68) hinsichtlich eines bereits erwählten Abgeordneten eingetreten sein sollte, der Kreisdirection anzuzeigen. 8 10. Bei Erörterung der persönlichen Verhältnisse der Mitglieder des Fabrik= und Handelsstandes, soweit sie auf die Stimmberechtigung (Wahlgesetz vom 24sten September 1831, 8 5, Gesetz vom 7ten März 1839, 8 3 und 4), sowie auf die Wählbarkeit als Wahlmänner (Wahlgesetz § 9 und 23, Gesetz vom 7ten-März 1839, 95) und als Abgeordnete (Wahlgesetz § 8, 9 und 23, Gesetz vom 7ten März 1839, § 5) gesetzlichen Einfluß haben, ist hinsichtlich mehrerer Theilhaber eines und desselben Fabrikgeschäfts nach 4 des Gesetzes vom 7ten März 1839 zu ermitteln, a) ob diese öffentlich angezeigte Geschäftsgenossen — im Gegensatze der soge- nannten stillen Compagnons, — sowie b) ob alle, oder nicht alle, und letztern Falls, ) welche derselben stimmberechtigt sind? Hierbei hat die Obrigkeit zu a, wenn nicht der Antheil am Geschäft in Notorietät beruht, — welchenfalls es weitere Erbrterung überhaupt nicht bedarf, dem Geschäft durch einen an dessen Firma gerichteren Erlaß aufzugeben, daß es binnen längstens 14 Tagen durch ein Zeugniß des Handelsgerichts, der Innungsvorsteher, oder sonstiger, von der Ortsobrigkeit anerkannter Vorstände, oder auch in deren Ermangelung zweier stimmberechtigter Kaufleute oder Fabrikanten desselben Wahl- bezirks, bescheinige, daß und welche der betreffenden Personen öffentlich angezeigte Theilhaber des Geschäfts (Socü) sind; wobei es keinen Unterschied macht, ob die als wirkliche Theil- haber eines Compagniegeschäfts öffentlich Angezeigten bei dem Geschäfte durch eine Quote des Gewinns, oder, Statt deren, durch einen bestimmten Bezug betheiligt sind. Beliehene Mitbesitzer eines Grundstücks, auf welchem die Realgerechtigkeit eines gewerbe steuerpflichtigen Handels= oder Fabrikgewerbes haftet, z. B. eines Hammerwerks, einer Pe- piermühle 2c. sind den oöffentlich angezeigten Geschäftsgenossen so lange gleich zu achten, als nicht dargethan wird, daß sich solche von jeder Theilnahme an dem betreffenden Fabrikgeschäft losgesagt Aeid Blose Procuraführer dagegen, welche am Gewinn und Verlust des Geschäfts keinen Am- theil haben, sind, wenn gleich solche öffentlich angezeigt worden, als Gesellschaftsgenosse (Sociä) nicht zu betrachten. Ferner hat die Obrigkeit in dem Falle sub c das Geschäft zu veranlassen, daß es der oder die Theilhaber, welche das Stimmrecht ausüben sollen, mittelst einer schriftlichen E- klärung bezeichne, welche von sämmtlichen anwesenden Geschäftsgenossen — mit Ausschlus derer, die etwa in Hinsicht auf § 3, Ssub à und b des Gesetzes vom 7ten März 1839 für ihre Person nicht stimmberechtigt sind, — mit ihrem persönlichen Namen zu unterzeichnen ist.