1 35 ) Die Verweigerung des Prüfungszeugnisses hat die Wirkung, daß der Gesell der Regel nach erst bei dem nächstfolgenden Prüfungstermine und wenn er nachweist, daß er die Zwi— schenzeit zu seiner mehreren theoretischen und practischen Ausbildung zu benutzen bemüht ge- wesen sei, von Neuem zur Prüfung zugelassen werden kann. Zu dem Ende hat die Commission in ihrer Bescheidung jedesmal besonders auszudrücken, ob der Gesell zum Behuf seiner Zulassung zum Meisterrechte blos die mündliche Prüfung nochmals zu bestehen oder auch der Fertigung einer neuen Probearbeit (§ 5, 6) sich zu unterziehen habe. Ist ersteres der Fall, so kann die zu veranstaltende anderweite Prüfung ausnahmsweise nach dem Ermessen der Commission auch auf einen frühern Zeitpunct, als den nächsten all- gemeinen Prüfungstermin (§ 4) anberaumt werden, dergestalt jedoch, daß zwischen beiden Prüfungen eine Frist von wenigstens zwei Monaten in der Mitte liegen muß. & 10. Für die Prüfung ist eine Gebühr von fünf Thalern zu entrichten und vor dem Beginn der erstern an den Vorsitzenden der Prüfungsbehörde abzuführen. H11. Die Erthetlung des Meisterrechts, welches nach wie vor als die Bedingung des selbstständigen Gewerbsbetriebs und der eigenen Uebernahme von Bauen anzusehen ist, ver- bleibt der betreffenden Innung gegen Entrichtung der artikelmäßigen Gebühren für die der Innung nach § 6 zustehende Beaufsichtigung der Probearbeiten und der in den Special- artikeln bestimmten Meisterrechtsgebühren. Die Kreisdirectionen haben dahin zu wirken, daß die letztern eben so wie die Schau- meistergebühren, soweit es nicht bereits geschehen, bei allen Maurer= und Zimmerinnungen nach angemessenen, den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Sätzen regulirt werden. Jede Entrichtung, sie bestehe in baarem Gelde oder in Darreichung von Speisen und Getränken, welche dem Einwerbenden über den Betrag jener Sätze angesonnen oder von ihm als freiwillige Gabe angenommen wird, unterliegt der in den Generalinnungsartikeln Cap. III, § 10 bestimmten Strafe des doppelten Ersatzes, welche von denjenigen, die an dem Ungebührnisse Theil genommen haben, zu bezahlen und unnachsichtlich einzubringen ist. Die bei den verschiedenen Innungen hinsichtlich der Zeit der Ouartalzusammenkünfte und sonst in Betreff der Meisterrechtsertheilung bestehenden besondern Einrichtungen sind übri- gens der neuen Form der Meisterprüfungen allenthalben anzupassen und die Specialartikel. soweit nöthig, entsprechend abzuändern. § 12. Ausländische Maurer= und Zimmermeister, welche in hierländischen Grenzor- ten, soweit ihnen solches in Ermangelung eines entgegenstehenden Verbietungsrechts über- haupt verstattet ist, Baue übernehmen wollen, sind hierzu von jetzt an nur unter der Be- dingung zuzulassen, daß sie sich der für die inländischen Bauhandwerker vorgeschriebenen Meisterprüfung bei der Prüfungsbehörde des betreffenden Bezirks unterworfen und solche bestanden haben.