Geseh--und Verordnungsblalt für das Königreich Sachsen, 5“ Stück vom Jahre 1842. 9.) Verordnung, das Fortbestehen der Oberrechnungsdeputation unter der veränderten Benennung: Oberrechnungskammer, ingleichen deren künftige Zusammensetzung betreffend; vom 15ten Februar 1842. Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen, — Da, nach Eintritt der Wirksamkeit Unserer verantwortlichen Ministerien und der seit— dem Statt gefundenen Umgestaltung aller frühern Landesbehörden, die Zuordnung besonde- rer deputirter Mitglieder zur Oberrechnungsdeputation nicht weiter für zweckentsprechend an- gesehen werden kann, so finden Wir Uns bewogen, die dermalen noch aus andern Ministerien zu selbiger deputirten Mitglieder vom #sten März dieses Jahres ab von der fernern Ge- schäftstheilnahme bei der Oberrechnungsveputation zu entbinden, letztere aber von der näm- lichen Zeit an unter dem veränderten Namen Oberrechnungskammer, in unmittelbarer Unterordnung unter das Gesammtministerium, fortbestehen zu lassen und deren Zusammensetzung, außer dem Directorio, lediglich auf Zwei besondere Oberrechnungs- räthe, neben dem erforderlichen bisherigen Rechnungspersonal, einzuschränken. 1842. 10