstraßen  es  erfordert,  solche  Abweichungen
von  den  allgemein  angenommenen  Erhebungssätzen,  welche  für  einzelne  Staaten  als  vor-
        <pb n="343" />
        (323  )

zugsweise  wünschenswerth  erscheinen,  nicht  ausgeschlossen  sein,  sofern  sie  auf  die  allgemeinen
  Interessen  des  Vereins  niche  nachtheilig  einwirken.

Desgleichen  soll  auch  die  Verwaltung  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben
  und  die  Organisation  der  dazu  dienenden  Behörden  in  allen  Ländern  des  Gesammt-Vereins,
  unter  Berücksichrigung  der  in  denselben  bestehenden  eigenthümlichen  Verhälanisse,
auf  gleichen  Fuß  gebracht  werden.

Artikel  5.  Veränderungen  in  der  Zollgesetzgebung,  mir  Einschluß  des  Zolltarifs
und  der  Zoll-Ordnung,  so  wie  Zusätze  und  Ausnahmen  können  nur  auf  demselben  Wege
und  mit  gleicher  Uebereinstimmung  sämmtlicher  Glieder  des  Gesammrvereins  bewirkt  werden,
  wie  die  Einführung  der  Gesetze  erfolgt.

Dies  gilt  auch  von  allen  Anordnungen,  welche  in  Beziehung  auf  die  Zollverwaltung
allgemein  abändernde  Normen  aufstellen.

Artikel  6.  Mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Vertrages  tritt  zwischen  den
contrahirenden  Vereinsstaaten  und  dem  Herzogehume  Braunschweig  Freiheit  des  Handels
und  Verkehrs  und  zugleich  Gemeinschaft  der  Einnahme  an  Zöllen  ein,  wie  beide  in  den
folgenden  Artikeln  bestimmt  werden.

Artikel  7.  Es  hören  von  diesem  Zeirpuncte  an  alle  Eingangs-,  Ausgangs=  und
Durchgangs-Abgaben  an  den  gemeinschaftlichen  Landesgrenzen  der  Staaren  des  bisherigen
Jollvereins  und  des  Herzogthums  Braunschweig  auf,  und  es  können  alle  im  freien  Verkehr
  des  einen  Gebieres  bereics  befindlichen  Gegenstände  auch  frei  und  unbeschwert  in  das
andere  Gebier  gegenseitig  eingeführt  werden,  mit  alleinigem  Vorbehalre

a)  der  zu  den  Staats-Monopolien  gehörigen  Gegenstände  (Spielkarten  und  Salz)
nach  Maaßgabe  der  Artikel  8.  und  9.;

b)  der  im  Innern  der  contrahirenden  Staaten  mit  einer  Steuer  belegren  inländischen
Erzeugnisse,  nach  Maaßgabe  des  Artikels  10.,  und  endlich

Ic)  solcher  Gegenstände,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  einem  der  contrahirenden
Socaaten  ertheilten  Erfindungspatente  oder  Privilegien  nicht  nachgemacht  oder  eingeführt
  werden  können,  und  daher  für  die  Dauer  der  Patenre  oder  Privilegien  von
der  Einfuhr  in  den  Staat,  welcher  dieselben  ertheilt  hat,  noch  ausgeschlossen  bleiben
  müssen.

Artikel  8.  Hinsichtlich  der  Einfuhr  von  Spielkarcen  behälc  es  bei  den  in  den  contrahirenden
  Vereinsstaaten  bestehenden  Verbors=  oder  Beschränkungs-Gesetzen  sein  Bewenden.
Artikel  9.  In  Betreff  des  Salzes  rritt  die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung
  den  zwischen  den  contrahirenden  Vereins-Regierungen  getroffenen  Verabredungen  in

folgender  Art  bei.  »
a)  Die  Einfuhr  des  Salzes  und  aller  Gegenstände,  aus  welchen  Kochsalz  ausgeschie-
        <pb n="344" />
        (324  )

den  zu  werden  pflegt,  aus  fremden,  nicht  zum  Vereine  gehörigen  Ländern  in  die
Vereins-Scaaten,  ist  verboten,  in  soweit  dieselbe  nicht  für  eigene  Rechnung  einer
der  vereinten  Regierungen,  und  zum  unmittelbaren  Verkaufe  in  ihren  Salz-Aemtern,
  Faktoreien  oder  Niederlagen  geschieht.

b)  Die  Durchfuhr  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstände  aus  den  zum
Vereine  nicht  gehörigen  Ländern  in  andere  solche  Länder  soll  nur  mit  Genehmigung
der  Vereinsstaaten,  deren  Gebiet  bei  der  Durchfuhr  berührt  wird,  und  unter  den
Vorsichtemaaßregeln  Statt  finden,  welche  von  denselben  für  nöchig  erachtet  werden.

Jc#)  Die  Ausfuhr  des  Salzes  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten  ist  frei.

d)  Was  den  Salhzhandel  innerhalb  der  Vereinsstaaten  betrifft,  so  ist  die  Einfuhr  des
Salzes  von  einem  in  den  anderen  nur  in  dem  Falle  erlaubt,  wenn  zwischen  den
Landes-Regierungen  besondere  Verträge  deshalb  bestehen.

e)  Wenn  eine  Regierung  von  einer  anderen  innerhalb  des  Gesammt-Vereins  aus  Staatsoder
  Privat-Salinen  Salz  beziehen  will,  so  müssen  die  Sendungen  mit  Pässen
von  öffentlichen  Behörden  begleitet  werden.

)Wenn  ein  Vereinsstaat  durch  einen  anderen  aus  dem  Auslande  oder  aus  einem
dritten  Vereinsstaate  seinen  Salzbedarf  beziehen  oder  durch  einen  solchen  sein  Salz
in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten  versenden  lassen  will,  so  soll  diesen
Sendungen  kein  Hinderniß  in  den  Weg  gelegt  werden,  jedoch  werden,  in  sofern
dieses  nicht  schon  durch  frühere  Verträge  bestimmt  ist,  durch  vorgängige  Uebereinkunft
  der  betheiligten  Staaten  die  Straßen  für  den  Transport  und  die  erforderlichen
  Sicherheits-Maaßregeln  zur  Verhinderung  der  Einschwärzung  verabredet  werden.

8)  Wenn  zwischen  den  Salzpreisen  des  Herzogthums  Braunschweig  und  eines  der  jetz
oder  künftig  an  dasselbe  grenzenden  Vereinsstaaten  eine  solche  Werschiedenheit  bestände,
  daß  daraus  für  den  einen  oder  den  anderen  dieser  Staaten  eine  Gefahr  der
Salz-Einschwärzung  hervorginge,  so  werden  die  hiebei  berheiligten  Regierungen  sich
über  Maaßregeln  vereinbaren,  welche  diese  Gefahr  möglichst  beseitigen,  ohne  den
freien  Verkehr  mit  anderen  Gegenständen  zu  belästigen.

Artikel  10.  In  Bezug  auf  diesenigen  Erzeugnisse,  welche  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten
  cheils  bei  ihrer  Hervorbringung  oder  Zubereitung,  theils  unmirtelbar  bei  ihrem
Verbrauche  mit  einer  inneren  Steuer  belegt  sind  (Art.  7.  Litt.  b.),  wird  es  von  der  Herzoglich
  Braunschweigischen  Regierung  in  gleichem  Maaße,  wie  von  sämmtlichen  anderen
conrrahirenden  Theilen  als  wünschenswerth  anerkannt,  hierin  eine  Uebereinstimmung  der
Eesetzgebung  und  der  Besteuerungssätze  in  den  Vereinsstaaten  chunlichst  hergestellt  zu  sehen,
und  es  wird  daher  auch  ihr  Bestreben  auf  Herbeiführung  einer  solchen  Gleichmäßigkeit,
insbesondere  durch  Vereinigung  mehrerer  Staaren  zu  gleichen  inneren  Steuer-Einrichtungen,
  mit  oder  ohne  Gemeinschaftlichkeit  der  Steuer-Erträge,  gerichtet  sein.  Bies  dahin,
wo  dieses  Ziel  erreicht  worden,  sollen  hinsichtlich  der  vorbemerkten  Steuern  und  des  Ver-
        <pb n="345" />
        (325  )

kehrs  mit  den  davon  betroffenen  Gegenständen  unter  den  Vereinsstaaren,  zur  Vermeidung
der  Nachtheile,  welche  aus  einer  Verschiedenarrigkeic  der  inneren  Steuer-Systeme  überhaupt,
und  namentlich  aus  der  Ungleichheic  der  Seeuersätze,  sowohl  für  die  Produzenten,  als  für
die  Steuer-Einnahme  der  einzelnen  Vereinsstaaren,  erwachsen  könnren,  —  abgesehen  von
der  Besteuerung  des  im  Umfange  des  Jollvereins  erzeugten  Rübenzuckers,  weshalb  auf  die
besonders  getroffenen  Vereinbarungen  Bezug  genommen  wird,  folgende  Grundsätze  in  Anwendung
  kommen.

I.  Hinsichtlich  der  ausländischen  Erzeugnisse.

Von  allen  Erzeugnissen,  von  welchen  entweder  auf  die  in  der  Jollordnung  vorgeschriebene
  Weise  dargerhan  wird,  daß  sie  als  ausländisches  Ein=  oder  Durchgangsgut  die  zollamtliche
  Behandlung  bei  einer  Erhebungs-Behörde  des  Vereins  bereits  bestanden  haben
oder  derselben  noch  unterliegen,  oder  von  welchen,  dafern  sie  zu  den  karifmäßig  zollfreien
gehören,  durch  Bescheinigungen  der  Grenz-Zollämrer  nachgewiesen  wird,  daß  sie  vom  Auslande
  eingeführt  worden  sind,  darf  keine  weitere  Abgabe  irgend  einer  Arc,  sei  es  für  Rechnung
  des  Sctaats,  oder  für  Rechnung  von  Communen  und  Corporationen  erhoben  werden;
  jedoch  —  was  das  Eingangsgut  betrifft  —  mit  Vorbehalt  derjenigen  inneren  Sceuern,
  welche  in  einem  Vereinsstaate  auf  die  weitere  Verarbeitung  oder  auf  anderweite  Bereitungen
  aus  solchen  Erzeugnissen,  ohne  Unterschied  des  ausländischen,  inländischen  oder
vereinsländischen  Ursprungs  allgemein  gelegt  sind.

II.  Hinsichtlich  der  inländischen  und  vereinsländischen  Exzeugnisse.

1.  Von  den  innerhalb  des  Vereins  erzeugten  Gegenständen,  welche  nur  durch  einen
Vereinsstaac  transitiren,  um  entweder  in  einen  anderen  Vereinsstaat  oder  nach  dem  Auslande
  geführt  zu  werden,  dürfen  innere  Steuern  weder  für  Rechnung  des  Staaks,  noch
für  Rechnung  von  Communen  oder  Corporationen  erhoben  werden.

2.  Jedem  Wereinsstaate  bleibt  es  zwar  freigestelle,  die  auf  der  Hervorbringung,  der
Jubereitung  oder  dem  Verbrauche  von  Erzeugnissen  ruhenden  inneren  Steuern  beizubehalten,
  zu  verändern  oder  aufzuheben,  so  wie  neue  Steuern  dieser  Art  einzuführen,  jedoch
  sollen

a)  dergleichen  Abgaben  für  jetzt  nur  auf  folgende  inländische  und  gleichnamige  vereinsländische
  Erzeugnisse,  als:  Branntwein,  Bier,  Essig,  Malz,  Wein,  Most,  Cider
(Obstwein),  Tabak,  Mehl  und  andere  Mühlenfabrikate,  desgleichen  Backwaaren,
Fleisch,  Fleischwaaren  und  Fect  gelegt  werden  dürfen.  Auch  wird  man  sich

b)  so  weit  nöthig,  über  bestimmte  Sätze  verständigen,  deren  Betrag  bei  Abmessung
der  Steuern  niche  überschriteen  werden  soll.

3.  Bei  allen  Abgaben,  welche  in  dem  Bereiche  der  Vereinsländer  hiernach  zur  Erhebung
  kommen,  wird  eine  gegenseitige  Gleichmäßigkeic  der  Behandlung  dergestalt  Statt

1841.  50
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        (326  )

finden,  daß  das  Erzeugniß  eines  anderen  Vereinsstaates  unter  keinem  Vorwande  höher
oder  in  einer  lästigeren  Weise,  als  das  inländische  oder  als  das  Erzeugniß  der  übrigen
Vereinsstaaren,  besteuert  werden  darf.  In  Gemäßheit  dieses  Grundsatzes  wird  Folgendes
festgesetzt:

a)  Vereinsstaaten,  welche  von  einem  inländischen  Erzeugnisse  keine  innere  Steuer  erheben,
  dürfen  auch  das  gleiche  vereinsländische  Erzeugniß  nicht  besteuern.  Jedoch
soll  ausnahmsweise  denjenigen  Vereinsstaaten,  in  welchen  kein  Wein  erzeugt  wird,
freistehen,  eine  Abgabe  von  dem  vereinsländischen  Weine  nach  den  besonders  getroffenen
  Verabredungen  zu  erheben.

b)  Diejenigen  Staaten,  in  welchen  innere  Steuern  von  einem  Consumtions-Gegenstande
  bei  dem  Kaufe  oder  Verkaufe  oder  bei  der  Verzehrung  desselben  erhoben  werden,
  dürfen  diese  Steuern  von  den,  aus  anderen  Bereinsstaaten  herrührenden  Erzeugnissen
  der  nämlichen  Gattung  nur  in  gleicher  Weise  fordern;  sie  können  dagegen
  die  Abgabe  von  den  nach  anderen  Vereinsstaaten  übergehenden  Gegenständen
unerhoben,  oder  ganz  oder  theilweise  zurückgeben  lassen.

c)  Diejenigen  Scaaten,  welche  innere  Steuern  auf  die  Hervorbringung  oder  Zubereicung
eines  Consumtions-Gegenstandes  gelegt  haben,  können  den  gesetzlichen  Betrag  derselben
  bei  der  Einfuhr  des  Gegenstandes  aus  anderen  Vereinsstaaten  voll  erheben,  und
bei  der  Ausfuhr  nach  diesen  Staaten  theilweise  oder  bis  zum  vollen  Betrage  zurückerstatten
  lassen.

Welche,  dem  dermaligen  Stande  der  Gesetzgebung  in  den  gedachten  Staaten
  entsprechende  Beträge  hiernach  zur  Erhebung  kommen  und  beziehungsweise  zurückerstattet
  werden  können,  ist  besonders  verabredet  worden.  Treten  späterhin  irgendwo
  Veränderungen  in  den  für  die  inneren  Erzeugnisse  zur  Zeit  bestehenden  Steuersätzen
  ein,  so  wird  die  berreffende  Regierung  den  übrigen  Vereins-Regierungen
davon  Mitcheilung  machen,  und  hiermic  den  Nachweis  verbinden,  daß  die  Steuer-Beträge,
  welche,  in  Folge  der  eingetretenen  oder  beabsichtigten  Veränderung,  von
den  vereinsländischen  Erzeugnissen  erhoben,  und  bei  der  Ausfuhr  der  besteuerten  Gegenstände
  vergüret  werden  sollen,  den  vereinbarten  Grundsätzen  entsprechend  bemessen
  seien.

d)  So  weit  zwischen  mehreren,  zum  Zollvereine  gehörigen  Staaten  eine  Vereinigung  zu
gleichen  Steuer-Einrichtungen  besteht,  werden  diese  Staaten  in  Ansehung  der  Befagniß,
  die  betreffenden  Steuern  gleichmäßig  auch  von  vereinsländischen  Erzeugnissen
  zu  erheben,  als  ein  Ganzes  betrachtet.

4.  Die  Erhebung  der  inneren  Steuern  von  den  damit  betroffenen  vereinsländischen
Gegenständen  soll  in  der  Regel  in  dem  Lande  des  Bestimmungs-Ortes  Scatt  sinden,  in
(ofern  solche  nicht,  nach  besonderen  Vereinbarungen,  enrweder  durch  gemeinschaftliche  Hebestellen
  an  den  Binnengrenzen,  oder  im  Lande  der  Versendung  für  Rechnung  des  abga-
        <pb n="347" />
        (327)

beberechtigten  Seaates  erfolgt.  Auch  sollen  die,  zur  Sicherung  der  Steuer-Erhebung  erforderlichen
  Anordnungen,  soweit  sie  die,  bei  der  Versendung  aus  einem  Wereinsstaate  in
den  anderen,  einzuhaltenden  Straßen  und  Controlen  betreffen,  auf  eine,  den  Verkehr  mögsichst
  wenig  beschränkende  Weise  und  nur  nach  gegenseitiger  Verabredung,  auch,  dafern  bei
dem  Transporte  ein  dricter  Vereinsstaat  berührt  wird,  nur  unter  Zustimmung  des  letzeeren,
  getroffen  werden.

5.  Die  Erhebung  von  Abgaben  für  Rechnung  von  Communen  oder  Corporatlio--nen,
  sei  es  durch  Zuschläge  zu  den  Staatssteuern  oder  für  sich  bestehend,  soll  nur  für
Gegenstände,  die  zur  örtlichen  Consumtion  bestimme  sind,  nach  den  deshalb  getroffenen  besonderen
  Vereinbarungen  bewillige  werden,  und  es  sollen  dabei  die  vorstehend  unter  II.  2.
b.  gegebene  Bestimmung  und  der  unter  II.  3.  ausgesprochene  allgemeine  Grundsatz  wegen
gegenseitiger  Gleichmäßigkeit  der  Behandlung  der  Erzeugnisse  anderer  Vereinsstaaten,  eben
so,  wie  bei  den  Sctaatssteuern,  in  Anwendung  kommen.

Vom  Tabak  dürfen  Abgaben  für  Rechnung  von  Communen  oder  Corporationen
überall  nicht  erhoben  werden.

6.  Die  Regierungen  der  Vereinsstaaten  werden  sich  gegenseitig

a)  was  die  hier  in  Rede  stehenden  Scagtssteuern  betrifft,  von  allen  noch  gültigen  Gesetzen
  und  Verordnungen,  ferner  von  allen  in  der  Folge  eintretenden  Veränderungen,
sowie  von  den  Gesetzen  und  Verordnungen  über  neu  einzuführende  Steuern,

b)  hinsichtlich  der  Communal=  2c.  Abgaben  aber  darüber,  in  welchen  Orten,  von  welchen
  Communen  oder  Corporationen,  von  welchen  Gegenständen,  in  welchem  Betrage
  und  auf  welche  Weise  dieselben  erhoben  werden,

vollskändige  Mittheilung  machen.

Artikel  11.  Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Braunschweig  treten
der  Uebereinkunft  bei,  welche  die  zu  dem  Joll=  und  Handelsvereine  gehörigen  Regierungen
wegen  Besteuerung  des  im  Umfange  des  Vereins  aus  Runkelrüben  bereiteten  Zuckers  unterm
  Sten  Mai  d.  J.  geschlossen  haben,  und  erklären  Sich  ferner  damit  einverstanden,
daß,  wenn  die  Fabrikation  von  Zucker  oder  Syrup  aus  anderen  inländischen  Erzeugnissen,
  als  aus  Runkelrüben,  z.  B.  aus  Stärke,  im  Zollvereine  einen  erheblichen  Umfang
gewinnen  sollte,  diese  Fabrikation  ebenfalls  in  sämmrlichen  Wereinsstaaten  einer  übereinstimmenden
  Besteuerung  nach  den  für  die  Rübenzuckersteuer  verabredeten  Grundsätzen  zu
unterwerfen  sein  würde.

Artikel  12.  Chausseegelder  oder  andere  start  derselben  bestehende  Abgaben,  ebenso
Pflaster-,  Damm-,  Brücken=  und  Fährgelder,  oder  unter  welchem  anderen  Namen  dergleichen
  Abgaben  bestehen,  ohne  Unterschied,  ob  die  Erhebung  für  Rechnung  des  Staats  oder
eines  Privat-Berechtrigeen,  namentlich  einer  Commune,  geschieht,  sollen  sowohl  auf  Chausseen,
als  auch  auf  unchaussirten  Land=  und  Heerstraßen,  welche  die  unmittelbare  Verbindung.

50
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        (  328  )

zwischen  den  an  einander  grenzenden  Vereinsstaaten  bilden  und  auf  denen  ein  größerer  Handels=
  und  Reiseverkehr  Stact  finder,  nur  in  dem  Berrage  beibehalten  oder  neu  eingeführt
werden  können,  als  sie  den  gewöhnlichen  Herstellungs=  und  Unterhaltungekosten  angemessen
  sind.

Das  in  dem  Preußischen  Chausseegeld-Tarife  vom  Jahre  1828.  bestimmte  Chausseegeld
  soll  als  der  höchste  Satz  angesehen,  und  hinführo  in  keinem  der  contrahirenden  Staaten
  überschritten  werden,  mit  alleiniger  Ausnahme  des  Chausseegeldes  auf  solchen  Chausseen,
  welche  von  Corporationen  oder  Privatpersonen  oder  auf  Actien  angelegt  sind  oder
angelegt  werden  möchten,  in  sofern  dieselben  nur  Nebenstraßen  sind  oder  blos  locale  Verbindungen
  einzelner  Ortschaften  oder  Gegenden  mit  größeren  Sctädeen  oder  mit  den  eigentlichen
  Haupt-Handelsstraßen  bezwecken.

Besondere  Erhebungen  von  Thorsperr=  und  Pflastergeldern  sollen  auf  chaussirten
Seraßen,  da,  wo  sie  noch  bestehen,  dem  vorstehenden  Grundsatze  gemäß  aufgehoben,  und
die  Ortspflaster  den  Chausseestrecken  dergestalt  eingerechnet  werden,  daß  davon  nur  die
Chausseegelder  nach  dem  allgemeinen  Tarife  zur  Erhebung  kommen.

Artikel  13.  Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Braunschweig  schließen
Sich  den  Verabredungen  an,  welche  zwischen  den,  zu  dem  Joll=  und  Handelsvereine  gehörigen
Regierungen  wegen  Herbeiführung  eines  gleichen  Münz-,  Maaß=  und  Gewichtssystems  gerroffen
  worden  sind,  und  ereten  insbesondere  der  zwischen  den  gedachten  Regierungen  unter  dem
3sten  Juli  1838.  abgeschlossenen  allgemeinen  Münz-Convenrion  hierdurch  mit  der  Erklärung
  bei,  den  14-Thalerfuß,  welcher  im  Herzogthume  Braunschweig  bereics  der  Landes-Münzfuß
  ist,  als  solchen  auch  ferner  beibehalten  zu  wollen.

Demgemäß  kommen  die  Stipulationen  der  bisherigen  Zollvereinigungs-Verträge,
wonach

1.  der  gemeinschaftliche  Zolltarif  in  zwei  Haupt-Abtheilungen  nach  dem  14-Thalerfuße
und  nach  dem  241-Guldenfuße  ausgefertigt  wird;

2.  die  Silbermünzen  der  sämmtlichen  contrahirenden  Seaaten  —  mie  Ausnahme  der
Scheidemünze  —  nach  der  durch  die  vorgedachte  Münz-Convention  festgestellten  Gleichwerthung
  von  Vier  Thalern  gegen  Sieben  Gulden  bei  allen  Joll-Hebestellen  des
Vereins  angenommen  werden;  dagegen

3.  hinsichtlich  der  Goldmünzen  einer  jeden  Vereins-Regierung  die  Bestimmung  überlassen
  bleibt,  ob  und  in  welchem  Silberwerthe  dieselben  bei  den  Joll-Hebestellen  ihres
Landes  angenommen  werden  sollen,

auch  für  das  Herzogthum  Braunschweig  zur  Anwendung.

In  Betreff  des  Gewichees  treten  Seine  Herzogliche  Durchlauche  der  Herzog  von
Braunschweig  der  in  dem  Zollvereine  vertragsmäßig  bestehenden  Einricheung  bei,  wonach
der  Großherzoglich  Badische  und  Hessische  Cenener  (50  Kilogramme)  als  Einheie  für
        <pb n="349" />
        (329  )
das  gemeinschaftliche  Zollgewicht  angenommen  ist.  Es  wird  daher  im  Herzogithume  Braunschweig

  die  Declaration,  Verwiegung  und  Verzollung  der  nach  dem  Gewichte  zollpflichtigen
  Gegenstände  ausschließlich  nach  jenem  Gewichte  geschehen.

Die  Declaration,  Messung  und  Verzollung  der  nach  dem  Maaße  zu  verzollenden
Gegenstände  wird  in  allen  Theilen  des  Vereins  und  mithin  auch  in  dem  Herzogthume
Braunschweig  so  lange  nach  dem  landesgesetzlichen  Maaße  erfolgen,  bis  man  sich  über  ein
gemeinschaftliches  Maaß  ebenfalls  vereinigt  haben  wird.

Uebrigens  werden  die  contrahirenden  Regierungen  ihre  Sorgfalt  dahin  richten,  auch
für  das  Maaß=  und  Gewichtssystem  ihrer  Länder  im  Allgemeinen  die  zur  Förderung  des
gegenseitigen  Verkehrs  wünschenswerthe  Uebereinstimmung  herbeizuführen.

Artikel  14.  ODie  Wasserzölle  oder  auch  Wegegeld-Gebühren  auf  Flüssen,  mir  Einschluß
  derjenigen,  welche  das  Schiffsgefäß  treffen  (Recognitions-Gebühren),  sind  von  der
Schiffahrt  auf  solchen  Flüssen,  auf  welche  die  Bestimmungen  des  Wiener  Congresses
oder  besondere  Scaatsverträge  Anwendung  finden,  ferner  gegenseitig  nach  jenen  Bestimmungen
  zu  entrichten,  in  sofern  hierüber  nichts  Besonderes  verabreder  wird.

Alle  Begunstigungen,  welche  ein  Vereinsstaat  dem  Schiffahrtsbetriebe  seiner  Unterthanen
  auf  den  Eingangs  genannten  Flüssen  zugestehen  möchre,  sollen  in  gleichem  Maaße
auch  der  Schiffahrt  der  Unterthanen  der  anderen  Vereinsstaaten  zu  Gute  kommen.

Auf  den  übrigen  Flüssen,  bei  welchen  weder  die  Wiener  Congreß=  Acte  noch  andere
Staatsverträge  Anwendung  finden,  werden  die  Wasserzölle  nach  den  privativen  Anordnungen
  der  betreffenden  Regierungen  erhoben.  Doch  sollen  auch  auf  diesen  Flüssen  die
Uncerthanen  der  contrahirenden  Staaten  und  deren  Waaren  und  Schiffsgefäße  überall
gleich  behandelt  werden.

Artikel.  15.  Von  dem  Tage  an,  wo  die  gemeinschaftliche  Jollordnung  des  Ver
eins  in  Bollzug  gesetzt  wird,  sollen  im  Herzogthume  Braunschweig,  wie  bereits  in  den
übrigen  zum  Jollvereine  gehörigen  Gebieten  geschehen  ist,  alle  etwa  noch  bestehenden  Srapelund
  Umschlagsrechte  aufhören,  und  Niemand  soll  zur  Anhaltung,  Verladung  oder  Lagerung
  gezwungen  werden  können,  als  in  den  Fällen,  in  welchen  die  gemeinschaftliche  Zollordnung
  oder  die  betreffenden  Schiffahrts-Reglements  es  zulassen  oder  vorschreiben.

Artikel  16.  Kanal-,  Schleusen-,  Fähr-,  Hafen-,  Waage-,  Krahnen=  und  Miederlagegebühren
  und  Leisiungen  für  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmt
sind,  sollen  nur  bei  Benutzung  wirklich  bestehender  Einrichtungen  erhoben,  und  in  der
Regel  nicht,  keinenfalls  aber  über  den  Berrag  der  gewöhnlichen  Herstellungs=  und  Unterhaltungskosten
  hinaus,  erhöhet,  auch  überall  von  den  Unterthanen  der  anderen  contrahirenden
  Staaten  auf  völlig  gleiche  Weise,  wie  von  den  eigenen  Unterthanen,  ingleichen
ohne  Rücksicht  auf  die  Bestimmung  der  Waaren  erhoben  werden.
        <pb n="350" />
        (330)

Findet  der  Gebrauch  einer  Waage-Einrichtung  nur  zum  Behufe  der  Zoll-Ermittelung
oder  uͤberhaupt  einer  zollamtlichen  Controle  Statt,  so  tritt  eine  Gebühren-Erhebung  nicht  ein.

Artikel  17.  Die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  wird  auch  ihrerseits  ge—
meinschaftlich  mit  den  contrahirenden  Vereinsstaaten  dahin  wirken,  daß  durch  Annahme
gleichförmiger  Grundsätze  die  Gewerbsamkeit  befördert,  und  der  Befugniß  der  Unterthanen
des  einen  Staates,  in  dem  anderen  Arbeit  und  Erwerb  zu  suchen,  möglichst  freier  Spielraum
  gegeben  werde.

Von  den  Unterthanen  des  einen  der  contrahirenden  Staaken,  welche  in  dem  Gebiete
eines  anderen  derselben  Handel  und  Gewerbe  treiben,  oder  Arbeit  suchen,  soll  von  dem
Zeitpuncte  an,  wo  der  gegenwärtige  Vertrag  in  Kraft  treten  wird,  keine  Abgabe  entrichtet
  werden,  welcher  nicht  gleichmäßig  die  in  demselben  Gewerbsverhälenisse  stehenden  eigenen
Unterthanen  unterworfen  sind.

Desgleichen  sollen  Fabrikanren  und  Gewerbetreibende,  welche  blos  für  das  von  ihnen
betriebene  Geschäft  Ankäufe  machen,  oder  Reisende,  welche  nicht  Waaren  selbst,  sondern
nur  Muster  derselben  bei  sich  führen,  um  Bestellungen  zu  suchen,  wenn  sie  die  Berechtigung
  zu  diesem  Gewerbsbetriebe  in  dem  Vereinsstaate,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz
haben,  durch  Entrichtung  der  gesetzlichen  Abgaben  erworben  haben,  oder  im  Dienste  sol—
cher  inlaͤndischen  Gewerbetreibenden  oder  Kaufleute  stehen,  in  den  anderen  Staaten  keine
weitere  Abgabe  hiefuͤr  zu  entrichten  verpflichtet  sein.

Auch  sollen  beim  Besuche  der  Maͤrkte  und  Messen  zur  Ausuͤbung  des  Handels  und
zum  Absatze  eigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikate  in  jedem  Vereinsstaate  die  Unterthanen  der
uͤbrigen  contrahirenden  Staaten  eben  so  wie  die  eigenen  Unterthanen  behandelt  werden.

Artikel  18.  Die  Preußischen  Seehäfen  sollen  dem  Handel  der  Herzoglich  Braunschweigischen
  Unterrhanen,  wie  dem  der  übrigen  Vereinsstaaten,  gegen  völlig  gleiche  Abgaben,
  wie  solche  von  den  Königlich  Preußischen  Unterkhanen  entrichtet  werden,  offen  stehen;
auch  sollen  die  in  fremden  See=  und  anderen  Handelsplätzen  angestellten  Consuln  eines
oder  des  anderen  der  contrahirenden  Seaaten  veranlaßt  werden,  der  Unterthanen  der  übrigen
  contrahirenden  Staaten  sich  in  vorkommenden  Fällen  möglichst  mit  Rath  und  Thac
anzunehmen.

Artikel  19.  Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Braunschweig  treten
hiedurch  dem  zwischen  den  bisherigen  Wereinsgliedern  zum  Schutze  ihres  gemeinschaftlichen
Zollsystems  gegen  den  Schleichhandel,  und  ihrer  inneren  Verbrauchs-Abgaben  gegen  Defraudationen
  unter  dem  1  lten  Mai  1833.  abgeschlossenen  Jollkartel  für  die  Dauer  des
gegenwärtigen  Vertrages  bei,  und  werden  die  betreffenden  Artikel  desselben  gleichzeitig  mit
letzterem  in  Ihren  Landen  publiziren  lassen.  Niche  minder  werden  auch  von  Seiten  der
übrigen  Vereinsglieder  die  erforderlichen  Anordnungen  getroffen  werden,  damit  in  den
        <pb n="351" />
        (  331  )

gegenseitigen  Verhälcnissen  den  Bestimmungen  dieses  Zollkartels  überall  Anwendung  gegeben
  werde.

Artikel  20.  Die  als  Folge  des  gegenwärtigen  Vertrages  eintretende  Gemeinschaft
der  Einnahme  der  contrahirenden  Staaten  bezieht  sich  auf  den  Ertrag  der  Eingangs:,
Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  in  den  Konigl.  Preußischen  Staaten,  den  Königreichen
  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg,  dem  Großherzogrhume  Baden,  dem  Kurfürstenthume
  und  dem  Großherzogrhume  Hessen,  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine,
  dem  Herzogthume  Braunschweig,  dem  Herzogthume  Nassau  und  der  freien  Stadt
Frankfurt,  mic  Einschluß  der,  den  Jollsystemen  der  contrahirenden  Scaaten  bisher  schon
beigetretenen  Länder.

Von  der  Gemeinschaft  sind  ausgeschlossen  und  bleiben,  sofern  niche  Separat-Werträge
zwischen  einzelnen  Vereinsstaaten  ein  Anderes  bestimmen,  dem  privativen  Genusse  der
betreffenden  Scaats-Regierungen  vorbehalten:

1.  die  Steuern,  welche  im  Innern  eines  jeden  Staates  von  inländischen  Erzeugnissen
erhoben  werden,  einschließlich  der  nach  Arc.  10.  von  den  vereinsländischen  Erzeugnissen
der  nämlichen  Gatcung  zur  Erhebung  kommenden  Uebergangs-Abgaben;

2.  die  Wasserzölle;

Chaussee-Abgaben,  Pflaster-,  Damm-,  Brücken-,  Fähr-,  Kanal-,  Schleusen-,  Hasengelder,

  so  wie  Waage=  und  Niederlage-Gebühren  oder  gleichartige  Erhebungen,

wie  sie  auch  sonst  genannt  werden  mögen;

4.  die  Zollstrafen  und  Confiscate,  welche,  vorbehaltlich  der  Antheile  der  Denuncianten,
jeder  Staats-Regierung  in  ihrem  Gebiete  verbleiben.

Artikel  21.  In  Hinsicht  auf  die  Vereheilung  der  in  die  Gemeinschafe  fallenden
Abgaben  ist  Folgendes  verabredet  worden:

1.  Der  Ertrag  der  Eingangs-Abgaben  wird  nach  Abzug
a)  der  Kosten,  welche  an  den  gegen  das  Ausland  gelegenen  Grenzen  und  in  dem  Grenzbezirke
  für  den  Schutz  und  die  Erhebung  der  Zölle  erforderlich  sind  (Artikel  30.  der
Verträge  vom  22sten  und  30sten  März,  auch  1  rren  Mai  1833.  so  wie  vom  12ten
Mai  1835.  und  Arcikel  26.  des  Vertrages  vom  10ten  Dezember  1835.);
b)  der  Rückerstattungen  für  unricheige  Erhebungen;
c)  der  auf  dem  Grunde  besonderer  gemeinschaftlicher  Verabredungen  erfolgten  Steuervergütungen
  und  Ermäßigungen;
zwischen  sämmtlichen  Vereinsgliedern  nach  dem  Verhälenisse  der  Bevölkerung,  mit  welcher
sie  in  dem  Gesammtvereine  sich  befinden,  vertheilt.
2.  Der  Ertrag  der  Aus=  und  Durchgangs-Abgaben  wird,
a)  so  weie  diese  Abgaben  bei  den  Hebefstellen  in  den  östlichen  Provinzen  des  Königreichs
Preußen  (also  mit  Ausnahme  der  Provinz  Westphalen  und  der  Nheinprovinz)  im

*
        <pb n="352" />
        (332  )

Koͤnigreiche  Sachsen,  im  Gebiete  des  Thuͤringischen  Zoll-  und  Handels-Vereins  und
im  Herzogthume  Braunschweig,  mit  Ausschluß  der  Kreisdirections-Bezirke  Holzminden
und  Gandersheim,  so  wie  des  Amtes  Harzburg  eingehen,  zwischen  Preußen,  Sachsen,
den  Staaten  des  Thuͤringischen  Vereins  und  Braunschweig  nach  dem  von  ihnen  zu
verabredenden  Theilungsfuße,  dagegen
b)  so  weit  dieselben  bei  den  Hebestellen  in  den  uͤbrigen  Vereinstheilen  eingehen,  nach  der

Bevoͤlkerung  dieser  Vereinstheile  unter  die  betreffenden  Staaten

vertheilt,  und  zwar  lediglich  nach  Abzug  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen,

und  der  auf  dem  Grunde  besonderer  gemeinschaftlicher  Verabredungen  erfolgten  Steuervergütungen

  und  Ermäßigungen.

3.  Bei  der  nach  den  Sätzen  1.  und  2.  Sctatt  findenden  Vertheilung  der  Ein-,  Ausund
  Durchgangs-Abgaben  wird  die  Bevölkerung  solcher  Staaten,  welche  durch  Vertrag  mit
einem  oder  dem  anderen  der  contrahirenden  Staaten,  unter  Verabredung  einer  von  diesem
jährlich  für  ihre  Antheile  an  den  gemeinschaftlichen  Zollrevenüen  zu  leistenden  Zahlung,  dem
Zollsysteme  desselben  beigetreten  sind  oder  etwa  künftig  noch  beitreten  werden,  in  die  Bevölkerung
  desjenigen  Scaates  eingerechnet,  welcher  diese  Zahlung  leister.

4.  Der  Stand  der  Bevölkerung  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten  wird  alle  drei  Jahre
ausgemittelt,  und  die  Nachweisung  derselben  von  den  Bereinsgliedern  einander  gegenseitig
mitgetheilt  werden.

5.  Unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Verhälenisse,  welche  hinsichtlich  des  Verbrauchs
  an  gollpflichtigen  Waaren  bei  der  freien  Stadt  Frankfurt  obwalten,  ist  wegen  des
Ancheils  derselben  an  den  gemeinschaftlichen  Einnahmen  ein  besonderes  Abkommen  getroffen.

Artikel  22.  Vergünstigungen  für  Gewerbetreibende  hinsichtlich  der  Zoll-Encrichtung,
welche  nicht  in  der  Zollgesetzgebung  selbst  begründet  sind,  fallen  der  Staats-Kasse  derjenigen
  Regierung,  welche  sie  bewilligt  hat,  zur  Last.  Hinsichtlich  der  Maaßgaben,  unter
welchen  solche  Vergünstigungen  zu  bewilligen  sind,  bewendet  es  bei  den  darüber  zwischen  den
bisherigen  Vereinsgliedern  bereits  bestehenden  Verabredungen.

Artikel  23.  Dem  auf  Förderung  freier  und  natürlicher  Bewegung  des  allgemeinen
Verkehrs  gerichteten  Zwecke  des  Zollvereins  gemäß,  sollen  besondere  Zollbegünstigungen  einzelner
  Meßplätze,  namentlich  Rabartprivilegien,  da,  wo  sie  dermalen  in  den  Vereinsstaaten
noch  bestehen,  nicht  erweitert,  sondern  vielmehr  unter  geeigneter  Berücksichtigung  sowohl  der
Nahrungs-Berhälenisse  bisher  begünstigrer  Meßplätze,  als  der  bisherigen  Handelsbeziehungen
mit  dem  Auslande,  thunlichst  beschränkt  und  ihrer  baldigen  gänzlichen  Aufhebung  entgegen
geführt,  neue  aber  ohne  allerseitige  Zustimmung  auf  keinen  Fall  errtheilt  werden.

Artikel  24.  Won  der  tarifmäßigen  Abgaben=  Entrichtung  bleiben  die  Gegenstände,
welche  für  die  Hofhaltung  der  hohen  Souveraine  und  ihrer  Regentenhäuser,  oder  für  die
bei  ihren  Höfen  accredirirren  Botschafter,  Gesandten,  Geschäftsträger  u.  s.  w.  eingehen,
        <pb n="353" />
        (333)

nicht  auegenommen,  und  wenn  dafuͤr  Ruͤckverguͤtungen  Statt  haben,  so  werden  solche  der
Gemeinschaft  nicht  in  Rechnung  gebracht.

Eben  so  wenig  anrechnungsfaͤhig  sind  Entschaͤdigungen,  welche  in  einem  oder  dem  anderen
  Staate  den  vormals  unmittelbaren  Reichsständen,  oder  an  Communen  oder  einzelne
Piivatberechtigte  für  eingezogene  Zollrechte  oder  für  aufgehobene  Befreiungen  gezahlt  werden
müssen.

Dagegen  bleibt  es  einem  jeden  Staate  unbenommen,  einzelne  Gegenstände  auf  Frei-Pässe
ohne  Abgaben-Entrichtung  ein-,  aus=  oder  durchgehen  zu  lassen.  Dergleichen  Gegenstände  werden
  jedoch  zollgesetzlich  behandele,  und  in  Freiregistern,  mit  denen  es  wie  mit  den  übrigen  Zollregistern
  zu  halten  ist,  notirt,  und  die  Abgaben,  welche  davon  zu  erheben  gewesen  wären,  kommen
  bei  der  demnächsligen  Revenüen-Ausgleichung  demjenigen  Theile,  von  welchem  die  Freipässe
  ausgegangen  sind,  in  Abrechnung.

Artikel  25.  Das  Begnadigungs=  und  Serafverwandelungs-Recht  bleibt  jedem  der
contrahirenden  Staaten  in  seinem  Gebiete  vorbehalten.  Auf  Verlangen  werden  periodische
Uebersichten  der  erfolgeen  Straf.  Erlasse  gegenseitig  mitgerheilt  werden.

Artikel  26.  Die  Ernennung  der  Beamten  und  Oiener  bei  den  Local=  und  Bezirkssiellen
  für  die  Zoll-Erhebung  und  Aufsiche,  welche  nach  der  hierüber  getroffenen  besonderen
Uebereinkunft  nach  gleichfrmigen  Bestimmungen  angeordnet,  besetzt  und  instruirt  werden
sollen,  bleibt  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung,  wie  sämmtlichen  Gliedern  des  Gesammt-Bereins,
  innerhalb  ihres  Gebietes  überlassen.

Artikel  27.  Nicht  minder  wird  auch  im  Herzogkhume  Braunschweig  die  Leitung  des
Dienstes  der  Local=  und  Bezirks-Behörden,  so  wie  die  Vollziehung  der  gemeinschaftlichen  Zollgesetze
  uberhaupt,  einer  Zolldirection  übertragen,  welche  dem  Staats-Ministerium  untergeordnet
  ist.  Die  Bildung  dieser  Direction  und  die  Einrichtung  ihres  Geschäfesganges  bleibt  der
Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung  überlassen;  der  Wirkungskreis  derselben  aber  wird,
in  soweit  er  nicht  schon  durch  gegenwärtigen  Vertrag  und  die  gemeinschaftlichen  Zollgesetze  bestimmt
  ist,  durch  eine  gemeinschaftlich  zu  verabredende  Instruction  bezeichnet  werden.

Artikel  28.  Die  von  den  Jollerhebungs-Behörden  nach  Ablauf  eines  jeden  Wierteljahres
  aufzustellenden  Quartal  Extracce,  und  die  nach  dem  Jahres=  und  Bücherschlusse  aufzustellenden
  Final-Abschlüsse  über  die  resp.  im  Laufe  des  Vierteljahres  und  während  des  Rechnungs-Jahres
  fällig  gewordenen  Zolleinnahmen  werden  von  der  Herzoglich  Braunschweigischen,
  ebenso  wie  von  den  Zoll-Directionen  der  anderen  contrahirenden  Vereinsstaaten,  nach
vorangegangener  Prüfung  in  Haupt-Uebersichten  zusammengetragen,  und  diese  an  das  in  Berlin
  bestehende  Central-Büreau  des  Zollvereins  eingesendet.

1841.  51
        <pb n="354" />
        (  334  )

Auf  den  Grund  jener  Uebersichten  wird  von  dem  Central  Büreau  von  drei  zu  drei  Monaten
  die  provisorische  Abrechnung  zwischen  den  vereinigten  Staaten  gefertigr,  dieselbe  den  Central-Finanzstellen
  der  letzteren  übersandt  und  zugleich  Einleitung  getroffen,  um  die  etwaige  Minder-Einnahme
  einzelner  Vereinsglieder  gegen  den  ihnen  verhälenißmäßig  an  der  Gesamme=Einnahme
  zuständigen  Revenüen-Antheil  durch  Herauszahlung  von  Seiten  des  oder  derjenigen
Scaaten,  bei  denen  eine  Mehr-Einnahme  State  gefunden  hac,  auszugleichen.

Demnächst  bereicet  das  Central-Büreau  auch  die  definitive  Jahres-Abrechnung  vor.

Artikel  29.  In  Absiche  der  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten  sollen,  auch  im
Verhältnisse  des  Herzogehums  Braunschweig  zu  den  contrahirenden  Vereinsstaaten,  folgende
EGrundsätze  in  Anwendung  kommen:

1.  Man  wird  keine  Gemeinschafte  dabel  eintreten  lassen,  vielmehr  übernimme  jede  Regie.
rung  alle  in  ihrem  Gebiere  vorkommenden  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten,  es
mögen  diese  durch  die  Einrichtung  und  Uncerhaltung  der  Haupt=  und  Neben-ZJollämter,
der  inneren  Steuerämter,  Hallämter  und  Packhöfe,  und  der  Jolldirectionen,  oder  durch
den  Unterhalt  des  dabei  angestellten  Personals  und  durch  die  den  letzteren  zu  bewilligenden
  Pensionen,  oder  endlich  aus  irgend  einem  anderen  Bedürfnisse  der  Zollverwalkung
  entstehen.

2.  Hinsichtlich  desjenigen  Theils  des  Bedarfs  aber,  welcher  an  den  gegen  das  Ausland  gelegenen
  Grenzen  und  innerhalb  des  dazu  gehörigen  Grenzbezirks  für  die  Zollerhebungsund
  Aufsichts=  oder  Control-Behörden  und  Jollschutzwachen  erforderlich  ist,  wird  man
sich  über  Pauschsummen  vereinigen,  welche  jeder  der  contrahirenden  Staaten  von  der
jährlich  aufkommenden  und  der  Gemeinschaft  zu  berechnenden  Bructo-Einnahme  an
Zollgefällen  in  Abzug  bringen  kann.

3.  Bei  dieser  Ausmittelung  des  Bedarfs  soll  da,  wo  die  Perception  privativer  Abgaben
mit  der  Jollerhebung  verbunden  ist,  von  den  Gehalten  und  Amesbedürfnissen  der  Joll-Beamten
  nur  derjenige  Theil  in  Anrechnung  kommen,  welcher  dem  Verhältnisse  ihrer
Geschäfte  für  den  Jolldienst  zu  ihren  Amesgeschäften  überhaupt  entspricht.

4.  Man  wird  sich  mie  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung  über  allgemeine  Normen
  vereinigen,  um  die  Besoldungsverhältnisse  der  Beamten  bei  den  Zollerhebungsund
  Aufsichts-Behörden,  ingleichen  bei  den  Joll-Directionen,  auch  in  Beziehung  auf
das  Herzogthum  Braunschweig  in  möglichste  Uebereinstimmung  zu  bringen.

Artikel  30.  Oie  contrahirenden  Theile  gestehen  sich  gegenseieig  das  Recht  zu,  den
Haupt-Joll-Aemtern  anderer  Vereinsstaakten,  sowohl  an  den  Grenzen,  als  im  Innern  (Haupt-Steuer-Aemter
  mie  Niederlage)  Controleure  beizuordnen,  welche  von  allen  Geschäften  derselben
  und  der  Neben-Aemter  in  Beziehung  auf  das  Abfertigungs-Verfahren  und  die  Grenzbewachung
  Kenntniß  zu  nehmen,  und  auf  Einhaltung  eines  gesetzlichen  Verfahrens,  ingleichen
        <pb n="355" />
        (335  )

auf  die  Abstellung  etwaiger  Maͤngel  einzuwirken,  uͤbrigens  sich  jeder  eigenen  Verfügung  zu  enthalten
  haben.

Einer  naͤher  zu  verabredenden  Dienst·  Ordnung  bleibt  es  vorbehalten,  ob  und  welchen  Ancheil
  dieselben  an  den  laufenden  Geschäften  zu  nehmen  haben.

Artikel  31.  Der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung  steht  das  Reche  zu,  an
die  Zoll-Directionen  der  anderen  Vereinsstaaten,  wie  umgekehrt  den  letzteren  an  die  Herzoglich
Braunschweigische  Zoll-Direction,  Beamte  zu  dem  Zwecke  abzuordnen,  um  sich  von  allen  vorkommenden
  Verwaltungs-Geschäften,  welche  sich  auf  die  durch  den  gegenwärtigen  Vercrag  eingegangene
  Gemeinschaft  beziehen,  vollständige  Kenneniß  zu  verschaffen.  Das  Geschäfts-Verhäleniß
  dieser  Beamcen  wird,  übereinstimmend  mit  demjenigen,  welches  für  die  Abgeordneten
bei  den  Zoll-Directionen  der  anderen  Vereinsglieder  bereits  bestehr,  durch  eine  besondere  Instruction
  näher  bestimmt  werden,  als  deren  Grundlage  die  unbeschränkte  Offenheic  von  Seiten
der  Verwaltung,  bei  welcher  die  Abgeordneren  fungiren,  in  Bezug  auf  alle  Gegenstände  der
gemeinschaftlichen  Jollverwaltung,  und  die  Erleichterung  jedes  Mittels,  durch  welches  sie  sich
die  Information  hierüber  verschaffen  können,  anzusehen  ist,  während  andererseirs  ihre  Sorgfalt
  nicht  minder  aufrichtig  dahin  gerichtet  sein  muß,  eintretende  Anstände  und  Meinungsverschiedenheiten
  auf  eine,  dem  gemeinsamen  Zwecke  und  dem  Berhälenisse  verbünderer  Staaten
entsprechende  Weise  zu  erledigen.

Die  Ministerien  oder  obersten  Verwaltungsstellen  der  sämmtlichen  Vereinsstaacen  werden
sich  gegenseitig  auf  Verlangen  jede  gewünschte  Auskunft  über  die  gemeinschaftlichen  Joll-Angelegenheiten
  mittheilen,  und  in  sofern  zu  diesem  Behufe  zeitweise  oder  dauernd  die  Abordnung
eines  höheren  Beamten,  oder  die  Beauftragung  eines  anderweit  bei  der  Regierung  beglaubigten
  Bevollmächtigten  beliebt  würde,  so  ist  demselben  nach  dem  oben  ausgesprochenen  Grundsatze
  alle  Gelegenheit  zur  vollständigen  Kenntnißnahme  von  den  Verhälenissen  der  gemeinschaftlichen
  Jollverwaltung  bereitwillig  zu  gewähren.

Artikel  32.  Jährlich  in  den  ersten  Tagen  des  Juni  findet  zum  Zwecke  gemeinsamer
Berathung  ein  Zusammentritt  von  Bevollmächtigten  der  Vereinsglieder  Statt.

Fär  die  formelle  Leicung  der  Verhandlungen  wird  von  den  Conferenz-Bevollmächtigten
aus  ihrer  Mitte  ein  Vorsitzender  gewählt,  welchem  übrigens  kein  Borzug  vor  den  übrigen  Bevollmächrigten
  zustehe.

Bei  dem  Schlusse  einer  jeden  jährlichen  Versammlung  wird  mie  Rücksiche  auf  die  Natur
der  Gegenstände,  deren  Verhandlung  in  der  folgenden  Conferenz  zu  erwarten  ist,  verabredet
werden,  wo  letztere  erfolgen  oll.  ·

Artike133.VordieVersammlungdieserConferenziBevollmächtigkengehört:

a)  die  Verhandlung  uͤber  alle  Beschwerden  und  Mängel,  welche  in  Beziehung  auf  die  Ausführung
  des  Grundvertrages  und  der  besonderen  Uebereinkünfte,  des  Zollgesetzes,  der
517
        <pb n="356" />
        (336  )

Zollordnung  und  Tarife,  in  einem  oder  dem  anderen  Vereinsstaate  wahrgenommen,
und  die  nicht  bereits  im  Laufe  des  Jahres  in  Folge  der  darüber  zwischen  den  Ministerien
  und  obersten  Verwaltungsstellen  geführten  Correspondenz  erledigt  worden  sind;

b)  die  definitive  Abrechnung  zwischen  den  Vereinsgliedern  über  die  gemeinschaftliche  Einnahme
  auf  dem  Grunde  der  von  den  obersten  Zollbehörden  aufgestellten,  durch  das
Central-Büreau  vorzulegenden  Nachweisungen,  wie  solche  der  Zweck  einer  dem  gemeinsamen
  Interesse  angemessenen  Prüfung  erheische;

)  die  Berathung  über  Wünsche  und  Worschläge,  welche  von  einzelnen  Staakts-Regierungen
  zur  Verbesserung  der  Verwaltung  gemacht  werden;

4)  die  Verhandlungen  über  Abänderungen  des  Zollgesetzes,  der  Zollordnung,  des  Joll-Tarifs
  und  der  Verwalcungs-Organisarion,  welche  von  einem  der  contrahirenden  Sctaaten
  in  Antrag  gebracht  worden,  überhaupt  über  die  zweckmäßige  Entwickelung  und
Ausbildung  des  gemeinsamen  Handels=  und  Jollsystems.

Artikel  34.  Treten  im  Laufe  des  Jahres,  außer  der  gewöhnlichen  Zeit  der  Versammlung
  der  Conferenz-Bevollmächtigten,  außerordenrliche  Ereignisse  ein,  welche  unverzügliche
Maaßregeln  oder  Verfügungen  abseiten  der  Vereinsstaaten  erheischen,  so  werden  sich  die  contrahirenden
  Theile  darüber  im  diplomatischen  Wege  vereinigen,  oder  eine  außerordentliche  Zusammenkunft
  ihrer  Bevollmächtigten  veranlassen.

Artikel  353.  Den  Aufwand  für  die  Bevollmächtigeen  und  deren  etwaige  Gehülfen
bestreiter  dasjenige  Glied  des  Gesammtvereins  ,  welches  sie  absendet.

Das  Canzlei-Dlenstpersonale  und  das  Locale  wird  unentgeldlich  von  der  Regierung  gestellt,
  in  deren  Gebiece  der  Zusammentritt  der  Conferenz  Scatt  findet.

Arcikel  36.  ODa  die  im  Herzogihume  Braunschweig  dermalen  bestehenden  Eingangs-Abgaben
  von  vielen  Waarengaktungen  um  ein  Ansehnliches  niedriger  sind,  als  der  künftige
Vereins-Zollarif  es  mit  sich  bringe,  so  verpflichtet  sich  die  Herzoglich  Braunschweigische  Zegierung,
  diejenigen  Maaßregeln  zu  ergreifen,  welche  erforderlich  sind,  damit  niche  die  Joll-Einkünfte
  des  Gesammt-Vereins  durch  die  Einführung  und  Anhäufung  geringer  verzollter  Waarenvorräthe
  beeinträchtige  werden.

Artikel  37.  Für  den  Fall,  daß  andere  deutsche  Staaten  den  Wunsch  zu  erkennen
geben  sollten,  in  den  Zollverein  ausgenommen  zu  werden,  erklären  sich  die  hohen  Contrahenten
bereit,  diesem  Wunsche,  soweit  es  unter  gehöriger  Berücksicheigung  der  besonderen  Interessen
der  Vereins-Mitglieder  möglich  erscheint,  durch  desfalls  abzuschließende  Verträge  Folge  zu
geben.

Artikel  38.  Auch  werden  sie  sich  bemühen,  durch  Handelsverträge  mit  anderen
Staaten  dem  Verkehr  ihrer  Angehörigen  jede  mögliche  Erleichterung  und  Erweiterung  zu
verschaffen.
        <pb n="357" />
        (337)

Artikel  39.  Alles  was  sich  auf  die  Detail-Ausführung  der  in  dem  gegenwärtigen
Vertrage  und  dessen  Beilagen  enthaltenen  Verabredungen  beziehr,  soll  durch  gemeinschaftliche
Commissarien  vorbereicet  werden.

Artikel  40.  Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages,  welcher  mie  dem  Isten  Januar
  1842.  in  Ausführung  gebracht  werden  soll,  wird  vorläufig  auf  zwölf  Jahre,  also  bis
zum  letzten  Dezember  1853.  festgesetzt.  Wird  derfelbe  während  dieser  Zeit  und  spätestens  zwei
Jahre  vor  Ablauf  der  Frist  nicht  gekündigt,  so  soll  er  auf  weitere  12  Jahre  und  so  fort  von
12  zu  12  Jahren  als  verlängere  angesehen  werden.

Derselbe  soll  alsbald  zur  Ratisication  der  hohen  contrahirenden  Theile  vorgelegt  und  die
Auswechselung  der  Ratifications-Urkunden  spätestens  binnen  sechs  Wochen  in  Berlin  bewirkt
werden.

So  geschehen  Berlin,  den  1  9cen  October  1841.

(ee.)  Franz  August  Eichmann.  August  Philipp  Christian  Theodor
(L.  S.)  von  Amsberg.
(I.  S.)

(ge.)  Adolph  Georg  Theodor  Pochhammer.  Otto  Wilhelm  Karl  von  Roeder.
(L.  S.)  (L.  S.)
        <pb n="358" />
        (338  )

III.

Vertrag
zwischen
Preußen  für  sich  und  in  Vertretung  der  übrigen  Mitglieder  des  Zoll=  und
Handelsvereins  einerseits  und  Kurhessen  andererseits,

den
Anschluß  der  Grafschaft  Schaumburg  an  den  Zollverein
betreffend.  "

Nechdem  Seine  Hoheit  der  Kurprinz  und  Mieregene  von  Hessen  den  Wunsch  zu  erkennen
  gegeben  haben,  die  nach  §.  4.  des  Zoll=  und  Handelsvertrages  zwischen  Preußen  und
dem  Großherzogthume  Hessen  einerseies  und  Kurhessen  anderseits  vom  25f8en  August  1831.,
und  nach  Inhalt  der  späteren  Verträge  über  die  Errichtung  und  Erweiterung  des  Zollund
  Handelsvereins  von  letzterem  vorläufig  ausgeschlossene  Grafschaft  Schaumburg  dem
Zollvereine  anzuschließen,  und  die  Schwierigkeiten  nunmehr  beseitigt  sind,  welche  diesem
Anschlusse  bisher  entgegenstanden,  so  haben  zum  Zwecke  der  deshalb  zu  treffenden  näheren
Verabredungen  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  für  Sich  und  in  Vertretung
der  übrigen  Mitglieder  des  Zoll=  und  Handelsvereins:
Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Legationsrach  Ernst  Michaelis,  Ritter  des  Königlich
Preußischen  rorhen  Adler-Ordens  2ter  Klasse  mie  Eichenlaub  u.  s.  w.,
und
Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Adolph  Georg  Theodor  Pochhammer,
  Nitter  des  Königlich  Preußischen  rorhen  Adler-Ordens  3ter  Klasse  mir
der  Schleife  u.  s.  w.;
und
Seine  Hoheit  der  Kurprinz  und  Mitregent  von  Hessen:
Höchst  Ihren  Ober-Berg=  und  Salzwerks-Director  Heinrich  Theodor  Ludwig
Schwedes,  Commandeur  2ker  Klasse  des  Kurfürstlich  Hessischen  Haus-Ordens
vom  goldenen  Löwen  u.  s.  w.,

von  welchen  Bevollmächrigten,  unrer  dem  Worbehalte  der  Ratificarion,  folgender  Vertrag
abgeschlossen  worden  ist.
        <pb n="359" />
        (  339  )

Artikel  1.  Die  zum  Kurfürstenthume  Hessen  gehörige  Grasschafe  Schaumburg
wird  in  den  Joll=  und  Handelsverein,  wie  solcher  zwischen  den  Königreichen  Preußen,  Bayern,
Sachsen  und  Württemberg,  dem  Großherzogkhume  Baden,  dem  Kurfürstenthume  und  dem
Großherzogrhume  Hessen,  den  zum  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine  verbundenen
St#aaten,  dem  Herzogthume  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurk  nach  den  Verträgen
vom  22  sten  und  30sten  März,  ingleichen  vom  1  11en  Mai  1833.,  vom  1  2ten  Mai  und
10ten  December  1835.  und  vom  2ten  Januar  1836.,  so  wie  nach  dem  Vertrage  vom
Zeen  Mai  d.  J.  über  die  Forkdauer  des  Zoll-  und  Handelsvereins,  bestehet,  mit  der  Wirkung
  aufgenommen,  daß  der  gedachte  Kurfürstliche  Gebierseheil  in  dieselben  Verhälenisse
tritt,  welche  zwischen  den  Kurhessischen  Hauptlanden  und  den  übrigen  Vereinsstaaren  vermoͤge
  der  gedachten  Verträge  Statt  sinden.

Artikel  2.  Seine  Hoheie  der  Kurprinz  und  Mieregene  von  Hessen  werden  demgemäß
  von  dem  gedachten  Zeitpuncte  ab  das  Zollgesetz,  die  Zollordnung,  den  Zolltarif  und
das  Jollstrafgesetz,  wie  solche  in  dem  übrigen  Kurfürstenthume  in  Giltigkeit  sind,  in  diesem
  Gebierstheile  in  Wirksamkeic  setzen,  sonstige  Verfügungen  aber,  nach  denen  die  Uncerthanen
  oder  Steuerpflichtigen  sich  zu  richten  haben,  auf  dem  geordnetcen  Wege  zur  öffentlichen
  Kenntniß  bringen  lassen.

Artikel  3.  Mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Vertrages  tritt  zwischen  dem
ganzen  Gebieke  des  Zollvereins  und  der  Grafschaft  Schaumburg  Freiheit  des  Handels  und
Verkehrs  ein,  wie  dieses  in  den  folgenden  Artikeln  näher  bestimmt  wird.

Artikel  4.  Es  hören  von  diesem  Zeitpuncte  ab  alle  Eingangs-,  Ausgangs=  und
Durchgangs-Abgaben  an  den  Grenzen  zwischen  der  Grafschaft  Schaumburg  und  dem
übrigen  Zollvereinsgebiete  auf,  und  können  alle  Gegenstände  frei  und  unbeschwert  aus  ersterer
  in  letzteres  und  umgekehrt  eingeführt  werden,  mit  alleiniger  Ausnahme

a)  der  zu  den  Staats-Monepolien  gehörigen  Gegenstände  (Salz),  ingleichen  der
Spielkarten  und  der  Kalender,  nach  Maaßgabe  der  Artikel  5.  und  6.;

b)  der  im  Innern  der  Zollvereinsstaaten  mit  Steuern  belegten  Erzeugnisse  nach  Maaßgabe
  des  Artikels  7.;

I)  solcher  Gegenstände,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  einem  der  Vereinsstaaken  ertheilten
  Erfindungs-Parente  oder  Privilegien  nicht  nachgemacht  oder  eingeführt  werden
  dürfen,  und  daher  für  die  Dauer  der  Patente  oder  Privilegien  von  der  Einfuhr
  in  den  Staar,  welcher  dieselben  ertheilt  hat,  noch  ausgeschlossen  bleiben  müssen.

Artikel  5.  In  Ansehung  der  Einfuhr  von  Spielkarcen  und  Kalendern  kommr  der
Grundsatz,  wonach  es  in  sämmtlichen  zum  Zollvereine  gehörigen  Staaken  und  Gebietscheilen
  bei  den  bestehenden  Verbors=  oder  Beschränkungs-Gesetzen  und  Debits-Einrichtungen
sein  Bewenden  behält,  auch  in  Beziehung  auf  die  Grafschaft  Schaumburg  in  Anwendung.
        <pb n="360" />
        („  330  )

Artikel  6.  Hinsichtlich  der  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  des  Salzes,  so  wie  auch
hinsichtlich  des  Handels  mit  Salz  treten  die  für  das  Hauptland  Kurhessen  bestehenden
vertragsmäßigen  Bestimmungen  auch  in  der  Grafschaft  Schaumburg  ein.

Artikel  7.  In  Bezug  auf  diesenigen  Erzeugnisse,  welche  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten
  theils  bei  ihrer  Hervorbringung  oder  Zubereitung,  theils  unmittelbar  bei  ihrem
Verbrauche  mit  einer  inneren  Steuer  belegt  sind,  so  wie  hinsichtlich  des  Verkehrs  mit  solchen
  Erzeugnissen  zwischen  den  Vereinsstaaten,  kommen  auch  in  der  Grafschaft  Schaumburg
  die  Bestimmungen  in  Anwendung,  welche  hierüber  im  Artikel  3.  des  Vertrages  vom
Zten  Mai  d.  J.,  die  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handelsvereins  betreffend,  gemeinschaftlich
festgesetzt  worden  sind.  Demgemäß  wird  in  Rücksicht  auf  die  Sceuern,  welche  in  der
Grafschaft  Schaumburg  vom  Branntwein,  Wein  und  Taback  nach  den  in  den  besonderen
Verträgen  vom  heutigen  Tage  deshalb  getroffenen  Verabredungen  zur  Erhebung  kommen
werden,  vom  Branntwein,  Wein  und  Taback,  aus  Preußen  nach  der  Grafschaft  Schaumburg,
  oder  umgekehrt,  gehend,  weder  eine  Rückvergütung  der  Steuern  geleistet,  noch  eine
Uebergangs-Abgabe  erhoben  werden.  Den  übrigen  Gliedern  des  Jollvereins  gegenüber
wird  die  Grafschaft  Schaumburg  rücksichtlich  der  zu  gewährenden  Rückvergütungen  und
der  zu  erhebenden  Uebergangs-Abgaben  vom  Wein  und  Taback  mit  den  Kurfürstlichen
Hauptlanden,  vom  Branntwein  aber,  mic  Preußen  in  gleiches  Berhäleniß  treren.

Artikel  8.  Den  im  Artikel  4.  des  eben  gedachten  Vertrages  vom  Zien  Mai  d.  J.
enthaltenen  Verabredungen  über  die  Besteuerung  des  aus  Runkelrüben  bereiteten  Zuckers,
ingleichen  über  die  Besteuerung  der  Zucker=  oder  Syrup-Fabrikarion  aus  anderen  inländischen
  Erzeugnissen,  treten  Seine  Hoheit  der  Kurprinz  und  Mitregent  von  Hessen  auch
für  die  Grafschaft  Schaumburg  bei.

Artikel  9.  Die  zwischen  den  Gliedern  des  Zollvereins  getroffenen  Verabredungen

1.  wegen  der  Höhe  und  Erhebung  der  Chaussee-,  Damm-,  Brücken-,  Fähr-,  Thorsperr=

  und  Pflastergelder,  ohne  Unterschied,  ob  dergleichen  Hebungen  für  Rechnung

der  landesherrlichen  Kassen,  oder  eines  Privat-Berechtigten,  namentlich  einer  Gemeinde,

  Statt  finden,  ingleichen  wegen  der  Höhe  und  Erhebung  der  Kanal:-,

Schleusen-,  Hafen-,  Waage-,  Krahnen=  und  Niederlage-Gebühren,

wegen  der  Münzen,  Maaße  und  Gewichte,

wegen  Annahme  gleichförmiger  Grundsätze  zur  Jörderung  der  Gewerbsamkeie,  insbesondere:


a)  wegen  der  von  den  Unterthanen  des  einen  Vereinsstaates,  welche  in  dem  Gebiete
  eines  anderen  Vereinsstaates  Handel  und  Gewerbe  treiben  oder  Arbeit
suchen,  zu  enrrichtenden  Abgaben,

b)  wegen  der  freien  Julassung  der  Fabrikanten  und  sonstigen  Gewerbetrelbenden,
welche  blos  für  das  von  ihnen  betriebene  Geschäft  Ankäufe  machen,  oder  von

S—  2
        <pb n="361" />
        (341)

Reisenden,  welche  nicht  Waaren  selbst,  sondern  nur  Muster  derselben  bei  sich
fuͤhren,  um  Bestellungen  zu  suchen,  ferner
c)  wegen  des  Besuches  der  Messen  und  Märkee,

4.  wegen  der  Wasserzölle  oder  auch  Wegegeld-Gebühren  auf  Flüssen,  und  Gleichstellung
  der  Unterthanen  der  anderen  Vereinsstaaten  in  den  Begünstigungen,  welche
dem  Schiffahrts-Betriebe  der  eigenen  Unterthanen  zugestanden  werden  möchten,

sollen  auch  in  der  Grafschaft  Schaumburg  in  Anwendung  kommen.

Artikel  10.  Seine  Hoheit  der  Kurprinz  und  Mitregent  werden  das  Zollcartel  vom
1  #en  Mai  1833.  in  der  Grasschaft  Schaumburg  verkündigen  und  vom  1sten  Januar
1842.  an  daselbst  in  Wirksamkeir  (treten  lassen.  Niche  minder  werden  die  Regierungen
der  übrigen  Zollvereinsstaaten  dasselbe  von  eben  diesem  Zeitpuncte  an  auch  in  ihren  Landen
im  Verhältnisse  zur  Grasschaft  Schaumburg  in  Anwendung  setzen.

Artikel  11.  Seine  Hoheit  der  Kurprinz  und  Mitregent  werden  in  der  Grafschaft
Schaumburg  die,  den  im  Artikel  2.  erwähnten  Gesetzen  und  Verfügungen  entsprechende
Einrichtung  der  Verwaltung  anordnen,  auch  die  zur  Erhebung  der  Zölle  und  zur  Aufsscht
  erforderlichen  Beamten  anstellen,  und  die  den  Zolldienst  leitende  obere  Zollbehörde
zu  Cassel  wird  diese  Beamten  nach  den  allgemein  vereinbarten  Verwaltungs=  und  Dienstvorschriften
  instruiren.

Sowohl  für  die  Bestimmung  und  Einrichtung  der  zur  Erhebung  und  Abfertigung
erforderlichen  Dienststellen  und  die  Festsetzung  der  amtlichen  Befugnisse  derselben,  als  auch
für  die  Organisarion  des  Aufsichts-Personals,  ingleichen  wegen  der  Besoldung  sämmtlicher
in  der  Grafschaft  Schaumburg  anzustellenden  Zollbeamten  werden  die  unter  den  Zollvereinsgliedern
  bereits  bestehenden  Verabredungen  maaßgebend  seyn.

Die  zur  Bestreitung  der  Grenz-Zollverwaltungskosten  erforderliche  Pauschsumme  soll
nach  den  bestehenden  Normen  vereinbart,  und  der  Kurfürstlichen  Regierung  zur  Verwendung
  zu  diesem  Zwecke  von  den  gemeinschaftlichen  Einnahmen  zur  Dieposition  gestelle  werden.

Artikel  12.  Die  Antheilnahme  Kurhessens  an  der  Vertheilung  der  gemeinschafelichen
  Zoll-Einnahmen  unter  die  Bereinsglieder  nach  den  im  Arcikel  7.  des  Vertrages  vom
Sten  Mai  d.  J.  über  die  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handelsvereins  enchaltenen  Bereinbarungen
  wird  für  die  Grafschaft  Schaumburg  in  der  Art  erfolgen,  daß  die  Bevölkerung
derselben  der  Seelenzahl  des  Kurfürstenthums,  mit  Ausnahme  des  dem  Thüringischen  Zollund
  Handelsvereine  angeschlossenen  Kreises  Schmalkalden,  zugezählt  wird.

Artikel  13.  Die  Kurfürstliche  Regierung  verpflichtet  sich  zu  densenigen  Maaßregeln,
  welche  erforderlich  sind,  damit  nicht  die  Joll-Einkünfte  des  Gesammtvereins  durch
die  Einführung  und  Anhäufung  gar  nicht,  oder  geringer  verzollter  Waaren-Worräthe
beeinträchtigt  werden.

1341.  52
        <pb n="362" />
        (  342  )

Artikel  14.  Alles  was  sich  auf  die  Detail-Ausführung  der  in  dem  gegenwärtigen
Vertrage  enthaltenen  Verabredungen  bezieht,  soll  durch  gemeinschaftliche  Commissarien
vorbereitet  werden.

Artikel  15.  Die  Dauer  dieses  Vertrages  wird  vorläufig  bis  zum  letzten  December
  1853.  mit  der  Maaßgabe  festgesetzt,  daß  wenn  derselbe  nicht  spätestens  ein  Jahr  vor
dem  Ablaufe  von  einer  oder  der  andern  Seite  gekündige  wird,  er  als  auf  weitere  zwölf
Jahre,  und  so  fort  von  zwölf  zu  zwölf  Jahren  verlängert  angesehen  werden  soll.

Derselbe  soll  alsbald  zur  Racification  sämmrtlicher  betheiligten  Regierungen  vorgelege
und  die  Auswechselung  der  Ratificarions-Urkunden  mit  möglichster  Beschleunigung  in  Berlin
  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  13ten  November  1841.
(gez.)  Ernst  Michaelis.  Heinrich  Theodor  Ludwig  Schwedes.
(L.  S.)  (L.  S.)

(gez.)  Adolph  Georg  Theodor  Pochhammer.
(L.  S.)
        <pb n="363" />
        (343  )

IV.
Vertrag

zwischen
Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Kurhessen,  dem  Großherzogthume
  Hessen,  den  zu  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine  gehörigen
Staaten,  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurk  einerseits  und  Waldeck
andererseits,
den
Anschluß  des  Fürstenthums  Pyrmont  an  das  Zollsystem  Preußens
und  der  übrigen  Staaten  des  Zollvereins
betreffend.

Nochdem  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Waldeck  und  Pyrmone  den  Wunsch  zu  erkennen
gegeben  haben,  daß  bei  der  nunmehr  bevorstehenden  Einverleibung  des  Preußischen  Amtes
Lügde  in  den  Zollverein  auch  das  Fürstenthum  Pyrmont,  dem  deshalb  in  dem  Verrrage
vom  16ten  April  1831.  über  die  Vereinigung  des  Fürstenehums  Waldeck  mie  den  westlichen
Preußischen  Provinzen  zu  einem  Zollsysteme  verabredeten,  und  in  dem  Vertrage  vom  gien
Januar  1838,  über  die  fernere  Vereinigung  des  Fürstenthums  Waldeck  mit  Preußen  zu  einem
  übereinstimmenden  Zoll=  und  Steuersysteme  erneuerten  Vorbehalte  gemäß,  dem  Jollvereine
  angeschlossen  werde,  so  haben,  zum  Zwecke  der  deshalb  zu  eröffnenden  Verhandlungen,

  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  für  Sich  und  in  Vertretkung  der
übrigen  Mitglieder  des,  kraft  der  Verträge  vom  2  2sten  und  30ten  März  und  1  1cen
Mai  1833.,  12ten  Mai  und  10ten  December  1835.,  2ten  Jannar  1836.  und
Zten  Mai  1841.  bestehenden  Zoll=  und  Handelsvereins,  nämlich  der  Kronen
Bayern,  Sachsen  und  Württemberg,  des  Großherzogthums  Baden,  des  Kurfürsienthums
  Hessen,  des  Großherzogthums  Hessen,  der  den  Thüringischen  Zoll=  und
Handelsverein  bildenden  Staaten,  —  namentlich  des  Großherzogthums  Sachsen,
der  Herzogthümer  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg  und  Sachsen-Coburg
und  Gotha,  und  der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolstade  und  Schwarzburg=Sondershausen,
  Reuß-Greiz,  Reuß-Schleiz  und  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf,

  —  des  Herzugthums  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt,
52#
        <pb n="364" />
        (  344)

Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Legationsrath  Ernst  Michaelis,  Ritter  des  Königlich
Preußischen  rorhen  Adler-Ordens  zweiter  Klasse  mit  Eichenlaub,  u.  s.  w.,  und

Allerhöchst  Jhren  Geheimen  Ober-Finanzrach  Adolph  Georg  Theodor  Pochhammer,
  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse
mie  der  Schleife,  u.  s.  w.,  und

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Waldeck  und  Pyrmont,

Höchst  Ihren  Geheimen  Regierungsrath  Ludwig  Hagemann,  Ricter  des  Königlich

Preußischen  rochen  Adler-Ordens  dritter  Klasse,
von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratification,  folgender  Vertrag
abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.  Seine  Durchlauche  der  Fürst  zu  Waldeck  und  Pyrmont  rreten  mit  Ihrem
Fürstenthume  Pyrmont  unbeschader  Ihrer  landesherrlichen  Hoheitsrechte,  dem  Zollsysteme
des  Königreichs  Preußen  und  der  mit  diesem  zu  einem  Follvereine  verbundenen  Staaten  bei.

Artikel  2.  In  Folge  dieses  Beitrites  werden  Seine  Durchlaucht  der  Furst  zu
Waldeck  und  Pyrmont,  mit  Aufhebung  der  gegenwärtig  in  dem  Fürstenthume  Pyrmont,
über  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  und  deren  Verwaltung  bestehenden
Gesetze  und  Einrichtungen,  daselbst  die  Verwaltung  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben
  in  Uebereinstimmung  mir  den  desfallsigen  Gesetzen,  Tarifen,  Verordnungen
und  sonstigen  administrativen  Bestimmungen,  wie  solche  in  Preußen  dermalen  bestehen,  eintreten,
  und  zu  diesem  Zwecke  die  erforderlichen  Gesetze,  Tarife  und  Verordnungen  publiciren,
sonstige  Verfügungen  aber,  nach  denen  die  Unterthanen  oder  Steuerpflichtigen  sich  zu  richten
haben,  durch  Ihre  Regierung  zur  öffentlichen  Kenntniß  bringen  lassen.

Artikel  3.  Etwaige  künftige  Abänderungen  der  im  vorstehenden  Artikel  gedachten,
in  Preußen  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  oder  neue  derartige  Bestimmungen,  welche
der  Uebereinstimmung  wegen  auch  im  Fürstenehume  Pyrmont  zur  Ausführung  kommen  mußten,
  bedürfen  der  Zustimmung  der  Fürstlich  Waldeckischen  Regierung.  Diese  Zustimmung
wird  nicht  verweigere  werden,  wenn  solche  Abänderungen  in  den  Königlich  Preußischen
Scaaten  allgemein  gerroffen  werden.

Artikel  4.  Mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Vertrages  hören  alle  Eingangs-,
Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  an  den  Grenzen  zwischen  Preußen  und  dem  Furstenehume
  Pyrmont  auf,  und  es  können  alle  Gegenstände  aus  letzterem  frei  und  unbeschwert
in  die  Preußischen  und  in  die  mit  Preußen  im  Zollvereine  befindlichen  Staaten,  und  umgekehrt
  aus  diesen  in  das  Fürskenehum  Pyrmont  eingeführt  werden,  mit  alleinigem  Vorbehalte:


a)  der  zu  den  Staatsmonopolen  gehörenden  Gegenstände  (Sabz),  ingleichen  der  Spielkarten
  und  der  Kalender,  nach  Maaßgabe  der  Artikel  5.  und  6.,
        <pb n="365" />
        (345  )

b)  der  im  Inneren  des  Zollvereins  mit  einer  Steuer  belegten  inlaͤndischen  Erzeugnisse,
nach  Maaßgabe  des  Artikels  7.,  und  endlich

c)  solcher  Gegenstaͤnde,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  einem  der  contrahirenden  Staaten
ertheilten  Erfindungs-Privilegien  (Patente)  nicht  nachgemacht  oder  eingefuͤhrt  werden
koͤnnen,  und  daher  fuͤr  die  Dauer  der  Privilegien  (Patente)  von  der  Einfuhr  in  den
Staat,  welcher  dieselben  ertheilt  hat,  ausgeschlossen  bleiben  muͤssen.

Artikel  5.  In  Betreff  des  Salzes  treten  Se.  Durchlaucht  der  Fuͤrst  zu  Waldeck
und  Pyrmont  den  zwischen  den  Mitgliedern  des  Jollvereins  bestehenden  Verabredungen  in
folgender  Arc  bei:

a)  die  Einfuhr  des  Salzes  und  aller  Gegenstände,  aus  welchen  Kochsalz  ausgeschieden
zu  werden  pflege,  aus  fremden  nicht  zum  Vereine  gehörenden  Ländern  in  die  Vereinsstaaten,
  ist  verboten,  in  soweit  dieselbe  nicht  für  eigene  Rechnung  einer  der  vereinten
  Regierungen  und  zum  unmittelbaren  Verkaufe  in  deren  Salzämtern,  Faktoreien
  oder  Niederlagen  geschieht;

b)  die  Durchfuhr  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstände  aus  den  zum  Vereine
  nicht  gehörigen  Ländern  in  andere  solche  Länder  soll  nur  mit  Genehmigung  der
Vereins-Staaten,  deren  Gebier  bei  der  Durchfuhr  berührt  wird,  und  unter  den
Vorsichts-Maaßregeln  startfinden,  welche  von  selbigen  für  nothwendig  erachtet  werden;

c)  die  Ausfuhr  des  Salzes  in  fremde  niche  zum  Vereine  gehörige  Scaaten  ist  frei;

d)  was  den  Salzhandel  innerhalb  der  Vereinsstaaten  betrifft,  so  ist  die  Einfuhr  des
Salzes  von  einem  in  die  anderen  nur  in  dem  Falle  erlaubt,  wenn  zwischen  den  Landes-Regierungen
  besondere  Verträge  deshalb  bestehen;

e)  wenn  eine  Regierung  von  der  anderen  innerhalb  des  Gesammtvereins  aus  Staaksoder
  Privat-Salinen  Salz  beziehen  will,  so  müssen  die  Sendungen  mit  Pässen  von
öffentlichen  Behörden  begleitet  werden;

|)  wenn  ein  Vereinsstaat  durch  das  Gebier  eines  anderen  aus  dem  Auslande,  oder  aus
einem  dritten  Vereinsstaate  seinen  Salzbedarf  beziehen,  oder  durch  einen  solchen  sein
Salz  in  fremde  nicht  zum  Vereine  gehörige  Länder  versenden  lassen  will,  so  soll  diesen
  Sendungen  kein  Hinderniß  in  den  Weg  gelegt  werden;  jedoch  werden,  in  sofern
  dieses  nicht  schon  durch  frühere  Verträge  bestimmt  ist,  durch  vorgängige  Uebereinkunft
  der  becheiligten  Staaten  die  Straßen  für  den  Transport,  und  die  erforderlichen
  Sicherheits-Maapregeln  zur  Verhinderung  der  Einschwärzung.  verabreder  werden.

Artikel  6.  Hinsichtlich  der  Einfuhr  von  Spielkarten  und  Kalendern  kommr  der
Grundsatz,  wonach  es  in  sämmrlichen  zum  Jollvereine  gehörigen  Staaten  und  Gebiets-
        <pb n="366" />
        (346  )

kheilen  bei  den  bestehenden  Verbots-  oder  Beschräͤnkungs-Gesetzen  und  Debits-Einrichtungen
sein  Bewenden  behaͤlt,  auch  in  Beziehung  auf  das  Fuͤrstenthum  Pyrmont  in  Anwendung.

Artikel  7.  Die  in  Betreff  der  inneren  Steuern,  welche  in  den  einzelnen  Vereins—
staaten  theils  auf  die  Hervorbringung  oder  Zubereitung,  theils  unmittelbar  auf  den  Ver—
brauch  gewisser  Erzeugnisse  gelegt  sind,  sowie  hinsichtlich  des  Verkehrs  mit  solchen  Erzeug—
nissen,  durch  den  Vertrag  vom  8ten  Mai  d.  J.  unter  den  Vereinsstaaten  vereinbarten  Bestimmungen
  werden  auch  in  dem  Fuͤrstenthume  Pyrmont  Anwendung  erhalten.  Demge—
maͤß  wird,  in  Ruͤcksicht  auf  die  Steuern,  welche  in  letzterem  von  inneren  Erzeugnissen  nach
den  in  dem  besonderen  Vertrage  zwischen  Preußen  und  Waldeck  vom  heutigen  Tage  des—
halb  getroffenen  Verabredungen  zur  Erhebung  kommen,  zwischen  Preußen  und  dem  Fürstenthume
  Pyrmont  gegenseitig  von  sämmtlichen  inneren  Erzeugnissen,  bei  dem  Uebergange
in  das  andere  Gebier,  weder  eine  Rückvergütung  der  Steuern  geleistet,  noch  eine  Uebergangs-Abgabe
  erhoben  werden,  dagegen  den  übrigen  Staaten  des  Zoll-Vereins  gegenüber
das  Fürstenthum  Pyrmont  hinsichtlich  der  zu  gewährenden  Rückvergütungen  und  der  zu
erhebenden  Uebergangs-Abgaben  in  dasselbe  Verhäleniß,  wie  Preußen,  treten.

Artikel  8.  Seine  Fürstliche  Durchlaucht  treten  der  zwischen  den  Staaren  des  Jollvereins
  unter  dem  8ten  Mai  d.  J.  getroffenen  Uebereinkunft  wegen  Besteuerung  des  im
Umfange  des  Vereins  aus  Runkelrüben  bereiteten  Zuckers  bei,  und  erklären  Sich  auch  damit
  einverstanden,  daß,  wenn  die  Fabrikation  von  JZucker  oder  Syrop  aus  anderen  inländischen
  Erzeugnissen,  als  aus  Runkelrüben,  z.  B.  aus  Stärke,  im  Zollvereine  einen  erheblichen
  Umfang  gewinnen  sollte,  diese  Fabrikation  ebenfalls  in  sämmtlichen  Vereinsstaaten
einer  übereinstimmenden  Besteuerung  nach  den  für  die  Rübenzucker-Steuer  verabredeten
Grundsätzen  zu  unterwerfen  sein  würde.  «

Artikel  9.  Nicht  minder  treten  Seine  Fuͤrstliche  Durchlaucht  den  Verabredungen
bei,  welche  in  den  zwischen  Preußen  und  anderen  deutschen  Staaten  abgeschlossenen,  der
Fuͤrsilichen  Regierung  mirgerheilten  Zollvereinigungs-Verträgen  über  folgende  Gegenstände
getroffen  worden  sind:

1.  wegen  der  Höhe  und  Erhebung  der  Chaussee-,  Pflaster-,  Damm-,  Brücken=  und  Fährgelder,
  der  Thorsperr=  und  Pflastergelder,  ohne  Unterschied,  ob  alle  diese  Hebungen
für  Rechnung  der  landesherrlichen  Cassen  oder  eines  Privatberechtigten,  namenrlich
einer  Gemeinde,  Statt  finden;

2.  wegen  Herbeiführung  eines  gleichen  Münz-,  Maaß=  und  Gewichts-Systems;

3.  wegen  Annahme  gleichförmiger  Grundsätze  zur  Beförderung  der  Gewerbsamkeit,  insbesondere:


a)  wegen  der  Befugniß  der  Unterthanen  des  einen  Scaaces,  in  dem  Gebiete  eines
anderen,  zum  Zollvereine  gehörigen  Staates,  Arbeit  und  Erwerb  zu  suchen;
        <pb n="367" />
        (  347  )

b)  wegen  der,  von  den  Unterthanen  des  einen  Bereinsskaares,  welche  in  dem  Gebiete
eines  anderen  Vereinsstaates  Handel  und  Gewerbe  treiben  oder  Arbeit  suchen,  *#
entrichtenden  Abgaben;

I)  wegen  der  freien  Zulassung  von  Fabrikanten  und  sonstigen  Gewerbeereibenden,  welhe
blos  fuͤr  das  von  ihnen  betriebene  Geschaͤft  Ankaͤufe  machen,  oder  von  Reisenden,
welche  nicht  Waaren  selbst,  sondern  nur  Muster  derselben  bei  sich  führen,  um  Besiellungen
  zu  suchen;

d)  wegen  des  Besuches  der  Messen  und  Märkre;

4.  wegen  der  Gebühren  und  Leistungen  für  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs
bestimmt  sind.

Insbesondere  schließen  Se.  Durchlaucht,  wie  dies  bereits  hinsichtlich  des  Fürstenthums
  Waldeck  geschehen  ist,  so  nunmehr  auch  für  das  Furstenthum  Pyrmongt  der  zwischen
  den  Regierungen  der  zu  dem  Zoll=  und  Handelsvereine  gehörigen  Staaten  unter  dem
30sten  Juli  1838.  abgeschlossenen  allgemeinen  Münz-Convention  mie  der  Erklärung  Sich
an,  den  Vierzehn-Thalerfuß  als  Landes-Münzfuß  annehmen  zu  wollen.

Artikel  10.  Seine  Fürstliche  Durchlaucht  erklären  hierdurch  Ihren  Beitrice  zu
dem  zwischen  den  Gliedern  des  Zoll=  und  Handelsvereins  zum  Schutze  ihres  gemeinschaftlichen
  Zollsystems  gegen  den  Schleichhandel  und  ihrer  innern  Verbrauchs-Abgaben  gegen
Defraudation  bestehenden  Zollkartel  auch  hinsichtlich  des  Fürstenchums  Pyrmont,  und  werden
  die  betreffenden  Arcikel  desselben  gleichzeitrig  mit  dem  gegenwärtigen  Vertrage  daselbst
publiciren  lassen;  auch  die  übrigen  Vereinsstaaten  werden  die  erforderlichen  Anordnungen
  treffen,  damit  in  den  gegenseitigen  Verhälcnissen  den  Bestimmungen  dieses  Zollkarrels
überall  Anwendung  gegeben  werde.

Artikel  11.  Die  den  im  Artikel  2.  erwähnten  Gesetzen  und  Verordnungen  entsprechende
  Einrichtung  der  Verwaltung  im  Fürstenthume  Pyrmone,  insbesondere  die  Bestimmung,
  Einrichtung  und  amtliche  Befugniß  der  zur  Erhebung  und  Abfertigung  erforderlichen
  Dienststellen,  sollen  in  gegenseitigem  Einvernehmen  mit  Hülfe  der  von  beiden
Seiten  zu  diesem  Behufe  zu  ernennenden  Ausführungs-Commissarien  angeordner  werden.

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Waldeck  und  Pyrmont  wollen  die  gedachte  Verwaltung
  dem  Verwaltungsbezirke  der  Königlich  Preußischen  Provinzial=  Steuer-Direction  zu
Münster  zutheilen.

Die  zu  errichtenden  Hebe=  und  Abfercigungsstellen  sollen  als  gemeinschaftliche  angesehen
  werden.

Artikel  12.  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Waldeck  und  Pyrmont  werden  für  die
ordnungsmäßige  Besetzung  der  im  Fürstenthume  Pyrmont  zu  errichtenden  gemeinschaftlichen
        <pb n="368" />
        (348  )

Hebe=  und  Abfertigungsstellen,  so  wie  der  daselbst  erforderlichen  Aufsichts-Beamtenstellen
nach  Maaßgabe  der  deshalb  getroffenen  näheren  Uebereinkunft  Sorge  rragen.

Die  in  Folge  dessen  im  gedachten  Fürstenthume  fungirenden  Zoll=  und  Steuerbeamten
werden  von  der  Fürstlichen  Regierung  für  beide  Landesherren  in  Eid  und  Pflicht  genommen,
  und  mit  Legitimationen  zur  Ausübung  des  Dienstes  versehen  werden.

In  Beziehung  auf  ihre  Dienst-Obliegenheiren,  namentlich  auch  in  Absicht  der  Dienst-Dieciplin,
  werden  dieselben  jedoch  nur  der  Königlich  Preußischen  Provinzial=  Steuer-Direction
  in  Münster  untergeordnet  sein.  «

Die  Schilder  vor  den  Localen  der  Hebe-  und  Abfertigungsstellen  im  Fuͤrstenthume
Pyrmont  sollen  das  Fürstliche  Hoheitszeichen,  die  einfache  Inschrift  „Zoll-  Amt“  erhalten,
und  gleich  den  Zolltafeln,  Schlagbäumen  r2c.  mit  den  Waldeckischen  Landesfarben  versehen
werden.

Die  bei  den  Abfertigungen  anzuwendenden  Stempel  und  Siegel  sollen  ebenfalls  nur
das  Fürstlich  Waldeckische  Hoheitszeichen  führen.

Artikel  13.  Die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  im  Fürstenthume  Pyrmont
begangenen  Jollvergehen,  so  wie  die  Vollstreckung  der  Erkenntnisse  erfolgt  nach  Maaßgabe
des  bereits  für  das  Fürstenthum  Waldeck  ergangenen,  und  künftig  auch  auf  das  Fürstenthum
  Pyrmont  anzuwendenden  Zoll-Straf-Gesetzes,  und  zwar  beim  administrariven  Verfahren,
  von  dem  betreffenden  Haupt-Zoll=  oder  Steuer-Amte  und  dessen  vorgesetzten  Verwaltungsbehörden,
  im  gerichtlichen  Verfahren  aber  von  den  Fürstlichen  Gerichrsbehörden,
nach  den  bestehenden  Normen  und  Competenzbestimmungen.

Artikel  14.  Die  Ausübung  des  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungs-Rechts
über  die,  wegen  verschuldecer  Jollvergehen  im  Fürstenthume  Pyrmont  verurcheilten  Personen
  bleibt  Sr.  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Waldeck  und  Pyrmont  vorbehalten.

Artikel  15.  In  Folge  des  gegenwärtigen  Vertrages  wird  zwischen  dem  Königreiche
  Preußen  und  dem  Fürstenthume  Pyrmont  eine  Gemeinschaft  der  Einkünfte  an  Eingangs-,
  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  Start  sinden,  und  der  Ertrag  dieser  Einkünfte,
  den  dieserhalb  gecroffenen  näheren  Verabredungen  gemäß,  nach  dem  Verhälenisse
der  Bevölkerung  getheilt  werden.

Artikel  16.  Da  die  in  den  Staaten  des  ZJollvereins  besteuerten  ausländischen
Waaren  in  dem  Fürstenthume  Pyrmont  gegenwärtig  theils  mit  gar  keiner,  theils  mit  wesentlich
  geringeren,  als  den  im  Zollvereine  zu  entrichtenden  Eingangs-Abgaben  belegr  find,
so  verpflichter  sich  die  Fürstlich  Waldeckische  Regierung,  vor  Herstellung  des  freien  Verkehrs
  zwischen  dem  Fürstenthume  und  dem  Gebiete  des  Jollvereins,  diejenigen  Maaßregeln
        <pb n="369" />
        (349  )

zu  ergreifen,  welche  erforderlich  sind,  damit  nicht  die  Zolleinkuͤnfte  des  Vereins  durch  die
Anhaͤufung  und  Einfuͤhrung  unverzollter  Waarenvorraͤthe  beeintraͤchtigt  werden.

Artikel  17.  Die  Dauer  des  gegenwaͤrtigen  Vertrages  wird  bis  zum  letzten  De—
cember  1853.  festgesetzt.

Erfolgt  nicht  spaͤtestens  ein  Jahr  vor  dem  Ablaufe  dieses  Zeitraums  von  der  einen
oder  der  anderen  Seite  eine  Aufkuͤndigung,  so  wird  der  Vertrag  auf  weitere  zwoͤlf  Jahre,
und  so  fort  von  zwoͤlf  zu  zwoͤlf  Jahren  als  verlaͤngert  angesehen.

Derselbe  soll  alsbald  saͤmmtlichen  betheiligten  Regierungen  zur  Ratification  vorgelegt
und  die  Auswechselung  mie  möglichster  Beschleunigung,  spätestens  aber  binnen  sechs  Wochen
  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  1  16en  Dezember  1841.

(gez.)  Ernst  Michaelis.  Ludwig  Hagemann.
(L.  S.)  (L.  S.)

(ze.)  Adolph  Georg  Theodor  Pochhammer.
(L.  S.)

1841.  53
        <pb n="370" />
        (350  )

V.
Vertrag

zwischen

Preußen,  —  für  sich  und  in.  Vertretung  der  übrigen  Mitglieder  des  Zollund
  Handelsvereins,  —  und  Braunschweig  einerseits  und  Hannover
und  Oldenburg  andererseits,

betreffend

die  steuerlichen  Verhältnisse  verschiedener  Herzoglich  Brannschweigischer
  Landestheile.

r

Nechdem  Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg
bei  dem  zu  Ende  dieses  Jahres  bevorstehenden  Ablaufe  der  Periode,  für  welche  der  mirtelst
der  Verträge  vom  1sten  Mai  1834.  und  7ten  Mai  1836.  zwischen  Hannover,  Oldenburg
  und  Braunschweig  bestehende  Steuerverein  zunächst  errichter  worden  ist,  Sich  entschlossen
  haben,  aus  diesem  Steuervereine  auszuscheiden  und  vermöge  des  zwischen  Preußen
für  sich  und  in  Vertretung  der  übrigen  Mieglieder  des,  kraft  der  Verträge  vom  2  2sten
und  30sten  März  und  11ten  Mai  1833.,  12ten  Mai  und  10°1#en  Dezember  1835.,
Dten  Januar  1836.  und  8ten  Mai  1841.  bestehenden  Zoll=  und  Handelsvereins  einerseits
  und  Braunschweig  andererseits  unker  dem  19ten  Oktober  d.  J.  abgeschlossenen  Verrages
  mit  Höchst  Ihren  Landen,  unter  Ausnahme  einiger  außer  unmittelbarem  Zusammenhange
  mie  den  Gebieten  der  Zollvereinsstaaten  befindlichen  Landescheile,  dem  gedachten
Zoll-  und  Handelsvereine  beizurreten,  bei  dem  Abschlusse  dieses  Vertrages  jedoch  vorbehalten
  worden  ist,  den  Umständen  nach  den  Herzoglich  Braunschweigischen  Harz=  und  Weserdistrict
  dem  zwischen  Hannover  und  Oldenburg  etwa  noch  fortzusetzenden  Steuervereine
mittelst  einer  von  Seiten  des  Zollvereins  und  Braunschweigs  mit  Hannover  und  Oldenburg
  einzugehenden  Uebereinkunft  für  die  Dauer  des  Jahres  1842.  wiederum  anzuschließen:
  so  haben,  mie  Rücksicht  auf  die  nunmehr  zwischen  den  beiden  letztgenannten  Scaaten
erfolgte  Prolongation  des  Sceuervereins,  zur  Erledigung  dieses  Vorbehalts,  und,  was
Hannover,  Oldenburg  und  Braunschweig  betrifft,  um  bei  dieser  Gelegenheit  zugleich  hinsichelich
  der  Verhälenisse  der  von  dem  Anschlusse  des  Herzogehums  Braunschweig  an  den
Zollverein  niche  berührten  Herzoglichen  Landestheile  weitere  BVereinbarung  zu  treffen,  Verhandlungen
  eröffnen  lassen  und  zu  Bevollmächtigeen  ernanne:
        <pb n="371" />
        (351).

einerseits

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  für  Sich  und  in  Vertretung  der
übrigen  Mietglieder  des  Zoll-  und  Handelsvereins,  nämlich  der  Kronen  Bayern,
Sachsen  und  Württemberg,  des  Großherzogthums  Baden,  des  Kurfurstenthums
Hessen,  des  Großherzogehums  Hessen,  der  den  Thüringischen  Joll=  und  Handelsverein
bildenden  Staaten,  —  namentlich  des  Großherzogthums  Sachsen,  der  Herzogthümer
Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg  und  Sachsen-Coburg  und  Gotha,  und
der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolstadt,  Schwarzburg-Sondershausen,  Reuß-Greitz,
  Reuß-Schleiz  und  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf,  —  des  Herzogthums
Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurr,

Allerhöchst  Ihren  Wirklichen  Geheimen  Ober-Finanzrach  und  General-Director  der
Steuern,  August  Heinrich  Kuhlmeyer,  Nitter  des  Königlich  Preußischen
rorhen  Adler-Ordens  zweiter  Klasse  mit  dem  Stern  und  Eichenlaub  u.  s.  w.;

IUllerhöchst  Ihren  Wirklichen  Geheimen  Legationsrath  und  Director  der  zweiten  Abtheilung
  im  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Franz  August  Eichmann,
  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  zweiter  Klasse  mit
Eichenlaub  u.  s.  w.,  und

Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Adolph  Georg  Theodor  Pochhammer,
  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dricter  Klasse
mic  der  Schleife  u.  s.  w.;

und
Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Braunschweig  und
Luneburg:

Höchst  Ihren  Finanz-Director  und  Geheimen  Legarionsrath  August  Philipp  Christian
  Theodor  von  Amsberg,  Commandeur  erster  Klasse  vom  Herzoglich
Braunschweigischen  Orden  Heinrichs  des  Löwen  u.  s.  w.;

andererseits

Seine  Majestät  der  König  von  Hannover:

Allerhöchst  Ihren  General-Lieutenant,  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  an  dem  Königlich  Preußischen  und  dem  Königlich  Sachsischen  Hofe,
August  von  Berger,  Großkreuz  des  Königlich  Hannoverischen  Guelphen-Ordens,
  u.  s.  w.;

Allerböchst  Ihren  General-Director  der  indirecten  Steuern,  Georg  Friedrich  Hieronymue
  Dommes,  Ritter  des  Königlich  Hannoverischen  Gnelphen-Ordens,  u.  s.  w.;

und  .
Allerhoͤchst  Ihren  Hofrath  Friedrich  Ernst  Witte,  Ritter  ꝛc.,
und
537
        <pb n="372" />
        (352)

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg:

Höchst  Ihren  Geheimen  Hofrath  Gerhard  Friederich  August  Jansen,  Kleinkreuz
  des  Großherzoglich  Oldenburgischen  Haus=  und  Verdienst-Ordens  des  Herzogs
  Peter  Friederich  Ludwig  u.  (#w.;

von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratif#cation,  folgender  Vertrag
abgeschlossen  worden  ist:

Artikel  1.  Im  Einverständnisse  mit  den  zuvor  gedachten,  zu  dem  Joll=  und  Handelsvereine
  verbundenen  Staaten  wollen  Seine  Durchlaucht  der  Herzog  von  Braunschweig
Höchst  Ihren  Harz=  und  Weserdistrict,  namentlich  die  Aemter  Harzburg,  Lurker  a.  B.,
Seesen,  Gandersheim,  Greene,  Eschershausen,  Stadr  Oldendorf,  Holzminden  und  Otten-/

  stein,  fuͤr  die  Dauer  des  Jahres  1842.  dem  zwischen  Hannover  und  Oldenburg  vermoͤge

des  hier  abschriftlich  beigefuͤgten  Vertrages  vom  14ten  Dezember  d.  J.  erneuerten  Steuervereine
  anschließen.

r

Artikel  2.  Zufolge  der  in  dem  vorstehenden  Areikel  ausgesprochenen,  Seitens
Seiner  Majestät  des  Königs  von  Hannover  und  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
  von  Oldenburg  angenommenen  Erklärung  werden,  in  Beziehung  auf  die  benannten
  Herzoglich  Braunschweigischen  Gebierstheile,  folgende  am  letzten  Dezember  d.  J.  ablaufende
  Verträge:

a)  der  Vercrag  vom  isten  Mai  1834.  über  die  Annahme  eines  gleichmäßigen  und
gemeinschaftlichen  Systems  der  Eingangs-,  Durchgangs-,  Ausgangs=  und  Verbrauchs-Abgaben
  zwischen  Hannover  und  Braunschweig;

b)  der  Vertrag  vom  7en  Mai  1836.  über  die  Annahme  eines  gleichmäßigen  und
gemeinschaftlichen  Systems  der  Eingangs-,  Durchgangs-,  Ausgangs=  und  Verbrauchs-Abgaben
  zwischen  Hannover  und  Braunschweig  einerseits  und  Oldenburg  andererseits,
  und

Je)  das  zwischen  denselben  Seaaten  unter  dem  27’  sten  Juni  18336.  abgeschlossene  Steuerund
  Zoll-Cartel,

letzteres  jedoch  mic  den  im  Arcikel  3.  des  oben  beigefügten  Vertrages  vom  1  een  Oezember

  d.  J.  enthaltenen  zusätzlichen  Beskimmungen,  hiedurch  für  die  Dauer  des  Jahres  1842.
erneuerkt.

Artikel  3.  ZJwischen  Seiner  Majestär  dem  Könige  von  Hannover  und  Sr.  Königlichen
  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Oldenburg  einerseits,  und  Sr.  Durchlaucht  dem
Herzoge  von  Braunschweig  andererseirs,  wird  ferner  hierdurch  festgestellt,  daß  Seine
Herzogliche  Durchlaucht  mic  Ihren  von  dem  Zollvereine  ausgeschlossenen  Landestheilen,
namentlich  dem  Amte  Thedinghausen,  den  Ortschaften  Bodenburg  und  Oestrum,  und  den
Dörfern  Ostharingen  und  Oelsburg  dem  Steuervereine  für  den  Zeicraum  des  Jahres  1842.
        <pb n="373" />
        (353)

wiederum  beitreten,  weshalb  auch  für  diese  Gebietstheile  die  im  vorstehenden  Artikel  2.  bezeichnerten
  Verträge  während  des  besageen  Zeitraums  in  Kraft  bleiben  werden.

Artikel  4.  Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  und  Seine  Durchlaucht  der
Herzog  von  Braunschweig  wollen  hinsichtlich  Ihrer  Communion-Besitzungen,  einschließlich
der  Juliushürte,  welche  ebenfalls  bei  dem  Steuervereine  für  das  Jahr  1842.  verbleiben,
cs  bei  den  Bestimmungen  des  deefallsigen  Vertrages  vom  1421en  März  1835.  bewenden
lassen.

Artikel  5.  In  Folge  der  durch  die  vorskehenden  Artikel  1.  3.  und  4.  erneuerten
Steuervereinigung  verbleiben  Seine  Durchlaucht  der  Herzog  von  Braunschweeg,  bezüglich
Ihrer  fraglichen  Besitzungen,  in  denselben  Rechten  und  Verbindlichkeiren,  welche  in  den
Bestimmungen  der  Verträge  vom  1sten  Mai  1834.  und  7ten  Mai  1836.  begruͤndet
sind.

Artikel  6.  Gegenwaͤrtiger  Vertrag  soll  sofort  den  hohen  contrahirenden  Theilen
vorgelegt,  und  sollen  die  Ratifications-Urkunden  noch  vor  dem  letzten  Dezember  d.  J.  zu
Berlin  ausgewechselt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  16ten  Dezember  1811.

(gez.)  August  Heinrich  Kuhlmeyer.  August  von  Berger.
(L.  S.)  (L.  S.)
Franz  August  Cichmann.  Georg  Friedrich  Hieronymus
(L.  S.)  Dommes.
Adolph  Georg  Theodor  (L.  S.)
Pochhammer.  Friedrich  Ernst  Witte.
(L.  S.)  (L.  S.)
August  Philipp  Christian  Gerhard  Friederich  August
von  Amsberg.  Jansen.

(L.  S.)  (L.  S.)
        <pb n="374" />
        (354)

A.

Vertrag

zwischen  Hannover  und  Oldenburg,
betreffend

die  Fortdauer  des  unter  ihnen  durch  den  Vertrag  vom  7.  Mai
1836.  errichteten  Steuervereins.

Oe  Majestät  der  König  von  Hannover
und
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg
haben  —  nachdem  von  Seiten  Sr.  Durchlaucht  des  Herzogs  von  Braunschweig  und
Lüneburg  die  Absicht  erklärt  worden,  aus  dem  mittelst
des  Vertrages  vom  1isten  Mai  1834.,
geschlossen  zwischen  Hannover  einer  Seics  und  Braunschweig  anderer  Seits,  und
des  Vercrages  vom  7ien  Mai  1836.,
geschlossen  zwischen  Hannover  und  Braunschweig  einer  Seits  und  Oldenburg  anderer  Seits,

unter  dem  Königreiche  Hannover  und  dem  Herzogthume  Braunschweig  und  demnächst
  dem  Herzogthume  Oldenburg  errichteten  Steuervereine,  bei  dem  mit  dem  Ende  des
jetzigen  Jahres  1841.  bevorsiehenden  Ablaufe  jener  Verträge  für  Ihre  Lande  auszuscheiden,
  —  wegen  der  Forkdauer  des  gedachten  Steuervereins  für  Ihre  Staaten  Uncerhandlungen
  eintreten  lassen,  und  für  dieselben  bevollmächtige:

Seine  Majestät  der  König  von  Hannover:

Allerhöchst  Ihren  General-Lieutenant,  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  am  Königlich  Preußischen  und  Königlich  Sächsischen  Hofe,
August  von  Berger,  Großkreuz  des  Königlichen  Hannoverischen  Guelphen-Ordens,
  u.  s.  w.,

Allerhöchst  Ihren  General-Direktor  der  indirecten  Steuern,  Georg  Friedrich
Hieronymus  Dommes,  Ritter  des  Königlich  Hannoverischen  Guelphen-Ordens,
  u.  s.  w.

und

Allerhoͤchst  Ihren  Hofrath  Friedrich  Ernst  Witte,  Ritter  u.  s.  w.;
und
        <pb n="375" />
        (355  )

Seine  Koͤnigliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg:

Hoͤchst  Ihren  Geheimen  Hofrath  Gerhard  Friederich  August  Jansen,
Kleinkreuz  des  Großherzoglich  Oldenburgischen  Haus-  und  Verdienst-Ordens  des
Herzogs  Perer  Friederich  Ludwig,  u.  s.  w.,

und  es  sind  diese  Bevollmächeigren,  in  Gemäßheic  der  ihnen  ertheilten  Vollmachten  und
Instructionen,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratistcation,  über  Nachstehendes  übereingekommen.

Artikel  1.  ODer  obgedachte  Vertrag  vom  7i2en  Mai  1836.,  geschlossen  zwischen
Hannover  und  Braunschweig  einer  Seits  und  Oldenburg  anderer  Seits,  wird  in  Beziehung
  auf  das  Königreich  Hannover  und  das  Herzogthum  Oldenburg  auf  Ein  Jahr,  also
bit  zum  Ablaufe  des  Jahres  1842.,  verlängert,  und  soll  demnach  während  desselben  für
diese  Staaken  in  seiner  vollen  Wirksamkeic  fortbestehen.

Artikel  2.  Für  dieselbe  Jahresperiode  bleibt  auch  das  zwischen  Hannover  und
Braunschweig  einer  Seits  und  Oldenburg  anderer  Seits  unter  dem  27sten  Juni  1836.
abgeschlossene  Steuer=  und  Joll-Cartel,  mit  der  im  folgenden  Artikel  enthaltenen  Erweiterung,
  für  das  Königreich  Hannover  und  das  Herzogkhum  Oldenburg  in  Krafe.

Artikel  3.  Die  Steuerbeamten  des  einen  Staats  sollen  nicht  nur  zur  Verfolgung
verübter  Steuer-Contraventionen  (Art.  5.  des  erwähnten  Cartels),  sondern  auch  überhaupt
zur  Ausübung  ihrer  Dienst-Functionen  in  dem  Gebiere  des  anderen  Staats,  wenn  es  im
gemeinsamen  Inreresse  von  den  obersten  Scteuerbehörden  für  angemessen  gehalten  wird,
besuge  sein,  und  in  dergleichen  Fällen  den  Schutz  und  Beistand  genießen,  welcher  den
Steuerbeamten  des  eigenen  Staats  verliehen  wird.

Die  Namen  der  becreffenden  Steuerbeamten  werden  in  dem  Bezirke  desjenigen  Staats,
in  welchem  sie  zu  Dienstleistungen  committirr  sind,  zur  öffenrlichen  Kenneniß  gebracht.

Artikel  4.  Gegenwärtiger  Vertrag  soll  alsbald  zur  Allerhöchsten  und  Höchsien
Ratifscation  vorgelegt  und  die  Auslieferung  der  Natifications-Urkunden  längstens  binnen
drei  Wochen  bewirkt  werden.

Urkundlich  dessen  ist  dieser  Vercrag  von  den  Bevollmächtigten  unterzeichnet  und  unterfiegelt
  worden.

So  geschehen  Berlin,  am  1  4ten  Dezember  1841.
(ge.)  (L.  8)  August  von  Berger.  (L.  S.)  Gerhard  Friederich
*  August  Jansen.
(L.  S.)  Georg  Friedrich  Hieronymus
Dommes.
(L.  S.)  Friedrich  Ernst  Witte.
        <pb n="376" />
        (356)

VI.
Vertrag

zwischen
Preußen,  —  für  sich  und  in  Vertretung  der  sämmtlichen  übrigen  Mitglieder
des  Zoll=  und  Handelsvereins,  —  Hannover,  Oldenburg  und  Braunschweig,
betreffend
die  Erneuerung  des  unter  dem  1sten  November  1837.  abgeschlossenen  Vertrages

wegen

Beförderung  der  gegenseitigen  Verkehrs-Verhältnisse.

D.  der  zwischen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Kurhessen,  dem
Großherzogthume  Hessen,  den  zu  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine  gehörigen
Staaten,  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt,  als  den  Mitgliedern  des  krafte  der
Verträge  vom  22sten  und  30sten  März  und  1  1ten  Mai  1833.,  12ten  Mai  und  1  Ot#####
Dezember  1835.,  2ten  Januar  1836.  und  Zten  Mai  184  1.  bestehenden  Zoll=  und  Handelsvereins,
  einerseits,  und  Hannover,  Oldenburg  und  Braunschweig,  als  den  Mitgliedern
des  kraft  der  Verträge  vom  1sten  Mai  1834.  und  7ten  Mai  1836.  bestehenden  Steuervereins,
  andererseits,  unter  dem  1sten  November  1837.  vorläufig  auf  den  Zeitraum  von
vier  Jahren  abgeschlossene  Vertrag  wegen  Beförderung  der  gegenseitigen  Verkehrs-Verhältnisse
  mit  dem  letzten  Dezember  d.  J.  außer  Wirksamkeic  trite,  die  hohen  contrahirenden
Theile  aber  denselben  mit  einigen  Abänderungen  und  Ergänzungen,  besonders  unter  Berücksichtigung
  des  mit  dem  1  ten  Januar  1842.  erfolgenden  Anschlusses  des  Herzogehums
Braunschweig  an  den  Zoll=  und  Handelsverein,  zu  erneuern  wünschen;  so  haben  zum
Zwecke  der  deshalb  zu  pflegenden  Verhandlungen  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  für  Sich  und  in  Vertrecung  der
sämmtlichen  übrigen  Mitglieder  des  Zoll=  und  Handelsvereins,  nämlich  der  Kronen
Bayern,  Sachsen  und  Württemberg,  des  Großherzogthums  Baden,  des  Kurfürstenthums
  Hessen,  des  Großherzogthums  Hessen,  der  zum  Thüringischen  Joll=  und  Handelsvereine
  gehörigen  Staaten,  —  namentlich  des  Großherzogehums  Sachsen,  der
        <pb n="377" />
        (  357)

Herzogthümer  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Alcenburg  und  Sachsen-Coburg  und
Gotha,  und  der  Furstenthümer  Schwarzburg-Rudolstadt,  Schwarzburg-Sondershausen,
  Reuß-Greitz,  Reuß-Schleitz  und  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf,  —  des
Herzogkhums  Nassau  und  der  freien  Scadt  Frankfurt,

Allerhöchst  Jhren  Wirklichen  Geheimen  Ober-Finanzrath  und  General-Direktor  der
St-#euern,  August  Heinrich  Kuhlmeyer,  Ritter  des  Königlich  Preußischen
rothen  Adler-Ordens  zweiter  Klasse  mit  dem  Stern  und  Eichenlaub  u.  s.  w.;

Allerhöchst  Ihren  Wirklichen  Geheimen  Legarionsrath  und  Direkror  der  L#ren  Abeheilung
  im  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Franz  August  Eichmann,
  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  zweiter  Klasse  mir
Eichenlaub  u.  s.  w.,  und

Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Adolph  Georg  Theodor  Pochhammer,
  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rorhen  Adler-Ordens  dritter  Klasse
mie  der  Schleife  u.  s.#  w.;

Seine  Masjestät  der  König  von  Hannover:

Allerhöchst  Ihren  General-Lieutenant,  außerordenrlichen  Gesandten  und  bevollmächrigren
Minister  an  dem  Königlich  Preußischen  und  dem  Königlich  Sächsischen  Hofe,  August
  von  Berger,  Großkreuz  des  Königlich  Hannoverischen  Guelphen-Ordens
u.  s.  w.;

Allerhöchst  Ihren  General-Direkcor  der  indirecten  Steuern  Georg  Friedrich  Hieronymus
  Dommes,  Rirter  des  Königlich  Hannoverischen  Guelphen-Ordens
u.  s.  w.  und  «

Allerhoͤchst  Ihren  Hofrath  Friedrich  Ernst  Witte,  Ritter  u.  s.  w.;

Seine  Koͤnigliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg:

Hoͤchst  Ihren  Geheimen  Hofrath  Gerhard  Friederich  August  Jansen,  Klein—
kreuz  des  Großherzoglich  Oldenburgischen  Haus-  und  Verdienst-Ordens  des  Her—
zogs  Peter  Friederich  Ludwig  u.  s.  w.,  und

Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Braunschweig  und
Luͤneburg:

Höchst  Ihren  Finanz-Direktor  und  Geheimen  Legationsrath  August  Philipp  Chri—
stian  Theodor  von  Amsberg,  Commandeur  erster  Klasse  vom  Herzoglich
Braunschweigischen  Orden  Heinrichs  des  Loͤwen  u.  s.  w.,

von  welchen  Bevollmaͤchtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratification  folgender  Vertrag
abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.  Da  die  hohen  contrahirenden  Theile  die  gegenseitige  Unterdrückung  des
Schleichhandels  und  eine  freundnachbarliche  Mitwirkung  zur  Aufrechthaltung  Ihrer  gegen-1841.
  54
        <pb n="378" />
        —

(358  )

seitigen  Handels=  und  Steuersysteme  als  vorzügliche  Mittel  zur  Beförderung  des  redlichen
Verkehrs  zwischen  beiden  Vereinen  anerkennen;  so  verpflichten  Dieselben  Sich  auch  ferner,
  dem  Schleichhandel  zwischen  Ihren  Landen,  und  insbesondere  da,  wo  die  Grenzen
der  beiderseitigen  Vereine  sich  berühren,  nach  Möglichkeic  entgegen  zu  wirken,  jeden  durch
die  Zoll=  oder  Steuergesetze  des  Nachbarlandes  verbotenen  Verkehr  nach  letzterem  in  Ihren
  Staaten  moglichst  zu  verhindern  und  zu  bestrafen,  und  Sich  gegenseitig  zur  Ausrottung
  eines  solchen  unerlaubten  Verkehrs,  wo  derselbe  sich  zeigen  sollte,  behülflich  zu  sein.
Zur  Erreichung  dieses  Zweckes  ist  die  in  der  Anlage  A.  beigefügee  Uebereinkunft  wegen
Unterdrückung  des  Schleichhandels  zwischen  Ihnen  errichtet  worden.

Artikel  2.  In  demselben  Sinne  und  um  zugleich  die  Unbequemlichkeiten  und
Schwierigkeiten  zu  beseitigen,  welche  aus  der  vorspringenden  Lage  einiger  Hannoverischen
Landestheile  in  das  angrenzende  Preußische  und  in  das  vom  1sten  Januar  1842.  ab  dem
Zollvereine  angehörende  Braunschweigische  Gebiet,  sowohl  für  die  beiderseitigen  Verwaltungen
  der  Ein-,  Aus=  und  Durchgangs-Abgaben,  als  insbesondere  auch  für  den  Verkehr
der  beiderseitigen  Uncerthanen  entstehen,  wollen  Seine  Masestät  der  König  von
Hannover

1.  die  Grafschaft  Hohnstein  und  das  Amt  Elbingerode  bei  dem  ZJollvereine,  welchem
das  diese  Landestheile  begrenzende  Preußische  Gebiet  angehört,  nach  Inhalt  der  un.
ter  B.  hier  beigefügten  Uebereinkunft  auch  ferner  belassen,  und

2.  den  in  das  Braunschweigische  Gebiet  vorspringenden  Theil  des  Amces  Fallersleben
südlich  von  dem  Wege,  welcher  von  Wolfsburg  über  Mörse  nach  Flechrorf  führt,
und  zwar  die  Ortschaft  Mörse  mit  einbegriffen,

—  an  den  gedachten  Zollverein  anschließen,  woruͤber  mittelst  der  in  der  Anlage  C.  beigefuͤg—

—

ten  Uebereinkunft  das  Nähere  festgestellt  worden  ist.
Aus  gleichen  Rücksichten  auf  die  Lage  und  die  Verkehrs-Verhältnisse  einiger  Preußischen
Landeskeheile,  wollen  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen
a)  die  reches  der  Weser  und  der  Aue,  und  die  am  linken  Weserufer,  von  Schlässelburg
  bis  zur  Glasfabrik  Gernheim  belegenen  Theile  des  Kreises  Minden,

b)  das  Dorf  Würgassen  und  «
c)dennördlichvonderLemförderChausseebelcgenenTheildesDorfes  Reiningen,
bei  dem  Steuervereine,  nach  naͤherem  Inhalte  der  unter  D.  anliegenden  Uebereinkunft,
ebenfalls  ferner  belassen,  wie  denn  auch  Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Her—
zog  von  Braunschweig  mit  dem  Harz-  und  Weser-Distrikte,  in  Gemaͤßheit  des

deshalb  unter  dem  16ten  Dezember  d.  J.  abgeschlossenen  besonderen  Vertrages,  bei  dem
Steuer-Bereine  verbleiben.

Artikel  3.  Die  Uebereinkunft,  Beilage  C.  des  Vertrages  vom  1  sten  November
1837.,  betreffend  den  Anschluß  des  Fürstenthums  Blankenburg  nebst  dem  Stiftsamte
        <pb n="379" />
        (359)

Walkenried,  ferner  des  Amtes  Calvörde,  des  Braunschweigischen  Antheils  des  Dorfes
Pabstdorf  und  des  Dorfes  Hessen  an  das  Zollsystem  Preußens  und  der  übrigen  Staaten
  des  Jollvereins,  erlischt  mit  dem  letzten  Dezember  d.  J.,  indem  die  vorgenannten  Landestheile
  vom  1sten  Januar  1842.  ab,  in  Gemäßheit  des  zwischen  den  Staaten  des  Jollvereins
  und  Braunschweig  unter  dem  19ten  Oktober  1841.  abgeschlossenen  Vertrages,
dem  Jollvereine  angehören  werden.

Arrikel  4.  Zur  ferneren  Erleichterung  des  gegenseitigen  rechtlichen  und  gesetzmäßigen
  Verkehrs  haben  die  hohen  contrahirenden  Theile  Sich  über  Ermäßigung  oder  Erlaß
der  von  gewissen  Erzeugnissen  des  einen  Vereins  bei  deren  unmittelbarer  Einfuhr  in  das
Gebiet  des  anderen  Vereins  zu  entrichtenden  Abgaben,  ingleichen  der  auf  gewissen  Straßen
  zu  erhebenden  Durchgangs-Abgaben,  nicht  minder  über  andere,  dem  gegenseitigen  Verkehr
  förderliche  Anordnungen,  mittelst  der  unter  E  hier  beiliegenden  besonderen  Uebereinkunft
  geeinigt.

Artikel  5.  Bei  der  in  Gemäßheic  des  Artikels  4.  des  Vertrages  vom  1sten  November
  1837.  erfolgten  Einverleibung  der  Königlich  Hannoverischen  Scade  und  des
Ober-Amts  Münden  mie  Einschluß  des  Dorfes  Oberode  in  den  Steuerverein  behält  es
auch  ferner  sein  Bewenden.

Arteikel  6.  Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  und  der  demselben  unter
A.  bis  E.  angeschlossenen  Uebereinkünfte,  welche  sämmtlich  mic  dem  1sten  Januar  1842.
in  Wirksamkeie  treten,  wird  bis  zum  Ende  des  Jahres  1842.  festgesetzt.

Derselbe  soll  alsbald  sämmtlichen  becheiligten  Regierungen  zur  Ratification  vorgelegt,
und  die  Auswechselung  der  Rarifications-Urkunden  soll  jedenfalls  vor  Ablauf  des  gegenwärtigen
  Jahres  zu  Berlin  bewirke  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  1  7ten  Dezember  1841.

(ge.)  August  Heinrich  Kuhlmeyer.  August  von  Berger.
(L.  S.)  (L.  S.)
Franz  August  Eichmann.  Georg  Friedrich  Hieronymus  Dommes.
(L.  S.)  (L.  S.)
Adolph  Georg  Theodor  Friedrich  Ernst  Witte.
Pochhammer.  (L.  S.)
(L.  S.)

Gerhard  Friederich  August  Jansen.  August  Philipp  Christian  Theodor
(L.  S.)  von  Amsberg.
(L.  S.)

54“
        <pb n="380" />
        (360  )

A.

Uebereinkunft
zwischen
Preußen  und  den  übrigen  Staaten  des  Zollvereins  nebst  Braunschweig  einerseits,
und  Hannover  und  den  übrigen  Staaten  des  Steuervereins  andererseits

wegen

Unterdrückung  des  Schleichhandels.

Einziger  Artikel.

D.  unterm  1sten  November  1837.  zwischen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Wurttemberg,
  Baden,  Kurhessen,  dem  Großherzogthume  Hessen,  den  zum  Thüringischen  Zoll=  und
Handels-Vereine  verbundenen  S#taaten,  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt  einerseite,
und  Hannover,  Oldenburg  und  Braunschweig  andererseits  abgeschlossene  Uebereinkunft  wegen
Uncerdrückung  des  Schleichhandels  bleibt  mit  der  Maaßgabe  in  Krafe,  daß  dieselbe

1.  rücksichtlich  der  zum  Jollvereine  gehörigen  Staaten  und  Landestheile  auf

a)  das  Herzogthum  Braunschweig,  mit  Ausnahme  der  bei  dem  Steuervereine  verbleibenden
  Gebietscheile,

b)  das  Fürstenchum  Lippe,

)  die  Kurhessische  Grafschaft  Schaumburg,

d)  das  Fürstlich  Waldeckische  Fürstenthum  Pyrmont,
ee)  das  Königlich  Preußische  Amrt  Lügde,

f)  auf  den  im  Artikel  2.  des  Hauptvertrages  vom  heutigen  Tage  bezeichneten
Theil  des  Königlich  Hannoverischen  Amtes  Fallersleben,

und  zwar,  was  die  unter  b.  bis  e.  genannten  Länder  und  Gebierstheile  berrifft,
sobald  deren  Anschluß  an  den  Zoll=  und  Handelsverein  zur  Ausführung  gekommen
sein  wird,

und
        <pb n="381" />
        (361)

2.  ruͤcksichtlich  der  zu  dem  Steuervereine  gehoͤrigen  Staaten  und  Landestheile  auf  das
Fürstenehum  Schaumburg-Lippe,  sobald  der  Vertrag  über  den  Anschluß  desselben  an
den  Steuerverein  erneuere  worden,

ausgedehne  wird.

So  geschehen  Berlin,  den  1  7ten  Dezember  1841.

 

(ge.)  August  Heinrich  Kuhlmeyer.  August  von  Berger.
(L.  S.)  (L.  S.)
Franz  August  Eichmann.  Georg  Friedrich  Hieronymus  Dommes.
(L.  S.)  (L.  S.)
Adolph  Georg  3  Pochhammer.  Friedrich  Ernst  Witte.
(L.  S.)  (L.  S.)  1
August  Philipp  Christian  Theodor  Gerhard  Friederich  August  Jansen.
von  Amsberg.  (L.  S.)
(I.  S.)
B.
Uebereinkunft
zwischen

Preußen  und  den  übrigen  Staaten  des  Zollvereins  nebst  Braunschweig
einerseits  und  Hannover  andererseits,

den

erneuerten  Anschluß  der  Grafschaft  Hohnstein  und  des  Amtes
Elbingerode  an  das  Zollsystem  der  ersteren  Staaten
betreffend.

Artikel  1.  Die  unter  dem  1sten  November  1837.  abgeschlossene  Uebereinkunfe
zwischen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Kurhessen,  dem  Großherzogthume
  Hessen,  den  zum  Thüringischen  Zoll-  und  Handelsvereine  verbundenen  Staaten,
Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt  einerseits  und  Hannover  andererseies,  den  Anschluß
  der  Grafschaft  Hohnstein  und  des  Amces  Elbingerode  an  das  Zollsystem  Preußens
und  der  übrigen  Staaten  des  Zollvereins  betreffend,  bleibt  mir  folgenden  Ergänzungen
und  Modisicationen  in  Kraffe.
        <pb n="382" />
        (362  )

Artikel  2.  Die  wegen  der  Freiheit  des  Verkehrs  und  Gewerbebetriebes  zwischen
den  zum  Zollvereine  gehörigen  Staaten  und  der  Grafschaft  Hohnstein  nebst  dem  Amte
Elbingerode  im  Artikel  1.  der  gedachten  Uebereinkunft  enthaltenen  Bestimmungen  werden
auch  im  Verhältnisse  der  eben  erwähnten  Königlich  Hannoverischen  Landescheile  zu  dem
vom  1sten  Januar  1842.  ab  dem  Zollvereine  beitretenden  Herzogthume  Braunschweig,
mit  Ausnahme  der  bei  dem  Steuervereine  verbleibenden  Gebietstheile,  ingleichen  zu  denjenigen
  Ländern  und  Landestheilen  in  Anwendung  kommen,  welche  dem  Zollvereine  etwa
künftig  noch  angeschlossen  werden.

Artikel  3.  Statt  der  in  dem  Artikel  7.  der  Uebereinkunft  vom  1  sten  November
1837.  angeführten  Grundsätze  rücksichtlich  der  in  den  Scaaten  des  Zollvereins  bestehenden
  inneren  Verbrauchs-Abgaben,  so  wie  der  daselbst  für  Rechnung  von  Communen
und  Corporationen  zulässigen  Erhebung  von  Zuschlags-Abgaben  und  Oktrois,  kommen
vom  üisten  Januar  1842.  ab  diejenigen  Verabredungen,  welche  die  Regierungen  der  gedachten
  Staaten  in  dem  Vertrage  vom  Ziten  Mai  d.  J.,  die  Fortdauer  des  Joll=  und
Handelsvereins  betreffend,  dieserhalb  getroffen  haben,  auch  in  Beziehung  auf  die  Grafschaft
  Hohnstein  und  das  Amt  Elbingerode  zur  Anwendung.

Artikel  4.  Bei  der,  nach  Artikel  18.  der  Uebereinkunft  vom  1sten  November
1837.,  zwischen  Preußen  und  Hannover  in  Beziehung  auf  die  Grasschaft  Hohnstein
und  das  Amt  Elbingerode  bestehenden  Gemeinschaft  der  Einkünfte  an  Ein-,  Aus=  und
Durchgangs-Abgaben  werden  vom  1sten  Januar  1842.  ab  diesenigen  Vereinbarungen
maßgebend  sein,  welche  die  Regierungen  der  Zollvereinsstaaten  wegen  Vertheilung  der  in

die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben  im  Arcikel  7.  des  vorgedachten  Vertrages  vom  Sten
Mai  d.  J.  getroffen  haben.

So  geschehen  Berlin,  den  17ten  Dezember  1841.

(gez.)  August  Heinrich  Kuhlmeyer.  Auguft  von  Berger.
(L.  S.)  (L.  S.)
Franz  August  Eichmann.  Georg  Friedrich  Hieronymus
(L.  S.)  Dommes.
Adolph  Georg  Theodor  Pochhammer.  (L.  S.)
(L.  S.)  Friedrich  Ernst  Witte.
August  Philipp  Christian  Theodor  (L.  S.)

von  Amsberg.
(L.  S.)
        <pb n="383" />
        (363  )

C.

Ueberein  kunuft
zwischen
den  Staaten  des  Jollvereins  nebst  Braunschweig  einerseits,  und  Hannover
andererseits,
wegen

des  Anschlusses  des  südlichen  Theiles  des  Amtes  Fallersleben
an  den  Zollverein.

Artikel  1.  Seoe  Majestät  der  König  von  Hannover  treten  mit  dem  Theile  des
Amtes  Fallersleben,  welcher  südlich  von  den  von  Wolfsburg  über  Mörse  nach  Flechrorf
führenden  Wege,  die  Ortschaft  Mörse  mit  eingeschlossen,  in  das  Braunschweigische  Gebiet
sich  erstreckt,  unbeschadet  Ihrer  Landesherrlichen  Hoheicsrechte  in  Gemäßheit  der  im  Hauptvertrage
  vom  heutigen  Tage  getroffenen  Verabredung  dem  Jollvereine  bei.

Artikel  2.  In  Folge  dieses  Beitriets  werden  Seine  Majestät  der  König  von  Hannover,
  mit  Aufhebung  der  gegenwärtig  in  dem  gedachten  Landestheile  über  Eingangs-,
Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  und  deren  Verwaltung  bestehenden  Gesetze  und  Einrichtungen,
  daselbst  die  Verwaltung  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben
in  Uebereinstimmung  mit  den  vom  1sten  Januar  1842.  ab  in  den  Herzoglich  Braunschweigischen
  Hauptlanden  zur  Anwendung  kommenden  desfallsigen  Gesetzen,  Tarifen,  Verordnungen
  und  sonstigen  administrativen  Bestimmungen  eintreten,  und  zu  diesem  Zwecke
die  erforderlichen  Gesetze.  Tarife  und  Verordnungen  publiziren,  sonstige  Verfügungen  aber,
nach  denen  die  Unterthanen  oder  Steuerpflichtigen  sich  zu  richten  haben,  durch  die  oberste
Stéeuerbehörde  zu  Hannover  zur  öffentlichen  Kenntniß  bringen  lassen.

Artikel  3.  Etwaige  Abänderungen  der  im  vorsiehenden  Artikel  gedachten  gesetzlichen
Bestimmungen,  welche  der  Uebereinstimmung  wegen  auch  in  den  fraglichen  Hannoverischen
Landeseheilen  zur  Ausfuhrung  kommen  müßten,  bedürfen  der  Zustimmung  der  Koniglich
Hannoverischen  Regierung.  «

Diese  Zustimmung  wird  nicht  verweigert  werden,  wenn  solche  Abaͤnderungen  in  den  zum
Zollvereine  gehoͤrigen  Braunschweigischen  Landestheilen  allgemein  getroffen  werden.

Artikel  4.  Mit  der  Ausfuͤhrung  der  gegenwaͤrtigen  Uebereinkunft  hoͤren  alle  Ein—
gangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  an  den  Grenzen  zwischen  dem  Gebiete  des
Jollvereins  und  dem  in  ZRede  stehenden  Königlich  Hannoverischen  Landestheile  auf,  und
es  können  alle  Gegenstände  des  freien  Verkehrs  aus  letzterem  frei  und  unbeschwert  in  die
im  Zollvereine  befindlichen  Staaten,  und  umgekehrt  aus  diesen  in  jenen  eingeführt  werden,
mit  alleinigem  Vorbehalte:

a)  der  zu  den  Scaatsmonopolien  gehörenden  Gegenstände  (Salz  und  Spielkarren,
ingleichen  der  Kalender,  nach  Maaßgabe  der  Art.  5.  und  6.);
        <pb n="384" />
        b.

c)

(364  )

der  im  Inneren  des  Zollvereins  mic  einer  Steuer  belegren  inländischen  Erzeugnisse
  nach  Maaßgabe  des  Art.  7.,  und

solcher  Gegenstände,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  einem  der  contrahirenden
Staaten  ertheilten  Erfindungs-rivilegien  (Patence)  nicht  nachgemacht  oder  eingeführt
  werden  können,  und  daher  für  die  Dauer  der  Privilegien  (Parente)  von
der  Einfuhr  in  den  Staar,  welcher  dieselben  ertheilt  hat,  ausgeschlossen  bleiben
müssen.

Artikel  5.  1.  In  Betreff  des  Salzes  crecen  Seine  Majestät  der  König  von  Hannover
  für  den  dem  Zollvereine  anzuschließenden  Gebierstheil  den  zwischen  dessen  Mitgliedern
  bestehenden  Verabredungen  in  folgender  Art  bei:

a)

b)

0)
4

e)

()

Die  Einfuhr  des  Salzes  und  aller  Gegenstände,  aus  welchen  Kochsalz  ausgeschieden
  zu  werden  pflege,  aus  fremden,  nicht  zum  Vereine  gehörenden  Ländern  in
die  Bereinsstaaten  ist  verboten,  in  soweit  dieselbe  nicht  für  eigene  Rechnung  einer
der  vereinten  Regierungen  und  zum  unmittelbaren  Verkaufe  in  deren  Salzämtern,
Faktoreien  oder  Niederlagen  geschieht.

Die  Durchfuhr  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstände  aus  den  zum
Vereine  nicht  gehörigen  Ländern  in  andere  solche  Länder  soll  nur  mit  Genehmigung
  der  Vereinsstaaten,  deren  Gebier  bei  der  Durchfuhr  berührt  wird,  und  unter
den  Vorsichtsmaaßregeln  Sctatt  finden,  welche  von  selbigen  für  nothwendig  erachtet
  werden.

Die  Ausfuhr  des  Salzes  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten  ist  frei.
Was  den  Salzhandel  innerhalb  der  Wereinsstaaren  betrifft,  so  ist  die  Einfuhr
des  Salzes  von  einem  in  den  anderen  nur  in  dem  Falle  erlaubt,  wenn  zwischen
den  Landesregierungen  besondere  Verträge  deshalb  bestehen.

Wenn  eine  Regierung  von  der  anderen  innerhalb  des  Gesammtvereins  aus  Staatsoder
  Privatsalinen  Salz  beziehen  will,  so  müssen  die  Sendungen  mit  Pässen  von
öffentlichen  Behörden  begleitet  werden.

Wenn  ein  Wereinsstaat  durch  das  Gebiet  eines  anderen  aus  dem  Auslande  oder
aus  einem  dritten  Vereinsstaake  seinen  Salzbedarf  beziehen,  oder  durch  einen  solchen
  sein  Salz  in  fremde,  nicht  zum  Wereine  gehörige  Länder  versenden  lassen  will,
so  soll  diesen  Sendungen  kein  Hinderniß  in  den  Weg  gelegt  werden;  jedoch  werden,
  in  so  fern  dieses  niche  schon  durch  frühere  Verträge  bestimmt  ist,  durch  vorgängige
  Uebereinkunft  der  becheiligten  Staaren  die  Straßen  für  den  Transport
und  die  erforderlichen  Sicherheitsmaaßregeln  zur  Verhinderung  der  Einschwärzung
verabredet  werden.

2.  Rücksichtlich  der  Verschiedenheit  zwischen  den  Salzpreisen  in  dem  fraglichen  Königlich
  Hannoverischen  Landestheile  und  in  den  angrenzenden  Landen  des  Zollvereins,  und
der  daraus  für  letztere  hervorgehenden  Gefahr  der  Salz=  Einschwärzung,  werden  die  hiebei
        <pb n="385" />
        (365  )

speziell  betheiligten  Regierungen  sich  über  Maaßregeln  vereinigen,  welche  diese  Gefahr  möglchst
  beseicigen,  ohne  den  freien  Verkehr  mit  anderen  Gegenständen  zu  belästigen.

Artikel  6.  Hinsichtlich  der  Einfuhr  von  Spielkarcen  und  Kalendern  behäle  es  in
sämmclichen  zu  dem  Zollvereine  gehörigen  Staaten  und  Gebiecscheilen  bei  den  bestehenden
Verbots=  oder  Beschränkungsgesetzen  und  Debicseinrichtungen  sein  Bewenden.

Artikel  7.  Die  unter  den  Scaaten  des  Zollvereins  im  Vertrage  vom  Sten  Mai  d.
J.  getroffenen  Verabredungen  in  Betreff  der  inneren  Steuern,  welche  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten
  theils  auf  die  Hervorbringung  oder  Zubereitung,  theils  unmircelbar  auf  den  Verbrauch
  gewisser  Erzeugnisse,  sey  es  für  Rechnung  des  Staats  oder  für  Rechnung  von  Communen
  oder  Corporationen  gelege  sind,  so  wie  hinsichtlich  des  Verkehrs  mit  solchen  Erzeugnissen,
  werden  auch  in  dem  an  den  Zollverein  anzuschließenden  Theile  des  Amtes  Fallersleben
Anwendung  sfinden.

Artikel  8.  Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  schließen  Sich  für  Allerhöchstihren
  mehrgedachten  Landestheil  den  Verabredungen  an,  welche  zwischen  den  Sctaaten  des
Jollvereins  wegen  Besteuerung  des  im  Umfange  des  Vereins  aus  Runkelrüben  bereiteren
Luckers  getroffen  sind.

Artikel  9.  Von  den  Unterthanen  in  dem  anzuschließenden  Königlich  Hannoverischen
Landestheile,  welche  in  den  Gebieren  der  zollvereinten  Staaten  Handel  und  Gewerbe  treiben
oder  Arbeit  suchen,  soll  von  dem  Zeitpunkte  ab,  mie  welchem  die  gegenwärtige  Uebereinkunfe
in  Kraft  treten  wird,  keine  Abgabe  entrichtet  werden,  welcher  nicht  gleichmäßig  die  in  demselben
  Gewerbsverhältnisse  stehenden  eigenen  Unterthanen  dieser  Staaten  unterworfen  sind.

Desgleichen  sollen  Fabrikanten  und  Gewerbtereibende  aus  jenem  Landestheile,  welche  bloß
für  das  von  ihnen  betriebene  Geschäft  Ankäufe  machen,  oder  Reisende  aus  selbigem,  welche
nicht  Waaren  selbst,  sondern  nur  Muster  derselben  bei  sich  führen,  um  Bestellungen  zu  fuchen,
  wenn  sie  die  Berechtigung  zu  diesem  Gewerbsbetriebe  in  ihrem  Wohnorte  gesetzlich  erworben
  haben,  oder  im  Dienste  solcher  dortigen  Gewerbstreibenden  oder  Kaufleute  stehen,  in
den  anderen  Staaten  des  Zollvereins  keine  weitere  Abgabe  hiefür  zu  entrichten  verpflichtet
seyn.

Auch  sollen  bei  dem  Besuche  der  Messen  und  Märkte  zur  Ausübung  des  Handels  und
zum  Absatze  eigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikake,  die  Unterchanen  aus  dem  mehrerwähnten
Landestheile  in  jedem  Vereinsstaate  den  eigenen  Unterthanen  gleich  behandelt  werden.

Auf  ganz  gleiche  Weise  soll  es  mit  den  Unterchanen  aus  sämmrlichen  zum  Jollvereine
gehörigen  Staaten  in  den  vorerwähnten  Fällen  bei  ihrem  Verkehr  in  dem  gedachten  Landestheile
  Königlich  Hannoverischer  Seits  gehalten  werden.

Artikel  10.  Die  den,  im  Art.  2.  erwähnten  Gesetzen  und  Verordnungen  entsprechende
  Einrichtung  der  Verwaltung  in  dem  dem  ZJollvereine  anzuschließenden  Hannoverischen
Landestheile,  insbesondere  die  Bildung  des  Grenzbezirks  in  letzterem,  und  die  Bestimmung,

1841.  55
        <pb n="386" />
        (  366  )

Errichtung  und  amtliche  Befugniß  der  zur  Erhebung  und  Abfertigung  erforderlichen  Oienststellen,
  sollen  in  gegenseitigem  Einvernehmen  mie  Hüllfe  der  von  beiden  Seiten  zu  diesem  Behufe
  zu  ernennenden  Commissarien  angeordnet  werden.

Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  wollen  die  gedachte  Verwaltung  dem  Verwaltungsbezirke
  der  Herzoglichen  Zoll-  und  Steuer-ODirection  zu  Braunschweig  zutheilen.

Bei  der  Bildung  des  Grenzbezirks  und  der  Bestimmung  der  Binnenlinie  wird  darauf
gesehen  werden,  den  Verkehr  so  wenig,  als  die  bestehenden  Vorschriften  und  der  gemeinsame
Zweck  dies  irgend  gestatten,  zu  erschweren.

Die  Zollstraßen  sollen  mit  Tafeln  bezeichnet,  und  der  Zug  der  Binnenlinie  soll  öffenrlich
bekannt  gemacht  werden.

Die  zu  errichtenden  Hebe=  und  Abfertigungssiellen  sollen  als  gemeinschaftliche  angesehen
werden.

Artikel  11.  Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  werden  für  die  ordnungsmäßige
  Besetzung  der  in  dem  fraglichen  Hannoverischen  Landestheile  zu  errichtenden  gemeinschaftlichen
  Hebe=  und  Abfertigungsstellen,  so  wie  der  daselbst  erforderlichen  Aufsichtsbeamten-Stellen
  nach  Maaßgabe  der  deshalb  getroffenen  näheren  Uebereinkunft  Sorge  tragen.

Die  in  Folge  dessen  in  dem  gedachten  Landestheile  fungirenden  Beamten  werden  von
der  Königlich  Hannoverischen  Regierung  für  beide  Landesherren  in  Eid  und  Pflicht  genommen,
  und  mit  Legitimationen  zur  Ausübung  des  Dienstes  versehen  werden.

Artikel  12.  In  Beziehung  auf  ihre  Dienstobliegenheiten,  namentlich  auch  in  Absicht
  der  Dienstdisziplin,  sollen  die  in  dem  mehrerwähnten  Hannoverischen  Landestheile  angestellten
  Zoll-  und  Steuerbeamten  ausschließlich  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung
untergeordnet  seyn.

Artikel  13.  Der  Königlich  Hannoverischen  Regierung  bleibt  es  vorbehalten,  die  für
den  Zolldienst  angestellten  Beamten  in  obgenanntem  Landestheile,  so  weit  es  ohne  Beeinträchtigung
  ihrer  eigentlichen  Dienstobliegenheiten  geschehen  kann,  auch  mit  der  Controle  der  Hannoverischen
  directen,  der  Stempel=  und  Salzsteuern,  auch  der  Chaussee=  und  Wegegelder
zu  beauftragen.

Artikel  14.  Die  Schilder  vor  den  Lokalen  der  Hebe=  und  Abfertigungsstellen  in
dem  mehrerwähnten  Hannoverischen  Gebiekstheile  sollen  das  Königlich  Hannoverische  Hoheitszeichen,
  die  einfache  Inschrift  „Zollamt“  oder  „Steueramt“  erhalten,  und  gleich  den  Zolltafeln,
  Schlagbäumen  2c.  mit  den  Hannoverischen  Landesfarben  versehen  werden.

Die  bei  den  Abfertigungen  anzuwendenden  Stempel  und  Siegel  sollen  ebenfalls  nur  das
Hoheitszeichen  desjenigen  Landes  führen,  in  welchem  das  abfertigende  Ame  belegen  ist.

Artikel  15.  Die  Königlich  Hannoverische  Regierung  ist  berechtigt,  zu  demjenigen
Herzoglich  Braunschweigischen  Haupc-Zollamte,  dessen  Bezirke  der  fragliche  Theil  des  Amtes
  Fallersleben  überwiesen  wird,  einen  Controleur  abzuordnen,  welcher  bei  demselben  von
allen  Geschäften  und  Verfügungen,  die  das  gemeinschaftliche  Abgabensystem  beereffen,
        <pb n="387" />
        (367  )

Kenntniß  zu  nehmen,  desfallsigen  Besprechungen  beizuwohnen,  und  dabei  insbesondere  dasjenige
  zu  beachten  hat,  was  auf  jene  Gebietstheile  sich  bezieht.

Auch  bleibt  es  derselben  uͤberlassen,  zeitweise  einen  Beamten  an  das  gedachte  Haupt-Jollamt
  abzuordnen,  um  von  der  Art  der  Verwaltung  und  deren  Resultaten  Kenntniß  zu  nehmen.

Artikel  16.  Die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  in  dem  in  Frage  stehenden  Hannoverischen
  Gebietstheile  begangenen  Zollvergehen  erfolgt  von  den  Hannoverischen  Gerichten
zwar  nach  Maaßgabe  des  daselbst  zu  publicirenden  Zollstrafgesetzes,  jedoch  nach  den  eben  dasebbst
  für  das  Berfahren  setzt  schon  bestehenden  Normen  und  Competenzbestimmungen.

Artikel  17.  Die  von  diesen  Gerichten  verhängten  Geldstrafen  und  confiscirten  Gegenstände
  fallen,  nach  Abzug  der  Oenunjsiantenantheile,  dem  Königlich  Hannoverischen
Fiekus  zu.  «

Artikel  18.  Die  Ausuͤbung  des  Begnadigungs-  und  Strafverwandlungsrechts  uͤber
die  wegen  verschuldeter  Zollvergehen  von  Hannoverischen  Gerichten  verurtheilten  Personen
bleibt  Seiner  Majestät  dem  Koͤnige  von  Hannover  vorbehalten.

Artikel  19.  In  Folge  der  gegenwaͤrtigen  Uebereinkunft  wird  zwischen  Hannover  und
den,  dem  Zollvereine  angeschlossenen  Herzoglich  Braunschweigischen  Landestheilen  in  Be—
ziehung  auf  den  fraglichen  Theil  des  Amtes  Fallersleben  eine  Gemeinschaft  der  Einkünfte  an
Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  Statt  finden,  und  der  Ertrag  dieser
Einkünfte  nach  dem  Verhälenisse  der  Bevölkerung  getheilt  werden.

Artikel  20.  Da  die  im  Königreiche  Hannover  derzeit  bestehenden  Eingangsabgaben
wesentlich  niedriger  sind,  als  die  Eingangszölle  der  im  Jollvereine  besindlichen  Seaaten,  so
verpflichtet  sich  die  Königlich  Hannoverische  Regierung,  vor  Herstellung  des  freien  Verkehrs
zwischen  dem  fraglichen  Hannoverischen  Landestheile  und  dem  Gebiete  des  Zollvereins,  diesenigen
  Maaßregeln  zu  ergreifen,  welche  erforderlich  sind,  damit  nicht  die  Jolleinkünfte  des
Vereins  durch  die  Einführung  oder  Anhäufung  geringer  verzollter  Waarenvorräthe  beeinträchtigt
  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  1  7ten  Dezember  1841.

(gez.)  August  Heinrich  Kuhlmeyer.  August  von  Berger.
(I.  S.)  (L.  S.)
Franz  August  Eichmann.  Georg  Friedrich  Hieronymus
(L.  S.)  Dommes.
(I.  S.)
Adolph  Georg  Theodor  Pochhammer.  Friedrich  Ernst  Witte.
(L  S.)  (L.  S.)

August  Philipp  Christian  Theodor
von  Amsberg.
(L.  S.)
55*
        <pb n="388" />
        (368)

D.

Uebereinkunft

zwischen
Preußen  einerseits  und  Hannover  und  den  übrigen  Staaten  des
Steuervereins  andererseits,
den  erneuerten  Anschluß  verschiedener  Preußischer  Gebietstheile
an  das  Steuersystem  der  letzteren  Staaten
berreffend.

Einziger  Artikel.

Die  unter  dem  1sten  November  1837.  geschlossene  Uebereinkunft  zwischen  Preußen  einerseits
  und  Hannover,  Oldenburg  und  Braunschweig  andererseits,  den  Anschluß  verschiedener
Preußischer  Gebietstheile  an  das  Steuersystem  der  letzteren  Staaten  betreffend,  bleibt  nur
fuͤr  die  nachbenannten  Gebietstheile,  als:

a)  die  rechts  der  Weser  und  der  Aue,  und  die  am  linken  Weserufer  von  Schlüsselburg
bis  zur  Glasfabrik  Gernheim  belegenen  Theile  des  Kreises  Minden,

b)  das  Dorf  Würgassen,  und

I)  den  nördlich  von  der  Lemförder  Chaussee  belegenen  Theil  des  Dorfes  Reiningen

in  Kraft,  wogegen  dieselbe  vom  1sten  Januar  1842.  ab  rücksichtlich  der  Dörfer  Wolfsburg,
Hehlingen,  Heßlingen  und  Roclum  außer  Wirksamkeie  tritt.

So  geschehen  Berlin,  den  1  7t#en  Dezember  1841.

—.

(gez.)  August  Heinrich  Kuhlmeyer.  August  von  Berger.
(L.  S.)  (L.  S.)
Franz  August  Eichmann.  Georg  Friedrich  Hieronymus  Dommes.
(L.  S.)  (L.  S.)
Adolph  Georg  Theodor  Pochhammer.  Friedrich  Ernst  Witte.
(L.  S.)  (L.  S.)

Gerhard  Friederich  August  Jansen.
(L.  S.)
        <pb n="389" />
        (369  )

E.

i##.—

Ueberein  kunft
zwischen

Preußen  und  den  übrigen  Staaten  des  Jollvereins  nebst  Braunschweig  einerseits,
und  Hannover  und  den  übrigen  Staaten  des  Steuervereins  andererseits,

wegen  Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs.

Artikel  1.  Die  unter  dem  1sten  November  1837.  abgeschlossene  Uebereinkunfe
zwischen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Kurhessen,  dem  Großherzogchume
  Hessen,  den  zum  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine  verbundenen  Scaaten,
Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt  einerseits,  und  Hannover,  Oldenburg  und  Braunschweig
  andererseits  wegen  Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs  bleibt  mir  folgenden
vom  1sten  Januar  1842.  ab  eintrecenden  Modisicationen  in  Kraft.

Artikel  2.  Die  Verkehrs-Erleichterungen,  welche  aus  der  gedachten  Uebereinkunfe
für  die  Unterchanen  der  zum  Zollvereine  gehörigen  Staaten  hervorgehen,  kommen  vom  1sten
Januar  1842.  ab  auch  den  Einwohnern  der  mit  diesem  Tage  in  den  Zollverein  (retenden
  Herzoglich  Braunschweigischen  Hauptlande  und  der  denselben  in  Beziehung  auf  die  Zollund
  Sceuer-Erhebung  angeschlossenen  Preußischen  und  Hannoverischen  Gebierskheile,  nämlich
  der  Preußischen  Ortschaften  Wolfsburg,  Heßlingen  und  Hehlingen  und  der  angeschlossenen
  Theile  des  Hannoverischen  Amces  Fallersleben,  ferner  des  Königlich  Preußischen  Dorfes
  Roclum,  so  wie  künftig  auch  den  Einwohnern  derjenigen  Länder  oder  Gebietstheile  zu
Statten,  welche  dem  Zollvereine  noch  angeschlossen  werden  sollten,  wogegen  von  gleichem
Jeitpunkte  ab  die  in  jener  Uebereinkunft  für  den  Seeuerverein  stipulirten  Verkehrs-Erleichterungen
  auf  das  Herzogkthum  Braunschweig  nur  in  der  Beschränkung  auf  dessen  Harzund
  Weser-Districe  und  die  übrigen  bei  dem  Steuervereine  verbleibenden  Herzoglichen  Gebietstheile,
  nämlich  das  Amt  Thedinghausen,  die  Ortschaften  Bodenberg  und  Oestrum,  und
die  Dörfer  Ostharingen  und  Oelsburg,  so  wie  auf  die  Hannover-Braunschweigischen  Communion-Besitzungen
  Anwendung  sinden.

Artikel  3.  Die  im  Arcikel  1.  der  Uebereinkunft  vom  1sten  November  1837.  verabredeten
  Maßregeln  zur  Förderung  des  Meßverkehrs  kommen  ferner  nicht  mehr  in  Beziehung
  auf  die  Messen  in  der  Stade  Braunschweig,  dagegen  aber  in  Beziehung  auf  die
Messen  in  der  Stade  Lüneburg  zur  Ausführung.

Artikel  4.  Auf  den  Messen  in  Braunschweig  werden  von  denjenigen  Meßwaaren,
welche  aus  dem  freien  Verkehr  der  Scaatren  des  Steuervereins  abstammen,  keine  höhere
        <pb n="390" />
        (  370)

Meßgebühren  oder  Unkosten,  als  von  den  Meßgütern  aus  dem  freien  Verkehr  des  Jollvereins,
  erhoben  werden.

Arrikel  5.  Um  den  Verkehr  zwischen  den  mit  dem  1sten  Januar  1842.  in  den  Zollverein
  tretenden  und  den  bei  dem  Steuervereine  verbleibenden  Herzoglich  Braunschweigischen
Landestheilen  zu  erhalten  und  möglichst  zu  erleichtern,  sind  folgende  Verabredungen  getrofsen
  worden:

I.  Beim  Uebergange  aus  den  dem  Jollvereine  beicretenden  Herzoglich  Braunschweigischen

  Landestheilen  in  den  dem  Steuervereine  verbleibenden  Herzoglich  Braunschweigischen
Harz=  und  Weser-Oistrict  wird  in  letzterem

1.  für  Bier  und  Branntwein  eine  ermäßigte  Eingangs-Abgabe,  und  zwar
für  Bier  von  6  gGr.  pro  Ohm,
gewöhnlichen  Branntwein
bei  einer  Alboholstärke  bis  einschließlich

50  Prozent  nach  Tralles  ov  2  Rehlr.  18  gGr.  —  Pf.
von  51  —60.  3  —  10  —  —
61—  0n  4  3  —

71  —  80-  —  OD  4  19  6
81  Prozent  und  darüber  ..........  5  12  —

pro  Ohm  zur  Erhebung  kommen;

2.  von  den  nachstehend  genannten  Artikeln  aber  eine  Eingangs-Abgabe  nicht  erhoben:
Leim  aller  Art  (Position  11.  a.  des  Steuervereins-Tarifs),
Drucksachen  (Pos.  12.  a.  b.  c.),
grobe  Gußwaaren  und  ordinaire  Eisen-  und  Stahlwaaren  ohne  Politur  (Pos.
13.  d.  1.  und  2.),
Essg  (pof.  15.),
leinenes  Garn  und  Leinwand  (Pos.  19.  b.  u.  c.  1.  2.  u.  3.),
getrocknete  Birnen,  Aepfel,  Zwetschen,  Kirschen  (Pos.  21.  a.),
Roggen,  Waizen,  Bohnen,  Erbsen,  Wicken,  Gerste,  Hafer  (Pos.  22.  a.),
gewöhnliche  Bäckerwaaren,  Honigkuchen,  Pfeffernüsse  (Pos.  22.  b.  3.),
grobe  Holzwaaren  (Pos.  28.  g.  1.),
Kupfer=  und  Messingwaaren  zum  Gewerbsbetriebe  (Pos.  35.  b.  1.),
Leder  (Pos.  37.  a.)  bis  400  Cenener,
Oelsamen,  Oelkuchen  und  Oel  (Pos.  39.  a.  b.  c.  1.),
Papier  u.  s.  w.#  (Pos.  40.  a.  b.  c.  d.),
Sämereien  (Pos.  45.),
Seife  (Pos.  49.  a.  b.),
Seilerwaaren  (Pos.  50.),
        <pb n="391" />
        (371)

Talglichte  (Pos.  54.  b.),

gemeine  Toͤpferwaaren  (Pos.  57.  a.),

Vieh  (Pos.  59.),

Wagen  u.  s.  w.  (Pos.  62.),

rohe  Wolle  (Pos.  65.  a.)
so  wie  endlich

alle  unter  der  Tarifposition  69.  begriffene  rohe  Producte  und  Materialien.

Um  auf  diese  Erleichterungen  Anspruch  zu  haben,  muß  jedoch  die  Abstammung  der  gedachten
  Gegenstände  aus  den  dem  Zollvereine  angeschlossenen  Herzoglich  Braunschweigischen
Landestheilen  durch  Ursprungszeugnisse  nach  den  näher  zu  verabredenden  Bestimmungen  dargethan
  werden,  auch  darf  die  Einführung  derselben  in  den  Herzoglich  Braunschweigischen
Harz=  und  Weser-District  nur  über  bestimmte,  näher  zu  vereinbarende  Grenz-Sreuerämter
Statt  finden.

II.  Beim  Uebergange  aus  dem  Harz=  und  Weser-Districte  in  die  dem  Zollvereine
anzuschließenden  Braunschweigischen  Landestheile  bleiben  die  im  zweiten  Abschnitte  des  Steuer-Vereins-Tarifs
  festgesetzten  Ausgangs-Abgaben  unerhoben,  in  sofern  der  Uebergang  unmittelbar
  erfolge,  und  die  näher  zu  verabredenden  Bedingungen  hinsichtlich  der  einzuhaltenden
Ausgangs-Aemter  und  der  beizubringenden  Ursprungs-Bescheinigungen  erfülle  werden.

Artikel  6.  Zur  Erleichterung  des  Betriebes  der  in  der  Kurhessischen  Grafschaft
Schaumburg  und  in  dem  Fürstenthume  Schaumburg-Lippe  belegenen,  der  Kurfürstlich
Hessischen  und  der  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen  Regierung  gemeinschaftlich  gehörigen
Steinkohlen-Bergwerke,  wird  auf  Bescheinigungen  der  betreffenden  Hüctten-Aemter

a)  die  zollfreie  Einfuhr  der  aus  diesen  Communion-Besitzungen  gewonnenen  Steeinkohlen

b)  der  freie  Verkehr  zwischen  den  gedachten  Hüctenwerken  mit  unverarbeitetem  Grubenoder
  Wexkholze  und  den  zu  dessen  Bearbeitung  nöthigen  Werkzeugen,  so  wie  mit
schon  gebrauchten,  durch  ein  Hürtenzeichen  kenntlich  gemachten  Förderungs=  und  Betriebs-Geräthschaften,
  auch  alten  Schachttauen,  und

)  rücksichrlich  der  zollpflichtigen  Berriebsmaterialien,  die  Erleichterung,  daß  die  Anmeldung
  und  Verzollung  derselben  in  dringenden  Fällen  erst  binnen  24  Stunden  nach
erfolgter  Einführung  über  die  Grenze  zu  geschehen  braucht,

gegenseitig  zugestanden.

Artikel  7.  Wenn  Producte  und  Fabricate  des  Sceuervereins,  welche  nach  der
Stadt  Braunschweig  gesandr  worden,  und  daselbst  unter  Aufsicht  der  Zollbehörde  gelagert.
haben,  unter  Beobachtung  der  deshalb  vorzuschreibenden  Controle-Maßregeln  in  das  Steuervereins-Gebiec

  wieder  eingeführt  werden,  wird  in  letzterem  eine  Eingangs-Abgabe  davon
nicht  erhoben.
        <pb n="392" />
        (372  )

Einer  gleichen  Befreiung  von  der  Eingangs-Abgabe  genießen  auch  diejenigen  aus  dem
Harz=  und  Weser-Districte  abstammenden  Gegenstände,  welche,  nachdem  sie  in  die  Braunschweigischen
  Hauptlande  übergegangen  sind,  von  dort,  mit  genügenden  Ursprungs-Zeugnissen
  versehen,  in  das  Steuervereins-Gebiet  wieder  eingehen.

Artikel  8.  1.  Für  die  über  die  Hannoverischen  Steuer-Aemter  Haarburg,  Hopee,
Stöckte  (Lüneburg),  Artlenburg,  Brinkum,  Hemelingen  oder  Verden  (1letztere  bei  dem
Wassertransporte)  in  das  Steuervereins-Gebiek  ein-,  und  von  dort  resp.  über  Meinholz,  Hülperode,
  Peine  und  Gr.  Lafferde  nach  der  Stadt  Braunschweig  ausgeführten,  von  da  aber
auf  der  Straße  über  Beinum  und  dann  über  Landwehrhagen  oder  Friedland  oder  Bremke
und  umgekehrt  durch  den  Steuerverein  wieder  durchgeführten  Gegenstände  wird,  ungeachtet
auf  dieser  Route  eine  mehrmalige  Berührung  des  Steuervereins-Gebietes  Scaktt  findet,
vorbehaltlich  der  weiter  zu  verabredenden  Sicherheits-Maßregeln  nur  die  in  der  I.  Abtheilung

  des  dritten  Abschnitts  des  Steuervereins-Tarifs  bestimmte  ermäßigte  Durchgangs-Abgabe
  erhoben.

2.  Wenn  Gegenstände,  welche  mit  Berührung  des  Sceuervereins-Gebieres  und  unter
Entrichtung  der  steuervereinsländischen  Durchgangs-Abgabe  in  der  Stade  Braunschweig
unter  Aufsicht  der  Zollbehörde  gelagert  haben,  von  dort  unter  Beobachtung  der  zu  verabredenden
  Controle-Maßregeln  in  den  Harz=  und  Weser-District  eingeführt  werden,  soll  auf
die  von  denselben  zu  zahlende  Eingangs-Abgabe  die  bereics  dafür  erhobene  steuervereinsländische
  Durchgangs-Abgabe  in  Anrechnung  gebracht  werden.

Artikel  9.  Um  den  Verkehr  zwischen  einzelnen  Theilen  des  einen  Vereinsgebietes,
wobei  das  Gebiet  des  anderen  Vereins  auf  kurzen  Strecken  durchfahren  werden  muß,  so
wenig  als  möglich  zu  erschweren,  sollen  folgende  Erleichterungen  State  finden:

I.  Rücksichelich  der  im  Artikel  12.  der  Uebereinkunft  vom  1sten  November  1837.
genannten  Straßen  wird

1.  die  etmäßigte  Durchgangs-Abgabe  von  funfzehn  Silbergroschen  für  die  Pferdelast  bei
der  Durchfuhr  durch  das  Jollvereins-Gebiet  in  der  Richtung  von  Hameln  nach  Osnabrück
  über  Herford  und  Hückerkreutz  und  umgekehrt,  auch  wenn  durch  den  Beitritt
des  Furstenthums  Lippe  zum  Zollvereine  die  Durchfuhrstrecke  verlängert  werden  sollee,
nicht  erhöher  werden.  Die  Durchgangs-Abgabe  auf  derselben  Strecke  für  eine
Traglast  wird  auf  Einen  Silbergroschen  und  drei  Pfennige  bestimmt.

2.  Für  den  Durchgang  durch  die  Kurhessische  Grafschaft  Schaumburg  auf  der  Straße
von  Hannover  oder  Hildesheim  über  Minden  nach  Osnabrück  wird  eine  Durchgangs-Abgabe
  nicht  erhoben  werden.
        <pb n="393" />
        (373  )

II.  Die  contrahirenden  Theile  wollen  ferner,  unter  Vorbehalt  der  zum  Schutze  gesen

  Mißbrauch  erforderlichen  Conterole-Maaßregeln,  folgende  Erleichterungen  bewilligen,
und  zwar:

A.  Die  S.taaren  des  Sollvereins:

1.  Die  Durchfuhr  des  Salzes  von  den  Königlich  Hannoverischen  Salinen  zu  Münden
und  Salzhemmendorf  durch  das  Kurfürstlich  Hessische  Gebiet  auf  der  Straße  von
Lauenau  über  Rodenberg  und  von  dort  entweder  über  Nenndorf  in  das  Königreich
Hannover,  oder  über  Beckedorf  in  das  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe,  gegen  eine
Durchgangs-Abgabe  von  Zwei  Hellern  für  den  Zentner;

2.  den  abgabefreien  Durchgang  durch  das  Kurhessische  Gebiet  auf  den  Straßen

a)  von  Friedland  über  Marzhausen  nach  Elkershausen,

b)  "„]  und  Herrmannsrode  nach  Mollenfelde,
—  "D  "  und  Gertenboch  nach  Hedemünden,

d)  —-  Geldorf  über  Obernkirchen  auf  Steinbergen,

e)  Kobbensen  über  Sachsenhagen  nach  Hagenburg,

1l)  Bückeburg  über  Klein-Bremen,  sowie  über  Steinbergen  nach  inrelen,

2)  .  Bandorf  über  Nenndorf  und  Beckedorf  auf  Kobbensen,
1i)  Unsen  uͤber  Seetzen  und  Hessen-Oldendorf  auf  Steinbergen,
i)  Hameln  uͤber  Fischbeck  auf  Steinbergen,

und  umgekehrt,  und

k)  für  Sceinkohlen,  welche  aus  dem  Fürstenthume  Schaumburg-Lippe  in  das
Königreich  Hannover  übergehen.

#

I

:B.  Die  Staaten  des  Steuervereins:
1.  den  abgabefreien  Durchgang  durch  das  Hannoverische  Gebiet  auf  den  Straßen:

a)  zwischen  Nieste  und  Klein-Almenrode,

b)  zwischen  Apelern  und  Nienfeld  über  Pohle,

c)  aus  dem  Braunschweigischen  über  Rüper  nach  den  Braunschweigischen  Ortschaften
  Meerdorf,  Duddenstedt  und  Essinghausen.

d)  zwischen  Ahnebeck  und  Sceincke  über  Croja  und  Zicherie,  und

e)  für  alle  auf  der  Harzburger  Eisenbahn  von  Braunschweig  und  Wolfenbürtel  transportirten
  Gegenstände,  die  von  dieser  Bahn  eneweder  unmittelbar  in  das  zunächst

belegene  Zollvereins-Gebiet,  oder  aber  über  Harzburg  und  Braunlage  in  das
letztere  ausgehen  und  umgekehrt;

1841.  56
        <pb n="394" />
        (374)

2.  den  abgabenfreien  Durchgang  durch  das  Schaumburg—-Lippische  Gebiet  auf  den  Straßen
a)  zwischen  Obernkirchen  und  Minden  uͤber  Gelldorf  und  Buͤckeburger  Clus,  und
b)  zwischen  Obernkirchen  und  Rodenberg  uͤber  Gelldorf  und  Kobbensen.

So  geschehen  Berlin,  den  17ten  Dezember  1841.

(gez)  August  Heinrich  Kuhlmeyer.  August  von  Berger.

(L.  S.)  (L.  S.)
Franz  August  Eichmann.  Georg  Friedrich  Hieronymus  Dommes.
(L.  S.)  (L.  S.)
Adolph  Georg  Theodor  Pochhammer.  Friedrich  Ernst  Witte.

(L.  S.)  (L.  S.)

August  Philipp  Christian  Theodor  Gerhard  Friederich  August  Jansen.

von  Amsberg.  (L.  S.)

(L.  S.)

 

Berichtigung  von  Druckfehlern.

In  dem  Vertrage  vom  17ten  Dezember  1841.,  betreffend  die  Erneuerung  des  unter  dem
1sten  November  1837.  abgeschlossenen  Vertrages  u.  s.  w.,
und  zwar:

In  der  Uebereinkunft  C.  Art.  1.:
I,  südlich  von  dem  st.  südlich  von  den.
In  der  Uebereinkunft  E.  Art.  2.:
l.  Bodenburg  st.  Bodenberg.
Ebendaselbst  Art.  5.:
l.  3  Rthl.  10  gGr.  6  Pf.  st.  3  Rthlr.  10  gG.
Ebendaselbst  Art.  9.
II.  A.  2.  h.:
I.  Peetzen  st.  Seeben.
II.  B.  1.  a.:
I.  Almerode  st.  Almenrode.
II.  B.  1.  c.:
l.  Duttenstedt  st.  Duddenstedt.

—“87--———
        <pb n="395" />
        2,.)  Verordnung,

die  Controle  des  Uebergangs-Verkehrs  zwischen  den  nördlichen  und  südlichen
Zollvereinsstaaten  betreffend;

vom  27  sten  December  1841.

V##  einer  zwischen  den  Zollvereinsstaaten  getroffenen  Verabredung  hört  die  bisher
noch  bestandene  Controle  des  Verkehrs  mit  Handelsgegenständen  beim  Uebergang  der  letzteren
  aus  Sachsen,  Preußen,  Kurhessen,  Rheinhessen,  Thüringen  und  Frankfurt  a.  M.
nach  Bayern,  Württemberg  und  Baden  mit  dem  1  sten  Januar  1842  auf.  Es  besteht
daher  von  gedachtem  Zeiepuncte  ab  nur  noch  diesenige  Controle  übergangssteuerpflichtiger
Gegenstände,  welche  durch  Verordnung  vom  heutigen  Tage,  die  Uebergangssteuer  betreffend,
  in  dieser  Beziehung  vorgeschrieben  worden  ist.

Demnächst  treten  zwar  laut  §  1  letzegedachter  Verordnung  die  Bestimmungen  der
Ministerialverordnung  vom  3ten  April  1839  nebst  Regulativ  O  (Gesetzblate  v.  J.  1839,
Seite  104  flgde.),  insoweit  sich  solche  auf  die  Erhebung  der  vom  1sten  Januar  1842
ab  aufhörenden  Ausgleichungsabgaben  beziehen,  mit  gedachtem  Termine  außer  Krafe.  Was
aber  die  Controlvorschriften  des  gedachten  Regulativs  bezüglich  des  Verkehrs  mit  Wein,
Traubenmost,  Branntwein,  Bier  und  Tabacksblättern  nebst  Tabacksfabrikaren  zwischen
Sachsen,  Preußen,  Kurhessen  und  Thüringen  einerseits  und  Großherzogthum  Hessen  anderseits
  betrifft,  so  ist  denselben  bis  zu  anderer  Anordnung  vorläufig  noch  nachzugehen,
jedoch  mic  der  Erläuterung,  daß  überall  an  die  Stelle  der  dort  erwähnten  Begleitscheine
die  in  der  Verordnung  vom  heutigen  Tage  wegen  der  Uebergangssteuer  vorgezeichneten
Uebergangsscheine  ereren.

Dresden,  den  27  sten  December  1841.

Finanz-Ministerium.
von  Zeschau.

Krempe.

56*
        <pb n="396" />
        (376  )]

M  73.)  Verordnung,

die  Rückvergütung  auf  die  entrichtete  Steuer  für  inländischen,  in,  andere
Vereinsstaaten  übergehenden  Branntwein  betreffend;

vom  27sten  December  1841.

Wegen  Ruͤckverguͤtung  auf  entrichtete  Maischsteuer  fuͤr  den  in  das  nicht  zum  Zoll—
verein  gehoͤrende  Ausland  ausgehenden  inlaͤndischen  Branntwein  enthaͤlt  bereits  die
unterm  Sten  October  1838  erlassene  Verordnung  (Gesetzblatt  v.  ged.  J.  Seite  419
flgde.)  die  noͤthigen  Bestimmungen.  Da  jedoch  eine  aͤhnliche  Steueroerguͤtung,  in  Folge
des  Vertrags  unter  den  Zollvereinsstaaten  vom  Sten  Mai  dieses  Jahres  (Gesetzblatt  v.
1841,  Seite  129  flgde.),  die  Fortdauer  der  Zollvereinigung  betr.,  auch  fuͤr  denjenigen
Branntwein,  welcher  in  Sachsen,  Preußen  und  Thuͤringen  erzeugt  und  versteuert  wor—
den  ist,  demnaͤchst  aber  nach  den  Vereinsstaaten  Bayern,  Württemberg,  Baden,  Kurhessen,
  Rheinhessen,  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt  übergeht,  vom  1sten
Januar  1842  ab  verwilligt  werden  soll,  so  verordnet  in  dieser  Beziehung  das  unterzeichnete
  Ministerium,  wie  folgt.

#1.  Der  Uebergangs-Vergücungsfatz  ist  für  gedachte  Fälle  auf
Sechs  Pfennige

für  jede  Kanne  übergeführten  Branneweines  zu  509  Alkoholgehalc  nach  Tralles  oder  —
was  dasselbe  ist,  jedoch  die  Rechnung  bei  verschiedenen  Stärkegraden  des  Brantweines  erleichtert
  —  auf

Zwölf  Pfennige  (—  17  Mgr.)
für  jedes  Einhundert  des  Producces  aus  der  Multiplication  mit  der  Kannenzahl  in
die  Procentzahl  des  Alkoholgehaltes,  wobei  die  nicht  ein  volles  Hundert  erreichenden  Theile
gedachten  Productes  außer  Ansatz  bleiben,  hiermit  festgestellt.

&amp;amp;  2.  Die  Ueberfuhr  des  Branntweines  mit  dem  Anspruch  auf  die  K§  1  gedachte
Vergütung  ist,  bis  auf  weitere  Anordnung,  nur  über  die  nachbenannten  Joll=  und
Seeuerstellen,  als:

1)  zwischen  Sachsen  und  Bayern:
a)  Gassenreuth,
b)  Ullitz,
        <pb n="397" />
        (  377  )

2)  zwischen  Thüringen  und  Bayern:
a)  Gefell,
b)  Lobenstein,
c)  Coburg,
d)  Henneberg,

3)  zwischen  Thüringen  und  Kurhessen:
a)  Buttlar,
b)  Berka,
c)  Kreutzburg,

4)  zwischen  Preußen  einerseits  und  Kurhessen,  Nassau,  Rheinhessen  und
Aheinbayern  anderseits:  ·
a)  Heiligenstadt,
b)  Warburg,
c)  Wilnsdorf,
d)  Altenkirchen,
e)  Weßlar,
f)  Coblenz,
2)  Creuznach  und
#  h)  Saarbrucken
zulässig,  und  muß  unter  Innehaltung  der,  in  der  Beilage  C.  zur  Verordnung  vom
heutigen  Tage,  die  Uebergangesteuer  betreffend,  bezeichneten,  auf  obengenannte  Stellen
führenden  Straßen  erfolgen.

§  3.  Zur  Erlangung  der  Steuervergütung  ist  die  Bescheinigung,  daß  der  Branntwein
  über  die  Binnengrenze  geführt  worden  sei,  nur  in  dem  Falle  genügend,  wenn  der
Branntwein  unmittelbar  über  die  Grenzen  des  engeren  Steuervereines  (Sachsen,  Preußen
und  Thüringen)  gegen  Nassau  und  Rheinbayern  ausgeht,  um  daselbst  zu  verbleiben.

§&amp;amp;  4.  In  allen  übrigen  Fällen  muß  augerdem  über  den  jenseitigen  Eingang  des
Branntweines  eine  Bescheinigung  beigebrache  werden  und  zwar:
a)  von  der  gegenüberliegenden  Grenzabfertigungsstelle,  beim  Ausgang
uber  die  Grenzen  gegen  Bayern,  Kurhessen  und  heinhessen,
b)  von  der  Steuerstelle  des  Bestimmungsorces,  bei  dem  Ausgange  über
die  Grenze  gegen  Nassau  und  Nheinbayern,
wenn  der  Branntwein  nach  Bayern  (aueschließlich  des  Rheinkreises)  Württemberg,  Baden,
  Rheinhessen,  Kurhessen  und  Frankfurt  a.  M.  bestimmg  ist.

§  5.  Um  die  vorerwähnte,  jenseitige  Eingangsbescheinigung  auswirken  zu  können,  empfängt
  der  Waarenführer,  nach  erfolgter  Absertigung  bei  den  §  2  genannten  Stellen,
        <pb n="398" />
        (378  )

die  mit  der  Bescheinigung  uͤber  den  diesseits  erfolgten  Ausgang  des  Branntweines  versehene
  Anmeldung  zuruͤck,  welche  zu  gedachtem  Zwecke  den  §  4,  a  und  b  bezeichneren  jenseitigen
  Stellen  vorzulegen  ist.

6.  Die  solchergestalt  bescheinigte  Anmeldung  muß  demnächst  vom  Absender  des
Branntweines  dem  Hauptamte,  in  dessen  Bezirk  er  wohnt,  bei  Verlust  des  Anspruchs

auf  Steuervergütung,  spätestens  binnen  drei  Monaten,  vom  Tage  der  Vorabfertigung
im  Versendungsorte  angerechnek,  überreiche  werden.

&amp;amp;  7.  Branntwein,  welcher  der  Steuervergütung  wegen  zu  einer  Packhofeniederlage
abgeliefert  ist  (§  7  der  Verordnung  vom  8ten  October  1838),  darf  aus  derselben  auch
fernerhin  nur  zur  Versendung  in  das  Ausland  (im  Gegensatze  des  Jollvereinsgebieres)

oder  nur  gegen  Erlegung  einer  dem  Eingangszolle  für  fremden  Branntwein  gleichkommenden
  Sceuer  entnommen  und  letzterenfalls  in  freien  Verkehr  gesetze  werden.

&amp;amp;#  8.  Im  übrigen  leidet  die  Verordnung  vom  Sten  October  1838  mit  allen  ihren
Bestimmungen,  insoweit  nicht  durch  vorhergehende,  #  1  —  F  ertheilte  Vorschrifcen  Abweichungen
  von  derselben  ausdrücklich  festgestellt  find,  auch  auf  den  Uebergangsverkehr
mit  Branntwein  zwischen  Sachsen,  Preußen  und  Thüringen  einerseits,  und  Bayern,
Württemberg,  Baden,  Kurhessen,  Iheinhessen,  Nassau  und  Frankfurt  a.  M.  anderseits,
rücksichtlich  der  Uebergangs-Bonificationen  volle  Anwendung.

Dresden,  den  27sten  December  1841.
Finanz-Ministerium.

von  Zeschau.

6:  Krempe.
        <pb n="399" />
        (379  )

M  74.)  Verordnung,

den  Satz  der  Steuervergütung  für  den  in  das  Vereinsausland  ausgefuͤhrten
inländischen  Branntwein  betreffend;

vom  27sten  December  1841.

In  Tolge  des  dermalen  eingeführeen  Münzsystemes  wird  es  erforderlich,  auch  den  durch
Verordnung  vom  8Sten  October  1838,  &amp;amp;  1  (Gesetzbl.  v.  J.  1838,  Seite  419)  bestimmten
  Satz,  nach  welchem  die  Steuervergütung  für  inländischen,  versteuerten  und  in
das  nicht  zum  Zollvereine  gehörende  Ausland  geführten  Branntwein  gewährt  werden  soll,
aufs  Neue  festzustellen.  Unterzeichnetes  Ministerium  verordnet  demnach,  daß  unter  den  in
jener  Verordnung  angenommenen  Voraussetzungen  in  dergleichen  Fällen  eine  Steuervergütung
  von
Sieben  Neupfennigen  auf  die  Kanne  Branntwein  zu  50  Alkoholstärke
  nach  Tralles,
oder,  was  gleichviel  ist  und  die  Rechnung  erleichtert,  von
Einem  Neugroschen  und  Vier  Pfennigen  für  jedes  Einhundert
  des,  aus  der  Multiplication  der  Kannenzahl  in  die  JZahl  der  Stärkegrade
erhaltenen  Productes  1
gewährt  werden  soll,  und  daß  es  im  Uebrigen  bei  den  Bestimmungen  gedachter  Verordnung
  allenthalben  bewendet.

Dresden,  den  27ssten  December  1841.

Finanz-Ministerium.
von  Zeschau.

Krempe.
        <pb n="400" />
        (  380  )

M  75.)  Bekanntmachung,

die  Verpflichtung  und  Einweisung  der  Patrimonialrichter  auf  dem  Lande
betreffend;

vom  27sten  December  1841.

D.  die  Vorschrift  der  erl.  Proceßordnung  ad  Tit.  II,  §&amp;amp;  3,  nach  welcher  zu  der  Verpflichtung
  eines  Patrimonialrichters  auf  dem  Lande  die  Unterthanen  des  Gerichesbezirks
jedesmal  mie  erfordert  werden  sollen,  durch  die  Landgemeindeordnung  vom  7##en  November
1838  und  die  in  deren  Folge  getroffenen  Einrichtungen  keine  Aenderung  erlitten  hat,  so
ist  es  für  die  in  dieser  Beziehung  zu  erlassenden  Vorladungen  nicht  als  der  Worschrife  entsprechend
  zu  erkennen,  wenn  dieselben  in  den  betreffenden  Gerichtsbezirken  nunmehr  blos  an
die  Gemeinderäcthe  oder  die  Gemeindevorstände,  statt  an  die  Gemeinden  oder  die  Gerichtsuntergebenen
  selbst,  gerichtet  werden.  Dagegen  bedarf  es  nicht  noch  eines  besondern  Nachweises
  der  den  sämmtlichen  Gerichtsuntergebenen  einzeln  geschehenen  Insinuation,
wenn  bei  Gemeinden  beigebracht  wird,  daß  die  Vorladung  demjenigen  richtig  zugegangen
ist,  welchem  für  die  Commun  sonst  güleg  insinuiret  werden  kann.

Dieß  gile  zugleich  von  dem  Einweisungsacte,  der  nach  §  12  des  Gesetzes  vom  zZten
Juli  1840  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  128  flg.)  in  dem  Falle  der  vorausgegangenen
  allgemeinen  Verpflichtung  des  antretenden  Gerichtsverwalters  statt  zu  finden  hat.

Damit  nun  nicht  durch  ein  entgegengesetztes  Verfahren  zu  Ausstellungen  Anlaß  gegeben
  werde,  findet  das  Justizministerium  sich  bewogen,  darauf  besonders  hiermit  aufmerksam
zu  machen.

Dresden,  den  2  7'  ssten  December  1841.

Ministerium  der  Justiz.

von  Koenneritz.

Eickelscherer.

 

Letzte  Absendung:  am  8ten  Januar  1842.
        <pb n="401" />
        (381)

Gesetzund  Verordnungsblalt

für  das  Königreich  Sachsen,
Döces  Stück  vom  Jahre  184  1.

 

 

 

M  76.)  Verordnung

wegen  gänzlicher  Einziehung  der  inländischen  Conventions-Einzwölftel—
Thalerstücke;

vom  22sten  December  1841.

De-  Finanzministerium  hat,  auf  Grund  des  §  14  des  Münzausgleichungsgesetzes  vom
a2#1sten  Juli  1840,  nunmehr  die  gänzliche  Einziehung  der  hierländischen  Conventions-Einzwölftel-Thalerstücke
  beschlossen  und  verordnet  demnach,  wie  folgt:

#  1.  Es  wird  die  Frist  vom  1sten  bis  mit  31sten  März  1842  dazu  bestimmt,
diese  Münzsorte  gegen  Courankgeld  im  14  Thalerfuße  nebst  dem  gesetzlichen  Agio  von
25  pro  Cent  einzuwechseln.

§  2.  Hiernach  und  mit  Rücksicht  auf  die  in  §  16  des  obangezogenen  Gesetzes
enthaltene  Bestimmung  sind:  3  Thlr.  2  Mgr.  5  pf.  auf  je  3  Thlr.  —  —  Conrentionsuztel;
  bei  geringern  Berrägen  hingegen,  die  in  der  Beilage  E.  bemerkten  Einlösungs-  —
sätze  zu  gewähren.

3.Sämmrliche  Haupt-  Voll-  und  Steuer-,  auch  Nebenzoll=  und  Untersteuerämter,
Bezirkssteuereinnahmen,  Salzverwaltereien,  ingleichen  Rentämter,  und,  insoferne  deren  Bestände
  nicht  ausreichen  sollten,  eventuell  zugleich  die  Auswechslungscassen  zu  Dresden  und
Leipzig,  werden  hierdurch  beauftragt,  sich  diesem  Eintausche  (§J  1  und  2)  zu  unterziehen.

#  4.  Von  der  Cautionshaupccasse  werden  die  zu  den  bei  ihr  deponirten  baaren  Cautionen

  gehörigen  Conventions-#####el,  ohne  daß  es  dazu  von  Seiten  der  Caventen  einiger
Anregung  bedarf,  unmittelbar  zum  Umtausch  gebracht  werden.

#  5.  Sovweit  die  zur  Hauptdepositencasse  eingelieferten  Gelder  in  mehrerwähnter
Münzsorte  bestehen,  wird  deren  Umwechslung  ebenfalls  unmittelbar  durch  genannte  Casse
besorgt  werden.  In  Ansehung  der  darunter  etwa  befindlichen  sogenannten  Verwahrungs-1841.
        <pb n="402" />
        (382  )

posten  hingegen  bleibt  die  dießfallsige  Veranstaltung  den  betreffenden  Depositalbehörden  lediglich
  selbst  überlassen.

&amp;amp;  6.  Die  hierländischen  Conventions-Uxtel  können  zu  den  an  Staatscassen  zu  leistenden
  Zahlungen  bis  zum  31sten  März  1842  noch  ferner,  sowohl  als  Währung  des
20  Guldenfußes,  als  auch  im  Courantwertch  nach  dem  14  Thalerfuße  mit  Zuguterechnung
des  gesetzlichen  Aufgelds  verwendet  werden,  es  haben  aber  sämmtliche  Staarscassen  selbige
  von  jetzt  an  nicht  weiter  auszugeben,  sondern  soweit  dergleichen  bei  ihnen  eingehen,
entweder  unter  den  abzuliefernden  Ueberschußgeldern  mice  einzusenden,  oder  bei  Einer  der
3  gedachten,  ihnen  zunächstgelegenen  Cassenbehörden,  unter  Bezugnahme  auf  gegenwärtige
  Verordnung,  umzutauschen  oder,  wo  auch  dieß  unthunlich  wäre,  den  berreffenden
Betrag  unverweilt  anzuzeigen,  damit  sodann  das  weiter  Erforderliche  deshalb  angeordnet
werden  könne.

Eine  derartige  Anzeige  har,  ebenso,  wie  die  Ablieferung  der  eingenommenen  oder  eingetauschten
  Conventions-ugkel,  längstens  binnen  acht  Tagen  nach  Ablauf  der  §&amp;amp;  1  geordneten
  Einlösungsfrist  Statt  zu  finden;  im  Unterlassungsfalle  können  solche  unter  den
etwa  einzurechnenden  oder  zu  gewährenden  Beständen  lediglich  als  Courant  im  14  Thalerfuße

  passiren.

&amp;amp;  7.  Die  bis  mit  31sten  März  1842  nicht  zur  Einwechslung  gelangten  Conventions
  Ugtel  sollen  vom  1sten  April  1842  ab  im  gemeinen  Verkehre  lediglich  als
Scheidemünzstücke  à  25  Neupfennigen  gültig  bleiben,  bei  Zahlungen  an  Scaatscassen  jedoch,
  nach  dem  nämlichen  Werthe,  auch  in  unbeschränkten  Beträgen  zugelassen  werden.

Nach  Vorstehendem  haben  Alle,  die  es  angehr,  sich  gebührend  zu  achten.
Dresden,  am  22  sten  December  1841.

Finanz-Ministerium.

von  Zeschau.

Vogel.
        <pb n="403" />
        (383  )
E.

Nach  §  16  des  Münzausgleichungsgesetzes  vom  2lsten  Juli  1840  sind  bei  den  Staatscassen  anzunehmen:

 

 

zo  EtuckConv.  Igtel  (2Thl.  dr  —)  für:  2Thl.  29Ngr.  9pf.  17  StucConv.  vre  i  10gr.für:  1  139#gr.6  pf.
34  -  (2=  —  :  2.=  27=  3--  16  (1.  8—)  :  1-11  1„
LD  (2-  —  -:2-  24-72115  -  -  (1  5.  8  .  5.
32  (2.=  19.  2  22  2--14  --  (1.  4•  —.)  1=  5-  9
31  (2-  14  -—)  5-:2-  19  --  6113  (1-  22—)5:1  3.  4=30
  (2  -  12  —)  -:2.  17  —.  1412  =  -  (1-  —  -—  5--:1-—  8
29  -  (2-  10  l—)  -2--  14  11  =  □—--  22  -—)  -:—  --  28  --  2
28  (2=  8  —)  -2--  11  9--  100  (—.  20  -—)  -=  25-6
27  (2=  6=  )  -:2  "D  9  3.  9  -  (—  18-—)  -  —  -  23  --  1=26
  (2-  4  —)  -:2  6  S8  S8  -  (—-  16  -.—)--:--20=  5
25  -  (2=  2  —)  -2=  4  2  □—-  14  —)  =  —  17  9.=24
  -  (2-  ——)  =  1  6=  6  =  □—--  12  —)  —-—-  15  =  "
23  (1  22  --—)  -1-  292  —  5  4  □—-  10  --)  -:=  -  12  S
22  -  (1-  20  —  -:1-=  26  .é.  54  4  =  (—  8  l—0)  —  -  10  =  2
21  (1  185—)  -1  -  23  .3  (—-  6  --—):—  7-7
20  -  (1  16  .  —)  -:1  =  21  --  3  2  2  (—  4.  —)  :-—  4"  5  1=19
  (1  14..  —)  -1  =  18  =  846  1  (—  2  —)  -—  2.  5
5  (1  12  --—)  -1  =  16  =  2= 



 

7.)  Verordnung,

künftig  in  Courantgeld  nebst  gesetzlichem  Agio  zu  leistende  Zahlung  auf
ursprünglich  im  20  Guldenfuße  normirte  Verbindlichkeiten  betreffend;

vom  Zlsten  December  1841.

Fr  iedrich  August,  von  GOTTGE#S#  Gnaden  König  von  Sachsen,

2c.  2c.  22.

Durch  §  15  des  Gesetzes  vom  21  sten  Juli  vorigen  Jahres,  das  in  Folge  der  neuen
Münzverfassung  festzustellende  Verhäleniß  der  künftigen  Landesmünzen  zu  den  zeitherigen
u.  s.  w.  betreffend,  ist  bis  dahin,  wo  die  gänzliche  Einziehung  der  hierländischen  Conventions=
  1,  Ugx  und  mx  zur  Ausführung  kommen  werde,  und  bis  zu  einem  seiner  Zeit  deshalb
  besonders  anzuordnenden  Zeitpuncte,  den  Zahlungspflichtigen  nachgelassen  geblieben,
die  vor  Eintritt  der  neuen  Münzverfassung  im  20  Guldenfuße  normirten,  jedoch  entweder
  nur  auf  eine  der  obbenannten,  oder  auf  gar  keine  bestimmte,  Münzsorte  lautenden

di

-
        <pb n="404" />
        (384)

Verbindlichkeiten  noch  ferner  in  solchen  inlaͤndischen  Sorten,  welche  in  hiesigen  Landen
als  Conventionsgeld  Guͤltigkeit  haben,  zu  erfuͤllen.

Nachdem  nun  immittelst  die  hierlaͤndischen  Conventions-  1#  und  J#x,  in  Folge  deren
Herabsetzung  auf  resp.  Courant=  und  Scheidemünzwerth,  bereits  aufgehört  haben,  als
Währung  im  20  Guldenfuße  güleig  zu  sein,  wegen  der  #igtel  aber  laur  der  durch  Unser
Finanzministerium  unterm  22sten  dieses  Monats  erlassenen  Verordnung  dahin  Einleitung
  getroffen  ist,  daß  dieselben  innerhalb  der  Frist  vom  1sten  bis  mit  31sten  März  1842
eingelöst  werden  sollen,  so  verordnen  Wir  hiermir  Folgendes:

Von  und  mit  dem  1sten  März  1842  an  sind  alle  vor  Eintritt  der  neuen  Münzverfassung
  entstandenen,  im  20  Guldenfuße  normirten  Verbindlichkeiten,  deren  Erfüllung
entweder  in  gar  keiner  bestimmten  Mün3sorre,  oder  in  keiner  andern,  als  in  1,  1=  oder
ralu-Thalerstücken,  bedungen  oder  zugesichert  ist,  lediglich  in  Courantsorten  nach  dem  14
Thalerfuße  mit  dem  gesetzlichen  Aufgeld  von  23  3  zu  leisten,  und  die  Empfänger  folglich
  auch  die  gröbern  Conventionsmünzsorten  an  Species,  Gulden  und  Eindrittel-Stücken
nicht  weiter  als  Zahlung  anzunehmen  verbunden.

Im  Uebrigen  hat  es  bei,  der  in  §  4  obangezogenen  Gesetzes,  wegen  der  in  gröbern
Conventionsmünzsorten  zu  leistenden  Zahlungen,  enthaltenen  Bestimmung,  ingleichen  dabei,
daß  bei  den  Staatscassen  die  als  Währung  nach  dem  20  Guldenfuße  in  Gültigkeit
verbleibenden  Landesmünzsorten  nicht  nur  bei  Erfüllung  der  vor  Einerite  der  neuen  Münzverfassung
  in  dieser  Währung  normirt  gewesenen  Verbindlichkeiten,  sondern  auch,  unter
Zuguterechnung  des  gesetzlichen  Aufgelds,  bei  den  auf  Währung  des  14  Thalerfußes  lautenden
  Jahlungen,  Annahme  finden  sollen,  noch  fernerhin  zu  bewenden.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhändig  unterschrieben  und  Unser  Königliches
  Siegel  vordrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  31sten  December  1841.

Friedrich  August.

   

6„
Heinrich  Anton  von  Zeschau.

 

Letzte  Absendung:  am  Sten  Januar  1842.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
